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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2014 VD.2014.24 (AG.2014.218)

March 27, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,659 words·~8 min·2

Summary

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2011 (BGer 2D_35/2014 vom 28. April 2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.24

URTEIL

vom 27. März 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____                                                                                               Rekurrentin

[…]   

gegen

Steuerrekurskommission Basel-Stadt                               Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. Januar 2014

betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuern pro 2011

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13. März 2013 ersuchte A_____ (Rekurrentin) um Erlass der Steuern pro 2011 (Kanton und Bund). Dieses Gesuch wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 29. April 2013 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. September 2013 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Rekurs an die Steuerrekurskommission. Auf deren Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– teilte die Rekurrentin am 20. November 2013 mit, dass sie einen Kostenvorschuss in der verlangten Höhe angesichts der strittigen Steuerschuld von rund CHF 1'200.– als unangemessen erachte. Implizit machte sie überdies geltend, sie sei zur Leistung des Kostenvorschusses nicht in der Lage. Hierauf forderte die Steuerrekurskommission die Rekurrentin auf, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive den erforderlichen Beilagen einzureichen. Am 2. Januar 2014 reichte sie entsprechende Unterlagen ein und wies darauf hin, dass die „Schulden laufend am steigen“ seien. Mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2014 wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte der Rekurrentin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis zum 19. Februar 2014. Sie wies darauf hin, dass bei Nichtbezahlung das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde.

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 11. Februar 2014 (Poststempel) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt, ihr sei im Verfahren vor Rekurskommission die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Instruktionsrichter hat dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Rekurrentin hat sich mit weiteren Eingaben vom 6. und 13. März 2014 an das Gericht gewandt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Ein Rekurs an das Verwaltungsgericht ist in der Regel nur gegen Endentscheide zulässig, welche das Verfahren formell und materiell zum Abschluss bringen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484 f.). Bei der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Endentscheid, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1070; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 511). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom 19. Januar 2006, je m.w.H.).

1.3      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert ist. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.5      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden. Das Urteil kann stattdessen auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (in ständiger Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.; zum Ganzen VGE VD.2013.168/169 vom 13. September 2013).

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (nur) die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– in jenem Verfahren. Auf den Rekurs resp. die Beschwerde ist daher nicht einzugehen, soweit damit die Nichtgewährung des Steuererlasses durch die Steuerverwaltung kritisiert und geltend gemacht wird, die Rekurrentin sei zur Bezahlung der Steuer- und anderer Schulden nicht in der Lage.

2.1      Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227 m.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV; SG 640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472 zu den identischen Bestimmungen von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]).

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. m.w.H.).

2.2      Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Rekurs der Rekurrentin an die Steuerrekurskommission als zum vornherein aussichtslos im Sinne von § 136 Abs. 1 der Steuerverordnung (StV; SG 640.110) zu qualifizieren sei. Die Rekurrentin verfüge neben den hier strittigen Steuerschulden noch über Schulden gegenüber Dritten. Das Vorliegen von Drittgläubigern führe gemäss ständiger Praxis zum Ausschluss eines Steuererlass, da der Erlass nicht der steuerpflichtigen Person, sondern deren Drittgläubigern zugute käme und der Zweck des Steuererlasses, eine dauerhafte Sanierung zu erreichen, nicht erreicht werden könne.

3.

3.1      Die Rekurrentin setzt sich in ihrem Rekurs mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie von ihrem Renteneinkommen von CHF 2'787.– keine Steuer- oder andere aufgelaufene Schulden abzahlen könne. Weiter macht sie geltend, es sei für sie unverständlich, dass man wegen einem Betrag von CHF 1'300.– so viel Aufwand betreibe. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass Schulden gegenüber Dritten bestehen. Ebenso wenig macht sie geltend, dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung erreicht werden könnte.

Das Verwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Steuerverwaltung resp. die Steuerrekurskommission Steuererlassgesuche bei Vorliegen von Schulden Dritten gegenüber und fehlenden Aussichten auf eine Gesamtsanierung zu Recht abgewiesen hat (vgl. etwa VGE VD.2013.177 vom 29. Januar 2014 E. 2.2; VD.2012.101 vom 27. September 2012 E. 2.3; VD.2010.16 vom 25. Juni 2012 E. 3.2). Die Steuerrekurskommission konnte sich somit in ihrem hier angefochtenen Zwischenentscheid vom 15. Januar 2014 auf eine konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts resp. die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; BGer 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2) stützen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten, dass erhebliche Schulden gegenüber Dritten bestehen (act. 70), was die Rekurrentin denn auch gar nicht bestreitet. Ebenso wenig hat sie behauptet, geschweige denn dargelegt, dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung ihrer Schuldensituation erreicht werden könnte. Im Gegenteil: hat die doch noch im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass ihre „Schulden laufend am steigen“ seien. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist es daher angesichts der hievor dargelegten Praxis zum Steuererlass nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erfolgsaussichten des Rekurses als äusserst gering beurteilt und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als aussichtslos abgewiesen hat (vgl. dazu auch VGE VD.2012.200 vom 2. Mai 2013 E. 2.4).  

3.2      Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Kostenvorschuss für das Verfahren verlangt. Die Höhe des Vorschusses wird von der Rekurrentin gegenüber dem Verwaltungsgericht, anders als noch gegenüber der Steuerrekurskommission, nicht explizit gerügt. Es ist denn auch nicht erkennbar, dass die Steuerrekurskommission bei der Festsetzung des Kostenvorschusses das ihr zustehende Ermessen überoder unterschritten hätte.

Der Rekurs resp. die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wird die Steuerrekurskommission nach rechtskräftiger Beendigung des vorliegenden Verfahrens die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu festzulegen haben. 

4.

Praxisgemäss werden im Rekursverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keine Prozesskosten erhoben, soweit nicht der Rekurs gegen diese Verweigerung selber als aussichtslos erscheint. Dies kann hier – auch umständehalber – verneint werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs resp. die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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