Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 VD.2013.229 (AG.2015.180)

January 28, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,619 words·~33 min·4

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.228

VD.2013.229

URTEIL

vom 28. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Oktober und 29. November 2013

betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde am [...] 1990 in [...] im Kosovo geboren. Am 24. November 2004 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Mit Urteil des Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2009 wurde der Rekurrent wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgeschoben.

Auf schriftliche Anfrage des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 24. Juni 2009 äusserte sich der Rekurrent in einem nicht datierten Schreiben zu seiner beruflichen Situation und den verwandtschaftlichen Verhältnissen. Am 21. September 2009 sprach der Bereich BdM dem Rekurrenten aufgrund des ausgesprochenen Freiheitsentzugs eine Verwarnung aus. Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen wurde die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen, allerdings wurde dem Rekurrenten der Widerruf angedroht für den Fall, dass er erneut straffällig werden sollte.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Rekurrenten am 31. Januar 2013 wegen mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Auf schriftliche Anfrage des Bereichs BdM vom 11. Februar 2013 äusserte sich der Rekurrent in einem nicht datierten Schreiben zu seiner beruflichen und finanziellen Situation, seinem Bezug zum Heimatland sowie den verwandtschaftlichen Beziehungen sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz. Der Bereich BdM gewährte dem Rekurrenten am 6. März 2013 das rechtliche Gehör, da in Betracht gezogen wurde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. In seiner Stellungnahme vom 22. April 2013 wandte sich der Rekurrent gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung.

Mit Verfügung vom 11. März 2013 verweigerte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug mit der Begründung, dass nicht angenommen werden könne, dass dieser keine weiteren Verbrechen oder Vergehen verüben werde. Am 19. Mai 2013 wurde der Rekurrent – nach Verbüssung der gesamten Freiheitsstrafe – aus dem Strafvollzug entlassen.

Der Bereich BdM verfügte am 11. Juni 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Anmeldung vom 24. Juni 2013 und Begründung vom 24. September 2013 Rekurs erhoben. Der Bereich Recht des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) hat mit Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dagegen hat der Rekurrent am 14. Oktober 2013 beim Regierungsrat Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 dem Appellationsgericht zum Entscheid überwiesen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat am 29. November 2013 den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juni 2013 materiell abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Anmeldung vom 11. Dezember 2013 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und darin unter anderem beantragt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 ebenfalls dem Appellationsgericht zum Entscheid überwiesen.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 hat der Instruktionsrichter die Rekurse gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 1. Oktober 2013 einerseits sowie den materiellen Entscheid des JSD vom 29. November 2013 andererseits zusammen gelegt und dem erstgenannten Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 30. Januar 2014 wurde vom Rekurrenten die Begründung des Rekurses eingereicht. Das Justizund Sicherheitsdepartement hat in seiner Rekursantwort vom 7. März 2014 die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am 12. Mai 2014 eine Replik eingereicht. Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat der Beistand des Rekurrenten beim Appellationsgericht einen Bericht über die Beistandschaft eingereicht. Dieser wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

In der Verhandlung vom 28. Januar 2015 vor Verwaltungsgericht ist der Rekurrent befragt worden und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Im Weiteren wurden der Vater des Rekurrenten, [...], sowie der behandelnde Psychiater, Dr. med. X____, als Auskunftspersonen befragt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der ebenfalls geladene Beistand des Rekurrenten, lic. iur. […], konnte krankheitshalber an der Verhandlung nicht teilnehmen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse folgt aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom 17. Dezember 2013 sowie § 42 Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. In Bezug auf den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 1. Oktober 2014 ist allerdings zu bemerken, dass dem darin gestellten Antrag, dass der Rekurrent den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten kann, mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Dezember 2013 nachgekommen wurde. Der Rekurrent verfügt daher über kein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid des Appellationsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses mehr. Auf diesen kann daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht (mehr) eingetreten werden. Vom Entscheid des JSD vom 29. November 2013 ist der Rekurrent aber betroffen und verfügt nach wie vor über ein Interesse an dessen Abänderung oder Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschten (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

2.1      Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2).

2.2      Mit der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 15 Monaten, welcher zugunsten einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgeschoben wurde, liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG vor. Der Hinweis des Rekurrenten in der Rekursbegründung, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nur dann entzogen werden könne, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, geht deshalb ins Leere, da im vorliegenden Fall eben der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe). Bei diesem Widerrufsgrund macht der Gesetzgeber, entgegen der Abgrenzung in Art. 63 Abs. 1 lit. b zu Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, keinen Unterschied zwischen dem Widerrufsgrund betreffend die Niederlassungsbewilligung auf der einen und der Aufenthaltsbewilligung auf der anderen Seite. Der Rekurrent gesteht denn auch ein, dass er den Widerrufsgrund der langjährigen Freiheitsstrafe „in zeitlicher Hinsicht“ erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, welches andere Kriterium des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllt sein sollte. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten spielt es für die Erfüllung des Widerrufsgrundes auch keine Rolle, dass nach Kenntnisnahme dieses Urteils mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorerst zu Gunsten einer Verwarnung verzichtet worden ist. Etwas anderes ist auch dem vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011 nicht zu entnehmen. Die Erfüllung des Ausweisungsgrundes gemäss dem damals geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) war in diesem Entscheid gar nicht strittig. Die Frage der Kenntnis der Strafe wurde im zitierten Entscheid ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung diskutiert. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Die Vorinstanz durfte deshalb auch offen lassen, ob der Rekurrent aufgrund der am 31. Januar 2013 erfolgten Verurteilung wegen mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten einen weiteren Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die zweite Verurteilung aber ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Niederlassungsbewilligung trotz der Kenntnis der ersten Verurteilung zunächst nicht widerrufen worden ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten können und müssen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung aber auch die Taten berücksichtigt werden, welche im Vorfeld einer früher ausgesprochenen Verwarnung begangen wurden.

3.

Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig sind. Beim Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).

4.

4.1      Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Auch bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Zu beachten ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 49 und Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], §§ 51 und 55). Einem allfälligen Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).

4.2      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass eine besondere Abhängigkeit des volljährigen Rekurrenten von seinen Eltern nicht substantiiert dargestellt sei. Sodann sei beim Rekurrenten zwar von einer nicht zu vernachlässigenden psychischen Störung auszugehen, die aber nicht den Grad einer Behinderung oder einer ernsthaften Erkrankung annehme, die ein besonderes Betreuungs- oder Pflegeverhältnis (insbesondere durch seinen Vater) erforderlich machen würde. Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass seine Beziehung zum Vater und zu seinen Geschwistern unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 2 EMRK falle. Der Rekurrent sei zwar nicht mehr minderjährig, jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf die Betreuung durch seinen Vater angewiesen.

4.3      Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. oben unter E. 3.1) wird in erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten sowie diejenige der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Daneben werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f. mit Hinweisen; BGer 2C_1172/2012 vom 22. Juli 2013 E. 3 sowie 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3 betreffend Aufenthaltsrecht eines Vaters zur Pflege seiner volljährigen Tochter).

4.4      Gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. Z____ vom 26. November 2011 liegt beim Rekurrenten eine leichte Intelligenzverminderung vor (Gutachten Dr. Z____, S. 29). Es sei zu erkennen, dass der Rekurrent in der nicht-sprachlastigen Testung mit Intelligenzquotient-Werten um 60 im mittleren Bereich dessen zum Liegen kommt, was man früher als Debilität bezeichnet hat (IQ 50 bis 70) und was eben auch noch unter dem Bereich liegt, bei dem man von einer Grenzdebilität sprechen kann. Menschen mit einem solch tiefen IQ seien in ihren Fähigkeiten bezüglich der lebenspraktischen Bewältigung beeinträchtigt (Gutachten Dr. Z____, S. 36). Insofern der Rekurrent auf dem Boden bedeutsamer kognitiver Beeinträchtigungen sehr deutliche und vor allem aggressive Verhaltensauffälligkeiten zeige, sei bei ihm diagnostisch von einer leichten Intelligenzverminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F70.1) zu sprechen. Es bestehe eine gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität, auch der eigenen Fähigkeiten. Er zeige eine unrealistische Erwartungshaltung. Zudem bestehe ein Unvermögen, sich an wechselnde Situationen anzupassen. In der Kommunikationsfähigkeit sei der Rekurrent stark beeinträchtigt. Er sei ausserhalb der Familie sozial desintegriert und habe ein reduziertes Leistungsvermögen (Gutachten Dr. Z____, S. 43). Dr. X____, der den Rekurrenten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug psychiatrisch behandelt, schliesst sich in seinem „gutachterlichen Bericht“ vom 24. September 2013 der Grunddiagnose an (Bericht Dr. X____, S. 10). Der Rekurrent erhält gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt eine volle IV-Rente.

4.5      Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Verfahren betreffend die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung des Rekurrenten eingestellt. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Eltern des Rekurrenten, bei welchen er zur Zeit wohne, ihm zumindest vorübergehend die notwendige strukturierte Unterstützung gewähren könnten. Mit Entscheid vom 2. Juli 2013 wurde lic. iur. […] vom KESB als Beistand für den Rekurrenten eingesetzt.

Unter den genannten Umständen ist von einem erhöhten Betreuungsbedürfnis auszugehen und die Beziehung des Rekurrenten zu seinen Eltern ist unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1 BV zu subsumieren. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2).

5.

Soweit sowohl nach Art. 96 AuG (vgl. E. 3) wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. E. 4.5) eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1, m.w.H.).

5.1      Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Das Jugendstrafgericht des Kantons Basel-Stadt hat im Entscheid vom 16. April 2009 den Rekurrent wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 111 StGB verurteilt. Es hat als erstellt erachtet, dass der Rekurrent in drei verschiedenen Fällen andere Personen mit dem Messer attackiert und diesen Schnittverletzungen zugefügt habe. Das Jugendstrafgericht hat das Verschulden des Rekurrenten als sehr schwer qualifiziert. Der Rekurrent habe innerhalb von vier Wochen drei massive Delikte begangen, wobei er jeweils die körperliche Integrität seiner Opfer krass missachtet habe. Sein Handeln sei aus jeweils nichtigem Anlass, namentlich nicht aus einer Bedrohungssituation heraus entstanden, sondern vielmehr aus einer von ihm selber veranlassten Situation. Bei der versuchten Tötung habe sich der Rekurrent sogar zunächst vom späteren Tatort entfernt, um sich zu bewaffnen. Vom Jugendstrafgericht wurden zu Gunsten des Rekurrenten die schwierigen familiären Verhältnisse, der Kulturwechsel und das teilweise Geständnis gewertet. Das Jugendstrafgericht ist von einer angemessenen Grundstrafe von 2 ½ Jahren ausgegangen, welche aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit um 50 % reduziert worden ist. Bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde somit bereits dem jugendlichen Alter des Rekurrenten (Beschränkung des Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a Jugendstrafgesetz [JStG, SR 311.1]) als auch dessen beschränkter Schuldfähigkeit Rechnung getragen. Es ist aufgrund der obigen Ausführungen zweifellos von einem ausländerrechtlich schweren Verschulden des Rekurrenten auszugehen, auch wenn er im Zeitpunkt der Deliktsbegehung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Angesichts der wiederholten Gewaltdelikte besteht am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ein erhebliches öffentliches Interesse. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Delikte gegen die körperliche Integrität – und damit gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a S. 526 ff.) – gerichtet waren und von einer ausgeprägten Gewaltbereitschaft zeugen. Das Jugendstrafgericht ist im Jahr 2009 gestützt auf ein Gutachten der UPK vom 27. Februar 2009 zum Schluss gekommen, dass beim Rekurrenten von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei. Dem Rekurrenten falle es aus verschiedenen Gründen schwer, sich mit seinen Problemen und den von ihm begangenen Delikten auseinanderzusetzen. Es sei eine langjährige Therapie notwendig. Der Rekurrent wurde daher in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a und b JStG untergebracht.

5.1.1   Das Migrationsamt hat zwar nach der Kenntnisnahme dieses Urteils keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich „vorab“ eine Verwarnung ausgesprochen. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass dies lediglich aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen geschehe und dass bei weiteren strafrechtlichen Verfehlungen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werde.

5.1.2   Zu einer solchen erneuten strafrechtlichen Verfehlung ist es im Januar 2012 in Form von mehreren Drohungen gegen einen Mitarbeiter der UPK gekommen. Der Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Januar 2013 der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft. Diese Verurteilung erfüllt zwar für sich den Widerrufsgrund der langjährigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG nicht. Es muss auch als fraglich bezeichnet werden, ob das dieser Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Delikt für sich alleine als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist. Die Strafe und das ihr ursprüngliche Delikt müssen aber im Zusammenhang mit dem Urteil vom Jugendstrafgericht des Kantons Basel-Stadt vom 16. April 2009 gesehen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach Vorliegen der erneuten Verurteilung gegen den Rekurrenten nochmals geprüft hat und bei dieser Entscheidung auf das Urteil vom 16. April 2009 als Widerrufsgrund abgestellt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das neue Delikt, welches dem Urteil des Strafgerichts vom 31. Januar 2013 zu Grunde liegt, aufzeigt, dass der Rekurrent aus nichtigem Anlass mit massiver Gewalt reagiert. Daran ändert auch nichts, dass er die Gewalt in diesem Fall nur angedroht hat. Der Anklageschrift vom 16. Juli 2012, auf welchem das Urteil des Strafgerichts vom 31. Januar 2013 basiert, ist zu entnehmen, dass der Rekurrent sich am 9. Januar 2012 nach der Rückkehr aus einem bewilligten, unbeaufsichtigten Arbeitsausgang zurück in der UPK weigerte, sich auf verbotene Gegenstände durchsuchen zu lassen. Der Rekurrent kooperierte nicht und trat den Pflegekräften äusserst bedrohlich entgegen, was zur Auslösung des internen Alarms geführt hatte. Nach Fixierung des Rekurrenten mit Hilfe der herbeigerufenen Mitarbeitenden habe der Rekurrent gegenüber dem Pfleger, der seinen Kopf stabilisiert habe, ausgeführt, dass er dessen Gesicht gesehen habe: er habe konkret mit den Worten gedroht, dass er ihn aufschlitzen werde. Diese Drohung habe der Rekurrent mehrfach wiederholt. Selbst zum Zeitpunkt, als die Medikamente Wirkung gezeigt hätten, der Rekurrent eine Zigarette geraucht und sich beruhigt habe, wiederholte er gegenüber den anwesenden Betreuern seine Drohung, dass er sich das Gesicht des vorgenannten Pflegers gemerkt habe und dass er diesen aufschlitzen werde. Im Gutachten von Dr. Z____ vom 26. November 2012, welches nach diesem Delikt zur Schuldfähigkeit und zur Legalprognose eingeholt worden ist, weist der Gutachter zu Recht darauf hin, dass der Rekurrent in diesem Fall gezielt eine Person in sehr unangenehmer Weise bzw. massiv bedroht habe und nicht wahllos verschiedene Drohungen allen möglichen Personen gegenüber ausgestossen habe (Gutachten Dr. Z____, S. 41). Die vom Strafgericht in der Folge ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten ist nur aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu erklären, welche ihm vom Gutachter Dr. Z____ attestiert worden ist (Gutachten Dr. Z____, S. 41).

5.1.3   Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten in der Rekursbegründung wird das Verschulden des Rekurrenten auch nicht dadurch gemindert, dass gemäss Ausführungen des Gutachters Dr. Z____ und des heute behandelnden Arztes, Dr. X____, beim Rekurrenten zu Unrecht (auch) eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden ist. Zunächst ist festzustellen, dass daneben eine leichte Intelligenzverminderung (ICD-10: F70) und eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen diagnostiziert worden ist. Gemäss Ausführungen von Dr. Z____ hat der Rekurrent zu Beginn der Behandlung Hinweise auf leichtes psychotisches Erleben gezeigt, weshalb die Vorbehandler im Gesamtbild die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie für möglich erachtet hätten. Im Austrittsbericht der UPK vom 27. Januar 2012 wird lediglich vom „Verdacht auf“ eine hebephrene Schizophrenie gesprochen (Gutachten Dr. Z____, S. 12). Dass sich gemäss Dr. Z____ „unter Kenntnis der weiteren Entwicklung und unter Berücksichtigung der gesamten und auch heutigen Befundlage“ die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie nicht mehr aufrechterhalten lasse (Gutachten Dr. Z____, S. 12 und 40), lässt entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht auf eine damalige Fehldiagnose schliessen. Auch Dr. X____ hat gemäss seinem Bericht das Medikament Zyprexa verschrieben und festgehalten, dass dies dem Rekurrenten offenbar gut tun würde (Bericht Dr. X____, S. 5). In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat Dr. X____ ausgeführt, dass er aufgrund der Kenntnisse aus der Therapie des Rekurrenten doch von einer schizophrenen Erkrankung (mit autistischen Zügen) ausgehen müsse. Seit der Rekurrent das Medikament Zyprexa regelmässig nehme, sei er stabiler geworden (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Bei der Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten ist zu beachten, dass der Vorfall vom 9. Januar 2012 in keinem Zusammenhang mit dessen Diagnose oder Medikamenteneinnahme stand, sondern sich aus der Weigerung des Rekurrenten ableitete, sich auf verbotene Gegenstände durchsuchen zu lassen. Weiter zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die vom Rekurrenten ausgestossene Drohung, jemanden aufzuschlitzen, aufgrund seiner nachgewiesenen Angriffe mit Messern, eine besondere Bedrohlichkeit aufweist. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 9. Januar 2012 muss das Verschulden des Rekurrenten somit als bedeutend qualifiziert werden. Das Strafmass von 5 Monaten Freiheitsstrafe ist auf die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Rekurrenten zurückzuführen.

5.2      Bezüglich der Legalprognose ist zu konstatieren, dass diese beim Rekurrenten nicht als gut angesehen werden kann. Aus diesem Grund ist die am 31. Januar 2013 verhängte Strafe unbedingt ausgesprochen worden. Bereits das Jugendstrafgericht ist im Entscheid vom 16. April 2009 von einer schlechten Prognose ausgegangen. Dort wird dargelegt, dass aus der Zeit im Kosovo Verhaltensauffälligkeiten des Rekurrenten bekannt seien und dass es ihm kaum möglich gewesen sei, sich in der Schweiz zu integrieren (Entscheid des Jugendstrafgerichts vom 16. April 2009, S. 16). Er sei hier in der Schule aufgefallen, sei aggressiv gegenüber Mitschülern und Lehrkräften gewesen und es seien bald Gefährdungsmeldungen erfolgt. Auch vom Time-Out und der Job Factory seien negative Rückmeldungen gekommen. In der Untersuchungshaft habe sich der Rekurrent ebenfalls zahlreicher Disziplinarverstösse schuldig gemacht und sei im Aufnahmeheim Basel nicht tragbar gewesen, was für diese Institution eine Ausnahme darstelle. Der Gutachter der UPK habe eine erhebliche Rückfallgefahr erkannt und ausgeführt, dass eine langjährige Therapie erforderlich sei. Weder der Rekurrent noch dessen Eltern sähen die Notwendigkeit der psychiatrischen und medikamentösen Behandlung ein, könnten die Krankheit nicht akzeptieren und seien damit überfordert, wenn der Rekurrent wieder zu Hause wohnen würde (Entscheid des Jugendstrafgerichts vom 16. April 2009, S. 13 ff., vgl. auch Gutachten Dr. Z____, S. 20). Das Jugendstrafgericht ist den Ausführungen des Gutachters gefolgt und hat die Unterbringung des Rekurrenten in einer geschlossenen Abteilung angeordnet. Die negative Legalprognose, welche auch im Austrittsbericht der UPK vom 27. Januar 2012 Bestätigung findet, wird im Gutachten von Dr. Z____, […], mit ausführlicher Begründung bekräftigt. Gegenüber dem Gutachter hat der Rekurrent zu seinen Messerangriffen angegeben, dass er sich natürlich habe bewaffnen müsse, da er ja bedroht worden sei. Da habe er das Recht zurückzuschlagen. Er würde nach seinen eigenen Gesetzen leben (Gutachten Dr. Z____, S. 23 f.). Angesprochen auf die diversen Disziplinarverstösse gab der Rekurrent an, dass ihn die Aufseher immer wieder hätten provozieren wollen. Es sei eben so, dass die Bösen versuchen würden, die Guten fertig zu machen (Gutachten Dr. Z____, S. 25). Der Gutachter weist darauf hin, dass beim Rekurrenten deutlich erhöhte, unrealistische Vorstellungen der eigenen Kompetenz und des Vermögens im Sinne einer narzistischen Problematik vorliegen würden (Gutachten Dr. Z____, S. 31). Der Rekurrent würde sich in einer (neuen) Umwelt, die ihn ständig überfordere, schnell in die Ecke gedrängt fühlen und mit zunehmend aggressivem Verhalten reagieren. Wie die meisten erhöht aggressiven Menschen erlebe er sich einer grundsätzlich feindlich gesinnten Umwelt gegenüberstehend und sehe eigene Anteile an Konflikten sowie aggressiven Verhaltensbereitschaften nahezu überhaupt nicht. Bei der diagnostizierten leichten Intelligenzverminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10; F70.1) handle es sich um eine chronische, überdauernde Problematik (Gutachten Dr. Z____, S. 37). In Bezug auf die Anlasstaten betont der Gutachter, dass keine spezifische Opfer-Täter-Beziehung erkennbar sei. Die Tatmerkmale würden allesamt als sehr ungünstig erscheinen, vor allem die rasche Bereitschaft des Rekurrenten, sich zu bewaffnen und dann auch die Waffen zum Einsatz zu bringen. Aus dem Verhalten des Rekurrenten im Untersuchungsgefängnis Waaghof und dem Anlass in der UPK ergäbe sich, dass „das Aussprechen von Drohungen wie zum festen Verhaltensrepertoire“ des Rekurrenten gehöre (Gutachten Dr. Z____, S. 42). Aufgrund einer ausführlichen Analyse aller Variablen kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine hoch belastete Legalprognose bezüglich eines erneuten Gewaltdelikts vorliegt (Gutachten Dr. Z____, S. 45). Wenn der Rekurrent in die jetzigen familiären und sozialen Verhältnisse entlassen werde, liege das Risiko für erneute Körperverletzungen deutlich über der Basisrate und die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass es erneut zu aggressivem Verhalten in Form von Drohungen und Beschimpfungen sowie Gewalt gegen Behörden und Beamte komme (Gutachten Dr. Z____, S. 51). Die belastete Rückfallprognose hänge mit der psychosozialen Situation des Rekurrenten zusammen bei gleichzeitig völlig gescheiterter Integration in der Schweiz. Das Risiko sei bei einer Entlassung in die Heimat des Rekurrenten zwar immer noch hoch, aber in einem deutlich tieferen Bereich.

5.2

5.2.1   Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist auch im vorliegenden Verfahren auf das nachvollziehbare und vertieft begründete Gutachten von Dr. Z____ abzustellen. Es handelt sich bei Dr. Z____ um einen erfahrenen forensisch geschulten Psychiater. Das Gutachten ist umfassend und sorgfältig ausgearbeitet. Daran ändern auch die Ausführungen des Psychiaters Dr. X____ nichts, der den Rekurrenten seit seiner Entlassung aus dem Vollzug betreut. Dieser schliesst sich in seinem Bericht vom 24. September 2013 den Grunddiagnosen von Dr. Z____ vielmehr an (Bericht Dr. X____, S. 10). Dass Dr. X____ als behandelnder Arzt des Rekurrenten bezüglich der Behandlungs- resp. Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz und im Kosovo die Meinung des Gutachters Dr. Z____ sowie dessen Angaben über die Legalprognose nur teilweise teilt, ändert an den überzeugenden Ausführungen des Gutachters nichts. Bezüglich der Rückfallgefahr betont auch Dr. X____ in seinem Bericht, dass „natürlich“ etwas passieren würde, wenn man den Rekurrenten bedrohe (Bericht Dr. X____, S. 12). Weiter führt Dr. X____ aus, dass der Rekurrent sich bedingt durch die verminderte Intelligenz wie ein trotziges Kind verhalte und eben nicht wie ein Erwachsener (Bericht Dr. X____, S. 12). Im Ergebnis werden damit auch die Ausführungen des Gutachters Dr. Z____ in Bezug auf die Rückfallgefahr durchaus gestützt, auch wenn Dr. X____ geltend macht, der Rekurrent habe „gelernt“, dass ihn Gewalt nicht weiterbringe (Bericht Dr. X____, S. 10). Zu beachten ist dabei, dass Dr. X____ sich als behandelnder Arzt aus nachvollziehbaren Gründen für die Belange seines Patienten einsetzt. Dr. X____ betont denn auch in seinem Schreiben vom 11. November 2011, dass er als behandelnder Arzt nicht neutral sei. Seine Ausführungen können daher nicht denjenigen des neutralen, forensisch ausgebildeten sowie spezialisierten Gutachters Dr. Z____ gleichgestellt werden. Die Erläuterungen im Gutachten von Dr. Z____ werden zudem durch die Aussage im Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 11. März 2013 bestätigt, worin geschildert wird, dass eine Platzierung im Bezirksgefängnis Sissach daran gescheitert sei, dass es noch am gleichen Tag zu massiven Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen sei. Auch dem Bericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent Mühe habe, Hausordnung und Regeln einzuhalten, wenn es ihm nicht passe. Es habe ihm keine Arbeit zugewiesen werden können. Er sei nicht gewillt gewesen, zu arbeiten. Disziplinarisch sei er mehrfach aufgefallen (Drohungen und Beleidigungen gegenüber dem Aufsichtspersonal, Nichtbefolgen von Anweisungen und Anordnungen, verbotene Kontaktaufnahme, Tätlichkeit gegenüber Mitinsassen). Dies zeige das beim Rekurrenten unverändert hohe Risiko für weitere Aggressionsdelikte (Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 11. März 2013).

5.2.2   Aufgrund der obigen Ausführungen ist beim Rekurrenten von einer deutlichen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und Drohungen auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten besteht zwischen diesen Delikten, gerade beim Rekurrenten, ein enger Zusammenhang. Wenn der Rekurrent jemandem androht, er werde ihn aufschlitzen, übt er damit zwar nicht physische Gewalt aus. Die Wirkung gegenüber den Betroffenen ist aber mit derjenigen einer Gewalttat durchaus vergleichbar. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Gewaltdelikten der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten sei (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2; BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem erhöhten Risiko erneuter Delinquenz auszugehen. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent auch im letzten Jahr von der Polizei mit zwei Messern im Hosensack angetroffen worden ist. Dass die Vorinstanz demnach ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Rekurrenten aus der Schweiz wegzuweisen, festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

5.3      Diesem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung stehen die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Rekurrent ist als 14-jähriger in die Schweiz gekommen und lebt nunmehr zwar seit über 10 Jahren hier. Es ist deshalb von einer nicht mehr kurzen Aufenthaltszeit des Rekurrenten in der Schweiz auszugehen. Dennoch hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein kann. Dass diese Integrationsschwierigkeiten zu einem Teil auf die diagnostizierte leichte Intelligenzverminderung mit deutlicher Verhaltensstörung des Rekurrenten zurückzuführen sind, ändert am Misserfolg der Integration nichts. Der Rekurrent hat seine Kindesjahre im Kosovo verbracht und ist dort gemäss den vorliegenden Informationen nur wenig aufgefallen. Es ist also mit dem Gutachter Dr. Z____ davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten des Rekurrenten mit der gescheiterten Integration des Rekurrenten in der Schweiz zusammenhängen. Diese mangelhafte Integration ergibt sich aus der wiederholten Delinquenz und seiner ausgebliebenen Integration in die hiesige soziale Umwelt. Daran ändert nichts, dass diese mangelhafte Integration, ebenso wie seine Delinquenz eng verknüpft ist mit der diagnostizierten psychischen Störung, zumal es den Eltern des Rekurrenten resp. ihm selbst bis anhin nicht gelungen ist, die angesichts dieser Störung erforderliche Hilfe zu suchen und anzunehmen. Gemäss Ausführungen des Gutachters Dr. Z____ hat der Vater des Rekurrenten gegenüber den Vorgutachtern die Verhaltensauffälligkeiten des Rekurrenten verneint und die Ursache der Probleme ausserhalb der Familie gesehen (Gutachten Dr. Z____, S. 8 und 11).

5.3.1   Der Rekurrent macht geltend, dass er auf die Unterstützung seiner Familie insbesondere des Vaters in der Schweiz angewiesen sei und dass diese nur in der Schweiz möglich sei. Dr. Z____ hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Rekurrent sein Leben lang auf strukturierende Unterstützung und Hilfe angewiesen sein werde (Gutachten Dr. Z____, S. 58). Es sei heute nicht erkennbar, dass der Rekurrent in der Lage sein werde, auf einem ausreichenden sozialen Funktionsniveau selbständig leben zu können. Dies bedeute aber nicht, dass der Rekurrent in einer Institution leben müsse. Die notwendige Hilfe und Unterstützung könne zu einem guten Teil auch von der Familie geleistet werden (Gutachten Dr. Z____, S. 58). In seiner Heimat würde der Halt, aber auch der kontrolleund strukturgebende Rahmen der Grossfamilie von Bedeutung sein wie auch die viel besser überschaubaren gesellschaftlichen Strukturen und die nicht mehr stattfindende erlebte Ausgrenzung als Ausländer (Gutachten Dr. Z____, S. 59). Seine Eltern könnten ihm zwar theoretisch einen engen Rahmen setzen; dies sei ihnen aber schon in der Vergangenheit nicht gelungen (Gutachten Dr. Z____, S. 59). Dem Gutachter gegenüber hat der Rekurrent angegeben, dass sein Vater in seinem Heimatdorf ein schönes Haus gebaut habe; rundherum ständen Häuser seiner Onkel. In seinem Heimatdorf […] wohne zudem eine Tante mütterlicherseits. Der Rekurrent würde gerne wieder einmal in seiner Heimat Schulkameraden treffen; er könne sich ebenfalls vorstellen, auch wieder einmal ein Jahr in der Heimat zu sein; langfristig wolle er aber in der Schweiz bleiben. Seine Eltern hätten auch schon über eine Rückkehr in die Heimat nachgedacht, insbesondere weil er hier so Probleme habe, und sicherlich gingen die Eltern irgendeinmal zurück (Gutachten Dr. Z____, S. 34).

5.3.2   Dr. X____ gibt an, dass der Vater des Rekurrenten eine wichtige unterstützende Rolle im Leben des Rekurrenten zu spielen scheine. Der Rekurrent benötige nicht eine eigentliche Therapie, sondern eine psychagogische Begleitung, d.h. eine pädagogisch geprägte psychotherapeutische Begleitung für vermindert intelligente Erwachsene. Diese Art der Begleitung sei nur in Zusammenarbeit mit der Familie, hier den, Eltern möglich. Im Kosovo würde lediglich seine Grossmutter leben, welche ihn nicht so begleiten könne wie seine Eltern hier in der Schweiz. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein im Kosovo notariell beglaubigtes Schreiben eingereicht, in welchem die Grosseltern unterschriftlich bezeugen, dass sie aufgrund ihres Alters und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereit seien, für den Rekurrenten zukünftig zu sorgen (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch fehle im Kosovo die Möglichkeit der von Dr. X____ befürworteten psychagogischen Begleitung des Rekurrenten und seinen Eltern. Der Rekurrent würde, falls er in den Kosovo geschickt werde, „bald wieder vor der elterlichen Tür stehen“. Im Kosovo würden zahllose Orte ihn an die Kriegstraumata erinnern (Bericht Dr. X____, S. 11). Der Rekurrent müsse in der Schweiz bleiben dürfen. Dr. X____ wäre bereit, ihn im Rahmen einer ambulanten Massnahme zu begleiten (Bericht Dr. X____, S. 12). Auffallend ist, dass auch Dr. X____ in seinem Bericht nichts von einer angeblich ablehnenden Haltung der Grossmutter des Rekurrenten erwähnt, wie sie in der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht erstmals geltend gemacht wird. Von Dr. X____ wird auch nicht weiter ausgeführt, weshalb die erweiterte Familie im Kosovo, allenfalls mit Unterstützung eines dort tätigen Psychiaters nicht in der Lage sein soll, dem Rekurrenten das erforderliche Setting zu geben, wie dies vom Gutachter Dr. Z____ gestützt auf die eigenen Ausführungen des Rekurrenten beschrieben wird.

5.3.3   Vom Rekurrenten wird nicht bestritten, dass sein Vater im Kosovo ein Haus gebaut hat, dass dort nahe Verwandte des Rekurrenten (Onkel, Grossmutter) leben und dass der Rekurrent sich auch nach der Einreise in die Schweiz im Kosovo aufgehalten hat. Gemäss dem Consulting-Bericht des Bundesamts für Migration vom 23. Oktober 2012 steht im Kosovo zur Behandlung von psychischen Grunderkrankungen ein ausreichendes medizinisches Angebot zur Verfügung. Neben der Universitätsklinik Pristina, welche auch psychiatrische Gespräche, medikamentöse Behandlungen und Kontrolluntersuchungen anbietet sowie über eine angeschlossene, psychiatrische Einrichtung für kurzbis mittelfristige stationäre Aufenthalte verfügt, führen auch die Regionalspitäler in Pristina, Gijlan, Gjakove, Peje und Prizren neuropsychiatrische Abteilungen unterschiedlicher Grösse. Schliesslich stehen auch in der Grossstadt Prizren, welche nahe beim Heimatort des Rekurrenten, […], liegt, neuropsychiatrische Dienste als Tageszentrum für ambulante Behandlungen zur Hilfe bei der Rehabilitation und Integration für Patienten mit schweren chronischen, mentalen Erkrankungen zur Verfügung. Psychotherapien werden durch private Fachärzte für Psychiatrie in privaten Kliniken angeboten und kosten pro Sitzung mindestens 20 Euro. Die meisten Antidepressiva und anderen Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme seien im Kosovo verfügbar (Consulting-Bericht des Bundesamts für Migration vom 23. Oktober 2012, S. 1 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ein den Rekurrenten in genügendem Mass unterstützendes Setting nicht möglich sein sollte. Zwar wird dem Rekurrenten bei einer Ausweisung die bisher ausgerichtete IV-Rente nicht in den Kosovo ausbezahlt. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern des Rekurrenten diesen auch in der Heimat finanziell unterstützen können, zumal der Rekurrent dort im Haus wohnen kann, welches der Vater errichtet hat. Aus den vorgenannten Gründen ist es auch im Kosovo möglich, für den Rekurrenten eine unterstützende Umgebung zu schaffen, welche aufgrund seiner psychischen Störungen erforderlich ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Einkommensverhältnisse, die Unterstützung durch Therapeuten und den Beistand, wie sie dem Rekurrenten in der Schweiz geboten werden, im Kosovo kaum gleichwertig vorhanden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reintegration des Rekurrenten im Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden ist. Es besteht aber kein Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten aufgrund von dessen Delinquenz und der negativen Legalprognose sind höher zu gewichten als das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz bzw. in den hiesigen Betreuungsverhältnissen. Der Rekurrent ist mit den Gegebenheiten im Kosovo, in welchem er seine Kindheit verbracht hat, vertraut und kann sich auf sein familiäres Beziehungsnetz stützen. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm unter diesen Umständen zumutbar, zumal er den Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aufgrund seiner Delinquenz selbst verschuldet hat.

5.4      Aufgrund der obigen Interessenabwägung ist die Wegweisung des Rekurrenten auch unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention als zulässig zu erachten. Die konventionsrechtlich vorgeschriebene Verhältnismässigkeitsprüfung ist praktisch identisch mit der in Art. 96 Abs. 1 AuG vorgeschriebenen Prüfung, so dass eine Massnahme, welche verhältnismässig im Sinne der letzteren Bestimmung ist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.3). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten liegt auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Der Rekurrent verfügt gemäss den obigen Ausführungen im Kosovo über familiäre Strukturen und ein genügendes Betreuungsnetz. Nach der überzeugenden Ansicht des Gutachters sind die Integrationsvoraussetzungen im Heimatland des Rekurrenten sogar besser als in der Schweiz.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz finden ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG. Diese Bestimmung bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff – wie dargelegt – auch als verhältnismässig und notwendig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.8; jeweils m.w.H.).

6.

6.1      Aus den Ausführungen in Ziffer 1.1 ergibt sich, dass der Verwaltungsrekurs (VD.2013.229) betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgeschrieben wird. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 vorsorglich die aufschiebende Wirkung mit Hinweis darauf gewährt, dass aufgrund der vorliegenden Informationen von einem überwiegenden persönlichen Interesse des Rekurrenten, den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten, auszugehen sei. Die Vorinstanz trägt deshalb in diesem Verfahren die Parteientschädigung an den Rechtsvertreter des Rekurrenten gemäss Honorarnote im Umfang von 4,83 Stunden zu CHF 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

6.2      Im Weiteren folgt aus den Erwägungen, dass der Rekurs betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung materiell abzuweisen ist. Hingegen wird der vorinstanzliche Kostenentscheid aufgehoben und dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Betreffend das vorinstanzliche Verfahren wird die Gebühr aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des aktuellen Verfahrens, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird ein Honorar für die im Jahr 2013 geleisteten 4 Stunden à CHF 180.– sowie für die ab 2014 geleisteten Stunden im Umfang 13,38 Stunden à CHF 200.– inklusive Verhandlung zuzüglich Auslagenersatz von CHF 0.25 pro Kopie und Mehrwertsteuer zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren VD.2013.229) wird als obsolet abgeschrieben.

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, lic.iur. […], Advokat, wird in diesem Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘207.50 zuzüglich Auslagenersatz in der Höhe von CHF 24.40 sowie 8% MWST von CHF 98.55 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

Der Rekurs betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Verfahren VD.2013.228) wird im Hauptpunkt abgewiesen.

In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheides wird dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Dementsprechend wird die vorinstanzliche Gebühr aufgehoben. In Bezug auf die Festlegung der Höhe der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Die Gebühr von CHF 1‘200.– für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, lic.iur. […], Advokat, wird ein Honorar von CHF 3‘436.– sowie Ersatz der Auslagen in der Höhe von CHF 69.20 und 8% MWST von CHF 280.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Der Auskunftsperson Dr. X____ wird ein Auslagenersatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse entrichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.229 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2015 VD.2013.229 (AG.2015.180) — Swissrulings