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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2016 VD.2015.235 (AG.2016.492)

June 23, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,862 words·~19 min·1

Summary

Regelung des Besuchsrechts gemäss Art. 273-275 ZGB und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.235

URTEIL

vom 23. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Jonas Schweighauser,

lic. iur. Barbara Schneider  und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde               Beschwerdegegner

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

C____                                                                                                        Tochter

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4051 Basel  

D____                                                                                             Beigeladener

[...]  

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Oktober 2015

betreffend Regelung des Besuchsrechts gemäss Art. 273-275 ZGB und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2008, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und D____ (Beigeladener). Das Kind steht unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, die auch die Obhut ausübt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte der Kindsvater durch seinen Beistand, Herrn […], eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und seiner Tochter. Nach erfolgter Abklärung sprach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Beigeladenen mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 das Recht zu, seine Tochter C____ einmal pro Monat während zwei Stunden im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) zu besuchen. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet und E____ als Beiständin ernannt. Sie erhielt den Auftrag, die BBT zusammen mit den Eltern zu organisieren, den Eltern in Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln und dessen Ausübung zu überwachen. Zudem erhielt sie den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist.

Gegen diesen Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 16. November 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB beantragt. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Beigeladenen und die Feststellung, dass die Ausübung des Besuchsrechts durch denselben das Kindswohl der Tochter gefährde. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beigeladene hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 hat die KESB in teilweiser Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids anstelle von E____ F____ als Besuchsrechtsbeiständin ernannt.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2016 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dieser Antrag ist mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2016 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin selbst stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2016 Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Januar 2016 bzw. 15. Oktober 2015 sei aufzuheben, das Besuchsrecht zu entziehen, die Vorinstanz anzuweisen, vertiefte Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 13. Februar 2016, die Beschwerde vom 5. Februar 2016 gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 7. Januar 2016 sei mit dem Beschwerdeverfahren betreffend dem ursprünglichen Entscheid der KESB zu vereinigen.

Das gegen den Instruktionsrichter vorgebrachte Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2016 wurde mit Entscheid des Ausschusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. März 2016 schrieb die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Bezug auf den Wiedererwägungsentscheid vom 7. Januar 2016 betreffend der Besuchsrechtsbeistandschaft und bat um die Erlaubnis, den Sachverhalt den tatsächlichen Begebenheiten gemäss zu erläutern.

Die neu eingesetzte Besuchsrechtsbeiständin F____ gab mit Eingabe vom 24. Mai 2016 bekannt, dass sie an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen könne und hat im Weiteren ihr bisheriges Vorgehen in Bezug auf die Umsetzung des KESB-Entscheides vom 15. Oktober 2015 geschildert. Der Instruktionsrichter hat sie mit Verfügung vom 27. Mai 2016 vom Erscheinen an der Verhandlung dispensiert.

Am 8. Juni 2016 fand eine Anhörung der Tochter C____ durch den Instruktionsrichter statt. Die Tochter wurde dabei von der Vertrauensperson B____ begleitet. Sie sagte dabei aus, dass sie weder zu ihrem Vater gehen möchte, noch sich vorstellen könne, ihn in einem Tagesheim zu treffen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie aus Kostengründen auf die anwaltliche Vertretung an der Gerichtsverhandlung verzichte und sich stattdessen von einer Vertrauensperson begleiten lasse. Dieses Schreiben erreichte das Gericht erst während der Verhandlung.

In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 23. Juni 2016 sind die Beschwerdeführerin, der Beigeladene sowie Herr […] von der KESB befragt worden und haben das Wort erhalten. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin mitgebrachte Vertrauensperson B____ konnte mangels einer gesetzlichen Grundlage zum Beizug einer Vertrauensperson bzw. aufgrund der Nichtzulassung der Öffentlichkeit zu familienrechtlichen Verfahren (Art. 54 Abs. 4 Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272]) nicht zur Verhandlung zugelassen werden.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowie sorgeund obhutsberechtigte Mutter des betroffenen Kindes ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsieht. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

2.

2.1      Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [SR 0.101; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht dem betroffenen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweise). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f., mit Hinweisen). Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht trifft, die Beziehung zwischen dem Kind sowie dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). Denn in der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.1).

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage 2011, Art. 274 ZGB N 8). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f. mit Hinweisen; vgl. AGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).

So darf das Besuchsrecht in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 5; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 274 N 5). Als gerechtfertigt hat das Bundesgericht dies beispielsweise erachtet bei einem sich im Strafvollzug befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Vater, unter anderem, weil vor der Inhaftierung keine Vater-Kind-Beziehung bestand und ein Beziehungsaufbau eine adäquate Umgebung voraussetzt (BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4, in: FamPra.ch 2006, S. 183 ff.) oder bei einem Vater, der die inzwischen 14- bzw. 16-jährigen und ein Besuchsrecht strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer während zehn Jahren nicht mehr gesehen hatte (BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2).

2.2      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die Eltern seien sich darin einig, dass der Kontakt des Kindes zu ihrem Vater in einem begleiteten Rahmen wieder aufgebaut werden solle (vorinstanzlicher Entscheid S. 2). Da C____ ihren Vater seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe und fraglich sei, inwieweit der Kindsvater wegen seiner Krankheit in der Lage wäre, alleine Zeit mit seiner Tochter zu verbringen, sollten Vater und Tochter Gelegenheit erhalten, sich wieder kennenzulernen und eine Beziehung aufzubauen, wobei die anwesenden Fachpersonen sie dabei unterstützen und ihnen die notwendige Sicherheit geben könnten. Zur Bestimmung des Umfangs orientierte die KESB sich am Wunsch des Kindsvaters nach einem einmal monatlichen Besuch, welcher zu Beginn zwei Stunden dauern sollte. Sie verzichtete auf eine Befristung, da die Dauer des Beziehungsaufbaus und die Einschränkungen des Kindsvaters bei der konstanten Wahrnehmung der Besuche nicht abgeschätzt werden könnten. Aufgrund des fehlenden Kontakts unter den Eltern, ihrer Uneinigkeit bei der Regelung der Besuchskontakte und zur Gewährleistung des Anspruchs des Kindes auf Kontakt zu seinem Vater errichtete die KESB eine Besuchsrechtsbeistandschaft.

2.3      Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, C____ habe in der Vergangenheit nur sporadischen Kontakt zum Vater gehabt. Dieser habe sich zugestandenermassen nicht um das Wohl der Tochter und um Kontakte mit ihr gekümmert. Bei Besuchen habe er sich sehr passiv verhalten. Er sei in der Vergangenheit mehrfach wegen eines manisch-depressiven Krankheitsbildes in stationärer Behandlung gewesen. Trotz dieser Krankheit habe die Vorinstanz aber darauf verzichtet, einen Bericht über dessen aktuellen medizinischen Zustand oder dessen Akten der Invalidenversicherung (IV) einzuholen. Das Kindswohl werde aber gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht sei. Gerade bei Suchtkrankheit oder Psychosen müsse in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob ein Besuchsrecht ohne nachhaltige Beeinträchtigung des Kindswohls möglich sei. Ohne genaue Kenntnis des Gesundheitszustands des Beigeladenen könne weder beurteilt werden, ob das Kindswohl durch Besuche gefährdet werde, noch ob es möglich sei, diese Gefährdung durch eine Begleitung der Besuche hinreichend zu begrenzen. Die mündlichen Nachfragen beim behandelnden Arzt genügten dazu nicht. In den Akten fehlten Angaben zum konkreten Krankheitsbild des Beigeladenen. Die Vorinstanz habe daher den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und damit das Kind ernsthaft gefährdet. Da ein begleitetes Besuchsrecht nur eine vorübergehende Massnahme sei, dränge sich eine sorgfältige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits bei der Festlegung des begleiteten Besuchsrechts auf.

2.4      Die Haltung der Beschwerdeführerin beruht auf einer Kehrtwende im Verfahren. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführte, hat die Beschwerdeführerin selber sowohl gegenüber dem Beistand des Kindsvaters wie auch den Behörden zunächst begleitete Besuche des Vaters vorgeschlagen. Sie hat mit verschiedenen Schreiben zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 18. März 2015 wiederholt sowohl eine Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen und die Gewährleistung des Schutzes des Kindes durch die Anordnung begleiteter Besuchskontakte gefordert. Wie insbesondere aus dem Schreiben vom 18. März 2015 klar hervorgeht, waren die beiden Begehren so miteinanderverknüpft, dass sie ohne neutrale Begutachtung und Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen sich nur begleitete Besuchskontakte vorstellen konnte.

So hat sie mit Schreiben vom 27. Mai 2014 unter Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beigeladenen ausgeführt, sie habe sich überlegt, „dass wir diese Verantwortung in Form einer fachlich Begleiteten Besuchsübergabe oder des Begleiteten Besuchstreffs regeln könnten“ (Aktenbeilage 11). Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 hat sie verlangt, dass der Gesundheitszustand und die Risiken aus dem Krankheitsbild der Bipolaren Störung nur aufgrund eines neutralen ärztlichen Gutachtens beurteilt werden könne. Aufgrund ihrer Verantwortung für das Kind bestehe sie darauf, dass die Besuchskontakte unter neutraler Aufsicht stattfänden. „Unter Würdigung der gesamten Umstände“ sei sie „überzeugt, dass die Begleiteten Übergaben im Interesse des Kindes“ lägen und sei „bereit, Tochter C____ jeden ersten Sonntag und jeden dritten im Monat in das Tagesheim G____ in 40[…] Basel zu überbringen“ (Aktenbeilage 11). Auch mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 hat sie die von ihr geforderten psychiatrischen Abklärungen mit einem „normalen Besuchsrecht“ in Zusammenhang gebracht, im Übrigen aber dafür gehalten, „ein begleitetes Besuchsrecht“ liege „durchaus im Interesse des Kindes, weil die Integrität des Kindes dadurch geschützt“ werde „und es trotzdem Kontakt zu seinem Vater haben“ könne (Aktenbeilage 11). Mit Schreiben vom 21. November 2014 wandte sie sich an den Kinder- und Jugenddienst (KJD) und stellte unter Hinweis auf die „schwere bipolare Erkrankung“ des Kindsvaters Antrag auf eine „begleitete Besuchsregelung“ für ihre Tochter (Aktenbeilage 11). Darauf verwies sie mit Schreiben vom 16. Januar 2015 auch gegenüber der KESB und machte geltend, sie halte das Kind bei einem unbeaufsichtigten Kontakt mit dem manisch-depressiven Vater für gefährdet. Anstelle einer einvernehmlichen Regelung sollte ein neutrales psychiatrisches Gutachten erstellt werden (Aktenbeilage 5). In einer Eingabe vom 27. Januar 2015 an den KJD gab sie zum Ausdruck, „aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes und der geschilderten Vorfälle aus der Vergangenheit“ bedürfe das Kind Schutz in Form eines begleiteten Besuchsrechts“. Die manisch-depressiven Phasen seien nicht absehbar und die Grossmutter vermöge als Begleiterin keinen verlässlichen Schutz zu bieten (Aktenbeilage 5). Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 gab sie ihrer Befürchtung Ausdruck, dass bei einem unbegleiteten Besuchskontakt die pyschische und sexuelle Integrität des Kindes gefährdet sei. Allfällige Zweifel könnten nur durch ein neutrales psychiatrisches Gutachten beseitigt werden. Das Kind bedürfe des Schutzes in Form einer neutralen Begleitung und Aufsicht bei den Besuchskontakten. Sie stelle sich vor, dass „die Besuchskontakte in einem geschützten und neutralen Ort stattfinden könnten, wo das Kind auch eine Vertrauensbeziehung zu den anwesenden Betreuungspersonen aufbauen“ könne. Auch ein begleiteter Besuchskontakt ermögliche eine Beziehung zwischen Kind und Vater. Zudem könne bei unvorhersehbaren Krankheitsepisoden der manisch-depressiven Störungen rechtzeitig interveniert werden, sobald Gefahr in Verzug sei (Aktenbeilage 5).

Mit Schreiben vom 18. März 2015 verlangte sie die Aufnahme von „Abklärungen betreffend den auffälligen sexuellen Präferenzen des Kindsvaters sowie der chronifizierten bipolaren Erkrankung“. Dabei schrieb sie, solange kein aussagekräftiges, neutrales Psychiatrisches Gutachten“ vorliege, könne sie „keinen unbegleiteten Besuchskontakten zwischen dem 6-jährigen Mädchen und seinem Vater auf dem Hof in [...] zustimmen“ (Aktenbeilage 5). Diese Haltung vertrat sie solange, wie sich der Beigeladene und dessen Beistand gegen solche begleiteten Besuche aussprachen (vgl. Schreiben Beigeladener vom 5. März 2015, Briefe Beistand vom 26. Juni, 19. August 2014, Aktenbeilage 5).

Erst als der abklärende Mitarbeiter des KJD die Beschwerdeführerin über das Einverständnis des Beigeladenen mit begleiteten Besuchstreffen und den Verzicht auf weitere Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation informierte, stellte sie sich auf den Standpunkt, unter diesen Voraussetzungen bringe auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht die nötige Sicherheit (Email vom 19. Mai 2015, Aktenbeilage 5). In Emailschreiben vom 18. und 19. Juni 2015 machte sie zudem kindswohlgefährdende Aussagen mit sexualisierter Notierung des Beigeladenen gegenüber ihrer Tochter geltend, wies darauf hin, er habe mehrmals die Kontrolle über sein sexuelles Verhalten verloren sowie Kinderpornographie konsumiert und gab ihrer Befürchtung Ausdruck, dass dem Kind vor allem dann etwas passieren könne, wenn er nicht zuverlässig seine Medikamente einnehme (Aktenbeilage 5).

2.5      Aufgrund der Akten und Abklärungen steht fest, dass der Beigeladene an einer psychischen Erkrankung leidet, die ihn im täglichen Leben stark beeinträchtigt. Im Rahmen der Abklärung durch den KJD gab er an, sich in den letzten Jahren in einer langanhaltenden depressiven Phase befunden zu haben. Er besuche seit fünf Jahren wöchentliche Therapiesitzungen bei Dr. H____ und werde medikamentös therapiert. Er konnte im Jahr 2014 „aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 2014 der Arbeit unregelmässig bis gar nicht nachgehen“ (Brief Beistand 1. November 2014, Aktenbeilage 5). In der Abklärung erklärte er auch, aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Probleme kaum in der Lage gewesen zu sein, seine väterlichen Pflichten wahrzunehmen. Wegen seiner gesundheitlichen Verfassung und der angespannten Beziehung zur Kindsmutter sei er nur eingeschränkt in der Lage, sich für seine Tochter einzusetzen.

In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beigeladene aus, dass er nach wie vor alle zwei Wochen bei Dr. H____ in Behandlung sei sowie dass die Einnahme des Medikaments Lithium mittels Blutanalyse halbjährlich kontrolliert werde (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die im Spruchkörper mitwirkende Fachrichterin Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard beurteilte diese Behandlungsweise als adäquat.

Eine behördliche Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen hat nicht stattgefunden. Die abklärende Person des KJD hat einzig eine Rückfrage beim behandelnden Psychiater des Beigeladenen bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtung, der Beigeladene habe aufgrund seiner manisch depressiven Erkrankung pädophile Neigungen, vorgenommen. Dr. H____ bestätigte dabei, dass es beim Beigeladenen „keine pädophilen Neigungen“ gebe.

2.6      Es stellt sich daher die Frage, ob eine umfassende Abklärung Voraussetzung für die Anordnung eines begleiteten Besuchskontaktes bilden muss, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.

2.6.1   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (EGMRE vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnis aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 2. Auflage 2011, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).

2.6.2   Das begleitete Besuchsrecht wird im Kanton Basel-Stadt durch den Verein Begleitete Besuchstage Basel-Stadt in den Räumen des Tagesheims G____ an der […]gasse in einem geschlossenen Rahmen durchgeführt. Diese Räumlichkeiten ermöglichen das gemeinsame Spielen sowie Gestalten im Haus oder Garten. Der Besuchskontakt zwischen den besuchsberechtigten Elternteilen und ihren Kindern wird vom aufmerksam präsenten dreiköpfigen Team begleitet, welches bei Bedarf auch Unterstützung im Kontakt bieten kann. Die Mitglieder des Begleitteams verfügen alle über kinder- oder sozialpädagogische Ausbildungen (http://www.begleitetebesuchstage-baselstadt.ch/besuchstage.html). Das Begleitteam verfasst für den KJD von dem Besuchstag einen Bericht, in dem insbesondere auch problematische Vorgänge oder Zwischenfälle beim Besuchskontakt bestimmter Familien gemeldet werden. Diese Ausgangslage bietet Gewähr, dass sofort eingegriffen werden könnte, wenn ein psychisch kranker Elternteil in seiner Fähigkeit, einen adäquaten und kindswohlentsprechenden Kontakt mit seinem Kind zu pflegen, eingeschränkt ist.

Daraus folgt, dass eine relevante Kindswohlgefährdung bei der Durchführung eines begleiteten Besuchskontakts nicht anzunehmen ist, weshalb auf weitere gutachterliche Abklärungen verzichtet werden kann.

2.6.3   Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin aber geltend, ein begleitetes Besuchsrecht stelle gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine vorübergehende Massnahme dar. Daher dränge sich eine sorgfältige Prüfung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits bei einer allfälligen Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts auf.

Zutreffend ist zwar, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gerade dort angezeigt erscheint, wo etwa nach einem längeren Kontaktabbruch mit Entfremdung eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem Vater und seinem Kind sichergestellt werden soll, bevor eine Aufhebung der Begleitung oder eine Ausdehnung der Kontakte hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht erfolgen können. Dies gilt vor allem dort, wo keine Gründe ersichtlich sind, welche einer späteren Ausdehnung hin zu einem unbegleiteten Besuchskontakt mit Blick auf das Kindeswohl entgegenstehen würden (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). In diesem Sinne ist ein begleiteter Besuchskontakt zwar grundsätzlich vorübergehend auszugestalten. Wo aber die zukünftige Entwicklung offen erscheint und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Sachverhalt mit Bezug auf die relevanten Umstände, die aktuell eine Begleitung der Besuche notwendig machen, verändern könnten, ist auch eine dauerhafte Besuchsbegleitung möglich.

Vorliegend hat die Vorinstanz bewusst von einer Befristung der begleiteten Besuche abgesehen. Sie hat festgestellt, es könne „derzeit nicht abgeschätzt werden, wie lange der Beziehungsaufbau“ dauere und „wie es die Krankheit“ des Beigeladenen zulasse, „die Besuche konstant wahrzunehmen“. Sie hielt weiter fest, „zudem müssten vor einer allfälligen Öffnung der Besuche die notwendigen Abklärungen getroffen werden, damit das Wohl von C____ auch bei unbegleiteten Besuchen nicht gefährdet wäre“ (vorinstanzlicher Entscheid S. 2).

Diesen Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden. Gerade bei einer chronischen psychischen Erkrankung eines Elternteils kann ein begleitetes Besuchsrecht die einzige vertretbare langfristige Option einer Kontaktregelung bilden (Schreiner, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 2. Auflage 2011, Anh Psych N 224). Daraus folgt, dass eine weitere Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beigeladenen erst dann zu erfolgen hat, wenn ein unbegleiteter Kontakt in Aussicht genommen wird. Anders müsste nur dann entschieden werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auch ein begleiteter Kontakt von Beginn weg oder mit der Zeit aufgrund der gesundheitlichen Defizite scheitern würde. In diesem Fall müsste auch schon für die Anordnung begleiteter Besuchskontakte ein Gutachten eingeholt werden, damit abgeklärt werden kann, ob die Anbahnung neuer, möglicherweise bald wieder versiegender Kontakte dem Kindswohl zuträglich erscheint.

2.6.4   Wie oben unter E. 2.6.2 dargelegt, ist im Rahmen des begleiteten Besuchskontakts nicht von einer Kindswohlgefährdung auszugehen. Vielmehr ist anzumerken, dass das sehr beschränkte und begleitete Besuchsrecht genügen würde, um das möglicherweise diffuse innere Bild, welches das Kind von seinem Vater hat, mit der Realität zu vergleichen. Andernfalls könnte eine Dämonisierung des abwesenden Elternteils eintreten. Könnte das Kind seinen Vater auch nur eine beschränkte Zeit sehen, würde es möglicherweise das Bild eines Mannes mit gesundheitlichen Defiziten erhalten, der ihm aber freundlich gesinnt ist (vgl. BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4).

2.7      Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht beantragt, das Besuchsrecht zu sistieren bis ihre Tochter den Wunsch äussere den Vater zu sehen bzw. volljährig sei. Eine solche Sistierung ist jedoch wie der endgültige Entzug nur dann zu bejahen, wenn bereits der beschränkte Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 N 5). Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1) ist bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. In diesem Sinne kann deshalb auf die Ausführungen unter E. 2.1 verwiesen werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Wiederaufnahme der Besuche umso schwieriger wird, je länger diese unterbrochen waren (vgl. dazu Schreiner, a.a.O., N 236, wonach der Unterbruch des Kontaktes von mehr als einem Jahr als ungünstige Rahmenbedingung aufgeführt wird).

2.8      Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Beigeladener

-       Beiständin

-       Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.235 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2016 VD.2015.235 (AG.2016.492) — Swissrulings