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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2016 VD.2014.265 (AG.2016.294)

April 15, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,618 words·~13 min·1

Summary

Abzugsfähigkeit behinderungsbedingter Kosten/ kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2009 und 2010 (BGer 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.265

VD.2014.266

URTEIL

vom 15. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

(Erbin der B____)

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurs­kommission vom 28. August 2014

betreffend Abzugsfähigkeit behinderungsbedingter Kosten/

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2009 und 2010

Sachverhalt

B____ deklarierte in der Steuererklärung für das Jahr 2009 einen Behinderungskostenabzug in der Höhe von CHF 323'028.–. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt akzeptierte allerdings sowohl für die kantonale als auch für die eidgenössische Einkommenssteuer je nur einen Abzug von CHF 100'000.– (vgl. Veranlagungsverfügungen [Rektifikate] vom 8. November 2012). Für das Jahr 2010 machte B____ einen Behinderungskostenabzug von CHF 289'939.– geltend, der von der Steuerverwaltung für die kantonale Steuer und die Bundessteuer ebenfalls je auf CHF 100'000.– gekürzt wurde (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 25. Oktober 2012). In ihren Einsprachen vom 15. November 2012 beantragte B____, dass ihre Pflegekosten vollumfänglich berücksichtigt werden. Die Steuerverwaltung wies die Einsprachen am 17. Januar 2013 ab. Auf Rekurs und Beschwerde von B____ hin bestätigte die Steuerrekurskommission die Einspracheentscheide am 28. August 2014. Der Rekurs- und der Beschwerdeentscheid wurden am 25. November 2014 versandt.

Gegen diese beiden Entscheide erhob B____ am 23. Dezember 2014 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und sowohl bezüglich der kantonalen Steuer als auch der Bundessteuer für das Jahr 2009 einen Behinderungskostenabzug von CHF 323'028.– und für das Jahr 2010 einen solchen von CHF 289'939.– anzuerkennen; unter o/e-Kostenfolge. Mit Vernehmlassungen vom 18. Februar 2015 bzw. 2. März 2015 beantragen die Steuerverwaltung bzw. die Steuerrekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. B____ hielt in ihren Repliken vom 27. April 2015 an ihren Anträgen fest. Am 14. November 2015 verstarb B____. A____ hielt als Alleinerbin der Verstorbenen am Rekurs und der Beschwerde fest. Diese werden im vorliegenden Entscheid gemeinsam beurteilt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann gestützt auf § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist folglich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Bezüglich der Bundessteuer kann das kantonale Recht gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die harmonisierten kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuer zur Anwendung (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist ebenfalls das Verwaltungsgericht (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1.2, in: BJM 2008, S. 220, 221 f.). Im Beschwerdeverfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]).

1.2      B____ unterlag in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Sie war daher durch die angefochtenen Entscheide berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit war sie zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). A____ trat mit dem Tod von B____ als deren Alleinerbin in deren prozessuale Stellung ein (vgl. BGE 75 II 190 E. 1 S. 192; AGE VD.2010.244 vom 5. Juli 2012). Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf sie ist demzufolge einzutreten.

1.3      In Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine spezielle Vorschrift enthält. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Urteil kann ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) betreffen (§ 25 Abs. 3 VRPG; vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission erwog, dass nach kantonalem und eidgenössischem Recht behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person von den Einkünften abzuziehen seien. Als behinderungsbedingte Kosten gälten die notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folge einer Behinderung entstanden seien, nicht jedoch gewöhnliche Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung sowie Luxusausgaben. Insofern sei die Ansicht der Rekurrentin, den Kosten seien keine Grenzen gesetzt, falsch. Allerdings könne auch der Steuerverwaltung nicht gefolgt werden, wenn sie die Kosten des Pflegedienstes strikt auf CHF 100'000.– begrenzen wolle, ohne den Einzelfall genauer zu betrachten. Sei die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen, müssten auch den Betrag von CHF 100'000.– übersteigende Kosten abzugsfähig sein, sofern es sich dabei nicht um Luxusausgaben handle. Für die medizinische Notwendigkeit der Ausgaben trage die steuerpflichtige Person die Beweislast. Vorliegend sei die Beanspruchung der kostspieligen und exklusiven Pflege zuhause auf Gründe der persönlichen Annehmlichkeit zurückzuführen. Die Rekurrentin habe die medizinische Notwendigkeit der Ausgaben nicht bewiesen, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden könnten. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit seien die abzugsfähigen Kosten nach denjenigen des teuersten Pflegeheims des Kantons Basel-Stadt zu bemessen, so dass vorliegend der Behinderungskostenabzug auf CHF 100'000.– festzulegen sei (vgl. angefochtene Entscheide, E. 3, 5; Vernehmlassungen, S. 2).

2.2      Die Rekurrentin beanstandet, dass sie die Pflegebedürftigkeit von B____ beweisen müsse, obwohl die Steuerverwaltung den Pflegefall anerkannt habe. Trotzdem habe die Steuerrekurskommission die angebotenen Beweise (Augenschein zuhause und amtliche Erkundigung beim „Dienst für Hauspflege und Betreuung“) nicht abgenommen. Sie reichte deshalb noch einmal Unterlagen zum Beweis ein, dass B____ auf eine permanente Betreuung angewiesen gewesen sei. Es sei wichtig gewesen, dass B____ zuhause gepflegt worden sei. Sie habe während ihres ganzen Lebens in der ihr vertrauten Umgebung gelebt und nach Ansicht vieler Personen hätte beim Wechsel in ein Pflegeheim die Gefahr ihres Versterbens bestanden. Aufgrund der nötigen Pflege rund um die Uhr könne vorliegend nicht zwischen notwendigen und nicht notwendigen Pflegekosten unterschieden werden. Alle Pflegekosten seien medizinisch notwendig gewesen. Ausserdem sei in den Verfahren vor der Steuerverwaltung die Frage, welche Pflege medizinische notwendig gewesen sei und welche Pflege der Bequemlichkeit gedient habe, kein Beweisthema gewesen. Es habe daher kein Anlass bestanden, diesen Beweis in den Steuerrekursverfahren zu erbringen, weshalb die Steuerrekurskommission ihre Entscheide zu Unrecht auf die diesbezügliche angebliche Beweislosigkeit gestützt habe. Des Weiteren verweist die Rekurrentin auf die ethische Kontroverse über die Beschränkung der Gesundheitskosten bei alten Patienten. Die Kostspieligkeit der Pflege dürfe daher nicht als Kriterium für die Abzugsfähigkeit angewandt werden. Massgebend sei einzig die medizinische Notwendigkeit der Pflege. Schliesslich bemängelt sie, dass die Steuerrekurskommission die von dieser vergleichsweise herangezogenen kostengünstigeren Pflegeangebote nicht näher überprüft habe. Eine genauere Untersuchung hätte ergeben, dass bei den berücksichtigten Angeboten keine Pflege rund um die Uhr gewährleistet werde. Ausserdem seien die medizinischen Fähigkeiten der günstigeren Pflegerinnen fraglich, die als Billig-Arbeitskräfte aus Polen und der Slowakei in die Schweiz vermittelt würden.

2.3      § 26 StG bzw. Art. 25 DBG bestimmen, dass zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen werden. § 32 Abs. 1 lit. h StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG führen als allgemeinen Abzug die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes auf, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. § 40 Abs. 2 der Steuerverordnung (StV, SG 640.110) konkretisiert für die kantonale Steuer, dass als steuerlich abziehbare behinderungsbedingte Kosten die notwendigen, als kausale Folge einer Behinderung entstehenden Aufwendungen gelten, und nennt beispielhaft unter anderem die Kosten für die ambulante Pflege, Betreuung und Begleitung sowie für Heimaufenthalte. Abziehbar sind nur die behinderungsbedingten Mehrauslagen. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer Heilstätte sind die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung usw. nicht abziehbar (§ 40 Abs. 3 StV).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zur Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. h und hbis DBG das Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 über den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten erlassen (publiziert in: StR 2005, S. 795). Das Kreisschreiben definiert behinderungsbedingte Kosten in Ziff. 4.2 folgendermassen: „Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung gemäss Ziffer 4.1 entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen. Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Luxusausgaben wie die Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads), können nicht zum Abzug gebracht werden“ (vgl. zur Berücksichtigung des Kreisschreibens durch Gerichte BGer 2C_258/2010 vom 23. Mai 2011 E. 4.2; vgl. auch Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage 2008, Art. 33 DBG N 32q).

Als behinderungsbedingte Kosten gelten demzufolge sowohl bezüglich der kantonalen als auch der eidgenössischen Steuer die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folge der Behinderung entstanden sind. Nicht abzugsfähig sind die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Kriterium zur Abgrenzung der behinderungsbedingten Kosten von gewöhnlichen Lebenshaltungskosten ist die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen der Behinderung und den Kosten; Kriterium zur Abgrenzung von Luxusausgaben die medizinische Notwendigkeit der Auslagen.

2.4

2.4.1   Streitig ist die Frage, ob die Vorinstanzen den Abzug für behinderungsbedingte Kosten zu Recht auf CHF 100'000.– pro Jahr begrenzt haben. Nicht umstritten ist hingegen, dass B____ auf eine umfassende Pflege während 24 Stunden am Tag angewiesen gewesen ist und dass diese bei ihr zuhause rund CHF 300'000.– pro Jahr gekostet hat, während die entsprechende Pflege im teuersten Pflegeheim im Kanton – abzüglich des Anteils für gewöhnliche Lebenshaltungskosten – ungefähr CHF 100'000.– pro Jahr kostet.

Daher verzichtete die Steuerrekurskommission im Ergebnis zu Recht auf die Erhebung von beantragten Beweismitteln. Den Augenschein zuhause und die Erkundigung beim „Dienst für Hauspflege und Betreuung“ beantragte B____ zum Beweis ihrer Pflegebedürftigkeit und der Behinderungsbedingtheit der geltend gemachten Kosten (vgl. Repliken im Steuerrekursverfahren, Rz. 3, 9, 10). Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission akzeptierten einen jährlichen Abzug von CHF 100'000.–, der den Kosten für eine umfassende Pflege im teuersten Heim des Kantons entspricht. Dadurch anerkannten sie, dass B____ umfassend pflegebedürftig war und dass die deswegen entstandenen Kosten behinderungsbedingt waren. An der Begrenzung der Abzüge auf CHF 100'000.– hätten die beantragten Beweismittel nichts zu ändern vermocht (vgl. hiernach E. 2.4.2). Die Erhebung der beantragten Beweise war deshalb nicht nötig.

2.4.2   Ähnlich wie die Abzugsfähigkeit notwendiger Berufskosten gemäss § 27 Abs. 1 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG zunächst voraussetzt, dass die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können, setzt die Abzugsfähigkeit behinderungsbedingter Kosten voraus, dass die Aufwendungen nach medizinischem Ermessen als der Gesundheit der behinderten Person zuträglich erachtet werden können. Die Abzugsfähigkeit der Berufskosten findet sodann ihre Schranke darin, dass nur Kosten abgezogen werden können, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen unzumutbar ist (vgl. VGE VD.2014.190 vom 28. September 2015 E. 2.3, mit Hinweis). Dies hat auch für die behinderungsbedingten Kosten zu gelten. Entscheidend für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit kostspieliger Massnahmen ist mithin die Zumutbarkeit tieferer Kosten. Um von den Einkünften abgezogen werden zu können, müssen die Kosten sich mit anderen Worten in einem vernünftigen Mass bewegen. Nur solche Aufwendungen sollen mittelbar durch steuerlichen Abzug teilweise auf den Staat überwälzt werden können. Ansonsten würde die sozialpolitische Stossrichtung des Behinderungskostenabzugs aus den Augen verloren (vgl. BGer 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 E. 2.2).

Die jährlich rund CHF 300'000.– teure Pflege rund um die Uhr bei ihr zuhause war der Gesundheit von B____ unbestrittenermassen zuträglich. Hinsichtlich der Schranke der Abzugsfähigkeit der behinderungsbedingten Kosten stellt sich jedoch die Frage, ob es B____ zumutbar gewesen ist, anstatt zuhause in einem Pflegeheim zu leben. Hierzu trägt die Rekurrentin Folgendes vor (Rekurs, S. 6; Beschwerde, S. 5):

„Der Entscheid, die Pflege zu Hause zu ermöglichen, war wichtig. B____ hat während ihres gesamten Lebens in vertrauter Umgebung gelebt und es besteht nach Ansicht vieler Personen in ihrer vertrauten Umgebung die Gefahr, dass sie mit dem Wechsel in ein Pflegeheim verstirbt, wie dies oft bei Patienten geschieht. Niemand wollte dafür die Verantwortung übernehmen. […] Der Bericht [der Hausärztin] zeigt überdeutlich, dass hier nicht von Luxus gesprochen werden kann, denn B____ hat seit vielen Jahren nichts von dieser sog. Annehmlichkeit. Das war ein Entscheid der Vernunft, nichts anderes.“

Die Hausärztin schreibt im erwähnten Bericht (Rekurs/Beschwerde-Beilage 6):

[…]

Der Arztbericht äussert sich zur Pflegebedürftigkeit von B____. Die Frage, ob die notwendige Pflege B____ nur zuhause oder auch in einem Pflegeheim zumutbar ist, wird im Bericht nicht thematisiert. Auf eine Unzumutbarkeit der Pflege in einem Heim kann aus dem Arztbericht nicht geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gemäss Bericht notwendige Pflege rund um die Uhr typischerweise auch in einem Pflegeheim erbracht werden kann. Eine Grosszahl der alten und pflegebedürftigen Menschen in unserem Kulturkreis verbringt denn auch den letzten Abschnitt ihres Lebens in einem Pflegeheim. Damit ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit auszugehen, in einem späten Lebensabschnitt bei Pflegebedürftigkeit in ein Heim umzuziehen. Die Gefahr eines Versterbens von B____ bei einem Verlassen der vertrauten Umgebung begründet die Rekurrentin mit dem Hinweis, dass dies bei Patienten oft geschehe. Weshalb dies bei B____ im Besonderen zugetroffen habe und ihr den Wechsel unzumutbar gemacht haben soll, substantiiert die Rekurrentin hingegen nicht und wird auch durch den Arztbericht nicht medizinisch belegt. Dass ein Wechsel von B____ in ein Pflegeheim besondere gesundheitliche Risiken in sich geborgen hätte, die den Wechsel unzumutbar gemacht hätten, ist somit nicht bewiesen. Daher ist davon auszugehen, dass die Pflege in einem Heim B____ zumutbar gewesen ist. Dementsprechend orientierten sich die Vorinstanzen zutreffend an den tieferen Kosten der Pflege in einem Heim und beschränkten den Abzug zu Recht auf CHF 100'000.–.

2.4.3   Der Einwand der Rekurrentin, dass vor der Steuerrekurskommission kein Anlass bestanden habe zu beweisen, welche Pflege medizinische notwendig gewesen sei, weil dies in den Verfahren vor der Steuerverwaltung kein Thema gewesen sei, ist unbehelflich. Unbestritten ist, dass die steuerpflichtige Person die zum Abzug berechtigenden Tatsachen zu beweisen hat. Folglich oblag B____ bereits in den Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung der Beweis der Umstände, die den Abzug behinderungsbedingter Kosten begründen. Hierzu gehört auch die Notwendigkeit der Aufwendungen. Dass B____ diesen Beweis bereits vor der Steuerverwaltung nicht erbracht hat, dispensiert sie nicht davon, ihn in einem späteren Verfahrensstadium zu erbringen. Die Steuerrekurskommission durfte ihre Entscheide demzufolge grundsätzlich darauf stützen, dass B____ die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten nicht bewiesen hat.

2.4.4   Soweit die Rekurrentin ausführt, dass es ethisch umstritten sei, die Gesundheitskosten bei alten Patienten zu beschränken, und die Kostspieligkeit der Pflege daher nicht als Kriterium für die Abzugsfähigkeit angewandt werden dürfe, zielen ihre Ausführungen ins Leere. Vorliegend geht es nur um die Frage der Höhe des Steuerabzugs und nicht darum, ob B____ der Zugang zur Medizin aus Kosten- und Altersgründen beschränkt oder verweigert worden ist. B____ stand es frei, sich ungeachtet der Kostspieligkeit für ein Pflegemodell zu entscheiden. Die angefochtenen Entscheide schränkten ihre Freiheit nicht ein, anstelle eines Aufenthalts in einem Pflegeheim eine teurere Pflege zuhause zu wählen. Sie begrenzten lediglich den Steuerabzug auf CHF 100'000.– und vermieden dadurch, dass medizinisch über das Notwendige hinausgehende Kosten durch Steuerabzug teilweise von der Allgemeinheit getragen werden.

2.4.5   Nicht einzugehen ist auf die Diskussion, ob die Pflege zuhause mit Billig-Arbeitskräften auch möglich und zumutbar ist. Dieser Aspekt kann offen bleiben, wenn aus steuerrechtlicher Sicht der Eintritt in ein Pflegeheim medizinisch zumutbar ist und die entsprechenden Heimkosten zum Abzug zugelassen werden.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde sich als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Rekurrentin kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 3'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.265 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.04.2016 VD.2014.265 (AG.2016.294) — Swissrulings