Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.05.2016 VD.2015.178 (AG.2016.455)

May 24, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,237 words·~16 min·1

Summary

Unterbrechung der Energielieferung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.178

URTEIL

vom 24. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer ,

Dr. Jonas Schweighauser ,   Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,       

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel (IWB)                                           Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei Verfügungen der Industriellen Werke Basel vom

8. Juli 2015

betreffend Unterbrechung der Energielieferung

Sachverhalt

Mit zwei Verfügungen vom 8. Juli 2015 haben die Industriellen Werke Basel (IWB) unter Bezugnahme auf ihre Rechnungen vom 19. Dezember 2014 über CHF 3'447.85 und vom 28. Januar 2015 über CHF 2'045.– sowie auf zwei entsprechende Mahnungen gegenüber A____ (Rekurrentin) die Unterbrechung der Energielieferung angeordnet. Zuvor war der Rekurrentin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Liefersperre eingeräumt worden.

Gegen diese Verfügungen hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 19. Juli 2015 Rekurs an die IWB (Rekursgegnerin) mit Kopie an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin hat sie ausgeführt, sie habe einen Teil der Rechnungen bezahlt und sei auch bereit, den Gesamtbetrag zu bezahlen. Sie habe der Buchhaltung der IWB erklärt, dass sie den Betrag nur in Teilen bezahlen könne. Da dies seitens der IWB ignoriert worden sei, verbleibe ihr als einzige Option, gegen die Verfügungen Rekurs an den Regierungsrat zu erheben. Eine Unterbrechung der Energielieferung sei weder ihr noch den beiden unter ihrer Obhut stehenden Kindern zuzumuten.

Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Verfügung vom 2. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Ein von der Rekurrentin eingereichtes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. September 2015 abgewiesen, da die finanziellen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 500.– wurde innert Frist geleistet. In der Rekursantwort vom 30. Oktober 2015 beantragt die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin am 27. November 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Am 24. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt. Für die Ausführungen der Rekurrentin sowie der Rekursgegnerin in der Verhandlung ist auf das Protokoll zu verweisen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB der Beschwerde resp. dem Rekurs gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. September 2015 in Verbindung mit § 42 OG und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100).

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren innert Frist eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens.

2.

2.1      Strittig sind im vorliegenden Fall die beiden Verfügungen der Rekursgegnerin vom 8. Juli 2015 zur Unterbrechung der Energielieferung gegenüber der Rekurrentin. Die Rekursgegnerin nimmt darin zunächst Bezug auf § 53 Abs. 1 lit d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG 772.400), auf § 47 Abs. 1 lit d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Fernwärme (SG 772.600) und § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Gas (SG 772.500). Nach all diesen Bestimmungen kann die Rekursgegnerin die Energielieferung verweigern, wenn auch nach einer zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr weiterhin nicht bezahlt wird und sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Dies sei vorliegend der Fall. Die Rekursgegnerin beruft sich für ihre Liefersperre im Weiteren auf eine analoge Anwendung von Art. 82 OR. Diese Bestimmung gelte auch für Dauerschuldverhältnisse, indem sich das Leistungsverweigerungsrecht der vorleistungspflichtigen Partei (hier also der Rekursgegnerin) auf die nächste Leistungsperiode verschiebe. Die ausstehenden Rechnungen vom 19. Dezember 2014 und 28. Januar 2015 seien der Rekurrentin gemäss § 37 des IWB-Gesetzes als Verfügungen eröffnet und nicht angefochten worden. Es handle sich daher um vollstreckbare Verfügungen. Zur beabsichtigten Liefersperre sei der Rekurrentin zudem mit Schreiben vom 8. April 2015 das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Frist hierzu habe sie ungenutzt verstreichen lassen. Aufgrund der Akten lägen (recte: keine) Gründe vor, die dem Unterbruch der Energielieferung entgegenstehen würden.

2.2      Die Rekurrentin anerkennt in ihrem Rekurs unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verfügungen zunächst, dass "dieser Betrag bei der IWB...in der Tat noch ausstehend" sei. Sie macht geltend, dass sie wegen unerwarteter Verpflichtungen nicht in der Lage sei, die offenen Rechnungen auf einmal zu bezahlen. Sie habe gegenüber der Rekursgegnerin das Angebot einer Ratenzahlung gemacht, welches von dieser aber ignoriert worden sei. Daher halte sie es für inakzeptabel, bei (den damals geltenden) Wetterbedingungen von über 30° die Wasserzufuhr zu stoppen. Sie habe zwei Schulkinder von unter 11 Jahren und leide selbst an verschiedenen Krankheiten, unter anderem einer Form von MS. Sie stehe darüber hinaus in Scheidung von ihrem Mann und müsse für die Reparaturen der alten Familienliegenschaft alleine aufkommen. Trotz ihrem Schreiben vom 10. April 2015 zu ihrer Situation zeige die Rekursgegnerin kein Verständnis.

2.3      In der Rekursantwort hält die Rekursgegnerin fest, die offenen Rechnungen seien als von der Rekurrentin anerkannt zu verstehen. Die von ihr angeführten Gründe, weshalb sie die Rechnungen nicht bezahlt habe, beträfen ausschliesslich deren persönliche Situation. Aus rechtlicher Sicht bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch eine gerichtliche Praxis, welche die Unterbrechung der Energielieferung aufgrund der vorgebrachten Gründe untersage. Folglich sei der Rekurs kostenfällig abzuweisen. Die Rekursgegnerin sei aufgrund der persönlichen Situation der Re-kurrentin bereit, mit dieser über eine Abzahlungsvereinbarung zu verhandeln, aber nur ausserhalb des vorliegenden Verfahrens.

2.4      Hierzu führt die Rekurrentin in ihrer Replik aus, ihre finanzielle Situation sei unverändert und sie habe zwischenzeitlich gewisse Schulden abbezahlt. Sie habe der Rekursgegnerin bekanntlich bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 eine Ratenzahlung angeboten. Verhandlungen ausserhalb des Verfahrens könne sie nicht akzeptieren, da sie kein Vertrauen habe, mit welchen weiteren Massnahmen sie dabei seitens der Rekursgegnerin zu rechnen habe.       

3.

3.1      Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass von einer vollstreckbaren Rechnungstellung der Rekursgegnerin am 19. Dezember 2014 über CHF 5'907.85 für die Energielieferungen im Jahre 2014 und am 28. Januar 2015 über CHF 2'005.– als Akontorechnung für das Jahr 2015 auszugehen ist. Hiervon wurde eine Teilzahlung der Rekurrentin von CHF 2'500.– in Abzug gebracht und zu beiden Rechnungen eine Mahngebühr von CHF 40.– hinzuaddiert. Damit verbleibt aus diesen beiden Rechnungen im Verfügungszeitpunkt der Liefersperre ein Ausstand von CHF 5'492.85. Die Rekurrentin hat weder in ihrem Rekurs noch in der Replik die korrekte Eröffnung der Rechnungen und der zwei von der Rekursgegnerin behaupteten nachfolgenden Mahnungen bestritten. Die von der Rekurrentin in der Verhandlung neu geäusserten, aber nicht weiter belegten Zweifel über Differenzen bei den Rechnungen können daher nicht mehr gehört werden, zumal die Rekurrentin die Ausstände aus den beiden Rechnungen in ihrem Rekurs selbst bestätigt hat, ohne dabei irgendwelche Vorbehalte anzumelden. Im Weiteren ist erstellt, dass der Rekurrentin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Liefersperre gewährt wurde und sie dieses mit Schreiben vom 10. April 2015 auch wahrgenommen hat. Die angefochtenen Verfügungen sind der Rekurrentin mittels eingeschriebener Zustellung korrekt eröffnet worden. Die Voraussetzungen gemäss den oben erwähnten Ausführungsbestimmungen der IWB für die Anordnung einer Energieliefersperre sind somit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dieser Anordnung inhaltliche Einwände entgegenstehen.

3.2      Bei der Rekursgegnerin handelt es sich gemäss § 2 Abs. 1 IWBG um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit. Ihr Zweck ist die Sicherstellung der Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser, worunter auch das Brauch- und Löschwasser zu verstehen sind (§ 3 IWG). Die Rekursgegnerin hat daher bereits wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur alle Benützer rechtsgleich und willkürfrei zu versorgen (BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125). Dazu verfügt die Rekursgegnerin zumindest vorderhand über ein entsprechendes Monopol und ergibt sich im Bereich der Stromlieferung aus dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (SR 734.7) nach Art. 6 eine Lieferpflicht und ein daraus resultierender Kontrahierungszwang (BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125 mit weiteren Hinweisen, auch auf die Strommarktliberalisierung). Die Rekursgegnerin ist daher, wie sich auch aus den nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Erwägungen des vorzitierten bundesgerichtlichen Entscheids ergibt, an die Einhaltung der Grundrechte gebunden (BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6). Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man die Grundrechtsbindung der Rekursgegnerin daraus ableitet, dass sie im Rahmen der Energie- und Wasserversorgung einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen hat und als Leistungserbringerin öffentlicher Aufgaben auftritt. Unter dieser Prämisse sind derartige Leistungserbringer, unabhängig davon ob sich ihre Rechtsnatur und die Rechtverhältnisse mit Dritten nach privatem oder öffentlichem Recht richten, vollumfänglich an die Grundrechte gebunden (Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 152/2016 S. 71 ff, 84 f.; ebenso Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002 S. 1131 ff. 1141, welcher nach Intensitäten der Grundrechtsbindung unterscheidet und eine Grundrechtsbindung selbst bei "öffentlich-rechtlich geprägten Privatrechtsverhältnissen" dort bejaht, wo die Beteiligten über eine stark unterschiedliche Verhandlungsmacht verfügen). Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energielieferung steht dabei namentlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV (SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. b der baselstädtischen Kantonsverfassung (SG 111.100) zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Nach dieser in Deutschland entwickelten Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGer 2C­_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f. wiederum mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung hierzu).

3.3      Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Rekursgegnerin in den angefochtenen Verfügungen die Unterbrechung der Energielieferung für Elektrizität und Gas gegenüber der Rekurrentin angeordnet. Die in der Verfügung ebenfalls genannte Lieferung von Fernwärme steht vorliegend nicht zur Diskussion; das Haus der Rekurrentin wird nach ihren unbestrittenen Feststellungen in der Verhandlung mit Gas beheizt. Ebenfalls nicht von der Liefersperre betroffen ist die Wasserversorgung. Der Re-kurrentin wäre es nach dem Vollzug der Liefersperre somit nicht mehr möglich, das Haus zu beheizen. Ebenfalls wären sämtliche elektrischen Geräte unbenutzbar, womit das Kochen und Aufbewahren von Speisen im Kühlschrank verunmöglicht würde. Zudem wäre eine Warmwasseraufbereitung auch zu hygienischen Zwecken nicht mehr möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein längerer Ausfall von Warmwasser auch bei Personen mit normalem Gesundheitszustand wegen der damit verbundenen mangelhaften Hygiene eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bewirken (BGer 2C­_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2). Vom selben Ergebnis ist auszugehen, wenn der Wohnraum der Rekurrentin und ihrer Kinder mangels Lieferung von Gas und Elektrizität im Winter nicht mehr beheizt werden kann. Auch daraus würde eine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit resultieren. Die Grundrechtsrelevanz ergibt sich somit im vorliegenden Fall bereits unter dem Aspekt der körperlichen Unversehrtheit, wie er in der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung geschützt ist. Ob darüber hinaus ein (weiterer) Eingriff in die persönliche Freiheit oder die Eigentumsgarantie vorliegt, wenn das Haus der Rekurrentin mit dem Fehlen von Warmwasser, Heizung und Elektrizität für sie und ihre beiden minderjährigen Kindern faktisch unbewohnbar wird, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob für die potentiell grundrechtseinschränkende Energieliefersperre der Rekursgegnerin eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegen, und ob sich die angefochtene Verfügung bejahendenfalls als verhältnismässig erweist (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage 2012, Rz. 302 ff.).

3.4     

3.4.1   Das IWB Gesetz schreibt in den §§ 22 ff. vor, dass die Rekursgegnerin ihre Leistungen gegen Entgelt erbringt, wobei ihre Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag durch Gebühren und gewerbliche Leistungen durch marktkonforme Preise abgegolten werden. Anders noch als das frühere IWB Gesetz vom 21. April 1988 enthält das geltende IWB Gesetz keine Bestimmung zur Anordnung einer Liefersperre bei ausbleibender Zahlungen mehr. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Rekursgegnerin diesfalls trotz unterbliebener Bezahlung für erfolgte Leistungen im gleichen Vertragsverhältnis weiterhin zur (Vor‑)leistung verpflichtet bleibt. Aus dem auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungsverhältnissen analog anwendbaren Art. 82 OR folgt, dass der Schuldner einer Leistung bei ausbleibender Gegenleistung seine Leistung zurückhalten darf, bis diese erbracht worden ist (Einrede des nicht erfüllten Vertrages). Die Regeln  des Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im öffentlichen Recht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen werden (Müller Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, S. 57 ff., 59 und 82 mit Verweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht fehlt). Bei Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können somit auch bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82 OR "periodenverschoben" spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2   Im Einklang mit diesem Grundsatz schreiben § 53 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG 772.400) und § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Lieferung von Gas (SG 772.500) deckungsgleich fest, dass die Rekursgegnerin die Lieferung von Elektrizität resp. Gas verweigern kann, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr weiterhin nicht bezahlt wird und sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Diese Bestimmung greift nach dem vorstehend Ausgeführten indessen insofern zu kurz, als die Frage der Verhältnismässigkeit für alle Grundrechtsträger gleichermassen zu prüfen ist und sich eine Einschränkung auf Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zur Rekursgegnerin stehen, somit nicht begründen lässt. Davon geht auch das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid aus, wenn es explizit festhält, dass die Rekursgegnerin nach Art. 35 BV alle Benützer rechtsgleich und willkürfrei zu versorgen hat (BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125).

3.4.3   Mit dieser Konkretisierung ist gestützt auf die vorgenannten Ausführungsbestimmungen der IWB sowie eine analoge Anwendung von Art. 82 OR festzuhalten, dass für die von der Rekursgegnerin angeordnete Liefersperre eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem ist der Rekursgegnerin auch als öffentlich-rechtlicher Anstalt ein Interesse zuzugestehen, bei andauernder Zahlungsverweigerung für rückständige Energielieferungen keine neuen Lieferungen mehr vorzunehmen und damit keine weiteren Ausstände auflaufen zu lassen. Daran ändert auch ihre Monopolstellung nichts. Dasselbe Interesse ist aus der Optik der übrigen Energiebezüger zu bejahen, da diese riskieren, Debitorenverluste der Rekursgegnerin über höhere Preise ausgleichen zu müssen. Ist ein Energiebezüger zahlungsfähig, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekursgegnerin das Recht abzusprechen wäre, sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags für weitere Lieferungen zu berufen. Fehlt es den Bezügern an der notwendigen Zahlungsfähigkeit, um die Grundbedürfnisse aus dem Energiebezug sicherzustellen, können diese hierfür staatliche Unterstützung über die Sozialhilfe nach Art. 12 BV anfordern. Auch in diesem Falle liegt es somit im Grundsatz nicht an der Rekursgegnerin, bei ausbleibender Zahlung zu einer fortdauernden und unentgeltlichen Leistungserbringung verpflichtet zu bleiben. All diese Ausführungen stehen indessen unter dem Vorbehalt der im Einzelfall zu prüfenden Verhältnismässigkeit. Dazu im Folgenden.

3.5     

3.5.1   Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zunächst in allgemeiner Weise zu berücksichtigen, dass eine Liefersperre erst nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erfolgen darf und zudem die Wasserversorgung nicht betreffen kann. Im konkreten Fall stehen der angeordneten Liefersperre die persönlichen Interessen der Rekurrentin und ihrer Kinder gegenüber, weiterhin in einer benutzbaren Familienliegenschaft wohnen zu können, was unabhängig von der Jahreszeit bei einer ausbleibenden Lieferung von Elektrizität und Gas, d.h. jedwelcher benötigter Energie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen und unter dem Aspekt der körperlichen Unversehrtheit zumindest als fraglich bezeichnet werden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Einstellung der Energielieferung dazu führen wird, dass die Heizung des von der Rekurrentin bewohnten Hauses nicht mehr betrieben werden kann. Verunmöglicht werden dazu der Betrieb der Küche (Kühlschrank, Herdplatten und Ofen) sowie die Warmwasseraufbereitung und der Waschmaschine. Der sich in Scheidung befindlichen und gesundheitlich angeschlagenen Rekurrentin kann es zudem, zumindest kurzfristig, nicht zugemutet werden, mit ihren Kindern eine andere Unterkunft zu suchen, welche im Gegensatz zur Familienliegenschaft nicht mit rückständigen Kosten aus Energielieferungen belastet ist und entsprechend auch nicht vor einer Liefersperre steht. Dieser drohenden Härte ist im Rahmen der Interessenabwägung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall entgegenzuhalten, dass die Rekurrentin in der Lage gewesen wäre und es auch weiterhin ist, für die Energielieferungen der Rekursgegnerin finanziell aufzukommen. Sie erzielt, wie sie in der Verhandlung bestätigt hat, ein monatliches Einkommen von rund CHF 4'300.–. Hinzu kommen Alimente für sie und die Kinder von CHF 3'870.– pro Monat, was gesamthaft monatliche Mittel von rund CHF 8'200.– ergibt. Die Hypothekarkosten werden ebenfalls vom getrennt lebenden Ehemann bezahlt. Der erweiterte Grundbedarf der Rekurrentin mit den Kindern beträgt rund CHF 6'600.– (Grundbeträge CHF 2'550.– mit 15%-Zuschlag, Nebenkosten Haus CHF 500.–, Krankenkassenprämien CHF 857.–, Umweltschutzabonnement CHF 73.–, Betreuungskosten Kinder CHF 640.–, weitere Gesundheitskosten und Auslagen CHF 600.–, Steuern CHF 1'000.–). Die berufliche oder medizinische Notwendigkeit eines Autos ist nicht belegt, weshalb diese Kosten vorliegend auch nicht berücksichtigt werden können. Aus der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf, in welchem ja im Grundbedarf auch bereits Energiekosten eingeschlossen sind, verbleibt der Rekurrentin ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'600.–, mit welchem sie somit in der Lage ist, die laufenden Energiekosten sowie zumindest einen Teil der offenen rückständigen Kosten zu bezahlen. Die Rekurrentin hatte der Rekursgegnerin unter diesem Titel bereits eine monatliche Zahlung von CHF 500.– angeboten, was diese vorprozessual und auch in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht als ungenügend abgelehnt hat.

3.5.2   Im Rahmen der vorliegend zu treffenden Interessenabwägung bleibt nach dem Ausgeführten festzustellen, dass die Rekurrentin für ihre Energiebezüge bei der Rekursgegnerin grundsätzlich leistungsfähig ist. Daran ändert nichts, wenn die Rekurrentin ausführt, sie habe im Scheidungsverfahren gerade CHF 6'000.– für einen neuen Anwalt aufwenden und im Garten dringende Schnittarbeiten zugunsten des nachbarschaftlichen Verhältnisses bezahlen müssen. Die Rekursgegnerin ist für ihre Lieferungen nicht zu verhalten, ihre Forderungen nachrangig zu anderen Gläubigern durchzusetzen. Auch kann ihre Grundrechtsbindung, wie bereits dargelegt, nicht dazu führen, dass sie im Falle ausbleibender Zahlungen trotz bestehender Zahlungsfähigkeit in jedem Falle aufgrund der mit einer Liefersperre verbundenen Härte uneingeschränkt zur weiteren Energielieferung verpflichtet bleibt. Es ist ihr vielmehr im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Bezüger zuzugestehen, für die laufenden Rechnungen und - innert vernünftiger Frist, auch für die Rückstände - bezahlt zu werden. In diesem Rahmen ist die Rekursgegnerin denn auch berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Forderungen und zur Vermeidung weiterer Zahlungsausstände auf eine Liefersperre zurückzugreifen. Angesichts der vorliegend zu bejahenden Zahlungsfähigkeit der Rekurrentin ist die Anordnung der Liefersperre daher im Grundsatz als zulässig anzusehen und bei weiterhin ausbleibender Leistung angemessener Zahlungen durch die Rekurrentin auch in der Vollstreckung als verhältnismässig zu beurteilen. Die von der Rekurrentin im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebotene monatliche Zahlung von CHF 500.– durfte damals von der IWB als ungenügend zurückgewiesen werden, da bei dieser „Teilzahlung“ mit einem weiteren Ansteigen der Gesamtschuld gerechnet werden musste. Die Rekurrentin weist gemäss dem in der Verhandlung von der Rekursgegnerin eingereichten Auszug per 12. Mai 2016 einen Ausstand von CHF 8'102.75 auf. Dies betrifft die Energierechnungen für die Jahre 2014 und 2015, die Mahnkosten von CHF 80.– sowie die in diesem Jahr bereits fälligen Teilrechnungen je Trimester. Verteilt man diese Ausstände auf eine Rückzahlungsdauer von zwei Jahren, ergeben sich monatliche Abzahlungsraten von CHF 337.60. Hinzu kommen die neu auflaufenden Kosten für die aktuellen Energiebezüge der Rekurrentin entsprechend den Teilrechnungen pro 2015 von CHF 1'153.– je Trimester, d.h. CHF 288.25 im Monat. Gesamthaft ergibt dies eine Belastung von gerundet CHF 625.– pro Monat. Die Zahlung dieses Betrags ist der Rekurrentin angesichts ihrer dargelegten finanziellen Verhältnisse denn auch zuzumuten, um eine Liefersperre abzuwenden. Würden sich die laufenden Kosten für den Energiebezug im Vergleich zum Jahr 2015 wieder erhöhen, wäre es ihr zudem auch möglich, höhere monatliche Zahlungen zu leisten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ist es daher im vorliegenden Fall als verhältnismässig anzusehen, die Vollstreckung der Liefersperre von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Rekurrentin die ihr möglichen Zahlungen von CHF 625.– zu leisten unterlässt. Diese Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzunehmen. Die Rekursgegnerin wird der Rekurrentin die entsprechende Zahl-adresse bekannt zu geben haben. Bleiben diese Zahlungen aus, ist die Rekursgegnerin ermächtigt, die verfügte Liefersperre im Sinne eines Realakts zu vollstrecken.

4.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Anordnung der Liefersperre im vorliegenden Fall zu bestätigen und der Rekurs daher im Grundsatz abzuweisen ist. Ein Vollzug der Liefersperre ist indessen an das Ausbleiben monatlicher Zahlungen durch die Rekurrentin im Sinne der Erwägungen gebunden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Die Vollstreckung der Energieliefersperre durch die Rekursgegnerin wird indessen unter die Voraussetzung gestellt, dass die Zahlungen der Rekurrentin im Sinne der Erwägungen ausbleiben.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

          - Rekurrentin

- Rekursgegnerin

- Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.178 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.05.2016 VD.2015.178 (AG.2016.455) — Swissrulings