Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, c/o Advokatur Glavas AG, Rechtsanwalt, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
Beschwerdeführer
B____
[...]
vertreten durch Martin Bürkle, Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.16
Einspracheentscheid vom 7. März 2025
Zu Recht auf versicherungsmedizinische Einschätzung hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und Gesundheitsbeschwerden abgestellt
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Juli 2017 in einem 100 %-Pensum als Geschäftsleiter bei der C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 16. September 2022, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1).
b) Am 7. September 2022 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad im Kreisverkehr. Aufgrund der feuchten Unterlage stürzte er auf die linke Seite und rutschte mehrere Meter weit auf dem Boden, wobei das Lenkrad sich in seine linke obere Rippe rammte (vgl. Schadenmeldung vom 16. September 2022, AB 1; Fragebogen vom 14. Februar 2023, AB 8). Am 15. September 2022 fand bei Dr. med. D____ von der E____ eine Folgekonsultation statt (Verlaufseinträge, AB 26, S. 1).
c) Wegen weiterhin bestehenden Schulterschmerzen suchte der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 erneut Dr. med. D____ auf (Verlaufseinträge, AB 26, S. 2). Dr. med. D____ veranlasste ein MRI (vgl. Befundbericht vom 30. Januar 2023, AB 26, S. 3) und überwies den Beschwerdeführer an die F____ (AB 26, S. 4), wo dieser von Dr. med. G____ (vgl. Berichte vom 9. Februar 2023 [AB 5], 7. Juni 2023 [AB 28] und 13. Oktober 2023 [AB 41]) behandelt wurde. Die Beschwerdegegnerin bat ihren beratenden Arzt Dr. med. H____ um eine Stellungnahme zur Unfallkausalität der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (vgl. Versicherungsmedizinische Stellungnahmen vom 28. April 2023 [AB 17] und 12. Juni 2023 [AB 29]).
d) Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass nach Ansicht ihres beratenden Arztes Dr. med. H____ der Status quo sine per 29. Februar 2023 erreicht sei und die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang stehen würden. Die Versicherungsleistungen müssten daher per 28. Februar 2023 eingestellt werden und die Beschwerdegegnerin sei bereit, auf entsprechende Anfrage hin eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen (AB 13). Der behandelnde Arzt Dr. med. G____ nahm hierzu am 25. Mai 2023 (AB 23) und der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 (AB 15) Stellung.
e) Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2023 ein. Die hiergegen am 1. August 2023 erhobene Einsprache (AB 36) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 ab (AB 48).
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt dagegen, mittlerweile vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, am 7. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen auch ab dem 1. März 2023 zu erbringen.
2) Eventualiter ist die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt, vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt, mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 20. August 2025 respektive Duplik vom 8. September 2025 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 15. Oktober 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Deutschland. Da der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Datenmarkt (vgl. Auszug vom 16. Dezember 2025) seit dem Wegzug aus Basel im Jahr 2008 (vgl. Abmeldebescheinigung vom 3. November 2008, Beschwerdebeilage 4) keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden mit Blick auf die Einschätzungen des behandelndes Arztes Dr. med. G____ zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H____, bestehen, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne (Beschwerde, S. 3 ff.; Replik, S. 2 f.). Zudem verfüge Dr. med. H____ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht den für die Beantwortung der Streitfrage notwendigen Facharzttitel in Orthopädie bzw. Chirurgie (Replik, S. 2).
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. H____ würden alle beklagten Beschwerden sowie die gesamte Aktenlage berücksichtigen und die Schlussfolgerungen des beratenden Arztes seien kohärent und schlüssig abgefasst. Grundsätzlich komme diesen Berichten demgemäss volle Beweiskraft zu (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 26 ff.). Damit habe sie, indem sie keine Begutachtung vorgenommen hatte, den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (BA, Rz. 28 f.). Ferner erwidert die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. H____ als langjährig tätiger beratender Arzt von Unfallversicherungen als Spezialarzt der Unfallmedizin gelte, welcher aufgrund seiner Stellung und Funktion über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge. Er sei im Besitz des Facharzttitels auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin. Zudem habe er sechs Jahre in leitender Stellung in einer Rehabilitationsklinik mit Schwerpunkt Bewegungsapparat gearbeitet, auch habe er pneumologische, kardiale und neurologische Rehabilitationen durchgeführt. Dr. med. H____ verfüge zudem über den Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt und habe auch als hauptamtlicher Vertrauensarzt in leitender Stellung für Krankenversicherungen gearbeitet (als unabhängiges Organ im KVG). Zudem besitze er, wie der Beschwerdeführer zu Recht selbst festgestellt habe, das Zertifikat Gutachter SIM. Von einer unqualifizierten und fachfremden Beurteilung seitens von Dr. med. H____ könne somit offensichtlich nicht die Rede sein (Duplik, Rz. 5-7).
2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 7. März 2025 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. September 2022 sowie den geklagten Beschwerden verneint und die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 28. Februar 2023 eingestellt hat.
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1.2. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.1.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2. 3.2.1. Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er, möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non» dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.2.3. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung dies als richtunggebende Verschlimmerung, für welche der Unfallversicherer aufzukommen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2. und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55 mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und 8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).
3.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.5. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.3.6. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3; BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Der Beweiswert von ärztlichen Beurteilungen beratender Ärzte ist den versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.3.7. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
4.1.2. Gemäss dem Verlaufseintrag von Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, von der E____ vom 15. September 2022 seien beim Beschwerdeführer cor und pulmo auskultatorisch unauffällig. Es würden keine Hämatome, keine offenen Stellen und keine Hinweise auf Frakturen bestehen (AB 26, S. 1). In seinem Verlaufseintrag vom 26. Januar 2023 gab Dr. med. D____ an, es würden nach dem Unfall weiterhin Schmerzen in der linken Schulter bestehen. Auch gebe es unter Therapie und Medikamenten keine deutliche Verbesserung (AB 26, S. 2).
4.1.3. Im MRI-Befundbericht vom 30. Januar 2023 führte Dr. med. I____, FMH Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, unter den klinischen Angaben u. a. ein Abduktionsdefizit links sowie chronische Schmerzen seit über einem Jahr an. Es sei beim Beschwerdeführer eine leicht bis moderate Tendinopathie der Supraspinatus, Subscapularissehne und der oberen Anteile der Infraspinatussehne, keine assoziierten Risse, ein interstitieller Riss sowohl des anterioren als auch posterioren labrums sowie Splitting der langen Bizepssehne im intrakapsulären Verlauf, bei anzunehmender Slap-Läsion, auch wenn diese nicht sicher visualisiert werden könne, ein aufgetriebenes, nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes Ligamentum glenohumerale medium (mGHL) sowie eine leicht bis moderate AC-Gelenksdegeneration festgestellt worden (AB 4, S. 1).
4.1.4. Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der F____ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2023 fest, der Beschwerdeführer leide an einer AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 vom 7. September 2022 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP 2-Läsion Schulter links (adominant) nach Sturz. Es erfolge entsprechend die Durchführung der Infiltration des AC-Gelenkes. Nach Aufklärung über das Infektionsrisiko, möglichem Flush-Syndrom wie möglich negativen Auswirkungen auf die Sehnen- und Knorpelqualität, erfolge das Durchführen einer Infiltration unter sterilen Bedingungen in Dermojetanästhesie mit Rapidocain und Triamcort 20mg Depot. Betreffend die SLAP-Läsion erfolge die Durchführung der konsequenten Physiotherapie mit Schulterzentrierung und Kräftigung. Eine Reevaluation werde in drei Monaten stattfinden (AB 5).
4.1.5. In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. April 2023 führte Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, an, die nun durchgeführten Abklärungen bei Schulterbeschwerden würden Hinweise für eine AC-Gelenkluxation Rockwood l-ll zeigen. Zusätzlich bestehe eine SLAP-Läsion und ein begleitendes subakromiales Impingement. Die SLAP-Läsion klassifiziere als degeneratives Leiden. Für eine SLAP-Läsion bedürfe es eine Luxation des Schultergelenks, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Auch würden sich an der Rotatorenmanschette tendinopathische Veränderungen, d. h. beginnende Degenerationen des Weichteilmantels zeigen. Das Schulterimpingement klassifiziere als degeneratives Leiden. Gemäss K.-D. Thomann, Medizinische Bewertung und Entschädigung von Verletzungen und Personenschäden, Referenzverlag, Ausgabe 2019 bis 2020, sei das Schulterimpingement ein degeneratives Leiden. Die AC-Gelenkluxation nach Rockwood l-ll habe eine gute Prognose und heile meist ohne Defektheilung aus und bedürfe keiner operativen Versorgung. Die SLAP-Läsion und das subakromiale Impingement seien degenerative Leiden und lediglich als vorübergehende Verschlimmerung im Rahmen eines Velosturzes zu bewerten. Ende Februar 2023 sei der Status quo sine festzusetzen, denn relevante objektivierbare strukturelle traumatische Schäden könnten nicht nachgewiesen werden. Ohne Nachweis relevanter objektivierbarer struktureller traumatischer Schäden könne aber kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden, sondern maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung. Spätestens nach Infiltration in das AC-Gelenk sei nun der Status quo sine festzusetzen per Ende Februar 2023. Als Antwort auf die Fragen der Beschwerdegegnerin gab Dr. med. H____ an, die initialen Beschwerden des Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 7. September 2022 zu klassifizieren. Die Tendinopathie der Rotatorenmanschette, der Längssplit der langen Bizepssehne sowie die SLAP-Läsion seien als degenerativ zu klassifizieren. Ohne Nachweis objektivierbarer, relevanter struktureller traumatischer Läsionen könne kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung bewiesen werden. Es könne maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Spätestens Ende Februar 2023 sei der Status quo sine deshalb festzusetzen (AB 17, S. 2 f.).
4.1.6. Am 25. Mai 2023 nahm Dr. med. G____ Stellung zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2023, welche im Wesentlichen auf den Beurteilungen von Dr. med. H____ vom 28. April 2023 basierten. Dr. med. G____ hielt fest, dass beim Patienten per 25. Mai 2023 nach wie vor eine Irritation im Schultereckgelenk bestehe, entsprechend sei die AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 klar noch nicht abgeheilt und der Vorzustand definitiv nicht erreicht. In der Schlussfolgerung lasse sich klar festhalten, dass die Formulierung: «Die SLAP-Läsion qualifiziert sich als degeneratives Leiden. Für eine SLAP-Läsion bedarf es eine Luxation des Schultergelenkes […]» sich einerseits indirekt widerspreche und zweitens in beiden Punkten fachlich falsch sei. Es lasse sich klar festhalten, dass es degenerative SLAP-Läsionen gebe und nicht degenerative, sondern traumatische SLAP-Läsionen. Die SLAP 2-Läsion, wie beim Patienten vorhanden, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht degenerativ, sondern traumatisch bedingt. Dass zwingend eine Schulterluxation für eine SLAP-Läsion vorhanden sein müsse, sei klar fachlich inkorrekt. Es bestehe nach dem Trauma beim Patienten nach wie vor eine symptomatische AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 und zudem eine, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursachte, SLAP 2-Läsion an der linken Schulter (AB 23).
4.1.7. Mit Bericht vom 7. Juni 2023 hielt Dr. med. G____ fest, beim Patienten zeige sich nach wie vor eine Irritation im Bereich des AC-Gelenkes. Die Infiltration habe eine gewisse Linderung gebracht. Es bestehe jedoch nach wie vor eine Reizung sowohl im AC-Gelenk als im Sulcus bicipitalis bei bestehender SLAP Il-Läsion. Es folge ein Fortführen der Physiotherapie und eine Verlaufsbeurteilung entsprechend in drei Monaten (AB 28).
4.1.8. Dr. med. H____ wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2023 um eine erneute Beurteilung gebeten (AB 27). Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 führte er aus, es müsse versicherungsmedizinisch festgehalten werden, dass aufgrund der langen Latenz zwischen Sturzereignis und Bildgebung die Irritation im Schultergelenk, welche als AC-Gelenkluxation Rockwood I bis II interpretiert werde, lediglich eine Annahme sei. Aufgrund der langen Latenz sei aufgrund der Reparaturmechanismen nicht zwischen Trauma und Degeneration zu unterscheiden. Im AC-Gelenk bestehe eine hyperintense Signalalteration an der lateralen Klavikula mit leichter Kapselverdickung im AC-Gelenk, welche vom Radiologen als leichte bis moderate Degeneration befundet werde. Es sei also eine reine Annahme, dass diese Signalalteration einem Status nach Rockwood I bis Il-Luxation entspreche. Es sei eine reine Post hoc ergo propter hoc-Beurteilung durch Dr. med. G____. Ebenfalls müsse beachtet werden, dass bei der Indikationsstellung für die MRI-Untersuchung am linken Schultergelenk vom 30. Januar 2023 die Angabe gemacht werde, dass die chronischen Schmerzen seit über einem Jahr bestehen würden, was deutlich vor dem Ereignis vom 27. September 2022 entspreche. Folglich sei es korrekt, wenn lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden könne, da keine frische traumatische Läsion mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden könne. Weiter schreibe Dr. med. G____, dass es ein Widerspruch sei, dass die SLAP-Läsion als degenerativ zu klassifiziere sei, denn für eine SLAP-Läsion bedürfe es einer Luxation des Schultergelenks. Dieser Widerspruch entstehe durch eine unsaubere Formulierung in der Stellungnahme vom 28. April 2023. Da hier von einer traumatischen SLAP-Läsion ausgegangen werde, sei darauf hingewiesen, dass es für eine traumatische SLAP-Läsion die Schulterluxation bedürfe. Dies treffe selbstverständlich nicht für sämtliche SLAP-Läsionen zu, denn SLAP-Läsionen seien gemäss gutachterlicher Lehrmeinung meistens degenerativ zu klassifizieren und nur ausnahmsweise unfallkausal respektive traumatisch bedingt. So schreibe Hempfling et al., Begutachtung der SLAP-Läsion, Trauma und Berufskrankheit, 2018 Springer Verlag, dass eine SLAP-Läsion in aller Regel ein Überlastungsschaden (Texturstörung) sei. Im Rechtsgebiet der gesetzlichen Unfallversicherung der dort geltenden Theorie von der wesentlichen Bedingung könne eine SLAP-Läsion nur beim Vorliegen einer entsprechenden Begleitverletzung als Unfallfolge gewertet werden. Typische Mechanismen, welche zu einer SLAP-Läsion führen würden, seien eine inferiore Subluxation mit Traktion der langen Bizepssehne oder eine Schulterluxation mit einem Aussenrotations-Abduktionsmechanismus. Dr. med. G____ schreibe, dass die SLAP-Läsion, wie beim Versicherten vorhanden, überwiegend wahrscheinlich nicht degenerativ sei, sondern traumatisch bedingt. Gemäss Hempfling bedürfe es jedoch einer Schulterluxation, was beim Versicherten nicht der Fall sei. Gemäss gutachterlicher Lehrmeinung sei folglich Dr. med. G____ zu widersprechen. Ebenfalls verkenne Dr. med. G____, dass beim Versicherten bereits relevante Degenerationen vorgefunden werden könnten. So zeige die Rotatorenmanschette bereits leichte bis moderate Tendinopathien an sämtlichen Sehnen der Rotatorenmanschette, Rissbildung des anterioren, als auch posterioren Labrums mit Splitting der langen Bizepssehne. Weiter vom Radiologen befundet sei ein aufgetriebenes, nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes MGHL sowie eine leichte bis moderate AC-Gelenksdegeneration. Damit könne keine objektivierbare strukturelle traumatische Läsion mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es sei eine reine Interpretation und Annahme von Dr. med. G____. Es sei folglich am bisherigen Entscheid festzuhalten. Maximal könne eine vorübergehende Verschlimmerung anerkannt werden durch Kontusion und Distorsion einer vorgeschädigten Schulter. Als Antwort auf die Fragen der Beschwerdegegnerin habe Dr. med. H____ angegeben, die initialen Beschwerden des Versicherten seien überwiegend wahrscheinlich als kausal zum Ereignis vom 7. September 2022 zu klassifizieren. Die Tendinopathien der Rotatorenmanschette, der Längssplitt der langen Bizepssehne, die SLAP-Läsion und die leichtgradige AC-Gelenkdegeneration seien degenerative Befunde. Da keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden könnten, könne kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung geltend gemacht werden. Es könne maximal nur eine vorübergehende Verschlimmerung akzeptiert werden. Da Kontusionen und Distorsionen gemäss K.-D. Thomann, Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz-Verlag Frankfurt 2015, innert Tage bis Wochen folgenlos abheilen würden, sei spätestens per Ende Februar 2023 der Status quo sine festzuhalten (AB 29).
4.1.9. Mit Bericht vom 13. Oktober 2023 gab Dr. med. G____ an, es zeige sich nach wie vor eine relevante Einschränkung im Bereich der Schulter mit einerseits Schmerzen über dem AC-Gelenk und andererseits über der Bizepssehne. Es erfolge nochmals ein Fortführen der Physiotherapie. Bei anhaltenden Beschwerden sei ein erneutes MRI durchzuführen zur Verlaufsbeurteilung und allenfalls sei eine Planung der operativen Versorgung angezeigt, sollte ein hoher Leidensdruck persistieren (AB 41).
4.2. In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht kann vorliegend auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. H____ vom 28. April 2023 (E. 4.1.5. hiervor) und 12. Juni 2023 (E. 4.1.8. hiervor) abgestellt werden, wonach nach dem Unfallereignis vom 7. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen traumatischen Läsionen hätten bewiesen werden können und der Status quo sine spätestens per 28. Februar 2023 erreicht sei. Die sorgfältigen und differenzierten Beurteilungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. H____ sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dabei gab Dr. med. H____ seine Einschätzungen in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab, wobei mit Bericht vom 12. Juni 2023 (E. 4.1.8. hiervor) auch der Verlaufseintrag der E____ vom 15. September 2022 (E. 4.1.2. hiervor) sowie der Bericht von Dr. med. G____ vom 25. Mai 2023 (E. 4.1.6. hiervor) mitberücksichtigt wurde. An diesem Ergebnis ändert auch der Bericht von Dr. med. G____ vom 13. Oktober 2023 (E. 4.1.9. hiervor) nichts, der im Vergleich zu den vorherigen Berichten vom 25. Mai 2023 (E. 4.1.6. hiervor) und 7. Juni 2023 (E. 4.1.7. hiervor) aus medizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse liefert. Der Umstand, dass Dr. med. H____ keine eigenen Untersuchungen durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal ein lückenloser und von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erstellter Befund vorliegt und es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2; vgl. E. 3.3.6. hiervor). Keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ zu erwecken vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte Dr. med. D____ vom 15. September 2022 und 26. Januar 2023 (E. 4.1.2. hiervor) sowie von Dr. med. G____ vom 9. Februar 2023 (E. 4.1.4. hiervor), 25. Mai 2023 (E. 4.1.6. hiervor), 7. Juni 2023 (E. 4.1.7. hiervor) und 13. Oktober 2023 (E. 4.1.9. hiervor). Diese halten zwar allesamt fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 7. September 2022 an Schmerzen an der linken Schulter gelitten hätte, wobei Dr. med. G____ eine AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP Il-Läsion Schulter links (adominant) diagnostizierte. Festzustellen ist jedoch, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren Berichten keine schlüssigen Ausführungen präsentieren, inwiefern die erlittenen Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. September 2022 zurückzuführen seien (vgl. E. 3.2.3. hiervor) oder eine Teilkausalität im Sinne von Art. 36 UVG vorliegen sollte (vgl. E. 3.1.3. hiervor). So fehlt insbesondere in den Berichten von Dr. med. G____ eine Begründung, weshalb er aus diagnostischer Sicht von einer «AC-Gelenksluxation Rockwood 1-2 mit begleitendem subakromialen Impingement und SLAP-Il-Läsion Schulter links» ausgehe. Überdies kann die Einschätzung von Dr. med. G____, wonach die SLAP-Il-Läsion traumatisch und nicht degenerativ bedingt sei, im Lichte der ca. fünf Monate nach dem Unfallereignis erfolgten MRI-Bildgebung nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med. H____ zu Recht einwendet. So war anlässlich des MRI vom 30. Januar 2023 eine leicht bis moderate Tendinopathie der Supraspinatus, Subscapularissehne und der oberen Anteile der Infraspinatussehne, keine assoziierten Risse, ein interstitieller Riss sowohl des anterioren als auch posterioren labrums sowie Splitting der langen Bizepssehne im intrakapsulären Verlauf, bei anzunehmender SLAP-Läsion, auch wenn diese nicht sicher visualisiert werden könne, ein aufgetriebenes, nach intraartikulär umgeschlagenes und mukoid degeneriertes oberes Ligamentum glenohumerale medium (mGHL) sowie eine leicht bis moderate AC-Gelenksdegeneration festgestellt worden (E. 4.1.3. hiervor). Hinzukommt, dass die Beschwerdelatenz zwischen dem Unfall Mitte September 2022 und Ende Januar 2023 medizinisch nicht dokumentiert ist. Nicht auszuschliessen ist, dass aufgrund der Befunde eine längere, vorbestehende Schmerzproblematik besteht, wie in den klinischen Angaben des MRI-Berichts vom 30. Januar 2023 (E. 4.1.3. hiervor) erwähnt wird, jedoch vom Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14. Februar 2023 verneint (AB 8) und in der Einsprache in Abrede gestellt wurde (AB 15). Unter all diesen Gesichtspunkten vermag die Auffassung von Dr. med. G____ nicht zu überzeugen. Insoweit tritt auch die Meinungsverschiedenheit über das Erfordernis der Schulterluxation in Hintergrund. Ebenso besteht keine Veranlassung, an der fachlichen Eignung von Dr. med. H____ zur Beurteilung der vorliegenden medizinischen Sachlage zu zweifeln. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fachlichen Kompetenz der Kreisärzte bzw. der Versicherungsmedizin der Suva hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 6.2.1).
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 7. September 2022 und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu Recht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ abgestellt und mit Verfügung vom 15. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 7. März 2025 die Leistungen per 28. Februar 2023 eingestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich das Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
6.
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: