Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2016 VD.2015.255 (AG.2016.556)

June 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,038 words·~1h·1

Summary

Elterliche Sorge und weitere Punkte (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht    

VD.2015.255

URTEIL

vom 22. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,

MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                             Beigeladener

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. August 2015

betreffend elterliche Sorge und weitere Punkte

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2010, ist die Tochter der unverheirateten Eltern A____ und B____. Die Eltern haben nicht zusammengelebt und sich im Jahre 2011 getrennt. Die Mutter hatte seit Geburt die alleinige elterliche Sorge inne. Mit Entscheid der damaligen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (VB; heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) vom 27. April 2012 wurde auf Ersuchen des Vaters hin zunächst der Besuchskontakt zwischen C____ und ihrem Vater geregelt. Gleichzeitig wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet und D____ als Beistandsperson ernannt. Dieser erhielt die Aufgabe, den Eltern in Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln, dessen Ausübung zu überwachen und im Falle der Uneinigkeit der Eltern eine Begleitperson zu bestimmen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde zog die Mutter wieder zurück (vgl. VGE VD.2012.79 vom 16. November 2012).

Nachdem in der Folge ein geregelter Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter nicht zu Stande kam, regelte die KESB, auf Antrag des Vaters, mit Entscheid vom 1. Juli 2014 das Besuchsrecht zwischen Kind und Vater neu. Die Mutter wurde unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angewiesen, alles zu tun, dass das angeordnete Besuchsrecht effektiv ausgeübt werden könne. Der Beistand wurde gebeten, eine allfällige Behinderung des Besuchsrechts durch die Mutter der KESB umgehend zu berichten. Ausserdem beauftragte die KESB die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) sowie das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB), Gutachten insbesondere über Gesundheitszustand, Entwicklungsstand und Bedürfnisse des Kindes sowie Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstellen und Empfehlungen bezüglich Sorgerecht, Obhutszuteilung, Betreuungsanteile, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen abzugeben. Der Mutter wurde die Prüfung einer Obhutsaufhebung angekündigt für den Fall, dass sie einen für ihre Tochter vorgesehenen Termin für die angeordneten ärztlichen Abklärungen nicht einhalte. Eine von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat (VGE VD.2014.156).

Auch diese neu angeordneten begleiteten Besuchskontakte verliefen nicht ohne Probleme; der Wechsel zu regelmässigen unbegleiteten Besuchen kam nicht zu Stande. Die angeordneten Abklärungen im UKBB wurden nicht abgeschlossen (dazu unten E. 6.7.3). Die Gutachter der Fachstelle Familienrecht KJPK haben sich nicht in der Lage gesehen, die entsprechende ambulante Begutachtung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen durchzuführen, nachdem es der Mutter wegen der von ihr geschilderten massiven Belastung durch eigene Erkrankung und Erkrankung des Kindes nicht möglich war, die Termine regelmässig wahrzunehmen (vgl. Gutachten vom 14. November 2014, S. 34, 14; unten E. 4.5.3).

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 liess der Vater die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge beziehungsweise die Umteilung der alleinigen elterlichen Sorgen an sich beantragen. In einem Abklärungsbericht vom 14. April 2015 empfahl der Beistand, bis Sommer 2015 keinen Entscheid hinsichtlich Lebensmittelpunkt beziehungsweise Fremdunterbringung des Kindes zu treffen, um einvernehmliche Lösungen der Eltern anzustreben; die KESB folgte dieser Empfehlung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wandte sich die Kinderschutzgruppe des UKBB mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB mit dem Hinweis, die Symptomatik von C____ würde an das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom erinnern und die mittelfristige Entwicklung des Kindes werde als stark gefährdet eingestuft. Die Mutter wandte sich gegen diese Darstellung und stellte nach Kenntnis der Gefährdungsmeldung Strafanzeige respektive Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gegen diejenigen Mitglieder der Kinderschutzgruppe, welche die Gefährdungsmeldung unterzeichnet hatten. Nachdem E____, Abklärungsteam 1 der KESB, daraufhin die KESB um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte, fand am 31. August 2015 die mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer der KESB statt, welcher die Mutter ferngeblieben ist. In der Folge hat die KESB wie folgt entschieden:

1.    „Gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 2 ZGB wird B____ die alleinige elterliche Sorge für sein Kind C____ übertragen.

2.    Gem.s Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 3 ZGB wird die Betreuung von C____ wie folgt geregelt:

a) C____ lebt im Haushalt ihres Vaters.

b) Über die Regelung des Besuchskontaktes zwischen C____ und ihre Mutter wird mittels eines separaten Entscheides befunden werden. Für die diesbezüglichen Abklärungen zuständig ist Frau […], Abklärungsteam 1 der KESB. Das Begehren der Mutter um „Absetzung" von Frau E____, Abklärungsteam 1 der KESB, wird damit gegenstandslos.

3.    Der Vater wird bei seiner Bereitschaft behaftet, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von C____ im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) in Auftrag zu geben.

4.    Der bisherige Beistand D____], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), verbleibt im Amt.

5.    Dem Beistand werden gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die folgenden Aufgaben und Befugnisse eingeräumt:

a) sowohl C____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere die Eltern bezüglich deren förderlichen Umgang mit C____ zu unterstützen;

b) die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen

c) die Durchführung der Abklärung von C____ im UKBB zu begleiten und zu überwachen;

d) die Modalitäten des Besuchskontaktes zu regeln, insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ein erster Besuchskontakt zwischen C____ und ihrer Mutter so bald als möglich erfolgt;

e) die Ausübung des Besuchskontaktes zu überwachen.

6.    …

7.    …

8.    Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 460c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

9.    Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450g Abs. 2 ZGB wird die Vollstreckung von Ziff. 2 lit. a) des vorliegenden Entscheides (Zuführung von C____ zu ihrem Vater) angeordnet. Mit der Vollstreckung wird der Psycho-Soziale Dienst der Kantonspolizei Basel-Stadt beauftragt.

10.  Mitteilung an: […].“

Dieser Entscheid, dessen Begründung am 6. November 2015 versandt wurde, konnte in der Folge aber nicht vollstreckt werden, da die Behörden Mutter und Tochter ab Anfangs September 2015 nicht mehr in der Schweiz antrafen.

Auch gegen diesen Entscheid der KESB liess A____ ihren Vertreter am 9. Dezember 2015 Beschwerde erheben, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 1 und 2a des angefochtenen Entscheids, die vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Behaftung bei ihrer Bereitschaft beantragen liess, ihre Tochter „neurologisch, neuro-psychologisch und allergologisch bei von Dr. L____, Kinderarzt FMH, vorzuschlagenden Ärzten – nicht jedoch bei Ärzten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) – untersuchen zu lassen“; es sei die allergologische Untersuchung an einem Universitätsspital durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug von Akten der Vorinstanz und des UKBB, die Befragung verschiedener Zeugen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 erkannte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde mit Bezug auf die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu. In der Eingabe vom 21. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gegen sie ausgesprochenen Verbots, ihre Tochter aus der Schweiz zu verbringen wie auch der Ausschreibung. Darauf informierte der Instruktionsrichter die Parteien über seine entsprechenden Erkundigungen bei der Staatsanwaltschaft und stellte fest, dass die Entscheide der KESB vom 4. und 10. September 2015, mit denen der Beschwerdeführerin verboten worden war, mit ihrer Tochter die Schweiz zu verlassen, nicht angefochten worden seien und somit fortwirken würden. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit Eingabe vom 4. Februar 2016 mitteilen, dass sie „seit einigen Tagen zusammen mit ihrer Tochter wieder an ihrem Wohnsitz in Basel“ weile. Mit Vernehmlassungen vom 8. Februar 2016 beantragten der Beigeladene und die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. Februar 2016 Stellung. Sie teilte mit, dass sie ab Ende August 2015 mit C____, welche sich seit dem 22. August 2015 im Elsass (Frankreich) aufgehalten habe, zunächst während zwei Wochen eine Frankreichreise gemacht, dann nach [...] zu einem ihr bekannten Tierarzt gereist sei und in [...] gelebt habe, bis sie Ende Januar 2016 in die Schweiz zurück gekehrt seien. Es wurden amtliche Erkundigungen bei den Kindergartenlehrpersonen von C____, bei ihrem Kinderarzt Dr. L____ sowie beim Besuchsbegleiter F____ eingeholt. C____ wurde am 27. April 2016 durch den Instruktionsrichter im Beisein von [...], Kinderpsychologe KJPK, angehört. Am 15. Juni 2016 respektive am 20. Juni 2016 reichten die Vertreter der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen weitere Unterlagen ein. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden.

In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 sind die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und auch der Beistand befragt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der KESB und die Vertreterin des Beigeladenen sind zum Vortrag gelangt und haben teilweise modifizierte Anträge gestellt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt grundsätzlich seine schriftlich gestellten Anträge. Eventualiter beantragt er nun das gemeinsame Sorgerecht, ein unbegleitetes Besuchsrecht des Beigeladenen von Freitag bis Sonntag mit begleiteten Übergaben sowie eine ambulante Abklärung. Die Vertreterin der KESB stellt einen Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin sowie auf stationäre Abklärung des Gesundheits- und Entwicklungszustands des Kindes sowie der Erziehungsfähigkeit der Eltern. Die Vertreterin des Beigeladenen trägt auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids der KESB an. Eventualiter ersucht sie um die gemeinsame elterliche Sorge. Sollte die Obhut nicht dem Beigeladenen zugeteilt werden, beantragt sie eine stationär durchzuführende Abklärung des Kindes sowie die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2      Der Beigeladene hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juni 2015 an die KESB gewendet. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen Sorge (Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung (VGE VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.2).

1.3      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit weiteren Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend ist die Modifizierung der Anträge der Parteien zulässig.

1.4      Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.5      Die in der Beschwerde beantragte Ladung diverser Zeugen ([...], [...], [...]) ist bereits mit einlässlich begründeter Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. April 2016, diejenige von Dr. L____ zumindest vorerst, abgelehnt worden. Darauf kann hier ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht auf diesen Antrag, auch nicht in Bezug auf Dr. L____, zurückgekommen ist. Letzterer hat am 2. Mai 2016 einen Bericht eingereicht; Anlass zu seiner Befragung als Zeuge vor Gericht besteht nicht. Es kommt dazu, dass es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin selber (Beschwerde Ziff. 71) bei Dr. L____ nicht nur um den Kinderarzt von C____ sondern um ihren eigenen „langjährigen Hausarzt“ handle, so dass dieser in Bezug auf die Belange von C____ wohl ohnehin nicht unbefangen aussagen könnte.

1.6      In der Beschwerde (Ziff. 90) rügt der Beschwerdeführer zwar, dass die Vorinstanz eine Vertretung von C____ nach Art. 314abis ZGB nicht geprüft habe, beantragt aber eine solche Vertretung für das Beschwerdeverfahren nicht; dies zu Recht nicht. Angesichts des Alters von C____, ihres offensichtlichen Loyalitätskonfliktes (dazu unten insbesondere E. 6.2) und der auch bei ihrer Anhörung zu Tage getretenen Kommunikationsproblematik erscheint eine solche Vertretung jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll. Ausserdem ist das Gericht der Untersuchungs-  und Offizialmaxime verpflichtet und das Kindeswohl ist oberste Richtschnur bei der Beurteilung der Beschwerde.

1.7      Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 89), dass C____ von der Vorinstanz nicht gemäss Art. 314a ZGB angehört worden sei. Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei nicht ausgeschlossen sei, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war C____ noch keine 5 ½ Jahre alt. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche ihre Anhörung vor Erreichen des vollendeten sechsten Altersjahres erheischt hätten. Ausserdem ist sie nun, mittlerweile über 6-jährig, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angehört worden.

1.8      Die Beschwerdeführerin hat die Krankengeschichte von C____ als Beilage zur Beschwerde eingereicht. Diese wird, soweit relevant, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.

2.        

2.1      Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, zwischen den Eltern von C____ bestehe eine qualifizierte Kooperationsunfähigkeit. Die gemeinsame elterliche Sorge widerspreche somit dem Kindeswohl und die elterliche Sorge müsse einem Elternteil alleine zugewiesen werden. Dafür sei die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen. Unabhängig davon, ob bei der Beschwerdeführerin ein Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom vorliege, sei ihre Erziehungsfähigkeit als nicht unerheblich eingeschränkt einzuschätzen, ohne dass dazu die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei. Die Vorinstanz verweist auf die motorischen Auffälligkeiten des Kindes, die Verzögerung in der Sprachentwicklung, den Grosswuchs und das Übergewicht, das für die Spruchkammer nicht nachvollziehbare Vorgehen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die allergologischen Abklärungen, sowie auf den Umstand, dass C____ an vielen Ängsten leiden würde. Auch lasse die Beschwerdeführerin eine Orientierung des Kindes gegenüber der Aussenwelt nicht zu. In Zusammenhang mit der Besuchsrechtsproblematik leide C____ unter Loyalitätskonflikten. Demgegenüber sei beim Vater keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit auszumachen. Somit sei die elterliche Sorge gestützt auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB in Verbindung mit Art. 298b Abs. 2 ZGB dem Vater zu übertragen und dieser sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von C____ im UKBB in Auftrag zu geben. An der Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Vertreterin der KESB demgegenüber beantragt, es sei der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, C____ entsprechend geeignet unterzubringen und es seien die erforderlichen Abklärungen des Kindes und der Erziehungsfähigkeit der Eltern vorzunehmen.

2.2      Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer 53-seitigen Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie die Unangemessenheit der verfügten Massnahmen und die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Zusammengefasst lässt sie ausführen, sie habe sich seit der Geburt liebevoll um C____ gekümmert, während der Beigeladene während der Schwangerschaft und der Babyzeit wenig interessiert gewesen. C____ könne dem Beigeladenen nicht ohne Begleitperson anvertraut werden, denn er zeige sich wenig verantwortungsvoll und nehme Risiken, insbesondere die Gefahr eines anaphylaktischen Schocks mit Todesfolge, dem die unter Allergien leidende C____ ausgesetzt sei, nicht ernst. Dass die begleiteten Besuche nicht geklappt hätten, liege in der Verantwortung des Beigeladenen. Zahlreiche Personen hätten sich durch den geschickt agierenden Beigeladenen beeinflussen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Untersuchungen im UKBB vornehmen lassen. Dass es zu Problemen bei der Blutentnahme und bei Terminen gekommen sei, liege in der Verantwortung der Ärzte und des Personals des UKBB. Die Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB enthalte ehrverletzende Inhalte und gebe falsche Tatsachen wieder. Die Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge könne sich nicht auf wesentliche Veränderung der Verhältnisse stützen, verletze somit Art. 298d ZGB, und wäre zur Wahrung des Kindeswohls ohnehin nicht notwendig. Der Sachverhalt werde einseitig zu Gunsten des Beigeladenen und teils im deutlichen Widerspruch zu den Fakten wiedergegeben. Die verfügte Massnahme sei nicht verhältnismässig.

2.3      Der Beigeladene weist insbesondere darauf hin, dass das seit April 2012 behördlich geregelte Besuchsrecht nie habe umgesetzt werden können, trotz Bemühungen des Vaters, der KESB, aber auch von Ärzten. Es gebe seit längerem verschiedene Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C____. Die Beschwerdeführerin sei mit der Ausrede, sie sei krank, nicht zur mündlichen Verhandlung vom 31. August 2015 erschienen und habe sich in der Folge über Monate mit C____ im Ausland aufgehalten. Dem Beigeladenen, der in jeder Hinsicht in der Lage sei, sich um C____ zu kümmern, sei wichtig, dass es dieser gut gehe und sie sich gut entwickeln könne. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben an schweren gesundheitlichen Problemen; sollte der Entscheid der KESB nicht geschützt werden, sei eine umfassende psychiatrische Abklärung angebracht. C____ habe ein Anrecht auf gesunde Entwicklung, regelmässige, unbegleitete persönliche Kontakte zu beiden Eltern, eine klare Tagesstruktur und ein sicheres, stabiles Umfeld.

3.

3.1      Gemäss der auf 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Sorgerechts steht neu die elterliche Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig grundsätzlich gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, kommt die gemeinsame elterliche Sorge regelmässig aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindswohl an der alleinigen Sorge der Kindsmutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung kommt gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB sinngemäss zur Anwendung, wenn, wie vorliegend, ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geborenes Kind nach dem bisherigen Recht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht und der Vater innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts sich mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wendet (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5).

3.2      Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Beigeladene mit seiner Eingabe vom 28. Januar 2015 fristgerecht den Antrag auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt. Auch wenn er anlässlich der Verhandlung der Vorinstanz nur noch an seinem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge an ihn festgehalten hat, so bleibt auf das Verfahren somit Art. 298b Abs. 2 ZGB sinngemäss anwendbar. Daraus folgt, dass für eine neue Regelung im Unterschied zu Art. 298d Abs. 1 ZGB keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt wäre, falls das Appellationsgericht materiell über die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge entscheiden sollte.

4.        

4.1      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01).

4.2      Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und der Beigeladene an der Verhandlung vor Appellationsgericht zwar im Eventualstandpunkt jeweils die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt. Eine solche entspricht – jedenfalls nach aktuellem Kenntnisstand, die Ergebnisse allfälliger Abklärungen insbesondere der Erziehungsfähigkeit vorbehalten (vgl. unten E. 7) – mit den Feststellungen der Vorinstanz (Entscheid KESB Ziff. 24 ff) indes offensichtlich nicht dem Kindswohl. Zur Wahrung des Kindeswohls kann eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 f. mit Hinweisen) auch aus anderen oder weniger gravierenden Gründen erfolgen, als sie für den Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorausgesetzt wären. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB kann etwa ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 S. 478; BGer 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.3, 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.1, 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation zwischen den Eltern; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten allein genügen nicht (BGE 142 III 1 E. 3.5 S. 7). Zudem ist im Sinne der Subsidiarität einer Alleinzuteilung zunächst zu prüfen, ob dem Kindswohl nicht mit der richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse genügend Rechnung getragen werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478).

4.3      Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, muss die persönliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, auch nach dem Urteil von Fachpersonen, seit langem und auch aktuell als stark zerrüttet bezeichnet werden. Der zwischen den Eltern bestehende Dauerkonflikt ist an der Verhandlung vor Appellationsgericht deutlich zu Tage getreten. Es besteht grosse Uneinigkeit über diverse zentrale Punkte im Leben von C____, beispielsweise inwieweit C____ bei ihrem Vater ausreichend Schutz findet, inwieweit die vermuteten gesundheitlichen Probleme des Kindes überhaupt bestehen respektive abzuklären sind und wie diesen gegebenenfalls begegnet werden kann. Es besteht nach wie vor, und trotz Bemühungen der KESB und von dieser eingeschalteten Fachpersonen, zwischen den Eltern zu vermitteln, eine qualifizierte Kooperationsunfähigkeit zwischen diesen. Die Ursache dafür – dies ist jedenfalls das Bild, welches sich aus den umfangreichen Akten aber auch aus der Verhandlung vor Appellationsgericht ergibt, vorbehältlich anderer Erkenntnisse aus allfälligen Abklärungen – scheint primär in der rigiden und wenig kooperationsbereiten Haltung der Beschwerdeführerin zu liegen (vgl. etwa Bericht Besuchsbegleitung M____ vom 20. August 2015 und unten insbesondere E. 5.6.2).

Daraus folgt – andere Erkenntnisse und Entwicklungen vorbehalten – grundsätzlich die Notwendigkeit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil. Dieser Entscheid hat sich, vor allen anderen Überlegungen, primär nach dem Wohl des Kindes zu richten (BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.; BGer 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2).

4.4      Wie bei jeder behördlichen Massnahme betreffend Kinderbelange muss beim Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge respektive Aufenthalt dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Massgebend erscheint zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BGer 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2). Schliesslich ist vor allem bei älteren Kindern ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Auch wenn dem urteilsfähigen Kind kein freies Wahlrecht zukommt, bei welchem Elternteil es leben möchte, so ist dessen Willen doch bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so insbesondere die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern, die sogenannte Bindungstoleranz (zum Begriff: BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5), oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen auch : BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1. mit Hinweisen). Diese für die Obhutszuteilung von Kindern verheirateter und geschiedener Eltern angewandten Grundsätze sind nach der Sorgerechtsreform auch auf die Zuteilung der Sorge und Obhut von Kindern nicht verheirateter Eltern anzuwenden, sollen diese doch damit mit jenen gleich gestellt werden (vgl. VD.2014.155 vom 31. Oktober 2014 E. 2.1 a.E.).

4.5     

4.5.1   Es ist zu prüfen, ob heute ausreichende Grundlagen für den Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge bestehen, oder ob es, wie dies die Vertreterin der KESB nun geltend macht, für einen solchen Entscheid zunächst weiterer Abklärungen bedarf. Ausschlaggebend ist dafür insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Eltern von C____.

4.5.2   Zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Vor-instanz (Entscheid Ziff. 27 f., 9, 14) erwogen, es stehe der Verdacht im Raum, dass diese im Sinne eines sogenannten Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms (Munchhausen-by-Proxy-Syndrome ICD-10 F68.1) bei C____ körperliche Störungen erfinde oder heimlich verursache und dabei die Arztpersonen über die Störungsursachen täusche. Dieses Syndrom sei geeignet, die Erziehungsfähigkeit einzuschränken. Vorliegend könne es aber weder positiv durch entsprechende Belege vorgetäuschter oder künstlich erzeugter Beschwerden noch negativ aufgrund des Ausschlusses aller sonstigen Erklärungsmöglichkeiten diagnostiziert werden. Es lägen zwar eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB vom 16. Juni 2015 und eine aktuelle ärztliche Einschätzung vor, wonach bei C____ keine relevante allergologische Erkrankung bestehe. Die Vorinstanz hat schliesslich offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin an einem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leide, da sie deren Erziehungsfähigkeit aus anderen Gründen als eingeschränkt beurteilte. Unter Verweis auf den dokumentierten Verlauf verzichtete sie auch auf eine entsprechende Begutachtung.

4.5.3   Mit ihrer Beschwerde (Ziff. 78) rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass die Vorinstanz Schlüsse über ihre Erziehungsfähigkeit gezogen habe, ohne dazu eine gutachterliche Beurteilung eingeholt zu haben. Vorliegend durfte die Vorinstanz aus den bestehenden, umfangreichen Akten jedenfalls grundsätzlich den Schluss ziehen, der Beschwerdeführerin fehle die notwendige Compliance und Kooperation, welche für ihre Begutachtung notwendig wäre. Es ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz ursprünglich bereits im Sommer 2014, also vor rund zwei Jahren, versucht hat, unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern gutachterlich abzuklären, und zu diesem Zwecke sowie zur Klärung weiterer Fragen im Juli 2014 ein psychologisches Gutachten bei der Fachstelle Familienrecht KJPK in Auftrag gegeben hatte. Die Gutachter konnten die Abklärung indes nicht in angemessenem zeitlichen Rahmen durchführen, weil die Beschwerdeführerin zahlreiche Termine mit Hinweis auf eine massive Belastung durch eigene Erkrankung und Erkrankung des Kindes nicht wahrgenommen habe. Der Beigeladene habe die Termine hingegen zuverlässig wahrgenommen. In der Folge konnte insbesondere auch keine Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern vorgenommen werden (vgl. Psychologisches Gutachten KJPK vom 14. November 2014, insbesondere S. 14, 34 f.). Dass bis anhin kein entsprechendes Gutachten erstellt werden konnte, liegt jedenfalls nicht in der Verantwortung der Vorinstanz.

4.5.4   Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch darauf, dass in jedem Verfahren betreffend Kinderbelange ein Gutachten eingeholt wird. Ein solches ist nur einzuholen, soweit der Sachverhalt für das Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensakten nicht klar erscheint; der KESB wie auch dem Gericht kommen beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, FamPra.ch 2005, 950 ff.). Ein Gutachten einer sachverständigen Person ist gemäss Art. 446 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB nur „nötigenfalls“ anzuordnen. Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3, VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Schliesslich kann berücksichtigt werden, dass sowohl der Vorinstanz wie auch dem Verwaltungsgericht sachverständige Personen angehören, welche die Akten entsprechend beurteilen können.

Allerdings handelt es sich bei der Zuteilung respektive gegebenenfalls Übertragung der elterlichen Sorge um eine sehr einschneidende Massnahme von grosser Tragweite. Der Sachverhalt erscheint komplex und vielschichtig. Es soll nun rasch eine definitive, dauerhafte und tragfähige Lösung im besten Interesse von C____ getroffen werden. Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob heute genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung bestehen, oder ob es respektive gegebenenfalls welcher weiterer Abklärungen es bedarf.

5.

5.1      Die Sorgerechtsentscheidung ist vor dem Hintergrund der in den Akten dokumentierten Entwicklung seit dem Jahr 2011, und der damals offenbar definitiven Trennung der Eltern, zu beurteilen. Bereits früh warf die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen vor, sich nicht eigenverantwortlich um die Bedürfnisse seiner Tochter kümmern zu können. Er könne die pflegerischen, betreuerischen und erzieherischen Aufgaben für ein Kleinkind nicht alleine übernehmen (vgl. rund 20-seitiges „Gefährdungsprotokoll“ vom 31. Oktober 2011). Die unregelmässigen und bloss stundenweisen Kontakte von Vater und Tochter wurden daher zunächst von der Mutter oder der Babysitterin von C____, einer G____, begleitet. Die Beschwerdeführerin gab damals an, einer Öffnung der Besuche in den nächsten 2 Jahren nicht zustimmen zu wollen, solange die Tochter sprachlich nicht vollumfänglich in der Lage sei, ihre Bedürfnisse zu äussern. Der Beigeladene bestritt die geltend gemachten Defizite und fühlte sich durch die Anforderungen der Mutter eingeschränkt (vgl. Bericht D____ vom 16. Januar 2012). Entsprechend der Empfehlung von D____ wurde dem Beigeladenen mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 27. April 2012 für die Dauer von 8 Wochen ein begleitetes Besuchsrecht während wöchentlich vier Stunden eingeräumt; auf Empfehlung der Begleitperson sollte anschliessend zu begleiteten Übergaben übergangen werden; nach spätestens weiteren drei Monaten sollte ein Auswertungsgespräch mit den Eltern und dem Besuchsrechtsbeistand stattfinden. Gleichzeitig wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und D____ als Beistandsperson ernannt. Nach rund 8 begleiteten Besuchen mit der Babysitterin habe diese die Begleitungen indes abgebrochen, nachdem ihr offenbar von der Beschwerdeführerin ein Verhältnis mit dem Beigeladenen respektive ein Interesse an diesem unterstellt worden sei (vgl. Gutachten Fachstelle KJPK vom 14. November 2014, S. 16, 25). Die Besuchskontakte fanden darauf in Begleitung der Beschwerdeführerin statt. Diese war in der Folge nicht zu Gesprächen mit dem Besuchsrechtsbeistand bereit, sondern unterbreitete ihm mit Mail vom 21. November 2012 unter anderem den Vorschlag, dass die begleiteten Besuche bis zum 4. Lebensjahr des Kindes dauern sollten (vgl. dazu auch Schreiben Advokatin [...] vom 30. Mai 2012). Diesen Vorschlag nahm sie in der Folge anlässlich eines Gesprächs beider Eltern mit dem Beistand am 15. Januar 2013 wieder zurück und schlug eine Mediation zwischen den Eltern mit dem Ziel der Optimierung ihrer Zusammenarbeit vor. Der Vater liess sich dann in von der Mutter begleitete Kontakte bei ihr zu Hause oder auf einem Spielplatz ein, womit das Bedürfnis des Kindes, den Vater zu sehen, jedenfalls vorübergehend erfüllt werden konnte. Die Mutter stimmte einer vorsichtigen Öffnung der Kontakte mit zeitweilig fehlender Begleitung indes nur solange zu, als der Vater nicht auf der Umsetzung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde – Etablierung unbegleiteter Besuche – beharrte.

Die Ängste der Mutter vor unbegleiteten Besuchen übertrugen sich rasch auf das Kind. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Beistand und den Behörden war seitens der Mutter gering ausgeprägt (vgl. Verlaufsbericht Beistand vom 23. April 2013). Ab Herbst 2013 erfolgten von der Grossmutter mütterlicherseits begleitete Besuche. Dabei ist deutlich eine rigide Grenzziehung bei der Kontaktgestaltung durch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ersichtlich (vgl. Aktennotizen E____ vom 29., 31. Oktober 2013; Mail [...] vom 7. November 2013): Die wöchentlichen 4-stündigen Besuchskontakte wurden von der Grossmutter nach einigen Wochen, ohne Zustimmung des Vaters, auf 3-stündige Kontakte bloss jede zweite Woche begrenzt. Auf Vermittlungsbemühungen des Beistands reagierte die Mutter mit Hinweis auf eine Gefährdung des Kindes abschlägig. Ab Januar 2014 sah der Vater das Kind dann vorübergehend gar nicht mehr; die Beschwerdeführerin und ihre Mutter begründeten dies damit, dass das Kind den Vater ablehne. Der Beistand empfahl daher, eine Strafanzeige wegen Missachtung einer Verfügung zu erlassen (vgl. Verlaufsbericht Beistand vom 20. Mai 2014; Aktennotiz E____ vom 29. Januar 2014).

5.2      Offenbar ab circa Herbst 2013 besuchte C____ die KITA „[...]“, dies offenbar unregelmässig, seitdem die Beschwerdeführerin und nicht mehr wie zuvor die Grossmutter des Kindes das Holen und Bringen übernommen habe. C____ sei, so die Beobachtung des KITA-Personals, dadurch teilweise wieder ins Kleinkindalter zurückgefallen mit Babysprache sowie Toben und Brüllen, trage wieder Windeln und esse schlechter (Verlaufsbericht Beistand vom 20. Mai 2014). Die Krippenleiterin informierte die KESB im Juni 2014, dass das Kind dringend Hilfe brauche. Der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführerin, welche sich grosse Mühe gebe, fehlten die notwendigen Ressourcen, nur schon das Kind regelmässig in die Krippe zu bringen. Die Beschwerdeführerin berichte über allergische Schocks des Kindes, die in der Krippe noch nie aufgetreten seien; das Kind sei nach solchen von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen jeweils in einem sehr schlechten Zustand und wirke verstört. C____ benötige logopädische Unterstützung; die Beschwerdeführerin schaffe es jedoch nicht, eine entsprechende Behandlung zu organisieren. Die Krippenleiterin äusserte ausserdem den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Kind „krank rede“ und seine Entwicklung hemme. Sie erwähnte weiter, dass die Beschwerdeführerin wichtige Gespräche jeweils aus gesundheitlichen Gründen absage – ein Umstand, der sich notabene wie ein roter Faden durch die vorliegenden Akten zieht (Aktennotiz [...] vom 30. Juni 2014, vgl. unten E. 6.5).

5.3      Aufgrund dieser Entwicklung sprach die KESB nach Durchführung einer Verhandlung, welcher die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen fern geblieben ist, dem Beigeladenen mit Entscheid vom 1. Juli 2014 erneut während 8 Wochen ein durch eine Fachperson begleitetes Besuchsrecht von jeweils 4 Stunden zu, welches spätestens nach Ablauf von 2 Monaten unbegleitet auf einen Tag in der Woche und nach weiteren 4 Wochen in Absprache mit dem Beistand mit der Möglichkeit einer Übernachtung ausgeweitet werden sollte. Die Beschwerdeführerin wurde, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), angewiesen, alles zu tun, dass das angeordnete Besuchsrecht effektiv ausgeübt werden kann. Für den Fall, dass die Durchsetzung des Besuchsrechtes durch die Beschwerdeführerin behindert würde, wurde der Beistand gebeten, der KESB umgehend zu berichten und allenfalls einen Antrag auf Prüfung einer Obhutsaufhebung zu stellen. Weiter wurde die Fachstelle Familienrecht der KJPK beauftragt, mit einem Gutachten den psychischen Entwicklungsstand von C____, deren Bedürfnisse in Bezug auf eine altersgerechte Betreuung und Kontaktregelung sowie die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen zu beurteilen und Empfehlungen bezüglich Sorgerecht, Obhutszuteilung, Betreuungsanteile, Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen für das Kind abzugeben. Zudem wurde das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) beauftragt, den somatischen und neuropädiatrischen Gesundheitszustand von C____ abzuklären und gegebenenfalls Empfehlungen zu einer geeigneten Behandlung vorzuschlagen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen die Weisung erteilt, ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der ärztlichen Abklärungen nachzukommen, und es wurde der Beschwerdeführerin die Prüfung einer Obhutsaufhebung für den Fall angekündigt, dass sie einen für ihre Tochter vorgesehenen Termin für die angeordneten ärztlichen Abklärungen nicht einhalte. Die beauftragten Ärzte wurden gebeten, die KESB in diesem Fall umgehend zu informieren. Wie bereits erwähnt, konnten weder die Abklärungen auf der Fachstelle Familienrecht des KJPK noch beim UKBB abschliessend durchgeführt werden.

5.4      Am 2. und am 22. Dezember 2014 hat auch die damalige Kindergartenlehrperson von C____ gegenüber der KESB ihrer Besorgnis um das Wohl von C____ Ausdruck gegeben. Diese sei oft krank oder komme zu spät. Während sie kognitiv sehr stark sei, falle eine verzögerte Entwicklung und eine auffällige Wahrnehmung respektive schlechte Orientierung im Raum auf, sie bedürfe der Psychomotorik und der Logopädie, wozu der Beschwerdeführerin offenbar die Zeit fehle. Auch habe die Mutter rigide Verhaltensregeln im Kindergarten aufzustellen versucht; so dürfe C____ zum Beispiel nicht alleine auf die Toilette und nicht alleine Treppenlaufen, obwohl sie dies alles könne; sie dürfe auch kein Essen probieren.

5.5      Unterdessen hatte die KESB eine Besuchsbegleitung durch Frau N____ eingeleitet. Die Beschwerdeführerin lässt vor Appellationsgericht insbesondere aus einem E-Mail vom 7./8 Oktober 2014 zitieren, wo die Begleiterin N____ sich über wenig einfühlsames Verhalten des Beigeladen beklagte. Diese anfängliche Einschätzung wird indes im Laufe der Begleitung stark relativiert. Laut E-Mail der Begleiterin vom 16. Mai 2015 hätten vom 11. September 2014 bis 17. Dezember 2014 sieben von zehn Besuchen durchgeführt werden können, zweimal habe das Kind nicht mitkommen wollen, einmal sei es krank gewesen. Vom 15. Januar bis 26. März 2015 hätten 6 von 8 Besuchstagen durchgeführt werden können, einmal sei das Kind krank gewesen, einmal habe es nicht mitkommen wollen. Bei einigen der durchgeführten Besuchen sei das Kind erst später gekommen, weil es zuerst nicht mitkommen wollte (vgl. dazu und zum Folgenden insbesondere auch Berichte Beistand vom 15. Dezember 2014, 5. Januar 2015, 14. April 2015, E-Mail Beistand vom 12. November 2014, E-Mail N____ vom 8. Januar 2015, Aktennotizen vom 5. November 2014, 11. Dezember 2014, 29. April 2015). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr jeweils die freie Wahl gelassen habe, habe sich C____ geweigert, den Vater ohne Mutter zu besuchen. Die Mutter habe dann ein eigenes Beisein vorgeschlagen, was die Begleiterin wegen der zu starken Aggressionen der Mutter gegenüber dem Vater indes nicht empfehlen konnte. Laut Besuchsbegleiterin habe sich der Vater trotz der schwierigen Situation unter Beobachtung bemüht, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, und es habe sich eine stetige Verbesserung des Kontakts eingestellt. C____ habe dabei auch den Körperkontakt zum Vater gesucht. Aufgrund des auffällig gestressten und nicht altersentsprechenden Verhaltens des Kindes habe der Vater anfänglich Mühe gehabt, Grenzen zu setzen, dies aber zunehmend besser tun können. C____ habe sich mit ihrem Vater wohlgefühlt und gefreut, mit ihm zusammen zu sein. Der Vater schaue angemessen zu C____, auch im Strassenverkehr, und zeige Liebe und Verantwortungsgefühl. Teilweise habe der Vater mit Hilfe der Begleiterin wichtige Sicherheitsvorschriften – Anlegen der Sicherheitsgurte – gegen die Proteste des Kindes und die Ausnahmen der Mutter durchsetzen müssen.

Der Beistand hatte im Bericht vom 15. Dezember 2014 die Aufnahme von vierstündigen unbegleiteten Besuchskontakten mit begleiteten Übergaben vorgeschlagen, wie sie auch von den Eltern für den Januar 2015 vereinbart worden seien. Diese Einwilligung bestritt die Beschwerdeführerin umgehend. Sie machte eine Gefährdung des Kindes aufgrund seiner Allergie und Additiva-Intoleranz, im Strassenverkehr und aufgrund seiner Wahrnehmungsprobleme geltend. Auf Rückfrage des Beistandes nach heiklen Lebensmitteln erklärte sie indes, diese seien schwierig zu bestimmen, da sich überall für C____ gefährliche Inhaltsstoffe verbergen könnten. Notabene liess sie dem Beigeladenen erst Mitte Juni 2015 eine Liste mit verträglichen Nahrungsmitteln zukommen, wobei sie betonte, dass man sich nie hundertprozentig darauf verlassen könne. Angesichts der fehlenden Einwilligung der Beschwerdeführerin schlug der Beistand dann weiterhin begleitete Besuchskontakte bis Ende März 2015 vor, damit die Angelegenheit mit dem Allergologen besprochen werden konnte. Am 20. März 2015 liess sich der Beigeladene im UKBB, im Beisein des Beistands, im Umgang mit allergologischen Notfallmedikamenten unterweisen. Soweit C____ sich weigerte, zum Vater zu gehen, machte die Mutter eine panische Reaktion des Kindes auf den Vater geltend. Sie behauptete etwa, ein Kindergartenbesuch des Vaters habe das Kind traumatisiert, obwohl C____ darauf gemäss der Schulhausleitung unbekümmert reagiert habe. Der Beistand befürchtete eine Entfremdung von Kind und Vater, welcher die psychosoziale Entwicklung des noch kleinen Kindes insgesamt gefährde (Bericht vom 14. April 2015). Nach Einschätzung der Begleiterin N____ ging es dem Kind zusehends schlechter mit dem Besuchsrecht, seine Ängste hätten sich verstärkt, es stehe extrem unter Druck und werde durch die Ängste und Aggressionen der Mutter gegenüber dem Vater belastet. Der Vater könne sich bezüglich der aktuellen Bedürfnisse des Kindes (z.B. Ruhe nach wildem Spiel) noch mehr sensibilisieren. Es brauche angesichts der Kompetenzen des Vaters aber keine Begleitung der Besuche mehr, wohl aber eine Begleitung der Übergaben (vgl. Aktennotiz E____ vom 29. April 2015). Ein unbegleiteter Besuch mit begleiteter Übergabe scheint nicht zustande gekommen zu sein, weil C____ sich weigerte.

An einem Gespräch vom 3. Juni 2015 bei der KESB (vgl. Aktennotiz vom 3. Juni 2015, E-Mail E____ vom 4. Juni 2015), an welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Vertreter, der Beigeladene mit seiner Vertreterin, die Begleiterin N____ sowie Mitarbeiterinnen der KESB teilnahmen, berichtete die Begleiterin N____ erneut von der Entwicklung im Besuchsverlauf. C____ habe Vertrauen zum Vater gewonnen, die Besuche hätten insoweit gut funktioniert. Die Mutter kämpfe allerdings vor dem Kind gegen die Besuche beim Vater. Sie (N____) empfehle eine Abklärung des Kindes. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, die Besuchsbegleiterin N____ kenne die Vorgeschichte nicht. Sie (die Beschwerdeführerin) verhalte sich bei den Übergagen neutral und äussere sich nur gegen Besuche beim Vater, wenn dieser sie „wie eine Furie“ anfahre. Die Begleiterin N____ hat dann ihren Auftrag aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Es wurde vereinbart, zuerst noch 4 weitere begleitete Besuche mit neuer Begleitperson, dann 4 unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben durchzuführen, und die Rückmeldung abzuwarten. Auf den Wunsch des Beigeladenen, irgendwann auch eine Übernachtung vorzusehen, reagierte die Beschwerdeführerin abweisend und äusserte, dass eine solche „nie stattfinden“ werde. Hingegen einigten sich die Eltern auf Wunsch des Beigeladenen, mit einer Fachperson, Psychologin, regelmässige Gespräche zu führen, wobei der Beigeladene die Kosten übernehmen würde. Solche Gespräche scheinen nicht zustande gekommen zu sein, weil die Beschwerdeführerin die Psychologin nicht kontaktiert habe.

5.6      Die Besuchskontakte wurden, nun in Begleitung von Frau M____, Sozialarbeiterin, CAS in psychosozialer Beratung, ab dem 11. Juni 2015 wieder aufgenommen (vgl. dazu Bericht Besuchsbegleitung M____ vom 20. August 2015, Bericht Beistand vom 15. Juli 2015). Insgesamt fanden im Juni und August 2015 vier Besuchstermine statt, während im Juli und August fünf ausfielen. Dabei stellte die Begleiterin M____ fest, dass die motivierende Unterstützung des Kindes durch die Beschwerdeführerin gefehlt habe; diese habe die Verantwortung für die Durchführung der Besuche vielmehr auf die Tochter übertragen, was Druck und Loyalitätskonflikte habe entstehen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Tochter jeweils nonverbal nicht gehen lassen; darauf sei das Anstrahlen des Vaters seitens der Tochter gewichen. Den Beigeladenen habe sie zuverlässig und der Tochter gegenüber feinfühlig erlebt; so habe dieser auch bei gescheiterten Übergaben dem Kind mitteilen können, dass er sich gefreut habe, es zu sehen und in der nächsten Woche auf jeden Fall wieder kommen werde. Der Beigeladene habe sich dem Kind gegenüber jeweils adäquat verhalten; er habe die Nachmittage angemessen mit viel Spielen in der Natur gestaltet. C____ habe aber immer wieder erklärt, dass ihr Vater nicht allein Sorge für sie tragen könne, weshalb teilweise anstelle einer Übergabe eine Begleitung durchgeführt worden ist. Sie fühlte sich aber mit dem Vater wohl. Die Begleiterin hält weiter unter anderem fest, dass die Mutter jedes Mal auf neue Allergien, Gefahren, Risiken und Verletzungen hingewiesen habe. Es sei nicht gelungen, die Mutter zur Kooperation zu bewegen. Das Kind leide unter vielen Ängsten, wie vor Wildschweinen im Wald, die es fressen könnten, oder vor Zecken, die ihm das Blut aussagen würden. C____ sei jedes Mal froh gewesen, wenn sie beim Vater nichts essen musste, und habe sogar „Würste bräteln“ abgelehnt.

5.7      Am 16. Juni 2015 hatte die Kinderschutzgruppe des UKBB eine Gefährdungsmeldung betreffend C____ bei der KESB deponiert. Es wurde ausgeführt, C____ sei in der Vergangenheit mehrfach in Begleitung der Beschwerdeführerin auf der Notfallstation vorstellig geworden, da sie zu Hause angeblich eine allergische Reaktion erlitten habe, wobei in der ärztlichen Untersuchung jeweils keine Symptome mehr hätten festgestellt werden können. Abklärungen beim Kinderarzt hätten auch keine Hinweise für eine Allergie geliefert. Im Herbst 2014 sei C____ auf Ersuchen der KESB in der Poliklinik untersucht worden. Der geplante Termin sei indes von der Beschwerdeführerin zunächst mehrfach abgesagt worden, schliesslich aber doch zustande gekommen, wobei die Blutentnahme verweigert worden sei. Unterdessen habe eine erneute Untersuchung in der Poliklinik, Endokrinologie stattgefunden, nachdem die Beschwerdeführerin mit C____ in der Augenklinik war, von wo sie in die Poliklinik Endokrinologie überwiesen wurde, weil das Kind einen Grosswuchs und die Beschwerdeführerin Angst vor einem Tumor habe. Die Untersuchungen (MRI Schädel, Hormone, Allergie-Screening) seien unauffällig gewesen. Das Kind habe indes eine Adipositas, begründet durch zu hohe Kalorienzufuhr. Die angegebenen Symptome sowie die Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass C____ an einer schweren Erkrankung leide, führten dazu, dass das Besuchsrecht beim Vater nicht wahrgenommen werden könne und die Besuche in der Kindertagesstätte nicht stattfinden könnten. Es wurde ausgeführt, dass die Symptomatik stark an das Münchhausen- Stellvertreter-Syndrom erinnere. Die mittelfristige Entwicklung von C____ werde als stark gefährdet erachtet, da sie, soweit den Ärzten bekannt, nicht in einer kindgerechten Umgebung aufwachsen könne und keinen Kontakt zu gleichaltrigen Kindern habe. Die Ängste der Beschwerdeführerin führten dazu, dass beim Kind unnötige Untersuchungen vorgenommen und das Kind krank gemacht werde. Die Kinderschutzgruppe empfahl die Hospitalisation des Kindes zur Objektivierung der Symptome und allenfalls weitere somatische, neuropädiatrische und entwicklungspädiatrische Abklärungen, eine Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Mutter durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Sicherstellen des regelmässigen Besuchs einer Tagesstruktur.

5.8      Darauf stellte E____, am 16. Juli 2015 Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Spruchkammer der KESB und beantragte, unter Bezugnahme auf die Gefährdungsmeldung des UKBB, es sei gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C____ und eine baldige, kurzzeitige Hospitalisierung zur Objektivierung der Symptome und zur weiteren Abklärung von C____ im UKBB anzuordnen. Dabei sei der nicht zu Ende geführte Gutachtensauftrag der Fachstelle Familienrecht der KJPK, allenfalls bei einer anderen Institution, weiterzuführen. Eventualiter beantragte sie die Unterbringung von C____ im Kinderheim “[…]“, von wo aus die Abklärungen von UKBB und KJPK zu koordinieren wären. Zudem beantragte sie eine Erweiterung der Kompetenzen des Beistands als Erziehungsbeistand und die neue Regelung des Besuchsrechts mit unbegleiteten Kontakten von vorerst jeweils vier Stunden pro Woche. Dieser Antrag auf stationäre Begutachtung wurde vom Beistand unterstützt (Bericht D____ 15. Juli 2015). Die Vorinstanz hat mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 31. August 2015 – die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung nicht teilgenommen – indes insbesondere die Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut auf den Beigeladenen beschlossen und diesen bei seiner Bereitschaft behaftet, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung des Kindes im UKBB vornehmen zu lassen.

5.9      Diesem Entscheid entzog sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt allerdings durch einen längeren Aufenthalt im Ausland. Gemäss eigenen Ausführungen in der Replik und in der Verhandlung vor Appellationsgericht hat sie ihre Tochter schon vor dem angefochtenen Entscheid vom 31. August 2015 nach Frankreich verbracht, wo sie von ihr und ihrer Mutter betreut worden sei. Selber will sie zunächst zwischen Frankreich und der Schweiz gependelt sein. Nach dem 30. August 2015 habe sie mit C____ und einem Freund eine zweiwöchige Reise durch Frankreich unternommen und sei darauf nach […] gereist, um Freunde und ihre „Patenhunde“ […] in […] zu besuchen. Sie habe von einem befreundeten Tierarzt eine Wohnung mieten können. Tagesbetreuungsstrukturen hat es für C____ in […] offensichtlich nicht gegeben (vgl. Akten, Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3 ff.).

Aufgrund eines im Dezember 2015 gefällten Entschlusses, „in aller Ruhe in die Schweiz zurückzukehren“, sei sie in der zweiten Hälfte Januar 2016 mit C____ nach Basel zurückgekehrt, wo diese seit Anfang Februar 2016 wieder den Kindergarten besucht. C____ ist indes nicht wieder in ihren früheren Kindergarten an der [...]strasse, wo sie sich, trotz der Vorbehalte der Beschwerdeführerin, offenbar wohl gefühlt hatte (vgl. ausserordentlicher Bericht Beistand vom 16. Juli 2015), eingetreten, sondern auf dringenden Wunsch der Beschwerdeführerin hin neu in den Kindergarten [...]strasse. Ausserdem besucht sie die KITA [...]. Es konnten auch wieder wöchentliche, vierstündige Besuchskontakte von C____ und ihrem Vater geplant werden, wobei die Beschwerdeführerin unbegleitete Kontakte nach wie vor abgelehnt hat. Die Begleitung erfolgte nun durch Herrn F____, Sozialpädagoge HFS, von der Organisation [...]. Bis zum 11. April 2016 haben drei Besuche stattgefunden. Laut Bericht vom 16. Juni 2016 konnten weitere Besuche am 22. April, 29. April, 13. und 20. Mai 2016 durchgeführt werden, wobei C____ bei mehreren Besuchen zuerst nicht mitgehen wollte. Der Begleiter hält fest, dass C____ geäussert habe, sie wolle ihrem Vater „über das Gesicht „biseln“ und „Kaki machen“, ihn gar töten respektive ihm mit einer Gabel die Augen ausstechen. Sie habe dem Vater auch direkt gesagt, dass sie ihn töten wolle; einmal habe sie ihn schlagen wollen, was der Begleiter indes habe unterbinden können. Der Besuch vom 3. Juni 2016 konnte wegen der Weigerung C____ mitzukommen nicht mehr durchgeführt werden; der Besuch vom 10. Juni 2016 wurde von der Mutter kurzfristig abgesagt, da C____ im Kindergarten einen Unfall gehabt und zum Arzt habe gebracht werden müssen; das von der Mutter in Aussicht gestellte E-Mail habe der Begleiter in der Folge nicht erhalten. Der Begleiter konnte im Übrigen, in Übereinstimmung mit den Beobachtungen der vorherigen Besuchsrechtsbegleiterinnen, feststellen, dass die Aktivitäten, welche der Vater mit der Tochter unternehmen konnte, kindes- und altersgerecht waren.

6.

6.1      Aus diesem detailliert dargestellten Verlauf und den von der Vorinstanz erhobenen Akten sowie den übrigen Unterlagen können heute im Einzelnen folgende Schlüsse gezogen werden.

Auffallend ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin sich, insbesondere auch in Bezug auf die Einschätzung von Risiken und Gefahren für ihre Tochter in den verschiedensten Lebensbereichen, regelmässig nicht in Übereinstimmung befindet mit den jeweils zuständigen Fachpersonen, beispielsweise Ärzten, Kindergärtnerin, Besuchsbegleitungen. Sie scheint auch nicht in der Lage, sich mit ihrer eigenen Sichtweise kritisch auseinanderzusetzen und Fachmeinungen zu akzeptieren. So hat beispielsweise Dr. J____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Allergologie und klinische Immunologie, bereits im Jahre 2013 festgehalten, dass C____ nach seinen Abklärungen nicht an einer gefährlichen Allergie, sondern an einer – ungefährlichen – Pseudoallergie leidet. Diese Fachmeinung, die von Dr. I____, Facharzt FMH für Allergologie und klinische Immunologie, Innere Medizin, Laborspezialist FAMH, geteilt wurde (vgl. Bericht vom 24. August 2015), scheint die Beschwerdeführerin bis heute nicht anerkennen zu können (vgl. etwa Protokoll HV, S. 5, 11).

Wenn Personen, Mitarbeiter von Behörden oder Institutionen im Interesse von C____ den Auffassungen und Überzeugungen der Beschwerdeführerin entgegentreten, so reagiert diese mit Wechsel (zum Beispiel des Kinderarztes H____), Strafanzeigen, wie gegen die Mitglieder der Kinderschutzgruppe des UKBB, und gegen den Beigeladenen oder mit Beschwerden, wie gegen die frühere Kindergartenlehrperson von C____. Auch E____, früher Abklärungsteam KESB, hatte die Beschwerdeführerin am 15. August 2015 eine Aufsichtsanzeige und eine Strafanzeige in Aussicht gestellt.

6.2     

6.2.1   Die Beschwerdeführerin stellt sich seit Jahren aktiv einem angemessenen und positiven Besuchskontakt zwischen Kind und Vater entgegen. Sie findet dabei immer neue Argumente, um Besuche zu beschränken. Während sie zunächst geltend machte, begleitete Besuche seien erforderlich, bis das Kind sprechen könne, hielt sie unbegleitete Besuche dann wegen der von ihr befürchteten Allergien für nicht zu verantworten. Diese Sichtweise vertritt sie nach wie vor, stützt ihre Ablehnung aber nun auch auf angebliche Wahrnehmungsprobleme C____s, denen der Beigeladene nicht begegnen könne. Mehrere Personen aus dem Umfeld, namentlich die Besuchsbegleitungen, haben unabhängig voneinander beobachtet, dass die Beschwerdeführerin ihre negative Einstellung und ihre Ängste gegenüber dem Vater auf das Kind überträgt, welches deshalb trotz seinen eigenen positiven Erfahrungen und seiner nonverbal erklärten Freude am Besuchskontakt mit dem Beigeladenen die Ängste der Beschwerdeführerin übernimmt, enormem Druck ausgesetzt und in einen Loyalitätskonflikt geraten ist. So war es auch seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin und C____s aus dem Ausland, trotz des grossen Drucks des vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens, nicht möglich, wenigstens die begleiteten Besuchskontakte von C____ und dem Beigeladenen ohne Probleme durchzuführen, geschweige denn diese nun in geregelte unbegleitete Besuchskontakte zu überführen. C____ weigerte sich zunehmend, zu den Besuchen zu kommen, wertet den Beigeladenen unterdessen massiv ab und äussert nun gar Hassgefühle und Tötungswünsche gegen ihn. Dies ist besorgniserregend und ein klarer Hinweis dafür, dass die psychosoziale Entwicklung von C____ diesbezüglich nicht mehr „nur“ gefährdet, sondern insoweit bereits beeinträchtigt erscheint.

6.2.2   Grundsätzlich haben die Eltern ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 6 ff.). Aus dem oben in den Grundzügen skizzierten Ablauf der Versuche seit circa Ende 2011, also seit über 4 Jahren, ein Besuchsrecht zu installieren, ergibt sich, dass der Beigeladene sich zuverlässig zeigte und immer wieder kooperationsbereit gab, während die Beschwerdeführerin ihn durchwegs abwertet. Dies ist auch an der Verhandlung vor Appellationsgericht offenkundig gewesen. Halten sich die Eltern nicht an die Spielregeln einer kooperativen Kommunikation, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten, wie dies vorliegend nun geschehen ist. C____ hat im Zuge des Konfliktes versucht, ihr Loyalitätsproblem dahingehend zu lösen, dass sie sich auf die Seite der alleine betreuenden Mutter geschlagen und den Kontakt zum Vater schliesslich verbal abgelehnt hat, obwohl sie sich nach Beobachtung sämtlicher Begleitpersonen jeweils sichtlich über den Vater freuen und die bereichernden Kontakte mit diesem auch geniessen kann.

6.2.3   Nebst der Einbindung oder gar Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist ein Loyalitätskonflikt oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder beider Elternteile zurückzuführen (vgl. auch oben E. 4.4). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die – sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende – Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 I 1 E. 3.4 S. 6, BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S. 211 f.). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche oder andere Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des (gemeinsamen) Sorgerechts wichtig, weshalb der Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. zum früheren Recht beispielsweise Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 5 mit weiteren Hinweisen; zum neuen Recht 142 III 1 E. 3.4: vgl. Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1). Aus den obigen Ausführungen (E. 5) ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich an Bindungstoleranz zu fehlen scheint, was die Entwicklung von C____ gefährdet und bei der Zuteilung der elterlichen Sorge gegebenenfalls zu berücksichtigen sein wird.

6.3      Weiter scheint die Beschwerdeführerin, welche infolge eines Fahrradunfalles an einem Schleudertrauma leidet und in diesem Zusammenhang eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, mit der Betreuung von C____ seit langem offenkundig überfordert und überlastet. Dies wurde nicht nur von den Gutachtern der KJPK Fachstelle Familienrecht, sondern bereits von den Betreuungspersonen in der KITA „[...] beobachtet (vgl. Gutachten KJPK vom 14. November 2014, S. 33, 35, dort auch Auskunft [...], S. 34). Die Beschwerdeführerin selber schildert, einen enormen zeitlichen Aufwand mit der alltäglichen Betreuung und Versorgung ihrer Tochter von 8 bis 10 Stunden leisten zu müssen (Gutachten KJPK vom 14. November 2014 S. 35). Diesen Aufwand zu leisten ist sie, wie sich aus ihren eigenen Schreiben ergibt, oft krankheitsbedingt nicht in der Lage. Daraus folgt, dass sie beispielsweise ihre Tochter nicht regelmässig in die Kinderbetreuung oder den Kindergarten geleiten konnte (vgl. etwa Auskunft [...] [Kindergärtnerin] vom 2. Dezember 2014). Immerhin war im Jahr 2015 bezüglich des Kindergartenbesuchs eine Besserung eingetreten (vgl. Bericht D____ vom 15. Juli 2015), bis C____ dann nach den Sommerferien 2015 offenbar nicht mehr in der KITA und nur noch während weniger Tage im Kindergarten erschienen sei (Aktennotizen vom 1. September 2015, 26. August 2015). Laut aktuellem Bericht des Kindergartens besuche C____ diesen nun regelmässig und pünktlich. Nach wie vor scheint die Beschwerdeführerin aber mit der Organisation des Alltags überlastet zu sein. So hat sie an der Verhandlung vor Appellationsgericht erklärt, sie habe die medizinischen Abklärungen für C____ erst so spät in die Wege geleitet (ab ca. Mitte Mai 2016), weil es nach der Rückkehr aus dem Ausland (Ende Januar 2016) so viel zu tun gegeben habe (vgl. Prot. Verhandlung Appellationsgericht S. 9). Auch insoweit erscheint das Kindeswohl gefährdet.

6.4      Es ist aus den Akten auch eine gewisse Tendenz zur Abschottung des Kindes in einem das Kindeswohl beeinträchtigenden Ausmass erkennbar. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist etwa, dass C____ offenbar weder eine Gotte noch einen Götti hat. Auch hat sie ihre Verwandten väterlicherseits nicht kennenlernen können, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen nicht nachvollziehbar sind (vgl. KJPK-Gutachten vom 14. November 2014, S. 20, Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 7). Ein Indiz für solche Abschottungstendenzen ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit C____ Ende August letzten Jahres für mehrere Monate im Ausland untergetaucht ist und die Kontakte des Kindes in die Schweiz abgebrochen hat. Während des beinahe 5-monatigen Aufenthaltes in […] hat C____ offenbar keine Kindertagesstätte und keinen Kindergarten besucht, obwohl es in […] internationale Kindergärten, und auch solche deutscher Sprache gibt (vgl. http://deutscherkindergarten.com/[...]/kindergaerten-in-[...]/). Dass sie ihre Tochter durch ihr eigenmächtiges Vorgehen über Monate aus der ihr vertrauten Umgebung gerissen – was sie selber in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2015 als unzumutbar bezeichnet –, von den Kontakten zum Vater in dieser Zeit abgeschnitten und das Kind auch vom – in Basel notabene obligatorischen – Besuch eines Kindergartens abgehalten hat, blendet die Beschwerdeführerin dabei offensichtlich aus. Sie selber sieht diesen Auslandaufenthalt als „Rettung“ C____s (vgl. Replik S. 11). Nicht nachvollziehbar ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin, welche beispielsweise die Waldwoche oder unbegleitetes Treppenlaufen im Kindergarten für gefährlich hielt, ihre Tochter nach [...] verbracht hat, wo laut Reisehinweisen durchaus ernst zu nehmende Gesundheitsrisiken bestehen. So weist das EDA (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/[...]/ reisehinweise-[...].html) darauf hin, dass die medizinische Versorgung in […] nicht in jedem Fall gewährleistet sei, und dass es in [...] und andern Städten in den Parks und Strassen streunende Hunde gebe, von welchen viele krank seien (u.a. Tollwut). Auch wenn C____ wie erwähnt, offenbar circa seit Herbst 2013 eine KITA und schliesslich ab August 2014 den Kindergarten besucht hat, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin jeweils versucht hat, dort ihre eigenen Vorstellungen und Regeln über den Umgang mit C____ durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin wertet andere wichtige Bezugspersonen von C____, wie den Vater oder die (frühere) Kindergärtnerin, auch vor dem Kind ab (vgl. Bericht Besuchsrechtsbegleitung M____ vom 20. August 2015). Darüber hinaus ist eine Überbehütung in einem dem Kindeswohl abträglich erscheinenden Ausmass erkennbar, indem die Beschwerdeführer ihrer Tochter – und den Betreuerinnen – Vorschriften zum Schutz vor vermeintlichen Gefahren machte, mit denen das Kind in seinen Fähigkeiten zurückgebunden wurde (vgl. Telefon [...] [Kindergärtnerin] vom 2. Dezember 2014; vgl. auch Bericht D____ vom 15. Juli 2015). So sollte C____ im Kindergarten weder alleine die Treppe laufen noch auf die Toilette gehen, obwohl sie das konnte. Auffällig ist auch, dass das Kind im Kindergarten in Anwesenheit der Mutter ein kleinkindliches Verhalten an den Tag legte, das mit ihrem sonstigen Verhalten kontrastierte (vgl. Bericht D____ vom 15. Juli 2015) – eine Beobachtung die ähnlich auch schon die Leiterin der KITA [...] gemacht hatte. Signifikant ist weiter, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes seit dem Kindergartenbesuch offenbar etwas zurückgegangen sind (vgl. Aktennotiz Tel. [...] vom 4. Dezember 2014) – was die grundsätzlich positive Beeinflussbarkeit des Verhaltens von C____ durch Dritteinflüsse belegt.

Aktuell scheint sich der Kontakt von C____ zur Aussenwelt verbessert zu haben; sie besucht regelmässig den Kindergarten (vgl. Bericht Kindergarten [...] vom 28. April 2016) und die KITA [...]. Dies ist allenfalls auch vor dem Hintergrund des hängigen Verfahrens zu beurteilen. Nach wie vor scheinen allerdings wenig ausserschulische Kontakte von C____ zu gleichaltrigen Kindern zu bestehen. So vermochte sie bei ihrer Anhörung am Appellationsgericht lediglich eine Freundin ([...]) mit Namen zu nennen und kannte auch deren Wohnort nicht. Immerhin konnte sie offenbar ihren Geburtstag mit andern Kindern feiern. Den Kontakt zum Vater hintertreibt die Beschwerdeführerin, wie aufgezeigt, im Übrigen nach wie vor.

6.5      Die Beschwerdeführerin ist nicht bereit, im Interesse des Kindes mit den Behörden oder mit Fachpersonen zu kooperieren, selbst wenn sie diese selber beigezogen hat. Wie ein roter Faden zieht sich die unterbliebene Teilnahme der Beschwerdeführerin an wichtigen vereinbarten Besprechungs- und Verhandlungsterminen in Bezug auf die Belange von C____ durch die gesamte Akte. Illustrativ sind etwa folgende Beispiele:

An der mündlichen Verhandlung vor der KESB vom 1. Juli 2014 nahm die Beschwerdeführerin wie erwähnt aus gesundheitlichen Gründen nicht teil. Sie hatte dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitgeteilt, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und eine Medikamentenunverträglichkeit und einen Verdacht auf Diabetes erwähnt. Notabene wies sie an der Verhandlung vor Appellationsgericht in diesem Zusammenhang auf ein gynäkologisches Problem hin (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Zuvor hatte sie bereits den – offenbar auf ihren Wunsch hin bereits verschobenen – Anhörungstermin bei der KESB vom 10. April 2014 kurzfristig mittels Mail vom 8. April 2014 abgesagt, da die Ladung – Schreiben und E-Mail vom 26. März 2014 – zu kurzfristig gewesen sei. Einem Schreiben der KESB, E____, vom 26. September 2013 lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung am 24. September 2013, zu welcher sie mit Schreiben vom 2. September 2013 eingeladen worden war, nicht erschienen sei (vgl. auch Aktennotiz vom 24. September 2013). Die Beschwerdeführerin liess E____ mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 dazu wissen, dass sie wegen eines schweren Infektes krankgeschrieben und weder für Gespräche noch Telefonate verfügbar sei. E____ hat sie daraufhin mit E-Mail vom 16. Oktober 2013 zu einer Anhörung auf den 28. Oktober 2013 eingeladen. Laut Anruf der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2013 habe sie diese Einladung wegen Krankheit möglicherweise übersehen (Aktennotiz vom 29. Oktober 2013). Auch in der KITA [...] sagte die Beschwerdeführerin laut Aussagen der Leiterin „grundsätzlich jedes geplante wichtige Gespräch aus gesundheitlichen Gründen ab“ (Aktennotiz [...] vom 30. Juni 2014). Das Gutachten der KJPK vom 14. November 2014 hält, wie bereits erwähnt, fest, dass aufgrund der wegen Überforderung erfolgten Nichtwahrnehmung von Terminen eine abschliessende gutachterliche Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Dr. I____ teilt in seinem Schreiben vom 19. August 2015 mit, die „Abklärungen verzögern sich durch das häufige Auslassen vereinbarter Termine durch Frau A____“; die Mutter scheine „nicht an einer definitiven Beurteilung interessiert“. Er weist auch in seinem Schreiben vom 24. August 2015 auf den lückenhaften Besuch hin, was die medizinische Beurteilung erschwert habe.

6.6     

6.6.1   Besorgniserregend ist nun, dass bei C____ seit geraumer Zeit Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensauffälligkeiten und Gesundheitsprobleme wie Wahrnehmungsstörungen, Kopfschmerzen und andere Auffälligkeiten festgestellt worden sind. So wurde beim Kind, welches offenbar über sehr gute kognitive Fähigkeiten verfügt, neben einem auffälligen Grosswuchs in Bezug auf Länge, Gewicht und Kopfumfang, eine sprachliche und grobmotorische Entwicklungsverzögerung festgestellt (vgl. Gutachten der KJPK vom 14. November 2014 S. 30; Bericht UKBB vom 5. August 2014 [Expressive Sprachentwicklungsstörung, Motorische Koordinations- und Balancestörung, Verdacht auf Grosswuchssyndrom]; Aktennnotiz Telefonat [...] [frühere Kindergärtnerin] vom 2. Dezember 2014; Aktennotiz Telefonat [...] vom 30. Juni 2014; Berichte H____ vom 24. Oktober 2014 und vom 14. August 2013; Abklärungsuntersuchung Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 5. August 2014 [es bestehe logopädischer oder heilpädagogischer Abklärungsbedarf aufgrund sprachlicher und grobmotorischer Auffälligkeiten]; Bericht UKBB vom 25. März 2015 [Verdacht auf Entwicklungsretardierung, sich nicht altersentsprechend gebendes Kind (…), keine aktive Sprache]).

6.6.2   Diese Auffälligkeiten bestehen nach wie vor. Der aktuelle Kinderarzt C____s, Dr. L____, hält in seinem Schreiben vom 8. Juni 2016 an Frau Dr. [...] fest, dass „die grosswüchsige, übergewichtige und grossköpfige C____“ laut Schilderungen ihrer Mutter u.a. sehr oft stolpere, stürze und wahrscheinlich auch Probleme in der räumlichen Wahrnehmung habe. Nicht nachvollziehbar ist, dass im Bericht des Arztes an das Appellationsgericht vom 2. Mai 2016 von diesen Auffälligkeiten nicht die Rede ist. Es ergibt sich auch aus den aktuellen Kindergartenberichten (dazu gleich unten), dass C____ in sprachlicher und motorischer Hinsicht Probleme hat. Der Beistand hat vor Appellationsgericht von Bewegungskoordinationsproblemen und Stolpern berichtet. Die Beschwerdeführerin schilderte vor Appellationsgericht, dass C____, nachdem sie sich in der KITA den Kopf – notabene im Liegen – angeschlagen habe, unter Kopfschmerzen leide und vermehrt stürze (vgl. auch Unfallmeldung mit der Schilderung des „Unfallhergang“ (sic) der KITA [...] vom 4. Mai 2016). Es handelt sich offenbar um den bereits bei der Anhörung von C____ erwähnten Vorfall. Die Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung und in der Kommunikation von C____ sind auch bei ihrer Anhörung deutlich geworden.

6.6.3   Dem scheint der Kindergarten-Lernbericht, 2. Kindergartenjahr, der auch in den Bereichen Sprachkompetenz (Sprechen, Sprache/Literatur) und Grobmotorik, Feinmotorik und Wahrnehmung die an sich noch gute Bewertung „erkennbar“ enthält, prima vista entgegenzustehen. Allerdings ergibt sich bei Lektüre der entsprechenden Ausführungen zu den Bewertungen, dass hier doch offensichtlich nach wie vor Auffälligkeiten bestehen. So ist unter „Sprache“ festgehalten, C____ spreche hauptsächlich hochdeutsch, in recht hoher und oft kleinkindlich wirkender Stimmlage. Bei Grobmotorik ist festgehalten, die Körperkoordination wirke noch ungelenk und schwerfällig. Ansonsten belegen die Berichte, dass C____ ein Kind mit guten kognitiven Fähigkeiten sei – was sich auch aus zahlreichen anderen Berichten ergibt – und dass sie offenbar gutes Entwicklungspotential hat, wenn sie angemessen gefördert wird. So sei ihr Selbstvertrauen am Wachsen, sie habe Freude an der Bewegung entwickelt und „übe fleissig“. Auffällig ist, dass C____ bei der Selbsteinschätzung angibt, sie könne eher schlecht angeben, wie sie sich fühle, und schlecht einen Entscheid treffen.

Die Kindergartenlehrpersonen erleben die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 2. Mai 2016 als kooperativ, freundlich und interessiert am Alltagsgeschehen im Kindergarten und spüren, dass ihr viel am Wohle der Tochter liege. Letzteres ist an sich unbestritten und diese Wahrnehmung der Kindergärtnerinnen stimmt im Übrigen durchaus auch mit der Wahrnehmung der früheren Krippenleiterin der KITA [...] überein, wonach die Beschwerdeführerin sich „wahnsinnig Mühe“ gebe (vgl. Aktennotiz vom 30. Juni 2014). Vorliegend besteht das Problem denn auch nicht in einer eigentlichen Vernachlässigung in der Betreuung des Kindes. Auch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin auch immer wieder vorübergehend in der Lage gewesen ist, zu kooperieren, zumal unter dem Druck hängiger Verfahren. So haben beispielsweise die jeweiligen Besuchsbegleitungen anfangs in aller Regel durchaus geklappt. Dieser durchaus positiv zu würdigende Bericht des Kindergartens ändert somit nichts Grundsätzliches an der Einschätzung, dass das Wohl von C____ gefährdet war und nach wie vor ist.

Der Bericht des Kinderarztes L____ vom 2. Mai 2016, der die genannten Auffälligkeiten nicht erwähnt und festhält, es seien zur Zeit keine neuropädiatrischen Abklärungen nötig, muss, wie bereits angetönt, mit Zurückhaltung gewürdigt werden. Zum einen handelt es sich bei L____ offenbar auch um den langjährigen Arzt auch der Beschwerdeführerin selber. Zum andern scheint der Kinderarzt allenfalls nicht immer umfassend über die aktuelle Situation von C____ orientiert. So hatte er am 28. August 2015 der KESB berichtet, C____ besuche den Kindergarten – obwohl das Kind damals angeblich schon seit rund einer Woche in Frankreich weilte und jedenfalls seit dem 21. August nicht mehr im Kindergarten war. Auch ist, wie schon erwähnt, nicht verständlich, dass der Kinderarzt die von der Beschwerdeführerin berichteten, allenfalls neurologischen Probleme C____s, wie Kopfschmerzen, Stürze und Wahrnehmungsprobleme in seinem Bericht ans Appellationsgericht nicht einmal erwähnt. Immerhin hat er C____ in diesem Zusammenhang dann am 8. Juni 2016 zur neurologischen Abklärung an Frau Dr. [...], Ärztin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, überwiesen.

6.6.4   Es gibt somit nach wie vor deutliche Hinweise für gesundheitliche Probleme, Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensauffälligkeiten, Wahrnehmungsprobleme und andere Auffälligkeiten bei C____. Insgesamt erschliesst sich aus den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht ausreichend, ob und inwieweit das Kind in seiner Gesundheit und psychischen Entwicklung tatsächlich beeinträchtigt ist. Hier sind nun dringend die entsprechenden, umfassenden Abklärungen nötig – der frühere Kinderarzt Dr. H____ hatte solche bereits 2013 initiieren wollen –, damit die Ursachen dieser Verzögerungen, Probleme und Auffälligkeiten abgeklärt werden und C____ gegebenenfalls die notwendige Unterstützung und Behandlung nun rasch erhalten kann, auf die sie ein Recht hat (vgl. Art. 3 KRK). Die festgestellten Auffälligkeiten gerade im Verhalten von C____ könnten, jedenfalls teilweise, auch auf einen nicht (alters)adäquaten Umgang der Beschwerdeführerin mit dem Kind schliessen lassen.

6.7

6.7.1   Unverständlich respektive das Kindeswohl gefährdend scheint nun das Verhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Abklärungen beispielsweise der in den zahlreichen Arztberichten angesprochenen Entwicklungsverzögerungen in den Bereichen Sprache und Motorik, des auffälligen Grössenwachstums, der von der Beschwerdeführerin seit Jahren vermuteten Allergieerkrankung von C____ und weiteren gesundheitlichen Problemen, wie den nun neuerdings von ihr berichteten Kopfschmerzen und Wahrnehmungsproblematik des Kindes.

6.7.2   Soweit C____, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, tatsächlich an gefährlichen Allergien respektive Unverträglichkeiten leiden sollte, müsste die Beschwerdeführerin an sich alles daran setzen, dies zeitnah möglichst genau abklären zu lassen, um der von ihr behaupteten Gefährdung des Kindes angemessen begegnen zu können. Gerade dies tut sie aber nicht konsequent. So hat sie 2013 zunächst eine Abklärung bei Dr. J____ eingeleitet. Laut Bericht von Dr. J____ hätte die Symptomatik indes nicht objektiviert werden können. Der Facharzt zog in der Differentialdiagnostik eine Pseudoallergie in Betracht und hat die Beschwerdeführerin im Umgang mit den entsprechenden Symptomen beraten und sie auf deren Ungefährlichkeit hingewiesen. Auch habe er die Beschwerdeführerin angewiesen, vorerst keine diätetischen Einschränkungen vorzunehmen. Dies widerspricht übrigens der Behauptung der Beschwerdeführerin vor Appellationsgericht, Dr. J____ habe ihr zum Austesten von Lebensmitteln geraten (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 5). Auch laut UKBB, wo sich die Beschwerdeführerin mehrfach wegen angeblichen allergischen Reaktionen der Tochter auf den Notfall begeben habe, konnten die von der Beschwerdeführerin berichteten Symptome nie objektiviert werden (vgl. etwa Bericht UKBB vom 27. Mai 2014). Dass in der Anamnese eine Allergie festgehalten wird, liegt darin begründet, dass diese Anamnese sich auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Laut Gutachten der KJPK Fachstelle Familie (S. 32 f.) habe die Mutter sich beim UKBB den Terminen entzogen, so dass die Empfehlung Dr. [...]s, während einer stationären Aufnahme des Kindes kontrollierte Provokationsversuche mit verschiedenen Stoffen durchführen zu können, nicht habe durchgeführt werden können (vgl. auch Bericht UKBB vom 5. August 2014). Schliesslich suchte die Beschwerdeführerin Dr. I____ auf, welcher ebenfalls die Diagnose pseudo-allergische Reaktionen auf Nahrungsmittel stellte, wobei er eine allergische Veranlagung und eine Allergie gegen verdächtige Nahrungsmittel ausschloss (Bericht vom 28. August 2015). In seinem E-Mail vom 19. August 2015 hielt er im Übrigen fest, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin gar nicht an einer definitiven Beurteilung interessiert sei. Unverständlich erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin bei einem Besuch auf dem Notfall des UKBB am 12. Juni 2013 wegen angeblicher allergischer Reaktion von C____ die vereinbarte zweistündige Beobachtungszeit auf der Notfallstation gar nicht abgewartet, sondern die Station zuvor eigenmächtig und ohne Information des medizinischen Teams verlassen habe (Bericht UKBB vom 12. Juni 2013).

6.7.3   Allgemein lehnte die Beschwerdeführerin wiederholt von den Ärzten C____s oder der KESB als indiziert erachtete Abklärungen ab oder brach diese frühzeitig wieder ab. Der frühere Kinderarzt von C____, Dr. H____, welcher C____ vom Oktober 2010 – zuvor war die Beschwerdeführerin mit C____ bereits beim Kinderarzt K____ in Birsfelden gewesen – bis 28. Juli 2014 betreut hat, berichtete schon im Oktober 2014, dass es auffällige und teilweise diskrepante Befunde etwa in Bezug auf das Wachstum, die Sprachentwicklung gebe. Er habe mehrfach versucht, die Beschwerdeführerin zu entsprechenden Abklärungen zu motivieren. Solche Abklärungen seien teilweise zwar immerhin begonnen worden, sinnvolle detaillierte Untersuchungen seien indes nicht möglich gewesen, sei es wegen Abwehr des Kindes oder Verweigerung von Untersuchungen durch die Mutter respektive Verschieben und Nichteinhalten von Terminen (vgl. Schreiben Dr. H____ vom 24. Oktober 2014). Bereits im Schreiben vom 14. August 2013 an den Beigeladenen hatte er festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Abklärung bei Prof. [...], Endokrinologen, initiiert dann aber eine dort vorgeschlagene Untersuchung abgelehnt habe. Der Vorschlag einer stationären Beobachtung und Beurteilung des Entwicklungsstandes und Besprechung des weiteren Vorgehens von C____ sei von mehreren Seiten geäussert worden, was dann von der Beschwerdeführerin ebenfalls abgelehnt worden sei. Diese Zusammenfassung wird durch entsprechende Rückmeldungen anderer Ärzte oder des UKBB untermauert (vgl. etwa Bericht [...] vom 29. August 2012; vgl. auch Bericht des UKBB vom 5. August 2014, vom 11. September 2014; Schreiben [...] vom 16. Dezember 2015). Soweit die Beschwerdeführerin etwa dagegen hält, die verpassten Termine seien vom UKBB zu verantworten, welches sie nicht respektive nur unvollständig informiert habe, ist festzuhalten, dass es zweifellos auch einmal vorkommen kann, dass im UKBB ein Termin untergeht. Hingegen wird gerade dieses Verhalten der Beschwerdeführerin – Nichteinhalten respektive kurzfristiges Absagen von für C____ wichtigen Terminen – unabhängig von verschiedenen Personen respektive Institutionen in verschiedenem Zusammenhang (beispielsweise Dr. I____, KJPK, KESB, KITA) geschildert.

6.7.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen des Kindes sehr auffällig ist. So ist sie mehrfach auf dem Notfall des UKBB erschienen und hat über Symptome, die vor Ort nicht mehr beobachtet werden konnten, berichtet. Sie initiierte in diesem Zusammenhang, aber auch in anderem Zusammenhang, zwar gewisse Untersuchungen des Kindes; diese konnten indes in der Folge nicht zu einem befriedigenden Abschluss geführt werden, sei es weil die Beschwerdeführerin Termine nicht wahrnahm oder das Kind die Untersuchung verweigerte. Vor diesem Hintergrund ist der mit Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2015 von der Kinderschutzgruppe des UKBB geäusserte Verdacht eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms auch für den Laien durchaus nachvollziehbar. Dies auch, weil diese Verdachtsmeldung nicht isoliert dasteht. Bereits Dr. J____ hatte in seinem Bericht vom 7. August 2013 an Dr. H____ festgehalten, dass Differentialdiagnosen in Bezug auf Wahrnehmung und Übertragung in Betracht zu ziehen seien; Dr. I____ hielt die Beschwerdeführerin gar nicht an einer definitiven Klärung der angeblichen Allergieproblematik interessiert. Ob es sich tatsächlich um ein Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom handelt, kann und muss hier nicht beantwortet werden. Immerhin scheint das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Abklärungen und Versorgung ihrer Tochter mit deren Kindeswohl nicht in Übereinklang zu stehen. Dieser Einschätzung steht der in der Gefährdungsmeldung des UKBB notabene berücksichtigte Umstand, dass am 29. April 2015 im UKBB ein MRI des Schädels von C____ sowie Blutentnahmen durchgeführt wurden, nicht entgegen (vgl. dazu Bericht [...] vom 12. Mai 2015). Offenbar hatte die Beschwerdeführerin diese Abklärungen initiiert, weil sie einen Tumor befürchtete.

6.8      Aus den Akten ergibt sich, wie erwähnt, in Bezug auf C____s Gesundheitszustand und ihren Entwicklungsstand ein vielschichtiges und nicht ganz klares Bild (vgl. auch oben E. 6.6.4). So stellt sich die Frage, ob C____ tatsächlich an gefährlichen Allergien leidet – was angesichts der Abklärungen von Dr. J____ und von Dr. I____, soweit diese durchgeführt werden konnten, wohl eher zu verneinen ist. Auch stellt sich die Frage, was es mit den geschilderten Wahrnehmungs- und Koordinationsproblemen, den neu erwähnten Kopfschmerzen, Stolpern und Stürzen von C____ auf sich hat. Es ist unerlässlich, dass nun die bereits seit 2013 vom damaligen Kinderarzt, seit 2014 dann von der KESB vorgesehenen Abklärungen des somatischen und neuropädiatrischen Gesundheitszustands von C____ zeitnah vorgenommen werden können. Ebenfalls gilt es – auch hinsichtlich der baldigen Einschulung C____s – nun rasch und zielführend ihren psychischen Entwicklungsstand abzuklären.

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde vom 9  Dezember 2015 zwar bei ihrer Bereitschaft behaften lassen, entsprechende neurologische, neuropsychologische und allergologische Abklärungen bei Ärzten entsprechend der Empfehlung des Kinderarztes Dr. L____ durchführen zu lassen. In […] hat sie, obwohl sie vor Appellationsgericht das dortige Gesundheitssystem lobte, nichts Entsprechendes in die Wege geleitet. Sie ist nun seit Ende Januar 2016 wieder in Basel und hat wiederum Monate verstreichen lassen, bevor sie auch nur die Organisation solcher Abklärungen, offenbar erst ab Mitte Mai 2016, an die Hand genommen hat. So hat Dr. L____ C____ am 8. Juni 2016 bei Frau Dr. [...] zur neurologischen Abklärung in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin berichteten Stürzen und Wahrnehmungsproblemen angemeldet. Einen Termin in der Arztpraxis konnte die Beschwerdeführerin aber nicht zeitnah vereinbaren. Am 13. Mai 2016 hatte Dr. L____ eine Überweisung an Prof. [...], Allergologe, geschrieben, hier war ein Termin auf den 6. Juli 2016 vorgesehen. Weiter findet sich eine handschriftliche „Überweisung für neuropsychol. Abklärung bei Frau Dr. [...], Basel“ vom 18. Mai 2016 und wohl in Zusammenhang damit ein Anmeldeformular für [...], am 23. Mai 2016 von der Beschwerdeführerin ausgefüllt, sowie ein Rezept Dr. ____1 für Einlagenberatung oder -behandlung bei Knicksenkfüssen. Die Beschwerdeführerin hat also die von ihr Anfangs Dezember 2015 geäusserte Bereitschaft zu Abklärungen in den rund 5 Monaten nicht umgesetzt. Ihr Verhalten entspricht weiterhin dem oben aufgezeigten Muster. Ihre Äusserung vor Appellationsgericht (vgl. Protokoll S. 9) auf die Frage, wie sie zu einer stationären Abklärung von C____ stehe: „Mich würde interessieren, was man überhaupt abklären möchte.“, ist vor dem Hintergrund, dass sie selber in derselben Verhandlung angeblich bedrohliche allergische Reaktionen, Kopfschmerzen, Stürze und der Beistand Koordinationsprobleme von C____ schildert (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 8, 9), nicht nachvollziehbar. Ihre Behauptung, sie habe nach der Rückkehr aus dem Ausland zu viel tun gehabt, um die notwendigen Abklärungen rasch einzuleiten, ist angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und C____ im Kindergarten und in einer KITA ist, unter anderem auch ein klarer Hinweis auf die bereits erwähnte angesprochene Überforderung und Überlastung.

7.

7.1      Zusammengefasst muss vorläufig – und unter Vorbehalt der Ergebnisse einer notwendig erscheinenden Abklärung der gesamten Situation – geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Art ihrer Betreuung und ihres Umgangs die Entwicklung von C____ in verschiedener Hinsicht erheblich gefährdet. Es liegt eine entsprechende Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB vor. Daneben haben auch andere Personen auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C____ hingewiesen. Die Beschwerdeführerin scheint ihre eigene Wahrnehmung, trotz gegenteiliger Angaben anderer (Fach)personen, nicht überdenken geschweige denn anpassen zu können. Sie verhindert seit über 4 Jahren aktiv den unbelasteten Besuchskontakt zwischen C____ und ihrem Vater. C____ konnte – trotz der intensiven Bemühungen der KESB, trotz Installation mehrerer Besuchsbegleitungen und trotz Geduld und Engagements des Beigeladenen – bisher nicht nur keine Bindung zu ihrem Vater aufbauen, sondern hat ihm gegenüber nun alarmierend negative Gefühle entwickelt. Die Beschwerdeführerin erscheint überlastet und überfordert und konnte deswegen allenfalls für C____ nötige und förderliche Massnahmen, wie Abklärungen und beispielsweise Logopädie, nicht einleiten. Ihr Verhalten in Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen ihrer Tochter ist auffällig und teilweise nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin scheint auch nicht willens oder fähig, dauerhaft mit Behörden und Institutionen zum Wohle von C____s zu kooperieren. Es sind Tendenzen zur Abschottung und Überbehütung des Kindes ersichtlich. Auch das eigenmächtige Verbringen des Kindes nach […], unter Inkaufnahme des vollständigen Kontaktunterbruchs zum Vater und des Unterbruchs des Kindergartenbesuchs, erscheint, unabhängig davon, wie dieses Vorgehen rechtlich zu qualifizieren ist, als grundsätzlich schädlich für das Kindswohl.

Die gesamte Situation erscheint indes komplex und vielschichtig. Es besteht in verschiedener Hinsicht Klärungsbedarf. Die jüngsten Berichte des Kindergartens zeigen immerhin auf, dass die Beschwerdeführerin sich, wenigstens in Teilbereichen, allenfalls unter Druck, kooperativ zeigen kann, wenn auch nicht in den zentralen Bereichen (beispielsweise medizinische Abklärungen und Tolerieren eines unbelasteten Besuchskontakts zum Vater). Die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend, angesichts auch der grossen Tragweite eines Sorgerechtsentscheides, unumgänglich.

Es gibt wie erwähnt auch beunruhigende Auffälligkeiten beim Gesundheitszustand und bei der psychischen Entwicklung von C____ (siehe oben E. 6.6). Wichtige medizinische und entwicklungspsychologische Abklärungen des Kindes können seit Jahren, sei es wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und/-oder –fähigkeit, sei es wegen Überforderung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Sämtliche entsprechenden Versuche der KESB mit milderen Mitteln sind gescheitert. Die Abklärung des Gesundheitszustandes, insbesondere des somatischen, neuropädiatrischen und entwicklungspsychologischen Zustands von C____, erscheint nun vordringlich und verträgt angesichts der geschilderten Problematik keinen weiteren Aufschub.

7.2      Zu beachten ist, dass das insgesamt kindswohlgefährdend erscheinende Verhalten der Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber ihre Bedeutung als „zentrale und wichtigste Bezugsperson von C____“ weiter verstärkt hat (vgl. etwa Bericht D____ vom 14. April 2015). Mehrfach ist festgestellt worden, dass C____ im virulenten Loyalitätskonflikt, in dem sie sich befindet, unterdessen klar im Interesse der Mutter Stellung gegen den Vater bezogen hat. Es muss daher damit gerechnet werden, dass eine auf Dauer angelegte Trennung von der Mutter für das Mädchen sehr einschneidend wäre. Dieser Umstand wird beim Entscheid über die elterliche Sorge auch zu berücksichtigen sein.

7.3      Zur Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen hat sich die Vorinstanz eher summarisch geäussert. Sie stellte fest, dass keine Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit auszumachen sei. Er werde von der Besuchsbegleiterin, Frau M____ als zuverlässig und im Kontakt zur Tochter feinfühlig erlebt. Er habe sich dem Kind gegenüber adäquat verhalten, C____ fühle sich mit ihm wohl. Die wohnlichen Verhältnisse des Vaters, eine 3-Zimmer-Wohnung seien, wiederum gemäss Frau M____, kindertauglich.

Festzuhalten ist, dass aufgrund der Akten tatsächlich keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen ersichtlich ist. Zu betonen ist auch, dass, jedenfalls nach aktueller Aktenlage, es keinerlei objektiven, nachvollziehbaren Grund für ein begleitetes Besuchsrecht des Beigeladenen gibt respektive je gegeben hat. Sämtliche neutralen Begleitpersonen attestieren dem Beigeladenen einen angemessenen, fürsorglichen und verantwortungsvollen Umgang mit dem Kind. Es ist aber derzeit noch zu wenig abgeklärt, wie der Beigeladene, der C____ – wenn überhaupt – nur jeweils während weniger Stunden überwacht betreuen konnte, mit einer dauerhaften und vollzeitigen Unterbringung des Kindes bei ihm umgehen kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Betreuung von C____ angesichts der geschilderten Auffälligkeiten unter Umständen sehr grosse Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit ihrer Betreuungsperson stellt. Auch scheint noch vage, wie der Beigeladene, neben seiner Erwerbstätigkeit, auch wenn er diese teilzeitlich ausüben würde, die tatsächliche Betreuung des Kindes organisierten könnte. Insoweit erheischt das Kindeswohl vertiefte Abklärungen auch der konkreten Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen.

7.4      Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es vor einem einschneidenden und auf Dauer angelegten Entscheid, wie es die Zuteilung allenfalls Übertragung der elterlichen Sorge darstellt, der entsprechenden sorgfältigen Abklärung insbesondere der jeweiligen Erziehungsfähigkeit der Eltern bedarf. Das Gutachten wird sich umfassend zu den Fragen des Sorgerechts, des Aufenthalts von C____, der Betreuungsanteile der Eltern, der Kontaktregelung sowie bezüglich allfälliger Unterstützungsmassnahmen der Eltern zu äussern haben.

7.5      Unter diesen Umständen erscheint die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater ohne weitere Abklärungen heute nicht sachgerecht, wie dies nun auch die Vorinstanz erkennt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wichtig ist indes, dass die nun seit Jahren bestehende, kindeswohlgefährdend erscheinende Situation nicht länger ohne umfassende Abklärung der Situation weiter aufrechterhalten wird. C____ sollte im August 2016 eingeschult werden. Eine definitive, stabile und auf Dauerhaftigkeit angelegte Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs muss, unter Aspekten des Kindeswohls, nun möglichst rasch in die Wege geleitet werden.

Dringend erforderlich im Interesse des Kindeswohls ist, wie mehrfach festgehalten, insbesondere eine rasche und gezielte Abklärung des medizinischen und entwicklungspsychologischen Zustandes von C____. Daneben ist ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern einzuholen. Die KESB hat solche Abklärungen bereits im Juli 2014 angeordnet, ohne dass diese haben abschliessend durchgeführt werden können. Obwohl der Beschwerdeführerin damals die Prüfung eines Obhutsentzugs in Aussicht gestellt wurde, hat sie nicht ausreichend kooperiert. Den hier angefochtenen Entscheid der KESB vom August 2015, welcher den Beigeladenen bei seiner Bereitschaft behaftet hatte, die erforderlichen medizinischen Abklärungen C____s durchführen zu lassen, hat sie durch ihr Abtauchen unterlaufen. Ihre im Dezember 2015 geäusserte eigene Bereitschaft zur Einleitung solchen Abklärungen, hat sie – trotz des Drucks des hängigen Beschwerdeverfahrens – bis heute nicht umgesetzt. Die seit rund zwei Jahren laufenden Versuche der KESB zur Vornahme der – dringend erforderlichen – medizinischen und entwicklungspsychologischen Abklärung C____s sind gescheitert. Es ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich, wie diese Abklärungen ausreichend zeitnah und zielführend durchgeführt werden können, solange C____ sich bei der Beschwerdeführerin aufhält. Es ist deshalb

VD.2015.255 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2016 VD.2015.255 (AG.2016.556) — Swissrulings