Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2015.247
URTEIL
vom 20. Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. André Equey, Prof. Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 26. Oktober 2015
betreffend Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wird seit November 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Gesuch vom 18. November 2014 ersuchte er die Sozialhilfe, ihn ergänzend zu seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in seiner Mechanikwerkstatt für Anlagegüter wirtschaftlich zu unterstützen. Im Rahmen ihrer Abklärungen teilte der Rekurrent der Sozialhilfe mit, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht fortsetzen, sondern zukünftig aufgrund eines neuen Konzepts im Sinne einer Spezialisierung im Bereich der Filmtechnik (Filmrestaurierung) selbständig erwerbstätig sein wolle. Nach erfolgter Einreichung verschiedener Unterlagen zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit dieses Start Up-Unternehmens stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 24. Februar 2015 fest, dass der Rekurrent mit seiner bisher ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit einen Stundenlohn von CHF 0 erzielt habe, weshalb die Voraussetzungen zur ergänzenden Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht gegeben seien. Der Start Up-Antrag um die Aufnahme einer neuen Selbständigkeit in der Branche Filmtechnik als Spezialisierung in der bisherigen Tätigkeit während der Unterstützung wurde abgewiesen. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, seine selbständige Erwerbstätigkeit bis am 6. Mai 2015 nachweislich durch die Vorlage entsprechender Unterlagen aufzugeben und ab sofort eine Stelle als Angestellter zu suchen. Es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass die Unterstützungsleistungen bei fehlendem Nachweis der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2015 eingestellt würden.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ohne die Erhebung von Kosten ab, soweit er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden ist.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 4. und 24. November 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wie auch der Verfügung der Sozialhilfe vom 27. Februar 2015 und die Überweisung der Sache ans Arbeitsintegrationszentrum des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AIZ) zur fachlichen Prüfung seines Vorhabens. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 26. Februar 2016 repliziert und mit Eingabe vom 10. Mai 2016 ein Novum eingeführt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Dezember 2015 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 92 Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung (OG; SG 154.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom 10. Mai 2011 E.1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E.1.1).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist wie im vorinstanzlichen Verfahren nur noch die verlangte Unterstützung in Ergänzung zu der aufgrund des gestellten Start Up-Antrag neu aufzunehmenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Bericht der Filmtechnik (Filmrestaurierung). Soweit der Rekurrent daher mit seiner Rekursbegründung rügt, man habe ihn zur Kündigung seines Werkstattlokals und zum Abtransport seines Inventars und zur Abmeldung bei der Ausgleichskasse gedrängt, bezieht er sich – wie auch das WSU in seiner Stellungnahme zu Recht geltend macht (Rekursantwort WSU S. 4 Ziff. 5) – nicht mehr auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines Rechts auf Mitsprache durch das Nichtanhören seiner Anträge. Er führt aus, seine Mitwirkung sei vermutungsweise „mit nicht einklagbarer interner Weisung zum Vornherein ausgeschlossen und ab Einreichen des ersten Projektbeschriebs auch faktisch unterbunden worden“ (Rekursbegründung lit A Ziff.7).
2.2 Sinngemäss rügt der Rekurrent damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Der in Art. 29 Abs. 2 BV kodifizierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f., 127 I 54 E. S. 56; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 310). Er umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Damit umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494, mit Hinweisen; BGer 2C_345/2012 E. 5.2). Er ist formeller Natur und folglich unabhängig davon zu gewähren, ob von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Einfluss auf den Entscheid zu erwarten ist (VGE VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 4.3.2). Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390; VGE 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5). Bei leichteren Verletzungen des Grundsatzes lässt jedoch die Praxis eine Heilung des Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn – wie hier – die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff., 126 V 130 E. 2a S. 130 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2014.117 vom 4. November 2014 E. 2.2.; VD.2012.230 vom 25. November 2013 E. 2.2, 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5, 677/2001 vom 7. Juni 2002 E. 1).
2.3 Wie der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 24. Februar 2015 entnommen werden kann, wurde dem Rekurrenten vorliegend von der Sozialhilfe mit Schreiben vom 24. November 2014 das rechtliche Gehör zur Situation bezogen auf seine selbständige Erwerbstätigkeit gewährt. Dieses nahm er mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 wahr und erläuterte dabei die Einstellung seiner bisherigen Tätigkeit in seiner Mechanikwerkstatt und die Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Sinne eines Start Ups. Darauf teilte ihm die Sozialhilfe mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 mit, dass sie seinen Start Up-Antrag vorerst auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen müsse, und forderte ihn zur Einreichung von Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent am 5. Januar 2015 nach. In der Folge wurde er von der Sozialhilfe auf den 5. Februar 2015 zu einer Vorsprache eingeladen. Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass dem Rekurrenten im Verfahren der Sozialhilfe mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu äussern und erhebliche Beweise vorzubringen. Damit wurde nicht nur den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die im Einzelfall notwendige und sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe gemeinsam mit der hilfesuchenden Person festgelegt werden soll (vgl. § 4 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SG 890.100]).
Auch im vorinstanzlichen, departementalen Rekursverfahren hatte der Rekurrent Gelegenheit, seinen Rekurs eingehend zu begründen und auf die Stellungnahme der Sozialhilfe hin schriftlich zu replizieren. Damit wurde auch in diesem Verfahren sein Gehörsanspruch gewahrt, verleiht dieser doch keinen Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung im Einzelfall (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 1012 m. H. auf BGE 134 I 140, 148; 130 II 425, 428).
2.4 Schliesslich kann dem Rekurrenten auch nicht gefolgt werden, wenn er eine Verweigerung der Akteneinsicht und fehlende Kenntnis der an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Personen rügt (Rekursbegründung lit A Ziff. 1). Der Rekurrent behauptet nicht, in den vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt zu haben, das ihm verweigert worden wäre. Das WSU führt in seiner Vernehmlassung denn auch aus, der Rekurrent habe während des gesamten Rekursverfahrens nie um Akteneinsicht ersucht (Rekursantwort WSU, S. 2 Ziff. 2). Akteneinsicht ist aber eine Holschuld bei der Behörde, die nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt werden muss. Immerhin geht aus der Rekursbegründung klar hervor, dass der Rekurrent wohl Einblick in die Akte der Sozialhilfe gehabt haben muss, wäre es ihm doch sonst kaum möglich gewesen, in detaillierter Form unrichtige Feststellungen im Hauptprotokoll der Sozialhilfe zu rügen. Soweit er die fehlende Kenntnis der beteiligten Personen rügt, ist festzustellen, dass die Verfügung der Sozialhilfe vom 24. Februar 2015 sowohl im Briefkopf die zuständige Sachbearbeiterin des Team 2 des Intakes der Sozialhilfe wie auch am Schluss der Verfügung die unterzeichneten Mitarbeiter der Abteilung nennt. Auch die zuvor an ihn gegangenen Schreiben bezeichnen jeweils die handelnden Personen. Diese werden denn auch vom Rekurrenten in seinen Rechtsschriften teilweise genannt. Darüber hinaus besteht aber kein Anspruch auf Kenntnis des internen Anteils einzelner Behördenmitglieder an einem Entscheid der Sozialhilfe. Wie das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, erfolgte die Abweisung der Anträge des Rekurrenten zudem durch die Sozialhilfe als Behörde und ist somit letztlich auch irrelevant, welche Mitarbeitenden im Einzelnen mit dessen Dossier befasst waren (vgl. Rekursantwort WSU, S. 2 Ziff. 2). Gleiches gilt für das vorinstanzliche Verfahren, für dessen Entscheid explizit der Departementsvorsteher verantwortlich zeichnet.
3.
3.1 In der Sache hat sich das WSU mit dem angefochtenen Entscheid auf seine Unterstützungsrichtlinien (URL) gestützt. Es hat erwogen, Voraussetzung für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während der Unterstützung sei nach Ziff. 12.3 URL primär das Einverständnis der Sozialhilfe. Unter Hinweis auf den Wortlaut dieser „Kann-Vorschrift“ stellte es sich auf den Standpunkt, dass diese der Sozialhilfe bei der Entscheidung, ob die Möglichkeit der Aufnahme einer Selbständigkeit während der Unterstützung durch die Sozialhilfe gewährt werde, einen pflichtgemäss auszuübenden Ermessensspielraum einräume. Die Sozialhilfe vertrete gestützt auf § 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) zu Recht die Haltung, dass es nicht ihre primäre Aufgabe sei, unterstützten Personen den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Bewilligung der selbständigen Tätigkeit erfolge nur ausnahmsweise. Praxisgemäss hätten unterstützte Personen einen Antrag für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während der Unterstützung durch die Sozialhilfe mitsamt den zur Beurteilung der Erfolgschancen erforderlichen Unterlagen wie Projektbeschrieb, Businessplan etc. einzureichen. Diesen habe die Sozialhilfe zunächst einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls dem AIZ zur weiteren Überprüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten, Finanzierungsideen, Verschuldenssituation usw. zu unterbreiten. Im Rahmen ihrer ersten Plausibilitätsprüfung unterziehe die Sozialhilfe das Gesuch einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten, Finanzierungsideen, Verschuldenssituation etc. Es bestehe aber kein Anspruch auf einen zwingenden Einbezug des AIZ bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Sozialhilfe hat weiter erwogen, soweit Kapitel H.7 der SKOS-Richtlinien den Beizug von Fachpersonen für die sorgfältige Abklärung der Möglichkeit, mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein längerfristiges und anhaltend existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vorsehe, beziehe sich diese Bestimmung auf die Prüfung der Tragbarkeit eines bereits bestehenden Unternehmens. Über das Verfahren der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer erst geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit, eines sog. Start Up, schwiegen sich die SKOS-Richtlinien aber aus. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, da die Entscheidkompetenz bezüglich der Frage der Genehmigung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während der Unterstützung gemäss Ziffer 12.3 URL der Sozialhilfe eingeräumt würden, liege es in deren Kompetenz, eine erste Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und nur die Erfolg versprechenden Fälle dem AIZ zur weiteren Prüfung zu unterbreiten.
3.2 Mit seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent zunächst in rechtlicher Hinsicht gegen den der Sozialhilfe von der Vorinstanz zuerkannten Ermessensspielraum. Er macht geltend, die Sozialhilfe habe nicht das Recht, selbständige Erwerbstätigkeit gegenüber unselbständiger Erwerbstätigkeit „hintenanzustellen“ und zwischen den beiden Formen der Erwerbstätigkeit eine Gewichtung vorzunehmen. Er rügt, offenbar wolle man keinen Präzedenzfall abgeben, „der eine Menge Verselbständigungswilliger nach ziehen könnte“ (Rekursbegründung lit. A Ziff. 6).
3.3 Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde, ist es gemäss § 2 SHG Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten, ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten und ihre Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern. Aus der in § 5 SHG verankerten Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht. Daraus ergibt sich die Obliegenheit der unterstützten Person gemäss § 14 Abs. 3 SHG, sich um Arbeit zu bemühen und mögliche Beschäftigungen anzunehmen, sofern dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Die nach § 3 f. SHG zu erbringenden Fürsorgeleistungen dienen allein der Deckung der notwendigen Mittel zur Sicherung des sozialen Existenzminimums, die eine bedürftige Person auch unter Berücksichtigung der – gemäss § 14 Abs. 3 SHG geforderten – eigenen Leistungen nicht zu erzielen im Stande ist.
Diese Grundsätze führen – wie auch das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht anführt (Rekursantwort WSU S.3 Ziff. 4) – bei der Unterstützung Selbständigerwerbender dazu, dass die Sozialhilfe nicht auf Dauer deren Geschäftsrisiko tragen kann (VGE VD.2014.213 vom 11. Mai 2015 E. 2.6; VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2; VD.2012.87 vom 12. Juni 2012 E. 3.1). Gemäss Ziff. 12.3 der URL können Personen „im Rahmen der materiellen Grundsicherung gemäss Kapitel B der SKOS-Richtlinien unterstützt werden, wenn sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und in Notlage geraten oder während der Unterstützung und mit Einverständnis der Sozialhilfe zur Verhinderung der sozialen Desintegration – bei fehlender Vermittlungsfähigkeit – eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Voraussetzung für die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist, dass ein branchenüblicher Stundenlohn erreicht wird. In diesem Fall erfolgt eine Unterstützung während maximal eines Jahres. Danach ist die Weiterführung der selbständigen Tätigkeit nur möglich, wenn aufgrund der Umstände wie etwa Alter oder Arbeitsmarkt wenig Aussicht besteht, eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu finden.“ (vgl. Ziff. 12.3 der Unterstützungsrichtlinien des WSU).
Soweit der Rekurrent daraus ein Primat der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ableitet, kann ihm insoweit gefolgt werden, als einer unterstützten Person nur die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet werden kann, welche zur Deckung des Existenzbedarfs der unterstützten Person geeignet erscheint. Soweit eine Person dagegen mit Unterstützung der Sozialhilfe eine Tätigkeit aufnehmen könnte, welcher diese Eignung abgeht, würde in unzulässiger Weise in den wirtschaftlichen Wettbewerb unter direkten Konkurrenten im Markt eingegriffen. Während andere Wettbewerbsteilnehmer die Preise für ihre Leistungen so zu kalkulieren haben, dass ihnen nach Deckung ihrer Geschäftsunkosten ein genügender Ertrag zur Deckung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten verbleibt, wären von der Sozialhilfe unterstützte Personen aufgrund dieses zusätzlichen Unterstützungseinkommen in der Lage, günstiger zu offerieren. In gleicher Weise muss aber die Sozialhilfe auch Wettbewerbsverzerrungen durch die Anstellung unterstützter Personen als unselbständig Erwerbstätige vermeiden (VGE VD.2014.213 vom 11. Mai 2015 E. 2.6). Erzielen unselbständig erwerbstätige unterstützte Personen ein nicht marktkonformes Einkommen, mit dem sie ihren Existenzbedarf nicht zu decken in der Lage sind, so können sie aufgrund der Subsidiarität der Unterstützungsleistung dazu angehalten werden, eine ihnen zumutbare Anstellung zu marktkonformen Bedingungen zu suchen.
Daraus folgt, dass im Sozialhilferecht kein Primat einer selbständigen vor einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Obliegenheit unterstützter Personen besteht, sondern dass diese aufgrund der Subsidiarität ihrer öffentlichen Unterstützung primär verpflichtet sind, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Es ist daher weder Ziel noch Aufgabe der Sozialhilfe, unterstützte Personen von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzuhalten, sondern Gewähr dafür zu bieten, dass der Markt nicht durch die Unterstützung von selbständig erwerbstätigen Personen verzerrt wird, die mit ihrem Unternehmen nicht in der Lage sind, ihren eigenen Bedarf zu decken. Daraus folgt, dass die Sozialhilfe bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch eine unterstützte Person eingehend zu prüfen hat, ob diese geeignet ist, der unterstützten Person ein branchenübliches Stundeneinkommen zu verschaffen.
3.4 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann deshalb keinesfalls gesagt werden, „das Geschwätz von wegen Wettbewerbsverzerrung“ sei „Quatsch“ (Rekursbegründung lit C Ziff. 2). Mit seiner Eingabe vom 10. Mai 2016 hat der Rekurrent selber nachgewiesen, dass offenbar auch andere Marktteilnehmer im Bereich der Wiederherstellung defekten Filmmaterials tätig sind (vgl. https://www.youtube.com/watch?v=mG37GA_Od_Y). Wenn er weiter ausführt, dass die Zukunft nicht vorweggenommen werden könne und eine Bevorzugung seines Betriebes nachgewiesen werden müsste, so verkennt er, dass er mit seinem Unterstützungsgesuch während der Aufbauphase seiner neuen selbständigen Erwerbstätigkeit im Ergebnis eine Anschubfinanzierung der öffentlichen Hand für sein neues Geschäft beanspruchen möchte, welche anderen Marktteilnehmern gerade nicht zukommt und die diese im Unterschied zum Rekurrenten in ihrer Preisgestaltung einrechnen müssten. Bereits darin liegt eine Bevorzugung seines Betriebes, die nur bei klar positiver Prognose für seine Ablösung von der öffentlichen Unterstützung gerechtfertigt werden könnte. Eine solche fehlt jedoch, wie noch zu zeigen sein wird (s. unten E. 4.2).
4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst, dass er zu Unrecht als Selbständigerwerbender behandelt werde (Rekursbegründung lit. B Ziff. 2). Er macht geltend, seit der Schliessung seiner Mechanikwerkstatt im Juni 2014 sei er nicht mehr selbständig erwerbstätig. Er habe danach zunächst bis zum 28. August 2014 zu 100% im Angestelltenverhältnis in […] gearbeitet und im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Sozialhilfe keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Diese Ausführungen gehen jedoch an der Sache vorbei. Massgebend ist, dass der Rekurrent nach erfolgter Unterstützung mit seinem Start Up-Antrag im Gegenteil das Ziel verfolgt hat, ihm im Rahmen seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe die Aufnahme einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Mit seinem Rekurs wendet er sich gerade gegen die Verpflichtung, sich mit entsprechenden Bewerbungen um die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bemühen.
4.2
4.2.1 An der Sache vorbei gehen auch die weiteren Rügen, mit denen der Rekurrent geltend macht, das Hauptprotokoll der Sozialhilfe enthalte unrichtige Feststellungen. Es ist über weite Strecken nicht erkennbar, welchen Einfluss diese angeblich falschen Feststellungen im Protokoll der Sozialhilfe auf ihren Entscheid bezüglich seines Starts Up-Antrag hätten. Unzutreffend ist auch die Behauptung, weder die Sozialhilfe noch das Departement gäben eine „einzige stichhaltige Begründung“ für die Ablehnung seines Vorhabens (Berufungsbegründung lit. C Ziff. 2): Mit ihrer Verfügung vom 24. Februar 2015 erwog die Sozialhilfe, gemäss den vorliegenden Unterlagen verfüge der Rekurrent für die Weiterführung des bisherigen Geschäfts mit einer Spezialisierung in Form der Filmtechnik nicht einmal über die benötigte Anlage. Die Anschaffungskosten seien kostspielig und müssten mangels Eigenkapital via Drittmittel wie etwa Bankkredite gedeckt werden, was ein grosses Verschuldungsrisiko berge. Ausserdem seien die Wirtschaftlichkeit und die Zukunftsaussichten des neuen Konzepts gemäss ihrer Bewertung nicht gegeben (Verfügung der Sozialhilfe vom 24. Februar S. 3). Die Sozialhilfe kommt daher zum Schluss, sie bezweifle, dass der Rekurrent mit der geplanten Tätigkeit im bestehenden Markt Erfolg haben werde und schätze das neue Geschäftsmodell als nicht erfolgversprechend ein. Auch der Rekurrent scheine diese Meinung zu vertreten, zumal er selbst einräume, dass das Potenzial des neuen Konzepts schwer zu beurteilen sei (a.a.O.).
4.2.2 Diesbezüglich rügt der Rekurrent in zunächst tatsächlicher Hinsicht, man habe ihn zuerst zur Auflösung seiner Werkstatt gedrängt und werfe ihm nun vor, die Grundlage für seine neue Tätigkeit sei nicht mehr vorhanden (Rekursbegründung lit. C Ziff. 1). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, ist doch offensichtlich, dass Filme nicht mit dem Inventar einer Mechanikwerkstatt restauriert werden können und es dafür spezieller Apparaturen und Werkzeuge bedarf. Was das Argument angeht, er sei durch die Sozialhilfe zum Schritt der Aufgabe seiner Werkstatt „gepresst“ worden (Rekursbegründung a.a.O.), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass davon angesichts der Hängigkeit des verwaltungsinternen Rekursverfahrens im Zeitpunkt der Kündigung und der Tatsache, dass er während des Verfahrens aufgrund der nicht entzogenen aufschiebenden Wirkung weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. Rekursantwort WSU, S. 4 Ziff. 6), keine Rede sein kann.
4.2.3 Der Rekurrent macht weiter geltend, sein Gesuch sei nicht einmal mit einer rudimentärsten Überschlagsrechnung geprüft worden und führt aus, die Ausführungen der Vorinstanzen zeugten „von Nichtwissen dessen“, was es in einem Fall wie seinem brauche. Es gebe beim Departement nicht eine einzige Person, „die wenigstens ansatzweise kaufmännisch und betriebswirtschaftlich gerüstet“ sei (Rekursbegründung lit. C Ziff. 2).
Dazu ist zu sagen, dass der Rekurrent bereits mit seinem eigenen Schreiben an den Departementsvorsteher vom 2. März 2015 selber ausgeführt hat, er habe in der Projektbeschreibung ganz offen festgehalten, dass das Potenzial „nicht leicht zu schätzen“ sei, wobei damit nur gesagt sei, dass er „auch auf Grund fehlender Finanzmittel keine vertiefte Marktanalyse machen“ könne (Schreiben des Rekurrenten vom 2. März 2015, bei den Akten). In seiner eigenen Projektstudie „Neue Selbständigkeit“ vom 2. Februar 2015 fehlen sodann Kalkulationen und Budgetberechnungen, die erst noch erstellt werden müssten. Es wird zwar auf frühere Vorarbeiten verwiesen, welche mit dem Konkurs der Firma im Jahr 2008 unterbrochen worden seien, nicht aber auf aus dieser Zeit bereits bestehende Kundenkontakte (vgl. Projektstudie vom 2. Februar 2015, bei den Akten). Vielmehr verweist er auf die damals misslungene Kapitalsuche, da er eine Minorisierung durch die Kapitalgeber nicht habe hinnehmen wollen. Den von der Sozialhilfe mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 verlangten Finanzierungsplan hat der Rekurrent nie vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Sozialhilfe (vgl. Protokoll 13.2.2015), dass der Rekurrent einerseits zwar sicher grosse Ahnung von der Materie habe, es aber andererseits fraglich erscheine, ob im digitalen Zeitalter noch viel Platz für analoge Datenträger bestehe und andererseits völlig unklar sei, wie viel er noch investieren müsse und ob tatsächlich Kundschaft gefunden werden könnte, nicht zu beanstanden. Zutreffend erscheint auch das Fazit der Vorinstanz, zur Weiterverfolgung des Projekts müssten die weiteren noch zu erwartenden Kosten und wirklich interessierte Kunden vorgelegt werden. Solange diese Grundlagen fehlen, welche kaufmännisch und betriebswirtschaftlich überprüft werden könnten, geht die pauschale Kritik des Rekurrenten zum vornherein an der Sache vorbei. Auch die Schlussfolgerung, das Projekt berge gravierende Risiken wie eine erhebliche Überschuldung und zweifelhafte Wirtschaftlichkeit, welche sich aufgrund der mangelnden finanziellen Ressourcen des Rekurrenten weder minimieren noch auffangen lassen, ist nicht zu beanstanden (vgl. Stellungnahme WSU, S. 5 Ziff. 7).
4.3 Zu keiner anderen Beurteilung führt auch die vom Rekurrenten eingereichte „Richtigstellung zur Vergabe von Restaurierungsaufträgen der B____“ vom 14. September 2015, welche sich mit der Restaurierung oder Digitalisierung gefährdeter Werke befasst. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass von Seiten der B____ ein Interesse an der vom Rekurrenten beabsichtigten Kopie von Filmen auf analogen Trägern besteht. Einen entsprechenden Kontakt mit der B____ weist der Rekurrent denn auch nicht nach.
4.4 Vor diesem Hintergrund hat die Sozialhilfe das ihr zustehende Ermessen bei der Beurteilung von Anträgen auf Unterstützung während dem Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht verletzt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 12).
5. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe kann auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren umständehalber verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-Rekurrent
-Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.