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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2026 UV.2025.50 (SVG.2026.88)

March 18, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,215 words·~16 min·3

Summary

UVG, Verneinung eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Gesundheitsschaden.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. März 2026   

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Advokat, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel   

                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.50

Einspracheentscheid vom 30. September 2025

Verneinung eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Gesundheitsschaden.

Tatsachen

I.          

a)       Der 1977 geborene arbeitslose Beschwerdeführer, ehemals tätig als Bauarbeiter, erlitt am 27. August 2024 einen Unfall und zog sich eine Verletzung der Brustwirbelsäule zu (siehe Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 2. September 2024, SUVA-Akte 1). Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer an, bei einem Wohnungsumzug habe er zusammen mit seiner Ehefrau ein Sofa eine Treppe hochgetragen. Dabei sei der Ehefrau das Sofa aus den Händen gerutscht. Er sei vom Sofa getroffen worden, sei mit dem Rücken auf die Treppe gestürzt und habe sich dabei Rückenverletzungen zugezogen. Mit undatiertem Arztzeugnis UVG der B____ wurde der Beschwerdeführer ab Erstbehandlungsdatum am 29. August 2024 bis auf Weiteres zu 100% wegen Unfall (starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule; Kontusion lumbosacral) arbeitsunfähig geschrieben (SUVA-Akte 31). Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall vom 27. August 2024 bis heute zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (siehe Bericht des C____ vom 9. April 2025, SUVA-Akte 81, sowie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der B____).

b)       Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 20. März 2025 (SUVA-Akte 66) teilte sie dem Beschwerdeführer formlos mit, sie habe aufgrund des Heilverlaufes die Leistungspflicht neu beurteilt. Die bestehenden Beschwerden seien aufgrund der Beurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes nicht mehr unfallbedingt, weshalb die Leistungen per 20. März 2025 eingestellt würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2025 (SUVA-Akte 84) Einwand. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (SUVA-Akte 92) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen schliesslich per 20. März 2025 ein. Die gegen diese Verfügung am 13. Juni 2025 erhobene Einsprache (SUVA-Akten 96 und 110) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 (SUVA-Akte 115) ab. 

II.        

a)       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Advokat, am 3. November 2025 (Eingang 5. November 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. September 2025 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Als Eventualantrag beantragt er die Rückweisung der Sache und die Anordnung einer medizinischen Begutachtung.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 (Eingang 5. Dezember 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 29. Dezember 2025 (Eingang 30. Dezember 2025) hält der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Advokat, an seinen Anträgen fest.

III.      

a)       Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung durch Dr. Marco Chevalier, Advokat, bewilligt.

b)       Am 18. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                   

2.1.        Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der massgebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich in unzulässiger Weise lediglich auf versicherungsinterne Beurteilungen abgestützt, wobei der Beschwerdeführer nie persönlich untersucht worden sei. Die auf dem Gebiet der Wirbelsäulenmedizin ausgewiesenen Fachexperten des C____ hätten den Beschwerdeführer mehrmals untersucht. Diese Erkenntnisse dürften nicht aufgrund einer kurzen Aktenbeurteilung durch eine versicherungsinterne Ärztin ignoriert werden. Im Mindesten müsse von Zweifeln an der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen und daher ein medizinisches Gutachten eingeholt werden.

2.2.        Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber im Wesentlichen den Standpunkt, die vorliegenden versicherungsinternen Beurteilungen seien schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und würden auf vollständiger Aktenlage beruhen. Sie würden den höchstrichterlichen Beweisanforderungen demnach genügen. Es lägen sodann keine ärztlichen Stellungnahmen vor, die den versicherungsmedizinischen Beurteilungen in begründeter Weise entgegenstünden. Auch sonst seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit sprechen würden. Eine externe medizinische Begutachtung sei daher nicht angezeigt.

2.3.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 (SUVA-Akte 115) in Bestätigung der Verfügung vom 19. Mai 2025 (SUVA-Akte 92) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 20. März 2025 eingestellt hat.

3.                   

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.  

3.2.        3.2.1. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).  

3.2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337, E. 1., BGE 118 V 289, E. 1b, je mit Hinweisen). Über diese Tatfrage hat der Versicherungsträger beziehungsweise im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Formel ‘post hoc, ergo propter hoc’ – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335, E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009, E. 3.).

3.2.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Wird jedoch durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder erst manifest, entfällt gemäss Rechtsprechung die Leistungspflicht des Unfallversicherers, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Der Unfallverursacher hat somit in jenem Zeitpunkt seine Leistungen einzustellen, in welchem der Unfall keine ursächliche Rolle mehr spielt (RKUV 1992, Seite 75, E. 4b). Solange aber der Status quo ante oder der Status quo sine nicht erreicht ist, muss der Unfallversicherer die Behandlung des krankhaften Vorzustandes übernehmen, soweit die Beschwerden durch den Unfall verursacht oder verschlimmert worden sind (Urteil des Bundesgerichtes U 239/2005 vom 31. Mai 2006, E. 2.3.). Der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000, Seite 46). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitszustandes ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallverursacher den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist (siehe hierzu Urteile des Bundesgerichtes U 172/2006 vom 10. Mai 2007, E. 6.2. und 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen).   

3.3.        3.3.1.  Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist der Versicherungsträger gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1. sowie 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Dabei hat der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die Wahl, ob er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (EVGE 1968, Seite 81, E. 1.; RKUV 1989, Nr. K 809, S. 207, E. 4. mit Hinweisen).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

3.3.4. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984; Plädoyer 6/94, Seite 67).

4.                   

4.1.        Vorliegend unbestritten ist im Grundsatz die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Bestritten ist hingegen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2024 und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen (ab 20. März 2025) noch ein natürlicher Kausalzusammenhang bestand (nachfolgend Ziffer 4.3.) und vorfrageweise, ob für die Einschätzung dieser Frage (allein) auf die versicherungsinternen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden konnte und durfte (nachfolgend Ziffer 4.2.). Zur Beantwortung dieser Fragen ist die medizinische Aktenlage mit Blick auf die Rückenverletzungen und die damit zusammenhängende Schmerzproblematik näher zu beleuchten.

4.2.        4.2.1.  Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihren Entscheiden betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen (Verfügung vom 19. Mai 2025, SUVA-Akte 92 sowie Einspracheentscheid vom 30. September 2025, SUVA-Akte 115) auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. D____, Fachärztin für Chirurgie, vom 19. März 2025 (Kurzbeurteilung, SUVA-Akte 66) sowie vom 15. Mai 2025 (SUVA-Akte 92). Insbesondere der ärztlichen Beurteilung vom 15. Mai 2025 (SUVA-Akte 92) ist zu entnehmen, dass sie in vollständiger Kenntnis über die bisherigen medizinischen Akten (Schadenmeldung, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde und Arztzeugnisse), dem Verlauf und dem gegenwärtigen Status erfolgt sind. Die medizinischen Daten in den Akten waren sodann unbestritten und die versicherungsinterne Fachärztin konnte sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen gesamthaft ein lückenloses Bild verschaffen. Die ärztliche Beurteilung vom 15. Mai 2025 (SUVA-Akte 92) setzt sich vertieft mit den geklagten Beschwerden sowie den Befunden in den Akten auseinander. Sie hält – wie schon in ihrer ärztlichen Kurzbeurteilung vom 19. März 2025 – insbesondere fest, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen ist. Die versicherungsinterne Fachärztin referenziert hierzu auf die Bildgebung der Radiologie des E____ (MRI der LWS) vom 30. Oktober 2024, gemäss welcher sich mehrsegmentale degenerative Veränderungen, beginnend auf der Höhe L 2 bis S 1 mit Punctum maximum auf Höhe LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1, zeigten. Hier stellten sich Osteochondrosen Mocic II mit erosivem Charakter sowie osteodiscoligamentär bedingte Recessusstenosen L 4 und L 5 dar. Die versicherungsinterne Fachärztin führt weiter aus, in der Bildgebung vom 30. Oktober 2024 stellten sich keine frischen strukturellen Läsionen dar, die auf die Kontusion lumbosacral vom Unfallereignis vom 27. August 2024 zurückzuführen wären. Es zeigten sich vielmehr vorbestehende chronische degenerative Segmentdegenerationen mit Discopathien und Osteochondrosen sowie osteoligamentär verursachte Foraminalstenosen, vor allem auf Höhe L 4/5 und L 5/S 1, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Durch das Unfallereignis (Kontusion lumbosacral ohne Kontusionsmarke oder Hämatom) könne es allenfalls zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung bei vorbestehendem (und womöglich stummen) mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen über einen maximalen Zeitraum von drei bis sechs Monaten (also bis maximal Ende Februar 2025) gekommen sein. Beschwerden darüber hinaus liessen sich mit den vorbestehenden multisegmentalen Veränderungen erklären und stünden in keinem Zusammenhang mit der Kontusion vom Unfallereignis am 27. August 2024. Unter Bezugnahme auf die Berichte des E____ (zuletzt am 9. April 2024; SUVA-Akte 81) weist die versicherungsinterne Fachärztin sodann darauf hin, dass auch die Rheumatologie des E____ von (vorbestehenden) multietageren degenerativen tieflumbalen Veränderungen ausgeht. Die beiden ärztlichen Beurteilungen der SUVA-internen Fachärztin erscheinen als schlüssig und sind nachvollziehbar begründet. Zudem sind sie in sich widerspruchsfrei und es bestehen insbesondere aus den medizinische Vorakten keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Die Beschwerdegegnerin durfte sich somit zu Recht auf diese versicherungsinternen Beurteilungen stützen und war nicht verpflichtet, weitere medizinische Gutachten in Auftrag zu geben.

4.2.2. Den diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers kann, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Wie aus den Berichten des C____ vom 24. Oktober 2024 (SUVA-Akte 55) und 9. April 2025 (SUVA-Akte 81) unmissverständlich hervorgeht, werden die Beschwerden des Beschwerdeführers als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgrund der multietageren tieflumbalen degenerativen Veränderungen interpretiert. Den Berichten des C____ lassen sich denn auch entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keinerlei begründete Ausführungen zur vorliegend entscheidrelevanten Frage der anhaltenden Unfallkausalität entnehmen. Irrelevant ist vorliegend zudem, wie das C____ die Frage der Arbeitsfähigkeit beurteilt. Den vorerwähnten Berichten ist keineswegs eine Empfehlung zu einem medizinischen Gutachten zur Frage der anhaltenden Kausalität zu entnehmen. Vielmehr empfehlen die Ärzte des Spitals eine multidisziplinäre Einschätzung durch die Schmerzmedizin (allfällig zusätzliche therapeutische Optionen). Diese Empfehlung macht mit Blick auf die fehlende signifikante Besserung und die Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten durchaus Sinn, sagt aber zur relevanten Frage der Unfallkausalität nichts aus. Die Darlegungen der Hausärztin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 26. März 2025 – es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenverletzung vom 27. August 2024 und der daraus resultierenden Schmerzproblematik – bleiben aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, gänzlich unbegründet und vermögen aufgrund der aktenkundig fehlenden bildgebenden Nachweise struktureller Läsionen in Folge des Unfallereignisses nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Empfehlung der Hausärztin, ein Gutachten einzuholen. Es ist mit Hinweis auf das unter obiger Ziffer 3.3.4. Ausgeführte davon auszugehen, dass sie vorliegend eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt hat.   

4.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit den notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestattete versicherungsinterne Fachärztin die vom Beschwerdeführer beklagten, versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden umfassend berücksichtigt hat, die begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt sind. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend. Es gibt vorliegend keine konkreten Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert der Berichte der versicherungsinternen Fachärztin und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sprechen würden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in diesem Punkt daher nicht zu beanstanden        .

4.3.        Was die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2024 und dem eingetretenen Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen (ab 20. März 2025) betrifft, kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.2. verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er aufgrund des Unfallereignisses vom 27. August 2024 nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig ist, auf eine anhaltende Unfallkausalität schliesst, läuft seine Argumentation auf die beweisrechtlich unzulässige Schlussfolgerung ‘post hoc, ergo propter hoc’ hinaus. Dies ist indessen, wie unter Ziffer 3.2.2. ausgeführt worden ist, zum Nachweis eines weiterhin andauernden natürlichen Kausalzusammenhanges praxisgemäss unzureichend. Um eine Unfallkausalität medizinisch-objektiv nachzuweisen, benötigt es weitaus mehr als geltend zu machen, die Beschwerden seien erst mit dem Unfallereignis aufgetreten, zumal vorliegend aktenkundig bereits ein stummer beziehungsweise schmerzfreier degenerativer Vorzustand vorgelegen hat. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin aufgrund der klaren Aktenlage davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2024 und dem zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 20. März 2025 noch bestehenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.   

5.                   

5.1.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.  

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Dr. Marco Chevalier, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen UV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. Marco Chevalier, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.50 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.03.2026 UV.2025.50 (SVG.2026.88) — Swissrulings