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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 UV.2025.13 (SVG.2026.16)

October 22, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,750 words·~24 min·1

Summary

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der Integritätsentschädigung abgestellt

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel   

               Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.13

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilungen hinsichtlich Frage der Integritätsentschädigung abgestellt

Tatsachen

I.         

a)       Der 1959 geborene Beschwerde war seit dem 1. November 1989 bei der B____ als Monteur tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufsund Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Unfallmeldung vom 16. Februar 1996, SUVA-Akte 1). Im November 1995 rutschte er von einer Leiter und verletzte sich das rechte Knie (vgl. Ergänzung Unfallmeldung vom 1. März 1996, SUVA-Akte 2; vgl. MRT vom 22. März 1996, SUVA-Akte 3). Er wurde am 8. Mai 1996 am rechten Knie operiert (vgl. Operationsbericht Dr. med. C____, SUVA-Akte 8). Am 25. Juni 1996 nahm er die Arbeit wieder zu 100% auf (SUVA-Akte 12).

b)       Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Februar 2004 als Rohrschlosser bei der D____ tätig und wiederum bei der Beschwerdegegnerin versichert. Am 3. Juni 2021 trat er beim Fahrradfahren plötzlich ins Leere, als die Velokette von der Zahnradführung sprang. Dabei hyperextendierte sein rechtes Knie ruckartig und heftig, was in der Folge zu Schmerzen im Bereich der Kniekehle lateral und zu einer Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks popliteal führte (Arztzeugnis UVG von Dr. med. E____ vom 26. Juli 2021, SUVA-Akte 18, S. 1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____ vom 9. August 2021 (SUVA-Akte 19) ein. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 3. Oktober 2023 mit, dass er Schmerzen am rechten Knie habe und gab als Schadensdatum den 3. Juni 2021 und als Rückfalldatum den 5. September 2023 an (SUVA-Akte 24).

c)        Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Berichte G____, SUVA-Akte 25-32, 36) und bat ihren versicherungsmedizinischen Dienst um eine Stellungnahme, ob die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Juni 2021 zurückzuführen seien (vgl. Auftrag Versicherungsmedizin, SUVA-Akte 39). Der Versicherungsmediziner Dr. med. F____ verneinte die Frage und teilte mit Kurzbeurteilung vom 8. Januar 2024 mit, dass die Schmerzen am rechten Knie auf das Ereignis vom 1. November 1995 zurückzuführen seien. Seit 1995 sei eine objektivierbare Verschlimmerung eingetreten (SUVA-Akte 39).

d)       Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2024 mit, dass das Ereignis vom 5. September 2023 (recte: 3. Juni 2021) die Voraussetzungen, um als Unfall gemäss Art. 4 ATSG anerkannt werden zu können, nicht erfüllt sei. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Es werde jedoch bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang mit dem Vorschaden vom 1. November 1995 bestehe (SUVA-Akte 43).

e)       Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert (SUVA-Akte 50, S. 4). Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024 schätzte Dr. med. F____ den Integritätsschaden bei 10 % (SUVA-Akte 51).

f)        Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 21. Juni 2024 formulierte Dr. med. F____ das Belastbarkeitsprofil (SUVA-Akte 56, S. 2).

g)       Mit Schreiben vom 9. September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die ärztliche Untersuchung hätte ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Versicherungsleistungen per 31. August 2024 eingestellt werden. Es werde daher geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (SUVA-Akte 68).

h)       Mit Verfügung vom 18. September 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund der ärztlichen Beurteilung sich eine Integritätsbusse von 10 % ergebe. Mit Blick auf den Unfall vom 1. November 1995 betrage, bei einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, die Integritätsentschädigung Fr. 9'720.00 (SUVA-Akte 72). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 25. September 2024 (SUVA-Akte 75) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 ab (SUVA-Akte 79).

II.        

a)       Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen am 25. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen. In seiner Ergänzung zur Beschwerde vom 5. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer überdies die Ausrichtung einer Rente und die weitergehende Deckung der Heilund Behandlungskosten. Er legt dieser diverse Arztberichte, weitere Unterlagen sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bei.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c)        Mit Replik vom 5. Juni 2025 beantragt der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge gutzuheissen und es sei der Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben, wobei eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten sei.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 17. Juni 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 20. August 2025 findet die erste Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das Verfahren zwecks Einholung einer medizinischen Stellungnahme beim Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, ausgestellt wird.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2025 werden dem Versicherungsmediziner Dr. med. F____ Rückfragen unterbreitet. Ferner wird er gebeten, dass Gericht mit  dem MRI-Bericht vom 20. Februar 2023 zu dokumentieren.

V.       

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 4. September 2025 die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September 2025 sowie den MRI-Befundbericht vom 20. Februar 2023 ein. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu mit Schreiben vom 30. September 2025 Stellung und reicht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2025 mit Zusprache einer Rente ab 1. September 2024 und auf Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 12% ein.

VI.     

Am 22. Oktober 2025 findet die zweite Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3.            1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).

1.3.2.  Gegenstand der Verfügung vom 18. September 2024, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 bestätigt und mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, bildet einzig der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Über die Frage des Rentenanspruchs wurde erst später mit separater Verfügung vom 1. Juli 2025 entschieden (Beilage zur Stellungnahme vom 30. September 2025). Streitgegenstand bildet folglich ausschliesslich die Frage der Integritätsentschädigung. Auf die in der Ergänzung zur Beschwerde vom 5. März 2025 gestellten Rechtsbegehren, es seien Rentenleistungen und die Übernahme von Heil- und Behandlungskosten zu gewähren, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei einer schweren Femorotibial-Arthrose komme der Integritätsschaden auf 15-30 % zu liegen. Bei einer Gelenkresektion oder Arthrodese liege der Schaden bei 25 % und bei einer Endoprothesen, je nach Erfolg, liege dieser bei 20 % bzw. bei 40 %. Gemäss medizinischer Beurteilung vom 6. Juni 2024 seien die Beschwerden am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers «erheblich», d. h. es sei mehr als nur «mässig». Zudem fänden bereits diverse Entfernungen bzw. Resektionen statt, der Innenmeniskus sei u. a. fast vollständig entfernt worden. Der Knorpelschaden sei tiefgreifend. Ob schlussendlich noch eine endoprothetische Versorgung am rechten Knie notwendig sein werde, sei derzeit nicht klar. Wenn gemäss Dr. med. F____ ausgeführt werde, dass die 10 % «bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf» berücksichtige, könne dem somit nicht abschliessend gefolgt werden. Es müsse von einer Integritätseinbusse von 25 % ausgegangen werden. Bei Endoprothesen liege der Mittelwert bei 30 %, aufgrund der Resektion müsse somit von 25 % ausgegangen werden. Aufgrund einer doch mehr schweren Femorotibial-Arthrose könne vom Mittelwert von 22.5 % ausgegangen werden. Dies ergebe vorliegend einen «Durchschnittswert» von gerundet 25 %, welcher vorliegend als zutreffend(er) erscheine, wobei aber die weitere Entwicklung zum jetzigen Zeitpunkt dennoch nicht klar absehbar sei (Replik, S. 2 f.).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne vollumfänglich auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. F____ abgestellt werden. Da weitere Beweisabnahmen an dieser Feststellung nichts ändern würden, sei auf die sinngemäss beantragten zusätzlichen Abklärungen im Sinne einer vom Bundesgericht als zulässig erachteten, antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (Beschwerdeantwort, S. 3). Die medizinisch laienhaften Ausführungen, wonach nicht auf die Beurteilungen von Dr. med. F____ vom 1. Mai 2025 und vom 6. Juni 2024 abgestellt werden könne, würden keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Einschätzung zu erwecken vermögen. Es handle sich lediglich um medizinisch nicht belegte Behauptungen (Duplik, S. 1).

2.3.            Am 30. September 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 2. September 2025, welche die Beschwerdegegnerin auf Rückfrage des Gerichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. August 2025) einholte. Darin stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es hätten u. a. Gelenksresektionen durchaus stattgefunden, womit bereits aus diesem Grund die Integritätsentschädigung zu erhöhen sei. Ob schlussendlich effektiv noch eine endoprothetische Versorgung am rechten Knie notwendig sein werde, sei derzeit noch nicht klar absehbar. Von operativen Behandlungen des rechten Kniegelenkes werde gemäss letzten Berichten der G____ aktuell abgesehen. Dies bedeute aber nicht, dass es in nächster Zeit zu einem Eingriff inkl. Endoprothese kommen könne. Dies müsse bei der Höhe der Integritätsentschädigung zusätzlich berücksichtigt werden.

2.4.            Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025, eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, zugesprochen hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

3.2.        Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.3.        Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29 E. 1c).

3.4.            3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.4.4.  In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4; BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.5.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zum Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.4.1.-3.4.4. hiervor gemachten Ausführungen zu verweisen.

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025, eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, zu. Nachfolgend ist die für die Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.2.            4.2.1. Mit Bericht vom 7. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von der G____, am rechten Knie einen Verdacht auf aktivierte mediale Gonarthrose und symptomatische Bakerzyste nach Distorsion am 3. Juni 2021 und arthroskopischer mediale Teilmeniskektomie vor ca. 25 Jahren. Es erfolge die Vorstellung in der Sprechstunde zur Abklärung rechtsseitiger Knieschmerzen. Der Patient berichtet, dass er am 3. Juni 2021 beim Fahrradfahren plötzlich ins Leere getreten sei, nachdem die Kette vom Kranz gesprungen sei. Es sei nicht zu einem Sturz aber zu einer ruckartigen Extensionsbewegung im rechten Kniegelenk gekommen. Im weiteren Verlauf hätten Schmerzen und auch eine Schwellung im rechten Kniegelenk bestanden. Eine weitere Belastung sei aber weiterhin möglich. Die Schwellung hätte über mehrere Wochen persistiert und es würden sich nun vermehrt auch popliteale Schmerzen am betroffenen rechten Kniegelenk zeigen. Es sei deshalb die Vorstellung am vergangenen Samstag auf der interdisziplinären Notfallstation im Hause erfolgt, wobei dort konventionell radiologische Abklärungen eingeleitet worden seien. Zur Beurteilung gab Dr. med. H____ an, klinisch zeige sich ein deutlicher Reizzustand am rechten Kniegelenk mit konventionell radiologischer beginnender medialer arthrotischer Veränderung. Zusätzlich dürfte es aufgrund der persistierenden, starken Schwellung zu einer zunehmend schmerzhaften Bakerzyste am rechten Kniegelenk gekommen sein. Es werde in einem weiteren Abklärungsschritt die Anfertigung einer MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes empfohlen. Zusätzlich würde parallel dazu bereits eine physiotherapeutische Behandlung zur Förderung der Mobilisation und zur Durchführung von abschwellenden Massnahmen laufen (SUVA-Akte 17).

4.2.2.  Dr. med. I____, FMH Radiologie, von der G____ führte im MRI-Befundbericht vom 8. Juli 2021 an, es habe ein radiärer Riss des Innenmeniskushlnterhorns, eine Femoropatellararthrose sowie ein intraartikulärer Erguss mit Bakerzyste an typischer Stelle festgestellt werden können (SUVA-Akte 16).

4.2.3.  Am 14. Januar 2022 wurde beim Beschwerdeführer in der G____ eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie durch Dr. med. H____ durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 27).

4.2.4.  Nach Monaten nach der letzten Konsultation sucht der Beschwerdeführer erneut Dr. med. H____ auf. Dieser hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2023 in diagnostischer Hinsicht unter anderem eine beginnende patellofemorale Arthrose am rechten Knie (tiefgreifender Knorpelschaden zentral in der Trochlea; arthroskopische mediale Teilmeniskektomie am 14. Januar 2022, Distorsion mit fraglichem Hyperextensiostrauma am 3. Juni 2021 und anschliessender Ansatzreizung dorsaler Muskelansätze [Gastrocnemius, Musculus plantaris, Bizeps], arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vor ca. 25 Jahren [Dr. med. J____, [...]]) fest. Der Patient berichte, weiterhin unter belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Kniegelenk zu leiden. Die Schmerzen hätten sich insgesamt nach durchgeführter arthroskopischer Teilmeniskektomie gebessert, allerdings würde eine gewisse Belastungsintoleranz persistieren. Insbesondere kniende Tätigkeiten seien für den Patienten schmerzhaft und nur schwierig auszuführen. Zusätzlich würden zeitweise auch Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Schultergelenks bestehen. Dr. med. H____ leitete eine neue MRI-Untersuchung in die Wege (SUVA-Akte 90).

4.2.5.  Im MRI-Befundbericht vom 20. Februar 2023 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2025) hielt Dr. med. I____ fest, der Knorpeldefekt tief in der Trochlea, zentral lokalisiert, sei reproduziert. Er imponiere etwas breiter als auf der Voruntersuchung, die mediolaterale Ausdehnung werde auf 9-10 mm ausgemessen. Es bestehe eine subchondrale Knochenmarksreaktion mit kleinzystischen Anteilen, jedoch auch diffusem Ödemcharakter. Der Entzündungsgrad und der Knorpeldefekt seien eher etwas zunehmend im Vergleich zur Voruntersuchung. Die Patella stelle sich unverändert dar zur Voruntersuchung, es sei kein substanzieller Knorpeldefekt nachweisbar. Das Weichteilödem im Hoffa'schen Fettkörper entlang des Verlaufs der Plica infrapatellaris sei eher regredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Der intraartikulärer Erguss sei ebenfalls regredient, die Ergussmengen intraartikulär seien noch im Rahmen der Norm. Es bestehe ein Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des Innenmeniskus mit markanter Kaliberverschmälerung im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia. Der hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Gelenk sei relativ gut erhalten, das mediale Kollateralband sei intakt. Es bestehe eine Spitzenläsion der Pars intermedia des Aussenmeniskus, ebenso des posterolateralen Meniskus, neu im Vergleich zur Voruntersuchung. Der hyaline Gelenkknorpel lateralseitig sei im Rahmen der Norm, das vordere und hintere Kreuzband sei in Kontinuität (Beilage zur Stellungnahme von Dr. med. F____ vom 2. September 2025, vgl. E. 4.2.9. hiernach).

4.2.6.  Dr. med. H____ führte in seinem Bericht vom 10. März 2023 an, der Beschwerdeführer leide am rechten Knie an einer beginnenden patellofemoralen Arthrose (Tiefgreifender Knorpelschaden zentral in der Trochlea). Die Beschwerden seien durch den vorliegenden Knorpelschaden im Bereich der Trochlea zu erklären. Insbesondere kniende Tätigkeiten, bei welchen der retropatellare Druck deutlich erhöht sei, dürften zu einer Beschwerdezunahme führen. Grundsätzlich zeige sich eine gebesserte Situation im Vergleich zu den Beschwerden, welche vor etwas mehr als einem Jahr auch am rechten Kniegelenk bestanden hätten. Die Beschwerden vor rund einem Jahr hätten zu grossen Teilen und in auffälliger Weise auch die Weichteile beinhaltet, insbesondere die dorsalen Sehnenansätze am Kniegelenk. Zusätzlich habe damals auch eine Tendinitis im Bereich der rechten Schulter sowie eine Kapsulitis adhaesiva auf der linken Seite bestanden. Anlässlich der heutigen Konsultation zeige sich das Kniegelenk reizlos und ohne intraartikulären Erguss. Die Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt und posterior über dem Kniegelenk sei vollständig abgeklungen. Der Fokus liege mittlerweile im Bereich des patellafemoralen Gelenkabschnitts. Einerseits würden die klinischen Untersuchungen aber auch die vom Patienten geschilderten Beschwerden bei knienden Tätigkeiten hierzu bestens passen. In den früheren MRI-Untersuchungen sei zudem auch ein Knorpelschaden im Bereich der Trochlea sichtbar (SUVA-Akte 91).

4.2.7.  Am 5. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Versicherungsmediziner Dr. med. F____ untersucht. Dieser hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 6. Juni 2024 fest, es könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden. Der Versicherte habe über die Jahre hinweg eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes entwickelt. Die Beschwerdeproblematik sei insgesamt klinisch kompensiert. Derzeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht mit einer Besserung durch eine endoprothetische Versorgung zu rechnen. Insofern sei der medizinische Endzustand am rechten Kniegelenk erreicht. Eine Integritätsentschädigung betreffend das rechte Kniegelenk sei geschuldet. Hier erfolge eine gesonderte Stellungnahme (SUVA-Akte 50, S. 4). Mit separater Beurteilung vom 6. Juni 2024 schätzte Dr. med. F____ den Integritätsschaden auf 10 %. Schätzungsgrundlage sei die Tabelle 5.2. Es gelte hier für eine femorotibiale Arthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 bis 15 %. Aufgrund der vorliegenden radiologischen Veränderungen dürfe ein Wert von 10 % bezüglich des rechten Kniegelenks geschätzt werden. Der Integritätsschaden von 10 % hinsichtlich des rechten Kniegelenks berücksichtige bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf (SUVA-Akte 51).

4.2.8.  Dr. med. F____ hielt in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Beurteilung vom 1. Mai 2025 fest, beim Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Untersuchung vom 5. Juni 2024 eine freie Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke gezeigt. Es bestehe kein Anhalt für ventrale und dorsale Instabilität, die Seitenbänder seien intakt. Insofern bestehe gesamthaft ein unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund des rechten Kniegelenks. Rein aufgrund der klinischen Situation in der Untersuchung vom 5. Juni 2024 sei keine Integritätsentschädigung bezüglich des rechten Kniegelenks geschuldet. Es würden weder Beweglichkeitseinschränkungen noch Instabilitäten vorliegen, welche eine Integritätsentschädigung für das rechte Kniegelenk begründen würden. An Bildgebung vorliegend sei das MRI Knie rechts vom 20. Februar 2023. Medial zeige sich eine fast vollständige Teilmeniskektomie des Meniskus rechtes Kniegelenk. Im Bericht von Dr. med. H____ vom 9. März 2023 aus der G____ bestätige dieser unter Befundung des MRI vom 20. Februar 2023 ebenfalls einen Status nach weitgehender Teilmeniskektomie des medialen Meniskus. Grundsätzlich handle es sich hier um eine sogenannte präarthrotische Deformität, im weiteren Verlauf sei mit einer Zunahme der arthrotischen Veränderungen zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Anfertigung des MRIs vom 20. Februar 2023 seien die Knorpelverhältnisse im Bereich des medialen Kompartiments rechtes Kniegelenk noch weitgehend erhalten. Ein beschriebener Knorpeldefekt im MRI vom 20. Februar 2023 im Bereich der Trochlea bezüglich des patellofemoralen Gleitlagers sei unfallfremd. Der Versicherte habe ursprünglich im Jahr 1996 eine Korbhenkelläsion rechtes Kniegelenk bezüglich Innenmeniskus erlitten. Im Bereich des medialen Meniskus habe dementsprechend die Teilmeniskektomie stattgefunden. Bezüglich des rechten Kniegelenks sei eine Integritätsentschädigung am 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % geschätzt worden. Diese Schätzung der Integritätsentschädigung hinsichtlich des rechten Kniegelenks vom 6. Juni 2024 bilde die aktuelle Situation im Bereich des Kniegelenks ab. Zusätzlich seien absehbare arthrotische Veränderungen in der Schätzung vom 6. Juni 2024 berücksichtigt worden. Aufgrund der derzeit vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde sei die Integritätsentschädigung vom 6. Juni 2024 in Höhe von 10 % rechtes Kniegelenk weiterhin zu bestätigen (Beilage Beschwerdeantwort).

4.2.9.  Am 2. September 2025 nahm Dr. med. F____ Stellung zu den Fragen des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. August 2025) und hielt zur Hauptsache fest, es werde im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. C____ vom 8. Juli 1996 ein erfreulicher Verlauf bei leichtem Erguss dokumentiert. Insofern sei zu schliessen, dass der Versicherte über viele Jahre hinweg beschwerdefrei gewesen sei bezüglich seines rechten Kniegelenks ohne Ausbildung von Brückensymptomen. Weiter führte Dr. med. F____ aus, das Ereignis vom 3. Juni 2021 sei biomechanisch nicht geeignet im Bereich des rechten Kniegelenkes eine Schädigung der Trochlea femoris oder des retropatellaren Gleitlagers zu verursachen. Die bestehende Bildgebung MRI-Kniegelenk rechts vom 8. Juli 2021 zeige, dass durch das Ereignis vom 3. Juni 2021 keine zusätzlichen objektivierbaren Schädigungen im Bereich des rechten Kniegelenkes entstanden seien. Der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea im MRI-Kniegelenk rechts vom 20. Februar 2023 und im Bericht von Dr. med. H____ vom 10. März 2023 stelle eine aufgrund von degenerativen Veränderungen entstandene Schädigung dar. Die wissenschaftlichen Beiträge «Patellofemorale Arthrose» von Imhoff, Keshmiri aus der Zeitschrift Arthroskopie aus dem Jahre 2020, Band 33, Seite 442 und «Knorpelschäden des patellofemoralen Gelenkabschnittes» von Mehl, Südkamp aus der Zeitschrift Arthroskopie aus dem Jahre 2015, Band 28, Seite 213 würden eindeutig bestätigen, dass typischerweise unfallfremde Ursachen arthrotische Veränderungen im Bereich des patellofemoralen Gleitlagers auslösen. Insbesondere unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom 20. Februar 2023, sowie des Berichtes von Dr. med. H____ vom 10. März 2023 würden die bisherigen Beurteilungen, insbesondere die Beurteilung vom 1. Mai 2025 unverändert bestehen bleiben. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. November 1995 sei es zu keinerlei Schädigungen im Bereich der Trochlea oder des patellofemoralen Gleitlagers gekommen. Das Unfallereignis vom 3. Juni 2021 habe zu keinen strukturell objektivierbaren Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich im Bereich des rechten Kniegelenkes geführt. Alle übrigen getroffenen ärztlichen Beurteilungen, einschliesslich der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Juni 2024 hinsichtlich des rechten Kniegelenks, würden ebenfalls bestehen bleiben. Es sei bei der Schätzung des Integritätsschadens am 6. Juni 2024 eine absehbare allfällige Verschlechterung der arthrotischen Veränderungen berücksichtigt worden. Eine endoprothetische Versorgung sei nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Insofern könne zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht von der Schätzung bei Versorgung des Kniegelenkes mit Endoprothese ausgegangen werden. Zudem müsse festgestellt werden, dass weder eine Gelenkresektion noch eine Arthrodese beim Versicherten bisher stattgefunden habe. Diese Teilresektionen des Innenmeniskus könnten nicht mit knöchernen Resektionen, gemäss Tabelle 5.2 gleichgesetzt werden (Beilage zur Eingabe vom 4. September 2025).

4.3.            In Bezug auf die Integritätseinbusse im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung am rechten Knie stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Dr. med. F____ vom 6. Juni 2024, 1. Mai 2025 und 2. September 2025 (E. 4.2.7.-4.2.9. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzungen des Versicherungsmediziners, der den Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 eingehend untersucht hatte (vgl. Bericht vom 6. Juni 2024, E. 4.2.7. hiervor), abgestellt werden. Sie ergingen namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten und basieren auf eine ausführliche Anamnese. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des Beschwerdeführers, dass Dr. med. F____ in seiner Beurteilung vom 6. Juni 2024 die Beschwerden am rechten Kniegelenk als «erheblich», d. h. mehr als nur «mässig» eingeschätzt hat. Gleiches gilt hinsichtlich dessen Anmerkung, es könne der Aussage von Dr. med. F____, dass die 10 % Integritätseinbusse «bereits allfällige absehbare arthrotische Veränderungen im weiteren Verlauf» berücksichtige, nicht gefolgt werden (vgl. E. 2.2. hiervor). Es liegen keine abweichenden medizinischen Beurteilungen oder weiterführenden Hinweise zur Höhe der Integritätseinbusse vor, welche die Ansicht des Beschwerdeführers stützen und darauf hindeuten würden, dass geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Dr. med. F____ bestehen würden. Insbesondere fehlen solche seitens des behandelnden Orthopäden Dr. med. H____ (vgl. E. 4.2.1, 4.2.4., 4.2.6. hiervor), welcher die Beschwerden mit dem Knorpelschaden im Bereich der Trochlea erklärte (E. 4.2.6., dazu nachfolgend). Bezüglich der Schädigung der Trochlea oder des patellofemoralen Gleitlagers ist indessen von keiner Kausalität zu den beiden Unfällen (1995 und 2021) auszugehen. So stellt auch Dr. med. H____ keinen Zusammenhang zwischen der von ihm diagnostizierten patellofemoralen Arthrose respektive dem «tiefgreifenden Knorpelschaden zentral in der Trochlea» im rechten Knie (Berichte vom 14. Februar 2023 und 10. März 2023, E. 4.2.4. und E. 4.2.6. hiervor) zu den Unfällen vom 3. Juni 2021 und 1. November 1995 her. Dr. med. F____ führt seinerseits mit begründetem Verweis auf wissenschaftliche Beiträge zur patellofemoralen Arthrose bzw. Knorpelschäden des patellofemoralen Gelenkabschnitts und unter Berücksichtigung der biomechanischen Umstände des Unfallhergangs («ruckartige Extensionsbewegung im rechten Kniegelenk»; vgl. Bericht Dr. med. H____ vom 7. Juli 2021, E. 4.2.1. hiervor) sowie der MRI-Bildgebung vom 8. Juli 2021 (E. 4.2.2. hiervor) und 20. Februar 2023 (E. 4.2.5. hiervor) in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb davon auszugehen ist, dass die arthrotischen Veränderungen im Bereich der patellofemoralen Gleitlagers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und dass der Knorpeldefekt im Bereich der Trochlea aufgrund von degenerativen Veränderungen entstanden ist, was im Übrigen auch aufgrund des Alters des Beschwerdeführers plausibel erscheint. Insoweit besteht keine Grundlage, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Femoropatellar-Arthrose (vgl. SUVA-Tabelle «Integritätsentschädigung bei Arthrosen 5.2) zuzusprechen bzw. die bereits aufgrund der Femorotibial-Arthrose zugesprochene Integritätsentschädigung rechtsprechungsgemäss zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3.2). Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Integritätseinbusse von 10 % aufgrund der femorotibialen Arthrose mässigen Ausmasses (vgl. Beurteilung Dr. med. F____ vom 6. Juni 2024, E. 4.2.7. hiervor) ist im Übrigen anzumerken, dass diese dem Beschwerdeführer zugesprochen wurde, obwohl mit MRI vom 20. Februar 2023 festgehalten worden war, der hyaline Gelenkknorpel im medialen femorotibialen Gelenk sei relativ gut erhalten (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer bezüglich seines Einwands, es hätten bereits diverse Entfernungen bzw. Resektionen stattgefunden, der Innenmeniskus sei unter anderem fast vollständig entfernt worden, entgegenzuhalten, dass es sich bei den von ihm genannten Eingriffen medizinisch-terminologisch nicht um eine Gelenkresektion, d. h. einer vollständigen oder teilweisen Resektion von zum Beispiel einer Kapsel oder Knochenanteilen, handelt (vgl. Karl-Heinz Kristen/Peter Bock, Engelhardt Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, Heidelberg 2017, https://bit.ly/4iJDHeN, abgerufen am 19. Januar 2026) und somit auch nicht eine zusätzliche Integritätseinbusse im Sinne der dritten Spalte («Gelenkresektion oder Arthodese») der SUVA-Tabelle «Integritätsentschädigung bei Arthrosen 5.2» gerechtfertigt ist.

5.                 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. F____ abgestellt hat, womit weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. September 2024 respektive Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.00 und einer Integritätsbusse von 10 %, zugesprochen.

6.                  

6.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist kein Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Dieser hat, obwohl mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2025 informiert worden war, ein allfälliger vom Beschwerdeführer beizuziehender Rechtsvertreter könne unter Beilage der erforderlichen Unterlagen betreffend die finanzielle Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen, kein entsprechendes Gesuch gestellt (vgl. Replik vom 5. Juni 2025; vgl. auch Stellungnahme vom 30. September 2025).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2025.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.10.2025 UV.2025.13 (SVG.2026.16) — Swissrulings