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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.06.2015 VD.2015.103 (AG.2015.422)

June 25, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,484 words·~7 min·1

Summary

aufschiebende Wirkung eines Rekurses betreffend Schulausschluss aus der Klasse [...]

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.103

URTEIL

vom 25. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Schulkommission des Gymnasiums B____

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 7. Mai 2015

betreffend aufschiebende Wirkung eines Rekurses betreffend Schulausschluss aus der Klasse […] des Gymnasiums B____

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) besucht im Schuljahr 2014/2015 die Maturklasse […] des Gymnasiums B____. Mit Verfügung vom 17. April 2015 schloss die Schulkommission des Gymnasiums B____ die Rekurrentin wegen groben Verstosses gegen das Absenzenreglement definitiv vom Gymnasium aus. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin am 28. April 2015 Rekurs an das Erziehungsdepartement, welches dem Rekurs mit Verfügung vom 7. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen hat.

Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, mit dem sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs an die Vor-instanz und die Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung beantragt. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess sich das Erziehungsdepartement zum Rekurs vernehmen. In der Folge nahm die Rekurrentin innert der ihr gesetzten Replikfrist mit einer „vollständigen Begründung des Rekurses“ vom 8. Juni 2015 zur Sache Stellung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie hier von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 20. Mai 2015 sowie den §§ 10 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).

1.2      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Erziehungsdepartements. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbstständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Dem entspricht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007, E. 1.2).

1.3      Die Rekurrentin war als Adressatin des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt. Wie das Erziehungsdepartement nun aber mit seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 ausgeführt hat, ist die Rekurrentin aufgrund des vorliegenden Rekurses zu den Maturitätsprüfungen am Gymnasium B____ von Beginn weg, d.h. ab dem 18. Mai 2015 zugelassen worden. Das Erziehungsdepartement leitet daraus ab, dass die Rekurrentin vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung des vorliegenden Rekurses habe. Damit setzt sich die Rekurrentin in ihrer „vollständigen Begründung des Rekurses“ in Kenntnis der Vernehmlassung des Erziehungsdepartements nicht auseinander. Sie substantiiert auch kein über die Teilnahme an der Maturprüfung hinaus gehendes Interesse an der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen den mit Verfügung vom 17. April 2015 eröffneten Ausschluss aus dem Gymnasium B____. Vielmehr hat sie noch mit ihrer Rekursbegründung vom 13. Mai 2015 den ihr drohenden Nachteil gerade mit dem Ausschluss von den Maturitätsprüfungen begründet. Daraus folgt, dass das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin nachträglich weggefallen und der Rekurs damit gegenstandslos geworden ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1      Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im Fall der Gegenstands-losigkeit eines Verfahrens nach dessen mutmasslichen Ausgang. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 468). Es muss also danach gefragt werden, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. VGE VD.2012.190 vom 27. November 2012 E. 1.2). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E.1.2).

Die Schulkommission hat die angefochtene Schulausschlussverfügung auf § 61 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) gestützt. Danach können nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler bei andauerndem Verstoss gegen das Absenzenreglement aus der Schule weggewiesen werden. Wie die Vor-instanz ausführt, hat die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren nicht begründet, weshalb der angefochtene Schulausschluss unrechtmässig gewesen sein soll. Dies wird von ihr mit dem vorliegenden Rekurs nicht bestritten und insbesondere nicht widerlegt. Im vorliegenden Verfahren begründet sie ihren Rekurs gegen den mit der angefochtenen Verfügung erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Rüge fehlt aber die Grundlage. Die Rekurrentin hat mit ihrer Eingabe vom 28. April 2015 an die Vorinstanz selber die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie hatte daher umfassend Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz die inzwischen angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2015 erlassen. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin brauchte die Vorinstanz ihr davor keine neue Frist zur Begründung ihres Verfahrensantrags zu setzen oder den Ablauf der Begründungsfrist in der Sache abzuwarten, musste der anwaltschaftlich vertretenen Rekurrentin doch klar sein, dass über ihren Verfahrensantrag unmittelbar nach Eingang des Rekurses entschieden wird. Dies ergibt sich bereits aus der Dringlichkeit der Sache, dauerten die Maturitätsprüfungen doch vom 18. bis zum 23. Mai 2015, sodass sich der Entscheid bei einem weiteren Zuwarten zum vornherein erledigt hätte.

In der Sache gesteht die Rekurrentin zu, dass sie gefälschte Arztzeugnisse bei der Konrektorin eingereicht hat, nachdem sie von ihr zu deren Vorlage ultimativ aufgefordert worden ist. Daraus folgt, dass den Behörden im Zeitpunkt des Schulausschlusses wie auch der Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung für den dagegen erhobenen Rekurs keine gültigen Arztzeugnisse zur Begründung ihrer unbestrittenen Absenzen vorgelegen haben. Sie durften daher in summarischer Prüfung der Sache zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Rekurs aussichtslos erscheint und die aufschiebende Wirkung deshalb zu entziehen ist. Neue Belege reichte die Rekurrentin erst später, nämlich im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren ein, weshalb die Rekurrentin das vorliegende Verfahren veranlasst hat, ohne dass diese Belege aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Sache näher beurteilt werden müssen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hätte.

2.2      Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

2.2.1   Die Rekurrentin hat ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und ist daher gemäss Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) grundsätzlich unterhaltsberechtigt gegenüber ihren Eltern. Es kann daher nicht auf die von ihr geltend gemachte eigene Einkommenslosigkeit allein ankommen. Da auch der Rechtsschutz zum Unterhalt zählt (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276 -293 N 4), ist dieser bei gegebener Leistungsfähigkeit primär von den unterhaltspflichtigen Eltern zu finanzieren. Die Rekurrentin lebt bei ihrer Mutter, welche vom Vater Unterhaltsbeiträge für sie erhält. Gemäss dem eingereichten Unterhaltsberechnungsblatt hat die Mutter ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF […].–. Hinzu kommen monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF […]. Daraus resultiert ein monatliches Gesamteinkommen von CHF […].–. Dem steht gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin ein Bedarf von CHF […].– gegenüber. Unter Berücksichtigung der Zuschläge auf den Grundbeträgen sind daher die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bezüglich Bedürftigkeit der Rekurrentin erfüllt.

2.2.2   Daraus folgt, dass ihrem Vertreter für den notwendigen Aufwand ein Honorar auszurichten ist, soweit der Rekurs nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzenden Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.2 S. 134, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

Vorliegend erscheint der Prozessausgang, also der Wegfall des Rechtsschutzinteresses und der darauf fussende Nichteintretensentscheid, nach der vorläufigen Zulassung der Rekurrentin zur Maturitätsprüfung klar. Daraus folgt, dass nur die Bemühungen des Vertreters im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 13. Mai 2015 entschädigt werden können. Die Bemühungen vom 8. Juni 2015 erscheinen dagegen prozessual unnötig und können deshalb nicht entschädigt werden. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, eine Kostennote oder einen Bemühungsausweis ihres Vertreters einzureichen. Dessen Aufwand ist daher zu schätzen. Als angemessen erscheint dabei für die Eingabe vom 13. Mai 2015 ein Aufwand von insgesamt knapp vier Stunden, sodass dem Vertreter ein Honorar von CHF 800.– inkl. Auslagen und zuzüglich CHF 64.– Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass ist ein reduziertes Honorar von CHF 800.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 64.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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