Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.20
Einspracheentscheid vom 24. März 2025
Versicherungsexterne Beurteilung notwendig; Gutheissung der Beschwerde
Tatsachen
I.
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist [...] und war ab 1. September 2020 als [...] und [...] in einem 100%-Pensum beim [...] angestellt. In dieser Funktion war sie bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 24. Oktober 2022 ein Lieferwagen an einer Kreuzung ungebremst mit ca. 50 km/h in ihr stehendes Fahrzeug hineinfuhr (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Protokoll HV S. 2; Dokumentationsbogen, SUVA-Akte 9; Polizeirapport, SUVA-Akte 29). Sie erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma, ein Schleudertrauma und Prellungen im Steissbein und Nacken (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Polizeirapport, SUVA-Akte 29). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital [...] (SUVA-Akte 29, S. 8).
Vom 25. Oktober bis 26. Oktober 2022 war die Beschwerdeführerin im [...]spital [...] hospitalisiert (Austrittsbericht, SUVA-Akte 53, S. 2 ff.) und hielt sich anschliessend vom 31. Oktober bis 1. November 2022 am [...]spital [...] auf (Austrittsbericht, SUVA-Akte 53, S. 9 f.). Es wurden diverse bildgebende Untersuchungen von unter anderem dem Kopf, der Lendenwirbelsäule und dem ISG durchgeführt (SUVA-Akten 19-24). Zudem absolvierte die Beschwerdeführerin Physiotherapie. Am 7. Dezember 2022 wurde am [...]pital ein psychiatrisches Konsilium vorgenommen (SUVA-Akte 66).
Am 12. Dezember 2022 erfolgte beim Zentrum für Bilddiagnostik ein MR des Sacrum Os Coccygis und ein MR der BWS (SUVA-Akte 35 f.). Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 äusserte sich die Hausärztin Dr. med. B____ (SUVA-Akte 53, S. 1). Am 13. Januar 2023 wurde am [...]spital eine Test- resp. Neuropsychologische Untersuchung durchgeführt (Bericht, SUVA-Akte 63 ff.). Am 25. Januar 2023 erfolgte eine Konsiliarische Untersuchung in der Reha C____ (SUVA-Akte 107 ff.). Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Prof. Dr. med. D____, FA für Neurologie, spez. Verhaltensneurologie (Krankengeschichte, SUVA-Akte 116). Am 2. Februar resp. 20. Februar 2023 nahmen der Versicherungsmediziner Dr. med. E____, Facharzt Neurologie, und der Versicherungsmediziner med. pract. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zum Dossier Stellung (SUVA-Akten 65 und 80). Es erfolgte Cranio-Sakraltherapie (SUVA-Akte 89). Ausserdem führte die Beschwerdeführerin Ergotherapie durch (vgl. SUVA-Akte 120). Nach einer Serie von Behandlungsterminen beim Neurologen Prof. Dr. med. D____, äusserten sich am 1. September 2023 resp. 9. Oktober 2023 der Versicherungsmediziner med. pract. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (SUVA-Akte 118) und der Versicherungsmediziner Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie (SUVA-Akte 123). Am 22. November 2023 wurde die HWS der Versicherten geröntgt und am 5. Dezember 2023 erfolgten am [...]spital ein MRT der Lendenwirbelsäule ohne KM sowie ein MRT von ISG und Sakrum (SUVA-Akte 157).
Am 29. Januar 2024 nahm der H____, Facharzt Neurologie, Stellung (SUVA-Akte 150). Am 7. März 2024 erfolgte bei I____ ein MRT Becken nativ (SUVA-Akte 171). Mit Bericht vom 28. März 2024 berichtete Dr. med. J____, K____-Spital, (SUVA-Akte 164). Am 6. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des [...]spitals [...] klinisch untersucht und dort am 27. Mai 2024 die Videookulographie durchgeführt (SUVA-Akte 174).
Am 7. Juni 2024 äusserte sich nochmals der Versicherungsmediziner H____, FMH Neurologie (SUVA-Akte 176). Die Versicherte suchte am 10. Juni 2024 erstmals Dr. med. L____, FMH Rheumatologie und FMH allg. Innere Medizin, auf. Diese leitete weitere Bildgebungen in die Wege, so dass am 17. Juni 2024 ein MRT HWS nativ und am 25. Juni 2024 ein MRT LWS nativ erfolgten (SUVA-Akten 200 und 201; Zusatzbefund, SUVA-Akte 242).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 11. Juni 2024 mit der Begründung ein, für die aktuell noch geklagten Beschwerden fehle es an der Adäquanz (SUVA-Akte 178). Die Beschwerdeführerin erhob am 3. Juli 2024 Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und begründete diese am 23. August 2024 (SUVA-Akten 195 und 218). Vom 27. August 2024 an begab sich die Versicherte in Behandlung bei Prof. Dr. med. M____, Facharzt für Anästhesiologie. Dieser führte am 5. September 2024 eine ultraschallgesteuerte Infiltration des Os coccygis durch (SUVA-Akte 227, S. 4).
Die Beschwerdegegnerin holte beim Versicherungsmediziner Dr. med. G____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beurteilung vom 6. März 2025 ein (SUVA-Akte 244) und hielt in der Folge mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 an der Leistungseinstellung fest (SUVA-Akte 247).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 24. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Oktober 2022 über den 11. Juni 2024 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung gestellt.
Die Beschwerdegegnerin holt beim Versicherungsmediziner Dr. med. G____ die Beurteilung vom 16. Juni 2025 ein und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Replik vom 1. Juli 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie zur Hauptverhandlung Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, begleiten werde.
III.
Am 11. November 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin und Prof. Dr. med. D____ (Zeuge) werden befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
IV.
Mit Eingabe vom 25. November 2025 macht der Zeuge ein Zeugengeld geltend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024, bestätigt im Einspracheentscheid vom 24. März 2025, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 11. Juni 2024 mit der Begründung ein, für die weiterhin geklagten Beschwerden fehle es an der Adäquanz. Sie stützt sich dabei in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf die versicherungsinternen Beurteilung von Dr. med. G____ vom 6. März 2024 (SUVA-Akte 244).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es lägen bildgebend/apparativ nachweisbare organische Befunde vor, die durch den Unfall verursacht worden seien (posttraumatische Coccygodynie). Diese würden die Arbeitsunfähigkeit verursachen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht, zumal sich der Gesundheitszustand langsam verbessere. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 komme nicht zur Anwendung. Eventualiter sei eine umfassende unabhängige Begutachtung i.S.v. Art. 44 ATSG durchzuführen.
2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 11. Juni 2024 eingestellt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2. 3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).
3.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.3. 3.3.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).
3.4. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.5. 3.5.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
3.5.2. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit Unfall bedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1).
3.6. 3.6.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; vgl. auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2).
3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Sie sind soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2).
3.6.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese in Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zunächst unter Hinweis auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. G____ vom 6. März 2024 (SUVA-Akte 244).
4.1.2. Dieser hielt fest, das Unfallereignis vom 24. Oktober 2022 habe zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am Körper der aktuell 34-jährigen Versicherten geführt. Die multiplen und zum Teil mehrfach wiederholten radiologischen Untersuchungen an HWS, BWS, LWS, Becken und Sacrum hätten, wenn überhaupt, nur degenerativ bedingte, strukturelle Veränderungen aufzeigen können (a.a.O.). An der HWS handle es sich dabei um eine fortgeschrittene Osteochondrose, Spondylose, Unkarthrose und grenzwertige Facettengelenksarthrose HWK 5/6 und an der LWS um eine geringgradige sinistrokonvexe Skoliose, Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Anulus fibrosus Riss. Im weiteren Verlauf habe sich an der LWS ein zusätzliches Diskus-Bulging auf Höhe L4/5 nachweisen lassen, was eine Ausweitung des degenerativen Strukturwandelprozesses der lumbalen Bandscheiben im Sinne einer jetzt multisegmental vorliegenden Diskusdegeneration aufzeige (a.a.O.).
4.1.3. Weiter führte Dr. med. G____ aus, an Sakrum und Os coccygis hätten sich zu keiner Zeit Unfallfolgen nachweisen lassen, vor allem auch keine ödem-äquivalenten Signalalterationen weder am Knochen noch an den benachbarten Weichteilstrukturen, welche auf eine stattgehabte Kontusion oder chronische Reizung dieses Körperbereichs hätten hinweisen können. An der BWS hätten sich ebenfalls keine Auffälligkeiten gefunden und der an der rechten Hüfte nachgewiesene schmale, postero-superiore Labrumriss könne aufgrund des direkt benachbarten paralabralen Ganglions ebenfalls klar als degenerativ vorbestehend identifiziert werden. Die kurzzeitig aufgestellte Hypothese einer ISG-Blockade sei bei kernspintomographisch reizlosem ISG zu verwerfen (a.a.O.).
4.1.4. Darüber hinaus vermerkte Dr. med. G____, der weitere Verlauf sei von der Ausbildung eines chronischen cervikocephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Coccygodynie gezeichnet gewesen, wobei gemäss Einschätzung von Prof. Dr. D____ die Nackenbeschwerden bereits seit längerer Zeit in den Hintergrund gerückt und nicht für das Weiterbestehen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten verantwortlich seien. Es verbleibe damit die persistierende Coccygodynie, welche von Prof. D____ als posttraumatisch angesehen werde (a.a.O.). Gemäss Prof. D____ seien die MRI-Befunde an der LWS zum Verständnis der Coccygodynie miteinzubeziehen, was heissen will, dass diese seiner Meinung nach für die Coccygodynie als ursächlich anzusehen seien (a.a.O.). Diesbezüglich könne folgendes festgestellt werden: Eine schwere LWS-Kontusion, welche im Rahmen eines Auffahr-Unfalls grundsätzlich als ungewöhnlich angesehen werden müsse, da es dabei vorwiegend zu einer kranio-zervikalen Beschleunigung komme, könne im Rahmen des Unfalls vom 24. Oktober 2022 nicht stattgefunden haben. In seinem ersten Bericht vom 16. Februar 2023 habe Prof. D____ selbst ausgeführt, dass der Fahrersitz der bei dem Unfall zudem angeschnallten Versicherten aufgrund ihrer kleinen Statur weit vorne und eng zum Steuerrad eingestellt gewesen sei. Es sei demnach nicht viel Spielraum geblieben, um sich nach dem Anschlägen der Zähne am Lenkrad dann bei der Rückwärtsbewegung noch die Lendenwirbelsäule zu prellen. Eine Verursachung der Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Anulus fibrosus-Riss sei durch den Auffahrunfall daher nicht plausibel. Hingegen sei es möglich, dass die geringfüge traumatische Energie, welche möglicherweise auf den Rückenbereich eingewirkt habe, dazu ausgereicht habe, die vorbestehende Bandscheibenpathologie an HWS und LWS klinisch manifest werden zu lassen, wobei dabei, wie von Prof. D____ angeführt, auch eine Ausweitung der Beschwerden auf den Steissbeinbereich denkbar sei. Versicherungsmedizinisch entscheidend sei hier jedoch das Fehlen unfallbedingter struktureller Läsionen, die trotz wiederholter Untersuchungen bis zuletzt nicht hätten nachgewiesen werden können (a.a.O.).
4.1.5. Schliesslich betonte Dr. med. G____, das Auftreten dieser sakralen/coccygealen Beschwerden und vor allem ihre Chronifizierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, die von verschiedenen Ärzten wie folgt beschrieben würden: «Nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung, relevante affektive Symptomatik, Verdacht auf Anpassungsstörung» (Bericht vom 24.01.2023), «Belastete Familienverhältnisse während Kindheit und Jugendzeit» (Bericht vom 14.06.2023), «Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung» (Bericht vom 19.06.2024), «Positives Screening für Kinesiophobie und Stress. Strenger Verdacht auf Stress-induzierte Hyperalgesie bei action proneness (Faktor einer veränderten Schmerzverarbeitung des zentralen Nervensystems). Essstörung bei Binge Eating (unkontrollierte Essanfälle)» (Bericht vom 07.10.2024). Zwei weitere anamnestische Auffälligkeiten über welche berichtet worden sei, würden den hier psychischen Aspekt der Beschwerden zusätzlich illustrieren: 1. Der Umstand, dass die Versicherte während ihres Ägypten-Urlaubs zwei Tage vollkommen schmerzfrei gewesen sei. 2. Der Umstand, dass bei der Versicherten nach einer schmerzauslösenden Anstrengung zusätzlich Sehstörungen aufgetreten seien (Bericht vom 07.10.2024). Aus dem Vorhergesagten schlussfolgernd könne im vorliegenden Fall nicht von strukturellen Unfallfolgen ausgegangen werden. Dementsprechend seien die über den 11. Juni 2024 hinaus noch geltend gemachten Beschwerden von orthopädisch-traumatologischer Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit dem Unfallgeschehen vom 24. Oktober 2022 zu erklären (a.a.O.).
4.2. Des Weiteren berief sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die neurologischen Einschätzungen von Dr. med. E____ vom 2. Februar 2023 und Dr. med. H____ vom 26. Januar 2024 sowie vom 7. Juni 2024. Im Weiteren hätte die Untersuchung bei Prof. Dr. med. O____ vom 6. März resp. 27. Mai 2024 keine peripher-vestibuläre oder zentrale Funktionsstörung gezeigt (vgl. Einspracheentscheid Ziffer 4).
4.3. Ergänzend führte Dr. med. G____ auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 (Gerichtsakte 6) folgendes aus: Bezüglich der nach dem Unfallereignis durchgeführten Bildgebung und insbesondere des MRI der LWS vom 5. Dezember 2022 könne bezugnehmend auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Erich Züblin vom 12. Mai 2025 und in Ergänzung zu den Ausführungen in der Beurteilung vom 7. Juni 2024 präzisiert werden, dass die für medizinische Laien möglicherweise irreführende Beschreibung eines «minimalen Ödems der Abschlussplatten des Bandscheibenfachs L5/S1» nicht auf eine äussere Gewalteinwirkung zurückzuführen, sondern im Kontext der in diesem Wirbelsäulenabschnitt stattfindenden strukturellen Bandscheiben-Degeneration zu sehen sei, welche sich hier vor allem in der Höhenminderung des Bandscheibenfachs L5/S1 und der damit einhergehenden Bandscheibenextrusion mit Anulusriss widerspiegle (a.a.O.). Dass es sich dabei um einen langsam zunehmenden Abnutzungsprozess handle, zeige das Kontroll-MRI der LWS vom 25. Juni 2024. Hier finde sich nun auch im darüberliegenden Kompartiment L4/5 eine neue Bandscheiben-Protrusion (a.a.O.). Die Tatsache, dass diese weitere Diskus-Degeneration ebenfalls von einem Knochenmarködem der angrenzenden Deckplatte begleitet werde, sollte ausreichen, die vom Anwalt Erich Züblin formulierte Hypothese einer aus dem «Ödem der angrenzenden Wirbelkörper-Deckplatten» abzuleitenden traumatischen Beeinflussung der hier vorliegenden rein degenerativen Veränderung der LWS als falsch zu identifizieren (a.a.O.).
4.4. 4.4.1. Diesen Einschätzungen von Dr. med. G____ widerspricht der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Prof Dr. med. D____. So informierte er mit Bericht vom 10. Februar 2023, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf primär Rückenschmerzen gehabt, Sitzen sei kaum möglich wegen der lumbalen Rückenschmerzen und Schmerzen am Sitzbein (SUVA-Akte 107, S. 2). Die Nackenschmerzen seien eher im Hintergrund (a.a.O.). In der Beurteilung führte er aus, es habe eine Lumbosakrale Kontusion bestanden (SUVA-Akte 107, S. 3). Im MRI Lendenwirbelsäule/ISG vom 5. Dezember 2022 auf Höhe LWK 5/SWK1 zeige sich eine etwas nach caudal gerichtete, links parazentrale, fokale Bandscheibenextrusion bei Riss des Anulus fibrosus mit Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1 links aber ohne Verlagerung oder Kompression (a.a.O.). Klinisch bestünden persistierende lumbosakrale Schmerzen ohne Hinweise auf eine radikuläre Irritation (a.a.O.).
4.4.2. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte Prof. Dr. med. D____ in seiner Stellungnahme vom 20. August 2024 aus, im Vordergrund der Symptomatik und als mittlerweile hauptsächliche Ursache der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit stehe die posttraumatische Coccygodynie (SUVA-Akte 206, S. 3). In den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen der Suva vom 26. Januar 2024 und 7. Juni 2024 werde auf diese noch hauptsächlich bestehende Symptomatik nicht eingegangen. Zudem würden im Zusammenhang mit der Coccygodynie Bildgebungen vorliegen, die zum pathophysiologischen Verständnis miteinbezogen werden müssten (a.a.O.). Es seien dies die MRI Befunde der LWS vom 5. Dezember 2022 und vom 25. Juni 2024. Im MRI der LWS/ISG vom 5. Dezember 2022 sei der Befund einer auf Höhe LWK5/SWK1 etwas nach caudal gerichteten, links parazentralen, fokalen Bandscheibenextrusion bei Riss des Anulus fibrosus mit Kontakt zur recessalen Nervenwurzel S1 links ohne Verlagerung oder Kompression festgehalten (a.a.O.). Im MRI der LWS vom 25. Juni 2024 habe unverändert der gleiche Befund auf der Höhe L5/S1 links mit Anulus fibrosus Einriss bestanden, wobei in der Befundung "neu" falsch sei, da der Einriss bereits bei der ersten posttraumatischen MRI LWS Abklärung vom 5. Dezember 2022 bestanden habe ([...]). Die Patientin habe bei der Erstkonsultation am 25. Januar 2023 angegeben, dass sie im posttraumatischen Verlauf primär Rückenschmerzen gehabt habe, dass Sitzen kaum möglich gewesen sei, wegen den lumbalen Rückenschmerzen und Schmerzen am Sitzbein. Nackenschmerzen seien im Hintergrund gewesen. Hierzu verwies er auf seinen Sprechstundenbericht vom 10. Februar 2023 und führte aus, in der Beurteilung habe er die folgenden Diagnosen aufgelistet: Kraniozervikales Beschleunigungstrauma, Kopf/Gesichtsaufprall am Steuerrad mit vorwiegend oberer HWS Distorsion, Contusio Capitis/faciei, SHT Grad I fraglich und – das sei wesentlich - lumbosakrale Kontusion mit dem beschriebenen MRI Befund vom 5. Dezember 2022. Die lumbosakrale Kontusion, bzw. die Coccygodynie als Folge dieser Kontusion, stelle im Verlauf die Hauptproblematik, klinisch und für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, dar. Es handle sich hier um eine posttraumatische Coccygodynie, mit im posttraumatischen MRI vom 5. Dezember 2022 nachgewiesener lumbosakraler Strukturschädigung (a.a.O.). Die im MRI der LWS beschriebenen Strukturschäden könnten durchaus Ursache für die Entwicklung einer Coccygodynie sein. Dass eine Coccygodynie, hier eine posttraumatische Coccygodynie, sehr protrahiert verlaufen könne und zur Chronifizierung neige, sei nicht ungewöhnlich (a.a.O.). Der Verlauf sei bei der Patientin sehr protrahiert, aber nicht stagnierend. Es sei nicht so, dass von einer weiteren Behandlung keine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Im Verlauf der letzten Monate habe die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf aktuell 60% gesteigert werden können (a.a.O.). Es ist eine weitere Steigerung in 10% Schritten vorgesehen. Die Behandlung werde fortgesetzt. Das Ziel sei die vollständige berufliche Reintegration (a.a.O.).
4.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde Prof. Dr. med. D____ als Zeuge/Auskunftsperson befragt. Hierbei führte er aus, der vorliegende Fall sei ein Ausnahmefall und ein ausserordentlicher Fall (Protokoll HV, S. 7). Ein Auffahrunfall wie der vorliegende führe in der Regel zu einer lumbosakralen Mit-Kontusionierung, der Schwerpunkt der Beschwerden sei aber meistens oben. Bei der Beschwerdeführerin sei er unten. Das liege daran, dass sie weit vorne und nahe am Steuerrad gesessen sei (a.a.O.). Es müsse eine schwere lumbosakrale Kontusion stattgefunden haben (a.a.O.). Er habe sie im Januar 2023 gesehen. Der Fokus habe damals klar auf dem unteren Rücken und nicht auf der HWS gelegen zusammen mit Schwindel und kognitiven Einschränkungen, die viel mit den persistierenden Rücken- und neuropathischen Schmerzen zu tun gehabt hätten. Anhand des ersten MRI der LWS vom 5. Dezember 2022 sei der Befund von einem Anulus fibrosus also dem Faserring um die Bandscheibe zwischen Lendenwirbel und Kreuzbein mit einer Extrusion, das heisst mit einem ausgepressten Bandscheibenmaterial erfolgt (Protokoll HV, S. 4). Dies habe zumindest eine Kontusion auf den unteren Rücken belegt (a.a.O.). Der Ganze weitere Behandlungsplan sei zuerst ein kombinierter gewesen: Nacken, Halswirbelsäule und Schultergürtel. Aber der Schwerpunkt sei bei der Coccygodynie gewesen, d.h. dem neuropathischen Schmerzzustand von Steissbein-Kreuzbeinregion (a.a.O.). Dieser sei schwierig zu behandeln, weil das Chronifizierungsrisiko bei den posttraumatischen Coccygodynien erheblich sei (Protokoll HV, S. 5). Diese Patienten könnten nicht sitzen, sie können praktisch nur liegen. Der Schmerz sei ein zahnschmerzartiger Zustand beim Sitzen und beeinträchtige das ganze Schmerzsystem und sicher auch die Stimmung. Sie würden versuchen das bis heute einigermassen in den Griff zu bekommen (a.a.O.). Die Patientin mache verschiedene Therapien. Er selbst führe einmal im Monat Neuraltherapie im Bereich des Steissbeins durch. Der klinische Befund sei mehr als eindeutig. Man könne das Steissbein kaum berühren. Es sei ein klares klinisches Bild (a.a.O.). Der Hauptschmerz sei am Coccygis, aber auch am ganzen Sakrumbereich und der unteren Lumbalwirbelsäule (a.a.O.). Chirurgisch könne man nichts machen, aber es bestünden interventionelle Schmerztherapien, welche die Patientin durchlaufen habe (a.a.O.). Diese seien auch diagnostisch erfolgt. Der Patientin sei es jeweils besser gegangen, wenn das Lidocain gewirkt habe (a.a.O.).
4.4.4. Zur Kausalität gab Prof. Dr. med. D____ an, ihm sei diesem Zeitpunkt das MRI vom 5. Dezember 2022 bereits vorgelegen. Daher sei es für ihn schlüssig gewesen, dass etwas Massgebliches passiert sein müsse (Protokoll HV, S. 6). Die Stimmung spiele auch eine Rolle. Es gebe hier keine Psychopathologie, nichts Psychiatrisches, was hierbei etwas verkomplizieren könnte. Der Lebensweg der Patientin sei sehr stringent (a.a.O.). Er habe die Unfallkausalität nie hinterfragen müssen, weil er den Befund gehabt habe. Es habe auch keine Vorgeschichte existiert. Die Hälfte bis zu 2/3 von Kreuzbein- und Steissbeinproblemen seien Unfallfolgen. Die nichttraumatische Coccygodynie bei einer ca. 30-Jährigen gebe es nicht. Er sei dann sehr stutzig geworden, als die Unfallversicherung von einer degenerativen Veränderung gesprochen habe. Die Patientin habe sonst an der lumbalen Wirbelsäule keine degenerative Veränderung. Dass eine Bandscheibe durch einen Unfall extruhiere brauche schon einen gewissen degenerativen Vorzustand, das sei richtig. Aber die Extrusion sei mechanisch. Es gebe praktisch keinen anderen Grund. Der Unfallversicherer habe die Patientin als HWS-Patientin beurteilt und habe seinem primären Bericht einfachen unterschlagen. Er habe auch den ganzen MRI-Bericht der lumbalen Wirbelsäule unterschlagen (a.a.O.). Er hätte gesagt, es sei eine lumbosakrale Kontusion ohne radikuläre Irritation. Als wenn er ausgeschlossen hätte, dass dort das Problem liege. Er habe dann reagiert und gesagt, sie sei falsch kategorisiert. Dann sei die Beurteilung gekommen, dass es degenerativ sei. Er selbst habe keine andere Erklärung und auch genug Fachliteratur und eigene Kompetenz, dass er nichts anderes sehe als den Unfall. An der lumbalen Wirbelsäule würden praktisch keine degenerativen Veränderungen vorliegen. Alle anderen Bandscheibenfächer seien normal hoch. Es sei nichts verschoben, es habe keine Spondylarthrose (a.a.O.). Damit Bandscheibenmaterial austrete, brauche es eine Kontusion. Seine Aussage sei, es habe durch Kom-pression einen relativ flüssigen Teil der Bandscheibe bei einer jungen Patientin durch einen vordegenerierten anulus fibrosus rausgedrückt (Protokoll HV, S. 7). Der Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenbefund und der Coccygodynie sei kein direkter. Sie habe ein Problem am Steissbein. Ihm selbst erkläre die Kontusion an Rücken mit der Strukturverletzung, welche nicht im Vordergrund stehe, die Coccygodyonie und die Kontusion aufs Steissbein und Kreuzbein (a.a.O.). Dass man dort oft nichts sehe, sei wahr. Es seien oft Mikroläsionen. Diese seien neuropathisch und hätten riesiges Chronifizierungspotenzial. Er sage nicht, die Bandscheibe sei der Grund der Beschwerden. Doch der Befund zeige die Schwere der Kontusion auf das Sakrum und zeige, dass es eine traumatische Coccygodynie sei (a.a.O.). Seine Empfehlung sei daher, den Streitpunkt nach der Frage «Degeneration versus Unfallkausalität» nochmal objektiv beurteilen zu lassen, mit der Frage, ob der Befund bei einer 35-jährigen Patientin wirklich rein degenerativ bedingt sei (Protokoll HV, S. 8). Der Versicherer bezeichne den Befund als einen degenerativen Vorzustand. Er sei anderer Meinung. Dann müsste mindestens eine Teilkausalität von der Kontusion eine Rolle spielen. Wenn dies ein Radiologe beurteile, müsse dies ein versierter Wirbelsäulenradiologe sein und zwar von einer unabhängigen universitären Institution (a.a.O.). Die Gewichtung der Degeneration sei für ihn eine radiologische Fachmeinung mit hohem Kompetenzgrad (Protokoll HV, S. 9). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach den Infiltrationen bei Dr. med. M____ kurze Zeit schmerzfrei war, leitet Prof. Dr. med. D____ ab, dass es sich um einen neuropathischen Schmerz handle und tatsächlich eine Coccygodynie vorliege (a.a.O.).
4.5. Bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und der Ausführungen von Prof. Dr. med. D____ anlässlich der Hauptverhandlung ist festzustellen, dass Prof. Dr. med. D____ mit seiner Einschätzung zumindest geringe Zweifel an den Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte, und insbesondere der Stellungnahmen von Dr. med. G____, zu wecken vermag. So führte Prof. Dr. med. D____ anschaulich aus, dass der vorliegende Fall besonders sei. Die Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin liege in der Sitzposition der Beschwerdeführerin im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Auffahrunfalles. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie, aufgrund ihres zierlichen Körperbaus und ihrer kleinen Körpergrösse relativ weit vorne, nahe am Steuerrad gesessen sei. Das Fahrzeug sei geschaltet gewesen, und sie habe den Sitz so einstellen müssen, damit sie kuppeln und die Pedale erreichen konnte (Protokoll HV, S. 3). Dies deckt sich mit den Schilderungen von Prof. Dr. med. D____. Ebenfalls einleuchtend erscheint, dass die Behandlung bei Dr. med. M____, welche eine kurzzeitige Beschwerdefreiheit brachte, einen neuropathischen Schmerz nahelegt. Zudem hat Prof. Dr. med. D____ schlüssig hergeleitet, dass er die Unfallkausalität nicht habe hinterfragen müssen, weil ihm das MRI vom 5. Dezember 2022 vorgelegen hat, die entsprechende Klinik vorhanden war und keine Vorgeschichte bestanden habe. Seine Ausführungen, wonach der Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenbefund und der Coccygodynie kein direkter ist, sondern die Kontusion am Rücken mit der Strukturverletzung, welche nicht im Vordergrund steht, die Coccygodyonie und eine schwere Kontusion aufs Steissbein und Kreuzbein erklärt, sind nachvollziehbar und erwecken Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen. Ergänzend ist dabei zur Schwere des Unfallhergangs festzustellen, dass sich der Lieferwagen des Unfallverursachers mit 50km/h in das stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Polizeirapport, SUVA-Akte 29, S. 1) fuhr und das an der Fahrbahn weder Brems- noch Schleuderspuren festgestellt werden konnten (SUVA-Akte 29, S. 5). Die beiden Fahrzeuge waren so verkeilt, dass sie gewaltsam getrennt werden mussten (a.a.O.). Direkt nach dem Unfall anlässlich der Vorstellung im [...]spital klagte die Beschwerdeführerin über zunehmend Schmerzen im Bereich des Steissbeins und Nackens, über dem Steiss am stärksten mit NRS 5/10 (IV-Akte 57, S. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen insbesondere Zweifel an der von Dr. med. G____ geäusserten Auffassung, wonach keine Kontusion an der LWS stattgefunden habe (vgl. Erwägung 4.1.2. vorstehend).
4.6. Zusammengefasst bestehen im Hinblick auf das Unfallereignis selber, die Bildgebung vom 5. Dezember 2022, die kurzzeitig erreichte Schmerzfreiheit durch die Behandlung bei Dr. med. M____ sowie die Ausführungen von Prof. Dr. med. D____ zumindest geringe Zweifel an den rein versicherungsinternen vertrauensärztlichen Beurteilungen der Beschwerdegegnerin. Im Ergebnis ist damit der nachvollziehbaren Empfehlung von Prof. Dr. med. D____ zu folgen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine versicherungsexterne radiologische Beurteilung durch einen traumatisch versierten Wirbelsäulenradiologe von einer unabhängigen universitären Institution einzuholen, um die Frage zu klären, ob die erhobenen Befunde betreffend der noch bestehenden Restbeschwerden bei der noch jungen Versicherten als degenerativ anzusehen sind oder ob nicht zumindest eine Teilkausalität des Unfalles vom 24. Oktober 2022 gegeben ist.
4.7. Demgegenüber erscheint eine biomechanische Beurteilung des Unfallereignisses, welche auch von Prof. Dr. med. D____ nicht empfohlen wird, weil sich die Datenlage mehr auf HWS Verletzungen und nicht auf Lumbosakrale Verletzungen bezieht (Protokoll HV, S. 8), als nicht notwendig.
5.
5.1. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine versicherungsexterne radiologische Beurteilung durch einen traumatisch versierten Wirbelsäulenradiologe von einer unabhängigen universitären Institution einhole und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.2. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem über den Durschnitt gehenden Fall auszugehen, welcher eine Erhöhung von Fr. 500.00 rechtfertigt. Zudem hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, welche praxisgemäss mit Fr. 750.00 entschädigt wird, sodass eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Fr. 405.00 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 405.00 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: