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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 UV.2025.24 (SVG.2025.222)

September 18, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,050 words·~40 min·1

Summary

UVG Fallabschluss zu Recht erfolgt; keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]   

                                                   Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.24

Einspracheentscheid vom 29. April 2025

Fallabschluss zu Recht erfolgt; keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zur Höhe der Integritätsentschädigung; Rentenanspruch zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1960 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 20. April 1997 beim Entladen eines LKW ein Kantholz auf den rechten Fuss fiel. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine intraartikuläre, dislozierte Calcaneusfraktur rechts. Nach Abschwellung und Heilung der Hautschürfungen erfolgte am 12. Mai 1997 die Osteosynthese der Calcaneusfraktur. Am 10. September 1997 nahm er seine Arbeit vollumfänglich wieder auf (Bericht Dr. med. B____, SUVA-Akte 2, S. 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge gestützt auf die versicherungsmedizinische Untersuchung von Dr. med. B____ vom 24. August 2000 (SUVA-Akte 2) mit Verfügung vom 31. August 2000 eine Integritätseinbusse von 5 % und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 4'860.00 zu (SUVA-Akte 3).

b)       Nach einem Arbeitsunfall am 9. September 2020 litt der Beschwerdeführer unter einer Kontusion im Oberschenkelbereich mit einer medialen Kollateralbandläsion am linken Knie sowie eine Fussheberschwäche nach einer Kontusion des Unterschenkels (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 15. September 2020 [SUVA-Akte 5]; Berichte Dr. med. D____ vom 18. September 2020 [SUVA-Akte 15], 6. Oktober 2020 [SUVA-Akte 4], 20. November 2020 [SUVA-Akte 6] und 5. Januar 2021 [SUVA-Akte 22]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen Dienst um Stellungnahme zur Rückfallkausalität der Beschwerden sowie zur Höhe der Integritätsentschädigung (Berichte Dr. med. E____ vom 13. Januar 2021 [SUVA-Akte 25] und 18. Januar 2021 [SUVA-Akte 27]) und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 25. April 1997 und den rechtsseitigen Fussbeschwerden zeigen würden, weshalb keine Versicherungsleistungen mehr erbracht würden (Schreiben vom 29. Januar 2021, SUVA-Akte 34).

c)       Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Versicherungsmediziner wiederum um Stellungnahme (vgl. Bericht vom 21. Juni 2021, SUVA-Akte 47; Bericht vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 53), nachdem sie weitere ärztliche Berichte erhalten hatte (vgl. u. a. Bericht Dr. med. D____ vom 28. Mai 2021, SUVA-Akte 40; MRT vom 27. Mai 2021, SUVA-Akte 44; Röntgen vom 27. Mai 2021, SUVA-Akte 45; Bericht Dr. med. F____ vom 22. April 2021, SUVA-Akte 51; MRT vom 28. Mai 2021, SUVA-Akte 52). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2021 von Dr. med. E____ versicherungsmedizinisch untersucht (vgl. Ärztliche Untersuchung vom 3. September 2021, SUVA-Akte 60; Bericht betreffend Integritätsentschädigung vom 3. September 2021, SUVA-Akte 59; vgl. Aktennotiz Besprechung versicherungsmedizinische Untersuchung, SUVA-Akte 61). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (vgl. Fragebogen Arbeitgeberin vom 11. Oktober 2021, SUVA-Akte 73; IK-Auszug vom 27. September 2021, SUVA-Akte 70). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss der versicherungsmedizinischen Untersuchung keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt werden (SUVA-Akte 81).

d)       Mit Verfügung vom 4. November 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von (gerundet) 3 % ab (vgl. Berechnung Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 85; Entscheidgrundlagen Rentenbeurteilung, SUVA-Akte 86) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00 bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (SUVA-Akte 91). Der Beschwerdeführer liess am 19. November 2021, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, Einwand gegen die Verfügung vom 4. November 2021 erheben (SUVA-Akte 94, 98, 109) und reichte mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 ein weiteres Einspracheschreiben bei der Beschwerdegegnerin ein (SUVA-Akte 100; vgl. auch Schreiben vom 9. Januar 2022, SUVA-Akte 104).

e)       Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädische Chirurgie und Neurologie bei der G____ (nachfolgend: G____) in Auftrag, welches am 8. November 2023 von Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie, erstattet wurde (SUVA-Akte 129). Nach Einholung einer Stellungnahme von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers zum Gutachten der G____ (SUVA-Akte 133) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 ab (SUVA-Akte 141).

II.        

a)       Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)      Es sei der Einsprache-Entscheid vom 29. April 2025 aufzuheben.

2)      Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3)      Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.

4)      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2025 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30. Juni 2025 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hat.

III.      

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 18. September 2025 vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit, gemäss der versicherungsmedizinischen Untersuchung sei keine weitere Behandlung mehr nötig. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt werden (SUVA-Akte 81). Mit Verfügung vom 4. November 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von (gerundet) 3 % ab (vgl. Berechnung Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 85; Entscheidgrundlagen Rentenbeurteilung, SUVA-Akte 86) und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00 bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (SUVA-Akte 91). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der G____ vom 8. November 2023 (SUVA-Akte 129) sowie die versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. E____ vom 3. September 2021 (Bericht ärztliche Untersuchung, SUVA-Akte 60; Bericht betreffend Integritätsentschädigung, SUVA-Akte 59).

2.2.            Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es könne nicht auf die Ausführungen im Gutachten der G____ vom 8. November 2023 sowie jene des Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 5 ff.). Zudem sei ihm wegen der Notwendigkeit eines erhöhten Pausenbedarfs, seines Alters, seiner fehlenden Ausbildung, der fehlenden Erfahrung ausserhalb des jahrelang ausgeübten Berufs als Gipser, sowie die Tatsache, dass seine Deutschkenntnisse kaum vorhanden seien, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (Beschwerde, Rz. 9 ff.). Zudem sei die gutachterliche Einschätzung zur Höhe der Integritätseinbusse nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 12).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hinsichtlich des beanstandeten Belastbarkeitsprofils im Wesentlichen ein, der Versicherungsmediziner Dr. med. E____ habe in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. September 2021 zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich bei einem vollen Pensum erwerbsfähig sei. Diese Feststellung decke sich mit dem Inhalt des Gutachtens der G____ (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7). Zudem sei kein leidensbedingter Abzug angebracht und auch weitere Umstände für eine Reduktion des Tabellenlohns seien nicht erkennbar (BA, Rz. 9 ff.). Schliesslich sei hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung richtigerweise auf das Gutachten der G____ abgestellt worden (BA, Rz. 12).

3.                  

3.1.            Zwischen den Parteien nicht umstritten aber und im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2021, SUVA-Akte 81).

3.2.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.3.            Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.4.            3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.4.4.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.5.            3.5.1. Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.5.2.  Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.6.            3.6.1. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 3. September 2021 hielt Dr. med. E____ fest, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den aktuell bestehenden Beschwerden seitens des rechten Unterschenkels/Fusses und dem Unfallereignis 25. April 1997. Bezüglich dieser Beschwerden sei keine weitere Therapie mehr vorgesehen, beziehungsweise nötig. Somit könne diesbezüglich der Endzustand beurteilt werden (SUVA-Akte 60, S. 9).

3.6.2.  Mit Bericht vom 10. Januar 2022 führt der behandelnde Arzt Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an, die primäre Behandlung des Patienten erfolge bei Dr. med. D____. Aus seinen Berichten gehe hervor, dass sich die Situation in Bezug auf die Belastbarkeit, das Laufen und auch die Funktion des rechten Unterschenkels kontinuierlich verschlechtert habe. Daher könne es gut sein, dass es beim Patienten noch auf eine Operation mit Arthrodese im unteren Sprunggelenk (subtalare Arthrodese) hinauslaufen könnte. Dies wäre dann auch mit einer Integritätsentschädigung von 15 % assoziiert. Mit Sicherheit seien zumindest jährliche Kontrolle und/oder bei Verschlechterung des Zustandes sinnvoll. Inwiefern durch konservative Massnahme, zum Beispiel mit Physiotherapie die Restfunktion im Unterschenkel verbessert werden könne, müsse dann im Verlauf beurteilt werden (SUVA-Akte 110).

3.6.3.  Im Gutachten der G____ vom 8. November 2023 hielten Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie fest, es sei aus neurologischer Sicht am 31. Oktober 2000 bezüglich traumatisch bedingter Peronaeusneuropathie wahrscheinlich bereits ein Endzustand eingetreten (SUVA-Akte 129, S. 29).

3.7.            Vorliegend halten sowohl der Versicherungsmediziner Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 3. September 2021 (E. 3.6.1. hiervor) wie auch der neurologische Gutachter der G____ (E. 3.6.3. hiervor) fest, es sei aus medizinischer Sicht der Endzustand erreicht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers vor. Diesbezüglich ist im Übrigen zu erwähnen, dass die von Dr. med. J____ erwähnte Physiotherapie, welche – je nach Verlauf – die Restfunktion im Unterschenkel verbessern könnte (E. 3.6.2. hiervor; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 18. September 2020 [E. 4.2.2. hiernach]), praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt hat, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird.

4.                  

4.1.            Vorliegend ist ferner umstritten, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E____ vom 3. September 2021 (SUVA-Akte 60, S. 9 f.) sowie die Einschätzung der Gutachter der G____ (SUVA-Akte 129, S. 25 f. und S. 29 f.) zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.

4.2.            4.2.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich dabei wie folgt:

4.2.2.  Mit Bericht vom 18. September 2020 hielt Dr. med. D____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer leide an einer Kontusion am linken Oberschenkel mit Kniedistorsion (9. September 2020) bei der Arbeit, einer akuten Wadenschwellung mit Bikompressionsschmerz distal, fraglicher blutiger Imbibierung Ferse medial und lateral links, einem Peroneus brevis split links, unklaren Wadenschmerzen, Fragl Tinel im Bereich Fibulaköpfchen, einem Status nach Calcaneus-ORIF rechts vor 25 Jahren, einem Knieerguss links neu seit 4. Juni 2020, einer fettigen Atrophie Tib ant Loge rechts (Fussheberschwäche) sowie einem Status nach ORIF Calcaneus rechts (1996). Klinisch habe der Patient eine Seitenbandverletzung Grad I ohne relevantes Aufklappen aber mit Stressschmerzen. Die stechenden Sensationen und der vorhandene Rotationsschmerz liessen auch an eine mediale Meniskusläsion denken, die mittels MRI gesucht oder ausgeschlossen werden müsste, wo sich auch eine Information betreffend das vordere Kreuzband erhalten lassen würde. Zum Prozedere gab Dr. med. D____ unter anderem die Durchführung von Physiotherapie an, mit dem Ziel, die Funktionalität zu erhalten (SUVA-Akte 15, S. 2).

4.2.3.  Dr. med. D____ führte in seinem Bericht vom 5. Januar 2021 an, der Patient berichte, dass er am 10. Dezember 2020 einen Arbeitsversuch unternommen habe. Er habe sehr viel Treppensteigen müssen, weshalb der Versuch habe wieder abgebrochen werden müssen. Die vielen Probleme am Bewegungsapparat würden die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zulassen. Der Patient würde aktuell keine Operation für das linke Knie durchführen lassen wollen, welche am ehesten in einer prothetischen Versorgung bestehen würde. Es sei aber zu bezweifeln, dass eine solche Operation geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen, da auch andere Probleme vorhanden seien (SUVA-Akte 22).

4.2.4.  Mit Bericht vom 12. Februar 2021 hielt Dr. med. D____ weiter fest, der Patient habe eine Schwäche der Fusshebung rechts bei fettiger Atrophie der Tibialis anterior Muskelloge insbesondere des Musculus tibialis anterior. Es gebe auch Veränderungen in der Peronealmuskulatur. Die Arbeitsfähigkeit sei bisher gegeben gewesen, der Patient habe aber gerade auch unter Beeinträchtigung des linken Beines Schwierigkeiten beim Gehen für hohe Belastungen, welche als Gipser evident seien. Die chirurgische Option wäre ein Sehnentransfer mit dem Nachteil eines Hebedefektes, was sich der Patient nicht wünsche (SUVA-Akte 36).

4.2.5.  Dr. med. F____, FMH Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. April 2021 an, der Beschwerdeführer leide an einem Status nach Arbeitsunfall mit residueller kompletter Läsion des Nervus peronaeus communis rechts (vor ca. 20 Jahren), einem Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion/Omarthrose links, einem Verdacht auf Rhizarthrose links sowie unklaren belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Ferse und des linken Fusses (SUVA-Akte 51).

4.2.6.  Am 28. Mai 2021 gab Dr. med. D____ an, hinsichtlich der Fussheberparese rechts sei ein Peroneusschaden dokumentiert mit fettiger Atrophie der Tibialis anterior Muskulatur, welches ein irreversibler Zustand bedeute (SUVA-Akte 40).

4.2.7.  Nach einer versicherungsmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. September 2021 hielt Dr. med. E____, FMH Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer leide an einer Calcaneusfraktur rechts (25. April 1997), einer Miniplattenosteosynthese und Spongiosaplastik (5. Mai 1997), einer beginnenden OSG-, USG- und Chopart-Arthrose rechts, einem Fersensporn plantar rechts, einer fettigen Atrophie der Tibialis anterior-Loge rechts mit deutlicher Fussheberschwäche mit neurologisch nachgewiesener residueller kompletter Läsion des Nervus peroneus communis rechts. Nicht nur die eingegangenen Berichte und Bilder, sondern insbesondere die versicherungsmedizinische Untersuchung, beziehungsweise die Anamneseerhebung, würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen, dass sich die aktuellen Beschwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich des anterioren rechten oberen Sprunggelenks, beziehungsweise der plantaren Ferse rechts, sowie auch der deutlichen Atrophie/Verfettung der Muskulatur der anterioren Muskel-Loge des rechten Unterschenkels aufgrund einer Läsion des Nervus peroneus communis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. April 1997 zurückführen lassen würden. Anhand des geschilderten Unfallmechanismus müsse davon ausgegangen werden, dass es durch die Kontusion des lateralen, rechten Beines zu einer Teilläsion des Nervus peroneus communis gekommen sei. Auch der spätere Verlauf mit seit dem Unfall bestehenden Beschwerden, welche sich über die Jahre langsam verschlechtert hätten, beziehungsweise lange durch eine Mehrbelastung des linken Beines hätten kompensiert werden können, würden darauf hindeuten. In Berücksichtigung dieser Informationen könne an der Beurteilung vom 13. Januar 2021 beziehungsweise 18. Januar 2021 nicht festgehalten werden. Es bestehe somit ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden seitens des rechten Unterschenkels/Fusses und dem Unfallereignis vom 25. April 1997. Bezüglich dieser Beschwerden sei keine weitere Therapie mehr vorgesehen beziehungsweise nötig. Somit könne diesbezüglich der Endzustand beurteilt werden. Es gelte das folgende Belastbarkeitsprofil aus rein unfallkausaler Sicht und somit den rechten Unterschenkel, den rechten Fuss betreffend: Ganztags, leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, überwiegend sitzend, kein regelmässiges Treppensteigen, keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenem Gelände. Keine Tätigkeiten in Zwangshaltung(hockend/kauernd/kniend). Keine Aussetzung gegenüber Vibrationen, Stössen oder Schlägen. Die weitere Ausübung der angestammten Tätigkeit auf der Baustelle sei somit nicht mehr möglich, diese sei als zu schwer einzuschätzen, beziehungsweise sei hier ein regelmässiges Besteigen Leitern, Gerüsten oder unebenem Grund nötig, ebenso komme es regelmässig zu Einnahme von Zwangshaltungen (SUVA-Akte 60).

4.2.8.  Mit Bericht vom 22. Dezember 2021 führte Dr. med. J____ an, die Berechnung der unfallbedingten Einkommenseinbusse von 3 % sei nicht nachvollziehbar. Denn eine Arbeit als männliche Hilfskraft (Kompetenzniveau 1) sei dem Patienten mit der Peroneausparese und der Arthrose im unteren Sprunggelenk nicht möglich. Vor dem Unfall habe er als Gipser 1997 einen Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 gehabt (Jahreslohn zur Bemessung der Integritätseinbusse). Es sei fraglich, wieso das mutmassliche Einkommen 2021 als Gipser auf Fr. 71'162.00 festgelegt und als Vergleich herangezogen werde. Therapeutisch könnte eine andere Fallfussschiene rechts verwendet werden, um den Fuss nicht im unteren Sprunggelenk hochzuziehen und zu belasten, sondern wo der ganze Fuss gestützt sei. Alternativ wäre natürlich eine Arthrodese im oberen und unteren Sprunggelenk möglich, was jedoch eine grosse Operation darstelle und die Funktion nicht wesentlich verbessern werde. Dies wäre eher als Schmerztherapie geeignet (SUVA-Akte 101).

4.2.9.  Dr. med. J____ gab mit Bericht vom 10. Januar 2022 an, die versicherungsmedizinische Einschätzung des Belastbarkeitsprofils siehe eine Arbeitstätigkeit «ganztags überwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit ohne Treppensteigen und Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder auf unebenen Geländen» vor. In der Untersuchung zeige sich eine deutliche Hypotrophie der gesamten Unterschenkelmuskulatur rechtsseitig und es werde die Peroneusschiene getragen. Ebenfalls würde der Patient Schmerzen nach einer Gehstrecke von 100m beklagen. Er sei damit sicher nicht fähig, ausbalanciert zu stehen oder zu gehen und/oder dabei Arbeiten auszurichten. Auch sei aufgrund der hypotrophen Muskulatur von einer rascheren Ermüdbarkeit auszugehen. Dr. med. J____ hielt deshalb fest, er würde den Beschwerdeführer daher in einer rein sitzenden Tätigkeit sehen. Die sitzende Tätigkeit könne fraglich ganztags durchgeführt werden, mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, abhängig von der muskulären Ermüdung. Mit diesem Belastungsprofil sei er in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht einsetzbar. Rein unfallkausal, nur in Bezug auf die rechte untere Extremität, wäre eine rein sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich, wenn es dabei nicht zu einer muskulären Ermüdung/Überbeanspruchung komme. Sollte die Tätigkeit nicht rein sitzend sein, müsste dieses Pensum reduziert werden. Der Patient gebe eine maximale Gehstrecke von 100 Meter an. Sollten noch wechselseitige Tätigkeiten ausgeführt werden, wäre das Pensum auf 50-75 % zu reduzieren, da durch das Laufen und die entstehenden Schmerzen, entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert werden müssten. Mit Sicherheit seien zumindest eine jährliche Kontrolle und/oder bei Verschlechterung des Zustandes sinnvoll. Inwiefern die Restfunktion im Unterschenkel durch konservative Massnahme, z. B. mit Physiotherapie, verbessert werden könne, müsse dann im Verlauf beurteilt werden (SUVA-Akte 110).

4.2.10. In ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 gaben die Gutachter der G____, Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. I____, FMH Neurologie, aus diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide an einer Pan-Arthrose (OSG und USG) rechts nach Calcaneus-Fraktur und Osteosynthese am 25. April 1997, einem Fall-Fuss rechts nach direkter Schädigung des N. peronaeus communis rechts, mit axonaler Schädigung bei Verletzung des N. peronaeus infolge massiver Kontusion des seitlichen Unterschenkels rechts am 25. April 1997, einer links-konvexen Skoliose mit Scheitel thorakal 12, einer degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit entsprechender Schmerz-Symptomatik, schmerzhaften Arthrosen der Daumen-Sattelgelenke beidseits, einer Fehlstellung und verminderter Faustschluss-Kraft, einer schmerzhaften Arthrose des distalen Interphalangeal-Gelenkes (DIP] am Mittelfinger links, einer schmerzhaften Omarthrose beidseits mit Cuff-Arthropathie und Riss des M. bizeps longus links, einer schmerzhaften Eindellung der Quadrizeps-Muskulatur nach Kontusion am 9. September 2020 sowie einer mediale Chondromalacie am linken Knie (SUVA-Akte 131, S. 29). Aufgrund der Peronaeusneuropathie rechts mit schwerer Fussheberparese und der unfallbedingten Arthrose im rechten Subtalar-Gelenk sei die Arbeitsfähigkeit als Maurer wie auch als Gipser aus orthopädischer und neurologischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Theoretisch sei der Versicherte – rein beschränkt auf die Unfallfolgen – in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200 Meter, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder kniender Stellung (SUVA-Akte 129, S. 25).

4.2.11. Im Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 werden Teile des Berichts von Dr. med. J____ vom 19. Dezember 2023 wiedergegeben, welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. Demzufolge nahm Dr. med. J____ in seinem Bericht Stellung zum bidisziplinären Gutachten der G____ vom 8. November 2023 und hielt fest, der «Schmerz/Schwellung/Fehlhaltung/Ermüdung» bei vorwiegend sitzender Tätigkeit aufgrund der Arthrose USG und der Peroneausparese würden zu einer erhöhten Ermüdung und damit zu einem höheren Pausenbedarf führen. Dr. med. J____ wies daraufhin, dass bei der Integritätseinbusse die beiden Unfallfolgen «mit USG Arthrose/Arthrodese/Panarthrose/Arthrodese als auch der Pereneus Läsion» im Gutachten mit 25 % taxiert worden sei und somit auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dementsprechend zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund ging Dr. med. J____ bei einer leidensangepassten Tätigkeit von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50-75 % aus. Weiter führt Dr. med. J____ aus, dass operativen Therapien mit Arthrodese USG/Trippelarthrodese notwendig werden könnten und diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal geschuldet seien. Generell bestätige Dr. med. J____, dass sich an seiner Beurteilung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Gutachtens nichts ändere (SUVA-Akte 133, S. 2).

4.3.            Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Einspracheentscheid vom 29. April 2025 sei in unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zustande gekommen (Beschwerde, Rz. 4). Er verweist auf den Bericht von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2022, wonach sich in der Untersuchung eine deutliche Hypotrophie der gesamten Unterschenkelmuskulatur rechtsseitig gezeigt habe und die Peroneusschiene getragen werde. Dr. med. J____ zeige auch auf, dass der Beschwerdeführer Schmerzen nach einer Gehstrecke von 100 Meter beklage und aufgrund der hypotrophen Muskulatur von einer rascheren Ermüdbarkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund gemäss Einschätzung von Dr. med. J____ sicher nicht fähig, ausbalanciert zu stehen oder zu gehen und/oder dabei Arbeiten auszurichten (Beschwerde, Rz. 5). Ferner habe der Versicherungsmediziner Dr. med. E____ ebenfalls die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und geschrieben, dass eine Schiene und Schuheinlagen benutzt würden, jedoch der positive Effekt für den Beschwerdeführer ausbleibe. Die Schmerzen würden bestehen bleiben. Dr. med. E____ würde dann jedoch in seiner Beurteilung zum Belastungsprofil über den Umgang und die Folgen dieser Schmerzen bei einer ganztägigen Ausübung einer Tätigkeit schweigen. Die Tätigkeit soll gemäss seiner Einschätzung teilweise auch stehende Verrichtungen beinhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer mit starken Schmerzen ab einer kurzen Gehstrecke und einer damit einhergehenden raschen Ermüdbarkeit jeden Tag einer teilweise stehenden Tätigkeit nachgehen solle und dies ohne jegliche Ruhephasen. Ein Pensum von 100 % erscheine vor diesem Hintergrund als nicht realistisch (Beschwerde, Rz. 6). Schliesslich werde die von Dr. med. J____ ausführlich begründete Einschränkung durch die Ermüdung und den erhöhten Pausenbedarf werde in keiner Weise erwähnt. Gleiches gelte für die Einschätzung von Dr. med. J____ in Bezug auf eine wechselseitige, nicht rein sitzende Tätigkeit. In diesem Zusammenhang betone der behandelnde Arzt, dass durch das Laufen und die entstehenden Schmerzen entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert werden müssten. Es sei festzustellen, dass weder die Beschwerdegegnerin noch der Kreisarzt oder der Gutachter die offensichtlichen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Konsequenzen im Arbeitsalltag ausreichend berücksichtigt hätten. Sowohl ein erhöhter Pausenbedarf als auch eine invaliditätsbedingte Limitierung hinsichtlich Wechselbelastung sei u. a. im Rahmen der Festsetzung des Arbeitsfähigkeitsgrades Rechnung zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.2.2). So habe ein zusätzlicher Pausenbedarf Einfluss auf die tägliche Anzahl Arbeitsstunden, die dem Betroffenen effektiv körperlich zumutbar sei. Da bisher keine genaueren Abklärungen in diese Richtung getätigt worden seien, sei unklar, welche Arbeitszeit dem Beschwerdeführer unter den genannten Gesichtspunkten tatsächlich zumutbar wäre. Dies gelte sowohl für eine rein sitzende Tätigkeit als auch für eine angepasste, leichte bis kurzzeitig mittelschwere, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit (Beschwerde, Rz. 8).

4.4.            Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor) sowie von Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.7. hiervor) abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. med. E____ erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (SUVA-Akte 60, S. 1-6), basiert auf eine ausführliche Anamnese (SUVA-Akte 60, S. 6 f.), welche Dr. med. E____ nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt hatte. Sie decken sich überdies im Wesentlichen mit den beweiskräftigen Beurteilungen der Gutachter der G____ vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor), die den Beschwerdeführer ebenfalls eingehend persönlich untersucht hatten, ihre Einschätzung in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgaben sowie die medizinischen Zusammenhänge und ihre die Schlussfolgerungen des Experten hinreichend begründeten (E. 3.4.2. hiervor).

4.5.            4.5.1. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3. hiervor) auf die Berichte von Dr. med. J____ (E. 4.2.8., E. 4.2.9. und E. 4.2.11. hiervor). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass den genannten Berichten keine Ausführungen zu entnehmen sind, welche konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen der Gutachter der G____ (E. 3.4.3. hiervor) respektive Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. E____ (E. 3.4.4. hiervor) zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sowie zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit begründen würden.

4.5.2. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen von Dr. med. J____ geeignet sein sollen, konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Einschätzungen der G____-Gutachter zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit und der Höhe der Arbeitsfähigkeit zu begründen. So fällt auf, dass die Belastungen, welche gemäss Dr. med. J____ zur einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50-75 % führen würden («wechselseitige Tätigkeiten […], da durch das Laufen und die entstehenden Schmerzen, entsprechende Ruhephasen mit Hochlagern und Entlastung einkalkuliert werden müssen» [E. 4.2.9. hiervor]; «Schmerz/Schwellung/Fehlhaltung/Ermüdung» [E. 4.2.11. hiervor] im Wesentlichen bereits als Einschränkungen im von den G____-Gutachtern erstellten Belastbarkeitsprofil mitberücksichtigt wurden («Nicht zumutbar sind: Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200m, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder kniender Stellung»; E. 4.2.10. hiervor). Eine ausführliche Begründung, weshalb das Belastbarkeitsprofil der G____-Gutachter nicht richtig sein soll, lässt sich in den Berichten von Dr. med. J____, allen voran jenem vom 19. Dezember 2023, mit welchem er Stellung zum Gutachten der G____ nimmt, nicht finden.

4.5.3.  Unklar bleibt ferner, inwieweit – wie Dr. med. J____ geltend macht (E. 4.2.11. hiervor) – aus dem Umstand, dass die «USG Arthrose/Arthrodese/Panarthrose/Arthrodese als auch der Pereneus Läsion» im Gutachten bei der Integritätsentschädigung mit 25 % taxiert worden sei, eine Arbeitsfähigkeit von 50-75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuleiten wäre, zumal sich die Gutachter mit dieser Einschätzung ausdrücklich zur Höhe der gesamthaften Integritätseinbusse und nicht zur Höhe der Arbeitsfähigkeit respektive zum Belastbarkeitsprofil äusserten.

4.5.4.  Nicht gehört können schliesslich die mit Verweis auf die Einschätzungen von Dr. med. J____ erfolgten Einwände des Beschwerdeführers, die Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht realistisch, da das Belastbarkeitsprofil auch teilweise stehende Tätigkeiten beinhalten würde (Beschwerde, Rz. 6 f.) und der zusätzliche Pausenbedarf nicht mitberücksichtigt worden sei (Beschwerde, Rz. 7). Sowohl die Gutachter der G____ (SUVA-Akte 131, S. 16-19) wie auch der Versicherungsmediziner Dr. med. E____ (SUVA-Akte 60, S. 7 f.) hielten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bei den Untersuchungsbefunden fest, dass beim Gehen Schmerzen im rechten Fussgelenk bestehen würden und berücksichtigten diesen Aspekt bei der Definition des Belastbarkeitsprofils, welches eine überwiegend und nicht rein sitzende Tätigkeit als zumutbar ansah. Den Berichten von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2022 (E. 4.2.9. hiervor) und 19. Dezember 2023 (E. 4.2.11. hiervor) sind keine nachvollziehbaren Ausführungen zu entnehmen, welche darlegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer nur rein sitzende und nicht auch überwiegend sitzende Tätigkeiten, bei den von den Gutachtern angebrachten Einschränkungen zur körperlichen Belastung (vgl. E. 4.2.10. hiervor), in einem 100 %-Pensum zumutbar sein sollen.

4.6.            Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 (E. 4.2.10. hiervor) sowie von Dr. med. E____ vom 3. September 2021 zum Belastbarkeitsprofil und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.2.7. hiervor) abgestellt haben. Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

5.                  

5.1.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

5.2.            5.2.1. Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

5.2.2.  Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 4. November 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 68'717.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 3.44 % (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 91, S. 2; Berechnung IV-Grad, SUVA-Akte 85; Entscheidungsgrundlagen Rentenbeurteilung, SUVA-Akte 86, S. 2). Im Einspracheentscheid verglich sie ein Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.00, was einen gerundeten IV-Grad von 8 % ergab. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 entspricht dem Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, dem K____, im Jahr 2021 erzielt hätte (vgl. Auskunft mutmasslicher Verdienst vom 11. Oktober 2021, SUVA-Akte 73, S. 2). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5.3.            5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung stellt dabei in der Regel auf die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») ab. In der Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 sowie E. 3.2.2.4).

5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.3.4.  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 65'354.00 stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2025 auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exklusive 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden; vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01], angepasst an die Teuerung bis 2021 [-0.7 %]; vgl. LSE 2022, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20; vgl. Einspracheentscheid vom 29. April 2025, E. 5a). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin praxisgemäss zu Recht auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. E. 5.3.1. hiervor).

5.3.5.  Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm wegen der Notwendigkeit eines erhöhten Pausenbedarfs, seines Alters, seiner fehlenden Ausbildung, der fehlenden Erfahrung ausserhalb des jahrelang ausgeübten Berufs als Gipser, sowie aufgrund der Tatsache, dass seine Deutschkenntnisse kaum vorhanden seien, ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (Beschwerde, Rz. 9 ff.).

5.3.6.  Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die Leiden am rechten Bein in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in vorwiegend stehender Position, häufiges Gehen über mehr als 200m, regelmässiges oder häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in hockender, kauernder oder kniender Stellung (vgl. E. 4.2.10. hiervor).

5.3.7.  Mit Blick auf die festgehaltene Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % im Rahmen dieses Belastbarkeitsprofils erscheint es angemessen, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 4. November 2021, SUVA-Akte 91, S. 2 und Einspracheentscheid vom 29. April 2025, E. 5b, SUVA-Akte 144). Hervorzuheben ist, dass die Gutachter der G____ sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektiver funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen haben, womit eine zusätzliche Veranschlagung der vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Weitere Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3.8.  Im Übrigen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf S. 19 des Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht, dies mit der Begründung, es bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 % in der Unfall- und Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend, währenddessen in der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.2). Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.

5.3.9.  Damit beträgt der IV-Grad des Beschwerdeführers bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'162.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'354.00, gerundet 8 %, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

6.                  

6.1.            Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

6.2.        Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.3.        Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.4.        Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29 E. 1c).

6.5.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3. gemachten Ausführungen zu verweisen.

6.6.            Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2000 eine Integritätsentschädigung von 5 % in Höhe von Fr. 4'860.00 zu (SUVA-Akte 3). Gestützt auf die Einschätzungen der Gutachter der G____ vom 8. November 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und setzte die Integritätseinbusse bei 25 % fest (Einspracheentscheid, SUVA-Akte 141, S. 12).

6.7.            6.7.1. In Bezug auf die Beurteilung der Höhe der Integritätseinbusse präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

6.7.2.  In seiner Beurteilung vom 3. September 2021, gab Dr. med. E____ an, der Integritätsschaden sei auf 10 % zu schätzen. Als Begründung gab er an, in Abgleich mit den Suva-Tabellen 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörung den unteren Extremitäten und der Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, wäre einerseits bei einer Peroneus-Lähmung eine Integritätseinbusse von 10 % geschuldet, andererseits bei einer mässigen Panarthrose OSG/USG eine Integritätsentschädigung von 10 % bis 30 %. Der Peroneus-Schaden sei dokumentiert, bezüglich der Arthrose liege im Bereich des oberen Sprunggelenks lediglich sehr lokal, nämlich im anterioren oberen Sprunggelenk, höchstens eine mässige Arthrose vor, der restliche Gelenkspalt sei noch sehr gut einsehbar, sowohl in der anteroposterioren als auch in der seitlichen Ansicht. Ebenso würden erst beginnende Zeichen der USG-Arthrose, zudem eine beginnende Chopart-Arthrose vorliegen. Insgesamt sei somit eine Integritätsentschädigung von 15 %, unter Berücksichtigung der beginnenden Arthrosen und der Läsion des Nervus peroneus communis gerechtfertigt. Im Jahre 2000 sei bereits eine Integritätsentschädigung von 5 % ausbezahlt worden, weshalb noch 10 % verbleiben würden. In welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt die Arthrose im mittel- bis langfristigen Verlauf zunehmen wird, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll beurteilt werden. Bei entsprechender Bildgebung oder Progredienz der Beschwerden, wäre eine neue Beurteilung der Integritätsentschädigung nötig. Es bleibe das lebenslange Rückfallrecht gewährt (SUVA-Akte 59).

6.7.3.  In seinem Bericht vom 22. Dezember 2021 gab Dr. med. J____ an, es mache Sinn, gegen die Beurteilung des Versicherungsmediziners zur Integritätsentschädigung Einsprache einzulegen und dahingehend zu evaluieren, ob die Peroneuslähmung mitberücksichtigt worden sei und inwiefern die Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose prozentual gewichtet werde. Es würden 10 % durch die dokumentierte Peroneuslähmung, als auch mindestens geschätzt 10-15 % durch die Calcaneusfraktur und Arthrose zustande kommen. Grob geschätzt bestehe eine Integritätsentschädigung/Einbusse von ca. 25 % (SUVA-Akte 101).

6.7.4.  Dr. med. J____ hielt mit Bericht vom 10. Januar 2022 fest, die SUVA-Tabelle (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen in den unteren Extremitäten) bewerte die Peroneuslähmung mit 10 %. Zusätzlich werde die Funktionseinschränkung in den unteren Sprunggelenken, z. B. nach Calcaneusfraktur mit USG-Arthrose von 5-30 % angegeben. Von der Suva sei hier entsprechend 5 % nur für die USG-Arthrose und entstandene Funktionseinschränkung zugestanden worden. Dies sei das Minimum, das für diese Verletzung zugestanden werden könne. Der Patient habe sich eine intraarticuläre mehrfragmentäre Calcaneusfraktur zugezogen, die osteosynthetisch versorgt worden sei. Das Osteosynthesematerial sei noch in situ. Im radiologischen konventionellen Bild vom 27. Mai 2021 hätten sich keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen gezeigt. Nichtsdestotrotz beklage der Patient bei einer Gehstrecke von 100 Metern starke Beschwerden, was klinisch auf das Vorliegen einer Arthrose schliessen lasse. Bekanntermassen sei das konventionelle Röntgen nicht komplett ausreichend, um vor allem ein komplexes Gelenk wie das untere Sprunggelenk zu beurteilen. Um hier genauer das Ausmass der Arthrose und damit die Integritätsentschädigung einschätzen zu können, werde eine weitere Abklärung mittels MRI oder SPECT-CT empfohlen. Hierdurch könne das Ausmass der Arthrose besser eingeschätzt werden. Dr. med. J____ gab an, er sehe die Integritätsentschädigung eher im mittleren Bereich des Möglichen angesiedelt, bei ca. 20 %. Mit der entsprechenden Diagnostik könne dies abschliessend und fair beurteilt werden. Zusammengerechnet werde eine Integritätsentschädigung von 10 % (Peroneusparese) + 15 – 20 % (USG-Arthrose) = 25 – 30 % gesehen. Die primäre Behandlung des Patienten erfolge bei Dr. med. D____. Aus seinen Berichten gehe hervor, dass sich die Situation in Bezug auf die Belastbarkeit, das Laufen und auch die Funktion des rechten Unterschenkels kontinuierlich verschlechtert habe. Daher könne es gut sein, dass es beim Patienten noch auf eine Operation mit Arthrodese im USG (subtalare Arthrodese) hinauslaufen könnte. Dies wäre dann auch mit einer Integritätsentschädigung von 15 % assoziiert (SUVA-Akte 110).

6.7.5   Die Gutachter Dr. med. H____ und Dr. med. I____ von der G____ hielten im bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2023 fest, es bestehe aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Schädigung der körperlichen Integrität, die gemäss SUVA-Tabelle 2 mit 10 % [Peroneuslähmung] zu beziffern sei. Die Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, siehe für die Funktionsbehinderung nach Calcaneus-Fraktur eine Integritätseinbusse von 5-30 % vor. Im konkreten Fall bestehe neben dem Fall-Fuss auch eine schmerzhafte Funktionsbehinderung im Sinne der Tabelle 2 vor, die schätzungsweise einer Integritätseinbusse von 15 % entspreche. Wie die Röntgenaufnahmen dokumentieren würden, finde man am rechten Fuss multiple Osteophyten am oberen und an den unteren Sprunggelenken, bei noch erhaltenen Gelenkslinien. Dies entspreche leichten bis massigen Arthrosen. Die Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, gebe den Bereich der Integritätseinbusse bei massigen Pan-Arthrosen des oberen und der unteren Sprunggelenke zwischen 10 bis 30 % an. Im konkreten Fall würden Arthrosen an der unteren Grenze der Tabelle vorliegen. Mit einer Zunahme sei allerdings zu rechnen. Eine Integritätseinbusse von 15 % sei adäquat und korreliert mit dem Schätzwert, der sich aus der Tabelle 2 ergibt. Dr. med. J____ argumentiere im Bericht vom 10. Januar 2022 (SUVA-Akte 110) eine Arthrodese des unteren Sprunggelenkes würde einer Integritätseinbusse von 15 % entsprechen. Dem sei an sich zuzustimmen. Würde man eine Arthrodese in Erwägung ziehen, müsste auch die Situation des oberen Sprunggelenkes und des Fallfusses beachtet werden. Es müsste die Arthrodese auch des oberen Sprunggelenkes diskutiert werden. Da das aktuelle Ausmass der Arthrosen in der Bildgebung noch keine Indikation zum operativen Vorgehen darstelle, die Beschwerden mit der Anpassung der Berufstätigkeit erträglicher würden und eine USG-Arthrodese oder Pan-Arthrodese als Schaden-Minderung (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) dem Versicherten nicht zumutbar sei, würden diese Operationen (USG-Arthrodese oder Pan-Arthrodese] aktuell nicht zur Diskussion stehen. Da es sich bei der Fussheber-Lähmung und den Arthrosen um zwei getrennte Pathologien handle, die sich nicht gegenseitig beeinflussen würden, seien die beiden Werte zu addieren. Insgesamt betrage die Integritätseinbusse 25 % (SUVA-Akte 129, S. 26 f.).

6.8.            Der Beschwerdeführer hält in Rz. 12 seiner Beschwerdeschrift fest, Dr. med. J____ habe in seinem Bericht vom 19. Dezember 2023 im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung auf die Diskrepanz bei der Höhe der Entschädigung hingewiesen. Die gutachterliche Einschätzung bei der Komponente US-Arthrose und kombinierte Pereneusparese entspreche dem unteren Limit. Da seine Einschätzung im oberen Limit liege, erachtet er eine Kompromissentscheidung von 27.5 % als angemessen. Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass im Einspracheentscheid vom 29. April 2025 nicht mehr näher auf die Begründung von Dr. med. J____ eingegangen werde. Seine Einschätzung werde auch nicht mehr weiter abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin stelle auf die im Gutachten angegebene Integritätsbusse von 25 % ab (E. 4.2.11. hiervor). Vor diesem Hintergrund sei die Differenz nicht nachvollziehbar.

6.9.            6.9.1. Die gutachterliche eingeschätzte Höhe der Integritätsentschädigung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ausführlich begründet, nachvollziehbar und liegt insgesamt im Rahmen der von J____ vorgeschlagenen Integritätseinbusse von «ca. 25 %» (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2021, E. 6.7.3. hiervor) respektive total «25-30 %» (vgl. Bericht vom 10. Januar 2022, E. 6.7.4. hiervor). Nicht gehört werden kann die gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. J____ vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die gutachterliche Einschätzung bei der Komponente US Arthrose und kombinierte Pereneusparese im oberen Limit liege, womit eine Kompromissentscheidung von 27.5 % als angemessen anzusehen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass – neben der 10 %-igen Integritätseinbusse aufgrund der Peronaeuslähmung – die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken wegen der USG-Arthrose nicht für eine höhere Integritätseinbusse als 15 % spricht. Gemäss Tabelle 2 der SUVA, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, liegt die Integritätseinbusse wegen Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z. B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose) bei total 5-30 %. Die Tabelle 5 der SUVA, Integritätsschaden bei Arthrosen, hält bei USG-Arthrosen eine Integritätseinbusse von 5-15 % bei mässigen Arthrosen und 15-30 % bei schweren Arthrosen fest. Beim Beschwerdeführer bestehen zwar gemäss dem Röntgen des rechten oberen Sprunggelenks vom 27. Mai 2021 respektive der Einschätzung der G____-Gutachter Osteophyten, welche einer Arthrose entsprechen. Die Subtalar- und Chopart- Gelenkslinien ist gemäss der Bildgebung jedoch noch erhalten (vgl. Gutachten G____, SUVA-Akte 131, S. 20 f. und S. 25). Diese Darstellung deckt sich mit jener von Dr. med. E____, der festhält, dass die Arthrose im Bereich des OSG lediglich sehr lokal liegt, nämlich im anterioren OSG. Es liegt somit höchstens eine mässige Arthrose vor. Der restliche Gelenkspalt ist noch sehr gut einsehbar, sowohl in der a.p. als auch in der seitlichen Ansicht. Ebenso bestehen beginnende Zeichen der USG-Arthrose, zudem eine beginnende Chopart-Arthrose (E. 6.7.2. hiervor).

6.9.2.  Da die Ausführungen von Dr. med. J____ nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen von Dr. med. E____ respektive den Gutachtern der G____ zur Höhe der Integritätsentschädigung aufkommen zu lassen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Letztere abgestellt und eine Integritätseinbusse von insgesamt 25 % angenommen.

7.                 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. November 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Oktober 2021 abgeschlossen, einen Rentenanspruch abgelehnt sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von insgesamt 25 % zugesprochen.

8.                  

8.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.24 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 UV.2025.24 (SVG.2025.222) — Swissrulings