Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.6
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024
Zu Unrecht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden abgestellt; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Mai 2007 in einem 50 %-Pensum als Verkäuferin bei der D____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 24. August 2022, Unfallakten in den Beilagen der Beschwerdeantwort [nachfolgend: UV-Akte] 1).
b) Die Beschwerdeführerin rutschte am 9. August 2022 mit ihren Flipflops auf einem mit Wasser bedeckten Granitboden aus und fiel mit dem Arm nach hinten gestützt zu Boden (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober 2022, UV-Akte 10-12). Danach spürte sie Schmerzen an der linken Hüfte und linken Schulter (Schadenmeldung UVG vom 24. August 2022, UV-Akte 1). Sie liess sich in der Folge mehrfach ärztlich untersuchen (vgl. u. a. Bericht Dr. med. F____ vom 20. Dezember 2022, UV-Akte 45; Befundbericht Röntgen vom 25. August 2022, UV-Akte 2; Befundbericht MRI vom 23. September 2022, UV-Akte 3-4; Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober 2022, UV-Akte 10-12; Bericht Dr. med. E____ vom 15. Januar 2023, UV-Akte 51-53; Bericht Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, UV-Akte 171-173; Bericht Dr. med. G____ vom 23. Februar 2023, UV-Akte 149-151; Bericht Dr. med. H____ vom 20. März 2023, UV-Akte 152-154; Bericht Dr. med. F____ vom 17. April 2023, UV-Akte 184-185; Bericht Dr. med. H____ vom 11. Mai 2023, UV-Akte 203-204). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 26. August 2022 ihre Leistungspflicht (UV-Akte 5). Dr. med. E____ hielt, gestützt auf die am 25. August 2022 (UV-Akte 2) und 23. September 2022 (UV-Akte 3-4) durchgeführte Bilddiagnostik, in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 als Diagnosen u. a. eine subtotale Bicepsruptur und transmurale Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der linken Schulter, adominant, vom 9. August 2022 und eine Prellung an der linken Hüfte im gleichen Unfall fest (UV-Akte 10-12). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. med. I____ zur Stellungnahme. Dr. med. I____ hielt in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2023 fest, der Status quo ante vel sine sei spätestens drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen (UV-Akte 59-60). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin in der Folge mit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. I____ die Leistungen per 6. September 2022 eingestellt werden (UV-Akte 75). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2023 um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (UV-Akte 90).
c) Mit Verfügung vom 22. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, weshalb die Versicherungsleistungen per 6. September 2022 eingestellt werden (UV-Akte 137-139). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Einsprache (UV-Akte 141). Ferner gingen weitere Berichte der Behandler bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. u. a. Bericht Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023 [UV-Akte 171-173]; Berichte Dr. med. H____ vom 20. März 2023 [UV-Akte 181-183] und 11. Mai 2023 [UV-Akte 203 f.]; Bericht Dr. med. F____ vom 17. April 2023 [UV-Akte 184-187]). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin die medizinischen Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. med. J____ zur Stellungnahme. Dieser hielt in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2024 fest, der Status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich nach Ablauf von höchstens sechs Wochen erreicht und könne mit der MRT der linken Schulter und linken Hüfte vom 23. September 2022 auch objektiv belegt werden (UV-Akte 205-215). Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 abgewiesen (UV-Akte 261-268).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen über das Datum des 30. November 2022 hinaus, zu erbringen.
2) Eventualiter sei ein Gutachten gem. Art. 44 ATSG betreffend die Frage der Unfallkausalität einzuholen um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
3) Unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. März 2024 weitere medizinische Unterlagen ein, welche zuvor in Rz. 15 der Beschwerdeschrift Erwähnung fanden (Bericht Dr. med. K____ und pract. med. L____ vom 30. Juni 2024 [BB 36]; Bericht Dr. med. K____ und pract. med. M____ vom 23. Oktober 2023 [BB 37]; Bericht Dr. med. N____ und Dr. med. O____ vom 16. November 2023 [BB 38]; Bericht Dr. med. K____ und Dr. med. P____ vom 5. Februar 2024 [BB 39]; Bestätigung Spitaleintritt zwecks Operation vom 4. März 2024 [BB 40]).
c) Die Beschwerdeführerin reicht mit Bezug auf Rz. 20 ihrer Beschwerdeschrift den Operationsbericht von Dr. med. K____ vom 19. März 2024 ein (BB 41).
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. Juni 2024 an ihren Anträgen fest und reicht eine Stellungnahme von Q____ zu dem in der Schweizersichen Ärztezeitung publizierten Schultertrauma-Check (Replikbeilage [RB] 1) sowie den Bericht von Dr. med. K____ vom 3. Juni 2024 (RB 2) ein.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20. August 2024 weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. J____ vom 7. August 2024 ein, mit welcher Stellung zum Bericht von Dr. med. K____ vom 3. Juni 2024 (RB 2) genommen wird.
III.
Am 15. Oktober 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der letzte schweizerische Wohnsitz der Beschwerdeführerin, die in [...] (Frankreich) wohnt, im Kanton Basel-Stadt war (vgl. Abmeldebescheinigung vom 23. März 2005, Beschwerdebeilage [BB] 3).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es sei in Anbetracht der medizinischen Sachlage, insbesondere der Berichte von Dr. med. E____ und Dr. med. F____, äusserst unwahrscheinlich, dass die erlittenen Rupturen (u. a. eine transmurale Ruptur der anterioren Supraspinatussehnenanteile, mit intratendinöser Ausdehnung unter Beteiligung der superioren Infraspinatussehne, ebenso eine Mazeration des Bizepssehnenankers mit Tendinopathie der langen Bizepssehne und Splitting, dies bei intralabrarem Riss im hinteren oberen Quadranten sowie betreffend die Hüfte ein intratendinöser Riss der Musculus gluteaus minimus Sehne auf der linken Seite) bereits vor dem Unfallereignis vom 9. August 2022 vorhanden gewesen seien (Beschwerde, Rz. 22-24; Replik, Rz. 4 und Rz. 6). Dies ergebe sich auch aus dem divergierenden Operationsbericht von Dr. med. K____ (vgl. Eingabe vom 21. März 2023 [BB 41] und dessen Bericht vom 3. Juni 2024 [Replik, Rz. 6 ff. sowie RB 2]). Es bestünden Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. I____ und Dr. med. J____, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 22-39; vgl. Replik, Rz. 6 ff.). Sollte das angerufene Gericht der Ansicht sein, dass die Unfallkausalität durch die vorhandene Aktenlage nicht zweifelsfrei bejaht werden könne, werde die Einholung eines externen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG betreffend die Frage der Unfallkausalität des Ereignisses vom 9. August 2022 für die anschliessenden Beschwerden der Beschwerdeführerin in den Bereichen der linken Schulter und der linken Hüfte beantragt (Beschwerde, Rz. 30; Replik, Rz. 9).
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die behandelnden Ärzte Dr. med. E____ und Dr. med. F____ hätten keine eigentliche Kausalitätsbeurteilung vorgenommen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9 und Rz. 10.2) Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. F____ werde darauf verwiesen, dass aufgrund von dessen (wohl engen) Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht auf diese abgestellt werden könne (BA, Rz. 9). Zudem könne dem Operationsbericht von Dr. med. K____ entnommen werden, dass der elektive Eingriff vom 18. März 2024 ausschliesslich chronisch-degenerative Befunde zeige (BA, Rz. 10.4; Duplik, Ad 9). Demgegenüber könne auf die Beurteilung von Dr. med. J____ abgestellt werden (BA, Rz. 10.3; Duplik, Ad 5). Schliesslich könne in antizipierte Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer medizinischer Stellungnahmen verzichtet werden (Duplik, Ad 7).
2.3. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. März 2023 respektive Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 6. September 2022 eingestellt hat aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfall vom 9. August 2024 (vgl. Schreiben vom 2. Februar 2023, UV-Akte 77).
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2).
3.4. 3.4.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1).
3.4.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218 E. 6).
3.5. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.6. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
4.
4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
4.2. 4.2.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 E. 3.2; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und 8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.3. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche) Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2019 E. 3.2.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).
4.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1. Nachfolgend präsentiert sich die für die strittige Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und der linken Schulter relevante medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
5.2. Die Beschwerdeführerin liess am 25. August 2022 Röntgenbilder (Bericht Dr. med. R____, UV-Akte 2) und am 23. September 2022 ein MRI (Bericht Dr. med. S____, UV-Akte 3-4) von ihrer linken Schulter und ihrem linken Becken erstellen. Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022, gestützt auf die am 25. August 2022 und 23. September 2022 durchgeführte Bilddiagnostik, als Diagnosen eine subtotale Bicepsruptur und transmurale Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der adominanten linken Schulter und eine Prellung an der linken Hüfte fest. An der linken Schulter zeige sich eine zerstörte lange Bizepssehne sowie eine nicht so ganz transmurale Ruptur. Es zeige sich keine Retraktion-Tendenz. Da die Patientin nun auf Kur gehe und eine Operation erst im Januar möglich sei und es auch keine medizinische Dringlichkeit gebe, sei mit der Patientin die Vornahme einer glenohumerale Infiltration entschieden worden. Anfang Januar erfolge dann eine Nachkontrolle und gegebenenfalls die Operation dann im Februar. Es seien verschiedene andere therapeutische Möglichkeiten angesprochen wie z. B. repetitive Infiltrationen und dann eine inverse Schulter-TEP. Solange jedoch bei diesem guten Knorpelangebot gelenkserhaltend operiert werden könne, werde dies auch gemacht. Die Patientin sei mit dem Vorgehen einverstanden (UV-Akte 10-12). Die Beurteilung durch Dr. med. E____ veranlasste Dr. med. F____ mit Schreiben vom 29. September 2022 (UV-Akte 93 f.) eine Stellungnahme zu geben, worin er als Ausgangslage schildert, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2022 zu Hause auf nassem Plattenboden ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen sei. Er habe mit ihr telefoniert, sie wolle Röntgenuntersuchungen und die geplante Zahnsanierung in Ungarn machen lassen. Die konventionellen Röntgenbilder des Beckens und der linken Schulter seien ohne Fraktur gewesen. Ausserdem fasste er die Konsultation vom 28. September 2022 wie folgt zusammen: An der linken Schulter bestehe eine Abduktion und Elevation dolent ab ca. 60°, DD im Gelenkbereich und kein Hämatom. Zum Becken hielt er folgendes fest: Trochanter beidseitig deutlich DD. Beim Gehen bestehe ein leichtes Hinken links. Die Beschwerdeführerin wolle angesichts der Schulterschmerzen keinen Therapieversuch machen. Sie nehme Okitas (Ketoprofen) und nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) unter Pantoprazolschutz. Die linke Schulter sei bisher die Bessere, auch der linke Arm sei der Bessere. Wegen der zervikalen Spondylose, ursprünglich nach einem Autounfall, sei sie schon seit 1992 eingeschränkt und habe immer wieder Schmerzen. Physiotherapien mache die Patientin 1-2 Mal pro Jahr in Italien, dafür hier keine. Die Adipositas sei mit Schlauchmagen und Hautstraffung 2018 einigermassen erfolgreich behandelt worden.
5.3. Zum Nachweis der telefonischen Konsultation am 23. August 2022 und der Sprechstunde am 26. August 2022 reichte Dr. med. F____ nachträglich am 27. März 2023 eine schriftliche Bestätigung (UV-Akte 142), eine Chronik der Behandlungen (UV-Akte 162) und einen Verlaufsbericht (UV-Akte 175) sowie einen Bericht vom 17. April 2023 (UV-Akte 184 f.) ein.
5.4. Dr. med. E____ wiederholte mit Bericht vom 15. Januar 2023 die von ihm zuvor gestellten Diagnosen und hielt fest, es würden sich persistierende Beschwerden zeigen. Die Patientin sei jedoch aufgrund schlechter Erfahrungen im Umfeld sehr zurückhaltend hinsichtlich einer Schulter-TP. Sie wünsche sich trotz der starken Nebenwirkungen gegebenenfalls nochmals eine Kortison-Infiltration nach ihren Ferien. Sie frage nach Alternativen, worauf ihr diesbezüglich Hyaluronsäure und ACP vorgeschlagen worden sei. Sie werde sich dies noch überlegen und dann gegebenenfalls eine Hyaluronsäure-Infiltration durchführen lassen (UV-Akte 51-53).
5.5. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie, nahm mit Beurteilung vom 27. Januar 2023 Stellung zur Frage, ob die objektivierbaren pathologischen Befunde noch zumindest teilweise auf das Ereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Dr. med. I____ hielt in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2023 unter Hinweis auf den in der Schweizerischen Ärztezeitung 03/2021 publizierten «Schultertrauma-Check» (https://[...], abgerufen am 10. Dezember 2024) fest, dass die «starken» Indikatoren auf eine überwiegend wahrscheinlich rein degenerativ bedingte natürlich kausale Rissbildung der Rotatorenmanschette und der langen Bicepssehne hinweisen würden. Dies begründe sich mit der tabellarisch in oben genanntem Artikel aufgeführten notwendigen klinischen – hier nicht vorhandenen Situation – fehlender traumatischer Hinweise auf eine ereigniskausale Befundentstehung (auf Boden gefallen und später Schmerzen Hüfte und Schulter links bemerkt – Unfallmeldung vierzehn Tage nach Ereignis). Auch der zweite Indikator (traumatische Läsion) sei nicht gegeben. Im Zusammenhang mit einer Tendinitis calcarea, einer nahezu normalen Schulterbeweglichkeit seitengleich und unter Berücksichtigung einer Kontusion der linken Schulter mit verzögerter Symptomatik handle es sich hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein reines symptomatisch werden degenerativer Vorbefunde ohne überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang und ohne erkennbare traumatische Verschlechterung eines rein degenerativen Vor-Befundes gemäss den Kriterien des Schultertrauma-Checks nach dem gemeldeten Ereignis. Der Status quo ante vel sine sei spätestens drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen. Zur Verfügung standen Dr. med. I____ die konventionellen Rx-Bilder der linken Schulter (UV-Akte 59-60).
5.6. In seinem Bericht 13. Februar 2023 berichtete Dr. med. E____ über den Verlauf der Infiltration. Ausserdem nahm er den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin respektive von Dr. med. I____ zur Kenntnis, welcher ein Erreichen des status quo ante nach drei bis vier Wochen festgehalten hatte. Nach Ansicht von Dr. med. E____ sei dies arbitär, weshalb er auf sechs Monate plädiere, was realitätsnaher sei (UV-Akte 87-89).
5.7. Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen als Diagnosen an, die Beschwerdeführerin leide unter einem Verdacht auf posttraumatische Insertionstendinopathie DD Bursitis Trochanterica links, aktivierte Coxarthrose, einem bekannten lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom im Rahmen einer Überlastung sowie unter einem chronischen belastungsabhängigen zervikozephalen Schmerzsyndrom. Das Gangbild sei hinkend. Es bestehe ein leichter Rumpfüberhang bei bekannter thorakolumbaler Skoliose mit Schulterschiefstand zu Lasten der linken Seite und asymmetrischem Taillendreieck sowie Ausbildung eines Rippenwulst links. Die Inklination gelinge problemlos bis unter Kniehöhe. Es bestehe kein Aufrichte- oder Reklinationsschmerz. Die grobe Kraft der unteren Extremität sei für die Kennmuskeln L1-S1 M5/5. Es bestehe allenfalls eine leichte Missempfindung am lateralen Oberschenkel links und eine ausgeprägte Druckdolenz über dem Trochanter. Es bestehe eine vermehrte Schmerzannahme bei Innenrotation der linken Hüfte, diese sei im Seitenvergleich reduziert. Die Reflexe seien beidseits symmetrisch auslösbar. Es würden keine Zeichen der langen Bahnen vorliegen (UV-Akte 149-151).
5.8. Dr. med. F____, FMH Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 17. April 2023 fest, dass der Sturz vom 9. August 2022 die Ursache für die Schulterverletzung links und die deutliche Verschlechterung von lumbalen und Hüftbereichsschmerzen links sei. Die linke Schulter habe bisher keine Probleme gezeigt. Sie sei auch nie behandelt worden. Das Problem sei auf der rechten Seite. Ebenso habe die Beschwerdeführerin mit dem Hüftbereich bisher keine Probleme gehabt. Dies seien immer LWS-bedingte Schmerzen bei Fehlhaltung mit Skoliose und Lordose gewesen. Die Hüftbereichsschmerzen würden erst seit dem Unfall bestehen. Das seit 1992 bestehende zervikozephale Problem sei nie ganz abgeheilt. In den letzten Jahren seien die Schmerzen stärker und die Belastbarkeit kleiner geworden, sowohl als Verkäuferin in der Schuhbranche als auch privat. Sie sei deswegen zu 50 % arbeitsunfähig. (UV-Akte 184-185).
5.9. Dr. med. E____ hielt mit Bericht vom 4. Mai 2023 fest, dass beide Schultern in fast allen Bewegungsebenen schmerzhaft seien und dass reizlose Narbenverhältnisse rechts bestehen würden. Die linke Schulter habe sich kaum gebessert seit den Infiltrationen. Auch Physiotherapie scheine nicht zu viel zu bringen. Grundsätzlich bestehe hier die Indikation für eine Operation (UV-Akte 218-219).
5.10. Mit Bericht vom 11. Mai 2023 wiederholte Dr. med. H____ die von ihm am 20. März 2023 (vgl. UV-Akte 152-154) gestellten Diagnosen und Befunde. Es sei mit der Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der PRP-Infiltration gesprochen worden. Gegenüber Kortisoninfiltrationen sei sie sehr zurückhaltend eingestellt, da es hier auch häufig Probleme mit dem Blutdruck gegeben habe und sie diese wegen der Schulter aktuell zweimalig erhalten habe (UV-Akte 225-226).
5.11. Dr. med. K____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und pract. med. M____, hielten in ihrem Bericht vom 30. Juni 2023 als Diagnose an der linken Schulter eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne nach Sturz vom 9. August 2022 fest. Es bestehe die Möglichkeit zur Rekonstruktion. Bei einer Operation wäre damit zu rechnen, dass sich die Schulterbeschwerden auf der linken Seite langfristig bessern würden. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei eher nicht zu erwarten, da bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch andere multifaktorielle Beschwerden des Bewegungsapparates eine Rolle spielen würden (BB 36)
5.12. Am 18. September 2023 liess die Beschwerdeführerin nochmals ein MRI von ihrer linken Schulter machen, in welchem eine progrediente transmurale Ruptur der Supraspinatussehne vom posterioren/mittleren Drittel bis zum vorderen Drittel mit aktuell deutlichere Demarkation des transmuralen Defektes vorwiegend im mittleren Sehnendrittel festgestellt worden sei. Aktuell bestehe eine komplette Beteiligung des muskulotendinösen Übergangs mit früh beginnender Retraktion der Sehne (Grad 1-2). Es bestehe keine relevant einsetzende fettige Infiltration bzw. muskuläre Atrophie des Muskelbauches. Es liege eine leichtgradige Rissbildung articularseitig der IS und keine muskuläre Atrophie vor. Die Subscapularissehne sei intakt und tendinopathisch verändert. Bestehen würde im weiteren ein deutlich degenerativ veränderter Bizepsanker und weiterhin der Verdacht einer longitudinal gerichteten Partialruptur der deutlich tendinopathisch veränderten langen Bizepssehne (LBS; Bericht Dr. med. T____, UV-Akte 246-247).
5.13. Mit Bericht vom 23. Oktober 2023 diagnostizierten Dr. med. K____ und pract. med. L____ eine grössenprogrediente transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Patte l-ll, Goutallier l) sowie des oberen Drittels der Infraspinatussehne nach Sturz vom 9. August 2022 mit/bei SLAP-Läsion Typ II. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die konservativen Massnahmen bereits ausgeschöpft. Diese hätten leider keine Besserung gebracht. Eine operative Versorgung mittels einer arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne und die Adressierung der SLAP-Verletzung sowie Bizepstendinopathie sei der Patientin angeboten worden (BB 37).
5.14. Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm mit Beurteilung vom 9. Januar 2024 Stellung zur Frage, ob die objektivierbaren pathologischen Befunde noch zumindest teilweise auf das Unfallereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Dr. med. J____ hielt im Wesentlichen fest, dass es sich bei den Beschwerden an der linken Hüfte und Schulter primär um eine subjektive Wahrnehmung handle, die einer Beurteilung durch Aussenstehende deswegen kaum objektiv zugänglich sei. Die Einschätzung von Dr. med. E____, wonach der status quo sine nicht schon nach drei bis vier Wochen, sondern erst nach sechs Monaten eingetreten sei, sei nicht durch einen Verweis auf objektivierbare pathologische Befunde begründet. Vielmehr basiere sie überwiegend wahrscheinlich im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Versicherten, sie habe seit dem erlittenen Sturz zuvor nicht verspürte Schmerzen zu beklagen. Dies entspreche jedoch lediglich einer zeitlichen Korrelation – post hoc ergo propter hoc – die versicherungsmedizinisch nicht stichhaltig sei. Hingegen lasse sich kein überwiegend wahrscheinlich kausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den nachfolgend erhobenen pathologischen Befunden nachweisen, die vielmehr allesamt als chronisch-degenerativer Natur anzusehen seien. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Versicherte am 9. August 2022 eine überwiegend wahrscheinlich geringe Traumatisierung ihrer linken Hüfte und Schulter in Form einer direkten Kontusion erlitten. Nach vorgängigen telefonischen Konsultationen und ohne erhobenen klinischen Befund veranlassten bildgebenden Massnahmen sei eine erste dokumentierte klinische Untersuchung nach gut sieben Wochen erfolgt. Dabei seien keine klinischen Zeichen eines stattgehabten Traumas dokumentiert worden und diese seien bis dahin auch konventionell-radiologisch und MR-tomografisch nicht nachweisbar gewesen. Vielmehr hätten sich dabei ausschliesslich chronisch-degenerative Alterationen gezeigt, die durch das Ereignis vom 9. August 2022 vermutlich schmerzhaft aktiviert worden seien im Sinn der vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden pathologischen Vorzustands. Ein status quo sine sei bei dieser Ausgangslage überwiegend wahrscheinlich nach Ablauf von höchstens sechs Wochen erreicht und könne mit der Arthro-MRT der linken Schulter und der MRT der linken Hüfte vom 23. September 2022 auch objektiv belegt werden. Damit könne vollumfänglich an der im Ergebnis weitestgehend gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med. I____ in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2023 festgehalten werden (UV-Akte 205-215).
5.15. Dr. med. K____ stellte im Nachgang an die Schulteroperation der Beschwerdeführerin vom 18. März 2024 mit Bericht vom 19. März 2024 fest, dass eine grössenprogrediente, U-förmige, transmurale, delaminierte Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion Patte I bis Il, mit Subskapularisoberrandiäsion Lafosse Grad II mit/bei schwerer Bizepstendinopathie und begleitender Chondrokalzinose bestehe (BB 41).
5.16. Im Beschwerdeverfahren erging dazu von Dr. med. K____ eine Stellungnahme im Rahmen seines Verlaufsberichts vom 3. Juni 2024, worin er festhielt, dass der in der Beurteilung von Dr. med. I____ angewandte Schultertrauma-Check (vgl. UV-Akte 59-60) in keinster Weise validiert sei und nicht als Basis einer Beurteilung der Kausalität dienen solle. Die nach dem Unfallereignis eingetretene schmerzhafte Bewegungseinschränkung, welche die Patientin zum Aufsuchen ihres Hausarztes bewegt habe, sei sicherlich ein guter Hinweis auf eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette. Des Weiteren werde von der Beschwerdegegnerin argumentiert, dass ein direktes Schultertrauma vorgelegen habe, welches in der Regel nicht geeignet sei, eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette herbeizuführen. Dem sei entgegenzuhalten, dass Patienten den genauen Traumamechanismus im Falle eines Sturzes oft nicht korrekt, respektive detailliert wiedergeben könnten. Wie unter anderem Richard Nyffeler et al. (Can a simple fall cause a rotator cuff tear? Literature review and biomechanical considerations, in: Int. Orthop 2021, S. 1572-1583) gezeigt hätten, könne ein einfacher Sturz, gerade bei geringer Reissfähigkeit der Rotatorenmanschette in zunehmendem Alter zu einer Rotatorenmanschettenschädigung führen. Das Argument, dass Verkalkungen intraoperativ gefunden worden seien, sei ebenfalls nicht ein Zeichen für eine degenerative Vorschädigung. Die Tendinosis calcarea trete in der Regel ohne zusätzliche Rotatorenmanschettenruptur auf und stehe deshalb nicht in direktem Zusammenhang mit einer degenerativen Rotatorenmanschettenruptur (RB 2).
5.17. Am 7. August 2024 nahm Dr. med. J____ Stellung zur vorstehenden Beurteilung von Dr. med. K____, welche die Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik einreichte. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass in seiner Beurteilung vom 9. Januar 2024 (vgl. E. 5.14. hiervor) kein einziges Mal Bezug auf den Schultertrauma-Check genommen worden sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich erstmals am 28. September 2022 von ihrem Hausarzt, Dr. med. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, klinisch untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits mehr als sieben Wochen seit dem Ereignis vom 9. August 2022 vergangen, was der Argumentation von Dr. med. K____ klar widerspreche. Wäre an der linken Schulter der Versicherten direkt nach dem Ereignis tatsächlich eine relevante Bewegungseinschränkung aufgetreten, hätte sie sich deswegen fast sicher umgehend in eine ärztliche Abklärung begeben. Ferner sei zwar die Aussage von Dr. med. K____ korrekt, dass die genaue Ätiologie der Tendinosis calcarea nach wie vor nicht abschliessend geklärt sei. Der im Operationsbericht verwendete Terminus «Chondrokalzinose» sei insofern ungenau, als es sich dabei um Kalkeinlagerungen im Knorpel (Chondros) und nicht um solche in der Sehne (Tendo) handle. Es sei aber weitgehend unbestritten, dass sie entweder auf einen pathologischen Stoffwechselprozess zurückzuführen sei – dies gilt vor allem für die Chondrokalzinose – oder aber das Zeichen eines Reparationsprozesses darstelle. Dieser spiele sich typischerweise im Kontext mit einer übermässigen Beanspruchung beziehungsweise eben einer Degeneration ab, wofür auch die gleichartigen Veränderungen in der langen Bizepssehne sowie der Infraspinatussehne sprechen würden. Beide genannten Alterationen würden jedenfalls nicht einem Normalbefund bei einer Person aus der Durchschnittsbevölkerung entsprechen und auch ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2022 sei weit überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, nachdem sie bereits ganz von Anfang an nachweisbar gewesen seien (Duplikbeilage).
6.
6.1. Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 6. September 2022 hinaus geklagten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 9. August 2022 bestehe. Uneinigkeit besteht in der Frage, wann der Status quo sine erreicht sei. Unterschiedliche Auffassungen bestehen sodann insbesondere bezüglich der Frage, ob die noch geklagten Beschwerden an der linken Schulter auf degenerativ Veränderungen oder auf den Unfall vom 9. August 2023 zurückzuführen seien. Die beteiligten Ärzte vertreten überdies unterschiedliche fachärztliche Meinungen zur Validierbarkeit des Schultertrauma-Checks der Schweizerischen Ärztezeitung 03/2021 (https://[...], abgerufen am 10. Dezember 2024) sowie zu den Zusammenhängen zwischen einer Tendinosis calcarea und einer degenerativen Rotatorenmanschettenruptur.
6.2. 6.2.1. Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den Einschätzungen der beratenden Ärzte Dr. med. I____ (vgl. E. 5.5. hiervor) sowie Dr. med. J____ (vgl. E. 5.14. und E. 5.17. hiervor) festzustellen, die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin darstellen, es liege ab dem 6. September 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Befunden an der linken Schulter vor.
6.2.2. So begründet Dr. med. J____ seine Ansicht, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Beschwerden an der linken Schulter, u. a. mit dem Hinweis, der behandelnde Facharzt Dr. med. E____ habe bei seinen Untersuchungen keine operationsbedürftigen unfallkausalen Pathologien festgestellt (vgl. E. 5.17. hiervor). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 angegeben hatte, eine Operation sei aufgrund einer Kur der Beschwerdeführerin erst im Januar 2023 respektive Februar 2023 möglich. Mit der Beschwerdeführerin seien verschiedene therapeutische Möglichkeiten besprochen worden, wie etwa eine inverse Schulter-Totalendoprothese (E. 5.2. hiervor). Auch anlässlich seiner Untersuchungen vom 12. Januar 2023 und 9. Februar 2023 zog Dr. med. E____ die Implantation einer Schulter-TP in Erwägung. Von der Beschwerdeführerin habe er jedoch die Rückmeldung erhalten, dass sie hinsichtlich eines Eingriffs sehr zurückhaltend sei (vgl. E. 5.4. hiervor). Dr. med. E____ führte schliesslich in seinem Bericht vom 4. Mai 2023 an, dass die Indikation für eine Operation bestehe (vgl. E. 5.9. hiervor).
6.2.3. Im Weiteren bringt Dr. med. J____ zur Belegung seiner Ansicht betreffend die Unfallkausalität ferner vor, die Beschwerdeführerin sei – nach telefonischen Kontakten – überwiegend wahrscheinlich erstmals am 28. September 2022 und somit mehr als sieben Wochen nach dem Unfall vom 9. August 2022 von ihrem Hausarzt Dr. med. F____ klinisch untersucht worden (vgl. E. 5.14. und E. 5.17. hiervor). Damit seien objektivierbare klinische Befunde, die sich überwiegend wahrscheinlich auf den erlittenen Sturz hätten zurückführen lassen, zu diesem Zeitpunkt fast naturgemäss nicht mehr zu finden gewesen (vgl. E. 5.14. hiervor). Dr. med. J____ leitet daraus ab, es sei durch den Unfall vom 9. August 2022 keine relevante schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung eingetreten, da sich die Beschwerdeführerin sonst fast sicher umgehend persönlich an ihren Hausarzt gewandt und damit nicht mehr als sieben Wochen gewartet hätte (vgl. E. 5.17. hiervor). Dr. med. J____ übersieht bei seiner Schilderung, dass bereits am 26. August 2022, d. h. etwas mehr als zwei Wochen nach dem Unfall, eine erste klinische bzw. subjektive Untersuchung bei Dr. med. F____ stattfand (UV-Akte 45). Die Skepsis von Dr. med. J____ aufgrund der Abrechnung (UV-Akte 21) und des Protokolleintrages (UV-Akte 175) steht konträr zur Bestätigung von Dr. med. F____ (vgl. E. 5.2. hiervor). In diesem Sinne ist schliesslich auch die Ausführung von Dr. med. J____ inkorrekt, wonach die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Juni 2023 wegen Problemen an der linken Schulter in der orthopädischen Klinik des [...]spitals [...] vorstellig geworden sei (ad 1). Dr. med. J____ übersieht bei seiner Ausführung, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. September 2022 von ihrem Hausarzt Dr. med. F____ an Dr. med. E____ überwiesen (vgl. E. 5.2. hiervor) und von diesem am 16. Oktober 2022 erstmals an der linken Schulter untersucht wurde (vgl. E. 5.2. hiervor). Zudem wurde zuvor am 25. August 2022 Röntgenbilder und am 23. September 2022 ein MRI von der Schulter der Beschwerdeführerin erstellt (vgl. E. 5.2. hiervor).
6.2.4. Dr. med. J____ verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Beschwerden an der linken Schulter überdies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in der Schadenmeldung gegenüber ihrer Arbeitgeberin und damit gegenüber dem UVG-Versicherer lediglich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Hüftgelenks angegeben und die linke Schulter gar nicht erwähnt (vgl. E. 5.17. hiervor). Dr. med. J____ verkennt bei seiner Aussage, dass die Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung zwar in der Zeile «9. Verletzungen» ihre Beschwerden an der Schulter nicht angegeben hatte, jedoch in der Zeile «6. Sachverhalt» schilderte, sie verspüre Schmerzen an der linken Schulter («[…] danach bemerkte ich später Schmerzen an der linken Hüfte und der linken Schulter.»). Dass die Beschwerdeführerin im Nachgang an den Unfall vom 9. August 2022 unter Schmerzen an der linken Schulter im Nachgang an den Unfall vom 9. August 2022 litt, zeigt auch die Dokumentation von Dr. med. F____ vom 20. Dezember 2022, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Erstbehandlung am 26. August 2022 untersuchte und eine Rotatorenmanschettenläsion festhielt (vgl. E. 5.2.und E. 6.2.3. hiervor).
6.2.5. Des Weiteren nicht nachvollziehbar ist die nach Analyse der MRI-Bildgebung vom 23. September 2022 vertretene Ansicht von Dr. med. J____, es könne auf den Bildern entgegen der Auffassung des Radiologen Dr. med. S____ (vgl. E. 5.2. hiervor) keine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne erkannt werden (vgl. E. 5.14. hiervor). Zweifel an der Richtigkeit dieser divergierenden Meinung von Dr. med. J____ betreffend die Interpretation der MRI-Bilder vom 23. September 2022 bestehen zum einen, da neben Dr. med. S____ auch Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bilddiagnostik von einer transmuralen Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der linken Schulter ausging (vgl. E. 5.2. hiervor). Zum anderen stellte auch Dr. med. K____ im Nachgang an die Operation vom 18. März 2024 eine transmurale, delaminierte Supraspinatussehnenruptur fest (E. 5.15. hiervor). Weiter diagnostizierte auch Dr. med. T____ nach der Durchführung eines weiteren MRI der linken Schulter am 18. September 2023 eine progrediente transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (vgl. E. 5.12. hiervor).
6.2.6. Nicht ohne weiteres gefolgt kann der Ansicht von Dr. med. J____, wonach das Akromioklavikular-Gelenk (AC-Gelenk) durchaus gewisse Degenerationen aufweise, beispielsweise in Form von intraossären Zysten dorsal am Akromion und mit einer moderaten Aktivierung, stellt er sich damit doch gegen die Befundung von Dr. med. S____ (vgl. E. 5.2, 5.14. hiervor; UV-Akte 207). Dr. med. J____ hält des Weiteren zwar die Befunde im MRI vom 18. September 2023 von Dr. med. T____ für nachvollziehbar, hebt dabei aber auch bei der der Beurteilung dieser Bildaufnahmen degenerative Befunde hervor, welche die traumatische Ursache in Frage stellen würden (vgl. E. 5.14. hiervor; UV-Akte 211). Dabei äussert er sich in seinem Bericht vom 9. Januar 2024 (vgl. E. 5.14. hiervor und UV-Akte 211, 213) zur Verkalkung als Zeichen der Vorschädigung der Supraspinatussehne, deren direkte Massgeblichkeit er dann jedoch aufgrund des fachärztlichen Einwands von Dr. med. K____ relativiert (Bericht vom 7. August 2024, ad 5 und E. 5.17. hiervor; vgl. E. 5.15. hiervor). Inwieweit degenerative Veränderungen vorhanden sind und diese als Hinweis gegen eine traumatische Schädigung dienen, kann daher – entgegen der Meinung von Dr. med. J____ – bei dieser medizinischen Sachlage nicht abschliessend beurteilt werden.
6.2.7. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag Dr. med. J____ schliesslich aus seinem Hinweis, den Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 24. August 2022 sei nicht zu entnehmen, wie sich der Sturz am 9. August 2022 genau abgespielt habe. Dieser relativiert dabei seine Ansicht, indem er ausführt, dass Dr. med. K____ Recht zu geben sei, wenn er festhalte, das Patientinnen und Patienten den genauen Traumamechanismus im Falle eines Sturzes oft nicht korrekt respektive detailliert wiedergeben könnten (vgl. RB 2). Dies würde jedoch bei der Analyse des vorliegenden medizinischen Sachverhalts kaum weiterhelfen (Beurteilung vom 7. August 2024, DB, Ad 4). Dr. med. J____ ist entgegenzuhalten, dass dem Unfallmechanismus ohnehin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine übergeordnete Bedeutung zukommt, da dieser oftmals nicht mehr rekonstruiert werden kann. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und es ist der Sachverhalt zu ermitteln, welcher zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2, 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3).
6.2.8. Zusammenfassend ist nach den Ausführungen in E. 6.2.1-6.2.7. festzuhalten, dass vorliegend insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____ und Dr. med. J____, bestehen, wonach die Leiden an der linken Schulter auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien und nicht in einem (teil-)kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2022 stehen würden (vgl. E. 5.5., 5.14. und E. 5.17. hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf diese abgestellt hat. Für die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und den geklagten Schulterbeschwerden bzw. für die Frage des Eintritts des Status quo sine und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorliegend auch nicht vorbehaltlos auf die kurze und nicht einlässlich begründete Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E____ abgestellt werden, der von einem Eintreten des status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis ausgeht (UV-Akte 89). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin im Fachgebiet Orthopädie ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und dem Gesundheitsschaden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin einzuholen. Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
7.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und dem Gesundheitsschaden an der linken Schulter durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens zu klären und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: