Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.86
URTEIL
vom 29. November 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. Christian Kummerer, Advokat,
Aeschengraben 13, Postfach 349, 4010 Basel
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2. Januar 2013
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsbeiträgen
Sachverhalt
A_____ wurde ab Oktober 2004 allein und nach seiner Heirat mit B_____ ab Juli 2005 zusammen mit seiner Gattin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 meldete er sich per Februar 2011 von der Sozialhilfe ab.
Am 26. August 2010 reichte die Sozialhilfe bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung ein. Dieses Verfahren wurde bis zum Abschluss des sozialhilferechtlichen Verfahrens sistiert.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 verpflichtete die Sozialhilfe A_____ und seine Ehefrau zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 98'471.– zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 29. März 2011 in der Höhe von CHF 13'228.70 sowie Zins zu 5 % ab dem Verfügungsdatum auf dem Rückerstattungsbetrag, sofern nicht monatliche Tilgungsleistungen im Betrag von mindestens CHF 100.– geleistet würden. Den dagegen erhobenen Rekurs von A_____ hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 2. Januar 2013 teilweise gut, reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf CHF 93'421.70 und wies die Sozialhilfe an, die Verzinsung der Rückerstattung im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen. Schliesslich wurde eine Spruchgebühr von CHF 200.– erhoben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. Januar und 28. März 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A_____ die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung beantragt, dass der Sozialhilfe keine Rückforderung zustehe. Eventualiter beantragt er den Erlass der Rückforderung. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. April 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Mit Replik vom 2. August 2013 hält der Rekurrent an seinem Rekurs fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid ist der verfügte Rückerstattungsbetrag reduziert und die Vorinstanz angewiesen worden, den Zinsentscheid neu zu berechnen und zu verfügen. Es ist daher unklar, ob es sich um einen integralen Rückweisungsentscheid handelt oder ob zwei Teilentscheide getroffen worden sind, wobei der angefochtene Entscheid über den Bestand und die Höhe einer Rückforderung gegebenenfalls auch in Teilrechtskraft hätte erwachsen können, soweit eine solche für das baselstädtische Verwaltungsverfahrensrecht überhaupt angenommen werden kann (vgl. dazu Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 252 f.). Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden.
Grundsätzlich können mit einem Rekurs ans Verwaltungsgericht nur Endentscheide, welche das Verfahren materiell zum Abschluss bringen, angefochten werden. Daneben sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG auch Zwischenentscheide dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Rückweisungsentscheide schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher den Zwischenentscheiden zuzuordnen. Immerhin nimmt auch das Bundesgericht in seiner Praxis an, dass trotz Rückweisung dann ein Endentscheid vorliegt, wenn der unteren Instanz bei ihrem neuen Entscheid kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur der Umsetzung der Anordnung der oberen Instanz dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1157, 1432). Dies trifft hier mit Bezug auf die Beurteilung der Rückerstattungspflicht zweifellos zu, weshalb der verwaltungsgerichtliche Rekurs zulässig erscheint.
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 504).
1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der Referent des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Juni 2013 Frist zur Mitteilung gesetzt, ob er anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer Verhandlung beantrage. Indem sich der Rekurrent zu dieser Wahlmöglichkeit nicht ausdrücklich geäussert hat, hat er konkludent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit kann der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG).
2.
Nach § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe u.a. die Einkünfte des Hilfebedürftigen mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verletzung der Meldepflicht unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Absatz 1 SHG).
3.
3.1 Unter Hinweis auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent Einnahmen in der Höhe von CHF 51'549.10 verschwiegen habe, die er als Gutschriften im Zeitraum von September 2005 bis und mit 2010 auf sein gegenüber der Sozialhilfe nicht deklariertes Privatkonto bei der BKB überwiesen erhalten habe. Dies gehe aus den Bankauszügen hervor, welche bei einer Hausdurchsuchung beim Rekurrenten und dessen Ehefrau von der Polizei beschlagnahmt worden seien. Bei den relevanten Gutschriften handle es sich um Geldbeträge in der Grössenordnung zwischen minimal CHF 30.– und maximal CHF 3'250.–, die als „Einzahlungen“, „Postgiro“ bzw. „Kassentransaktion“ aufgeführt seien und weder Hinweise über den Zahlungsgrund noch über den Auftraggeber enthielten. Es sei insofern nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei tatsächlich um Unterstützungsgelder handle, die vom Rekurrenten manuell auf das BKB-Konto transferiert worden seien, wie der Rekurrent mit Hinweis auf die auf diesem Konto verfügbaren „Maestrofunktion“ geltend mache. Es sei aber unklar, warum er das BKB-Konto verschwiegen und sich die Sozialhilfeleistungen nicht direkt auf jenes Konto habe auszahlen lassen. Unglaubwürdig erscheine auch die Behauptung, dass es sich bei den Einzahlungen um eigene Überweisungen handle, seien diese doch in den Kontoauszügen entsprechend deklariert und daher auch nicht berücksichtigt worden. Es liege daher der Verdacht nahe, dass es sich bei den strittigen Gutschriften um zusätzliche, gegenüber der Sozialhilfe verheimlichte Leistungen an den Rekurrenten handle. Der Rekurrent und seine Ehefrau hätten die Geldflüsse auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erklärt. Auch im Rekursverfahren hätten sie keine Dokumente eingereicht, um ihre Behauptung der Vornahme eigener manueller Überweisungen zu belegen. Schliesslich stimmten die Einzahlungsbeträge und -daten auch nicht mit den Sozialhilfeleistungen überein. Es fänden sich zwar auf dem Migros Bank-Konto während des relevanten Zeitraums diverse Abbuchungen. Es sei aber kein direkter Zusammenhang mit den besagten Einzahlungen augenfällig, und der Rekurrent bleibe hierfür jeden Beweis schuldig. Der Rekurrent habe daher die Unmöglichkeit, die Herkunft der strittigen Einzahlungen zu eruieren, zu verantworten und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
3.2 Dem hält der Rekurrent unter Hinweis auf den im angefochtenen Entscheid referierten Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten der Parteien entgegen, er habe auf Anfrage hin deklariert, dass die Einzahlungen auf das BKB-Konto Überweisungen von Sozialhilfegeld darstellten, welche auf sein Konto bei der Migros-Bank überwiesen worden seien. Die weitere Überweisung sei erfolgt, da er nur beim BKB-Konto „Maestro-Funktionen“ besessen habe. Diese Aussage sei a priori als glaubhaft anzusehen, da entsprechende Abbuchungen auf dem Migros Bank-Konto releviert seien. Mit diesen Hinweisen sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sei Aufgabe der Vorinstanz, den Beweis zu erbringen, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Dieser Beweis sei der Vorinstanz aber nicht ansatzweise gelungen. Daher sei die Anrechnung eines Einkommens wegen der Einzahlungen in der Höhe von CHF 51'549.10 nicht rechtens und aufzuheben.
4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Feststellung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren und damit auch im Verfahren der Sozialhilfe grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei im Verfahren eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt im Speziellen für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 105 ff.; VGE 623/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4). Die von der Sozialhilfe unterstützten Personen sind daher gemäss § 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SHG unter anderem verpflichtet, der Sozialhilfe über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle Änderungen dieser Verhältnisse unverzüglich zu melden. Bei Dritteinnahmen handelt es sich um Tatsachen, welche naturgemäss dem Herrschaftsbereich des Sozialhilfebezügers entstammen, weshalb der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommen muss. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, hat diejenige Partei das Bestehen einer Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass auf das BKB-Konto des Rekurrenten als Einzahlungen, Postgiro und Banktransaktionen bezeichnete Mittelzuflüsse erfolgt sind. Solche Mittelzuflüssen dürfen von der Sozialhilfe grundsätzlich als Einkünfte im Sinne von § 8 SHG behandelt werden, welche bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe einzubeziehen sind, soweit nicht bereits aus den verfügbaren Akten oder aufgrund von Belegen der unterstützten Person hervorgeht, dass sie nicht als solche qualifiziert werden können. Sind derartige Mittelzuflüsse belegt, so trägt daher – wie von der Vorinstanz ausgeführt –, der Rekurrent die Folgen des fehlenden Belegs einer nicht als Einkunft zu wertenden Herkunft des Geldzuflusses.
4.3 Der Rekurrent hat im Verfahren geltend gemacht, dass es sich bei den Einzahlungen etc. um eigene Überweisungen handle, die er manuell von seinem Konto bei der Migros Bank auf sein BKB-Konto getätigt habe. Bei eigenen Einzahlungen auf ein eigenes Konto wird im Bankverkehr über die dem Einzahlenden ausgehändigte Quittung hinaus notorischerweise auf eine Identifizierung des Einzahlenden und auf einen weiteren Beleg in den Kontounterlagen verzichtet. Solche Quittungen aufzubewahren, besteht für den Kontoinhaber nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge aber regelmässig kein Anlass. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass bei Schalter- oder Bankomateinzahlungen ein Beweis von Zahlungsgrund und Auftraggeber mit Bankunterlagen nicht möglich ist.
4.4 Für die Verifizierung der Behauptung ist daher primär auf die Übereinstimmung von Abhebungen vom Migros Bank-Konto mit den Einzahlungen auf das BKB-Konto abzustellen. Hier kann aufgrund der vorhandenen Akten folgende Tabelle für den Zeitraum vom Mai 2007 bis 2010 erstellt werden:
Monat/Jahr
Tag
Migros-Konto (Bezug)
Tag
BKB-Konto (Einzahlung)
05/2007
02
600.–
04
200.–
24
1'200.–
25
600.–
06/2007
15
120.- (Postgiro)
26
2'050.–
27
650.–
07/2007
11
60.–
19
345.75 (Postgiro)
20
2'320.–
20
810.–
25
58.15
30
75.–
08/2007
13
58.15
21
2'590.–
21
810.–
09/2007
19
2'200.–
19
1'600.–
21
200.–
10/2007
03
330.–
23
2'300.–
23
1'700.–
11/2007
08
399.85 (Postgiro)
20
2'790.–
21
600.–
21
3'250.–
12/2007
18
2'200.–
18
1'000.–
01/2008
21
50.–
23
2'000.–
23
800.–
02/2008
04
120.–
07
100.–
25
2'000.–
25
1'500.–
03/2008
05
100.– (Banküberweisung)
07
100.–
17
720.–
25
2'100.–
25
1'600.–
31
200.–
04/2008
04
50.–
23
2'400.–
23
2'000.–
05/2008
27
2'300.–
06/2008
02
250.–
16
130.– (Postgiro)
24
200.–
25
2'000.–
07/2008
10
700.–
14
610.–
22
1'400.–
24
40.–
26
200.–
08/2008
12
60.–
14
206.60.– (Postgiro)
27
1’790.–
09/2008
23
1'700.–
10/2008
06
450.–
31
700.–
11/2008
13
20.–
20
161.35 (Postgiro)
26
660.–
27
1'200.–
28
1'100.–
12/2008
23
1'900.–
24
1'500.–
01/2009
01
16.–
13
1'500.–
17
600.–
21
50.–
27
1'900.–
27
800.–
02/2009
25
2'490.–
27
850.–
03/2009
21
200.–
24
1'700.–
30
200.–
04/2009
15
25.–
24
2'118.–
24
1'800.–
05/2009
25
1'120.–
25
1'000.–
06/2009
12
150.– (Postgiro)
24
150.–
26
1'300.–
07/2009
1
460.–
15
290.–
28
1'300.–
29
600.–
08/2009
20
322.65 100.– + 300.–
24
120.–
09/2009
24
100.–
10/2009
09
100.–
11/2009
12/2009
10
1'400.–
22
1'200.–
01/2010
02/2010
03/2010
24
1'250.–
04/2010
05/2010
07
300.–
28
500.–
06/2010
25
200.– (C_____)
25
700.–
07/2010
08/2010
3
1'200.–
09/2010
1
600.–
10/2010
11/2010
12/2010
Vergleicht man diese Zahlungen, so kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht davon gesprochen, dass ein Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Einzahlungen auf das BKB-Konto und den Abhebungen vom Migros Bank-Konto fehlen würde. Praktisch allen als „Einzahlungen“ bezeichneten Mittelzuflüssen ging am gleichen Tag, am Vortag oder kurz vorher der Bezug eines meist grösseren Betrages voraus. Ein solcher Zusammenhang fehlt nur bei einzelnen Einzahlungen. Für die Einzahlung von CHF 600.– vom 2. Mai 2007 fehlt der Beleg einer vorausgegangenen Abhebung. Auch bezüglich der Einzahlung von CHF 720.– vom 17. März 2008 ist ein zeitnaher vorheriger Bezug nicht gegeben, da die letzten Bezüge von CHF 100.– und CHF 2'000.– nachweislich bereits am 7. März bzw. 25. Februar 2008 erfolgten. Ein zeitnah vorher erfolgter Bezug fehlt zudem bei der Einzahlung des Betrages von CHF 1'500.– am 13. Januar 2009. Schliesslich fehlen Belege für Auszahlungen vom Migros Bank-Konto, die den Einzahlungen („Kassentransaktionen“) auf das BKB-Konto im Jahr 2010 (24. März 2010: CHF 1'250.–, 7. Mai 2010: CHF 300.–, 28. Mai 2010: CHF 500.–, 25. Juni 2010: CHF 700.–, 3. August 2010: CHF 1'200.–, 1. September 2010: CHF 600.–) vorangegangen wären. Dabei fällt auch auf, dass der Rekurrent im Jahr 2010 dazu übergegangen ist, die Überweisungen vom Migros Bank-Konto auf das BKB-Konto per E-Banking zu tätigen, wofür Belege mit Bezug auf beide Konten vorhanden sind.
Daraus folgt, dass die Herkunft der Einzahlungen, denen unmittelbar vorher im Abstand von maximal einer Woche eine Auszahlung vom eigenen Konto vorausgegangen ist, als belegt gelten kann. In diesen Fällen erscheint die entsprechende Herkunft des Geldzuflusses vom Migros Bank-Konto als wesentlich wahrscheinlicher als der Zufluss von Drittmitteln, für die bezüglich Herkunft und Zahlungsgrund keinerlei Hinweise bestehen. Die Überweisung erhält auch durch die Begründung, dass der Rekurrent nur auf dem BKB-Konto „Maestro-Funktionen“ gehabt hat, Plausibilität, hat der Rekurrent gemäss den BKB-Bankauszügen doch nicht nur mit seiner Maestro-Karte Bankomatabhebungen an verschiedensten Automaten im Inland, sondern bisweilen auch im Ausland getätigt (vgl. BKB-Bankauszug vom 26. Juli 2007 und 28. November 2008). Nicht relevant erscheint, dass die Einzahlungen nicht mit den Daten und der Höhe der Sozialhilfeleistungen übereinstimmen, war es für die Nutzung der erweiterten Maestro-Funktionen doch nicht notwendig, den gesamten Unterstützungsbetrag zu transferieren. An der Qualifikation der Einzahlungen mit konnexen Abhebungen als reiner Mitteltransfer ändert auch nichts, dass der Rekurrent das BKB-Konto der Sozialhilfe verheimlicht hat. Diese Verheimlichung kann ohne weiteres auch mit den weiteren Mittelzuflüssen begründet werden, die der Rekurrent der Sozialhilfe nicht angegeben hat.
4.5 Keine Begründung liegt dagegen für die als Postgiro bezeichneten Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto vor. Dies gilt für die Gutschriften von CHF 120.– vom 15. Juni 2007, von CHF 345.75 vom 19. Juli 2007, von CHF 399.85 vom 8. November 2007, von CHF 130.– vom 16. Juni 2008, von CHF 206.60 vom 14. August 2008, von CHF 161.35 vom 20. November 2008 und von CHF 150.– vom 12. Juni 2009. Das gleiche gilt für eine Banküberweisung von CHF 100.– vom 5. März 2008 und die Einzahlung von CHF 200.– vom 25. Juni 2010 durch einen C_____. Bei diesen Mittelzuflüsse bestehen keine Anhaltspunkte für einen Transfer von einem anderen Konto des Rekurrenten. Eine entsprechende, substantiierte Behauptung oder einen Beleg hat der Rekurrent nicht erhoben bzw. eingereicht.
4.6 Daraus folgt, dass ein Teil der Einzahlungen auf das BKB-Konto des Rekurrenten, welche die Vorinstanz als Einkünfte des Rekurrenten qualifiziert hat, als reiner Geldtransfer vom Migros Bank-Konto des Rekurrenten und somit nicht als Einkommen qualifiziert werden muss. Bei anderen, oben genannten Einzahlungen sowie den Postgiroüberweisungen, der Banküberweisung vom 5. März 2008 und der Einzahlung eines C_____ (alle in der Tabelle grau hinterlegt) fehlen aber entsprechende Belege, weshalb die Vorinstanzen diesbezüglich zu Recht von Einkünften des Rekurrenten ausgegangen sind.
4.7 Nicht gerügt werden die Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtzeitigkeit der Erhebung der Rückerstattungsforderung durch die Sozialhilfe. Es kann daher diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid (E. II.10) verwiesen werden.
5.
5.1 Weiter hat die Vorinstanz die angefochtene Rückerstattungsverfügung mit Bezug auf die zurückgeforderten Lohneinnahmen der Ehefrau des Rekurrenten bei der D_____, der E_____, der F_____ sowie in den Privathaushalten von G_____ und H_____ im Betrag von insgesamt CHF 41'872.60 bestätigt. Der Rekurrent bestreitet mit seinem Rekurs die entsprechende Differenz zwischen dem von seiner Ehefrau tatsächlich verdienten und dem ihr angerechneten Nebenerwerbseinkommen nicht. Es kann diesbezüglich daher auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 14-17).
5.2
5.2.1 Der Rekurrent macht mit Bezug auf diesen Teil der Rückerstattungsforderung aber geltend, dass diese Differenz auf seine „– gelinde ausgedrückt –“ als problematisch zu bezeichnende Beziehung zu dem ihm zugewiesenen Sachbearbeiter der Sozialhilfe zurückzuführen sei. Sein Einwand, wonach er die fraglichen Einkommen dem Sachbearbeiter korrekt gemeldet habe, dieses von ihm aber nicht in die Berechnung einbezogen worden sei, könne daher „nicht a priori von der Hand“ gewiesen werden. Der Sachbearbeiter habe ihm auch ein Hausverbot erteilt und sei für seine – später gerichtlich aufgehobene – Einlieferung per FFE in die UPK verantwortlich gewesen. Aufgrund dieser Ausgangslage würde die Rückforderung der Verpflichtung der Behörden zum Handeln nach Treu und Glauben widersprechen.
5.2.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf die geltend gemachte korrekte Mitteilung des Einkommens seiner Ehefrau bleibt es bei der reinen Behauptung, für die sich in den Akten keine Belege finden lassen. Wie die Vorinstanz zudem mit ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, hätte der Rekurrent die unterbliebene Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau in diesem Umfang aufgrund der Budgetverfügungen und den monatlichen Auszahlungsbelegen einfach erkennen und monieren können. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, wie der Rekurrent vor dem Hintergrund der nicht mehr bestrittenen Einreichung gefälschter Lohnabrechnungen der Zentralen Abrechnungsstelle für Sozialversicherung (ZAS; VB 1 und 2) schliesslich von einer Verletzung von Treu und Glauben durch die Rückforderung der gestützt darauf zu viel ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sprechen möchte.
5.3 Schliesslich macht der Rekurrent die Verwirkung der entsprechenden Rückforderung geltend.
5.3.1 Er führt aus, dass die Frage der unkorrekten Deklarierung von Einkünften der Ehefrau des Rekurrenten seit dem 11. August 2009 auf dem Tisch gelegen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das angespannte Verhältnis zwischen dem Sachbearbeiter und ihm sowie das verfügte Hausverbot gegen ihn die Sozialhilfe daran gehindert haben soll, eine Rückforderung gegen ihn geltend zu machen. Bereits damals sei sich die Sozialhilfe bewusst gewesen, dass sich bei der Anrechnung des erzielten Erwerbseinkommens ein Fehler eingeschlichen habe, womit der Fristenlauf der Verjährung gemäss § 21 Abs. 1 SHG begonnen habe. Selbst wenn aber mit der Vorinstanz erst von einem Beginn dieses Fristenlaufs im März 2010 ausgegangen würde, sei diese vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung abgelaufen, da die Ankündigung einer Verfügung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs keine verjährungsunterbrechende Wirkung haben könnten.
5.3.2 Gemäss § 21 Abs. 1 SHG verjährt der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe, „wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 2). Die Regelung in § 21 Abs. 1 SHG entspricht mit Bezug auf die relative Verwirkungsfrist jener in Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Zur weiteren Konkretisierung des Beginns des Fristenlaufs kann daher auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Als massgebend für den Kenntniserhalt ist dabei nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGer 9C_276/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1, 9C_611/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3; BGE 124 V 380 E. 1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274). Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.). Verfügt die Behörde über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93, I 609/98 E. 2e). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 m.H. auf BGE 119 V 431 E. 3b S. 433 f. sowie Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 S. 473 ff., 480).
5.3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Sozialhilfe von den verschwiegenen Lohneinnahmen der Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 mit dem IK-Auszug (Individuelles Konto der Ausgleichskasse) vom 16. März 2010 Kenntnis erhalten habe. Diesen habe der zuständige Sachbearbeiter der Sozialhilfe am 11. März 2010 bestellt und am 18. März 2010 erhalten. Die Lohnbelege der ZAS seien am 4. März 2010 bei der Sozialhilfe eingetroffen. Zwar habe ihr bereits anlässlich der Vorsprache mit den Ehegatten am 11. August 2009 ein IK-Auszug vorgelegen. Damals seien der Rekurrent und seine Ehefrau auch erstmals mit den verschwiegenen Lohneinnahmen konfrontiert worden. Dieser IK-Auszug habe aber bloss die Einnahmen von Frau B_____ bis ins Jahr 2006 verzeichnet.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat der zuständige Sachbearbeiter der Sozialhilfe den Rekurrenten mit Schreiben vom 11. August 2009 aufgefordert, innert Frist bis zum 15. September 2009 diverse Lohnunterlagen von ihm und seiner Ehefrau für den Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 resp. September 2005 bis Dezember 2006 einzureichen. Die mit der angefochtenen Verfügung angerechneten Einkünfte betreffen aber nicht diesen Zeitraum. Es braucht daher nicht weiter abgeklärt werden, ob die Sozialhilfe damals bereits genügende Kenntnisse hatte, um die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zu verfügen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Sozialhilfe vor dem Erhalt der Lohnbelege der ZAS am 4. März 2010 und der IK-Auszüge am 18. März 2010 über genügende Kenntnis für die Geltendmachung einer Rückforderung für den nun relevanten Zeitraum verfügt hätte. Aufgrund der erschwerten Situation für die Abklärung der Sachlage, nachdem gegen den Rekurrenten aufgrund seines Verhaltens ein Hausverbot hat ausgesprochen werden müssen, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Sozialhilfe nach den ersten Erkenntnissen im Herbst 2009 ihre weiteren Abklärungen nicht innert angemessener Frist an die Hand genommen hätte.
5.3.4 Schliesslich genügt auch das Schreiben der Sozialhilfe vom 2. März 2011 – entgegen der Auffassung des Rekurrenten – zur Verhinderung der Verwirkung gemäss § 21 Abs. 1 SHG. Mit diesem Schreiben hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten und seiner Ehefrau einen Entwurf der in Aussicht genommen Rückerstattungsverfügung ohne Zinsberechnung zukommen lassen und ihnen dazu das rechtliche Gehör gewährt. Sie hat darin im Einzelnen ausgeführt, auf welche Abklärungen sie sich stützt und aufgrund welcher verheimlichten Einkünfte die Rückforderung erhoben werden soll. Dieses förmliche Schreiben der Sozialhilfe zur Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht in etwa dem ebenfalls der formalisierten Wahrung des rechtlichen Gehörs dienenden Vorbescheid im invalidenrechtlichen Verfahren, mit dem die Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wird (BGer 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 6). Gleiches muss daher auch hier gelten. Mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird daher die Verwirkungsfrist gemäss § 21 Abs. 1 SHG eingehalten.
6.
6.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfe zurückzuweisen ist. Gleichzeitig wird die Sozialhilfe gemäss dem angefochtenen Entscheid des WSU und auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Berechnung der Rückerstattungsforderung über die Zinsforderung neu zu entscheiden haben.
6.2
6.2.1 Nach der Rechtsprechung bedeutet die uneingeschränkte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Grundsatz ein volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. z.B. BGer 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der von der Vorinstanz erneut zu überprüfende Streitgegenstand nicht eingeschränkt wird. Hingegen erfolgt eine Begrenzung des Streitgegenstandes, wenn die Rechtsmittelinstanz einzelne Rügen der rekurrierenden Partei überprüft und beurteilt. Soweit diese Beurteilung zu einer Abweisung der Rügen der rekurrierenden Partei führt, welche die Vorinstanz in ihrer neuen Beurteilung rechtlich oder faktisch bindet, liegt bloss eine eingeschränkte Rückweisung vor. Die teilweise Abweisung der Rügen führt zu einem bloss teilweisen Obsiegen (hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils), was auch bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen ist (BGer 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4; 2P.342/2006 vom 17. April 2007 E. 2; VGE VD.2011.157 vom 23. August 2012 E. 3.3, VD.2010.198 vom 25. August 2011 E. 8.2). Dies ist vorliegend der Fall.
6.2.2 Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und dem Vertreter des Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss den Ansätzen für die unentgeltlichen Verbeiständung zuzusprechen ist. Die Zusprechung einer weitergehenden Parteientschädigung kommt dagegen nicht in Frage, ist der Rekurrent mit seinen Rügen doch zu weniger als der Hälfte durchgedrungen, sodass das zuzusprechende Honorar bereits über einer alternativ zuzusprechenden Parteientschädigung liegt. Der Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu dokumentieren, weshalb dieser nach dem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Anwalt die Rekursbegründung angemessen knapp gehalten und auf eine inhaltliche Replik verzichtet hat. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufwand von knapp 8 Stunden angemessen, sodass das Honorar unter Einschluss der notwendigen Auslagen auf CHF 1'500.- zuzüglich MWST anzusetzen ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfe zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Sozialhilfe gemäss dem angefochtenen Entscheid des WSU und auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Berechnung der Rückerstattungsforderung über die Zinsforderung neu zu entscheiden haben.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.– gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, lic. iur. Christian Kummerer, wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Frédéric Gasser, MLaw
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.