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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2016 VD.2015.242 (AG.2016.87)

January 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,565 words·~8 min·3

Summary

Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.242

URTEIL

vom 23. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement                                Rekursgegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Oktober 2015

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs mangels fristgerechter Leistung des verfügten Kostenvorschusses

Sachverhalt

Mit Urteil vom 2. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Verfahren betreffend Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises durch das Justizund Sicherheitsdepartement (JSD) ab und befand, das JSD werde dem Rekurrenten eine neue Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu setzen haben. Dieses Urteil wurde dem Rekurrenten am 19. Juni 2015 eröffnet und erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 10. September 2015 setzte das JSD dem Rekurrenten eine neue Frist bis spätestens zum 8. Oktober 2015 zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses in Höhe von CHF 650.– mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf das Begehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben werde. Nachdem der Rekurrent den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet hat, trat das JSD mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 ohne Kostenfolge auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, mit dem er im Wesentlichen dessen Aufhebung und mit dem Verweis auf seine IV-Rente und Ergänzungsleistungen sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung für das gerichtliche Verfahren beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. November 2015 dem Verwaltungsgericht. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. November 2015 wurde vorläufig auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. Gleichzeitig wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er im Falle seines Unterliegens die Verfahrenskosten wird tragen müssen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. November 2015 teilte der Rekurrent unter Beilage eines Kostenerlasszeugnisses mit, dass er für das vorliegende Verfahren Kostenerlass beantragen müsse. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18. November 2015 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren geltend die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.213 vom 12. November 2015 E. 1).

2.

2.1      Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 hat der Rekurrent Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des JSD vom 16. Oktober 2015 erhoben. Er macht geltend, dass er bis zu seiner Rückkehr aus Pakistan im August 2015 ausserstande gewesen sei, „von diesem Entscheid Kenntnis zu nehmen“. Er sei in Pakistan gewesen, da seine Mutter am 13. Juli verstorben sei. Bereits am 19. November 2014 sei sein Bruder verstorben. Dies habe ihn unter anderem in eine seelische Notlage gebracht.

2.2     

2.2.1               Der Rekurrent bestreitet mit seinen Ausführungen zu Recht nicht, den rechtskräftig verfügten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 650.– innert der ihm mit Verfügung vom 10. September 2015 bis zum 8. Oktober 2015 gesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Die Folge der unterbliebenen Leistung eines gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SGS 153.800) verfügten Kostenvorschusses im verwaltungsinternen Rekursverfahren ist nach § 14a Abs. 2 der Verordnung zum VGG (SGS 153.810) ein Nichteintretensentscheid. Wie das Verwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist diese Regelung gesetzes- und verfassungskonform (VGE VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.4 f., VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 2.1 f.). Dabei hat das Gericht erwogen, dass das Nichteintreten auf einen Rekurs im Falle der unterbliebenen Leistung eines verfügten Kostenvorschusses innert verfügter Frist und die entsprechende Präklusionsfolge zwar einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung einer rekurrierenden Person bedeutetenden. Es sei aber zu beachten, dass das Gesetz diesbezüglich eine unvollständige Regelung und mithin eine Lücke enthalte. Könne aufgrund der expliziten gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 2 VGG ein Kostenvorschuss erhoben werden, so stelle sich unweigerlich die Frage nach der Folge, wenn dieser nicht rechtzeitig bezahlt werde. Die Möglichkeit der Präklusionsfolge sei damit bereits im Gesetz selber angelegt. Die Kostenvorschusspflicht gemäss § 15 Abs. 2 VGG diene zum einen der Sicherstellung von Rekurskosten, zum anderen der Vermeidung von unnötigem Aufwand im Falle von offensichtlich aussichtslosen Begehren. Diese Ausnahmebestimmung würde keinen Sinn machen, wenn es sich um eine blosse Zahlungsmodalität handeln würde. In diesem Fall könnte der Kostenvorschuss nicht durchgesetzt werden und dessen Leistung bliebe im Ergebnis der rekurrierenden Partei freigestellt. Die gerade in diesen besonderen Fällen vom Gesetzgeber beabsichtigte Erledigungswirkung der Nichtleistung liefe ins Leere. Das fristgerechte Leisten eines verfügten Verfahrenskostenvorschusses stellt daher eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Die Abschreibung des Rekursverfahrens im Falle der nicht fristgerecht erfolgten Leistung entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, welcher sowohl in gesetzlichen Regelungen des gerichtlichen Verfahrens auf kantonaler Ebene als auch des verwaltungsinternen Rekursverfahrens auf Bundesebene zum Ausdruck kommt (vgl. VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 2.2, mit Hinweisen).

2.2.2               Die Vorinstanz hat den Rekurrenten mit Verfügung vom 10. September 2015 erneut aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 650.– zu leisten und ihm hierzu eine Frist bis zum 8. Oktober 2015 gesetzt. Darin wurde der Rekurrent erneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen, welche bereits im Zwischenentscheid vom 12. Januar 2015 beschrieben wurden. Der Rekurrent muss sich also bewusst gewesen sein, dass bei Nichtleistung des verfügten Kostenvorschusses auf das Rekursbegehren nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben wird. Dass diese Verfügung nicht hat eröffnet werden können, ist nicht ersichtlich. Der Rekurrent vermag auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er ausführt, dass er bis zu seiner Rückkehr aus Pakistan im August 2015 ausserstande gewesen sei, von diesem Entscheid Kenntnis zu nehmen. Die neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde nämlich erst nach seiner Rückkehr aus Pakistan angesetzt. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung im Ausland gewesen wäre, hätte er um die Kenntnisnahme der Verfügung besorgt sein müssen (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2 f.), was hier aber nicht abschliessend erörtert werden muss. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich daher grundsätzlich als rechtmässig.

2.2.3               In der Laieneingabe des Rekurrenten kann sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist erblickt werden. Abgesehen davon, dass eine solche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich in jenem Verfahren geltend zu machen ist, in dem eine Frist verpasst worden ist (VGE VD.2013.138 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1; mit Hinweisen), wären vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht erfüllt. Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nur gutgeheissen werden, falls der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Unverschuldet ist eine Säumnis lediglich dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein Krankheitszustand bildet dabei nur einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Rekurrenten aufgrund seiner Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht wird (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 f.; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2; mit Hinweisen). Der Hinweis auf eine seelische Notlage genügt diesen Anforderungen auf jeden Fall nicht.

2.3      Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtmässig erfolgt und der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Zwar hat er die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Unabhängig von der finanziellen Situation einer Partei besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung aber nur dann, wenn deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen muss der Rekurs als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Es sind weder Gründe ersichtlich, welche die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stellen, noch solche, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen und dem Rekurrenten sind gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.– (inkl. Auslagen) aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.