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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2014 VD.2013.237 (AG.2014.265)

April 14, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,462 words·~7 min·3

Summary

Nichteintreten auf Revisionsgesuch (8C_587/2014 nicht eingetreten)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Ausschuss

VD.2013.237

URTEIL

vom 14. April 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

[…]   

gegen

Personalrekurskommission                                               Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 11. November 2013

betreffend Nichteintreten auf das Revisionsgesuch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 löste das Finanzdepartement das seit Juli 1995 […] bestehende Arbeitsverhältnis mit A_____ gestützt auf § 30 Abs. 2 des Personalgesetzes (PG) wegen wiederholter Pflichtverletzung auf. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Personalrekurskommission mit Entscheid vom 2. April 2012 ab. Den gegen diesen Entscheid angemeldeten Rekurs erklärte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2012 mangels Einreichung einer schriftlichen Rekursbegründung als dahingefallen.

Der Rekurrent stellte am 7. Juni 2013 bei der Personalrekurskommission ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 2. April 2012. Diese behandelte die Eingabe als Revisionsgesuch und trat darauf mit Entscheid vom 11. November 2013 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 angemeldete und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, aber auf die Einholung einer Vernehmlassung der Personalrekurskommission verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Nach § 43 Abs. 1 Personalgesetz (PG; SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses und Abfindung. Dazu zählt auch ein Entscheid über ein Gesuch um Revision eines der genannten Entscheide. Auf den vorliegenden, fristund formgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 43 Abs. 2 PG mit drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Hinsichtlich der Kognition enthält das Personalgesetz keine besonderen Vorschriften. Es findet daher aufgrund der Verweisungsnorm von § 40 Abs. 5 PG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100) Anwendung. Nach dessen § 8 ist im Folgenden zu prüfen, ob die Personalrekurskommission den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, die massgebenden Vorschriften unrichtig angewendet, ihr Ermessen verletzt oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat.

2.

2.1      Das Verfahren vor der Personalrekurskommission richtet sich gemäss § 40 Abs. 5 PG primär nach dem Organisationsgesetz (OG; SG 153.100). Inwieweit aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verweises auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz auf das Verfahren der Personalrekurskommission direkt zur Anwendung kommt oder dieser sich nur auf das in § 40 PG ebenfalls geregelte Rekursverfahren am Verwaltungsgericht bezieht, kann hier offen bleiben (vgl. auch VGE VD.2008.712 vom 2. Juni 2010 E. 2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Revision von rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheiden weder im Organisationsgesetz für das verwaltungsinterne Verfahren noch im Verwaltungsrechtspflegegesetz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f. S. 136 f.). Praxisgemäss besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Revision, wenn sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517 m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 I b 42 E. 2b S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom 10. August 2011 E. 2). Ein Entscheid, der materiell und formell rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruht (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 m.w.H.; siehe auch Scherrer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 VwVG N 2, und Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 36). Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten.

Die Vorinstanz hat zur Konkretisierung der Anforderungen an ein Revisionsgesuch deshalb auf die gesetzliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG; SR 172.021) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen. Dem entspricht auch die Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Lückenfüllung mit Bezug auf das VRPG (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6.5, VD.2011.121 vom 18. Dezember 2012). Neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (für das VwVG: Scherrer, a.a.O., Art. 66 VwVG N 25). Mit einem Revisionsgesuch darf nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Schwank, a.a.O., S. 37). Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).

2.2      Die Personalrekurskommission ist auf das Revisionsgesuch des Rekurrenten nicht eingetreten. Sie hat erwogen, dass Revisionsgesuche nach der analog anzuwendenden Regelung von Art. 67 Abs. 1 VwVG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes und spätestens innert 10 Jahren nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids schriftlich einzureichen seien. Art. 329 Abs. 1 ZPO enthalte die gleiche relative Frist. Vorliegend habe sich der Rekurrent ungeachtet der Frage, ob und wie stark er bereits im Zeitpunkt der Kündigung erkrankt war, im November 2011 bei Dr. B_____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in medizinische Behandlung begeben. Gemäss dem UPK-Austrittsbericht habe dieser damals erstmals die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung gestellt. Der Rekurrent habe es aber in der Folge unterlassen, die Anstellungsbehörde und im Rekursverfahren die Personalrekurskommission über diese Erkrankung zu informieren bzw. Krankheitsgründe geltend zu machen. Die Tatsache, dass er im November 2011 von sich aus einen Psychiater aufgesucht habe, zeige eindeutig, dass er sich damals krank gefühlt habe. Er sei daher bereits damals in der Lage gewesen, im laufenden Verfahren auf seine Krankheit hinzuweisen, zumal er seit dem 12. Oktober 2011 anwaltlich vertreten gewesen sei. Es könne dem Rekurrenten deshalb in seiner Behauptung, erst im Juni 2013 sei der Verdacht der Ursächlichkeit einer psychischen Erkrankung für seine Kündigung aufgetaucht, nicht gefolgt werden.

2.3      Dem hält der Rekurrent den UPK-Austrittsbericht vom 23. April 2013 und die Stellungnahme von Dr. med. C_____ entgegen. Die Qualifikation dieses Berichts seiner behandelnden Ärztin als Parteigutachten sei weit hergeholt. Frau Dr. C_____ habe ihn bereits in der UPK gekannt und entsprechende Informationen gehabt. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er immer wieder Psychiater aufgesucht habe. Er sei bei Dr. D_____ und später in der UPK gewesen. Dr. B_____ sei ihm auf Drängen seiner Ehefrau, E_____, von seiner Hausärztin Dr. F_____ „sekundiert worden“. Dieses Treffen habe im November 2011 stattgefunden und genau 2 Stunden gedauert. Daraufhin habe Dr. B_____ den Bericht verfasst. Es sei darin eine Mediation empfohlen worden. Dr. B_____ habe ihn aber nie medizinisch betreut. Zudem habe er die Diagnose von Dr. B_____ nicht gekannt, was im Bericht festgehalten worden sei. Es sei daher erstellt, dass erst im Juni 2013 der Verdacht aufgetaucht sei, dass für die Kündigung eine psychische Erkrankung ursächlich sein könnte.

2.4      Dem UPK-Austrittsbericht kann entnommen werden, dass sich der Rekurrent 2007 erstmals mit depressiven Symptomen in Behandlung begeben habe. Im Anschluss an eine gereizt-angetriebene Phase im Jahre 2009 sei er „immer wieder bei verschiedenen Psychiatern gewesen“ und habe wegen depressiver Symptome Rat gesucht. Unter Citalopram sei 2011 eine schwer angetriebene Phase aufgetreten, worauf es zum Verlust der Stelle und zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen sei. Im November 2011 habe er sich im Rahmen eines am ehesten gemischt depressiv-gereizten Zustandes bei Dr. B_____ […] vorgestellt, „welcher bereits die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung“ gestellt habe. Dr. B_____ habe auch entsprechende Empfehlungen abgegeben, an die sich der Rekurrent aber mangels Krankheitseinsicht nicht gehalten habe. Erst im Verlauf des zunächst stationären und sodann teilstationären Klinikaufenthalts sei es dem Rekurrenten immer besser gelungen, die manische Phase im Jahr 2011 zu verstehen und als krankheitswertig einzuordnen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten im Jahr 2011 zwar noch eine intrinsische Krankheitseinsicht fehlte. Er war aber zumindest der äusseren Wahrnehmung von Krankheitsindizien so zugänglich, dass er bereits ab 2009 psychiatrischen Rat aufgesucht hat. Dazu gehört auch der Besuch bei Dr. B_____. Dessen Diagnose stand dem Rekurrenten bereits in dem seiner Entlassung folgenden Rekursverfahren zur Verfügung. Die fehlende Akzeptanz der Diagnose steht dem Schluss nicht entgegen, dass der Rekurrent trotzdem Möglichkeit und Anlass hatte, diese ins Verfahren einzubringen. Dies muss bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass er aufgrund seiner Situation mehrfach psychiatrischen Rat aufsuchte und insoweit offensichtlich der Einsicht zugänglich war, dass er gesundheitliche Probleme hatte. Die für das Revisionsgesuch relevante Tatsache war dem Rekurrenten daher im ursprünglichen Verfahren bekannt und er hatte Anlass, sie ins Verfahren einzubringen.

2.5      Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.

3.

Der Rekurs ist abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist gemäss § 40 Abs. 4 PG zu verzichten. Soweit dem Rekurrenten für die von seinem Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Anmeldung des Rekurses Vertretungskosten entstanden sind, hat er diese dem Ausgang des Verfahrens entsprechend selber zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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