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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2025 UV.2025.36 (SVG.2026.25)

October 16, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,584 words·~18 min·4

Summary

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_175/2026 vom 26.03.2026)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Hans-Christian Reichardt, Gassmatt 4, 6025 Neudorf   

                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.36

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025

Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Juli 2007 bei der B____ und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gemäss UVG obligatorisch versichert. Am 5. Juli 2008 rutschte er auf einer Plastikfolie aus und verdrehte sich dabei das linke Knie (Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2008, Suva-Akte 2). Nach Durchführung einer Ersatzplastik für das vordere Kreuzband links und einer medialen Teilmeniskektomie im Februar 2009 und einer weiteren Operation im Juli 2010 (vgl. UV-Akte 645 S. 3) sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 (UV-Akte 133) eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % zu.

b) Am 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer in der Badewanne ausgerutscht und hat sich den Ellbogen und die Schulter angeschlagen (vgl. Suva-Akte 192). Dabei erlitt er eine SLAP-Läsion der rechten Schulter. Am 21. September 2016 wurde eine Arthroskopie der rechten Schulter, ein transarthroskopisches Débridement des Labrums und eine subacromiale Dekompression rechts durchgeführt.

Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 13. März 2017 (Suva-Akte 210) sprach die Suva mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (Suva-Akte 217) eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % aufgrund arthrotischer Veränderungen femoropatellar linkes Kniegelenk (vgl. Suva-Akte 211) zu.

c) Am 23. März 2018 verdrehte sich der Beschwerdeführer beim Treppenlaufen das linke Knie (Schadenmeldung UVG vom 4. April 2018, Suva-Akte 219). Daraufhin richtete die Suva aufgrund von Folgen des Berufsunfalls vom 5. Februar 2008 Leistungen aus (Mitteilung vom 16. Mai 2018, Suva-Akte 233). Die behandelnde Hausärztin beschrieb eine Läsion am Restmeniskus und eine aktivierte mediale Gonarthrose (Bericht vom 28. Mai 2018, Suva-Akte 243). In der Folge wurde eine posttraumatische Varusarthrose links mit Verdacht auf ein Rezidiv des Cyclops und eine Meniskusläsion diagnostiziert (Bericht vom 15. Juni 2018, Suva-Akte 249). Am 8. August 2018 (Suva-Akte 260) wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal am linken Knie operiert. Am 25. März 2019 (Suva-Akte 295) fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. In einer weiteren Operation vom 12. Juni 2019 (Suva-Akte 308) wurde unter anderem eine arthroskopische mediale und laterale Meniskusteilresektion und eine Chondroplastik des medialen Femurkondylus sowie eine Plattenentfernung Tibia rechts vorgenommen. Am 24. August 2021 (Suva-Akte 487) wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine Teilprothese medial linkes Kniegelenk implantiert, am 20. September 2022 (Suva-Akte 583) wurde eine Arthroskopie linkes Knie sowie eine Revision der vorderen Kreuzbandplastik durchgeführt.

Nach zwei kreisärztlichen Untersuchungen am 15. November 2023 (Suva-Akte 639) und am 30. Mai 2024 (Suva-Akte 679) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. Juni 2024 (Suva-Akte 683) einstellen werde. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (Suva-Akte 697) ging die Suva von einem Invaliditätsgrad von 13 % aus bezogen auf die Unfälle vom 5. Februar 2008 und vom 6. November 2015 und von einer Integritätsentschädigung von 20 % aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und legte einen Arztbericht vom 3. Juli 2024 (Suva-Akte 705) vor. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 (Suva-Akte 735) wies die Suva die Einsprache ab.

II.        

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Hans-Christian Reichardt, Rechtsanwalt (DE), die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2025 und die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 79’613.00 sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 40 %. Zusätzlich beantragt er die Durchführung eines Gerichtsgutachtens. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III.      

Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 leitet die Suva die bei der Suva eingegangene, selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2025 an das Sozialversicherungsgericht weiter.

IV.     

In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

V.       

Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Der Beschwerdeführer wird durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt mit Schweizer Domiziladresse vertreten. Gemäss dem BGFA können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) ist nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 Advokaturgesetz Basel-Stadt; SG 291.100). Art. 27 Abs. 1 BGFA räumt Anwälten aus Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA das Recht ein, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung dieselbe berufliche Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, wie die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte, sofern es sich um eine vorübergehende Dienstleistung handelt. Grundsätzlich ist der Anwalt daher befugt, den Beschwerdeführer zu vertreten.

1.3.            Der Beschwerdeführer hatte jedoch zuvor mit Schreiben vom 25. Juni 2025 selbständig bei der Suva Beschwerde erhoben. Diese hat die Eingabe gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der Überschrift «Zuständigkeit» stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).

1.4.            Da die selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers die formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, sie enthält sowohl ein Rechtsbegehren als auch eine kurze Begründung, ist auf dessen auch rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weiterhin Schmerzen in Knie und Schulter habe, und dass eine weitere Prothese des Knies geplant sei, und legt hierfür den Bericht von PD Dr. med. C____ vom 18. Juni 2025 vor. Auch seine rechte Schulter sei in einem schlechteren Zustand als es die Suva angenommen habe. Des Weiteren seien zurückführend auf die von den Unfällen verursachten Gesundheitsprobleme psychische Beschwerden hinzugekommen. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei.

2.2.            Die Suva verweist insbesondere auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes und führt an, dass der Versicherte für eine Totalprothese zu jung sei und gesundheitliche Verschlechterungen im Rahmen eines Rückfalls neu zu beurteilen seien. Was die psychischen Beschwerden anbelangt, bringt sie vor, dass diese nicht belegt seien und im Übrigen leichte Unfälle vorgelegen seien.

2.3.            Zu prüfen ist die Leistungspflicht der Suva.

3.                  

3.1.            Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 

3.2.            Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 

3.3.            Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. 

3.4.            Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb).

3.5.            Hervorzuheben ist schliesslich, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Berichte strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.6.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

4.                  

4.1.            Zu prüfen ist zunächst, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann.

4.2.            Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2023 (Suva-Akte 639) führte Dr. med. D____ aus, bezüglich des linken Kniegelenks bestehe eine chronifizierte Beschwerdeproblematik. Der Eingriff vom 20. November 2022 mit vorderer Kreuzbandrevision habe zu keiner Stabilisierung geführt. Derzeit bestehe eine vordere Instabilität mit zweitgradig positivem Lachman-Test und zweitgradig positiver vorderer Schublade linkes Kniegelenk. Unter Berücksichtigung des gesamthaften klinischen und radiologischen Verlaufes könne letztendlich nur die totalendoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes zu einem Erfolg führen, dafür sei der Beschwerdeführer derzeit aber noch zu jung. Im Rahmen einer totalendoprothetischen Versorgung des linken Kniegelenkes müsse der derzeit liegende mediale Schlitten vollständig ausgebaut werden. Er empfehle hier eine entsprechende Orthese, wobei es fraglich sei, ob sich aufgrund der neuen orthetischen Versorgung das Belastbarkeitsprofil wesentlich verbessern werde. Die bisherige Orthese müsse überdacht werden. Derzeit sei keine definitive Einschätzung des Belastbarkeitsprofiles möglich, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei.

Anlässlich der Untersuchung hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er drei Tagen zuvor erneut auf die rechte Schulter gestürzt sei. Dr. med. D____ veranlasste eine Röntgendiagnostik und ein MRI sowie die Erfassung des Ereignisses durch die Suva.

4.3.            Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin eine stabilisierende Knieorthese für den vorderen Bereich (Suva-Akte 647).

4.4.            Kreisarzt Dr. med. D____ veranlasste sodann am 18. Januar 2024 eine Belastungsaufnahme der AC-Gelenke im Seitenvergleich (siehe Suva-Akte 656), die am 12. Februar durchgeführt wurde. Am 30. Mai 2024 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt (Suva-Akte 679). Dr. med. D____ führte aus, im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 15. November 2023 gebe es keine wesentliche Befundänderung im Bereich der rechten Schulter und des linken Kniegelenkes. Bezüglich des Sturzereignisses auf die rechte Schulter am 11. November 2023 hätten umfangreiche Abklärungen stattgefunden. Dieses Ereignis habe überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturell objektivierbaren Läsionen geführt. Die MR-Arthrographie der Schulter rechts vom 30. November 2023 habe im Vergleich zur MR-Untersuchung vom 16. März 2016 keine wesentliche Verschlimmerung der damaligen SLAP-Läsion gezeigt. In der neuen Bildgebung seien unfallfremd degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne, Subscapularissehne und Infraspinatussehnen erkennbar. Aufgrund der Röntgendiagnostik und Funktionsdiagnostik der AC-Gelenke beidseits sei es überwiegend wahrscheinlich im Bereich des rechten AC-Gelenkes zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen gekommen. Die Veränderungen seien vorbestehend. Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit Chronifizierung der Beschwerdeproblematik im Bereich des linken Kniegelenkes und der rechten Schulter sei nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit weiteren Besserungen des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen. Die radiologische Situation des linken Kniegelenkes habe sich seit dem 26. April 2022 nicht wesentlich verändert. Eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei sowohl bezogen auf das linke Kniegelenk als auch auf die rechte Schulter ganztags möglich; nur kurzzeitig gehende und stehende Intervalle, Tätigkeit mit der rechten Schulter maximal bis zur Horizontalen, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdenden Positionen, keine Vibrationsbelastungen, kein Gehen in unebenem Gelände.

4.5.            Der Kreisarzt hat sowohl die Situation am Knie als auch an der Schulter umfassend abgeklärt. Die Arthrographie der Schulter rechts vom 30. November 2023 ergab einen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Bericht vom 30. November 2023, Suva-Akte 646). Dr. med. E____, Facharzt für Radiologie FMH, führte im zugehörigen Bericht aus, dass keine offensichtliche Fraktur im Bereich der Extremitas acromialis der Klavikula sowie Akromion stattgefunden habe, allerdings gebe es ein posttraumatisch bedingtes Knochenmarksödem der Gelenksfacetten mit Gelenkserguss und inhomogene Darstellung der ligamentären Strukturen ventralseitig akromioklavikulär DD: Partialläsion, keine offensichtliche relevante Stufenbildung. Sodann beschrieb er die ligamentären Strukturen coraco-klavikulär und coraco- akromial mit erhaltener Kontinuität, eine zunehmende interstitielle Läsion (Partialruptur) der SSP articularseitig vom posterioren bis zum ventralen Drittel jedoch ohne offensichtliche transmurale Komponente, eine intakte Infraspinatussehne, eine zunehmende Tendinopathie der SSc, aktuell der Verdacht eines minimalen Partialrisses im oberen/mittleren Drittel (Grad 2 nach Lafosse), eine leicht progrediente fortgeschrittene SLAP-Läsion bei deutlicher Unterminierung des Labrums von anterior superior nach posterior und eine progrediente Degeneration des anterioren inferioren sowie posterioren inferioren Labrum glenoidale. Im axillären Recessus gebe es hypertrophe synoviale Zotten im Sinne einer chronischen Reizung.

Die MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts vom 16. März 2016 beschrieb bereits einen Einriss des antero-superioren Labrums zwischen 1 und 2 Uhr und eine leichte Reizung der Bursa subacromialis.

Dem radiologischen Bericht vom 30. November 2023 sind insgesamt keine schwerwiegenden Schädigungen aufgrund des anlässlich der vorausgegangenen kreisärztlichen Untersuchung gemeldeten Ereignisses zu entnehmen. Die Suva hatte ohnehin die gesetzlichen Leistungen übernommen. Dass es einer über den Fallabschluss per 30. Juni 2024 hinausgehenden Behandlung der Schulter bedurft hätte bzw. dass noch eine namhafte Besserung möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

4.6.            Bezüglich der Situation am Knie ist der Kreisarzt in seinen Bericht bereits auf die Möglichkeit einer Totalendoprothese eingegangen und befand den Beschwerdeführer noch als zu jung. Sollte sich der Beschwerdeführer aber zu einem späteren Zeitpunkt für eine solche entscheiden, werden die entsprechenden Leistungen ohnehin als Rückfall von der Suva zu übernehmen sein. Allein aus dem Grund, dass es diese Möglichkeit der weiteren Behandlung gibt, kann aber nicht geschlossen werden, dass der Fallabschluss deswegen verfrüht erfolgt wäre.

4.7.            Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das MRT des Knies vom 10. Juni 2025.

4.8.            PD Dr. med. C____ führte hierzu im Bericht vom 18. Juni 2025 aus, dass sich im MRT neue tiefe Knorpelsubstanzdefekte retropatellar sowie Meniskusläsionen posterolateral bestätigen würden. Dies würde es im Zusammenhang mit der beschriebenen Instabilität bei Status nach Kreuzbandrekonstruktion von klinischer Seite die Diskussion einer Implantation einer Knietotalprothese rechtfertigen. Limitierend würden hier die Befunde der Computertomographie mit grösseren ossären Substanzdefekten im Bereich der ehemaligen femoralen und tibialen Tunnel (bis zu 3cm Ausdehnung) vorliegen. Ob eine zementierte Standard-Knietotalprothese bei dieser knöchernen Situation genügend Verankerung finde, könne erst intraoperativ endgültig beurteilt werden. Auf alle Fälle müsste eine Revisionsprothese mit Sterns und Cones in Bereitschaft gehalten werden. Aufgrund des jungen Patientenalters sei daher die OP-Indikation mit Vorsicht zu stellen und nur dann anzustreben, wenn der Leidensdruck ein sehr hohes Ausmass annehme.

4.9.            Auch dieser Bericht lässt nicht darauf schliessen, dass der Fallabschluss per 30. Juni 2024 verfrüht erfolgt ist. Auch Dr. med. C____ gibt das Alter des Beschwerdeführers zu bedenken. Er schlägt aufgrund der neuen Befunde weitere operative Eingriffe vor, welche die Suva, sollten sie ausgeführt werden, ohnehin als Rückfall wird übernehmen müssen. Das hat sie auch entsprechend im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 und in der Beschwerdeantwort erwähnt. Ausserdem sind die neuen Befunde nach dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 erfasst worden und sind daher in zeitlicher Hinsicht im vorliegendem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 4.1.). Ohne diese Eingriffe ist jedoch keine namhafte Besserung der Situation am Knie zu erwarten, weswegen selbst unter Berücksichtigung dieser Befunde der Fallabschluss nicht verfrüht erfolgt ist. Die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 sind somit nachvollziehbar und nicht weiter zu beanstanden.

4.10.        Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (siehe oben Erw. 4.4), das sich auf eine alternative Tätigkeit bezieht, nicht korrekt wäre. Entsprechend geht auch der behandelnde Arzt Dr. med. F____ im Bericht vom 3. Juli 2024 (Suva-Akte 705) davon aus, dass eine rein sitzende Tätigkeit möglich sei.

5.                  

5.1.            Des Weiteren macht der Beschwerdeführer psychische Beschwerden geltend. Die Suva weist darauf hin, dass es sich um leichte Unfälle gehandelt habe und dass psychische Beschwerden nicht belegt seien. Streitig ist, ob das psychische Leiden des Beschwerdeführers adäquat unfallkausal ist.

5.2.            Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3.            Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 

5.4.            Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 

5.5.            Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, BGE 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 129 V 177 E. 3.3, 125 V 462 Erw. 5c). 

5.6.            Die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen, werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 9.3).

5.7.            Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012, 8C_398/2012, E. 5 Ingress mit Hinweisen). 

5.8.            Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012, 8C_398/2012, 8C_398/2012 E. 5.2 Ingress mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 4.1 mit Hinweisen), es ist am Unfallereignis an sich, jedoch nicht am Unfallerlebnis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress).

6.                  

6.1.            Der Beschwerdeführer hat mehrere versicherte Unfälle erlitten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008, 8C_477/2008, E. 6.1.); zumal die beiden Unfälle unterschiedliche Körperteile betreffen und in keinem Zusammenhang miteinander stehen.

6.2.            Das Ausrutschen auf einer Plastikfolie (ebenso wie das als Rückfall erfasste Verdrehen des Knies) kann den leichten Unfällen zugeordnet werden. Das Ausrutschen in der Badewanne kann den Unfällen im mittleren Bereich zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2004, U 25/04, E. 5.2.1).

6.3.            Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a).

6.4.            Bei mittelschweren Unfällen sind die folgenden sieben Adäquanzkriterien zu beachten (BGE 115 V 133 E. 6c/aa): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

6.5.            Der Vorfall vom 6. November 2015 (Ausrutschen in der Badewanne) hat sich nicht unter besonders eindrücklichen oder dramatischen Umständen ereignet. Der Beschwerdeführer erlitt dabei keine besonders schweren Verletzungen oder solche, die normalerweise geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Der Heilungsverlauf am Ellbogen gestaltete sich im normalen medizinischen Rahmen. Dieser Unfall erfüllt keines der sieben Adäquanzkriterien.

6.6.            Der Unfall am Knie erfüllt das Kriterium das schwierigen Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen. Da es sich um einen leichten Unfall handelt, ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen. Ob ausnahmesweise ein Kausalzusammenhang besteht, allenfalls auch aufgrund weiterer Kriterien, kann offenbleiben. Denn psychische Beschwerden wurden lediglich anlässlich der Untersuchung vom 9. Mai 2021 (Suva-Akte 546) dokumentiert. Dr. phil G____ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und hielt eine depressive Verstimmung, Hilflosigkeit, katastrophisierende Gedanken bezüglich Arbeit und Zukunft fest. Es ist nachvollziehbar, dass insbesondere die Situation am Knie belastend für den Beschwerdeführer ist. Weitere Arztberichte, die psychische Beschwerden dokumentieren, liegen jedoch keine vor, auch hat sich der Beschwerdeführer nach dieser Untersuchung nicht in psychiatrische Behandlung begeben.

6.7.            Die Adäquanz und damit Unfallkausalität allfälliger psychischer Beschwerden ist, auch aufgrund der Unfallschwere, zu verneinen.

6.8.            Der von der Suva vorgenommene Einkommensvergleich gibt keinen Anlass zu Korrekturen. Der von der Suva errechnete Invaliditätsgrad erweist sich damit als korrekt.

6.9.            In Bezug auf den Integritätsschaden ist auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 zu verweisen.

6.10.        Abschliessend wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, sich bei der IV-Stelle anzumelden, damit diese prüfen kann, ob dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zustehen.

7.                  

7.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.3.            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.  

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2025 UV.2025.36 (SVG.2026.25) — Swissrulings