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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.06.2015 VD.2015.220 (AG.2016.359)

June 30, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,922 words·~10 min·1

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.220

URTEIL

vom 2. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sabina Tirendi

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Juni 2015

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Serbien stammende A____ (Rekurrent), geb. […] 1978, heiratete am 27. März 2013 in Serbien seine in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebende Landsfrau B____. Er reiste am 18. August 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 29. August 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehefrau dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) am 15. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass sie seit Februar 2014 von ihrem Ehemann getrennt lebe, sowie nach erfolgter Befragung des Rekurrenten zu seiner ehelichen Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte der Bereich BdM am 12. Januar 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 30. Juni 2015 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Juli und 29. September 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und deren Anweisung, auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Eingabe vom 8. Januar 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat auf weitere Äusserungen innert der ihm gesetzten Frist verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 21. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 173.110) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 1).

2.

2.1      Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er und seine damalige Ehefrau seit Februar 2014 nicht mehr zusammen wohnen und dieses Getrenntleben vom Zivilgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2015 bestätigt worden ist. Er kann sich für seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung daher unbestrittenermassen nicht mehr auf diese Ehe und auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) berufen, zumal keine Gründe für ein bloss zeitweiliges Getrenntleben der Ehegatten gemäss Art. 49 AuG erkennbar sind. Unbestritten ist auch, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten keine drei Jahre gedauert hat und die Aufenthaltsbewilligung daher nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat verlängert werden können.

2.2      Der Rekurrent macht vielmehr geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach seiner gesetzgeberischen Konzeption soll Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermeiden (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348, 137 II 1 E. 3.1 S. 3 f., 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (vgl. BVGer C_4037/2009 vom 23. Juni 2014 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung setzt einen persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus. Entsprechend verlangt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.; BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2014.13 vom 23. Mai 2014 E. 3.1, VD.2012.216 vom 22. August 2014 E. 4.2, VD.2010.71 vom 15. Juni 2010 E. 2.4).

Als wichtiger persönlicher Grund gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG), wobei beide Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere mögliche Anwendungsfälle bilden nach der Praxis des Bundesgerichts (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) sowie der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 4.1).

2.3      Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent zur Begründung wichtiger Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, auf seine Integration in der Schweiz einerseits und Probleme einer Wiedereingliederung in seiner Heimat andererseits.

2.3.1   Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 7) ist dabei entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen Person als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz für sie einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; BGer 2C_151/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.1). Demgegenüber ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2014.186 vom 13. April 2015 E. 2).

2.3.2   Der Rekurrent weist mit seiner Rekursbegründung selber darauf hin, dass er seine Stelle als [...] per 31. Dezember 2014 verloren hat und sich seither auf Stellensuche befindet. Wie er nach überjähriger Arbeitslosigkeit zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass er innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden werde, ist unerfindlich. Einer zwanzigmonatigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz steht eine nun bereits bald ähnlich lange Stellensuche gegenüber. Seine Arbeitstätigkeit in der Schweiz lässt sich daher offensichtlich nicht mit dem Sachverhalt vergleichen, den das Bundesgericht in dem von ihm referenzierten Entscheid 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 f. beurteilt hat. Auch wenn er sich seinen eigenen Angaben gemäss nach dem Besuch von Deutschkursen auf Deutsch verständigen können sollte, so kann bereits in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten stehen auch seine beiden kürzlich erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen einer erfolgreichen Integration entgegen. Bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Februar 2014 wurde der Rekurrent der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 130.— sowie einer Busse von CHF 1‘300.— verurteilt. Dem Strafbefehl lag ein vom Rekurrenten in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.44 ‰ verursachter Selbstunfall zugrunde, bei dem der Rekurrent in einer Kurve die Herrschaft über sein Automobil verloren hatte und dieses über die Gegenfahrbahn gleiten und sich überschlagend eine Böschung hinunterrollen liess. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe lenkte der Rekurrent bereits am 2. August 2014 erneut einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.42 ‰. Es wurde ihm deshalb von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine schlechte Prognose gestellt und mit Strafbefehl vom 4. November 2014 eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 90.– wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand auferlegt. Diese beiden strafrechtlichen Verurteilungen korrespondieren zudem mit dem Umstand, dass auch seine Ehefrau das Scheitern ihrer Ehe mit Schreiben vom 7. August 2014 mit dem Alkoholkonsum des Rekurrenten und dessen dadurch bewirkte Aggressivität in Verbindung gebracht hatte. Es folgt daraus, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum offenbar nicht in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, woraus eine Gefährdung der Gesellschaft resultiert. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten keine gelungene Integration attestiert werden kann. Soweit der Rekurrent in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen des Widerrufs einer Bewilligung wegen einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG verweist, verkennt er, dass diese für die Beurteilung eines Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht relevant sind.

Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Rekurrent nach seinem bloss gut zweieinhalbjährigen und damit kurzen Aufenthalt in der Schweiz, die Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht gelingen können sollte. Der heute 37-jährige Rekurrent verbrachte seine gesamte Kindheit und einen grossen Teil seines Erwachsenen-lebens in Serbien, weshalb er mit dem dortigen gesellschaftlichen Leben vertraut und in seiner Heimat sozialisiert ist. Wie der Rekurrent mit Schreiben vom 2. September 2014 mitteilte, leben alle seine Verwandte, bis auf einen in der Schweiz lebenden Onkel, seine in Deutschland lebende Schwester und seine in Wien lebenden Kinder aus erster Ehe, in seiner Heimat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Rekurrent in keiner Weise belegt, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung bei einer Rückkehr stark gefährdet sein sollte. Seine Behauptung, „bei seiner Reise in die Schweiz sein ganzes Leben in Serbien aufgegeben zu haben“, konkretisiert er nicht weiter. Mit einer Emigration ist immer ein Bruch mit dem bisherigen Leben verbunden. Der Rekurrent belegt aber nicht, weshalb die nach einer Emigration stets auftretenden Probleme einer Rückkehr in die Heimat ihm eine Wiedereingliederung besonders erschweren würden.

2.3.3   Schliesslich macht der Rekurrent den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Er bezieht sich dabei auf einen in der Schweiz lebenden Onkel. Diese familiäre Beziehung fällt aber zum vornherein nicht unter den Schutz des Familienlebens, zumal der Rekurrent nicht einmal ein besonders enges Verhältnis und ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Familienmitglied substantiiert, welches seine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde (vgl. auch BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402). Auf seine Beziehung zu seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau bezieht er sich zu Recht nicht mehr, wird eine Wiedervereinigung mit ihr doch bestimmt ausgeschlossen (vgl. Schreiben der Ehefrau an den BdM vom 7. August 2014).

2.4      Daraus folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu beanstanden und der Rekurs folglich abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.--.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.--.

            Mitteilung an:

            - Rekurrent

            - Migrationsamt Basel-Stadt

            - Staatssekretariat für Migration SEM

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Sabina Tirendi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.