Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.167
URTEIL
vom 11. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch […], Advokat
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. Mai 2013
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Die türkische Staatsangehörige A_____ (Rekurrentin), geboren am 7. Juli 1984, heiratete am 17. April 2004 in ihrer Heimat den im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen Landsmann […], reiste am 31. Mai 2006 in die Schweiz ein und erhielt hier die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 19. April 2007 gebar sie die gemeinsame Tochter […]. Nachdem die Ehegatten am 1. März 2009 in den Kanton Basel-Stadt gezogen waren, trennten sie sich per 1. August 2010. Nach erfolgter Abklärung der ehelichen Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 9. Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 22. Mai 2013 ab. Ebenfalls abgewiesen hat das JSD das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und auferlegte ihr eine Gebühr von CHF 350.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 31. Mai und 5. Juli 2013 (recte 5. August 2013) erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die ordentliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Zudem beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 19. August 2013 dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 22. August 2013 bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 10. September 2013 reichte die Rekurrentin Belege zu der von ihr behaupteten Integration in der Schweiz nach. Auf der Grundlage dieser Belege zog das JSD am 17. Oktober 2013 seinen Entscheid vom 22. Mai 2013 in Wiedererwägung und ersetzte diesen. Es wies dabei das Migrationsamt an, beim Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu beantragen. Diesen Entscheid teilte das JSD dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 mit und erwog, dass damit das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingefallen sein dürfte. Gleichzeitig hielt das JSD fest, dass die Frage der Höhe der Parteientschädigung dem Appellationsgericht als mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren befasste Instanz überlassen werde. Mit Eingabe vom 27. November 2013 teilte die Rekurrentin auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters mit, dass sie keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit habe. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein und beantragte eine entsprechende Entschädigung. Für das Vorverfahren beantragt sie eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 19. August 2013 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG dessen Zuständigkeit gegeben ist. Mit der lite pendente erfolgten Wiedererwägung und Ersetzung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz hat die Rekurrentin das Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung verloren. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu entscheiden ist allein über die Kosten des Verfahrens.
2.
2.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 VwVG N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 VwVG N 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 VwVG N 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 16; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198).
2.2 Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens richtet sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanz mit ihrem Wiedererwägungsentscheid auch die neuen Bestätigungen und Belege, welche die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, zu berücksichtigen gehabt hätte. Daraus ergibt sich in summarischer Beurteilung der Streitsache, dass das Verwaltungsgericht gleich wie die Vorinstanz entschieden hätte. Immerhin stellt sich aber die Frage, ob die Rekurrentin das Verfahren nicht veranlasst hat, indem sie entweder erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre bereits zuvor bestehende Integration mit neuen Belegen untermauert hat oder aber diese erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Rekurrentin es unterlassen hat, bereits im vorinstanzlichen Verfahren Bestätigungen ihrer Kooperation mit den Schulbehörden oder dem Tagesheim und ihre – im Kontakt mit diesen Stellen unter Beweis gestellte – Sprachkompetenz einzureichen. Den Behörden lag neben den Bestätigungen über Kursbesuche nur die Angabe des zuständigen Sachbearbeiters der Sozialhilfe vor, wonach Besprechungen mit der Rekurrentin fast unmöglich gewesen seien, da sie kein Deutsch spreche. Trotz grundsätzlicher Geltung der Untersuchungsmaxime trifft die Rekurrentin gemäss Art. 90 AuG die Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren. Diese Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. statt vieler VGE VD.2010.1 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). Weiter ist festzustellen, dass sich die – wie die Vorinstanz richtig erkannt hat – prekäre wirtschaftliche Situation der Rekurrentin erst nach dem angefochtenen Entscheid zu stabilisieren begann, um gestützt darauf eine genügende Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG annehmen zu können. Daraus folgt, dass die Rekurrentin die notwendigen Belege ihrer hinreichenden sprachlichen und gesellschaftlichen Integration erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereicht hat und die genügende wirtschaftliche Integration erst nach dem angefochtenen Entscheid des JSD eingetreten ist. Demzufolge könnte der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgrund des Veranlassungsprinzips höchstens eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entschädigung der kostenlos prozessierenden Rekurrentin nach den entsprechenden Ansätzen als für sie günstiger, weshalb ihrem Vertreter ein entsprechendes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Daher sind der mit Honorarnote vom 27. November 2013 ausgewiesene Aufwand von 12.25 Stunden zum Ansatz von CHF 180.– sowie die damit geltend gemachten 121 Kopien zum Ansatz von CHF –.25 zuzüglich 8 % MWST zu entschädigen. Auch die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.– geht zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
2.3 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und in der Sache entsprechend den Anträgen der Rekurrentin neu entschieden hat, ist auch über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Dabei ist dem Ausgang des Verfahrens einerseits und dessen Verursachung andererseits Rechnung zu tragen. Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die vorinstanzlich erhobene Spruchgebühr aufzuheben. Demgegenüber rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung für das departementale Rekursverfahren aufgrund des Veranlassungsprinzips nicht. Wie ausgeführt hat die Rekurrentin erst im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die notwendigen Belege ihrer hinreichenden sprachlichen und gesellschaftlichen Integration eingereicht. Zudem ist ihre hinreichende wirtschaftliche Integration erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten. Für die entsprechenden Vertretungsbemühungen wird die Rekurrentin beziehungsweise deren Vertreter im vorliegenden Verfahren entschädigt. Die Rekurrentin hat im Übrigen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begründung ihrer mangelnden Bedürftigkeit und der fehlenden Notwendigkeit einer Vertretung auch nicht bestimmt angefochten. Sie lässt allein tatsachenwidrig ausführen, die unentgeltliche Prozessführung sei wegen der Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abgewiesen worden. Sie belegt aber nicht, dass sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens prozessual bedürftig gewesen wäre und führt auch nicht aus, weshalb ihre Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren notwendig gewesen wäre.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird in der Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.– geht zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, […] wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'205.– zuzüglich CHF 80.25 Auslagen und 8 % MWST von insgesamt CHF 182.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.