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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2014 VD.2014.84 (AG.2014.766)

December 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,144 words·~51 min·4

Summary

Aufhebung eines Studiengangs

Full text

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.84

URTEIL

vom 3. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher   

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]vertreten durch Prof. Dr. [...]

gegen

Universität Basel                                                                    Rekursgegnerin

Vizerektorat Bildung, Petersgraben 35, 4003 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 24. März 2014

betreffend Aufhebung eines Studiengangs

Sachverhalt

Auf Antrag des Rektorats der Universität Basel (nachfolgend: Rektorat) vom 11. April 2006 hat der Universitätsrat der Universität Basel (nachfolgend: Universitätsrat) mit Beschluss vom 12. Mai 2006 im Sinne von § 11 des Weiterbildungsreglements der Universität Basel (nachfolgend: Weiterbildungsreglement) die Zertifizierung des Weiterbildungsstudiengangs MAS [...] genehmigt. Trägerschaft dieses Studiengangs sind einerseits die Fakultät [...] der Universität Basel (nachfolgend: Fakultät) und andererseits A____. Dieser Weiterbildungsstudiengang wird seit dem Jahr 2006 angeboten. Das Rektorat hat am 23. April 2013 dessen Aufhebung "in der jetzigen Form" beschlossen und ausgeführt, für die im Studiengang befindlichen Studierenden sei eine Übergangslösung auszuarbeiten. Zudem sei mit der Fakultät zu klären, ob allenfalls in Verbindung mit interessierten Kooperationspartnern ein neuer Studiengang konzipiert werden soll, der inhaltlich und formal den Kriterien von Fakultät und Universität entspräche. A____ hat am 19. Juni 2013 gegen diesen Beschluss Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission) erhoben und die Sistierung des Verfahrens bis zur Behandlung seines gleichzeitig beim Rektorat eingereichten Schreibens beantragt. Die Rekurskommission hat dem Sistierungsantrag entsprochen. Nachdem das Rektorat am 28. Juni 2013 zu diesem Schreiben in dem Sinn Stellung genommen hatte, dass es sich beim Beschluss vom 23. April 2013 nicht um eine anfechtbare Verfügung handle, hat A____ am 12. Juli 2013 beim Rektorat den Erlass einer Verfügung zu seiner Eingabe vom 19. Juni 2013 beantragt. Mit Schreiben vom 30. August 2013 hat das Vizerektorat Bildung der Universität Basel (nachfolgend: Vizerektorat) die Kündigung der Kooperation mit A____ ausgesprochen.

Mit begründetem Rekurs vom 14. Oktober 2013 beantragte A____ bei der Rekurskommission die Wiederaufnahme des sistierten Rekursverfahrens. Es sei kosten- und entschädigungsfällig festzustellen, dass die vom Vizerektorat am 30. August 2013 ausgesprochene Kündigung keinerlei Wirkung entfalte und demzufolge der Weiterbildungsstudiengang MAS [...] in Zukunft unbefristet und regelmässig durchgeführt werden dürfe. Weiter sei festzustellen, dass der Rektoratsbeschluss vom 23. April 2013 nichtig, eventualiter, dass er aufzuheben sei. Zudem sei die Universität Basel anzuweisen, einen Vertreter für die Leitung des Studiengangs zu bezeichnen.

Die Präsidentin der Rekurskommission hat die Sistierung am 18. Oktober 2013 aufgehoben und entsprechend einem Antrag des A____ vom 24. Oktober 2013 am 11. Dezember 2013 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Sie hat die Universität Basel angewiesen, den Weiterbildungsstudiengang wieder im Onlineverzeichnis aufzuführen. Schliesslich hat die Rekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 24. März 2014 abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 15. April 2014 angemeldete und am 12. Mai 2014 begründete Rekurs des A____. Die Rekurrentin beantragt, der Entscheid der Rekurskommission vom 24. März 2014 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 30. August 2013 nichtig sei, eventualiter sei diese aufzuheben. Eventualiter sei der Rekurrentin eine angemessene Kündigungsfrist einzuräumen, und die Universität Basel als Rekursgegnerin sei zu verpflichten, bis zum Ablauf dieser Kündigungsfrist sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Studiengangs termingerecht bzw. auf erstes Verlangen nachzukommen. Subeventualiter sei das Verfahren für einen Neuentscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen mit der Anweisung, gemäss den genannten Anträgen zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.

Die Rekurrentin hat vorsorgliche Massnahmen beantragt. Die Rekursgegnerin sei für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des MAS-Studienganges termingerecht bzw. auf erstes Verlangen nachzukommen: Insbesondere die Ausstellung der Legi-Karten, die Unterzeichnung der Diplome und die Entsendung eines Vertreters in die Leitung des Studiengangs. Die Rekursgegnerin sei zudem zu verpflichten, den Studiengang unverzüglich wieder auf ihrer Homepage für Weiterbildung aufzuschalten sowie in das schriftliche Weiterbildungsprogramm aufzunehmen, und die Vertreterinnen der Rekurrentin über sämtliche weiterbildungsbezogenen Informationsveranstaltungen zu informieren und sie an diesen teilnehmen zu lassen, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Rekursgegnerin nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Rekursgegnerin bei ihrer Bereitschaft behaftet, die Legitimationskarten der Teilnehmenden des MAS-Studienprogramms mit Studienbeginn im 2014 oder früher und die Diplome dieser Studierenden wie bis anhin zu unterzeichnen. Im Übrigen hat er den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen vorläufig abgewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Juli 2014 abgewiesen.

Die Rekurskommission (Vorinstanz) beantragt mit Eingabe vom 16. Juni 2014 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Rekursgegnerin beantragt mit Rekursantwort vom 9. Juli 2014 die Abweisung des Rekurses, unter o/e-Kostenfolge.

Die Rekurrentin hält mit Replik vom 29. August 2014 an ihren Anträgen fest. Die Replik wurde der Rekursgegnerin und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der universitären Instanzen unterliegen gemäss § 41 Abs. 2 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400) dem Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel. Die darauf gestützten Rekursentscheide können gemäss § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Daraus ergibt sich die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.1; VGE VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1). Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung von der Prozessfähigkeit der Rekurrentin ausgegangen; darauf ist zu verweisen (Entscheid S. 5). Daran ändert der Umstand nichts, dass nunmehr eine dritte Person in die Kollektivgesellschaft eingetreten ist. Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist hingegen nicht zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht darf also sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle jenes der Rekursgegnerin setzen.

1.4      Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre neuen Rügen und Vorbringen zur rechtlichen Thematik der kündbaren verwaltungsrechtlichen Verträge zuzulassen seien. Die Rekursgegnerin ist gegenteiliger Auffassung und führt aus, neue Rügen und Vorbringen hätten in Anwendung der Eventualmaxime bereits vor der ersten Instanz und mit der ersten Rechtsschrift vorgebracht werden müssen. Sie seien somit verspätet und aus dem Recht zu weisen.

Der Rekursgegnerin kann nicht gefolgt werden. Die rekurrierende Partei ist nicht an ihre Begründung vor den Vorinstanzen gebunden. Sie kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl neue Tatsachenbehauptungen als auch neue rechtliche Rügen vorbringen, soweit sich dies auf den vorinstanzlichen Entscheid und somit auf das Anfechtungsobjekt bezieht (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 301 f.). 

2.        

2.1      Die Vorinstanz erwägt, dass es sich beim von der Rekurrentin ursprünglich angefochtenen Entscheid des Rektorats vom 23. April 2013, mit welchem dieses den Weiterbildungsstudiengang aufgehoben hat, nicht um eine Verfügung handle, sondern um einen inneruniversitären Beschluss. Erst die Kündigung des Vizerektorats vom 30. August 2013 sei inhaltlich als Verfügung zu qualifizieren. Auch wenn die Rekurrentin ihren Rekurs zunächst gegen den Entscheid des Rektorats gerichtet habe, müsse die implizite Ausweitung des Rekurses auf die Kündigungsverfügung als Anfechtungsobjekt als zulässig erachtet werden. Die Parteien hätten die gemeinsame Durchführung des Weiterbildungsstudiengangs in einem formlosen verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart. Darin finde sich keine Kündigungsregelung. Dies stelle eine Lücke dar, welche mangels Regelung im öffentlichen Recht mittels Rückgriff auf das Privatrecht zu schliessen sei. Entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin könne nicht von einem Auftragsverhältnis ausgegangen werden, sondern von einem vertraglichen Verhältnis mit gesellschaftsrechtlichen Zügen. Solche Vertragsverhältnisse könnten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung soll in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen und nur auf das Ende eines Geschäftsjahrs, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen seien. Eine solche Kündigung bedürfe keines besonderen Grundes und müsse nicht begründet werden. Voraussetzung sei, dass die Rekursgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschreite und nicht willkürlich handle. Nachdem Prof. Dr. B____, welcher den Studiengang seitens der Fakultät unterstützt habe, diese verlassen habe, habe sich kein anderes Fakultätsmitglied gefunden, das diese Aufgabe habe übernehmen wollen. Daher sei von geänderten Voraussetzungen auszugehen. Zudem ergebe sich aus der akademischen Freiheit der Rekursgegnerin die Möglichkeit, das Weiterbildungsangebot laufend zu überprüfen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Der Rekursgegnerin könne kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. Da der Folgekurs erst im April 2014 beginne, habe die Rekursgegnerin die Kündigungsfrist von sechs Monaten im Ergebnis eingehalten. Allfällige finanzielle Ansprüche der Rekurrentin aus der Kündigung seien nicht Inhalt des angefochtenen Entscheids und daher auch nicht des Rekursverfahrens. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin sei das Rektorat für die Aufhebung des Weiterbildungsstudienganges zuständig. Das rechtliche Gehör der Rekurrentin sei nicht verletzt worden, da es sich beim Beschluss des Rektorats vom 23. April 2014 nicht um eine Verfügung handle und da sie sich vor Erlass der Kündigungsverfügung habe äussern können. Dass das Kündigungsschreiben nicht als Verfügung bezeichnet sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei zwar ein formeller Fehler. Da sich die Rekurrentin aber im Rekursverfahren gegen die Verfügung umfassend wehren könne, habe dies für sie keinen Rechtsnachteil zu Folge.

2.2      Die Rekurrentin anerkennt, mit der Rekursgegnerin einen grundsätzlich kündbaren Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft des MAS-Studiengangs abgeschlossen zu haben. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit des Rektorats für die Aufhebung des Studiengangs und die Rechtmässigkeit der Kündigung zu Unrecht bejaht. Die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben, das Sachlichkeitsgebot, das Gebot rechtsgleicher Behandlung und das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Sie habe weiter zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Rekursgegnerin verneint, indessen habe sie ihrerseits eine solche Verletzung begangen, indem sie sich mit zentralen Vorbringen der Rekurrentin nicht auseinander gesetzt habe.

Die Rekurrentin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, das Rektorat sei für die Aufhebung des Studiengangs nicht zuständig gewesen. Gemäss § 25 lit. f Universitätsvertrag entscheide der Universitätsrat über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen. Gemäss lit. j genehmige er zudem "die Studienordnungen sowie die Ordnungen über Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen". Das Universitätsstatut wiederhole diese Ordnung in § 7. Es sei zwar richtig, dass der Universitätsrat im Weiterbildungsreglement geregelt habe, dass bei Studienordnungen eine Genehmigung durch das Rektorat genüge, wobei Studienordnungen für mehrjährige Kurse dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen seien (§ 9 Abs. 2 und 3). Somit würde nicht zwischen Studiengängen der universitären Aus- und Weiterbildung, sondern vielmehr zwischen dem Entscheid betreffend Schaffung/Aufhebung von Studiengängen (jeglicher Art) und der Genehmigung der betreffenden Studienordnungen unterschieden. Aus dem Weiterbildungsreglement könne keine Delegation der Kompetenz zur Neuschaffung oder Aufhebung von Studiengängen abgeleitet werden. Dementsprechend habe der Universitätsrat mit Beschluss vom 4. Mai 2006 den MAS-Studiengang gemäss klarem Wortlaut genehmigt und nicht einfach zur Kenntnis genommen. Gemäss Vertrag und Statut hätte somit auch der Beschluss über die Aufhebung des Studiengangs durch den Universitätsrat gefasst werden müssen. Die Zuständigkeit des Universitätsrats leite sich auch aus dem Grundsatz der Parallelität der Formen ab. Da mithin das Rektorat nicht kompetent gewesen sei, die Aufhebung des Studiengangs zu beschliessen, sei dieser Beschluss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. Das Gleiche müsse für die auf der Grundlage dieses Beschlusses ergangene Kündigungsverfügung gelten.

2.3      Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass sie in konstanter Praxis nicht zwischen der Genehmigung von Studienordnungen und der Genehmigung der Schaffung und Aufhebung von Studiengängen unterscheide. Dagegen unterscheide sie zwischen den grundständigen Studiengängen (Bachelor- und Masterstudiengänge) und den Weiterbildungsangeboten (z.B. MAS). Ein Entscheid über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen werde vom Universitätsrat nur in Bezug auf die grundständigen Bachelor- und Masterstudiengänge getroffen, da dies direkt mit der Berufung von Professuren und der strategischen Entwicklung des akademischen Angebots verknüpft sei. Anders verhalte es sich mit den Weiterbildungsangeboten, denn die Professorinnen und Professoren seien in der grundständigen Lehre verpflichtet, ihr Lehrdeputat im Umfang von mindestens acht Semesterstunden wahrzunehmen. Soweit es ihre Kapazitäten zuliessen, dürften sie darüber hinaus in der Weiterbildung lehren. Dies erkläre, weshalb dem Universitätsrat in der grundständigen Lehre Genehmigungskompetenz zukomme, diese in der Weiterbildung dagegen beim Rektorat bleibe. Dies schliesse nicht aus, dass dem Universitätsrat die Schaffung neuer Weiterbildungsstudiengänge zur Kenntnis gebracht werde. Der Universitätsrat genehmige laut § 9 Abs. 2 lit. od des Universitätsstatuts vom 3. Mai 2012 die gesamtuniversitäre Weiterbildungsordnung, nicht aber die einzelnen Angebote der in diesem Bereich aktiven Professorinnen und Professoren. Im Universitätsstatut vom 6. März 1996 habe die Weiterbildung aufgrund ihrer damals geringen Bedeutung nur Erwähnung in § 9 lit. k gefunden, wo festgehalten worden sei, dass das Rektorat die Regelung der Zulassung zu den Weiterbildungsveranstaltungen erlasse. Es widerspreche dem Grundsatz der Parallelität der Formen nicht, wenn der Universitätsrat die Kompetenz zur Änderung oder Aufhebung einer Anordnung delegiere. Dies habe der Universitätsrat getan, indem er im neuen Universitätsstatut vom 3. Mai 2012 den § 9 Abs. 2 lit. od und den § 11 Abs. 1 lit. p aufgenommen habe. Die Rekursgegnerin habe eine langjährige Praxis sowohl in der Behandlung der Weiterbildungsstudiengänge als auch in der Formulierung der Beschlüsse und Protokolle. Ausschlaggebend müsse diese tatsächlich gelebte und langjährige Praxis sein, die denn auch im neuen Universitätsstatut Eingang gefunden habe. Diese ständige Praxis werde zementiert durch § 9 der Weiterbildungsordnung vom 25. Juni 2014.

2.4      Die Rekurrentin repliziert, die Genehmigung des Studiengangs durch den Universitätsrat sei nicht etwa deklaratorisch, sondern konstitutiv. Daher sei eine Aufhebung durch das Rektorat nicht möglich. Eine entsprechende andere Praxis werde zwar behauptet, existiere aber nicht. Eine solche angebliche Praxis könne mangels langer Dauer und Kenntnisnahme durch den Universitätsrat keine Rechtswirkung entfalten. Dass diese angebliche Praxis nicht geeignet sei, ein den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben nicht entsprechendes Vorgehen zu legitimieren, habe die Gesuchgegnerin auch selbst erkannt und deshalb am 25. Juni 2014 eine neue Weiterbildungsordnung erlassen, welche in ihrem § 9 nun in der Tat die Kompetenz des Rektorats zur Einführung und Aufhebung von Weiterbildungsstudiengängen vorsehe. Diese Bestimmung könne aber keine rückwirkende Geltung beanspruchen.

3.

Auszugehen ist vom Feststellungsbegehren der Rekurrentin, dass die Kündigung des Vizerektorats vom 30. August 2013 nichtig, respektive dass sie aufzuheben sei. Den weitergehenden Antrag vor Vorinstanz, es sei festzustellen, dass der Rektoratsbeschluss vom 23. April 2013 nichtig, eventualiter aufzuheben sei, hält die Rekurrentin vor Verwaltungsgericht nicht aufrecht. Die Rekurrentin stellt somit die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mehr in Frage, wonach es sich bei diesem Rektoratsbeschluss um einen inneruniversitären Beschluss, nicht um eine Verfügung handelt. Somit ist ausschliesslich zu prüfen, ob die am 30. August 2013 ausgesprochene Kündigung nichtig oder mangelhaft ist, oder nicht.

Mit diesem Kündigungsschreiben vom 30. August 2013 hat das Vizerektorat die "Kooperation" mit der Rekurrentin beendet. Der Auffassung der Vorinstanz  ist zu folgen, wonach es sich dabei um eine Kündigungsverfügung handelt. Zur Begründung ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Dem haben sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren denn auch beide Parteien angeschlossen. Es stellt sich nun die Frage, ob das Vizerektorat für die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuständig war, oder ob sie vom Universitätsrat hätte ausgesprochen werden müssen oder allenfalls der Genehmigung des Universitätsrats bedurft hätte.

Die Rekurrentin macht zurecht nicht geltend, dass der Universitätsrat für die Kündigung zuständig gewesen wäre. Sie hält jedoch dafür, dass er die der Kündigung zugrunde liegende Aufhebung des Studiengangs hätte genehmigen müssen.

3.1      Zum Zeitpunkt des (stillschweigenden) Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin und der "Genehmigung" der Zertifizierung des Weiterbildungsstudiengangs durch den Universitätsrat "im Sinne von § 11 des Weiterbildungsreglements der Universität Basel" im April 2006 galt noch das Universitätsgesetz vom 8. November 1995. Gemäss dessen § 9 Ziff. 6 entschied der Universitätsrat über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen. Das Rektorat führte gemäss § 10 Universitätsgesetz "alle gesamtuniversitären Geschäfte" und repräsentierte die Universität nach aussen. Eine Regelung des Weiterbildungsbereichs enthielt das Gesetz nicht. Gestützt auf das Universitätsgesetz hatte der Universitätsrat das Universitätsstatut vom 6. März 1996 erlassen, welches gemäss § 9 Ziff. 2 Universitätsgesetz insbesondere die Zusammensetzung und die Kompetenzen der verschiedenen universitären Organe regelt. § 7 Abs. 2 Universitätsstatut sah vor, dass der Universitätsrat über die Freigabe und Besetzung von Professuren und die Schwerpunktplanung entscheidet und die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultäten genehmigt. Bezüglich der Weiterbildung bestimmte § 9 Universitätsstatut, dass das Rektorat "spezielle Regelungen für die Zulassung zu Weiterbildungsveranstaltungen" erlässt. Andere Bestimmungen über die Weiterbildung enthielt das Universitätsstatut in der damaligen Fassung nicht.

3.2      In der Folge hat der Universitätsrat am 18. Oktober 2001 ein Reglement für die Weiterbildung an der Universität Basel (Weiterbildungsreglement) erlassen. Dieses enthielt spezielle Regelungen für die Weiterbildungsangebote, namentlich für "Master of Advanced Studies" - Programme (MAS), Nachdiplomstudien, Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse. Gemäss § 9 Weiterbildungsreglement wurden die Masterprogramme und Nachdiplomstudien durch Studienordnungen geregelt. Diese wurden "durch die Trägerschaften nach Absprache mit den betreffenden Fakultäten  resp. einer/m Delegierte/n der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung des Rektorates erlassen". Die Studienordnungen für mehrjährige Kurse waren dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Einen Genehmigungsvorbehalt des Universitätsrats enthielt das Weiterbildungsreglement nicht.

Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin unterschied das Weiterbildungsreglement bei der Kompetenzregelung nicht zwischen der Genehmigung der Schaffung oder Aufhebung von Weiterbildungsstudiengängen einerseits und der Genehmigung von Studienordnungen andererseits. Die Weiterbildungsangebote wurden vielmehr durch die Studienordnungen festgelegt, welche vom Rektorat zu genehmigen waren. Das Weiterbildungsreglement basierte gemäss Ingress ausdrücklich auf § 9 Ziff. 3 (Definition von Entwicklungsschwerpunkten) und Ziff. 6 (Entscheid über Schaffung und Aufhebung von Studiengängen) Universitätsgesetz und beinhaltete (auch) zu diesen Punkten spezielle Regeln und Kompetenzdelegationen. Das Weiterbildungsreglement unterschied auch deutlich zwischen einerseits den Weiterbildungsangeboten (inkl. MAS-Studiengänge) und andererseits den "Veranstaltungen des ordentlichen Lehrbetriebes", also den Studiengängen, "die zu einem universitären Grad führen", für welche das Weiterbildungsreglement nicht galt (§ 1 Abs. 4 lit. a Weiterbildungsreglement). Das Weiterbildungsreglement enthielt die Grundsätze sowie die Grundzüge der Weiterbildungsangebote und der Organisation (§ 1 Abs. 1 und 2 Weiterbildungsreglement).

3.3      An dieser Rechtslage änderte sich auch mit dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 (Universitätsvertrag; SG 442.400) und dem Statut der Universität Basel (Universitätsstatut; SG 440.110) vom 12. Dezember 2007 respektive 3. Mai 2012 nichts Grundsätzliches, da beide nach dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags und der "Genehmigung der Zertifizierung" durch den Universitätsrat in Kraft traten. Allerdings war nun im Universitätsvertrag und im Universitätsstatut ausdrücklich geregelt, dass der Universitätsrat die Ordnungen über Weiterbildung genehmigt (§ 25 lit. j Universitätsvertrag; § 7 Abs. 2 lit. o Universitätsstatut in der Fassung von 2007; § 9 Abs. 2 lit. o, od in der Fassung von 2012), womit für das bereits erlassene Weiterbildungsreglement eine klarere Grundlage geschaffen wurde.

3.4      In Anbetracht dieser Rechtsgrundlagen ist festzuhalten, dass der dem Universitätsrat vorgelegte Wortlaut des Beschlusses vom 12. Mai 2006 zur "Zertifizierung von Weiterbildungsprogrammen des C____", mit welchem die Zertifizierung von zwei Masterprogrammen und zwei Nachdiplomstudien-Programmen "genehmigt" worden ist (RB 5; vgl. RB 4), im Widerspruch zur damals geltenden Kompetenznorm des § 9 Weiterbildungsreglement steht, wonach nicht der Universitätsrat für die Genehmigung zuständig gewesen wäre, sondern das Rektorat. Dem Universitätsrat wäre das Masterprogramm lediglich zur Kenntnis zu bringen gewesen. Die formelle Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wird auch daraus ersichtlich, dass der im Beschluss zitierte § 11 Weiterbildungsreglement die Nachdiplomstudien betraf, während die Masterprogramme, und um ein solches ging es eigentlich, in § 10 Weiterbildungsreglement geregelt waren.

Dass das Rektorat für die Genehmigung des Masterprogramms zuständig war, ergibt sich nicht nur aus dem Weiterbildungsreglement, sondern auch § 20 des einschlägigen Studienreglements, wonach dieses mit der Genehmigung des Rektorats in Kraft trat (RB 3). De facto trat dieses Studienreglement somit mit dem Rektoratsbeschluss vom 11. April 2006 in Kraft (RB 4), womit das Rektorat die Vorlage des Masterprogramms an den Universitätsrat "zur Zertifizierung" (sic) beantragt hatte. Die "Genehmigung" durch den Universitätsrat am 12. Mai 2006 (RB 5) ist dagegen rechtlich als Kenntnisnahme im Sinne von § 9 Weiterbildungsreglement zu qualifizieren. Die falsche Bezeichnung dieser beiden Rechtsakte ändert nichts an deren rechtlicher Qualität, und noch weniger an deren rechtlicher Grundlage.

Nachdem also die Kompetenz für die Genehmigung des Masterprogramms beim Rektorat lag, lag es auch in dessen Kompetenz, über dessen Aufhebung zu entscheiden. Dies ergibt sich gerade auch aus dem Grundsatz der Parallelität der Formen, da es sich, wie dargelegt, beim Vorlagebeschluss des Rektorats vom 11. April 2006 um den eigentlichen Genehmigungsakt für das Masterprogramm handelt. Dementsprechend – und diesmal formal richtig – hat das Rektorat am 26. April 2013 die Aufhebung des Masterprogramms beschlossen, und wie sich aus dem Beschluss ergibt, wurde dieser dem Universitätsrat mitgeteilt und somit zur Kenntnis gebracht.

Dass diese Vorgehensweise dem Willen des Universitätsrats entspricht, hat er nun auch mit der Verabschiedung des neuen Weiterbildungsreglements vom 25. Juni 2014 zum Ausdruck gebracht, worin die §§ 9 f. die Kompetenz des Rektorats zur Einführung und Aufhebung von Weiterbildungsstudiengängen ausdrücklich statuieren. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin handelt es sich dabei nicht um eine neue Regelung, sondern lediglich um eine Verdeutlichung der bereits vorher geltenden Kompetenzordnung, wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt.

3.5      Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, dass der Universitätsrat selber die Zertifizierung des Masterprogramms genehmigt und nicht bloss zur Kenntnis genommen hätte, würde dies an der Zuständigkeit des Rektorats für die Kündigung nichts ändern. Der Aufhebungsbeschluss des Rektorats wurde dem Universitätsrat nämlich zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Universitätsrat hat in der Folge weder gegen die Zuständigkeit des Rektorats für die Aufhebung des Studiengangs Einwände erhoben, noch gegen die Aufhebung selbst, und somit beides zumindest konkludent genehmigt.

Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kompetenz des Rektorats für die Aufhebung des Masterprogramms und die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Recht bejaht hat.

4.

4.1      In materieller Hinsicht ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Rekurrentin mit der Rekursgegnerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen habe, worin die Kündigung nicht geregelt sei. Die Vorinstanz hat eine Vertragslücke angenommen und diese analog zu den Kündigungsbestimmungen im Gesellschaftsrecht gefüllt. Sie hat die Voraussetzungen für die Kündigung als erfüllt betrachtet und darauf geschlossen, dass diese rechtmässig und wirksam sei.

4.2      Die Rekurrentin macht geltend, dass auch unter der Prämisse, dass zwischen den Parteien ein grundsätzlich kündbarer verwaltungsrechtlicher Vertrag bestanden habe und die Kündigungsbestimmungen des Privatrechts analog angewendet würden, die Rekursgegnerin als öffentliche Anstalt bei ihrem Handeln an die rechtsstaatlichen und verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Bundesverfassung gebunden sei. Diese habe sie jedoch mehrfach verletzt, was die Vorinstanz ihrerseits rechtsverletzend verkannt habe. Das Verhalten der Rekursgegnerin im Zusammenhang mit der Aufkündigung der Zusammenarbeit und ihrer Begründung verletze das Prinzip von Treu und Glauben in mehrfacher Hinsicht. Die Rekursgegnerin habe in einem ersten Schreiben an die Rekurrentin ausgeführt, dass eine aktive Teilnahme der Universität an der Studienleitung nach dem Weggang des seinerzeit am Aufbau des Studiengangs beteiligten Prof. B____ nicht mehr stattgefunden habe und aus Ressourcengründen auch nicht mehr möglich sei. Im Kündigungsschreiben vom 30. August 2013 habe es zudem geheissen, der Nachfolger von Prof. B____ habe einen anderen fachlichen Forschungsschwerpunkt, und deshalb sei die fachliche Passung nicht mehr gegeben. Im Aufhebungsbeschluss des Rektorats seien zudem folgende Gründe genannt worden: Das Mandat der Fakultät in der Studienleitung werde nicht mehr wahrgenommen, und die Professoren des Fachbereichs würden kein Interesse zeigen, an einer Revision des MAS mitzuwirken; die Wegleitung des Studiengangs sei wiederholt und ohne Einbezug der Fakultät angepasst worden; die Berechnung der ECTS sei nicht mehr konform mit den Vorgaben der CRUS; die Universität habe keinerlei Einblick in die finanzielle Abwicklung des Studiengangs; dennoch verwende der MAS das Logo der Universität Basel und des C____. Diese Gründe seien vorgeschoben, wenn nicht gar selbstverantwortet, und daher missbräuchlich. Zwar habe die Fakultät in der letzten Zeit keine aktive Rolle mehr übernommen. Gemäss eigener Aussage der Rekursgegnerin habe "nach dem Weggang von Hrn. B____ [...] Hr. D____ das Mandat in der Studienleitung übernommen, jedoch nicht wahrgenommen". Damit habe die Rekursgegnerin gleich selbst festgehalten, dass das Mandat der Universität in der Studienleitung formell stets besetzt gewesen sei. Dass der Vertreter der Fakultät sein Mandat zurückhaltend ausgeübt habe und wegen Interventionen aus Universitätskreisen nicht wirklich habe ausüben dürfen, könne schwerlich der Rekurrentin angelastet werden. Es könne nicht deren Aufgabe sein, eine aktivere Mitwirkung der Universität einzufordern. Das weiter vorgebrachte Argument der Rekursgegnerin, in der Fakultät finde sich keine Lehrperson mit geeigneter fachlicher Passung, die bereit sei, den Studiengang zu betreuen, sei nicht nur falsch, sondern missbräuchlich. Es habe durchaus eine geeignete Lehrperson gegeben, die Interesse bekundet habe, das Mandat wahrzunehmen. Eine entsprechende Initiative sei jedoch durch die Intervention des Vizerektorats aktiv unterbunden worden. An diesem Beispiel zeige sich besonders deutlich, dass nicht die offiziell geltend gemachten Gründe zur Aufhebung des Studiengangs geführt hätten, sondern andere, sachfremde Umstände. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rekursgegnerin frei sei, über die Ausrichtung ihrer Weiterbildung zu bestimmen, und weder die Verantwortlichen der Fakultät noch der Universität verpflichtet seien, sich "über die vertragliche Geltungsdauer der Zusammenarbeit" zu engagieren, sei unzutreffend. Es sei darum gegangen, einen noch laufenden Vertrag zu beenden. Es müsse unterschieden werden zwischen der akademischen Freiheit der Universität einerseits (Innenverhältnis) und ihren vertraglichen und rechtsstaatlichen Verpflichtungen andererseits (Aussenverhältnis). Die akademische Freiheit erlaube und gebiete es der Universität, über Forschungsschwerpunkte und die Ausrichtung des Lehrangebots eigenständig zu bestimmen. Sie befreie die Universität jedoch nicht von ihren rechtsstaatlichen und vertraglichen Pflichten. Alles andere hiesse, die Universität zu einer unzuverlässigen und unattraktiven Vertragspartnerin zu degradieren. Falls sie eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sei, so sei es ihre Aufgabe und Pflicht, dafür zu sorgen, dass eines der Fakultätsmitglieder für eine gewisse Zeit ein bestimmtes Mandat übernehme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es daher durchaus erheblich, ob in der Fakultät Lehrpersonen vertreten seien, die fachlich geeignet seien, Einsitz in der Studienleitung zu nehmen. Nebst Prof. D____, der ja auch Interesse an dem Mandat bekundet habe, sei Prof. E____ zu nennen. Prof. E____ sei in der Studienleitung des Masters of Advanced Studies MAS [...] mit [...] Schwerpunkt der Universität Basel und überdies Extraordinarius für [...]. Damit bestehe ein enger Bezug zum vorliegenden MAS. Zudem sei Prof. E____ Beirat der postgradualen Weiterbildung in [...] der Universität Zürich. Es sei daher unklar, inwiefern der Studiengang keinen genügenden Bezug zur Forschungstätigkeit von Prof. E____ haben soll. Als weiteren Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit habe die Rekursgegnerin die fehlende Einsicht der Universität in die finanzielle Abwicklung des Studiengangs genannt. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 habe sie diesen Vorwurf dahingehend konkretisiert, dass ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. In § 2 Abs. 2 der gemeinsam ausgearbeiteten und von Seiten der Universität genehmigten Studienordnung sei aber explizit die alleinige Verantwortung der Rekurrentin für die finanziellen Belange des Studiengangs festgehalten. Die Rekursgegnerin habe zudem nie um Einsicht in die finanziellen Unterlagen gebeten. Diese gemeinsam gestaltete – und von beiden Parteien lange einvernehmlich praktizierte – vertragliche Ordnung der Dinge nun der Rekurrentin vorzuwerfen, sei wider Treu und Glauben. Zudem profitiere die Rekurrentin nicht nur allein von einem allfälligen Gewinn, sondern sie trage auch das unternehmerische Risiko allein. Die Rekursgegnerin hingegen erbringe gemäss § 16 der Studienordnung abgesehen von der Zurverfügungstellung der Infrastruktur keinerlei finanziellen Leistungen. Vielmehr erhalte sie einen renommierten MAS-Studiengang praktisch zum Null-Tarif. In der Begründung des Rektoratsbeschlusses betreffend Aufhebung der Zusammenarbeit sei der Rekurrentin implizit die Verwendung des Universitätslogos vorgeworfen worden. Die Rekurrentin sei aber seitens der Universität eigens darum gebeten wurde, das Logo zu verwenden. Es sei nicht erkennbar, wieso dies auf einmal unzulässig sein soll. Hinzu komme, dass die Verwendung des Logos bisher nie beanstandet worden sei. Auch hier gelte, dass sich die Rekursgegnerin widersprüchlich und damit treuwidrig verhalte, wenn sie der Rekurrentin dieses korrekte Verhalten nun plötzlich vorhalte. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Begründung der Kündigung dem Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV nicht standhalte. Weiter verletze die Kündigung "per sofort" das Verhältnismässigkeitsprinzip insbesondere hinsichtlich Erforderlichkeit in verschiedener Hinsicht. Die Rekursgegnerin begründe die Beendigung der Zusammenarbeit unter anderem damit, dass die Vergabe der ECTS nicht mehr richtlinienkonform sei, dass sie keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse habe und dass die Rekurrentin die Wegleitung des Studiengangs mehrfach eigenmächtig angepasst habe. Der Vorwurf betreffend eigenmächtige Anpassung der Wegleitung sei falsch. Der Umstand, dass in der Begründung der Kündigung diese Punkte mit keinem Wort mehr angesprochen worden seien, zeige, dass die Rekursgegnerin selbst gemerkt hatte, dass diese Vorwürfe eine Kündigung keinesfalls rechtfertigen würden. Das verhältnismässige und naheliegende Vorgehen wäre vielmehr gewesen, das Gespräch zu suchen und nach gemeinsamer Evaluation allenfalls gewisse Anpassungen des Studienreglements vorzunehmen, wie dies bei anderen Weiterbildungsstudiengängen gemacht werde. Dies mache auch deutlich, dass die offiziell angegebenen Gründe für die Aufhebung des Studiengangs von Anfang an lediglich vor- bzw. nachgeschoben seien. Der eigentliche Grund für die Aufhebung sei, dass kein Interesse mehr vorhanden sei. Die vorgeschobenen Gründe vermöchten eine Auflösung des verwaltungsrechtlichen Vertrags nach dem Lustprinzip vor dem Hintergrund der Verhältnismässigkeit nicht zu rechtfertigen. Der Entscheid der Rekursgegnerin, die Zusammenarbeit mit der Rekurrentin zu beenden, sei somit weder nachvollziehbar noch sachlich begründbar. Damit verstosse sie gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Weiter habe die Rekursgegnerin mehrfach den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, indem sie der Rekurrentin eine ungerechtfertigt nachteilige Sonderbehandlung habe zukommen lassen. Dies habe im August 2012 damit begonnen, dass die Rekursgegnerin kommentarlos die Unterzeichnung der MAS-Diplome verweigert habe. Im November 2012 sei die Rekurrentin sodann zum letzten Mal zu einem der regelmässig stattfindenden Studienleitertreffen der von der Universität Basel anerkannten Weiterbildungsstudiengänge eingeladen worden. Die Rekursgegnerin habe die Rekurrentin auch nicht mehr über ihre Informationsveranstaltungen für Studierende informiert, anlässlich derer die einzelnen Weiterbildungslehrgänge die Möglichkeit erhalten hätten, sich zu präsentieren und Kontakte zu potenziellen Interessenten zu knüpfen. Zudem habe die Fakultät in der Versammlung vom 27. Februar 2013 betont, dass die postgradualen Weiterbildungen aus Sicht der Fakultät einen wichtigen Leistungsausweis darstellten und seitens der Fakultät der Wunsch und feste Wille bestehe, Weiterbildungsstudiengänge zu unterstützen und in die Fakultät einzubinden. Dennoch sei der Studiengang der Rekurrentin "mangels Interesse" gar nicht erst evaluiert worden. Damit sei der Rekurrentin als einziger Anbieterin die Möglichkeit verwehrt worden, ihre Zusammenarbeit mit der Rekursgegnerin auf eine neue Grundlage zu stellen, oder auch nur allenfalls bestehende Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Dies stelle eine nachteilige Ungleichbehandlung dar. Mit diesem Verhalten, welches schliesslich in die rechtswidrig versuchte Aufkündigung der Zusammenarbeit gemündet sei, habe die Rekursgegnerin ohne sachlichen Anlass ihre Pflicht verletzt, die verschiedenen Anbieterinnen von Weiterbildungslehrgängen gleich zu behandeln.

4.3      Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, die Fakultätsversammlung habe am 27. März 2013 einstimmig mit 16:0:0 Stimmen den Antrag auf Aufhebung des MAS angenommen. Deutlicher könne nicht zum Ausdruck kommen, dass an der Fakultät niemand bereit sei, den MAS akademisch weiter zu tragen, geschweige denn in die Studienleitung Einsitz zu nehmen. Prof Dr. D____ sei an der Fakultätsversammlung anwesend gewesen und habe die Aufhebung befürwortet. Sollte er, wie es die Rekurrentin zu suggerieren versuche, seine Meinung geändert haben, wäre es ihm im Rahmen seiner universitären Mitsprache unbenommen gewesen, der Fakultätsversammlung die Wiedereinführung des MAS oder die Aufhebung der Aufhebung zu beantragen. Der von der Rekurrentin für den Einsitz vorgeschlagene Prof. Dr. E____ habe sein Desinteresse kundgetan. Es fehle ihm nicht nur der Forschungsbezug, ihm widerstrebe auch die Praxis der Rekurrentin, wonach sich Studierende von gewissen Studienleistungen freikaufen könnten. Das sich bereits während der ersten Ausbildungskohorte manifestierende mangelnde akademische Interesse am MAS habe die Rekurrentin in den letzten Jahren offensichtlich weder gestört noch belastet.

Die Rekursgegnerin beurteilt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zwar als für sie ungünstig, betont hingegen, dass die Kündigung keinesfalls darin gründe. Der alleinige Kündigungsgrund liege im fehlenden akademischen Interesse der gesamten Fakultät. Anderenfalls hätte die Rekursgegnerin nach einer zufriedenstellenden Lösung der offenen Fragen gesucht, ohne die Vereinbarung per se zu kündigen. Tatsächlich würden gewisse Zustände in der Vertragsbeziehung nicht mehr den heute gewünschten Gegebenheiten entsprechen, allerdings müsse auf diese nicht näher eingegangen werden, da das mangelnde akademische Interesse die Diskussion darüber obsolet mache. Keinesfalls sei es aber so, dass ein allfällig schuldloses Verhalten der Rekurrentin ein treuwidriges Verhalten der Rekursgegnerin implizieren würde. Die Rekurrentin verkenne in ihren Ausführungen zur Verhältnismässigkeit, dass die falsche Vergabe der ECTS, das finanzielle Missverhältnis und auch andere Punkte zum Vertragsverhältnis nicht die Kündigungsgründe seien und auch nicht sein müssten. Diese Punkte seien für die Rekursgegnerin tatsächlich nicht zufriedenstellend. Wäre es aber nur darum gegangen, hätte die Rekursgegnerin das Gespräch gesucht. Allein der Entscheid, der sich aus der akademischen Freiheit der Rekursgegnerin ergebe, diesen MAS nicht weiter anzubieten, sei Grund genug für die Kündigung. Es gebe keine mildere Massnahme, welche die Rekursgegnerin hätte ergreifen können, um zum Ziel zu gelangen. Die Vertragsauflösung sei unterschiedlicher Ausgestaltung zugänglich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei mit der 6-monatigen Kündigungsfrist, die sich nun auf 18 Monate ausgedehnt habe, berücksichtigt. Wie die Rekurrentin richtig bemerke, sei das Hauptargument für die Auflösung des Vertragsverhältnisses die fehlende fachliche Passung, weshalb auch keine Lehrperson den MAS habe unterstützen wollen. Ob eine fachliche Passung vorliege oder nicht, sei eine akademische Frage, die einzig und allein die Rekursgegnerin beantworten könne. Fehle die fachliche Passung, sei dies sehr wohl ein sachlicher Grund für die Auflösung des Vertragsverhältnisses. Es mute seltsam an, wenn die Rekurrentin behaupte, Prof Dr. D____ hätte nachweislich Interesse am MAS bekundet, obwohl er an der Fakultätsversammlung vom 27. März 2013 nachweislich dafür votiert habe, dieses Weiterbildungsangebot aufzugeben. Die Rekurrentin moniere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung mit anderen externen Weiterbildungsanbieterinnen zu Unrecht, da die Rekursgegnerin keine anderen externen Weiterbildungsanbieterinnen kenne.

4.4      Die Rekurrentin repliziert, dass die von der Rekursgegnerin angerufene akademische Freiheit nicht über dem Recht stehe und nicht von der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben entbinde. Die Rekursgegnerin sei an ihre vertraglichen Verpflichtungen gebunden. Die Vizerektorin habe das Interesse einer geeigneten Lehrperson, Einsitz in die Studienleitung zu nehmen, aktiv unterbunden und ihr untersagt, sich in ein laufendes Verfahren einzumischen. Es habe eine massive Einschüchterung stattgefunden. Die Rekursgegnerin schweige sich auch dazu aus, dass an der Fakultätsversammlung vom 27. März 2013 die Auflösung des MAS nicht traktandiert gewesen sei. Der Dekan, Prof. Dr. F____, habe das Traktandum "Antrag auf Auflösung der Trägerschaft [...] mit A____" erst zu Beginn dieser Fakultätsversammlung nachträglich auf die Traktandenliste gesetzt, nachdem er dieses Vorgehen am 11. März 2013 mit der Vizerektorin abgesprochen habe. Der Rekurrentin sei damit bewusst die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich durch die Evaluation inhaltlich und formal zu positionieren. Die Rekurrentin sei über dieses Vorgehen auch nicht informiert worden. Unwahr sei die Behauptung der Rekursgegnerin, die Beteiligung der Fakultät am MAS sei von Beginn weg mangelhaft gewesen. Richtig sei, dass von Beginn des MAS an ein reger Austausch mit Prof. Dr. B____ stattgefunden habe, sowohl in formellen wie informellen Gesprächen. Nach dessen Weggang im Jahr 2009 habe es dann tatsächlich an einer Ansprechperson in der Fakultät gefehlt, dort habe sich niemand zuständig gefühlt. Die Rekurrentin habe sich in der Folge mehrfach um den Kontakt zu dessen Nachfolger Prof. Dr. E____ und um seinen Einsitz in die Studienleitung bemüht. Dass der Kontakt zu Prof. Dr. B____ in den Anfangsjahren intensiver gewesen sei als später, verwundere nicht, weil der MAS dann inhaltlich und organisatorisch voll etabliert gewesen sei. Eine starke wissenschaftliche Anbindung an die Fakultät habe nach wie vor zum grundlegenden Selbstverständnis der Rekurrentin gehört. Dass diese Anbindung nach dem Weggang von Prof. Dr. B____ aus Basel gelitten habe, da sein Nachfolger in der Studienleitung, Prof. Dr. D____, "das Mandat in der Studienleitung übernommen jedoch nicht wahrgenommen" habe, könne nicht der Rekurrentin angelastet werden. Die Behauptung der Rekursgegnerin, wonach Prof. Dr. E____ den Einsitz in der Studienleitung abgelehnt habe, da ihm der Forschungsbezug fehle und ihn die Praxis des "Freikaufs" störe, sei erst im Verlaufe des Verfahrens aufgestellt worden und durch nichts belegt. Prof. Dr. D____ habe gegenüber der Vizerektorin noch vor dem 30. August 2013, dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben verfasst worden sei, sein Interesse an einem Engagement im MAS bekundet. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des E-Mails, welches er der Vertreterin der Rekurrentin am 15. August 2013 habe zukommen lassen. Das angebliche Bekenntnis der Vizerektorin zur Gesprächs- und Kompromissbereitschaft sei pharisäerhaft. Sie habe in ihrem Antragszirkular vom 18. April 2013 zuhanden ihrer Rektoratskollegen dieses angeblich fehlende Interesse lediglich beiläufig als einen von mehreren Gründen genannt. Im Zentrum seien diverse andere, konstruierte Vorwürfe gestanden. Der Beschlussfassung des Rektorats aufgrund dieser Fehlinformationen sei eine mangelhafte Willensbildung zugrunde gelegen, weshalb der Beschluss und auch die gestützt darauf ergangene Kündigung vom 30. August 2013 nichtig seien. Dieses Argument möge in dieser Deutlichkeit neu sein, um ein Novum handle es sich jedoch nicht. Das Tatsachenfundament sei bereits in der Rekursbegründung geliefert, und die entsprechenden Belege seien eingereicht worden. Neu sei hingegen die Aussage der Rekursgegnerin, der Grund für die Kündigung liege einzig im fehlenden akademischen Interesse. Ohnehin gelte der Grundsatz "iura novit curia". Der Beschluss sei auf der Website der Universität bis heute nicht veröffentlicht worden, obschon sich in der Begleitverfügung ausdrücklich der Hinweis "Publikation Website" finde. Wenn die Rekursgegnerin ausführe, die Rekurrentin verkenne, dass die falsche Vergabe der ECTS, das finanzielle Missverhältnis und andere Punkte zum Vertragsverhältnis keine Kündigungsgründe seien und dies auch nicht sein müssten, verkenne sie ihrerseits, dass nicht etwa die Rekurrentin sich diese Gründe ausgedacht hat, sondern die Rekursgegnerin sie ins Feld geführt habe. Die Rekurrentin könne gar nicht anders, als sich damit auseinanderzusetzen. Die Behauptung der Rekursgegnerin, es liege keine Rechtsungleichheit vor, weil die Rekurrentin die einzige externe Weiterbildungsanbieterin sei, erstaune angesichts der Website, wo auch andere externe Trägerschaften aufgeführt seien.

4.5     

4.5.1   Die Parteien gehen darin einig, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft für einen berufsbegleitenden postgradualen Studiengang abgeschlossen zu haben. Dieser Vertrag enthält weder eine Laufzeit noch Kündigungsmöglichkeiten. Dabei ist aber nicht etwa von einem "ewigen" oder unkündbaren Vertrag auszugehen, sondern von einer Vertragslücke. Beim Füllen einer Lücke in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis ist auf den mutmasslichen Willen der Vertragsparteien und auf das übergeordnete Recht abzustellen. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, im öffentlichen Recht gebe es keine Kündigungsregeln für Kooperationsverträge, welche auf den vorliegenden Fall direkt oder analog zur Anwendung gebracht werden könnten. Die Vorinstanz bringt nun sachgerecht und der Interessenlage der Parteien entsprechend die Regeln für die einfache Gesellschaft analog zur Anwendung, was die Parteien denn auch nicht substanziiert bestreiten. Ausgangslage ist das mit gemeinsamen Mitteln angestrebte gemeinsame Ziel, nämlich die gemeinsame Trägerschaft für den Weiterbildungsstudiengang. Gemäss Art. 545 f. OR kann die Gesellschaft durch Kündigung eines Gesellschafters mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden, wobei dies nicht zur Unzeit geschehen darf (Art. 546 OR). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

4.5.2   Die Rekurrentin macht geltend, dass die Rekursgegnerin an die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie den Grundsatz von Treu und Glauben, das Sachlichkeitsgebot, das Rechtsgleichheitsgebot und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden sei. Davon geht indessen auch die Vorinstanz aus, indem sie ausführt, dass die Rekursgegnerin bei der Überprüfung des Weiterbildungsangebots dazu verpflichtet sei, ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und willkürfrei zu handeln (Entscheid S. 20).

Die Kündigung bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Diese Kündigungsfreiheit ist allerdings im öffentlich-rechtlichen Verhältnis durch die von der Rekurrentin aufgeführten verfassungsmässigen Prinzipien beschränkt.

Die Rekursgegnerin begründet ihre Kündigung vom 30. August 2013 (RB 8) damit, dass der fachverantwortliche Professor die Universität seit längerem verlassen und sein Nachfolger, Prof. E____, nicht dieselben Forschungsschwerpunkte habe wie sein Vorgänger. Damit sei die fachliche Passung des Weiterbildungsstudiengangs nicht mehr gegeben. Es ist zu prüfen, ob diese Begründung den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

4.5.3   Träger der Weiterbildung sind gemäss Weiterbildungsreglement grundsätzlich die Departemente und Institute sowie deren Mitglieder. Es ist daher angebracht und richtig, dass die Weiterbildungsangebote eng an eine Fakultät, ein Institut oder ein Mitglied der Universität angebunden werden. Die Rekurrentin geht zutreffend davon aus, dass diese fachliche Anbindung im Zeitpunkt der "Zertifizierung" des Studiengangs im Jahr 2006 gegeben war. Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin (Replik S. 9) hatte mit Prof. Dr. B____ von der Fakultät "ein reger Austausch stattgefunden [...], sowohl in formellen wie informellen Gesprächen". Nach dem Weggang von Prof. Dr. B____ im Jahr 2009 wurde ein solcher Austausch nicht mehr gepflegt. Der Rekurrentin hat gemäss eigener Darstellung (a.a.O.) ab diesem Zeitpunkt ein Ansprechpartner bei der Rekursgegnerin gefehlt. Dieser Zustand hielt dann einige Jahre an. Im November 2012 hat die Rekurrentin wohl mit der Rekursgegnerin Kontakt aufgenommen. Dabei ging es gemäss E-Mail der Rekurrentin vom 15 November 2012 (Replik B 1) an Prof. E____ allerdings um Unterzeichnung der Diplome, nicht um den Einsitz in der Studienleitung. Unter diesen Umständen erscheint nachvollziehbar, dass die Rekursgegnerin im Rahmen der allgemein geplanten Evaluation von Weiterbildungsstudiengängen zunächst abgeklärt hat, ob seitens der Fakultät die Bereitschaft bestand, den Weiterbildungsstudiengang fachlich zu begleiten. Der bereits zitierten E-Mail vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass es Prof. E____ auf Anfrage der Rekurrentin hin abgelehnt hat, diese Funktion zu übernehmen. Aus dem Schreiben der Fakultät an das Vizerektorat vom 28. März 2013 (Beil. 5a zur Stellungnahme der Rekursgegnerin an die Rekurskommission) geht hervor, dass das Dekanat Lehre der Fakultät Anfang März 2013 auf Anfrage des Vizerektorats hin Fragen zum Studiengang geklärt hat. Dabei hat sich ergeben, dass von der Fakultät niemand in der Studienleitung beteiligt war, dass die Professoren E____, G____ und D____ keinen Einsitz in die Studienleitung nehmen wollten und dass sie kein persönliches Interesse an der Weiterführung der Kooperation mit der Rekurrentin hatten. Sie hatten sich daher für deren Auflösung ausgesprochen. Anlässlich eines Gesprächs vom 11. März 2013 hat Prof. E____ der Rekurrentin diese Absicht mitgeteilt. In der Folge hat die Fakultätsversammlung am 27. März 2013 den Antrag auf Aufhebung der Trägerschaft des Weiterbildungsstudiengangs einstimmig angenommen. Gestützt darauf hat das Rektorat am 23. April 2013 beschlossen, den Weiterbildungsstudiengang aufzuheben. Dementsprechend hat das Vizerektorat nach einem Gespräch vom 13. Juni 2013 am 30. August 2013 die Kündigung der Trägerschaft ausgesprochen.

Somit ist erstellt, dass seitens der Fakultät niemand bereit war, Einsitz in die Studienleitung zu nehmen und den Studiengang fachlich zu begleiten und zu betreuen. Etwas anderes geht auch aus der E-Mail von Prof. D____ vom 15. August 2013 nicht hervor, worin er darauf hinwies, dass seitens des Vizerektorats aufgrund des laufenden Verfahrens nicht gewünscht werde, dass jemand in der Studienleitung Einsitz nehme. Daraus lässt sich nämlich nicht ableiten, dass er andernfalls dazu bereit gewesen wäre. Vielmehr weist die Rekursgegnerin zutreffend darauf hin, dass auch Prof. D____ selber den Beschluss zur Aufhebung der Trägerschaft unterstützt hatte. Auch hat er, ebensowenig wie die anderen Fakultätsmitglieder, offensichtlich keine Einwände dagegen erhoben, dass die Auflösung der Trägerschaft anlässlich der Fakultätsversammlung vom 27. März 2013 traktandiert wurde. Es spielt daher entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt dieses Traktandum auf die Traktandenliste gekommen ist. Damit aber war das Erfordernis der fachlichen Anbindung an die Fakultät oder ein Mitglied derselben, wie es auch im Weiterbildungsreglement verankert ist, nicht mehr erfüllt.

4.5.4   Der Umstand, dass seitens der Fakultätsmitglieder kein Interesse an der Weiterführung des Studiengangs und somit auch nicht an der Einsitznahme in der Studienleitung bestand und damit die fachliche Anbindung an die Fakultät entfiel, stellt einen hinreichenden sachlichen und nachvollziehbaren Grund für die Kündigung dar. Dieser sachliche Grund war im einstimmig verabschiedeten Beschluss der Fakultät angegeben und fand seinen Niederschlag sowohl im zustimmenden Beschluss des Rektorats als auch im Kündigungsschreiben an die Rekurrentin.

Aus welchen Gründen die einzelnen Mitglieder der Fakultät den Weiterbildungsstudiengang nicht mittragen und fachlich begleiten wollten, kann dagegen offen bleiben, da dies in ihre akademische Freiheit fällt. Solange ein solcher Weiterbildungsstudiengang nicht zum zwingenden Bestandteil eines ordentlichen Bachelor- oder Master-Universitätsabschlusses gehört, kann kein Fakultätsmitglied verpflichtet werden, einen nicht seinem akademischen Interesse entsprechenden Weiterbildungsstudiengang fachlich zu begleiten und zu vertreten. Wenn die für einen Fachbereich zuständigen Fakultätsmitglieder allesamt kein Interesse an einem Weiterbildungsstudiengang signalisieren und die Fakultät geschlossen für die Beendigung der gemeinsamen Trägerschaft stimmt, entspricht es auch der akademischen Freiheit der Rekursgegnerin als Universität, diesen Weiterbildungsstudiengang nicht mehr anzubieten. Wohl bleibt sie dabei, wie die Rekurrentin zu Recht ausführt, an die laufenden Verträge gebunden. Unkündbar sind diese aber nicht.

4.5.5   Die Aufhebung des Weiterbildungsstudiengangs ging somit nicht vom Rektorat aus, sondern basierte auf dem Beschluss der Fakultätsversammlung und dem erläuternden Schreiben des Dekans. Nachdem die Fakultäten grundsätzlich die Träger der Weiterbildung sind und das Rektorat Genehmigungsinstanz ist, wäre es systemwidrig, wenn das Rektorat einer Fakultät die Weisung erteilen würde, einen Weiterbildungsstudiengang weiter anzubieten, obwohl seitens der Fakultät keine Bereitschaft mehr besteht, diesen fachlich zu begleiten und zu verantworten. Gestützt auf den deutlichen Beschluss der Fakultät durfte und musste das Rektorat somit dem Antrag auf Aufhebung des Studiengangs folgen und die Trägerschaft kündigen. Dabei ist unerheblich, ob im Rektorat möglichweise noch andere Vorbehalte zum Studiengang und zur Trägerschaft bestanden, zumal die Rekursgegnerin nicht bestreitet, dass solche strittigen Punkte wohl in Verhandlungen hätten gelöst werden können.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Formulierung im Kündigungsschreiben nicht zu beanstanden, wonach die fachliche Eignung nicht mehr gegeben sei. Von einer fehlerhaften Information des Rektorats vor der Beschlussfassung kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Rede sein, da sich das Rektorat richtigerweise auf den begründeten Beschluss der Fakultät und das erläuternde Schreiben des Dekans der Fakultät abgestützt hat.

4.5.6   Bei dieser Ausgangslage liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Die Rekurrentin hat die Trägerschaft mit der Rekursgegnerin in Zusammenarbeit mit einem Mitglied der Fakultät entwickelt. Sie musste sich nach dessen Weggang bewusst sein, dass die Rekursgegnerin aufgrund der geänderten Umstände die Weiterführung des Studienganges neu würde beurteilen müssen. Die Rekurrentin hat indessen den fehlenden Einsitz eines Fakultätsmitglieds in der Studienleitung während Jahren nicht moniert. Darauf, dass dieser Zustand noch länger aufrechterhalten würde, durfte sie sich nicht verlassen. Im Vorfeld des Beschlusses der Fakultät und auch desjenigen des Rektorats, und dann wiederum vor der Kündigung, fanden Gespräche zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin statt, anlässlich derer sie ihre Sicht der Dinge einbringen konnte.

4.5.7   Ebenfalls nicht verletzt ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin begründet die Rekursgegnerin die Beendigung der Zusammenarbeit weder im internen Beschlussverfahren noch im Kündigungsschreiben damit, dass die Vergabe der ECTS nicht mehr richtlinienkonform wäre, dass sie keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse hätte oder dass die Rekurrentin die Wegleitung des Studiengangs mehrfach eigenmächtig angepasst hätte. Sowohl aus dem Aufhebungsbeschluss der Fakultät als auch aus dem Bestätigungsbeschluss des Rektorats und dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass die fehlende Bereitschaft der Fakultätsmitglieder den Ausschlag für die Beendigung der Zusammenarbeit gegeben hat. Angesichts des klaren Beschlusses der Fakultätsversammlung sowie der deutlichen Ausführungen im Schreiben des Dekans musste das Rektorat davon ausgehen, dass keine Möglichkeit bestand, die Zusammenarbeit im Einklang mit dem Weiterbildungsreglement weiterzuführen. Auch wenn dies für die Rekurrentin nachteilig sein mag, so muss im Lichte der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, dass die laufenden Studiengänge ungeachtet der Kündigung weitergeführt wurden und werden. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin den Weiterbildungsstudiengang schon vorgängig der gemeinsamen Trägerschaft während längerer Zeit angeboten hatte. Sie macht selber nicht geltend, dass sie ihn nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Rekursgegnerin nicht weiter würde anbieten können. Fehlen wird dann lediglich die Anerkennung als MAS-Programm der Rekursgegnerin. Weil seit dem Weggang des früher für den Weiterbildungslehrgang zuständigen Fakultätsmitglieds während Jahren kein fachlicher Austausch zwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin mehr stattgefunden hat, ist es zudem nachvollziehbar, dass Letztere an der Weiterführung dieser "Zusammenarbeit" kein Interesse mehr aufbringt. Dass die Rekursgegnerin gestützt auf diese Zusammenarbeit quasi gratis zu einem MAS-Programm komme, wie die Rekurrentin weiter argumentiert, kann kaum zum Weiterbildungskonzept der Rekursgegnerin gehören und steht auch im Widerspruch zum Weiterbildungsreglement. Vielmehr liegt es in der akademischen Freiheit der Rekursgegnerin als Universität, Weiterbildungsprogramme, die sie nicht mehr interessieren und welche die Fakultätsmitglieder fachlich nicht (mehr) mittragen wollen, nicht mehr anzubieten. Auf die Frage der Angemessenheit der Kündigungsfrist und das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Verlängerung derselben wird weiter hinten einzugehen sein (Ziff. 6).

4.5.8   Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erkennbar. Dieses wäre verletzt, wenn die Rekursgegnerin in anderen Fällen einen Weiterbildungsstudiengang weiterführen würde, obschon die zuständige Fakultät dies abgelehnt und einstimmig für dessen Aufhebung gestimmt hätte. Die Rekurrentin vermag selber kein solches Beispiel anzuführen. Dass die Rekursgegnerin nach dem Weggang des für den Weiterbildungsstudiengang mitverantwortlichen Fakultätsmitglieds und nach der länger andauernden fehlenden fachlichen Zusammenarbeit mit der Rekurrentin vorgängig der eigentlich vorgesehenen Evaluation des Weiterbildungsstudiengangs abgeklärt hat, ob die Fakultät überhaupt noch Interesse daran habe, ist auch im Lichte des Gleichbehandlungsgebots nicht zu beanstanden. Vielmehr gebot es die spezielle Situation, sie zu überprüfen.

4.6      Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Kündigung als sachlich haltbar und mit den verfassungsmässigen Vorgaben vereinbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rekursgegnerin als Universität bei der Festlegung ihrer akademischen Tätigkeit über einen weiten Ermessenspielraum verfügt, in welchen das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Eine Überschreitung des Ermessens ist nicht erkennbar.

5.

5.1      Die Rekurrentin macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht geltend. Einerseits sei sie vor dem Beschluss des Rektorats nicht angehört worden. Das Gespräch vom 13. Juni 2013 habe erst nach diesem Beschluss stattgefunden und daher keinen Einfluss auf die Beschlussfassung mehr haben können. Die anschliessend ausgesprochene Kündigung sei lediglich vom Vizerektorat und nicht vom Rektorat ausgesprochen worden und beruhe auf dem Rektoratsbeschluss. Die Kündigungsverfügung vom 30. August 2013 sei daher unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb sie auch aus diesem Grund als nichtig zu erklären und aufzuheben sei. Andererseits habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit relevanten Vorbringen der Rekurrentin nicht oder nur oberflächlich auseinandergesetzt habe. Sie habe den Themenkomplex der materiellen Unzulässigkeit der Kündigung nicht behandelt. Die Vorinstanz habe sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, die Rekursgegnerin habe ihr Ermessen nicht missbraucht, und der Weggang von Prof. B____ sei Veränderung genug gewesen, um eine Beendigung der Zusammenarbeit zu rechtfertigen. Sie sei weder auf das Argument eingegangen, dass es durchaus einen Interessenten für den Einsitz in der Studienleitung gegeben habe, noch auf die übrigen Vorbringen zu den Kündigungsgründen. Damit sei die Vorinstanz ihrer Pflicht, sich mit den Vorbringen der Rekurrentin angemessen auseinanderzusetzen, in keiner Weise nachgekommen. Auch aus diesem Grund sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

5.2      Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass es weder der Vizerektorin noch der Fakultät möglich gewesen sei, vor dem Rektoratsbeschluss und der Fakultätsversammlung das rechtliche Gehör zu gewähren, da man nicht gewusst hätte, zu welchen konkreten Punkten dies hätte geschehen sollen. Das rechtliche Gehör wäre, wie es die Vorinstanz nenne, "im offenen Feld" gewährt worden. Es habe vor einem definitiven Beschluss zu erfolgen, damit die Vorbringen der betroffenen Partei berücksichtigt und in den Entscheid miteinbezogen werden könnten. Vorliegend sei das rechtliche Gehör beim Gespräch vom 13. Juni 2013 gewährt worden. Der Rektoratsbeschluss vom 23. April 2013 habe lediglich festgehalten, dass der MAS "in der jetzigen Form" aufgehoben werden soll. Diese Formulierung habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es noch Raum für Gestaltungsmöglichkeiten gegeben hätte. Auf diesen Beschluss hätte die Rekursgegnerin zurückkommen können. Das Gespräch vom 13. Juni 2013 habe im Ergebnis aber zu keinem anderslautenden Rektoratsbeschluss geführt, sodass die Kündigungsverfügung vom 30. August 2013 entsprechend habe erlassen werden können. Dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, sei insofern unverständlich, als die Vorinstanz eine Lückenfüllung mit den Regeln der einfachen Gesellschaft vorgenommen habe (ebenso wie auch die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung vor erster Instanz) und daher auf die Kündigungsgründe nicht habe eingehen müssen. Auch habe die Vorinstanz auf das Argument nicht eingehen müssen, dass es einen Interessenten für den Einsitz in die Studienleitung gegeben hätte, da die Rekurrentin diesen Interessenten und sein Interesse nicht genannt habe. Die möglichen Interessenten für diesen Sitz hätten sich an der Fakultätsversammlung vom 27. März 2013 nicht etwa der Stimme enthalten, sondern sich für die Aufhebung des Weiterbildungsangebots eingesetzt.

5.3      Hierauf repliziert die Rekurrentin, dass es in Anbetracht des ganzen Ablaufs der Geschehnisse unglaubhaft und auch nicht belegt sei, dass mit ihr Gestaltungsmöglichkeiten oder eine Änderung des Rektoratsbeschlusses ausgelotet worden wären. Gegen die Glaubhaftigkeit sprächen insbesondere die apodiktisch ausgesprochene Kündigung und das aktive Verhindern eines Einsitzes von Prof. Dr. D____ in der Studienleitung. Zudem seien Inhalt und Bestand des Rektoratsbeschlusses zu keinem Zeitpunkt Thema des Gesprächs vom 13. Juni 2013 gewesen. Diskutiert worden sei lediglich die Abwicklung für die Studierenden. Das Schicksal des MAS sei mit der Beschlussfassung durch das Rektorat besiegelt gewesen. Dies habe dem Plan entsprochen, wie er dem Schreiben des Dekans Prof. Dr. F____ vom 28. März 2013 an die Vizerektorin zu Grunde gelegen sei. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld dieses Beschlusses wäre daher durchaus nicht "im offenen Feld" erfolgt, sondern hätte dazu dienen können, Missverständnisse zu beseitigen und einen auf Fehlinformationen beruhenden Beschluss zu verhindern. Darin liege Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Weiter habe die Rekurrentin bis zum Zeitpunkt der Rekursbegründung gezögert, die für den Einsitz in die Studienleitung interessierte Person namhaft zu machen, um sie vor weiteren Repressalien aus dem Rektorat zu schützen. Auch ohne Namensnennung sei der Umstand, dass es einen Interessenten für den Einsitz in der Studienleitung gegeben hätte, fundamental. Dies hätte die Rekurskommission erkennen, und sie hätte sich gemäss der Untersuchungs- und Offizialmaxime damit auseinandersetzen müssen.

5.4      Zunächst ist zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr der Beschluss des Rektorats angefochten ist, sondern das Kündigungsschreiben vom 30. August 2013. Die Rekurrentin bestreitet nicht, vorgängig dieses Schreibens angehört worden zu sein. Es fand nachweislich ein Gespräch mit einer Vertretung des Rektorats statt, anlässlich welchem die Rekurrentin ihre Sicht der Dinge darlegen konnte. Beachtlich ist aber auch die weitere Vorgeschichte der Kündigungsverfügung. Wie bereits mehrfach ausgeführt, war in erster Linie die Fakultät für die Weiterbildungsstudiengänge zuständig, während das Rektorat Genehmigungsbehörde war. Beide gehören derselben Rechtsperson an, weshalb nicht von verschiedenen Behörden gesprochen werden kann. Zwischen der Rekurrentin und den Vertretern der Fakultät hat zwischen November 2012 und März 2013 verschiedentlich Kommunikation stattgefunden. Am 11. März 2013 hatte Prof. Dr. E____ ein Gespräch mit der Rekurrentin, in welchem er auf die geplante Beendigung der gemeinsamen Trägerschaft hingewiesen und dies begründet hat. Die Vertreterinnen der Rekurrentin konnten dazu Stellung nehmen und Kritik anbringen und taten dies auch, wie aus dem Schreiben des Dekans an das Vizerektorat vom 28. März 2014 hervorgeht (RB 15; vgl. RB 11). Damit wurde der Rekurrentin bereits zu einem frühen Zeitpunkt und auch vorgängig der Abstimmung der Fakultät das rechtliche Gehör gewährt. Es war unter diesen Umständen nicht erforderlich, dass das Rektorat der Rekurrentin das rechtliche Gehör noch einmal hätte gewähren müssen. Dennoch wurde die Rekurrentin am 13. Juni 2013, also vor Erlass der Kündigungsverfügung, erneut durch das (zum Rektorat gehörende) Vizerektorat angehört, dies im Beisein des Dekans und von Prof. Dr. E____. Auch wenn diese erneute Anhörung nicht zu einem Meinungsumschwung bei der Rekursgegnerin geführt hat, ändert dies nichts daran, dass der Rekurrentin das rechtliche Gehör mehrfach und wirksam gewährt worden ist.

5.5      Die Rekurrentin erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch darin, dass die Vorinstanz nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGer 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.2 m.w.H.) ist eine Rekursinstanz jedoch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Vorliegend hat sich die Rekurskommission auf über 20 Seiten mit den Vorbringen der Rekurrentin auseinandergesetzt und ihren Entscheid umfassend begründet. Wenn sie zum Schluss gelangt, auf einige Punkte mangels Entscheidrelevanz nicht eingehen zu müssen, so ist dies nicht zu beanstanden. Somit liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

6.        

Damit sind die Hauptanträge der Rekurrentin, der Entscheid der Vorinstanz und die angefochtene Kündigung seien aufzuheben, abzuweisen. Die Rekurrentin beantragt eventualiter die Verlängerung der Kündigungsfrist. Dass dieser Antrag nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurde, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass erst seit dem vorinstanzlichen Entscheid klar geworden sei, dass ein kündbarer verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliege.

6.1      Die Rekurrentin macht geltend, gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei die Kündigung vom 30. August 2013 zwar "per sofort", allerdings erst mit Wirkung auf den im April 2014 beginnenden Studiengang ausgesprochen worden. Damit sei im Ergebnis die sechsmonatige Kündigungsfrist ebenso eingehalten wie das Erfordernis der Kündigung auf das Ende eines Geschäftsjahres. Eine Kündigung zur Unzeit liege nicht vor. Für die Rekursgegnerin als öffentliche Anstalt könnten aber nicht die gleichen Spielregeln gelten wie für eine Privatperson. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kündigung an sich rechtmässig erfolgt sei, verletze die Kündigung "per sofort" die Gebote von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit. Zum anderen nehme die Vorinstanz auch unter privatrechtlichen Gesichtspunkten eine unhaltbare Vertragsauslegung vor. Zwar stelle sie richtigerweise fest, dass die Parteien es versäumt hätten, eine Kündigungsfrist oder eine feste Vertragsdauer zu vereinbaren. Insofern sei der Vertrag lückenhaft. Wenn sie daraus aber den Schluss ziehe, die Rekurrentin habe implizit einer fristlosen oder derart kurzfristigen Kündigung zugestimmt, so sei dies eine unhaltbare Folgerung. Die Lücke im Vertrag sei vielmehr nach dem hypothetischen Parteiwillen so zu füllen, wie es vermutungsweise dem Willen der Parteien am ehesten entsprochen hätte. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin mit einer Kündigung ohne Kündigungsfrist, oder aber auch mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist einverstanden gewesen wäre. Die Durchführung und Organisation von Nachdiplomstudien sei kein Tagesgeschäft "von heute auf morgen". Die Organisation der Kurse und insbesondere die Anmeldeverfahren nähmen viel Zeit in Anspruch und erforderten eine langfristige Planung. Die Dozenten seien begehrt und vielbeschäftigt, ihre "Buchung" erfolge üblicherweise bereits ein bis eineinhalb Jahre im Voraus. Konkret seien für sämtliche 2015 stattfindenden Veranstaltungen (also der Studiengänge mit Beginn 2013, 2014, 2015) bereits fixe Termine mit den Dozenten vereinbart. Daneben habe die Rekurrentin eine langfristige Mietverpflichtung, nachdem sie im Dezember 2012 im berechtigten Vertrauen auf die Weiterführung der Zusammenarbeit eine Option auf Verlängerung ihres Mietvertrags für 5 Jahre ausgeübt habe. Es sei üblich, dass die Anmeldungen der Interessenten ungefähr ein Jahr vor Ausbildungsbeginn eingingen. Zum Zeitpunkt der Kündigung im August 2013 sei das Anmeldeverfahren für den Kurs mit Beginn im Frühjahr 2014 bereits in vollem Gange gewesen, und es seien bereits Ausbildungsverträge abgeschlossen worden. Die diesbezügliche Bemerkung der Vorinstanz, eine Kündigung zur Unzeit könne nicht vorliegen, da laufend neue Anmeldungen eingingen, ansonsten eine Kündigung überhaupt verunmöglicht würde, mute seltsam an. Es wäre möglich und zumutbar gewesen und auch heute noch zumutbar, die Kündigungsfrist so anzusetzen, dass die Rekurrentin ihren vertraglichen Pflichten nachkommen könne. Dies sei nicht nur möglich und zumutbar, sondern eine Pflicht der Rekursgegnerin. Alles andere wäre ein grober Verstoss gegen Treu und Glauben. Dass die Rekurrentin allenfalls in der Lage sei, den Studiengang auch ohne die Partnerschaft mit der Rekursgegnerin durchzuführen, ändere nichts daran, dass die bereits geschlossenen Verträge unter der Prämisse erfolgt seien, dass ein MAS erworben werden könne. Dies erhöhe den Marktwert des Abschlusses deutlich und habe entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Studierenden. Mit dieser praktisch fristlosen Kündigung verhalte sich die Rekursgegnerin nicht nur treuwidrig, sondern sie verstosse auch gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit. Selbst wenn vonseiten der Rekursgegnerin zu Recht eine Beendigung der Zusammenarbeit angestrebt worden sein sollte, rechtfertigte dies nicht, die Rekurrentin von einem Moment zum andern "im Regen stehen zu lassen". Dies sei weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinn. Der MAS sei eines der zentralen Standbeine im Geschäftsmodell der Rekurrentin, und sie verdanke einen wesentlichen Teil ihrer Attraktivität dem Umstand, dass sie einen anerkannten universitären Abschluss verschaffe. Wenn die Rekurrentin dies ihren Studierenden nicht mehr bieten könne, so sei das für sie eine herbe Einbusse. Nach 7 Jahren gegenseitig fruchtbarer und grösstenteils harmonischer Zusammenarbeit dürfe die Rekurrentin erwarten, dass die Rekursgegnerin in ihrem Verhalten ihr gegenüber Augenmass walten lasse. Konkret wäre die Kündigungsfrist daher so anzusetzen gewesen – und sei nun durch das Gericht so anzusetzen –, dass der Rekurrentin genügend Zeit bleibe, um sich neu zu orientieren und allenfalls eine Zusammenarbeit mit einem neuen Partner aufzugleisen.

6.2      Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Rekurrentin nicht in Frage stelle, dass es sich um einen grundsätzlich kündbaren Vertrag handle. Die Rekurrentin habe das Kündigungsschreiben bereits mit ihrer Rekursbegründung vom 14. Oktober 2013 an die Rekurskommission angefochten und darin nur einen Entscheid begehrt, der feststellen sollte, dass die Kündigung keinerlei Wirkung entfalte. Einen Antrag auf Verlängerung der Kündigungsfrist habe die Rekurrentin damals nicht gestellt. Der gegenüber den erstinstanzlichen Begehren neue Antrag sei nicht zulässig.

Sollte das Verwaltungsgericht auf den Eventualantrag dennoch eintreten, so sei er abzuweisen. Aufgrund der Zulassung der Studierenden-Kohorte mit Studienbeginn April 2014 habe sich die Kündigungsfrist von 6 auf 18 Monate verlängert. Bis zum Abschluss dieser Kohorte voraussichtlich im Frühjahr 2017 verpflichte sich die Rekursgegnerin zur Ausstellung von Legi-Ausweisen und zur Unterzeichnung der Diplome. Die Vertragslücke sei so zu schliessen, wie redliche Vertragsparteien nach Treu und Glauben den Vertrag geschlossen hätten. Da die Rekurrentin mit keinem Wort den Nachteil dieser ihrer Meinung nach zu kurzen Kündigungsfrist benenne, bleibe unklar, weshalb die nun 18 Monate dauernde Kündigungsfrist treuwidrig und unverhältnismässig sein sollte. Die Rekurrentin habe für die Kohorte April 2015 bereits 39 Anmeldungen. Die Rekurrentin könne diesen MAS problemlos ohne Logo der Rekursgegnerin durchführen. Sie könne sich neu orientieren und allenfalls eine Zusammenarbeit mit neuen Partnern auch ohne Vermarktungsplattform der Rekursgegnerin suchen. Die Rekurrentin könne sich unabhängig von einer kurzen oder langen Kündigungsfrist neu orientieren, so wie sie den Weiterbildungsstudiengang auch schon bisher unabhängig von der Rekursgegnerin angeboten habe. Die Rekurrentin lege nicht dar, worin ihr die Rekursgegnerin mit einer längeren Kündigungsfrist behilflich sein könnte oder mit einer kürzeren Kündigungsfrist hinderlich sei.

6.3      Hierauf repliziert die Rekurrentin, dass der Antrag auf Verlängerung der Kündigungsfrist nicht über die vor Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehe und daher zuzulassen sei. Der Umstand, dass die Rechtslage noch nicht geklärt sei, stelle für die Rekurrentin ein ernsthaftes Problem dar. Die Parteien seien sich darin einig, dass die Lücke nach dem hypothetischen Parteiwillen und dem entsprechenden Verhalten zu füllen sei. Die Rekurrentin habe an verschiedenster Stelle bereits ausführlich dargelegt, weshalb sie auf eine angemessene Kündigungsfrist angewiesen sei. Es sei zwar richtig, dass sie den Studiengang auch ohne Uni-Zertifizierung anbieten könne. Dies gehe aber mit einer deutlichen Abwertung einher. Die Rekurrentin habe daher Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist – und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rechtslage klar sei –, um sich neu zu orientieren. Dass die Rekurrentin für die Kohorte 2015 bereits zahlreiche Bewerbungen habe oder gehabt habe, treffe zu. Ebenfalls zutreffend sei aber auch, dass diverse dieser Bewerber bereits wieder abgesprungen seien. Dies liege daran, dass die Rekurrentin aufgrund der aktuellen Unsicherheit nicht in der Lage sei, ihnen eine Zusage für denjenigen MAS zu erteilen, für den sie sich beworben hätten, nämlich jenen mit Uni-Zertifizierung. Soll die Rekurrentin nicht grössere Reputationsverluste erleiden, so sei sie zwingend auf eine längere Kündigungsfrist angewiesen, um eine Neuordnung geordnet vornehmen zu können und allenfalls einen neuen Partner für den Studiengang zu suchen. Dass einer solchen Kooperation, gerade mit einer Universität, lange Gespräche und Verhandlungen vorangingen und sie daher nicht von heute auf morgen realisiert werden könne, müsse die Rekursgegnerin eigentlich am besten wissen.

6.4

6.4.1   Im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren wird der Rekursgegenstand einerseits durch das Anfechtungsobjekt und andererseits durch die Anträge der rekurrierenden Partei bestimmt und begrenzt, wobei die entsprechenden Anträge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen können. In einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, namentlich bei einem Weiterzug, können keine darüber hinausgehenden Anträge mehr behandelt werden. Möglich ist aber sowohl eine Einschränkung der Anträge als auch das Stellen von Eventualanträgen, welche nicht über den Hauptantrag hinausgehen. Die Rekurrentin hat vor Vorinstanz den Beschluss des Rektorats zur Aufhebung des Studiengangs und in der Rekursbegründung sinngemäss das Kündigungsschreiben angefochten sowie die Nichtigkeit dieser Rechtsakte geltend gemacht. Der vorliegende Eventualantrag auf Verlängerung der Kündigungsfrist geht nicht über jene Anträge hinaus und ist daher zulässig.

6.4.2   Es ist zu prüfen, ob die von der Rekursgegnerin "per sofort" ausgesprochene Kündigung rechtmässig, oder ob eine längere Kündigungsfrist festzulegen ist. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Lehrgang vier Jahre dauert ("Flyer Studienplan", http://[...]), und dass die Rekursgegnerin die Unterzeichnung der Diplome für die zum Zeitpunkt der Kündigung laufenden Studiengänge nicht in Frage stellt. Faktisch wird die Zusammenarbeit zwischen den Parteien damit nicht "per sofort" beendet, sondern vielmehr mit Wirksamkeit per Ablauf der noch laufenden Studiengänge, also erst einige Jahre später. "Per sofort" beendet wird indessen die Beteiligung der Rekursgegnerin an Studiengängen, welche nachgängig der Kündigung beginnen. Da die Vorinstanz dem Rekurs die aufschiebende Wirkung gewährt hat, wurde zudem die Wirksamkeit der Kündigung auf die im Jahr 2014 startenden Studiengänge aufgehoben. Dementsprechend hat der Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rekursgegnerin bei ihrer Bereitschaft behaftet, (auch) die Diplome der Studierenden zu unterzeichnen, welche den Studiengang im Jahr 2014 beginnen. Damit ist das schützenswerte Interesse der Rekurrentin an der Frage entfallen, ob die Kündigungsfrist auf die Kohorte 2014 zu erstrecken sei. Die Rekurrentin macht indessen die Erstreckung auch auf die Kohorte 2015 geltend. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist dabei nicht der Zeitpunkt relevant, ab welchem die "Rechtslage geklärt" ist, sondern es ist auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen. Dass Rechtsmittelverfahren Rechtsunsicherheiten zur Folge haben, liegt in der Natur der Sache.

6.4.3   Es ist der Rekurrentin zuzugeben, dass die Organisation eines Studiengangs mit beträchtlichem Aufwand verbunden, und dass sie dafür längerfristige Verpflichtungen eingegangen sein mag. Sie zeigt aber in keiner Weise auf, dass die Parteien deswegen eine längere Kündigungsfrist vereinbart hätten, als es die Vorinstanz in analoger Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft angenommen hat. Wäre eine längerfristige Bindung tatsächlich ein so grosses Anliegen der Rekurrentin gewesen, hätte sie mit der Rekursgegnerin eine feste Vertragsdauer oder eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbaren können und müssen. Ein solches Bedürfnis bestand aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offenbar nicht. Dies überrascht nicht, hat doch die Rekurrentin den Studiengang bereits vor der Kooperation mit der Rekursgegnerin angeboten, und wird sie diesen gemäss ihren eigenen Angaben doch auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin anbieten können. Das universitäre Zertifikat ist daher keineswegs derart essenziell, wie es die Rekurrentin darstellt. Die Rekurrentin vermag auch keine Praxis darzulegen, wonach bei solchen Kooperationsverträgen üblicherweise eine längere Kündigungsfrist vereinbart würde. Aus den von der Rekursgegnerin beispielhaft ins Recht gelegten Vereinbarungen (act. 6 Beil. 9 zur Stellungnahme der Rekursgegnerin vor Vorinstanz) ergibt sich vielmehr, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht unüblich ist. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien eine längere Kündigungsfrist vereinbart hätten.

6.4.4   Es sind keine Gründe ersichtlich, welche für eine (weitere) Verlängerung der Kündigungsfrist sprächen. Daran ändert auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nichts. Der Rekurrentin musste seit dem Weggang von Prof. B____ im Jahr 2009 bewusst sein, dass die Zusammenarbeit einer Prüfung unterzogen würde. Die Rekurrentin macht auch nicht substanziiert geltend, dass sie die Option auf Verlängerung ihres Mietvertrags nicht gezogen hätte, falls sie um die Beendigung der Kooperation gewusst hätte. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem sie den Studiengang bereits vor der Zusammenarbeit mit der Rekursgegnerin angeboten hatte und ihn auch ohne Mitwirkung der Rekursgegnerin weiterhin wird anbieten können, und nachdem der Studiengang auch nicht die einzige Aktivität der Rekurrentin darstellt. Zudem kann die Rekurrentin die im Jahr 2014 begonnenen MAS-Studiengänge wie vorgesehen durchführen, einschliesslich Uni-Zertifikat. Die Rekurrentin hat weder aufgezeigt noch gar belegt, welchen finanziellen Vorteile sie aus der Zertifizierung ziehen soll oder welche Einbussen sie mit der Beendigung der Zusammenarbeit erleiden würde. Eine Abwägung der finanziellen Interessen der Rekurrentin einerseits und der Rekursgegnerin am baldigen Ende der Kooperation aufgrund mangelnden akademischen Interesses andererseits ist daher nicht möglich. Spätestens im März 2013 hat die Rekursgegnerin die Rekurrentin über die Pläne informiert, die Zusammenarbeit zu beenden. Die Rekurrentin hatte somit genügend Vorlaufzeit, um auf die neue Situation zu reagieren, ein neues Vermarktungskonzept zu entwickeln und einen anderen Kooperationspartner zu suchen. Dies gilt umso mehr, als die Wirksamkeit der Kündigung mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung um ein Jahr erstreckt wurde. Der vierjährige Studiengang kann mit der Kohorte 2014 unverändert durchgeführt werden. Es rechtfertigt sich nicht, die Kündigungsfrist noch weiter zu erstrecken.

7.

Zusammenfassend ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.84 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2014 VD.2014.84 (AG.2014.766) — Swissrulings