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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.03.2016 VD.2015.169 (AG.2016.219)

March 19, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,039 words·~20 min·3

Summary

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.169

URTEIL

vom 19. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten […], Advokat,

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juli 2015

betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Sachverhalt

Der am 28. September 2005 geborene C____ ist der Sohn von B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer). Mit Urteil des Zivilgerichts vom 21. Mai 2013 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die elterliche Sorge über C____ wurde, wie zwischen ihnen vereinbart, den Eltern gemeinsam belassen; die Obhut über das Kind wurde der Mutter zugeteilt. Dem Vater wurde gemäss der genehmigten Vereinbarung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, von Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr, inklusive Nachtessen, zuerkannt, wobei die Übergabe bei der Mutter stattfinden sollte. Die Schulferien von C____ wurden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt, womit das Kind je die Hälfte der Ferien beim Vater und bei der Mutter verbringt; die Eltern sollten die genaue Ferienregelung bis Ende des Vorjahres jeweils für das Folgejahr direkt treffen. Weiter einigten sich die Eltern darauf, dass C____ während der Erwerbstätigkeit der Mutter eine Drittbetreuung brauche. Schliesslich entschied das Gericht, dass allfällige Streitigkeiten über das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Art. 134 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die zuständige Kindesschutzbehörde zu entscheiden habe.

Auf eine Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2014 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) am 23. Oktober und 26. November 2014 den Auftrag, die Situation unter Einschluss der seit Herbst 2014 abgebrochenen Besuchskontakte abzuklären. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. April 2015 wurde die Vereinbarung der Eltern zu Protokoll genommen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, inskünftig jeglichen Kontakt mit der Kindsmutter zu vermeiden, mit Ausnahme von behördlichen Kontakten, die den gemeinsamen Sohn betreffen.

Mit Bericht vom 20. Mai 2015 gab der KJD seine Empfehlung ab. Nach erfolgter Anhörung der Eltern und des Kindes beschloss die KESB mit Entscheid vom 16. Juli 2015 die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____, Sozialarbeiterin des KJD, zur Beiständin. Die Beiständin erhielt den Auftrag und die Befugnisse, sowohl C____ als auch seine Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater unter Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen, in einem geeigneten Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen (Ziff. 3c), die Beigeladene dabei zu unterstützen, bei Bedarf eine Erziehungsberatung für sich sowie einen geeigneten Therapieplatz für C____ zu organisieren (Ziff. 3d) sowie die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren und überwachen (Ziff. 3e). Zudem erhielt die Beiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei, und der KESB über den Verlauf zu berichten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde verlangt er zunächst die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 3c und 3d des angefochtenen Entscheids und deren Ersetzung durch die Anordnung: „Die Wiederaufnahme des mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2013 gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts unter Anhörung der betroffenen Personen sei anzugehen und die Besuchskontakte zu überwachen. Die Beiständin organisiert die Besuchskontakte zwischen C____ und seinem Vater sofern und solange diese zur Annäherung von Vater und Sohn ambulant begleitet werden. Entsprechend den Rückmeldungen der Fachperson kann die Beiständin die ambulante fachliche Begleitung nach Rücksprache mit der KESB verkürzen oder verlängern." (Ziff. 3c; Beschwerdeantrag Ziff. 1). Die Beigeladene „sei im Zusammenhang mit der Therapie bzw. der Inanspruchnahme einer Familienbegleitung oder gleichwertiger Erziehungsberatung angemessen zu beraten und zu unterstützen." (Ziff. 3d; Beschwerdeantrag Ziff. 2). Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Beigeladene sei bei ihrer Bereitschaft und Verpflichtung zu behaften, „wahlweise die durch den KJD empfohlene Therapie von C____ zu beginnen, zu unterstützen und mitzutragen oder aber eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder gleichwertige Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen.“ (Beschwerdeantrag Ziff. 3). Zudem verlangt er die Anordnung eines „ambulant begleiteten Besuchsrechts (…), welches von einer geeigneten Fachperson begleitet und überwacht wird. Es sei dieses begleitete Besuchsrecht auf 3 Termine à je 3 Stunden zu begrenzen und der Fachperson der Auftrag zu erteilen, anwesend zu sein, die Qualität und den Verlauf der Kontakte zwischen dem Vater und C____ zu beobachten, dies unter Berücksichtigung des Verhaltens von Sohn und Vater (Umgang, Zuverlässigkeit, auf Wünsche eingehen, Pünktlichkeit des Vaters); es sei der Beiständin nach jedem Kontakt kurz über den Verlauf zu rapportieren. Der Fachperson sei die Befugnis einzuräumen, bei einer das Kindswohl gefährdenden Entwicklung der Kontakte diese abzubrechen und den Abbruch der Beiständin und dem KESB begründet mitzuteilen. Eventualiter seien die Bedingungen der Besuchskontakte und die Aufgaben der begleitenden Fachperson nach Ermessen der KESB festzulegen.“ (Beschwerdeantrag Ziff. 4). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Beendigung der Fachbegleitung des Besuchsrechts nach erfolgreicher Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen Vater und Sohn, die unbegleitete Fortsetzung des Besuchsrechts und dessen „schrittweise sofern notwendig“ Ausdehnung nach Ermessen der Beiständin auf das gerichtlich festgelegte Mass (Beschwerdeantrag Ziff. 5).

Mit Eingabe vom 14. August 2015 erhob auch die Beigeladene Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 16. Juli 2015. Diese richtete sich gegen die Person der eingesetzten Beiständin. Die Beigeladene verlangte die Einsetzung einer anderen Person als Beistand. Ihre Beschwerde fiel dahin, nachdem die Beigeladene innert der ihr gesetzten Frist den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit der Abschreibung des Verfahrens vom 23. September 2015 wies der Instruktionsrichter aber darauf hin, dass die Beschwerdebegründung der Beigeladenen aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein würden.

Mit Verfügung vom 15. September 2015 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig erhielten sowohl die KESB als auch die Beigeladene Gelegenheit zur Vernehmlassung, welche beide allerdings nicht wahrnahmen. In der Folge zog der Instruktionsrichter die Verfahrensakten bei.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater des Kindes, auf das sich der angefochtene Entscheid bezieht, von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, Erwachsenenschutz, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 450a N 4 und 9). Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2014.209 vom 29. Januar 2015 E. 1.2).

1.3      Mit seiner als Kurzbegründung bezeichneten Beschwerdebegründung vom 17. August 2015 verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm nach erfolgter Akteneinsicht bei der Vorinstanz Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu setzen (p. 3). Zur Begründung lässt er ausführen, aufgrund der kurzfristigen Mandatierung eines Rechtsvertreters habe dieser keine Gelegenheit gehabt, die Akten der KESB einzusehen (p. 4).

Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB sind Beschwerden innert einer Frist von 30 Tagen zu begründen. Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser Regelung muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (VGE VD.2015.27 vom 17. April 2015 E. 1.3). Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Steck, a.a.O., Art. 450b N 20). Daraus folgt, dass der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers vom Instruktionsrichter zu Recht abgewiesen worden ist und die Beschwerde daher auf der Grundlage der als Kurzbegründung bezeichneten Eingabe zu beurteilen ist. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Replik, nahm diese aber nicht war.

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich gegen den der eingesetzten Beiständin erteilten Auftrag. Der Beschwerdeführer rügt diesen als unangemessen und rechtsverletzend. Zudem macht er geltend, der Sachverhalt sei ungenügend untersucht worden.

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bis zu seiner Gefährdungsmeldung vom 21. Oktober 2014 auf der Grundlage der Besuchsrechtsregelung gemäss der Scheidungsnebenfolgenvereinbarung eine vertraute und innige Beziehung mit seinem Sohn geführt habe. Erst aufgrund der Gefährdungsmeldung wegen Misshandlung und Vernachlässigung des Kindes durch die Mutter habe diese die Besuche unterbunden. Die eingesetzte Beiständin mache geltend, dass es ihr unmöglich sei, bei entgegenstehenden Äusserungen von C____ und mangelnder Kooperation der Mutter die Wiederaufnahme des Besuchsrechts durchzuführen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, ein Kind sei in Bezug auf das Besuchsrecht erst mit rund 12 Jahren urteilsfähig; ab diesem Alter sei auf dessen Willen abzustellen. Sein erst neunjähriger Sohn sei hingegen noch zu jung, um einen klaren und reflektierten Willen bezüglich des Besuchsrechts zu äussern. Zudem werde auch bei urteilsfähigen Kindern der Wille des Kindes nur als ein Kriterium unter anderen berücksichtigt, ohne Vorrang zu geniessen. Der Beschwerdeführer äusserte seine Vermutung, der Sohn werde von seiner durch die Gefährdungsmeldung gekränkten Mutter stark beeinflusst und könne seinen wahren Willen ihr gegenüber nicht kundtun. Er stehe wohl in einem enormen Loyalitätskonflikt. Während das Kind ihm und seiner neuen Partnerin gegenüber ausgeführt habe, von der Mutter geschlagen und unbegründet „zusammengestaucht“ zu werden, habe es gegenüber der KESB erklärt, dass dies nicht stimme. Auch die Ursache von Hämatomen an Armen und Beinen, die der Junge im Jahr 2014 wiederholt aufgewiesen habe, habe er der KESB gegenüber als „Unfälle“ beschrieben. Auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit deute auch die Aussage des Sohnes gegenüber der KESB hin, der Beschwerdeführer habe ihn und seine Mutter beschimpft, behaupte dies doch auch die Beigeladene. Es handle sich dabei primär um ein Argument aus dem Elternkonflikt. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei im Einzelfall zu klären, worauf die Ablehnung des Kindes zurückgehe. Eine stabile, langfristige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sei dem Kindswohl zuträglich, werde aber durch die Anordnung der Vorinstanz, die Wünsche des Kindes bei der Wideraufnahme des Besuchsrechts zu berücksichtigen, verhindert. Der angefochtene Entscheid schränke die Handlungsfähigkeit der Beiständin über Gebühr ein. Die sofortige Wiederaufnahme des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil sei daher angebracht und angemessen, um einer Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegen zu wirken.

2.2      Strittig ist damit primär der Auftrag an die Beiständin, „die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater unter Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen, in einem geeigneten Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen“ (Entscheid der KESB Ziff. 3c). Diesem Auftrag setzt der Beschwerdeführer seinen Antrag entgegen, die Beiständin sei zu verpflichten, „die Wiederaufnahme des mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2013 gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts unter Anhörung der betroffenen Personen (…) anzugehen und die Besuchskontakte zu überwachen. Die Beiständin organisiert die Besuchskontakte zwischen C____ und seinem Vater sofern und solange diese zur Annäherung von Vater und Sohn ambulant begleitet werden. Entsprechend den Rückmeldungen der Fachperson kann die Beiständin die ambulante fachliche Begleitung nach Rücksprache mit der KESB verkürzen oder verlängern".

Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, angesichts des seit Herbst 2014 bestehenden Kontaktabbruchs und des vom Kind geäusserten Wunsches, seinen Vater nicht mehr sehen zu wollen, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Situation für das Kind in Bezug auf den Vater belastend sei. Daher erscheine es sinnvoll, das Thema von zukünftigen Kontakten zwischen Vater und Sohn unter Einbezug von C____s Wünschen anzugehen (Entscheid KESB E. B p. 2).

2.3     

2.3.1   Mit seiner Gefährdungsmeldung vom 21. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber der Beigeladenen. So gab er an, sein Sohn habe ihm anvertraut, die Mutter schlage ihn sehr oft. So würde er geschlagen, wenn er seine schulischen Hausaufgaben vergesse oder wenn er von Besuchen beim Vater zurückkehre. Damit wolle die Mutter erreichen, dass er preisgebe, „was so alles bei seinem Vater zu Hause liefe“. Sie schmeisse Dinge nach dem Sohn, bedrohe und beschimpfe ihn. Bei Besuchen beim Vater habe C____ meistens an beiden Unterschenkeln fünf bis zehn Hämatome im gleichen Stadium aufgewiesen, die er selber fälschlicherweise als Spiel- und Sportverletzungen bezeichnet habe. Der Partnerin des Beschwerdeführers habe das Kind anvertraut, dass es sich habe das Leben nehmen wollen. C____ beklage sich auch, von der Mutter oft bei Dritten abgegeben zu werden. Die Mutter würde ihn „meistens wie «Dreck» behandeln“. Das Kind berichte weiter von zahlreichen Männerbeziehungen und – kontakten der Beigeladenen, weshalb der Beschwerdeführer vermute, dass sie „Termine als Escort“ wahrnehme und wohl missbräuchlich Sozialgelder bezogen habe. Schliesslich ernähre sie das Kind nicht richtig, was schwerwiegende gesundheitliche Folgen habe. C____ werde von seiner Mutter „geschlagen, misshandelt, vernachlässigt und gefoltert“.

Mit Telefonat vom 23. Oktober 2014 wandte sich die Schulleitung der Primarschule Bruderholz an die KESB und teilte mit, dass sie auch eine Meldung erstattet hätte, wenn dies nicht schon der Kindsvater getan hätte (Journal KESB AT 1 p. 2). Nach erfolgter Auftragserteilung zur Abklärung der Situation liess die Beigeladene der Abklärungsperson mitteilen, C____ wolle aufgrund des Loyalitätskonflikts den Vater nicht mehr besuchen und nicht mehr mit ihm sprechen. Dem Bericht vom 20. Mai 2015 kann entnommen werden, dass der KJD auf dieses Schreiben hin die Situation in einer Vielzahl von Gesprächen mit den Eltern und C____ sowie dem gesamten Umfeld der Familie umfassend abgeklärt hat. Zentral ist dabei die Darstellung der Ausführungen des Sohnes. Dieser habe angegeben, von seinem Vater häufig ausgefragt worden zu sein. Weil er habe in Ruhe gelassen werden wollen, habe er die Fragen des Vaters jeweils bejaht. Dieser habe ihn jedoch falsch verstanden. Er habe einfach die Aufmerksamkeit des Vaters haben wollen und deshalb mit seinen Angaben übertrieben. Er habe in einem Einzelgespräch bereits Ende November 2014 seine gegenüber dem Vater gemachten Aussagen, wonach es ihm bei der Mutter schlecht gehe, zurückgenommen. Anfänglich habe C____ noch angegeben, seinen Vater wieder besuchen zu wollen, wenn dieser der abklärenden Mitarbeiterin des KJD verspreche, ihm nicht böse zu sein, dass er Unwahrheiten gesagt habe. In der Folge habe er aber einen manifestierten Widerstand bezüglich der Kontakte zum Vater entwickelt. C____ wolle seinen Vater nicht mehr sehen, weil dieser ihm und seiner Mutter viel Unrechtes angetan habe (Bericht vom 20. Mai 2015 p. 3 f.).

Gemäss der Abklärung sei C____ durch den jahrelangen Streit der Eltern, bei dem diese sich gegenseitig entwerten und herabsetzen, äusserst belastet und dadurch in seiner persönlichen, emotionalen und schulischen Entwicklung beeinträchtigt. Auch die Eltern hätten ihre Beziehung als sehr schwierig und mit gegenseitigen Vorwürfen sowie negativen Zuschreibungen belastet beschrieben. Seit Herbst 2014 sei ihr Umgang akut durch massive Streitigkeiten geprägt gewesen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2014. Die getroffenen Abklärungen hätten jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass C____ von seiner Mutter geschlagen oder körperlich und seelisch misshandelt worden sei. Es sei jedoch die Einschätzung geäussert worden, dass das Kind zu Hause nicht die entwicklungsfördernde Erziehung erhalte, die ihm dienlich wäre. Es äussere daher zum Teil auffälliges Verhalten. Mit der Abklärung wurde empfohlen, dass die vom Zivilgericht mit dem Scheidungsurteil vom 21. Mai 2013 festgelegte Kontaktregelung beizubehalten sei und keine Neuregelung erfolgen solle. Es seien daher künftig weitere Bemühungen anzustreben, dass die Kontakte zwischen Sohn und Vater wieder aufgenommen werden können (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 20. Mai 2015 p. 7).

Anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte C____ seine im Rahmen der Abklärung gemachten Aussagen. Er erklärte, er habe zwar immer wieder blaue Flecken, doch würden diese vom Fussballspielen oder von Unachtsamkeiten stammen. Er habe sich gegenüber seinem Vater abweichend geäussert, weil dieser ihn mit seinen Fragen irgendwie durcheinander gebracht habe. C____ beklagte sich über seinen Vater, weil dieser ihn und seine Mutter beschimpfe. Früher habe sein Vater keinen solchen Stress gemacht. Nun würde er sich aber wünschen, dass es ihn nicht gäbe, da er sehr viel Stress mache. Er wünsche sich auch, dass seine Mutter nie Stress wegen des Vaters bekomme (Anhörung vom 22. Juni 2015).

Wie der Beschwerdeführer bei seiner ersten Anhörung durch die Vorinstanz vom 12. Juni 2015 selber erkannt hat, will C____ mit seiner Haltung in diesem Loyalitätskonflikt „Ärger vermeiden“. Seine Ablehnung, den Vater zu sehen, dient in diesem Sinne seinem „Selbstschutz“. Dabei steht das Kind aber entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers nicht allein unter dem Einfluss seiner Mutter, sondern ist dem Druck beider Elternteile ausgeliefert. Aus den Akten geht hervor, dass offensichtlich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beigeladene den jeweils anderen Elternteil stark entwerten; so höre C____ regelmässig von einem Elternteil negative Zuschreibungen über den anderen Elternteil, was ihn massiv belaste (Bericht vom 20. Mai 2015 p. 4).

2.3.2   Vor dem Hintergrund dieses virulenten Konflikts zwischen den Eltern ist die Weigerung des Kindes, seinen Vater im Moment besuchen zu wollen, nachvollziehbar. Zwar hat der Beschwerdeführer etwa durch seine vor Zivilgericht am 29. April 2015 eingegangene Verpflichtung, jeden Kontakt mit der Beigeladenen zu vermeiden, soweit sie nicht behördliche Kontakte wegen seines Sohnes betreffen, mittlerweile Schritte zur Deeskalation der Situation gemacht. Dennoch bleibt für das Kind das Verhältnis zum Vater aufgrund des zuvor Erlebten belastend. Die unbestrittenermassen konfliktbeladene Beziehung zwischen den Eltern mit gegenseitiger Entwertung wird vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Abklärungen des KJD auch aus dem Duktus der Gefährdungsmeldung durch den Beschwerdeführer deutlich. So beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2014 nicht auf einzelne, von ihm konkretisierte Anhaltspunkte für eine aktuelle Kindswohlgefährdung, sondern entwertet die Beigeladene praktisch in jeder Beziehung.

Zwar sind Loyalitätskonflikte des Kindes bei einem über die Trennung hinaus fortdauernden Paarkonflikt der Eltern bis zu einem gewissen Grad als eine dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen. Kinder benötigen aber gerade bei Konflikten zwischen ihren getrenntlebenden Eltern eine starke Brücke zur Bewältigung der Übergänge zwischen beiden Elternteilen (Schreiner, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung Band II, 2. Auflage, Bern 2011, Anh. Psych, N 212 ff.). Soweit einem Kind nicht ein hohes Mass an psychischer Stabilität und emotionaler Autonomie zukommt, bleibt ihm in einem solchen Konflikt zu seinem eigenen Schutz oft allein die Alternative, sich ganz zu einem Elternteil zu bekennen und Kontakte zum anderen Elternteil zu meiden. In einer solchen Situation bedarf es einer Hilfestellung zu Gunsten des Kindes, um ihm die Wiederaufnahme von Besuchskontakten zu ermöglichen (Schreiner, a.a.O., N 218). Aufgrund des elterlichen Konfliktes ist das Aussageverhalten des Kindes unmittelbar nachvollziehbar. Gerade wenn Kinder von einem Elternteil intensiv über die Erlebnisse beim anderen Elternteil ausgefragt werden, neigen sie vor dem Hintergrund des erlebten Konfliktes dazu, dessen Erwartungen zu bestätigen. Es ist daher nicht erstaunlich, dass C____ zunächst gegenüber dem Vater negative Aussagen über die Situation bei der Mutter gemacht hat, die er dann später widerrufen respektive relativiert hat. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass sich das Kind instrumentalisiert fühlt, nachdem der Beschwerdeführer diese Aussagen an die Behörden weitergeleitet und so im Ergebnis in seinem Kampf gegen seine ehemalige Partnerin verwendet hat (vgl. Schreiner, a.a.O., N 221, 279 f.).

2.3.3   Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht am Willen des Kindes orientiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass Kindern hinsichtlich der Frage, bei wem sie leben wollen, kein freies Wahlrecht zukommt (BGE 134 III 88 E. 4 91; BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1 i.f., 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Zuteilung der Obhut, sondern um die Ausübung des Besuchsrechts. Weiter ist zutreffend, dass das Bundesgericht bisher in einem publizierten Entscheid nur mit Bezug auf vier Kinder im Alter von 12 bis fast 18 Jahren festgestellt hat, deren Ablehnung von Besuchen aufgrund ihrer Erfahrungen sei zu respektieren (BGE 126 III 219 E. 2b S 221; vgl. auch BGer 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4). Bei jüngeren Kindern hat das Bundesgericht demgegenüber danach differenziert, ob das Kind den besuchsberechtigten Elternteil kennt und sich aufgrund früherer Kontakte eine eigene Meinung zu einem Besuchsrecht bilden könne (BGE 124 III 90 E. 3c S. 94). Dies ist hier offensichtlich erfüllt. Zudem soll mit dem angefochtenen Entscheid nicht allein dem Willen des Kindes entsprochen, sondern vielmehr dem im Rahmen der Abklärung festgestellten Loyalitätskonflikt Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz hat damit in ihrem Entscheid zutreffend den Willen des urteilsfähigen Kindes als eines unter mehreren Beurteilungskriterien berücksichtigt (vgl. auch BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Damit trägt der Entscheid auch Art. 274 Abs. 1 ZGB Rechnung, welcher die Eltern zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet. Nachdem aufgrund der Akten klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aktiv zum aktuell bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes beigetragen hat, erscheint es im Ergebnis irrelevant, dass wohl auch die Kindsmutter ihren Sohn durch ihr gesamtes, allenfalls auch nonverbales Verhalten in seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Vater bestärkt hat.

2.3.4   Schliesslich ist zu beachten, dass mit dem angefochtenen Entscheid keine Sistierung des gemäss dem Scheidungsurteil festgesetzten Besuchsrechts erfolgt. Vielmehr wird die eingesetzte Beiständin in der angefochtenen Ziffer 3c des Entscheids der Vorinstanz beauftragt, die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater unter Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen, in einem geeigneten Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen. Eine Verpflichtung zur sofortigen Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, trägt dagegen dem Kindswohl nicht ausreichend Rechnung.

2.3.5   Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit damit der in Ziffer 3c des angefochtenen Entscheids enthaltene Auftrag angefochten wird (Beschwerdeantrag 1). Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein ambulant begleitetes und überwachtes Besuchsrecht anzuordnen (Beschwerdeantrag 4). Es ist Sache der Beiständin, die geeigneten Massnahmen zur Wiederaufnahme der Besuchskontakte zu treffen. Inwieweit ein begleiteter Besuchskontakt im heutigen Zeitpunkt zur Erreichung dieses Ziels am besten geeignet sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret begründet.

3.

3.1      Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer weiter, die Beigeladene sei in Abänderung von Ziffer 3d des angefochtenen Entscheids „im Zusammenhang mit der Therapie bzw. Inanspruchnahme einer Familienbegleitung oder gleichwertigen Erziehungsberatung angemessen zu beraten und unterstützen“. Zudem beantragt er, „es sei die Beigeladene bei ihrer Bereitschaft zu behaften und verpflichten, wahlweise die durch den KJD empfohlene Therapie von C____ zu beginnen, zu unterstützen und mitzutragen oder aber eine sozialpädagogische Familienbegleitung oder gleichwertige Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen“ (Beschwerdeanträge 2 und 3).

3.2      Diese Anträge werden von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert begründet. Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, a.a.O., Art. 450 N 42; VGE VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in diesem Punkt nicht.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen zur Wahrung des Kindswohls unabdingbar sein sollen. Mit dem angefochtenen Entscheid beauftragt die Vorinstanz die eingesetzte Beiständin, die Beigeladene dabei zu unterstützen, bei Bedarf eine Erziehungsberatung für sich sowie einen geeigneten Therapieplatz für C____ zu organisieren (Ziffer 3d) und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren und überwachen (Ziffer 3e). Sie erwägt, die Beigeladene sei bereit, den Empfehlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik zu folgen und eine ADS-Therapie für C____ unter Einbezug von ihr im September 2015 zu beginnen. Daher erscheine es im jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, zusätzliche neue beratende Personen miteinzubeziehen. Aus diesem Grund sei von den Weisungen, wie sie von der abklärenden Person der KJD empfohlen worden seien, derzeit abzusehen. Diese Erwägungen sind mit Blick auf die Akten nachvollziehbar und plausibel. Zudem scheint es vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden Paarkonfliktes zwischen den Eltern nicht angezeigt, einen vom Beschwerdeführer einseitig entworfenen „Therapieplan“ umzusetzen. Ein solcher soll vielmehr von der eingesetzten Beistandsperson als neutraler Mittlerin entwickelt werden, um auch bei der Beigeladenen auf Akzeptanz stossen und damit wirksam sein zu können.

3.3      Aus dem Gesagten folgt, dass auch die Beschwerdeanträge 2 und 3 abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei die „Fachbegleitung des Besuchsrechts nach erfolgreicher Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen Vater und Sohn zu beenden“, „das Besuchsrecht unbegleitet fortzusetzen und, nach Ermessen der Beiständin schrittweise sofern notwendig, auf das gerichtlich festgelegte Mass auszudehnen“ (Beschwerdeantrag 5). Dieser Antrag zielt ins Leere. Die Beiständin wurde einerseits dazu verpflichtet, die Wiederaufnahme der Besuchskontakte zwischen Kind und Vater unter Berücksichtigung von C____s Wünschen anzugehen, in einem geeigneten Rahmen zu installieren sowie die Besuchskontakte zu überwachen (Ziffer 3c), und andererseits Antrag zu stellen, wenn die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Damit wird dem vom Beschwerdeführer mit seinem nicht weiter begründeten Antrag verfolgten Anliegen vollumfänglich Rechnung getragen. Daraus folgt auch die Abweisung des Beschwerdeantrages 5.

5.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass kein Anlass besteht, die Person der eingesetzten Beiständin auszuwechseln, wie dies die Beigeladenen mit einer eigenen, zwischenzeitlich dahingefallenen Beschwerde verlangt hat. Die eingesetzte Beiständin wird laufend zu prüfen haben, inwieweit sie in der Lage ist, ihrer im Interesse des Kindswohls vermittelnden Aufgabe gerecht zu werden. Es besteht daher auch unter Berücksichtigung der Offizial- und Untersuchungsmaxime keine Veranlassung, diesem im vorliegenden Verfahren nicht mehr erneuerten Antrag zu entsprechen.

6.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten. Diese gehen allerdings aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist sein Aufwand zu schätzen. Aufgrund der Akten erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden zu CHF 200.– und damit unter Einbezug notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 1‘700.– zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zu Folge des dem Beschwerdeführer erteilten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.

            Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlasse, lic. iur. Denis Giovannelli, wird ein Honorar von 1‘700.– (inkl. Auslagenersatz) zuzüglich 8% MWST von CHF 136.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Beiständin (D____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.169 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.03.2016 VD.2015.169 (AG.2016.219) — Swissrulings