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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.09.2015 VD.2014.89 (AG.2015.647)

September 19, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,177 words·~16 min·4

Summary

Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.89

URTEIL

vom 19. September 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 22. August 2013

betreffend Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt

Sachverhalt

A____ arbeitet seit November 2006 als Museumsleiterin mit einem Vollzeitpensum in D____ (AG). Vom 16. April 2011 bis am 30. Juni 2014 mietete sie eine 3-Zimmerwohnung am [...]-Ring [...] in Basel. Daneben besitzt sie ein eigenes Haus in E____ (GL). Ihr Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts im Kanton Basel-Stadt lehnte das Einwohneramt am 28. Februar 2012 ab. Auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt anerkannte den Wochenaufenthalts-Status nicht und erklärte A____ mit Wirkung ab Steuerjahr 2012 als im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig (Verfügung vom 2. März 2012). Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung am 6. Juli 2012 ab. Die Steuerrekurskommission bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs von A____ hin am 22. August 2013.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 17. April 2014 (Postaufgabe) Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, „dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) der Rekurrentin nicht im Kanton Basel-Stadt befindet.“ In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt sie, die Steuerbehörde des Kantons Glarus zum Verfahren beizuladen. Am 20. Mai 2014 reichte die Rekurrentin neun Beilagen zur Rekursbegründung nach. Mit Vernehmlassungen vom 27. Mai 2014 bzw. vom 16. Juni 2014 beantragen die Steuerrekurskommission bzw. die Steuerverwaltung die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hielt in ihrer Replik vom 17. August 2014 (Postaufgabe) an ihren Anträgen fest und reichte weitere 25 Beilagen ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist folglich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin unterlag im Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine spezielle Vorschrift enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) betreffen (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

1.3      Die Rekurrentin reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2014 neun Beilagen zur Rekursbegründung nach. Mit der Replik vom 17. August 2014 reichte sie weitere 25 Beilagen ein. Da diese Beilagen nach der Rekursbegründung und nach Ablauf der Rekursfrist am 25. April 2014 eingereicht worden sind, fragt sich, ob sie im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden können.

Die Rekursbegründung hat die Anträge der rekurrierenden Partei, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG). Allerdings gilt gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien „die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen“. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei nur noch echte Noven vortragen (vgl. VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 307).

Es bleibt somit zu prüfen, ob die erst nach Einreichung der Rekursbegründung und nach Ablauf der Rekursfrist eingereichten Beilagen echte Noven darstellen, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst später ereignet haben bzw. erst später bekannt geworden sind oder zu deren Einreichung vorher kein Anlass bestanden hat. Dass dies der Fall sei, macht die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht geltend. Vielmehr reichte sie die Beilagen ein ohne zu begründen, weshalb diese nicht bereits der Rekursbegründung vom 17. April 2014 beigelegen haben. Die Beilagen sind entweder vor dem 17. April 2014 datiert (Eingabe vom 20. Mai 2014, Beilagen 2–7, 9; Replik vom 17. August 2014, Beilagen 1a–12, 16a–17c) oder enthalten schriftliche Aussagen (Eingabe vom 20. Mai 2014, Beilage 1; Replik vom 17. August 2014, Beilagen 13–15, 18–20). Dass letztere nicht bereits in Hinblick auf die Rekursbegründung vom 17. April 2014 hätten eingeholt werden können, macht die Rekurrentin nicht geltend. Daraus folgt, dass die genannten Beilagen verspätet eingereicht worden sind und im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden können. Die Replik-Beilage 21 befindet sich demgegenüber bereits in den Verfahrensakten.

Einzig die Einladung zur 15. Mitgliederversammlung des Vereins C____ (Beilage 8 zur Eingabe vom 20. Mai 2014, datiert „Ende April 2014“) ist ein echtes Novum. Welche Bedeutung diese Einladung für eine Mitgliederversammlung vom Mai 2014 für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Jahren 2012 und 2013 hat, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht erläutert.

2.

2.1      Die Vorinstanz erwog, dass die Steuerverwaltung zu Recht Basel-Stadt als steuerrechtliches Domizil der Rekurrentin mit Wirkung ab der Steuerperiode 2012 qualifiziert habe. Der steuerrechtliche Wohnsitz befinde sich dort, wo die steuerpflichtige Person die stärksten Beziehungen habe. Dabei bestehe bei erwerbstätigen Personen eine Konkurrenz zwischen Arbeitsort und Familienort. Der Familienort der Rekurrentin liege im Kanton Zürich, wo ihre Eltern als nächste Verwandten lebten. Eine besondere Beziehung zum Familienort bestehe allerdings nicht. Die Rekurrentin habe vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 im Kanton Aargau gewohnt und sei dort auch steuerpflichtig gewesen. Zuvor habe sie von 2003 bis 2006 im Kanton Zürich bei ihren Eltern gelebt. Im April 2011 sei sie dann nach Basel gezogen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Glarus befinden solle, wenn er seit 2003 nicht mehr dort gewesen sei. Die Rekurrentin wohne in einer 3-Zimmer-Wohnung in Basel. Diese Wohnung könne aufgrund ihrer Grösse und der Höhe des monatlichen Mietzinses nicht als „pied-à-terre“ angesehen werden. Für einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt spreche ausserdem, dass die Rekurrentin im Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts angegeben habe, sich in Basel-Stadt eine berufliche Zukunft zu erhoffen. Sodann seien Freizeitaktivitäten für sich alleine betrachtet für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohn­sitzes nicht massgebend. Der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin habe sich demzufolge in der Steuerperiode 2012 im Kanton Basel-Stadt befunden (vgl. Entscheid vom 22. August 2013, E. 4b–d, 5).

2.2      Demgegenüber ist die Rekurrentin der Ansicht, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz in E____ befinde. Dort habe sie sich 1984 niedergelassen. Da ihr Arbeitsort sich zeitweise in Zürich befunden habe und sie dort mit ihren Eltern zusammengewohnt habe, sei sie nicht immer im Kanton Glarus steuerpflichtig gewesen. 1989 habe sie zusammen mit ihrer damaligen Lebenspartnerin B____ in E____ ein Haus mit zehn Zimmern und Garten gekauft. Dieses befinde sich seit 2002 in ihrem Alleineigentum. 2006 habe sie eine Stelle im [...]museum D____ angetreten und 2007 eine Wohnung in D____ bezogen. Mitte April 2011 sei sie in eine 3-Zimmer-Wohnung in Basel umgezogen. Diese Wohnung habe sie nur zum Schlafen benutzt. Sie habe weder Zeit noch Interesse gehabt, Beziehungen in Basel aufzubauen und sich mit Basel zu befassen. Am 25. März 2014 habe sie den Mietvertrag für die Wohnung in Basel gekündigt. Sie sei während dieser Zeit mehr als einmal pro Woche nach E____ zurückgekehrt und habe sich dort kulturell, gesellschaftlich und politisch engagiert. In E____ treffe sie sich mit Eltern, Freunden und Bekannten wie ihrer ehemaligen Lebenspartnerin, die nach wie vor ihre beste Freundin und engste Vertraute sei. Sie sei ein aktives Mitglied des SAC Sektion [...] und des Vereins C____. In letzterem habe sie 2012 eine Ausbildung zum Geoguide absolviert und 2013 nebenberuflich als Geoguide gearbeitet und Führungen geleitet. Insgesamt betrage ihre politische, kulturelle und gesellschaftliche Tätigkeit sowie die Ausstellungstätigkeit für den Kanton Glarus pro Woche mindestens sieben bis acht Stunden. Dieses Engagement habe die Vorinstanz falsch gewürdigt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Rekurrentin lediglich ihre Freizeit in Glarus verbringe (vgl. Rekurs vom 17. April 2014). In ihrer Replik ergänzt die Rekurrentin, dass sie nie beabsichtigt habe, dauernd in Basel zu verbleiben. Ihr Lebensmittelpunkt habe vielmehr stets in E____ gelegen (vgl. Replik vom 17. August 2014).

2.3

2.3.1   Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 3 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§ 3 Abs. 2 StG). Die Absicht dauernden Verbleibens ergibt sich aus dem Zweck, zu dem der Aufenthalt genommen wird und manifestiert sich nach aussen in den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus diesen muss sich ergeben, dass der betreffende Ort den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, wobei nicht unbedingt verlangt wird, dass dies auf unabsehbare Zeit zutrifft (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N 17, mit Hinweisen). Als Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. als Lebensmittelpunkt gilt der Ort, zu dem die intensivsten persönlichen Beziehungen unterhalten werden. Zu welchem Ort die steuerpflichtige Person die stärksten Beziehungen unterhält, ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist auf die objektiven, äusseren Umstände, nicht bloss auf die erklärten Wünsche und gefühlsmässigen Bevorzugungen. Massgebend sind nur die objektiv verifizierbaren Willenskundgebungen. Insofern ist der Steuerwohnsitz nicht frei wählbar. Der Lebensmittelpunkt befindet sich gewöhnlich an demjenigen Ort, wo die steuerpflichtige Person während des grössten Teils des Jahres mit ihren Angehörigen wohnt, von wo aus sie zur Arbeit geht, wo sie ihre Freizeit verbringt und wo sie ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegt. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 11 N 20; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N 25, je mit Hinweisen).

2.3.2   Die Rekurrentin wohnte während der Steuerperiode 2012 an den Werktagen in ihrer Wohnung in Basel, von wo aus sie an ihren Arbeitsort in D____ pendelte. Die Wochenenden pflegte sie in ihrem Haus in E____ zu verbringen. Ihre engste familiäre Beziehung bestand zu ihren Eltern in Zürich. Da die Rekurrentin in D____ arbeitete, ohne dort zu übernachten, und keine Aufenthalte am Ort ihrer engsten familiären Beziehung geltend macht, scheiden D____ und Zürich als mögliche steuerrechtliche Wohnsitze aus. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr Lebensmittelpunkt sich in Basel (so die Steuerverwaltung) oder in E____ (so die Rekurrentin) befunden hat.

Nach der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse (Zivilstand und Alter der steuerpflichtigen Person, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art der Erwerbstätigkeit (selbstständige oder unselbstständige berufliche Aktivität, leitende Stellung), Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten, die (un-)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N 27, mit Hinweisen).

Für die Annahme des Lebensmittelpunkts in Basel spricht, dass die Rekurrentin nicht mehr in Ausbildung, sondern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Vollzeitpensum gestanden hat. Sie wählte Basel nach eigenen Angaben als Wohnort, um werktags von dort aus mit dem Zug zu ihrer Arbeit als Museumsleiterin in D____ zu pendeln. Ausserdem biete Basel ihr als Historikerin und Museumsleiterin möglicherweise beruflich eine Zukunftsperspektive (vgl. Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts bzw. Feststellung der Steuerpflicht vom 9. Februar 2012). In Basel wohnte die Rekurrentin in einer 3-Zimmerwohnung mit Mansarde und zahlte einen Mietzins von CHF 1'560.– pro Monat (vgl. Mietvertrag vom 10. Februar 2011). Wie die Vorinstanzen zu Recht erwogen haben, kann diese Wohnung aufgrund ihrer Grösse nicht als „pied-à-terre“ zur Übernachtung unter der Woche betrachtet werden. Vielmehr lebte die Rekurrentin in einer für eine alleinstehende Person vergleichsweise grosszügigen Wohnung und führte dort einen eigenen Haushalt. Auch das Alter der Rekurrentin, geboren am [...] 1960, legt einen Lebensmittelpunkt und nicht einen Wochenaufenthalt in Basel nahe, da die Regelung über Wochenaufenthalter in erster Linie auf junge Erwachsene bis zum 30. Altersjahr zugeschnitten ist, die gegebenenfalls noch eine starke Beziehung zum Elternhaus pflegen.

Demgegenüber sind als Indizien für einen Lebensmittelpunkt in E____ zu gewichten, dass die Rekurrentin dort regelmässig die Wochenenden verbracht hat, dass sie dort ein eigenes Haus mit zehn Zimmern und Garten besessen hat, das sie zusammen mit ihrem Vater teilweise eigenhändig nach ihren Bedürfnissen umgebaut hatte, dass sie sich als aktives Mitglied des Vereins C____, des SAC, Sektion [...] sowie des Glarner Kunstvereins gesellschaftlich und kulturell engagiert hat und dass sie in E____ nach eigenen Angaben über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügt hat.

2.3.3   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet der Umstand, dass die ledige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, die natürliche Vermutung, dass die Steuerpflichtige dort ihr Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit der sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 3.4). Die natürliche Vermutung gilt umso mehr für ledige Personen ohne intensive Kontakte zu nahen Familienangehörigen. Denn die Pflege familiärer Beziehungen führt erfahrungsgemäss zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort als andere Kontakte. Konsequenz dieses Umstandes ist, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten (BGE 125 I 54 E. 2b/cc S. 57; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N 39).

Vorliegend kehrte die Rekurrentin an den Wochenenden nicht an ihren Familienort in Zürich zurück, sondern verbrachte sie ihre Freizeit in E____. Zwar besuchten ihre Eltern die Rekurrentin bisweilen in E____ und lebte dort ihre ehemalige Lebenspartnerin, zu der sie nach wie vor eine sehr gute Beziehung gehabt habe. Dennoch pflegte die ledige Rekurrentin in E____ keine familiären Beziehungen. An der Qualifikation von E____ als Freizeitort der Rekurrentin vermag auch ihre angebliche nebenberufliche Tätigkeit als Geoguide ab dem Jahr 2013 nichts zu ändern. Einerseits kann diese Tätigkeit gegenüber der Arbeit als Museumsleiterin in einem Vollzeitpensum nur von untergeordneter Bedeutung sein, und andererseits kann den Akten kein Nachweis eines allfälligen Einkommens aus Nebentätigkeit entnommen werden. Basel ist somit steuerrechtlich als Wohnort zu qualifizieren, von wo aus die Rekurrentin zur Arbeit gefahren ist, und E____ als Freizeitort, wo die Rekurrentin gewöhnlich die Wochenenden verbracht hat. Soweit die Rekurrentin nun dagegen vorbringt, nie beabsichtigt zu haben, dauernd in Basel zu bleiben (vgl. Replik vom 17. August 2014, S. 1 f.), widerspricht sie sich selbst. Im vorliegend massgebenden Jahr 2012 gab sie gegenüber den Behörden noch an, unter anderem deshalb nach Basel zu ziehen, weil Basel möglicherweise beruflich eine Zukunftsperspektive biete (vgl. Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts bzw. Feststellung der Steuerpflicht vom 9. Februar 2012). Zweck des Aufenthalts in Basel war somit die Erwerbstätigkeit, während der Aufenthalt in E____ der Gestaltung der Freizeit diente. Die Freizeit stellt jedoch üblicherweise nicht den zentralen Lebenszweck dar. Auch wenn die Rekurrentin in E____ eine rege Freizeitaktivität betrieb, vermochte dies den Freizeitort nicht zum Lebensmittelpunkt zu machen, zumal sie dort über keine familiären Beziehungen verfügte. Den Mittelpunkt der Lebensinteressen stellte somit Basel dar, wo die Rekurrentin sich ausserhalb ihrer Arbeitszeit in der Regel während mindestens fünf Wochentagen aufhielt.

2.3.4   Des Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die von der Rekurrentin vorgetragenen Beziehungen zu E____ bereits bestanden haben, als die Rekurrentin ihren Wohnsitz und ihre Steuerpflicht in Zürich (2003–2006) und D____ (2007–2010) hatte (Rekursentscheid vom 22. August 2013, E. 4d). Weshalb ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nach dem Umzug von D____ nach Basel sich nicht mehr am Ort, von wo aus sie zur Arbeit fährt, sondern an ihrem Freizeitort befinden soll, vermag die Rekurrentin auch im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. Wie die Steuerverwaltung zutreffend ausführt (vgl. Vernehmlassung vom 16. Juni 2014, Ziff. 6), überzeugt das Argument der Rekurrentin nicht, dass eine Diskussion um den steuerrechtlichen Wohnsitz in der Vergangenheit von vornherein sinnlos gewesen sei, da sie von 2003 bis 2006 in Zürich als Selbstständigerwerbende gearbeitet habe (vgl. Rekurs vom 17. April 2014, S. 5). Selbstständigerwerbende sind allein aufgrund einer in einem anderen Kanton ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG, SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Glarus hätte demzufolge nicht allein aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zürich aufgegeben werden müssen.

2.3.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass der Lebensmittelpunkt der Rekurrentin und damit ihr steuerrechtlicher Wohnsitz sich ab der Steuerperiode 2012 im Kanton Basel-Stadt befunden hat.

2.4      Die Rekurrentin rügt ausserdem, dass ihr rechtliches Gehör im Verfahren vor der Steuerrekurskommission verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie auf die vielen mehr als 30 Jahre dauernden persönlichen Beziehungen, u.a. auch das Patenkind in Glarus, das berufliche Engagement bei der C____ Stiftung im Kanton Glarus, das grosse Haus und den Garten, das kulturelle und politische Engagement und die grosse langjährige gesellschaftliche, familiäre, berufliche und politische Verbundenheit mit Glarus, was blosse Freizeitaktivitäten bei weitem übersteige, nicht eingegangen sei (vgl. Rekurs vom 15. April 2014, S. 3, 10, 11, 12).

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Dieser umfasst unter anderem den Anspruch, dass die urteilende Behörde Anträge und Stellungnahmen der Parteien prüft und sich diese Prüfung in der Begründung des Entscheids niederschlägt. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen (BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Auf die von der Rekurrentin zur Begründung ihrer Verbundenheit mit E____ vorgetragenen Umstände ging die Vorinstanz zwar sehr knapp, aber immerhin insofern ein, als sie diese als „Freizeitaktivitäten“ erachtete, die für sich alleine betrachtet nicht massgebend für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes seien (vgl. Entscheid vom 22. August 2013, E. 4b/bb). Die Vorinstanz befasste sich demnach mit den diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin. Dass sie dabei zu anderen rechtlichen Schlüssen als diese gelangt ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

2.5      Die Rekurrentin führt schliesslich aus, dass sie bereits in Glarus Steuern zahle. Sie dürfe deshalb nicht auch in Basel-Stadt besteuert werden, da eine solche Doppelbesteuerung verfassungswidrig sei. Zur Klärung des Konflikts sei die Steuerbehörde des Kantons Glarus zum Verfahren beizuladen (Rekurs vom 17. April 2014, S. 1, 3, 14 f.).

Art. 127 Abs. 3 BV untersagt die interkantonale Doppelbesteuerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das nämliche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zur Steuerleistung herangezogen wird (vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147). Die Rekurrentin trägt nichts vor, was den Vorwurf der Doppelbesteuerung zu belegen vermöchte. Insbesondere zeigt sie nicht auf, für welches Steuerobjekt und für welche Zeit sie im Kanton Glarus besteuert worden sei. Auch erbrachte sie im bisherigen Verfahren keinen Nachweis einer entsprechenden ausserkantonalen Besteuerung. Mangels substantiierter Begründung kann auf die Rüge der Doppelbesteuerung daher nicht eingetreten werden.

Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die Rekurrentin – ungeachtet davon, ob sie allenfalls auch im Kanton Glarus besteuert wird – im Kanton Basel-Stadt aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Führt ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid zu einer Doppelbesteuerung, ist dieser zur Klärung des interkantonalen Kompetenzkonflikts beim Bundesgericht mit Beschwerde anzufechten. Zusammen mit dem kantonal letztinstanzlichen Entscheid kann auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode vor Bundesgericht angefochten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1382, mit Hinweisen). Die von der Rekurrentin beantragte Beiladung der Steuerbehörde des Kantons Glarus zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung ist daher nicht erforderlich. Ausserdem stand es der Rekurrentin frei, eine Stellungnahme der Steuerbehörde des Kantons Glarus einzureichen, was sie unterliess.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 1'800.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

            Rekurrentin

            Steuerverwaltung Basel-Stadt

            Steuerrekurskommission Basel-Stadt

            Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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