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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2015 VD.2015.25 (AG.2015.614)

September 4, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,789 words·~9 min·2

Summary

Handeln der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.25

URTEIL

vom 4. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Dezember 2014

betreffend Handeln der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers

Sachverhalt

B____ ist nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB verbeiständet. Ihre Beiständin ist C____, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES). Die Verbeiständete lebte bis zu einem am 28. Mai 2014 erlittenen Schlaganfall zusammen mit ihrem Sohn, A____ (Beschwerdeführer), in ihrer Wohnung am [...] in Basel. Nach einem kurzen Aufenthalt im Universitätsspital Basel war sie bis zum 28. Juli 2014 zur Rehabilitation im Geriatriespital [...] in Basel, seither befindet sie sich im Alters- und Pflegeheim [...]. In der Folge übertrug die Beiständin den von der Verbeiständeten nicht mehr benötigten Telekommunikationsvertrag für die Wohnung auf den Beschwerdeführer und stellte die Auszahlung des während des Zusammenlebens gesprochenen Haushaltsgeldes von CHF 2‘250.– pro Monat ein.

Mit Beschwerde vom 17. November 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beantragte der Beschwerdeführer die weitere Ausrichtung des in den letzten Jahren bezahlten Haushaltsbeitrages von CHF 2‘250.– pro Monat „bis endgültig abgeklärt wurde, wo die Mutter die nächsten Jahre verbringen wird“. Gleichzeitig verlangte er die Nachzahlung der eingestellten Haushaltsbeiträge. In seinem Eventualstandpunkt machte er die Ausrichtung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen gemäss Art. 328 f. ZGB aus dem Vermögen der Verbeiständeten geltend. Subeventualiter verlangte er die Ausrichtung solcher Beiträge von durchschnittlich CHF 1‘500.– seit November 2014 bis zum rechtskräftigen Entscheid über seinen Haupt- und Eventualantrag. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. November 2014 begehrte er die Rückübertragung des auf ihn übertragenen Telefon- und Internetanschlusses auf die Verbeiständete. Die KESB vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 5. Februar 2015 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher der Beschwerdeführer an den genannten Rechtsbegehren festhält. Die KESB hat sich am 8. April 2015 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Stellung genommen. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend hat das Verwaltungsgericht am 4. September 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer indessen unentschuldigt nicht erschienen ist (er hat sich erst beim Gericht eingefunden, nachdem die Kammer nach einer angemessenen Wartefrist in seiner Abwesenheit beraten und entschieden und sich wieder aufgelöst hatte). Die bloss fakultativ geladene Beiständin der Mutter und die Vertreterin der KESB haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dies gilt auch für Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB (Schmid, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 17). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht (statt vieler: Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.). Als Sohn der Verbeiständeten, der bis zu deren Eintritt ins Spital und nachfolgend in die Alters- und Pflegeabteilung […] mit ihr zusammengelebt hat, erfüllt der Beschwerdeführer diese Voraussetzung, wie das Verwaltungsgericht bereits mit VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 und VD.2014.253 vom 20. Februar 2015 erkannt hat. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid ist am 30. Dezember 2014 versandt worden, so dass – unter Berücksichtigung des Feiertags am 1. Januar 2015 und des Sonntags am 4. Januar 2015 – im Zweifel davon auszugehen ist, dass er dem Beschwerdeführer nicht vor dem 6. Januar 2015 zugegangen und die am 5. Februar 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde daher fristgemäss erfolgt ist. Es ist somit auf sie einzutreten.

1.2      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer der Verbeiständeten gegenüber geltend gemachten Ansprüchen, welche gemäss seiner Beschwerde von der Beiständin zu Unrecht nicht erfüllt würden, um civil rights im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt und der Beschwerdeführer ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist eine solche angesetzt worden, wobei der Beschwerdeführer wegen seines nicht rechtzeitigen Erscheinens allerdings nicht befragt werden konnte.

2.

2.1      Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Die Beschwerde dient der Gewährleistung einer ordnungsgemässen Führung der Beistandschaft (Schmid, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 1, 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 419 ZGB N 2 f.; BGer 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1; VGE VD.2014.253 vom 20. Februar 2015).

2.2      Der Beschwerdeführer hat bestimmte Handlungen der Beiständin angefochten, welche finanzielle Auswirkungen auf ihn haben. Die KESB hat dazu erwogen, das monatliche Einkommen der Verbeiständeten von CHF 2‘971.– reiche zur Deckung ihrer monatlichen Ausgaben von CHF 10‘222.15 nicht aus. Es entstehe vielmehr ein monatlicher Vermögensverzehr von approximativ CHF 7‘251.15. Dieser Verzehr gehe zu Lasten des ungeteilten Nachlasses der Erbengemeinschaft [...], bestehend aus der Verbeiständeten, dem Beschwerdeführer und dessen Schwester [...]. Die Beiständin benötige daher jeweils die Zustimmung der Miterben der Verbeiständeten, um den erforderlichen Betrag zu erhalten. Da die Beiständin verpflichtet sei, insbesondere die Pflegeheimkosten zu begleichen, habe sie die mittlerweile ausschliesslich vom Beschwerdeführer genutzten Ausgaben für die Lebenshaltungskosten, Internet- und Telefonanschluss sowie die Kosten für das Auto und ähnliches dem Beschwerdeführer zu seiner eigenen Begleichung überlassen müssen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Verbeiständete nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für Haushalt und Telekommunikation zu tätigen. Da die Verbeiständete nicht in günstigen Verhältnissen lebe, seien auch die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht nicht erfüllt. Ohnehin wären entsprechende Ansprüche zwingend durch Klage beim Gericht geltend zu machen. Schliesslich sei festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht dargetan werde, inwiefern die Interessen der Verbeiständeten durch Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin gefährdet würden.

3.

3.1      Mit seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, dass eine Rückkehr der Verbeiständeten in die vor ihrem Pflegeheimeintritt mit ihm zusammen bewohnte Wohnung eine realistische Option sei.

Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach (VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3.2 sowie VD.2014.253 vom 20. Februar 2015 E. 3.1) unter Berufung auf Auskünfte der die Verbeiständete nach deren Übertritt vom Akutspital ins Geriatriespital betreuenden Ärztin festgestellt hat, benötigt die Verbeiständete bei allen täglichen Verrichtungen Anleitung und Pflege. Sie kann zwar mit Anleitung am Rollator gehen, ist aber stark sturzgefährdet und soll daher nicht allein aufstehen. Zudem leidet sie an einem schweren dementiellen Syndrom und ist zeitlich, örtlich und situativ desorientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sind deutlich eingeschränkt, Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Eine Verbesserung ihres Zustands ist nicht zu erwarten. Die Verbeiständete benötigt eine Betreuung rund um die Uhr. Da sie sehr kontaktfreudig ist, bedarf sie auch eines entsprechenden sozialen Umfelds. Die Platzierung der Verbeiständeten im Alters- und Pflegeheim [...] ist daher sachlich indiziert. Aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 ist es zudem Sache der Beiständin, in medizinischen Belangen und damit auch in der Frage der Heimplatzierung zu entscheiden. Das Bundesgericht hat mit Entscheid 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015 in Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid VD.2014.253 erkannt, dass diese tatsächlichen Feststellungen willkürfrei zustande gekommen sind und die von der Beiständin veranlasste Platzierung der Verbeiständeten in einem Heim verhältnismässig und bundesrechtskonform war (E. 3). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit einer Rückkehr der Verbeiständeten in die vormals mit dem Beschwerdeführer zusammen bewohnte Wohnung nicht zu rechnen ist.

3.2      Damit fehlt es an einer Grundlage, um im Interesse der Verbeiständeten Kosten, die mit dieser Wohnung zusammenhängen, aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines Haushaltsgeldes damit zu begründen versucht, dass es sich bei der Wohnung um den seit fünfzig Jahren bestehenden, sich über drei Stockwerke erstreckenden Haushalt der Mutter handle. Weshalb aber ihm in diesem Zusammenhang ein „Haushaltbeitrag“ zu entrichten wäre, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Wohnung „seit Monaten ‚Basis‘“ für seine „sehr häufigen Besuche im [...]“ seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Wohnung allein bewohnt und den Fernseh- und Internetempfang allein nutzt. Für seine Besuche braucht die Verbeiständeten ihren Sohn ebenso wenig zu bezahlen wie ihre übrigen Kinder. Hierfür sind dem Beschwerdeführer auch keine monatlichen Benzinkosten zu vergüten, zumal der Weg von seinem Wohnort zum […] keine drei Kilometer beträgt. Ebenfalls nicht zu begründen vermag der Beschwerdeführer den Haushaltsbeitrag für sich selber mit angeblich anstehenden „Handwerker-/Renovationsarbeiten an der Wohnung und am Haus“. Die Liegenschaft [...] befindet sich im Eigentum der [...] AG. Renovationen oder Handwerkerleistungen sind daher von der [...] AG in Auftrag zu geben und zu vergüten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es die billigste Lösung sei und die beste Organisation garantiere, wenn er sich um damit zusammenhängende Fragen kümmere, wird er sich an die [...] AG zu halten haben. Es wäre der Beiständin zum vornherein nicht gestattet, derartige Ausgaben aus dem für die persönlichen Lebenshaltungskosten der Verbeiständeten bestimmten Vermögenswerten zu decken.

3.3      Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf ein Haushaltungsgeld mit „alltäglichen kleinen Dingen, die für die Verbeiständete nach wie vor gekauft oder bezahlt werden müssen“. Da die Verbeiständete dement sei, brauche sie jemanden, „der ihr gewisse Wünsche abliest, kleinere Einkäufe besorgt etc.“. Mit dieser Begründung können nicht monatliche Leistungen im Betrag von über CHF 2‘000.– gerechtfertigt werden. Dass ihm erwiesenermassen notwendige Einkäufe für die Verbeiständete von der Beiständin nicht vergütet worden seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. In der Aufstellung der einzelnen Beträge in der Beschwerde vom 17. November 2014 sind keine Auslagen enthalten, die mit einer pauschalen Haushaltentschädigung abzugelten wären. Vielmehr möchte sich der Beschwerdeführer mit dem verlangten Haushaltsgeld seinen eigenen Unterhalt von seiner Mutter vergüten lassen. Einen Anspruch darauf, von seiner Mutter unterhalten zu werden, könnte der erwachsene Beschwerdeführer mit guter Ausbildung einzig auf die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB stützen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind aber weder bezüglich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers noch bezüglich der Leistungsfähigkeit seiner Mutter offensichtlich liquid. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ebenso wie die Verbeiständete am bisher ungeteilten Nachlass der Erbengemeinschaft [...] beteiligt. Es besteht daher keinerlei Anlass, seinen Lebensunterhalt aus ihrem Anteil am Erbe zu finanzieren. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht auf den zivilgerichtlichen Weg zur Durchsetzung eines allfälligen Anspruchs aus Verwandtenunterstützung verwiesen.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Auferlegung dieser Kosten auch umständehalber nicht.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

            Beschwerdeführer

            Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

            Beiständin (Christa Braun-Weissen)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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