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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2014 VD.2014.108 (AG.2014.529)

August 28, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,253 words·~6 min·3

Summary

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.108

URTEIL

vom 28. August 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 22. April 2014

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A_____ (Rekurrent) wird seit März 2006 mit Unterbrüchen durch die Sozialhilfe unterstützt. Bis September 2006 bezog er gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, B_____, Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Sozialhilfe durch die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Rekurrent zwischen März 2006 und August 2006 diverse Lohneinnahmen bei den Arbeitgebern C_____ GmbH und D_____ AG erzielt hatte, welche er gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen hatte, verpflichtete die Sozialhilfe den Rekurrenten zusammen mit seiner Ehefrau mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1‘934.95; nebst Zins zu 5% ab Verfügungsdatum, soweit nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Zudem wurde dem Rekurrenten in Aussicht gestellt, dass während der Unterstützung des Rekurrenten und seiner früheren Ehefrau ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistung mit den Rückforderungen verrechnet werde. Weiter wurde der Rekurrent auf die Möglichkeit von Gesuchen um Bewilligung einer ratenweise Abzahlung oder eines Erlasses bei gutgläubigem Bezug hingewiesen.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 22. April 2014 ohne Erhebung von Kosten ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. April und 10. Mai 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent zu erläutern sucht, weshalb er der Sozialhilfe das von ihm erzielte Einkommen nicht gemeldet hat. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter bezog die Vorakten, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts resultiert. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 305). Der Rekurrent bestreitet die Feststellung des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfegeldern im Zeitraum von März bis August 2006 im Betrag von CHF 1‘934.95 nicht. Der Sachverhalt braucht deshalb diesbezüglich nicht überprüft zu werden.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auch die Frage eines Erlasses der verfügten Rückerstattungsforderung gemäss § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zwar Erwägungen gemacht. Es handelt sich dabei aber um nicht entscheidwesentliche Ausführungen (sogenanntes obiter dictum), weist die Vorinstanz doch explizit darauf hin, dass ein entsprechendes Gesuch erst nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung an die Sozialhilfe zu richten sei und darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden könne.

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der Rekurrent auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.

2.

2.1      Nach § 5 Abs. 2 SHG gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.1).

Gemäss § 19 Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Rückleistungspflichtig sind darüber hinaus aber auch zu Unrecht bezogene Leistungen, die nicht auf einer Meldepflichtverletzung beruhen. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Sozialhilfe, welche zu viel und damit ungerechtfertigt ausbezahlt worden ist, wieder zurückgefordert wird (vgl. auch § 16 SHG). Dementsprechend ist der Rechtstitel der „ungerechtfertigten Bereicherung“ auch im öffentlichen Recht als Rückforderungstitel anerkannt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 187; VGE VD.2010.216 vom 7. Dezember 2011 E. 2.4).

2.2      Vorliegend macht der Rekurrent mit seinem Rekurs allein geltend, dass er die damaligen Lohnerklärungen aus Unkenntnis seiner Meldepflicht der Sozialhilfe nicht zur Kenntnis gebracht habe. Seine damalige Ehefrau habe ihn nicht davon unterrichtet. Damals habe seine Schwiegermutter ihre Einkünfte verwaltet und habe sie bei sich verschwinden lassen. Er habe damals noch kein Deutsch verstanden, weshalb er die Forderung nicht verstanden habe.

2.3      Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten diesbezüglich zu Recht entgegen gehalten, dass ihm die Sozialhilfe bei seiner Anmeldung zum Bezug von Unterstützungsleistungen ein Merkblatt vorgelegt hat, worin explizit auf die Meldepflicht und die Pflicht zur Rückleistung unrechtmässig ausgerichteter Unterstützungsleistungen hingewiesen worden ist. Dieses Merkblatt ist vom Rekurrenten mit Datum vom 29. Februar (resp. recte wohl 1. März) 2006 unterzeichnet worden. Soweit der Rekurrent die von ihm unterzeichnete Erklärung aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden haben sollte, wäre es an ihm gewesen, sich die entsprechende Kenntnis zu verschaffen. Die geltend gemachte Unkenntnis der deutschen Sprache steht daher weder einer Verletzung der Meldepflicht noch der Unrechtmässigkeit der aufgrund des verheimlichten Einkommens zu viel bezogener Leistungen der Sozialhilfe entgegen. Daraus folgt, dass die verfügte Rückerstattungsforderung zu Recht besteht und nach § 20 SHG ab dem Bezug der Leistung zu verzinsen ist.

2.4      Irrelevant mit Bezug auf den Bestand der Rückforderung ist schliesslich die finanzielle Situation des Rekurrenten, weshalb auf die Hinweise des Rekurrenten auf seine Arbeitslosigkeit nicht weiter eingetreten werden kann. Die finanzielle Situation ist erst bei der Beurteilung eines Erlassgesuches nach § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen, welches aber erst nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Rückerstattungsforderung auf entsprechendes Gesuch von der Sozialhilfe beurteilt werden wird. Die Gutheissung eines solchen setzt aber neben einer grossen Härte in finanzieller Hinsicht auch den guten Glauben beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen voraus.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abgewiesen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent offensichtlich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt hat. Darin wurde er darauf hingewiesen, dass die von ihm erhobenen Rügen erst in einem Erlassverfahren geprüft werden können und den Bestand der Rückerstattungsforderung als solche nicht tangieren. Dies ist nach den obigen Erwägungen offensichtlich zutreffend, weshalb der Rekurs aussichtslos erscheint. Deshalb kann dem Rekurrenten auch die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden. Immerhin soll seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Gebühr Rechnung getragen und diese auf das Minimum von CHF 200.– festgesetzt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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