Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.37
URTEIL
vom 5. Februar 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. Oktober 2012
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige A_____, geboren […] 1982, reiste am 10. Mai 1993 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 7. Juni 1993 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 6. Juni 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 gewährte das Migrationsamt A_____ das rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Begründet wurden diese Sanktionsmassnahmen damit, dass A_____ durch seine wiederholte Straffälligkeit einen Widerrufsgrund gesetzt habe und sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig erweise. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 ordnete das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A_____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 6. November 2012 erhobene und am 15. Januar 2013 begründete Rekurs an den Regierungsrat. A_____ beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung seiner Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Jahresaufenthalterbewilligung. Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs mit Schreiben vom 6. Februar 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Juni 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Februar 2013 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) i.V. mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2).
2.
2.1 Der Rekurrent bestreitet die Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Er macht geltend, er sei beruflich und sozial in der Schweiz integriert. Er arbeite seit mehr als zehn Jahre im gleichen Betrieb. Seine Eltern und seine beiden Schwestern seien in der Region ansässig. Er kümmere sich intensiv um seine Eltern. Die Delikte seien strafrechtlich verbüsst. Er habe die Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zugunsten der Opfer der Raubdelikte alleine bezahlt, obwohl die anderen Beteiligten auch zu solidarischer Haftung verpflichtet gewesen wären. Er habe sich seit den Rauben vor sieben Jahren von den damaligen Beteiligten konsequent ferngehalten. Das Konkursdelikt vor vier Jahren gehöre in eine andere Kategorie von Straftaten. Insgesamt habe er sich positiv entwickelt. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass der schwerwiegende Verstoss (die drei Raubtaten) bereits sieben Jahre zurückliege. Der Rekurrent sei im Jahr 2009 zum Beistand seines Vaters ernannt worden und 2011 für zwei weitere Jahre in diesem Amt bestätigt worden. Er begleite diesen zu Arztterminen und unterstütze die Eltern als Übersetzer und in administrativen Belangen. Es sei den Eltern nicht zuzumuten, ihren Sohn ins Ausland zu verlieren. Auch sein Arbeitgeber setze sich dafür ein, dass der Rekurrent in der Schweiz bleiben könne.
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Rekurrent knapp 11-jährig in die Schweiz eingereist ist, die Schulen in Basel besucht hat, die hiesige Mundart fliessend spricht, seit dem 18. Altersjahr arbeitet und seit dem 21. Altersjahr beim gleichen Arbeitgeber fest angestellt ist. In der näheren Umgebung leben seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bedürfe es gewichtiger Gründe zur Rechtfertigung der angeordneten Massnahme. Die Beteiligung an drei Raubüberfällen innert drei Wochen (30. Januar bis 19. Februar 2006) wiege nicht leicht. Anschliessend sei er rückfällig geworden, indem er gegenüber dem Konkursamt ein Bankkonto verschwiegen habe. Da er bereits volljährig war, könne man ihm keinen jugendlichen Leichtsinn unterstellen. Er sei zuvor, am 5. April und am 9. Juli 2004, formell verwarnt worden. Der Rekurrent sei trotz seiner beruflichen Integration zweimal straffällig geworden, jeweils während laufender Probezeit einer zuvor aufgeschobenen Strafe. Es bestehe ein gewisses Rückfallrisiko. Bei Gewaltdelikten gelte eine strenge Praxis. Ausserhalb des hier nicht anwendbaren Freizügigkeitsabkommen müssten generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. Zwar halte sich der Rekurrent schon lange in der Schweiz auf, habe aber die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert, weshalb nicht von einer gelungenen sozialen Integration gesprochen werden könne. Es sei anzunehmen, dass er über das Elternhaus eine Bindung zu seiner Heimat aufrecht erhalten habe. Das private Interesse des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten zurückstehen. Eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Er habe es selber zu verantworten, dass seine Lebensplanung durch im Erwachsenenalter begangene Taten einen Bruch erfahren habe.
3.
3.1 Am 3. März 2004 wurde der Rekurrent durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung der Blutprobe durch Flucht sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einer Kollision zu 40 Tagen Gefängnis (mit bedingtem Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Der damalige Bereich Einwohnerdienste verwarnte den Rekurrenten am 5. April 2004 und nochmals am 9. Juli 2004 unter Hinweis auf die Gesetzeslage, dass Straffälligkeit einen Ausweisungsgrund bilden kann. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juni 2008 wurde der Rekurrent des einfachen und des mehrfachen qualifizierten Raubes schuldig erklärt und, unter Einbezug des Widerrufs der vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt am 3. März 2004 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 40 Tagen, zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren, davon ein Jahr unbedingt verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Mit Urteil vom 9. Juni 2010 verurteilte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt den Rekurrenten wegen betrügerischen Konkurses zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–. Die mit Urteil vom 3. Juni 2008 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde für nicht vollziehbar erklärt, hingegen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Urteil erwuchs am 17. November 2010 in Rechtskraft.
3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2).
3.3 Mit der Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise bandenmässigen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b vor, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Der Rekurrent bestreitet jedoch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung.
Raub ist gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung (BV; SR 101) eine Anlasstat, bei der der Täter nach dem Verfassungstext unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Diese am 28. November 2010 – noch vor dem Wegweisungsentscheid des Migrationsamts – in Kraft getretene Bestimmung ist aber nicht direkt anwendbar, sondern muss durch den Gesetzgeber konkretisiert werden (Art. 197 Ziff. 8 BV; BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26; 139 I 145 E. 2.5 S. 150). Der entsprechenden Wertung ist trotz der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 BV bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.3; VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.4).
4.
4.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.; 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2 f. S. 435 ff.). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).
4.2 Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach dieser Rechtsprechung wird in erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Daneben werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f. mit Hinweisen; BGer 2C_1172/2012 vom 22. Juli 2013 E. 3 sowie 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3 betreffend Aufenthaltsrecht eines Vaters zur Pflege seiner volljährigen Tochter).
Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, § 22 N 6). Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch bei langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der jeweiligen Person (Urteil Hasanbasic, a.a.O., § 47).
4.3 Bei der Interessenabwägung sind gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK Gesichtspunkte zu beachten, die den hiervor in E. 4.1 genannten entsprechen (vgl. Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1, 6, 8, N 18, 22). Bei jungen Erwachsenen ist überdies zu berücksichtigen, ob sie die Straftaten im Jugendalter begangen haben (Urteil des EGMR i.S. Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74 mit Hinweisen). Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Im zu beurteilenden Fall steht das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK im Vordergrund. Dies ergibt sich aus dem geltend gemachten besonderen Verhältnis zwischen dem erwachsenen Rekurrenten und seinem Vater. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig ist, womit die Einschränkung des Rechts auf Familienleben zulässig wäre.
Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Das Migrationsamt hätte dem Rekurrenten am 6. Juni 2006 wohl kaum eine Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn damals bekannt gewesen wäre, dass der Rekurrent ein paar Monate zuvor, in der Zeit vom 30. Januar 2006 bis 19. Februar 2006, drei Raubüberfälle verübt hatte. In dieser Sache wurde am 7. November 2006 Anklage erhoben. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juni 2008 wurde der Rekurrent rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.
Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz trägt der Rekurrent ein erhebliches Verschulden an dem dreifachen Raub von 2006. Es handelt sich hierbei um schwerwiegende Gewaltdelikte. Insbesondere der zweite Raubüberfall, bei dem der Rekurrent das fliehende Opfer mit dem Wurf eines Pflastersteines an den Hinterkopf stoppte, worauf ihm ein Mittäter sieben Sackmesserstiche in den Rücken und den Oberschenkel verabreichen konnte, wiegen sehr schwer. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach mit Urteil vom 3. Juni 2008 (E. 5.5) von einem „sehr erheblichen Verschulden“ des Rekurrenten und seines Cousins, „die nicht davor zurückgeschreckt sind, ihr Opfer zu verletzen, um an ihr Ziel zu gelangen.“ Beim ersten und dritten Raubüberfall war der Rekurrent zwar nur Aufpasser, immerhin hat der Rekurrent im dritten Fall wieder mitgewirkt, nachdem er zuvor gewalttätig geworden war.
5.2 In der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Appellationsgerichts wurde die Wegweisung von Ausländern, die sich seit der Jugend in der Schweiz aufhalten, in verschiedenen Fällen bestätigt. So musste ein 23-Jähriger (die Altersangaben beziehen sich jeweils auf die erstinstanzliche Wegweisungsverfügung) mit schwacher familiärer Bindung und Schulden, der wegen mehrfacher Gewalt- und Drogendelinquenz, u.a. wegen Handels mit Heroin, verurteilt worden war, die Schweiz verlassen (VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013). Ebenso wurde entschieden bei einem mehrfach wegen Gewalt-, Drogen-, Vermögens- und Verkehrsdelikten verurteilten 31-Jährigen, der u.a. wegen versuchten qualifizierten Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft wurde, und dem die fehlende berufliche und persönliche Integration sowie ein Zerwürfnis mit den Eltern entgegengehalten wurden (VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013). Weiter wurde die Wegweisung eines 26-Jährigen bestätigt, der wegen mehrfacher qualifizierter Drogendelinquenz (internationaler Handel mit Kokain) zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und in prekärer beruflicher und finanzieller Situation sowie als Vater einer kleinen Tochter ausserhalb der Familiengemeinschaft lebte (VD.2013.38 vom 26. Juli 2013). Ein weiterer 26-jähriger Mann war u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seines Schwagers und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, er zeigte keine Reue und Einsicht und seine Familiengemeinschaft wurde erst nach dieser Verurteilung gegründet, so dass ihm sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz entzogen wurde (VD.2013.13 vom 23. Juli 2013). Die Wegweisung eines 25-Jährigen, der u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war, wurde ebenfalls bestätigt. Der Mann war verschuldet, bezog teilweise Sozialhilfe und hatte Schwierigkeiten mit der Bewährungshilfe und keine familiären Bindungen in der Schweiz (VD.2012.52 vom 22. November 2012). Gutgeheissen wurde der Rekurs eines 30-jährigen Ausländers, der wegen mehrfacher versuchter Erpressung sowie Brandstiftung zu 2 ½ Jahren Gefängnis verurteilt worden war, inzwischen aber begonnen hatte, Schulden abzubauen und für seinen Sohn eine wichtige Rolle übernahm (VD.2009.710 vom 25. Juni 2010).
5.3 Wird diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen, wirken sich folgende Punkte zugunsten des Rekurrenten aus: Seine – allerdings massive – Gewaltdelinquenz liegt rund 8 Jahre zurück. Somit ist das Interesse an öffentlicher Sicherheit nicht in gleichem Masse zu gewichten wie bei erst kürzlich verübten Gewalttaten. Es handelt sich zudem um die einzige Verurteilung wegen Gewalttaten. Zugute zu halten ist ihm auch sein relativ junges Alter von 23 Jahren im Zeitpunkt der Raubüberfälle. Dass diese Delikte eher der Kategorie der Jugendkriminalität entsprechen und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht rückfällig geworden ist, spricht ebenfalls für eine geringe Gewichtung des Sicherheitsinteresses. Der Rekurrent wurde für den dreifachen Raub mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Diese Strafe übersteigt zwar den Richtwert der „Reneja“-Praxis von 2 Jahren Freiheitsstrafe (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148; 135 II 377 E. 4.4 S. 382, je mit Hinweisen), bei dem dem (schweizerischen) Ehegatten der weggewiesenen Person die Ausreise zur Aufrechterhaltung der effektiven Familienbeziehung zugemutet wird. Sie erreicht aber nicht die Dauer der in den Vergleichsfällen dargestellten Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (hiervor E. 5.2). Die weiteren Verurteilungen des Rekurrenten wiegen nicht so schwer, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich das Konkursdelikt auch gegen die Restitution des Schadens richtete. Weiter wird das Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten durch die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von 22 Monaten relativiert. Seit 2009, d.h. seit mehr als vier Jahren, ist der Rekurrent deliktsfrei. Er ist beruflich integriert und hat eine langjährige Arbeitsstelle. Er ist seit 2003 – vor und nach dem Freiheitsentzug – beim […] Unternehmen B_____ angestellt und wird dort geschätzt (Schreiben des Arbeitgebers vom 19. Juli 2010, 4. Februar 2011 und 11. Januar 2013). Sein Arbeitgeber setzt sich für den Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz ein. Der Rekurrent kümmert sich um seinen pflegebedürftigen Vater und amtet seit 2009 als dessen Beistand. Er hat diese Aufgabe mithin übernommen, bevor ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom 14. Juni 2010 den Bewilligungsentzug in Aussicht gestellt hat und ist in seinem Amt am 13. Dezember 2011 bis Ende 2013 bestätigt worden. Bei objektiver Betrachtung ergibt sich daraus die Ernsthaftigkeit des familiären Engagements des Rekurrenten.
Bei einer Würdigung aller Umstände bleibt zwar festzuhalten, dass es sich um einen Grenzfall handelt. Hervorzuheben ist aber, dass die entscheidende massive Delinquenz bereits rund 8 Jahre zurückliegt und dass der Rekurrent durch den Einsatz für seinen kranken Vater grosses Verantwortungsbewusstsein zeigt. Daher ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Aufenthalts in der Schweiz stärker zu gewichten als das seither nicht mehr bedrohte Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten. Der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich daher als unverhältnismässig.
6.
Gemäss den obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des JSD ist aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben und ist der Vertreterin des Rekurrenten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen. Für deren Aufwand kann auf ihre Honorarnote abgestellt werden, wobei für ihre Bemühungen der verwaltungsgerichtliche Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung kommt (VGE VD.2013.49 vom 26. Juli 2013 E. 4; VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 3.3). Dies ergibt ein Honorar von CHF 3’957.50, zuzüglich Auslagen von CHF 145.30. Auf der Honorarnote wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, so dass die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer ausgerichtet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat der Vertreterin des obsiegenden Rekurrenten, lic. iur. Verena Gessler, eine Parteientschädigung von CHF 4'102.80 (inkl. Auslagen) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.