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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2016 VD.2015.168 (AG.2016.442)

June 22, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,050 words·~5 min·1

Summary

Kleinplakatierung in Basel

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.168

URTEIL

vom 22. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                            Rekursgegner

vertreten durch das Präsidialdepartement

Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom 7. Juli 2015

betreffend Kleinplakatierung in Basel

Sachverhalt

Mit Beschluss Nr. 15/07/85 vom 10. März 2015 genehmigte der Regierungsrat im Rahmen der Neuorganisation der Kleinplakatierung das vorgelegte Nutzungsmodell und stimmte damit einer Erweiterung des Kreises der Berechtigten im Sinne von Nutzerkreis 2 zu, aber nur für Angebote innerhalb der Region (Ziffer 1 des Beschlusses). Der Regierungsrat verzichtete dabei auf den Zusatz, wonach Veranstaltungen, welche mit Kleinplakaten A2 beworben würden, nicht zusätzlich mit Grossplakaten beworben werden dürften (Ziffer 2). Das neue Nutzungsmodell setzte er per 1. April 2015 in Kraft (Ziffer 3). Hiergegen erhoben die A____ und die B____, zwei im Bereich der Kleinplakatierung tätige Unternehmen Rekurs beim Verwaltungsgericht. Noch während des laufenden Rekursverfahrens zog der Regierungsrat mit Beschluss Nr. P121634 vom 7. Juli 2015 seinen Beschluss vom 10. März 2015 in Wiedererwägung und hob Ziffern 1 und 3 jenes Beschlusses auf und genehmigte stattdessen das vorliegende Nutzungsmodell (Ziffer 1 des Beschlusses) und setzte dieses per sofort in Kraft (Ziffer 2). Infolgedessen schrieb das Verwaltungsgericht das Rekursverfahren mit Urteil vom 1. Dezember 2015 als gegenstandslos ab (VGE VD.2015.62).

Am 17. August 2015 haben die A____ und die B____ beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2015 erhoben. Damit verlangen sie die Aufhebung dieses Beschlusses (Rechtsbegehren 1), die Abänderung des Nutzungsmodells für die Kleinplakatierung in sechs bestimmt umschriebenen Punkten (Rechtsbegehren 2) sowie die Feststellung, dass die Abteilung Kultur, Ressort Museumspolitik nicht zur Ausarbeitung des Nutzungsmodells sowie dessen Überwachung zuständig sein dürfe (Rechtsbegehren 3). Eventualiter stellen die beiden Rekurrentinnen den Antrag, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (durch ein unbefangenes Ressort) zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren 4). Mit Rekursantwort vom 15. Oktober 2015 beantragt das den Regierungsrat vertretende Präsidialdepartement Nichteintreten auf den Rekurs, eventualiter dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 haben die Rekurrentinnen den Rückzug ihres Rekurses erklärt. Vom Instruktionsrichter zur Stellung eines Kostenantrags aufgefordert verlangen sie mit Eingabe vom 22. Januar 2016 die Auferlegung der ordentlichen Kosten an den Rekursgegner, eventualiter deren hälftige Teilung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 ersucht das Präsidialdepartement darum, die gesamten Verfahrenskosten den Rekurrentinnen zu auferlegen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Bedeutung, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Mit dem Rückzug eines Rechtsmittels entfällt der Streitgegenstand und wird der Rekurs gegenstandslos. Es ist nur noch über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Der Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen, das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin in vorliegendem Fall von der Kammer des Verwaltungsgerichts. Gemäss ständiger Praxis wird der Rückzug einer Klage oder eines Rechtsmittels, ungeachtet der dafür angeführten Gründe, gleich behandelt wie das Unterliegen im Prozess. Er zieht daher in der Regel die Kostentragungspflicht nach sich. Von der Kostenauflage nach dem Ausgang des Verfahrens kann abgewichen werden, wenn dafür zwingende Gründe bestehen, welche vor allem im Verhalten der Parteien liegen können (VGE 699/2008 vom 4. August 2009 E. 1 mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 514.).

2.

Die Rekurrentinnen bestreiten nicht, dass bei einem Rückzug des Rekurses die Kosten grundsätzlich dem Unterliegerprinzip folgend ihnen aufzuerlegen sind. Sie machen indessen geltend, dass aufgrund der Offenheit des regierungsrätlichen Nutzungskonzepts nicht klar gewesen sei, wie weit dessen Tragweite sein werde und wie dieses angewendet werde, weshalb sie gezwungen gewesen seien, dagegen Rekurs zu erheben (Eingabe vom 22. Januar 2016). Die Abteilung Kultur des Präsidialdepartements habe nach Erlass des neuen Nutzungskonzepts anlässlich entsprechender Diskussionen keine Kompromissbereitschaft gezeigt. Es sei allein der pragmatischen Umsetzung der Allmendverwaltung – die Rekurrentinnen verweisen dabei auf eine Aktennotiz zur einer Sitzung vom 9. Dezember 2015 beim Tiefbauamt – zu verdanken, dass der Regierungsratsbeschluss in der von ihnen gewünschten Weise ausgelegt und konkretisiert werden könne (Eingabe vom 17. Dezember 2015). Entsprechend verlangen sie die Tragung der ordentlichen Kosten durch den Regierungsrat.

Abgesehen davon, dass eine Auferlegung der ordentlichen Kosten an die Vorinstanz grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. § 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100]), kann auch aus sachlichen Gründen nicht von einer Auferlegung der Verfahrenskosten an die Rekurrentinnen abgesehen werden. Denn entgegen ihren Vorbringen bestand keine zwingende Notwendigkeit zur Rekurserhebung. Wie das Präsidialdepartement in seiner Rekursantwort ausgeführt hat, betreiben die beiden Rekurrentinnen die Kleinplakatierung an verschiedenen Standorten in der Stadt Basel (IWB Verteilkästen, BVB Weichenkästen und Spritzschutzwänden sowie Kleinplakatsäulen) auf der Basis von Rahmenbewilligungen. Die zuletzt von der Allmendverwaltung an die Rekurrentinnen erteilten Rahmenbewilligungen datieren vom 23. März 2015. Sie waren bis zum 31. Dezember 2015 befristet (Rekursantwort, Rz 1). Es ist dem Präsidialdepartement unter diesen Umständen beizupflichten, wenn es in seiner Stellungnahme zum Kostenantrag der Rekurrentinnen ausführt, dass mit dem Auslaufen der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Rahmenbedingungen die sich aufgrund des neuen Nutzungskonzeptes für sie ergebenden Änderungen ohnehin neu zu verfügen waren (Eingabe vom 11. Februar 2016). Es wäre den Rekurrentinnen daher sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, diese neuen Verfügungen und damit die konkreten Rahmenbedingungen für die Kleinplakatierung auf öffentlichem Grund und Boden abzuwarten, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Eine Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses vom 7. Juli 2015 selbst war somit entgegen den Vorbringen der beiden Rekurrentinnen keineswegs zwingend, zumal, wie ihr Treffen mit Vertretern des Tiefbauamts bzw. der Allmendverwaltung vom 9. Dezember 2015 gezeigt hat, das Nutzungskonzept den Bewilligungsbehörden Spielraum bei dessen Umsetzung gelassen hat. Dieser Spielraum ist denn auch zu Gunsten der Rekurrentinnen ausgenutzt worden, wie sich aus den entsprechenden Zusagen anlässlich dieses Treffens ergibt, wenn sie ihren Rekurs zurückziehen würden (Aktennotiz vom 9. Dezember 2015 Kleinplakatunternehmen Entwurf Bewilligungen [Beilage zur Eingabe der Rekurrentinnen vom 17. Dezember 2015]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Präsidialdepartement mit seiner Rekursantwort eingehend bestritten hat, dass mit dem Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 2015 ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegen würde. Entsprechend hat es auch Nichteintreten auf den Rekurs beantragt (Rekursantwort, Rz 6 ff.). Hierzu haben sich die Rekurrentinnen gar nicht mehr vernehmen lassen. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob es mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts überhaupt möglich war, gegen den Regierungsratsbschluss vom 7. Juli 2015 Rekurs zu erheben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es unter den vorliegenden Gegebenheiten weder zwingend noch aussichtsreich war, das Nutzungskonzept anzufechten. Es besteht daher kein Anlass, von einer Kostenauflage an die Rekurrentinnen abzusehen, nachdem sie den Rückzug ihres Rekurses erklärt haben.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrentinnen dessen Kosten in der Höhe von CHF 1'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

            Die Rekurrentinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Mitteilung an:

            - Rekurrentinnen

            - Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

            - Präsidialdepartement

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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