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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.04.2015 VD.2014.87 (AG.2015.242)

April 8, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·718 words·~4 min·3

Summary

Wiederaufnahme in den Nachdiplomstudiengang

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.87

URTEIL

vom 8. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer und

Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher   

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Universität Basel

Verwaltungsdirektion Petersgraben 35, 4003 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 24. März 2014

betreffend Wiederaufnahme in den Nachdiplomstudiengang

Sachverhalt

A____ belegte am Europainstitut der Universität Basel (nachfolgend: das Europainstitut) in den Jahren 2012/2013 den Studiengang Master of Advanced Studies (MAS) „European and Global Governance“. Er belegte zunächst den zweijährigen Kurs, wechselte aber im Laufe des ersten Jahres auf die einjährige Studienvariante. Anstelle der für das Zertifikat erforderlichen 60 Kreditpunkte erwarb A____ in einem Studienjahr nur deren 55,5. Um die fehlenden 4,5 Kreditpunkte noch zu erreichen, bewarb sich A____ für das zweite Studienjahr des bereits absolvierten MAS-Programms. Hierzu bewarb er sich zunächst per E-Mail für die Teilnahme am Kurs „Competition Policy“ und reichte anschliessend einen offiziellen Antrag nach. Das Europainstitut verfügte am 26. November 2013 die Ablehnung des Gesuchs um Wiederaufnahme in den MAS-Studiengang. Dagegen hat A____ am 2. Dezember 2013 Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: die Rekurskommission) erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zulassung zum „2. Studienjahr“ des bereits besuchten, in einem Jahr abgeschlossenen MAS-Studiengangs. Die Rekurskommission hat den Rekurs am 24. März 2014 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Anmeldung vom 22. April 2014 und Begründung vom 15. Mai 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Sein Antrag lautet „ […] ersuche ich das Appellationsgericht eine Lösung zu finden, die es auch mir ermöglicht, in einem zweiten Jahr meinen Master abzuschliessen“. Die Rekurskommission hat mit Eingabe vom 2. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt, im Übrigen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Europainstitut hat mit Eingabe vom 16. Juli 2014 ebenso die Abweisung des Rekurses beantragt unter Verweis auf ihre Ausführungen vor der Rekurskommission. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der universitären Instanzen unterliegen gemäss § 41 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400) dem Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel. Die darauf gestützten Rekursentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Aus dieser Regelung ergibt sich die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG [SG 270.100]; vgl. VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.1 und VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1). Zum Rekurs legitimiert ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung.

1.3      Nach § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission binnen 10 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Der Rekurs ist spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen. Die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung kann auf Antrag hin verlängert werden (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Der Rekurrent hat seinen Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 24. März 2014, welchen er am 14. April 2014 in Empfang genommen hat, mit Eingabe vom 22. April 2014 beim Verwaltungsgericht angemeldet. Seine Rekursbegründung datiert vom 15. Mai 2014 und ist am selben Tag per Post spediert worden. Nach der Vorschrift von § 16 Abs. 2 VRPG ist die 30-tägige Frist zur Rekursbegründung am 14. Mai 2014 ausgelaufen, so dass die Rekursbegründung vom 15. Mai 2014 verspätet erfolgte. Da der Rekurrent vorgängig keine Fristverlängerung beantragt hat, muss der vorliegende Rekurs wegen verspäteter Begründung als dahingefallen abgeschrieben werden (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 24. März 2014 wird als dahingefallen erklärt.

            Der Rekurrent trägt die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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