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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2016 VD.2015.188 (AG.2016.707)

October 17, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,521 words·~23 min·1

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2015.188

URTEIL

vom 17. Oktober 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Juni 2015

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Der deutsche Staatsbürger A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1979, lebt seit dem 3. Februar 2003 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er heiratete am […] 2006 die Schweizerische Staatsangehörige B____, mit der er die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008, hat. Die Ehe wurde am […] 2012 rechtskräftig geschieden.

Der Rekurrent wurde zwischen dem 20. November 2008 und dem 16. Dezember 2011 mit insgesamt fünf strafrechtlichen Entscheiden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und anderen Strassenverkehrsdelikten, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Drohung von den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Basel-Stadt sowie Lenzburg-Aarau, dem Ministero pubblico del cantone Ticino und dem Strafbefehlsrichter Basel-Stadt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.–, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.– und einer Busse von CHF 700.–, zu einer Busse von CHF 600.–, zu einer Geldstrafe von 115 Tagesätzen zu CHF 60.–, einer Busse von CHF 1‘500.– sowie einem Fahrverbot von neun Monaten und schliesslich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014 wurde er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. September 2014 wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Land vom 2. April 2014. Auf Berufung des Rekurrenten hat das Appellationsgericht diesen wegen Raufhandels und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, wurde der Rekurrent freigesprochen. Die Strafe wurde auf 7 Monate Freiheitsstrafe reduziert. Mit Strafbefehl vom 24. September 2015 wurde der Rekurrent überdies wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt.

Auf die erstinstanzliche Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt hin, widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab.

Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 17. Juni und 26. August 2015 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Den verfahrensrechtlichen Anträgen auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Wiederherstellung der vor­instanzlich entzogenen aufschiebenden Wirkung entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. September 2015. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 repliziert. In der Folge hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2016 bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Appellationsgerichts in dem bei ihm hängigen, strafrechtlichen Berufungsverfahren sistiert. Diese ging beim Verwaltungsgericht am 21. September 2016 ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. September 2016 ist ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister beigezogen und den Parteien zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. September 2015 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

2.1      Beim Rekurrenten handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Be­stimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen räumt den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihren Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I ein. Es enthält keine Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten.

Der Entzug der Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Bereich des FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen.

2.2      Da Art. 2 FZA keine Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen zulässt, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind, ist zunächst zu untersuchen, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit dem Landesrecht vereinbar ist. Ist diese Frage zu bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob das FZA den Behörden diesbezüglich zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2).

3.

Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gestützt. Danach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014 erfolgten Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten offensichtlich erfüllt, was vom Rekurrenten denn auch zu Recht nicht bestritten wird.

4.

4.1

4.1.1   Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).

Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).

4.1.2   Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche „nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden“ (BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieser Regelung kann weiterhin die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in: ABl. 1964, Nr. 56, S. 850) herangezogen werden, auf welche in Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA Bezug genommen wird (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.1 S. 19 f.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.1). Gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofs setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7 S. 221 ff., je m.w.H.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 m.w.H.; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 m.w.H.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 1, 3 f.). Besonders streng ist dabei die bundesgerichtliche Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126).

4.2      Daraus folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten sich ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil folgende Verschulden bildet auch den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).

4.2.1   Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wurde der Rekurrent wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag die banden- und gewerbsmässige Herstellung und der Vertrieb von Cannabis zu Grunde. Der Rekurrent vereinbarte dabei mit Dritten in der Schweiz eine Hanfplantage zu errichten. Zu diesem Zweck mietete er in Pratteln im Untergeschoss einer Liegenschaft Räumlichkeiten, beschaffte sich mit seinen Mittätern Materialien und Apparate für eine hocheffiziente Produktion von Marihuana und pflanzte mit ihnen zwischen Mitte 2010 und 2012 fünfmal Cannabiskulturen an. Damit stellten sie zwischen 112 und 224 kg konsumfertiges Marihuana mit einem THC-Gehalt von 18% her und führten es dem Verkauf zu. Mit der fünften Cannabiskultur hätten zudem weitere 59.6 kg Marihuana derselben Qualität hergestellt und vertrieben werden können. Die Mittäter erzeugten damit einen illegalen Warenwert von rund CHF 784‘000.–. Vom erzielten Erlös erhielt der Rekurrent mindestens CHF 50‘000.–. Zudem veräusserte er vom produzierten Marihuana eine Menge von 4 kg zu einem Preis von CHF 22‘000.– auf eigene Rechnung. Die Vorinstanz schloss aus dem langen Tatzeitraum wie auch aus dem Umstand, dass der selbst nicht süchtige Rekurrent aus rein finanziellen Interessen delinquiert hat, zu Recht auf eine hohe kriminelle Energie.

4.2.2   Zutreffend ist auch, dass sich der Rekurrent offensichtlich durch seine während dieser Betäubungsmitteldelinquenz bereits erfolgte, einschlägige Verurteilung vom 19. Oktober 2011 zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 1‘500.– und einem Fahrverbot von 9 Monaten, welche neben Strassenverkehrsdelikten wegen mehrfach begangener Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit vom 23. Juni bis zum 3. Juli 2010 und am 2. Dezember 2010 ausgesprochen worden ist, nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Ebenso wenig liess er sich von den weiteren Verurteilungen beeindrucken und delinquierte fortlaufend schwerer.

Im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmitteldelinquenz steht auch seine Verurteilung wegen Raufhandels und Sachbeschädigung zu einer Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. AGE SB.2014.123 vom 24. Juni 2016 E. 2.5). Grundlage der Verurteilung bildete die Beteiligung des Rekurrenten an einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Rekurrent nach erfolgter Provokation durch einen von dritter Seite erfolgten Faustschlag unter anderem mit einem Schlagstock „sehr stark und sehr brutal“ auf den am Boden liegenden Kontrahenten eingeschlagen hat (vgl. AGE SB.2014.123 vom 24. Juni 2016 E. 3.1). Dieser Vorfall ereignete sich am 7. März 2014, mithin kurz vor der strafrechtlichen Beurteilung seiner Betäubungsmitteldelinquenz mit Urteil vom 2. April 2014 durch das Strafgericht Basel-Landschaft. Die Gewaltbereitschaft des Rekurrenten wird schliesslich auch durch den Strafbefehl vom 24. September 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz unterstrichen.

4.2.3   Insgesamt steht damit fest, dass der Rekurrent fortgesetzt in einem gewaltbereiten und gewalttätigen Milieu als reiner Money-Dealer Betäubungsmittelhandel betrieben hat. Aufgrund dieser gesamten Kriminalbiographie muss mit der Vorinstanz von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal gerade bei Betäubungsmitteldelikten aus rein finanziellen Interessen wie auch bei Gewaltdelikten die Anforderungen an die für eine Wegweisung nach Massgabe des FZA vorausgesetzte wahrscheinliche Rückfallgefahr aufgrund der Schwere der Rechtsgutverletzung geringer sind (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Gerade das Gewaltdelikt qualifiziert dabei die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Vergleich zur sonstigen Betäubungsmitteldelinquenz im Bereich des Cannabishandels (dazu VGE VD.2013.120 vom 14. Mai 2014 E. 3.4). Diese Beurteilung entspricht denn auch jener des Strafgerichts mit seinem Urteil vom 1. September 2014, während sich das Appellationsgericht mit der Prognose des zukünftigen Verhaltens des Rekurrenten aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe nicht mehr hat auseinandersetzen müssen (vgl. zur Bedeutung der strafgerichtlichen Beurteilung der Rückfallprognose im Rahmen des FZA: VGE VD.2013.120 vom 14. Mai 2014 E. 3.4). Inwieweit der Umstand, dass der Rekurrent die vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgesprochene Strafe im Rahmen des Electronic Monitoring verbüssen kann, für die Prognose zu einer anderen Beurteilung führen soll, wie der Rekurrent geltend macht, ist nicht ersichtlich, zumal zu der damit vollzogenen Strafe nun eine weitere unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe hinzugekommen ist, sodass die Maximaldauer des Vollzugs im Rahmen des Electronic Monitoring deutlich überschritten wird. Auch aus dem Umstand, dass der unbedingt ausgesprochene Teil der teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe mit 12 Monaten leicht unter dem gesetzlichen Maximum von 15 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geblieben ist, vermag der Rekurrent nichts für eine ausl.derrechtlich relevante günstige Prognose abzuleiten. Negativ fällt dabei auch die massive Verschuldung des Rekurrenten mit per Ende September 2016 aufgelaufenen Betreibungen (unter Nichtberücksichtigung nicht zustellbarer Zahlungsbefehle und erloschener Betreibungen, jedoch unter Berücksichtigung der Betreibungen, für die bereits Verlustscheine vorliegen) im Gesamtbetrag von CHF 187‘718.80 sowie offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 228‘373.85 ins Gewicht. Aufgrund dieser Schuldenlast wird der Rekurrent in Zukunft offensichtlich nie ein über sein absolutes Existenzminium hinausgehendes Einkommen für sich selber erzielen können, was den Anreiz für illegalen Erwerb – entsprechend der Einschätzung der Vorinstanz – zusätzlich erhöht (vgl. zu diesem Zusammenhang auch VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 6.2). Der davon abweichenden Beurteilung im Führungsbericht der für das Electronic Monitoring Verantwortlichen vom 24. August 2015 (Beilage 4 zur Rekursbegründung) kann daher nicht gefolgt werden. Der Rekurrent konkretisiert im Übrigen auch nicht, in welcher Form er sich, wie in diesem Führungsbericht vermerkt, intensiv um seine persönlichen Angelegenheiten wie Schulden, Alimente, Krankenkasse etc. gekümmert haben will, woraus Schlüsse für eine günstige Prognose gezogen werden. Er belegt weder einen Schuldenabbau noch die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine in der Schweiz lebende Tochter. Im Gegenteil belegt das vom Verein B____ aufgestellte Sanierungsbudget (Beilage 8 zur Rekursbegründung), dass er solche nicht bezahlt.

4.2.4   Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte ein erhebliches Risiko besteht, dass der Rekurrent auch in Zukunft gleichgeartete Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Begründung seiner Wegweisung vorliegt.

4.3      Zudem zeigt die dargestellte Verschuldung, dass der Rekurrent bisher offensichtlich nicht gewillt gewesen ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden, begrenzten finanziellen Mitteln zu haushalten. Im Zeitraum von Anfang 2015 bis Ende September 2016 kamen 16 weitere Betreibungen (die mit Ausnahme der neuesten alle bereits zu Verlustscheinen geführt haben) in der Gesamthöhe von CHF 149‘342.– hinzu. Aus seiner Schuldenwirtschaft resultiert daher eine zusätzliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung  (vgl. zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] auch VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 2.1.1) und ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz.

4.4      Diesen öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten stehen dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz entgegen.

4.4.1   Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entspricht der Aufenthalt des Rekurrenten seit der im Jahr 2003 erfolgten Einreise in die Schweiz einer langen Aufenthaltsdauer. Der Rekurrent war zum damaligen Zeitpunkt 24 Jahre alt. Zutreffend ist aber auch, dass er sich trotz diesem langen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu integrieren vermochte. Der Rekurrent geht zwar aktuell einer beruflichen Tätigkeit nach. Mit der Beurteilung durch das Berufungsgericht im Strafverfahren ist aber festzustellen, dass es dem über keine abgeschlossene Ausbildung verfügenden Rekurrenten bisher nicht gelungen ist, sich beruflich zu stabilisieren. Mit seiner aktuellen Arbeitsstelle erzielt er dabei bloss ein bescheidenes Einkommen, das ihm nur bedingt erlaubt, neben dem eigenen Unterhalt noch eine finanzielle Verantwortung für seine Kinder mitzutragen (vgl. AGE SB.2014.123 vom 24. Juni 2016 E. 4.4). Auch der vom Rekurrenten eingereichte Auszug aus seinem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beilage 5 zur Rekursbegründung) belegt, dass der Rekurrent auch in der Vergangenheit neben einzelnen Jahren mit gutem Verdienst in zahlreichen Jahren seinen Existenzbedarf mit seiner Erwerbstätigkeit nicht oder kaum zu decken vermochte (vgl. 2003, 2010, 2011, 2012). Dem Rekurrenten kann daher keine gesicherte berufliche Integration attestiert werden. Hinzu kommt eine vollkommen missratene wirtschaftliche Integration. Ebenfalls nicht integrieren konnte sich der Rekurrent in die hiesige Ordnung, wie seine fortgesetzte Delinquenz beweist. Fraglich erscheint seine soziale Integration in der Schweiz. Wie die Vorinstanz nachgewiesen hat, ist der Rekurrent seit dem 1. Oktober 2013 in Lörrach angemeldet. Dort wohnen auch seine Partnerin und ihr gemeinsamer, am [...] 2013 geborener Sohn. In Deutschland lebt auch der Rest seiner Familie, zu der er nach eigenen Angaben regelmässigen Kontakt pflegt. Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent zwar geltend, dass diese Beziehung nicht mehr bestehe, belegt dies aber nicht. Zum Beweis seiner sozialen Integration in der Schweiz bezieht sich der Rekurrent auf drei im Wesentlichen gleichlautende Schreiben von drei Personen mit gleichem Schriftbild, welche ihm attestieren in ihrem Freundeskreis „komplett integriert“ zu sein. Dies wird aber nicht weiter konkretisiert. Im Übrigen substantiiert der Rekurrent auch keine konkreten Kontakte zu seiner Ex-Ehefrau und seinem Bruder in der Schweiz. Die Vorinstanz attestiert ihm einzig in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner bei der Mutter in der Schweiz lebenden Tochter C____, geb. [...] 2008, um die er sich gemäss einer Bestätigung seiner Ex-Frau regelmässig kümmert. Schliesslich attestiert die Vorinstanz dem Rekurrenten auch in sprach-licher Hinsicht eine gute Integration. Unter Ausklammerung der Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter C____ kann daher festgestellt werden, dass der Rekurrent keine gewichtigen, persönlichen Interessen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu substantiieren vermag. Er macht auch nicht geltend, weshalb ihm eine erneute Integration in seiner Heimat in Deutschland nicht möglich sein sollte.

4.4.2   Gesondert zu prüfen ist dagegen, inwieweit sein Interesse an der Fortsetzung der familiären Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter C____ das Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen vermag.

4.4.2.1 Die Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1, 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).

4.4.2.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgericht kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.). Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, wird das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320 f.).

4.4.2.3 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Rekurrent habe sich gemäss seinen eigenen Angaben seit seiner Anmeldung in Lörrach dort oft bei seiner Freundin und dem gemeinsamen Kleinkind aufgehalten, ohne dass dies für die Pflege seiner Beziehung zu seiner Tochter hinderlich gewesen wäre. Es sei ihm möglich, sich nach der Verbüssung seiner Strafe dort niederzulassen. Seine 2008 geborene Tochter befinde sich in einem Alter, in dem ihr zugemutet werden könne, ihren Vater von Riehen aus im benachbarten Lörrach mit dem kostengünstigen öffentlichen Verkehrsmittel zu besuchen. Der Rekurrent könne daher auch nach einer Wegweisung und auch im Falle der Gutheissung des Antrags auf Erlass eines Einreiseverbots durch das SEM den Kontakt zu seiner Tochter aufrechterhalten.

Dem hält der Rekurrent entgegen, dass seine Beziehung zu seiner Freundin in Lörrach nicht mehr bestehe. Seine Herkunftsfamilie, zu der er regelmässigen Kontakt pflege, lebe im Umkreis von Stuttgart. Er habe daher kaum eine Option in Lörrach, eine neue Existenz inkl. Arbeitsstelle aufzubauen. Warum es dem heute 37-Jährigen Rekurrenten als deutschem Bürger nicht möglich sein soll, in seinem Heimatland nahe der schweizerischen Grenze eine neue Existenz aufzubauen, ist aber nicht ersichtlich. Merkwürdig erscheint auch, dass sich der Rekurrent zur Begründung eines Anwesenheitsanspruchs in der Schweiz auf die zu seiner Tochter gelebte Beziehung beruft, scheinbar aber kein Interesse an der Begründung einer neuen Existenz in der Nähe seines in Lörrach lebenden Sohnes hat.

4.4.2.4 Schliesslich bedarf es entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch keiner kinderpsychologischen Begutachtung seiner Tochter zur Beurteilung seines Anspruchs auf Verbleib in der Schweiz. In diesem Zusammenhang macht der Rekurrent unter Bezugnahme auf ein Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau vom 12. August 2014 geltend, dass seine Tochter aufgrund der Trennung von ihm unter Albträumen leide und täglich von ihm spreche. Er habe sich sehr oft um seine Tochter gekümmert. Diese Bestätigung bezog sich auf einen Zeitpunkt, in dem sich der Rekurrent vom 8. März 2014 bis zum 28. September 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Aufgrund seines eigenen strafrechtlichen Verschuldens war damals ein Kontakt nicht möglich. Wieso sich der Rekurrent nach erfolgtem Strafvollzug nicht im grenznahen Ausland um seine Tochter soll kümmern können, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum seine heute achtjährige Tochter darunter leiden sollte, wenn dieser Kontakt nicht in Riehen sondern in dem mit der S-Bahn von Riehen in fünf Minuten erreichbaren Nachbarort Lörrach oder einem anderen grenznahen Ort erfolgen würde. Daraus folgt, dass die Wegweisung des Rekurrenten dessen Anspruch auf Schutz seines Familienlebens mit Bezug auf seine Tochter C____ nicht tangiert.

4.4.2.5 Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent auch die Voraussetzungen einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinem Kind wie auch eines tadellosen Verhaltens in der Schweiz offensichtlich nicht erfüllt. Obwohl der Rekurrent gemäss dem Sanierungsbudget des Vereins B____ aufgrund seines aktuellen Erwerbseinkommens einen erheblichen Überschuss über seinem Existenzbedarf erzielt, hat er zu keinem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen an seine Tochter nachgewiesen oder auch nur behauptet. Replicando macht er denn auch einzig geltend, alles daran setzen zu wollen, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse unter Einschluss der Regelung der Unterhaltsbeiträge nachhaltig zu ordnen. Er macht aber weiterhin nicht geltend, trotz vorhandener Mittel in irgendeiner Weise zu ihrem Unterhalt beigetragen zu haben. Wozu es dazu bei echter wirtschaftlicher Verbundenheit mit seiner Tochter einer verbindlichen Regelung durch das Zivilgericht bedurft hätte, wie er zu insinuieren versucht, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich stehen seine fortgesetzte Delinquenz und seine Schuldenwirtschaft einem tadellosen Verhalten offensichtlich entgegen.

4.5      Der angefochtene Entscheid ist daher in allen Teilen zu bestätigen.

5.        

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten des Staates, und es ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Vertretungsaufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie die Ausfertigung der Replik erscheint dabei unter Berücksichtigung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwandes, auf welchen zur Begründung zurückgegriffen worden ist, ein Aufwand von insgesamt rund acht Stunden zum anwendbaren Stundentarif à CHF 200.– angemessen. Zusammen mit den notwendigen Auslagen ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1‘680.– zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

            Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘680.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 134.40, insgesamt also CHF 1‘814.40, ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.188 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2016 VD.2015.188 (AG.2016.707) — Swissrulings