Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.06.2014 VD.2013.213 (AG.2014.366)

June 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,142 words·~16 min·2

Summary

Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.213

URTEIL

vom 11. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese   

Beteiligte

Erbengemeinschaft A_____ 

bestehend aus B_____ und C_____                                         Rekurrenten

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

gegen

Steuerrekurskommission                                                    Rekursgegnerin

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 15. Oktober 2013

betreffend Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge

Sachverhalt

Mit Datum vom 9. Januar 2013 haben B_____ und C_____ als Erbengemeinschaft im Nachlass von A_____ Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2007 an die Steuerrekurskommission erhoben. Dieses Rechtsmittel hat ihr Vertreter, [...], mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 zurückgezogen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 ist darauf im Namen des Präsidiums der Steuerrekurskommission die Abschreibung des infolge Rückzugs dahingefallenen Verfahrens verfügt und eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 500.– festgesetzt worden.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 15. November 2013 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die kosten- und entschädigungsfällige Feststellung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses verlangt wird. Eventualiter wird die Feststellung verlangt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Subeventualiter wird eine neue Festsetzung der Spruchgebühr beantragt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 hat die Steuerrekurskommission dem Verwaltungsgericht innert der Vernehmlassungsfrist mitgeteilt, dass der angefochtene Abschreibebeschluss in Wiedererwägung gezogen werde, weshalb das Rekursverfahren abzuschreiben sei. Gleichzeitig stellte sie dem Gericht die vom Präsidenten der Steuerrekurskommission unterzeichnete Wiedererwägungsverfügung vom gleichen Tag zu, mit der das Verfahren vor der Steuerrekurskommission erneut abgeschrieben und eine Spruchgebühr von neu noch CHF 200.– erhoben wird. In der Folge stellte der Instruktionsrichter den Rekurrenten in Aussicht, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Darauf beantragten die Rekurrenten mit Eingabe vom 17. Februar 2014 die Feststellung, dass die Verfügung vom 6. Februar 2014 nichtig sei. Eventualiter sei sie aufzuheben. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene Beschwerde, gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 und 167 DBG; Art. 4 Abs. 2 und § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; vgl. auch VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.1, VD.2012.74 vom 11. September 2012 E. 1.1, VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E.1.1).

1.2      Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids ein schriftlich begründeter Rekurs einzureichen. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten. Die Rekurrenten wurden als Adressaten durch den angefochtenen Entscheid berührt und hatten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.

1.3     

1.3.1               Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und neu über die Abschreibung des Verfahrens und die Spruchgebühr entschieden. Mit der Ersetzung des angefochtenen Entscheids ist grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse der Rekurrenten an dessen gerichtlicher Beurteilung weggefallen.

1.3.2               Dem halten die Rekurrenten mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2014 entgegen, dass die Vorinstanz nach der Erhebung eines Rekurses beim Verwaltungsgericht in der Sache nicht mehr zuständig sei. Eine Möglichkeit der Wiedererwägung lite pendente erwähne das VRPG nicht. Auch in der Literatur werde eine Wiedererwägung lite pendente nicht erwähnt. Daher sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2014 nichtig. Sie könne aber als Antrag an das Verwaltungsgericht verstanden werden, den hängigen Rekurs im Sinne der Verfügung gutzuheissen.

1.3.3               Mit dieser Argumentation verhalten sich die Rekurrenten widersprüchlich. Mit ihrem Rekurs gegen den ursprünglichen Abschreibungsbeschluss vom 15. Oktober 2013 stellen sie sich entsprechend ihrem Hauptantrag auf den Standpunkt, dass dieser Abschreibungsbeschluss nichtig sei. Zur Begründung machen sie geltend, der Abschreibungs- und Kostenentscheid sei vom Sekretär der Steuerrekurskommission gefällt worden. Für die Abschreibung des Verfahrens und den entsprechenden Kostenentscheid sei aber nach § 168a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; SGS 640.100) sowie § 129 Abs. 2 der Steuerverordnung (StV; SGS 640.110) der Präsident der Steuerrekurskommission als Einzelrichter zuständig. Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheides bedeutet deren absolute Unwirksamkeit. Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955). Eine nichtige Verfügung bedarf daher nicht der Anfechtung. Die von den Rekurrenten mit ihrem Hauptantrag verlangte Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung wirkt daher allein deklaratorisch. Ist eine Verfügung aber nichtig, so kann von der zuständigen Behörde ohne Weiteres in der Sache neu entschieden werden, vermag der nichtige Entscheid doch keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mit dem neuen, vom Präsidenten der Steuerrekurskommission selber getroffenen und unterzeichneten Entscheid hat die Vorinstanz den von den Rekurrenten geltend gemachten Anspruch auf einen erstmaligen Entscheid der funktionell zuständigen Instanz erfüllt. Indem sie der Vorinstanz nun die entsprechende Kompetenz zur Korrektur des als nichtig gerügten Entscheids absprechen, entspricht ihr Verhalten einem „venire contra factum proprium“. Sie verletzen damit das prozessrechtliche Gebot der Wahrung von Treu und Glauben (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 202 f.).

1.3.4               Zur Begründung ihres Antrags, die Nichtigkeit (auch) des Wiedererwägungsentscheids festzustellen, beziehen sich die Rekurrenten implizit auf die devolutive Wirkung des Rekurses an das Verwaltungsgericht. Wie die Rekurrenten zugestehen, wird der Umfang des Devolutiveffekts eines Rekurses ans Verwaltungsgericht im VRPG nicht geregelt. Das Verwaltungsgericht nimmt dabei für die Auslegung und Lückenfüllung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welches auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung kommt, Bezug (vgl. dazu auch den regierungsrätlichen Ratschlag Nr. 09.0915.01 vom 10. März 2010, S. 55, zur Abänderung von § 21 VRPG mit dem Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit der Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. In Abweichung von diesem Grundsatz kann die Vorinstanz gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung aber bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Devolutivwirkung ist daher beschränkt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1066; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1624 f.). Der Grundsatz des Devolutiveffekts nach Art. 54 VwVG dient der Abgrenzung des Vor- und des Rechtsmittelverfahrens und damit dem Gebot der Einfachheit des Prozesses, während die mit Art. 58 VwVG vorgenommene Einschränkung des Grundsatzes dem Gedanken der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens dienen soll (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren BGE 127 V 228 E. 2b S. 232 f.). Die Vorinstanz soll lite pendente auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn sich diese, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233). Es wird damit im Interesse des Rechtssuchenden eine raschere Erledigung des Rechtsstreites in dem von ihm beantragten Sinn ermöglicht. Daraus folgt, dass eine Wiedererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG nur zugunsten der Beschwerde führenden Partei erfolgen kann (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1066; BGer P 7/02 vom 12. März 2004 E. 3.2).

Diese Grundsätze können auch für den baselstädtischen Verwaltungsprozess zur Anwendung gelangen (BGer P 7/02 vom 12. März 2004 E. 3.1). Sie können auch in Verfahren Geltung beanspruchen, in denen nicht die Verwaltung, sondern eine unabhängige Behörde mit gerichtsähnlicher Funktion, aber ohne konsequente Ausgliederung aus der Staatsverwaltung – wie die Steuerrekurskommission – als Vorinstanz entschieden hat (vgl. Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428 f.). Immerhin mögen sich weitere Beschränkungen des Anwendungsbereichs einer lite pendente erfolgenden Wiedererwägung allgemein dann ergeben, wenn Parteien mit sich widersprechenden Interessen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen sind und diese Mitbeteiligten durch den neuen Entscheid in ihren Interessen tangiert werden. Inwieweit dies auch den Bereich einer analogen Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG in steuerrechtlichen Verfahren begrenzt, wenn die unabhängige Steuerrekurskommission mit einer Wiedererwägung ihren angefochtenen Entscheid in der Sache zu Lasten der Steuerverwaltung abändert, kann hier offen bleiben. Vorliegend bezieht sich die Wiedererwägung auf einen Abschreibungsentscheid, mit dem die Steuerrekurskommission inhaltlich neu allein über die Kosten des eigenen Verfahrens entschieden hat.

1.3.5               Schliesslich kann mit Bezug auf das vorliegende Verfahren festgestellt werden, dass die Rekurrenten mit ihrer Berufung auf die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids keinen Gestaltungs- sondern einen Feststellungsantrag gestellt haben. Es erscheint fraglich, ob einem reinen Feststellungsbegehren Devolutiveffekt zukommen kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten subeventualiter mit dem Antrag auf Neufestsetzung der Gebühr einen nachgehenden Abänderungsantrag gestellt haben, da Eventualbegehren in ihrer Wirkung und insbesondere hinsichtlich des Devolutiveffekts des Rechtsmittels nicht über das Hauptbegehren hinausgehen können.

1.3.6               Aus dem Gesagten folgt, dass das vorliegende Verfahren in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG nur insoweit fortgesetzt wird, als es durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGer 2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3). Nicht mehr weiter einzutreten ist daher auf die Frage der Zuständigkeit des Sekretariats der Steuerrekurskommission zur Abschreibung von Verfahren mit Kostenfolgen und die im Zusammenhang mit dem aufgehobenen Entscheid erhobenen formellen und materiellen Rügen im Rekurs vom 15. November 2013. Strittig bleibt allein noch die Höhe der mit dem Wiedererwägungsentscheid der Steuerrekurskommission vom 6. Februar 2014 festgesetzten Abschreibungsgebühr von CHF 200.–.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich dabei nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.        

2.1      Mit Bezug auf die neu festgesetzte Spruchgebühr rügen die Rekurrenten zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da der Entscheid vom 6. Februar 2014 keinen Hinweis auf die angewandten Bestimmungen enthalte und die Bemessung nicht näher begründet werde.

2.1.1               Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 136 V 351 E. 4.2 S. 355; BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2).

2.1.2               Vorliegend ist den Rekurrenten beizupflichten, dass die Vorinstanz weder im ursprünglich angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2013 noch in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 6. Februar 2014 explizit angegeben hat, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie ihren Kostenentscheid getroffen hat. Für eine sachgerechte Anfechtung der Höhe der Spruchgebühr durch die anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten erscheint dies aber nicht zwingend erforderlich, ergibt sich deren Grundlage, wie noch zu zeigen sein wird, einerseits aus § 170 Abs. 5 StG und damit dem Gesetz selber und andererseits aus den verfassungsrechtlichen Prinzipen der Gebührenbemessung. Wie der Rekursbegründung vom 15. November 2013 entnommen werden kann, war dem gerichtsnotorisch in steuerrechtlichen Rekursverfahren erfahrenen Rechtsvertreter die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Gerichtsgebühren denn auch bekannt (RB vom 15. November 2013 S. 5). Selbst wenn man aber mit den Rekurrenten von einer Gehörsverletzung durch die unterbliebene Nennung der angewandten Bestimmungen ausgehen sollte, so kann diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da dem Verwaltungsgericht die volle Rechtskontrolle und damit diesbezüglich die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 548 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 314).

2.1.3               Weiter rügen die Rekurrenten, aus dem Entscheid vom 6. Februar 2014 könne nicht entnommen werden, ob eine angemessene Reduktion der Gebühr vorgenommen worden ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, Rückzugserklärungen nach Abschluss des Schriftenwechsels zögen „eine (reduzierte) Kostenfolge“ nach sich. Daraus konnten die Rekurrenten entnehmen, dass im Grundsatz eine reduzierte Gebühr zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat die Vorinstanz, wie noch zu zeigen sein wird, die Gebühr auf das Minimum des gesetzlichen Rahmens festgesetzt. Daraus konnten die Rekurrenten entnehmen, dass die Vorinstanz eine Reduktion unter diesen Rahmen ausgeschlossen hat. Insoweit ist der Entscheid selbsterklärend, weshalb er nicht weiter zu begründen war, zumal an die Begründung der Höhe einer Gebühr bei Anwendung eines Gebührenrahmens keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

2.2      Weiter stellen die Rekurrenten in materieller Hinsicht mit Bezug auf die festgesetzte Spruchgebühr zunächst deren gesetzliche Grundlage in Frage.

Das Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission richtet sich auch im bundesrechtlichen Steuerverfahren gemäss § 165 StG i.V.m. § 1 DBStV nach den Vorschriften des VRPG, soweit das StG selber keine Vorschriften enthält. Gemäss § 170 Abs. 1 und 2 StG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Im Übrigen verweist das Steuergesetz auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsgebühren (§ 170 Abs. 5 StG). Der Rückzug eines Rekurses entspricht dem Unterliegen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1173). Die Höhe der Gebühren wird im Gesetz über die Gerichtsgebühren (GebG; SG 154.800) nicht selber bestimmt. Dieses verweist vielmehr auf deren Festsetzung auf dem Verordnungswege (§ 1 Abs. 1 GebG). Anwendbar ist damit die Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810). Diese enthält aber keine expliziten Gebührenrahmen für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Da § 165 StG aber für das Verfahren unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung des Verfahrens der Steuerrekurskommission auf das VRPG und damit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verweist, folgt daraus auch die analoge Anwendbarkeit der Gebührenregelung in der GebV für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GebV beträgt die Gebühr für Entscheide des Appellationsgerichts gemäss VRPG CHF 200.– bis 20'000.– und in ausserordentlichen Fällen bis CHF 80'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Spruchgebühr im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgaberechts nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip zu bemessen. Dabei sind der konkrete Aufwand im Einzelfall und der Streitwert der Rekurssache zu beachten. Bei der Festsetzung einer Spruchgebühr steht den richterlichen Behörden aber ein grosser Ermessenspielraum zu (BGer 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1).

2.3      Mit der Gebühr von CHF 200.– hat die Vorinstanz die Spruchgebühr nach erfolgtem Rückzug des Rekurses am untersten Rand der ordentlichen Gebühr festgesetzt. Dies erscheint aufgrund des geringen Streitwerts, den die Rekurrenten auf ca. CHF 200.– beziffern, auch angezeigt. Die Rekurrenten bestreiten aber dennoch deren Angemessenheit.

2.3.1               Zunächst machen sie geltend, § 2 Abs. 3 der GebV sehe bei einem Streitwert bis CHF 1'000.– eine Gebühr von CHF 150.– bis 180.– vor. Diese Bestimmung gilt in systematischer Hinsicht aber für „Gebühren der Gerichte Erster Instanz in Zivilsachen und der Zivilgerichtsschreiberei“. Demgegenüber kennt die GebV für das Verwaltungsrekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch bei kleinen Streitwerten, wie erwähnt, eine Untergrenze von CHF 200.–. Damit wird auch dem von den Rekurrenten in ihrer Eingabe vom 15. November 2013 noch explizit anerkannten Grundsatz, „[…] dass ein schriftliches Verfahren mehr Kanzleiaufwand verursacht (Versand von Rechtsschriften) als ein mündliches […]“, Rechnung getragen. Da in § 11 Abs. 1 der GebV eine explizite Regelung des Gebührenrahmens für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthalten ist, bleibt diesbezüglich auch kein Raum für die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen für entsprechende Verrichtungen des Zivil- und Strafgerichts gemäss § 11 Abs. 2 der GebV.

2.3.2               Der Anwendbarkeit des Gebührenrahmens von § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GebV steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es sich bei der Steuerrekurskommission im Unterschied zum Verwaltungsgericht um eine im Kanton nicht letztinstanzlich entscheidende unabhängige Behörde mit gerichtsähnlicher Funktion handelt. Diesem Umstand mag bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Rahmens angemessen Beachtung zu schenken sein. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Steuerrekurskommission als Kommission mit grossem Spruchkörper rechtfertigt es sich aber, die untere Grenze des analog anzuwendenden Gebührenrahmens im Verfahren vor der Steuerrekurskommission im Grundsatz zur Anwendung zu bringen.

2.3.3               Weiter fehlt für die von den Rekurrenten postulierte Anwendbarkeit von § 7 GebV über das summarische Verfahren im Verfahren vor dem Zivilgericht jede Grundlage, zumal es sich beim Verfahren vor der Steuerrekurskommission offensichtlich nicht um ein summarisches Verfahren handelt.

2.3.4               Schliesslich brauchte die Vorinstanz auch aufgrund des Rückzugs des Rekurses die Spruchgebühr nicht unterhalb des unteren Gebührenrahmens von CHF 200.– anzusetzen. Es entspricht zwar ganz allgemein dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass eine Spruchgebühr im Falle des Rückzugs des Rechtsmittels und der Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid in der Sache herabgesetzt wird. Dem entspricht auch die Regelung von § 6 GebV für das Verfahren vor dem Zivilgericht. Gemäss dieser Bestimmung „kann“ die nach den allgemeinen Regeln zu errechnende Gebühr ermässigt werden. Damit wird dem geringeren Aufwand für das Gericht Rechnung getragen. Die Kann-Formulierung lässt aber Raum für einen Verzicht auf eine solche Ermässigung. Hierfür besteht insbesondere dann Raum, wenn die ordentliche Gebühr die Kosten des Gerichts für seinen Aufwand im einzelnen Verfahren nicht zu decken vermag. Dies ist gerade dort der Fall, wo auch bei ordentlicher Berechnung für einen durchgeführten Prozess mit Urteil in der Sache bloss eine tiefe Gebühr erhoben werden könnte. Vorliegend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass das gesamte Instruktionsverfahren bereits erfolgt und der damit verbundene Aufwand damit angefallen ist. Die Steuerrekurskommission verletzt damit in Fällen, bei denen sie auch im Falle eines Entscheides keine über CHF 200.– liegende Spruchgebühr erheben könnte, ihren grossen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Gebühr nicht, wenn sie diese bei erfolgtem Rückzug des Rechtsmittels nach durchgeführter Instruktion des Verfahrens nicht weiter reduziert. In diesem Zusammenhang kann auch festgestellt werden, dass die Rekurrenten noch mit ihrer Rekursbegründung ausgeführt haben, es „wäre aber auch auf § 11 Ziff. 5.1 [der GebV] zu verweisen, wonach die Gebühr im Abschreibungsbeschluss auf CHF 200.– reduziert werden kann, was dem Verordnungsgeber offenbar als ausreichend erschien“. Nachdem die Vorinstanz die angefochtene Spruchgebühr nun aber just auf diesen Betrag reduziert hat, wollen die Rekurrenten eine entsprechende Reduktion der Spruchgebühr offenbar nicht mehr gelten lassen.

2.4      Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit dieser nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

3.        

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens folgen dessen Ausgang. Soweit das Verfahren durch die Wiedererwägung des ursprünglich angefochtenen Entscheids durch die Steuerrekurskommission gegenstandslos geworden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben und ist den anwaltschaftlich vertretenen Parteien zu Lasten der Steuerrekurskommission resp. des Finanzdepartements eine Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit die Rekurrenten aber nach erfolgter Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids an ihrem Rekurs festgehalten und auch die reduzierte Gebühr angefochten haben, unterliegen sie, weshalb sie die dadurch verursachten Verfahrens- und Vertretungskosten selber zu tragen haben.

Für die Rekursbegründung vom 15. November 2013 lassen die Rekurrenten von ihrem Vertreter einen Aufwand von 5,5 Stunden à CHF 250.– geltend machen. Auslagen werden keine geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint vertretbar, auch wenn das daraus resultierende Honorar in dieser vorwiegend vermögensrechtlichen Streitsache weit über dem gemäss § 13 Abs. 2 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; 291.400) anwendbaren Rahmen liegt. Demgegenüber kann den Rekurrenten der Aufwand ihres Vertreters für die Rechtschrift vom 17. Februar 2014 nicht entschädigt werden. Schliesslich haben die Rekurrenten den Aufwand des Gerichts an der Beurteilung des Rekurses, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden ist, mit einer reduzierten Gebühr zu entschädigen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Rekurrenten mit ihren grundsätzlichen Rügen trotz des minimalen Streitwerts von CHF 200.– einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht haben, weshalb die reduzierte Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über dem Minimum von CHF 200.– gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GebV anzusetzen ist. Diese Gebühr liegt zwar über der Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Bei dessen Ansetzung wurden vom Instruktionsrichter aber einerseits die Gründe berücksichtigt, die zur Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids geführt haben, und andererseits konnte von ihm aber der weitere, mit der Eingabe vom 17. Februar 2014 verursachte Aufwand nicht vorausgesehen werden. Die Rekurrenten tragen daher die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 300.– in solidarischer Verbindung, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 300.– in solidarischer Verbindung, einschliesslich Auslagen.

            Den Rekurrenten wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'485.–, inkl. 8 % MWST von CHF 110.–, zu Lasten des Finanzdepartements zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.213 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.06.2014 VD.2013.213 (AG.2014.366) — Swissrulings