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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.02.2015 VD.2014.253 (AG.2015.151)

February 20, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,352 words·~7 min·4

Summary

Beschwerde gegen die Beiständin gemäss Art. 419 ZGB (BGer 5A_338/2015 vom 1. Juli 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.253

URTEIL

vom 20. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Oktober 2014

betreffend Handeln der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 passte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine seit 9. April 2010 bestehende altrechtliche Beistandschaft für die am 28. März 1926 geborene B____ an das neue Erwachsenenschutzrecht an und setzte C____, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), als Beiständin nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB ein. Die Beiständin erhielt den Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein, die Verbeiständete bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wie auch beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten und sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Auf Gesuch der Beiständin hin erweiterte die KESB deren Aufgabenbereich mit Entscheid vom 23. Januar 2014 um den Auftrag, soweit erforderlich für das gesundheitliche Wohl der Verbeiständeten zu sorgen. Gegen diesen Entscheid haben A____ und [...], beides Kinder der Verbeiständeten, je einzeln Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben (VD.2014.45 und VD.2014.46). Den Beschwerden ist keine aufschiebende Wirkung zugekommen, so dass der Entscheid der KESB bis zum Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts gültig war. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2014 die bestehende Beistandschaft von C____ über B____ auf eine Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB ausgeweitert, welche dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen gemäss Art. 377 ff. ZGB vorgeht.

Am 28. Mai 2014 erlitt B____ einen Schlaganfall. Nach einem kurzen Aufenthalt im Universitätsspital Basel war sie bis zum 28. Juli 2014 zur Rehabilitation im Geriatriespital [...] in Basel, seither befindet sie sich im Alters- und Pflegeheim [...].

Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob A____ bei der KESB Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB gegen die Beiständin und beantragte, die von ihr veranlasste Platzierung seiner Mutter im Alters- und Pflegeheim [...] rückgängig zu machen und die Mutter nach Hause zu entlassen. Soweit Einwände gegen eine solche Rückkehr bestünden, seien diese „unverzüglich schriftlich zu begründen“. Zudem beantragte er, die „momentane Situation“ sei einmal „korrekt und in Ruhe“ mit dem Hausarzt der Verbeiständeten, ihm, seiner Mutter und einer Vertretung der KESB zu besprechen. Die KESB wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der A____ an den genannten Rechtsbegehren festhält. Die Einzelheiten seines Standpunkts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident die Akten der KESB beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung aber verzichtet. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 hat er zudem die Akten der Verfahren VD.2014.45 und VD.2014.46 beigezogen und den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, den Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dies gilt auch für Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB (Schmid, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 17). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht (statt vieler: Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.). Als Sohn der verbeiständeten B____, der bis zu deren Eintritt ins Spital und nachfolgend in die Alters- und Pflegeabteilung [...] mit ihr zusammengelebt hat, erfüllt der Beschwerdeführer diese Voraussetzung, wie das Verwaltungsgericht bereits mit VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 erkannt hat. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 10. November 2014 zugegangen, so dass die am 10. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Es ist daher auf sie einzutreten.

2.

Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Damit soll es den legitimierten Personen ohne Bindung an Fristen ermöglicht werden, einen materiellen Entscheid der KESB über Handlungen oder Unterlassungen einer Beistandsperson in einem einfachen Verfahren zu ermöglichen. Die Beschwerde dient der Gewährleistung einer ordnungsgemässen Führung der Beistandschaft (Schmid, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 1, 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 419 ZGB N 2 f.; BGer 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1).

3.

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die Platzierung seiner Mutter im Alters- und Pflegeheim [...] und verlangt ihre Rückkehr in ihre eigene Wohnung, wo er vor ihrer Hospitalisierung mit ihr zusammen gelebt hat. Er macht einerseits geltend, dass die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim dem Wohl seiner Mutter entgegenstehe, und bestreitet andererseits die Rechtmässigkeit dieser Platzierung, da er – als vertretungsberechtigter Angehöriger – dieser nicht zugestimmt habe.

3.1      Das Verwaltungsgericht hat sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 in den Verfahren VD.2014.45 und VD.2014.46 eingehend mit der aktuellen Situation der Verbeiständeten befasst. Es hat zu diesem Zweck Dr. [...], welche die Verbeiständete nach deren Übertritt vom Akutspital ins Geriatriespital [...] vom 29. Mai 2014 bis 28. Juli 2014 betreut hatte, in Anwesenheit des Beschwerdeführers befragt. Dieser hat auch selbst Gelegenheit erhalten, der Ärztin Fragen zu stellen und sie mit eigenen Feststellungen zu konfrontieren. Nach Auskunft von Dr. [...] benötigt die Verbeiständete bei allen täglichen Verrichtungen Anleitung und Pflege. Sie könne mit Anleitung am Rollator gehen, sei aber stark sturzgefährdet und solle daher nicht allein aufstehen. Zudem leide sie an einem schweren dementiellen Syndrom und sei zeitlich, örtlich und situativ desorientiert. Ihre Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit seien nicht mehr gegeben. Eine Verbesserung ihres Zustands sei nicht zu erwarten. Die Verbeiständete benötige eine Betreuung rund um die Uhr, welche entweder in einem Alters- und Pflegeheim oder mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung durch die Spitex zu Hause erbracht werden könne. Da die Verbeiständete sehr kontaktfreudig sei, benötige sie zudem ein entsprechendes soziales Umfeld. Diesen pflegerischen Bedürfnissen entspreche ihre seit dem 28. Juli 2014 bestehende Platzierung im Alters- und Pflegeheim [...] (VGE 2014/45/46/133 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3.2; Protokoll HV vom 2. Dezember 2014 S. 3). Es ist somit festzustellen, dass die Platzierung der Verbeiständeten im Heim sachlich indiziert war.

3.2      Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wie die übrigen Nachkommen der Verbeiständeten der Platzierung seiner Mutter im Alters- und Pflegeheim zugestimmt habe. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid VGE VD.2014.45/46/133 vom 2. Dezember 2014 (E. 2.3.4) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer seit der Hospitalisierung seiner Mutter in [...] in Bezug auf deren medizinische Betreuung kein Vertretungsvorrang gegenüber den übrigen Nachkommen mehr zukommt, da die persönliche Betreuung durch ihn im gemeinsamen Haushalt als Tatbestandsvoraussetzung von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB weggefallen ist. Soweit die KESB mit ihrem Entscheid vom 23. Januar 2014 dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB gegenüber der Vertretungsbefugnis der Beiständin Vorrang eingeräumt hatte, kam dieses somit gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB allen Nachkommen der Verbeiständeten, die ihr regelmässig und persönlich Beistand leisteten, gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass alle anderen involvierten Nachkommen seiner Mutter im Rahmen eines Familiengesprächs der Einweisung der Verbeiständeten ins Altersund Pflegeheim [...] zugestimmt haben. Seine eigene Zustimmung war daher nicht zwingend erforderlich.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 das Vertretungsrecht in medizinischen Belangen gemäss Art. 381 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB der Beiständin übertragen hat. Diesem kommt nun Vorrang vor dem Vertretungsrecht der – diesbezüglich uneinigen – Nachkommen zu.

3.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Platzierung der Verbeiständeten im Alters- und Pflegeheim [...] sachlich indiziert und vom Willen der Mehrheit ihrer vertretungsberechtigten Nachkommen getragen war. Die in Absprache mit den an der Pflege der Verbeiständeten beteiligten medizinischen Fachpersonen getroffene Massnahme ist daher nicht zu beanstanden.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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