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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.10.2014 VD.2014.93 (AG.2014.616)

October 4, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,604 words·~13 min·4

Summary

Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.93

URTEIL

vom 4. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]

[…]

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Bevölkerungsdienste und Migration

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. Februar 2014

betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2008 wurde A_____ (nachfolgend Rekurrent) infolge Schuldunfähigkeit von der Anklage der mehrfachen Tätlichkeiten, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der versuchten Nötigung, der Drohung gegen Beamte und der versuchten Beamtennötigung freigesprochen. Über den Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Diese Massnahme wurde zunächst in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK), später in der offenen Vollzugseinrichtung […] vollzogen. Einen Antrag des Strafvollzugs auf Verlängerung der stationären Massnahme wies das Strafgericht mit Beschluss vom 6. März 2013 ab.

Hierauf wurde A_____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug, Strafvollzug, vom 5. April 2013 per 8. April 2013 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen; die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgelegt; es wurde eine Bewährungshilfe angeordnet, solange die betreuenden Personen dies für notwendig erachten, längstens bis zum Ablauf der Probezeit; A_____ wurde die Weisung erteilt: a) die ambulante psychiatrische Behandlung (beinhaltend regelmässige Gespräche, neuroleptische Medikation, Kontrolle der Medikamenteneinnahme und Abstinenz) auf eigene Kosten fortzusetzen, solange die betreuenden Personen dies für notwendig erachten, längstens bis zum Ablauf der Probezeit; b) auf den Konsum von Alkohol und Drogen zu verzichten. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A_____, womit dieser eine Verkürzung der Probezeit verlangt hat, hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 17. Februar 2014 abgewiesen.

Mit Eingaben vom 18. Februar und 8. April 2014 hat A_____ Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, der Entscheid vom 17. Februar 2014 sei teilweise aufzuheben und die Probezeit der bedingten Entlassung sei in Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2013 auf zwei Jahre festzulegen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, resp. bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 28. April 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursbeantwortung vom 6. Juni 2014 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent am 26. Juni 2014 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. April 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG). Auf den form- und fristgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Länge der angeordneten Probezeit verhältnismässig ist (Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2013; Rekurs S. 2). Demgegenüber sind die Entlassung als solche sowie die verfügten Weisungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

1.2      Aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, i.V.m. Art. 80 Abs. 2 und Art. 110 BGG) haben die Kantone auch im Straf- und Massnahmenvollzugsstreitigkeiten als Rechtsmittelinstanz mindestens eine richterliche Behörde vorzusehen, die den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Daraus folgt, dass die kantonale richterliche Behörde umfassend prüfen muss, ob der massgebende Sachverhalt richtig, und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG basiert. Art. 110 BGG verlangt demgegenüber von den Kantonen nicht, eine Angemessenheitskontrolle vorzusehen (Thommen, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 80 N. 5; Ehrenzeller BSK zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 110 N. 13 und N. 17).

Demnach hat das Verwaltungsgericht nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011, E. 1.1 mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VD.2012.55 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat zur Frage nach der Verhältnismässigkeit der angeordneten Probezeit erwogen, die Vollzugsbehörde sei im Rahmen des ihr zustehenden weiteren Ermessens in nicht zu beanstandender Weise zum Schluss gelangt, dass unter den gegebenen Umständen eine Probezeit von fünf Jahren (verbunden mit verschiedenen Weisungen) anzuordnen sei. Dies zur Gewährleistung der ärztlicherseits als notwendig erachteten längerfristigen psychiatrischen Behandlung des Rekurrenten inklusive Kontrolle der Medikamenteneinnahme. Andernfalls werde die Rückfallgefahr für die Begehung weiterer Delikte deutlich erhöht. Eine günstige Krankheitsprognose könne gemäss Arztbericht nur gestellt werden, solange der Rekurrent die psychiatrische Behandlung fortsetze, die Medikamente weiter einnehme und die Cannabisabstinenz aufrecht erhalte. Bei einem Rückfall in eine schizophrene Psychose würde eine deutliche, erhöhte Rückfallgefahr vorliegen und sei nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent schwerere als die bisher begangenen Straftaten begehen, insbesondere die angedrohten in die Tat umsetzen könnte. Dies zu verhindern, sei durchaus auch im Interesse des Rekurrenten, und die Anordnung einer Probezeit von 5 Jahren sei hierfür ein probates Mittel.

2.2      Der Rekurrent macht geltend, weder die Vorinstanz noch die Vollzugsbehörde seien ihrer Begründungspflicht zur Länge der Probezeit genügend nachgekommen. Den Entscheiden könne nicht entnommen werden, welche konkreten Gründe eine derart lange Probezeit erforderlich machen würden, mithin, weshalb der gesamte zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen von 5 Jahren ausgeschöpft werden müsse. Allein die Tatsache, dass der Rekurrent die ambulante psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung weiterführen müsse, könne schwerlich als Rechtfertigung für die Auferlegung der maximalen Probezeit taugen. Andernfalls müsste praktisch jedem gemäss Art. 62 StGB bedingt Entlassenen eine fünfjährige Probezeit auferlegt werden. Mangels genügender Begründung des Entscheids sei dieser als willkürlich zu bezeichnen, zumal sich die Vollzugsbehörde offenbar von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, habe sie doch ursprünglich – und vergebens – eine Verlängerung der Massnahme angestrebt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt, da sie sich mit dessen Rügen inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Bereits deshalb sei der Rekurs gutzuheissen.

Sodann sei eine Probezeit von 5 Jahren nicht verhältnismässig. Wohl komme der Vorinstanz diesbezüglich freies Ermessen zu, die Dauer der Probezeit müsse aber in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur Legalprognose, zur Gefährlichkeit sowie den Anlasstaten stehen. Entgegen der Vorinstanz sei die Legalprognose aufgrund der medizinischen Unterlagen als gut bis sehr gut zu bezeichnen. Die psychische Stabilität des Rekurrenten bestehe seit mehreren Jahren, was auch die Vorinstanz anerkenne. Er habe sich von Anfang an auf seine Behandlung eingelassen und schon nach einem Jahr in den offenen Vollzug übertreten können. Darin komme bereits zum Ausdruck, dass er sich in einem freieren Rahmen bewährt habe und dass von ihm keine besondere Gefährlichkeit ausgehe. Schliesslich habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass das Strafgericht in seinem Beschluss betreffend Nichtverlängerung der Massnahme vom 6. März 2013 ausdrücklich festgehalten habe, dass sich die früher ungünstigen Faktoren ins Positive geändert hätten, dass ausser der Fortführung der Behandlung keine weiteren Massnahmen notwendig seien, dass keine Rückfallgefahr mehr bestehe und dass die psychische Stabilität des Rekurrenten auch unter erhöhtem Stress Bestand habe. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheine eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen, wie diese normalerweise im Falle der bedingten Verurteilung oder der bedingten Entlassung eines Ersttäters üblich sei.

3.

3.1      Gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre.

Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Relevant ist einzig, ob ein Betroffener sich in Freiheit bewähren wird. Es geht somit nicht primär um eine Bewertung der bereits durchgeführten Behandlung an sich, sondern es stehen prognostische Gesichtspunkte im Vordergrund. Bei der Entlassungsprognose ist in der Praxis neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands insbesondere die Frage von Bedeutung, wie sich die Situation des Internierten in Freiheit präsentieren würde. Besonders zu beachten sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen oder der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung. Verschiedene Gesichtspunkte wie ordentliche Wohnverhältnisse, geregelte Tagesstruktur (z.B. Arbeitsverhältnis) haben einen grossen Stellenwert. Die Anforderungen an die Prognose sind nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können. Das weitere Bedürfnis nach flankierenden Massnahmen nach Art. 62 Abs. 3 StGB, wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen, ist mit einer günstigen Prognose durchaus vereinbar. Die Dauer der Probezeit beträgt bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Eine Verlängerung bedarf einer besonderen Begründung. Sie muss zum Zweck der Verhütung von Verbrechen oder Vergehen durch das Bedürfnis nach flankierenden Massnahmen gerechtfertigt sein. Die Probezeit kann für Massnahmen nach Art. 59 StGB unbeschränkt oft verlängert werden, wobei namentlich mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine beschränkte Dauer von maximal fünf Jahren die Regel bilden soll und Weiterungen besonders zu begründen sind. Je weniger gravierende Delikte dadurch vermieden werden sollen, umso strengere Anforderungen sind an eine solche Begründung zu stellen (Heer, Basler Kommentar zum StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 62 N. 7, 23 ff., 36 ff.).

Wie bei jedem staatlichen Handeln haben die zuständigen Behörden das ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben und dabei auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser gebietet, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein muss, wobei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Belastungen zu stehen, welche den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 581 ff.). Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Insoweit erlaubt der Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine gewisse Ermessensüberprüfung durch das Gericht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des vorinstanzlichen setzen dürfte. Es hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze ausgeübt hat (vgl. VGE VD.2011.6 vom 11. Februar 2011 mit Hinweisen; VD.2010.62 vom 16. November 2010). Eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Verletzung des pflichtgemässen Ermessens liegt vor bei Ermessensmissbrauch sowie bei Ermessensüber- oder unterschreitung. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen Vorschriften betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden. Eine Ermessensüberschreitung- bzw. eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat bzw. wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung zum Vornherein verzichtet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 427 ff.).

3.2      Es ist unbestritten, dass der Vollzugsbehörde bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB ein erhebliches Ermessen zukommt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kritisiert der Rekurrent indes zu Recht, dass die Vorinstanzen dieses Ermessen unter den gegebenen Umständen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben.

So ging die ursprünglich verfügende Behörde gestützt auf die eingeholten Arztberichte, insbesondere den ausführlichen UPK-Bericht über den Vollzugs- und Therapieverlauf des Rekurrenten vom 18. Januar 2013 davon aus, dass unter Fortsetzung der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie Aufrechterhaltung der Cannabisabstinenz eine günstige Krankheitsprognose zu stellen sei. Weiter attestierte sie dem Rekurrenten eine erfolgreiche Bewältigung des bisherigen Therapieprogramms sowie eine gute Compliance mit Bezug auf die eigenverantwortliche Einnahme der antipsychotischen Medikation und der Teilnahme am Therapieprogramm. Die bisher erreichten Veränderungen beurteilte sie dank der regelmässigen Mitarbeit des Rekurrenten als stabil. Auch hielt sie ihm zugute, dass er seine Delikte ohne übermässige Gewaltanwendung verübt habe. Als soweit ersichtlich einziges Argument, welches gegen eine bedingte Entlassung des Rekurrenten sprach, nannte die Vollzugsbehörde einen Behandlungsbedarf „im Bereich des sozialen Empfangsraums, da dortige Instabilitäten und Konflikte die psychische Stabilität gefährden und so unmittelbar deliktsrelevanten Einfluss haben könnten“ (Verfügung vom 5. April 2013 S. 2). Damit nahm sie Bezug auf die Bedenken der behandelnden Ärzte der UPK, welche insoweit einen Vorbehalt formulierten (vgl. Bericht vom 18. Januar 2013, S. 4). Diesbezüglich ging aber das Strafgericht in seinem Beschluss vom 6. März 2013, S. 4, von einer für den Rekurrenten in der Zwischenzeit günstigeren Situation aus, hat es doch erwogen, es sei mit Bezug auf die Beziehung von Täter und Opfer eine wesentliche qualitative Veränderung eingetreten. So hätten der Rekurrent und seine Ehefrau (das vormalige Opfer) im Rahmen der durchgeführten Verhandlung geschildert, dass sie zwar nach wie vor verheiratet und sich freundschaftlich verbunden seien, darüberhinausgehende Gefühle aber bei beiden nicht mehr bestehen würden. Sie hätten, so das Strafgericht, offensichtlich nicht zuletzt der gemeinsamen Kinder wegen einen Weg gefunden, miteinander auszukommen und zwischenmenschliche Konflikte auf unproblematische Art und Weise zu erledigen. Der Rekurrent besuche regelmässig seinen Sohn in der Wohnung der Ehefrau und übernachte dort, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Die Vollzugsbehörde hat auf diese positive Entwicklung in der persönlichen Beziehung von Täter und Opfer zwar Bezug genommen, sich mit den diesbezüglich nunmehr ebenfalls für den Rekurrenten sprechenden Argumenten des Strafgerichts aber nicht auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die auch von den behandelnden Ärzten als „sehr hoch zu bewertende“ Leistung des Rekurrenten, welcher seit längerem unter schwierigen Arbeitsbedingungen zu 50% in der freien Wirtschaft als Koch tätig ist (UPK-Bericht vom 18. Januar 2013). Die positive Entwicklung des Rekurrenten in beruflicher Hinsicht und im Umgang mit seiner Ehefrau hat auch die Betreuerin des Rekurrenten, […], in einem Bericht vom 15. März 2012 sowie im Rahmen der Strafgerichtsverhandlung vom 6. März 2013 bestätigt. So hat sie namentlich ausgeführt, der Rekurrent halte sich zuverlässig an Absprachen und verwalte seine Medikamente bereits seit zwei Jahren völlig selbständig. Das Verhältnis zu seiner Frau sei deutlich entspannter als noch zu Beginn, zumal er sich heute besser abgrenzen könne, wenn sie sich in einer Stresssituation befinde und sich an ihn wende (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 6. März 2013, S. 3). Schliesslich ist unbestritten, dass die therapeutischen Massnahmen aufrechtzuerhalten sind, ist doch die entsprechende Anordnung der Vollzugsbehörde vom Rekurrenten nicht angefochten worden.

Nach dem Gesagten ist es, namentlich angesichts der – unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Therapie – positiven Krankheitsprognose, der unstreitig seit mehreren Jahren einwandfreien Compliance des Rekurrenten bezüglich Medikamenteneinnahme, Therapiebesuche und Suchtmittelabstinenz, der seit längerem auch unter beruflichem Stress stabilen beruflichen und privaten Situation sowie der nicht allzu schwerwiegenden Anlasstaten, nicht nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde die maximal mögliche Bewährungsfrist von 5 Jahren angeordnet hat. Der Rekurrent moniert zudem in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die ursprünglich verfügende Behörde die angeordnete Höchstdauer nur sehr knapp begründet hat. Insbesondere ist sie mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die von ihm geforderte Bewährungsfrist von lediglich 2 Jahren unzureichend sein soll. Die von der Vorinstanz genannte, gemäss den Ärzten wohl lebenslang notwendige Therapiebedürftigkeit kann angesichts der unbestritten guten Compliance die Anordnung der maximal möglichen Bewährungsfrist zur längerfristigen Sicherung der Medikamenteneinnahme nicht rechtfertigen. Um indes der Tatsache, dass die Prognose naturgemäss mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, ausreichend Rechnung zu tragen, erscheint unter den gegebenen Umständen eine Probezeit von 3 Jahren angemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst vor kurzem in eine eigene Wohnung gezogen ist und er nunmehr in Verhältnissen lebt, welche mit denjenigen des stationären Massnahmenvollzugs mit stark strukturierenden und kontrollierenden Bedingungen kaum vergleichbar sind. Die Zeit wird deshalb zeigen müssen, ob sich der Rekurrent auch unter den neuen, hinsichtlich der Kontrolle erschwerten Voraussetzungen bewähren und die bisher gute Compliance wird aufrechterhalten können. Die behandelnden Ärzte der UPK haben denn auch in ihrem Bericht vom 3. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass der Beobachtungszeitraum seit dem Ende der stationären Massnahme noch recht kurz ist. Dem ist mit einer gegenüber dem Antrag des Rekurrenten von 2 Jahren leicht erhöhten Probezeit (von 3 Jahren) angemessen Rechnung zu tragen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Probezeit gegebenenfalls auch später verlängert werden kann, wenn sich dies dereinst als notwendig erweisen sollte (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Probezeit gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2013 ist auf 3 Jahre festzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Rekurrenten ist ihm eine Parteientschädigung auszurichten, welche jedoch zu reduzieren ist. Mangels Kostennote ist der zeitliche Aufwand zu schätzen, wobei 6 Stunden angemessen sind. Dem Rekurrenten ist daher eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten. 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Probezeit gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2013 auf 3 Jahre festgesetzt.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Rekurrenten wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1‘296.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.93 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.10.2014 VD.2014.93 (AG.2014.616) — Swissrulings