Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.159
URTEIL
vom 10. April 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat
[…]l
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. April 2013
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A_____, geboren am [...], reiste am 18. Mai 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin er die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt erteilt erhielt. Nachdem er seit November 2000 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er erstmals am 17. November 2003 durch die Einwohnerdienste des damaligen Polizeiund Militärdepartements Basel-Stadt und zweitmals am 27. September 2006 verwarnt. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung von A_____ letztmals bis zum 17. Mai 2011 verlängert worden war, verfügte der Bereich Bevölkerungsdienst und Migration (BdM) am 13. Juli 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A_____ wegen fortgesetzter Straffälligkeit und Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 22. April 2013 ab.
Hiergegen hat A_____ am 30. April 2013 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 29. Juli 2013 beantragt er die Aufhebung des Rekursentscheids des JSD bzw. der Verfügung des BdM und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ausserdem ersucht er um Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Entscheid. Mit Schreiben vom 12. August 2013 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2013 hat der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag auf Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss mangels Begründung abgelehnt. Das JSD beantragt mit seiner Rekursantwort vom 15. Oktober 2013 die Abweisung des Rekurses. In seiner Replik vom 31. Oktober 2013 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Die Vorbringen der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 12. August 2013 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 lit. c AuG begründet. Nach dieser Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer (oder die Ausländerin) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Migrationsamt hat dem Rekurrenten dessen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorgehalten, beginnend mit einer deliktischen Tätigkeit seit November 2000. Andererseits wurde dem Rekurrenten entgegengehalten, dass er den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfülle, weil er die mit der Integrationsvereinbarung vom 6. Mai 2010 vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten habe. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren gesteht der Rekurrent vorliegend ausdrücklich zu, dass die genannten Widerrufsgründe erfüllt sind. Er rügt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung jedoch als unverhältnismässig. Er beanstandet insbesondere die einseitige Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen sowie die unvollständige Sachverhaltsermittlung (Lit. C.1 ff. der Rekursbegründung).
2.2 Wegweisungen sind ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen, welche stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen haben (Art. 96 AuG). Nach der Rechtsprechung muss sich die entsprechende Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Dabei sind neben den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG) und insbesondere auch die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die öffentlichen und privaten Interessen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.31), wobei diese Interessen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen (Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 96 N 7). Die den zuständigen Behörden damit überantwortete Ermessensausübung soll die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht. Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 96 N 1; Schindler, a.a.O., Art. 96 N 4). Den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz 8.44; vgl. auch BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
2.3
2.3.1 Mit Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung hat die Vorinstanz in grundsätzlicher Weise zunächst ausgeführt, dass angesichts der langen Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz – er ist am 18. Mai 1996 im Rahmen eines Familiennachzugs eingereist – eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur mit Zurückhaltung verfügt werden sollte. Dabei hat sie aber angefügt, dass dem Kriterium der Dauer der bisherigen Anwesenheit im Rahmen des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung weniger Gewicht zukommt als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, weil der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung infolge der Notwendigkeit der alljährlichen Verlängerung über einen weniger gefestigten Aufenthaltstitel verfügt (E. 7 des angefochtenen Entscheids). Diese Gewichtung wird vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Er beanstandet hingegen die Beurteilung der Schwere seiner Gesetzesverstösse. Er habe nie schweres strafrechtliches Verschulden an den Tag gelegt. Er habe nie Gewaltdelikte begangen. Dementsprechend seien praktisch sämtliche Strafen Geldstrafen und/oder gemeinnützige Arbeit gewesen (Lit. C.8 der Rekursbegründung).
Auch wenn die einzelnen Delikte von eher geringer Schwere waren, so ziert doch eine lange Reihe von strafrechtlichen Verurteilungen seit dem Jahre 2003 seinen Lebensweg. Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat (E. 8), beging der Rekurrent seit dem Jahre 2000 zahlreiche Straftaten wie Diebstahl, mehrfachen (versuchten) Betrug, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Fälschung von Ausweisen. Er erschlich sich mehrfach unrechtmässig Arbeitslosenentschädigungen. Auch wenn den von diesen Delikten betroffenen Rechtsgütern wie der Schutz des Vermögens und des Vertrauens des Rechtsverkehrs in die Echtheit und Wahrheit von Urkunden oder von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (E. 10), nicht die gleiche Wertigkeit zukommt wie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, ist die fortgesetzte lange Delinquenz des Rekurrenten beredter Ausdruck für seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Er missachtete fortlaufend die geltenden Gesetze und täuschte wiederholt und bewusst die hiesigen Behörden. So erwirkte er in den Jahren 2004, 2007 und 2008 durch Verschweigen seiner Arbeitstätigkeit gegenüber der kantonalen Öffentlichen Arbeitslosenkasse bzw. durch Falschauskünfte gegenüber der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle die unrechtmässige Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungsgeldern (dazu E. 8.8 und 8.14 des angefochtenen Entscheids). Der Rekurrent erdreiste sich sogar, dem Strafgericht an der gegen ihn am 11. Juni 2009 abgehaltenen Hauptverhandlung einen von ihm verfälschten Arbeitsvertrag vorzulegen, um dieses bezüglich der Festsetzung des Tagessatzes in die Irre zu führen (dazu E. 8.16). Er schreckte schliesslich im Jahre 2011 auch nicht davor zurück, seinem Gesuch um Bewilligung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft ge- bzw. verfälsche Dokumente beizufügen. Während des Strafvollzugs im Vollzugszentrum [...] verschwieg er arglistig den Verlust seiner Arbeitsstelle, fälschte Dienstpläne und täuschte den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen vor, was schliesslich zum Widerruf des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft führte (dazu E. 8.18 f.). Angesichts der unbeirrten langjährigen Deliktstätigkeit des Rekurrenten besteht unwiderlegbar ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
2.3.2 Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Vorinstanz bezüglich der Legalprognose nur die negativen Aspekte dargelegt habe und dadurch die Ermessensausübung negativ erfolgt sei (dazu Lit. C.10 ff. der Rekursbegründung). Zu berücksichtigen sei etwa, dass ihm anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Auffassung des Leiters Strafvollzugs Dr. [...] ("Es darf angenommen werden, er habe die nötigen Lehren für ein inskünftig deliktsfreies Leben gezogen.") eine günstige Prognose attestiert worden sei. Besonderes Gewicht legt der Rekurrent auf die seitherige Stabilisierung/Verbesserung seines Lebenswandels. Als Beleg verweist er auf verschiedene Berichte des Vereins [...] wie auch der Heilsarmee. Auch sein neuer Arbeitgeber sei vollumfänglich zufrieden mit ihm.
Tatsächlich hat sich der Verein [...] positiv über den Rekurrenten geäussert. Während der angeordneten Bewährungshilfe habe er sich kooperativ und willig gezeigt, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Seine Termine nehme er zuverlässig und pünktlich wahr (Berichte des Vereins [...] vom 29. Mai 2012 [Posteingang] und 29. Oktober 2012). Nach Ablauf der gesetzlichen Bewährungshilfe habe er freiwillig die Unterstützung des Vereins gesucht, um seine Schuldensituation zu sanieren (Bericht vom 4. März 2013). Die Heilsarmee [...], in dessen [...] der Rekurrent eine Busse in gemeinnütziger Arbeit ableistet, hat ihm in ihrem Bericht vom 16. Mai 2013 (Rekursbeilage 3) ein hohes Mass an Interesse, Eigeninitiative und Leistungsbereitschaft in seinem dortigen Einsatz attestiert. Gestützt auf diese Berichte wie auch diejenigen seiner aktuellen Arbeitgeberin (vgl. auch Rekursbeilage 2) bestreitet der Rekurrent die Einschätzung der Vorinstanz, dass er Schwierigkeiten bekunde, den gesellschaftlichen Erwartungen bzw. den damit einhergehenden Ordnungsvorschriften gerecht zu werden. Er habe sich offensichtlich geändert und sei bereit, die in ihn gesetzten Erwartungen nunmehr vollumfänglich zu erfüllen (Lit. C.12 der Rekursbegründung).
Die von verschiedenen Seiten attestierten Bemühungen des Rekurrenten, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, gilt es durchaus im positiven Sinne zu würdigen. Allerdings ist diese Entwicklung jüngst wieder zunichte gemacht worden. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 hat das JSD einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Januar 2014 zu den Akten gegeben, wonach der Rekurrent wegen Diebstahls, begangen am 19. September 2013, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist. Diese jüngste Verurteilung zeigt, mag der Wert der entwendeten Ware von rund CHF 380.– auch nur gering sein, unmissverständlich, dass es dem Rekurrenten allen Beteuerungen zum Trotz nicht gelingt, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten und insbesondere keine weiteren Straftaten zu begehen. Nachdem in der Vergangenheit weder strafrechtliche Verurteilungen noch ausländerrechtliche Verwarnungen ihn von deliktischem Verhalten abhalten konnten, zeigt sich, dass nicht einmal die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung zur nachhaltigen Einsicht und deliktsfreiem Lebenswandel zu führen vermochten. Der Rekurrent hat in der Vergangenheit ungezählte Chancen erhalten, seinen Lebenswandel zu bessern und die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Die jüngste Verurteilung bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Rekurrent mit seinem Gebaren "eine bestechende Unbelehrbarkeit und eine nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit bzw. Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung demonstriert" (E. 11 des angefochtenen Entscheids). Unter den gegebenen Umständen kann dem Rekurrenten entgegen seinen Behauptungen keine günstige Legalprognose gestellt werden. Ohnehin ist in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein strengerer Beurteilungsmassstab an die Legalprognose als im Strafrecht anzulegen, da die Fremdenpolizeibehörden das (öffentliche) Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stärker zu gewichten und grundsätzlich keine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzungen zu verfolgen haben (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 S. 3.2). Mit Blick auf die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung besteht daher vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Nichtverlängerung und der entsprechenden Wegweisung des Rekurrenten.
2.4 Auf Seite seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz trägt der Rekurrent verschiedene Vorbringen vor.
2.4.1 Der Rekurrent wirft zunächst seine Integration hierzulande in die Wagschale (Lit. C.14 der Rekursbegründung).
2.4.1.1 Der Grad der Integration der ausländischen Person in der Schweiz ist bei allen Entscheiden, welche die zuständigen Behörden in Ausübung ihres Ermessens fällen, zu berücksichtigen, namentlich auch bei Entscheiden über die Wegweisung von Ausländern und Ausländerinnen (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 AuG). Die Integration bemisst sich in erster Linie nach der Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben, dem Beherrschen der am Wohnort gesprochenen Landessprache und dem Respekt gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung und den Werten der Bundesverfassung (Art. 4 Abs. 2 AuG; Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; Schindler, a.a.O., Art. 96 N 15). Bei der Prüfung dieser Kriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (statt vieler BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Bei einem Ausländer, der beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, finanziell immer unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2013 E. 2.2.3). Auch wer bloss teilzeitlich arbeitet, kann sich in einer stabilen Beschäftigungssituation befinden. Eine (vertretbare) Zeitspanne von Arbeitslosigkeit spricht nicht grundsätzlich gegen eine erfolgreiche Integration (BGer 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt, ist dagegen ein Indiz für eine mangelnde Integration (BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1).
2.4.1.2 Der Rekurrent begründet seine gute Integration zunächst mit seinen guten Deutschkenntnissen und seinem beruflichen Werdegang (Lit. C 14.1 f. der Rekursbegründung). Die Sprachkenntnisse des Rekurrenten sind von der Vorinstanz ausdrücklich anerkannt worden (E. 15.5). Desgleichen ist ihm die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben grundsätzlich zugute zu halten, auch wenn es immer wieder Phasen von Arbeitslosigkeit gab und er somit kein Erwerbseinkommen erzielen konnte. Der Rekurrent scheint in der Lage zu sein, seine Anstellungen zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber auszufüllen (so etwa eine entsprechende Bestätigung von [...] vom 26. Februar 2013 [Rekursbeilage 2]). Allerdings geht die sprachliche und berufliche Integration des Rekurrenten nicht über das hinaus, was von einem Ausländer erwartetet werden darf, der in jugendlichem Alter in die Schweiz gekommen ist und sich entsprechend lange hierzulande schon aufhält. Auch eine besondere soziale Integration ist nicht dargetan. Für den Rekurrenten scheint namentlich seine hier lebende Familie (Eltern, Geschwister und Halbgeschwister) von Bedeutung zu sein. Als weitere wichtige Bezugspersonen hierzulande nennt er drei Namen ([...], [...] und [...]), ohne allerdings anzugeben, in welcher Beziehung er zu ihnen steht (Lit. C.14 der Rekursbegründung). Mitgliedschaften in Vereinen oder Engagements in hiesigen Institutionen sind ebenso wenig dargetan, so dass auch diesbezüglich nicht von einer besonders zu beachtenden gesellschaftlichen und kulturellen Integration gesprochen werden kann.
2.4.1.3 In wirtschaftlicher Hinsicht fällt der hohe Schuldenberg des Rekurrenten ins Gewicht. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der Rekurrent mit 22 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 43'400.– verzeichnet (E. 15.7). Die Schulden betreffen neben privaten Verpflichtungen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Öffentlichen Krankenkasse und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse bzw. dem Kanton Basel-Stadt. Im vorliegenden Rekursverfahren bringt der Rekurrent vor, um Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht zu sein (Lit. C.11 der Rekursbegründung). Aus dem bei den Akten befindlichen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 15. Oktober 2013 gehen zwar keine neue Betreibungen hervor. Die in der Rekursantwort (Ziff. 5) erwähnte Forderung über CHF 13'230.– des JSD, welche am 10. Juni 2013 in Betreibung gesetzt worden war, ist nachweislich beglichen worden (vgl. Ziff. 7 der Replik). Ein darüber hinausgehender Abbau der früheren Schulden ist indessen nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang fällt auch der Strafbefehl vom 6. Januar 2014 auf. Der dort eingesetzte minimale Tagessatz von CHF 30.– ist Indiz dafür, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses über keine oder nur minimale Einkünfte verfügte, ansonsten ein höherer Tagessatz eingesetzt worden wäre. Auf jeden Fall besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass zur Zuversicht, dass der unveränderte Schuldenberg von CHF 43'400.– innert absehbarer Zeit abgetragen werden könnte. Dass der Betreibungsregisterauszug nicht aussagekräftig sein soll, wie der Rekurrent zu suggerieren sucht (Lit. C.11 der Rekursbegründung), ist im Übrigen absolut haltlos. Bei den genannten Schulden handelt es sich ausschliesslich um Verbindlichkeiten, für welche Verlustscheine bestehen. Soweit diese Verbindlichkeiten einer Grundlage entbehrten, hätte der Rekurrent sie gewiss entsprechend bestritten. Insbesondere hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, welche den grösseren Teil der Schulden ausmachen, kann ohne Weiteres von ihrer Rechtmässigkeit ausgegangen werden.
2.4.1.4 Dass der Rekurrent zahlreiche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen wiederholt rechtkräftig verurteilt worden ist, wird zu Recht nicht bestritten (Lit. C.14.3 der Rekursbegründung). Mögen die Straftaten im Einzelnen nicht von besonderer Schwere gewesen sein, so sind sie, zumal sie sich über einen langen Zeitraum bis in die jüngste Vergangenheit hinein erstrecken, Ausdruck genug dafür, dass der Rekurrent die rechtsstaatliche Ordnung nicht im gebotenen Mass zu respektieren vermag (vgl. BGer 2C_983/2011 vom 13. Juni 2012 E. 3.3.3).
2.4.1.5 In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGer 2C_983/2011 vom 13. Juni 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) wiegen namentlich die wiederholte Straffälligkeiten des Rekurrenten wie auch seine erhebliche Verschuldung so schwer, dass eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 4 VIntA nicht bejaht werden kann. Die jüngste Verurteilung wegen Ladendiebstahls (Strafbefehl vom 6. Januar 2014) belegt einmal mehr, dass beim Rekurrenten entgegen allen Beteuerungen kein Umdenken stattgefunden hat und er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten. Wider jedes bessere Wissen, am 19. September 2013 in einem Laden Ware entwendet zu haben, liess er in der Replik vom 31. Oktober 2013 (Ziff. 9) noch ausführen, er bereue die von ihm begangenen strafrechtlichen Verfehlungen zutiefst. Wer derart die Ordnung eines Rechtsstaates missachtet und sogar noch die Behörden anschwindelt, kann sich nicht auf seine Integration berufen.
2.4.2 Gegen seine Wegweisung aus der Schweiz bringt der Rekurrent im Weiteren vor, dass die "gesamte Kernfamilie" (Eltern, Geschwister und Halbgeschwister) hier lebe und er mit Ausnahme seiner Grossmutter praktisch keinen Kontakt mehr in seine Heimat habe (Lit. C.14 der Rekursbegründung). Der Rekurrent ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit seinen Eltern nicht von seiner Kernfamilie gesprochen werden kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Diktion umfasst die Kernfamilie eines erwachsenen Ausländers bloss seinen Ehegatten und die minderjährigen Kinder (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Die Trennung des Rekurrenten von seinen Eltern und (Halb-)Geschwistern mag ihn zwar persönlich hart treffen, doch ist sie jeder Wegweisung inhärent. Der Rekurrent legt nicht dar, inwiefern er eine besonders intensive Beziehung zu seinen Eltern und (Halb-)Geschwistern lebt, was ihm gegebenenfalls zu einem weiteren Aufenthaltsrecht in der Schweiz verhelfen könnte (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Ebenso wenig legt er dar, warum ihn die Wegweisung härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Abgesehen davon gilt es zu beachten, dass der Kontakt zu den Familienangehörigen hier in der Schweiz ohne Weiteres auch von der Türkei aus wird gepflegt werden können. Mit dem Internet (E-Mail, Skype) bestehen heutzutage einfache und kostengünstige Möglichkeiten, täglich miteinander im Kontakt zu bleiben. Ebenso werden aufgrund kurzer Reisezeiten und bekanntermassen billiger Flugtarife regelmässige Besuche möglich sein. Insofern erscheint die Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat unter dem Aspekt der Wahrung familiärer Beziehungen durchaus möglich und zumutbar.
2.4.3 Gegen eine Rückkehr in seine Heimat wendet der Rekurrent in allgemeiner Weise das Fehlen sozialer Beziehungen in der Türkei ein (Lit. C.14 der Rekursbegründung und Ziff. 8 der Replik). Mangels konkreterer Bestreitung ist aber mit der Vorinstanz (E. 15.8) davon auszugehen, dass der Rekurrent über das Elternhaus bzw. über die hier in der Schweiz lebenden Angehörigen noch über Bindungen zur türkisch-kurdischen Kultur verfügt und nach wie vor mit den in seiner Heimat herrschenden sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist, auch wenn er inzwischen mehr als die Hälfte seines Lebens hier in der Schweiz verbracht hat. Des Weiteren kann ebenfalls angenommen werden, dass der Rekurrent aufgrund seiner Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben (vgl. Lit. C. 14.2 der Rekursbegründung) einiges an Berufserfahrung gewonnen hat, was ihm bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat zweifelsohne zugute kommen wird. Dass der berufliche Einstieg in der Türkei nicht ganz leicht fallen dürfte, ist eine Schwierigkeit, auf die jeder Heimkehrer stösst. Im Übrigen behauptet auch der Rekurrent nicht, dass eine wirtschaftliche Existenz in seiner Heimat unmöglich wäre.
2.4.4 Gegen eine Rückkehr in seine Heimat führt der Rekurrent schliesslich und vor allem seine Homosexualität an. Gemäss einem Wikipedia-Auszug zum Thema "Homosexualität in der Türkei" (Rekursbeilage 5) müsse man bei Öffentlichmachung der eigenen Homosexualität mit gravierenden Schwierigkeiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen. Er wüsste nicht, wem er in der Türkei vertrauen könne. Die Gefahr, denunziert und ausgestossen zu werden, sei äusserst gross. Dabei würde ihm unter Umständen gar die vollständige Lebensgrundlage entzogen. Ohne entsprechendes Beziehungsnetz könne er unter diesen Umständen in der Türkei kein menschenwürdiges Dasein führen (Lit. C.15 der Rekursbegründung).
Bereits die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. In E. 15.10 hat sie zunächst ausgeführt, dass die gesellschaftliche Akzeptanz offen gelebter Homosexualität besonders in den ländlichen Gebieten der Türkei immer noch tief sei und bekennende Homosexuelle negativen Stereotypisierungen bzw. gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Unter Berufung auf einschlägige Internetseite hat sie aber auch dargelegt, dass in der Türkei weder Homosexualität an sich noch homosexuelle Handlungen gesetzlich untersagt seien. In Istanbul und anderen türkischen Metropolen existierten Beziehungsnetze für Homosexuelle. Dies wird auch vom Rekurrenten nicht bestritten. Man wird zwar davon ausgehen müssen, dass der Rekurrent seine sexuelle Neigung, zumindest soweit er sich in ländlichen Gebieten der Türkei aufhalten wird, im Verborgenen ausleben müssen wird, um sich nicht gesellschaftlicher Ächtung und Repression auszusetzen. Allerdings musste er seine sexuelle Neigung bisher auch hierzulande gegenüber seiner Familie, wie er selber zugibt (Lit. C.15 der Rekursbegründung), vertuschen. Auch hier in der Schweiz konnte er sich diesbezüglich bislang nicht dem bestimmenden Einfluss seiner Kultur und Familie und den damit verbunden Wertvorstellungen entziehen. In Anbetracht dessen, dass Istanbul und andere türkische Grossstädte wie Izmir, Ankara und Antalya über aktive Homosexuellen-Szenen verfügen (vgl. Wikipedia-Auszug vom 29. Juli 2013 [Rekursbeilage 5]), bestehen in der Heimat durchaus Orte, wo der Rekurrent seine sexuelle Neigung wird ausleben können, auch wenn dies nicht im gleichen Masse wie in der Schweiz möglich sein wird. Unter diesen Umständen steht seine Homosexualität der Wegweisung aus der Schweiz nicht entgegen (vgl. dazu auch BGer 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012 zu einem Homosexuellen aus Indonesien). Im Übrigen scheint die Situation für Homosexuelle in der Türkei entgegen den Vorbringen des Rekurrenten als nicht so gravierend, als dass er sich dadurch hätte von weiteren Straftaten abhalten lassen, um nicht die Wegweisung in seine Heimat zu riskieren.
2.5 Die Gegenüberstellung der involvierten Interessen zeigt, dass das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Rekurrent hat seit vielen Jahren bis in die jüngste Vergangenheit in vielfältiger Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dem Rekurrenten wurde mittels vielfacher strafrechtlicher Verurteilungen mit bedingten Strafen wie auch mittels ausländerrechtlicher Verwarnungen wiederholt die Gelegenheit eingeräumt, sich zu bewähren. Diese Chancen hat er jedoch nicht genutzt. Der Rekurrent hat seine deliktische Tätigkeit nicht nachhaltig aufgegeben. Selbst während des laufenden Rekursverfahrens hat er weiter delinquiert. Seine fortgesetzte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und seine Uneinsichtigkeit führen zur Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt hierzulande vermögen unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.