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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2025 UV.2024.46 (SVG.2025.166)

August 14, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,919 words·~20 min·1

Summary

UVG falsche Angabe in der Unfallmeldung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch MLaw Diane Günthart, ADVOMED,

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich   

                       Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

                  Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.46

Einspracheentscheid vom 28. November 2024

falsche Angabe in der Unfallmeldung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, arbeitete seit Januar 2024 als Chauffeur Kategorie B für die Einzelunternehmung Supermarkt C____, [...], und war in dieser Eigenschaft bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Inhaber des (Ende Oktober 2023 gegründeten und im März 2025 wegen Geschäftsaufgabe gelöschten) Supermarkts C____ war der Bruder des Beschwerdeführers, D____. Dieser ist jetzt einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der im Februar 2025 gegründeten E____ GmbH, deren Gesellschaftszweck ebenfalls im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht und die ihren Sitz an derselben Adresse hat wie die frühere Einzelunternehmung Supermarkt C____ (vgl. den jeweiligen Handelsregisterauszug).

b)       Am 22. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin ein Unfall gemeldet, den der Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 erlitten habe. Darin wurde Folgendes angeführt: "VN ist als Fahrer mit zwei Mitfahrer auf der Schnellstrasse mit dem Auto gefahren und hatte Kollision mit Ruddel-Reh/Hirsch und dann durch Aufprall rechts einen Baum gestreift und in Böschung gefahren". Als weitere Beteiligte angegeben wurden die Brüder des Beschwerdeführers D____ und F____ (vgl. Antwortbeilage [AB] 1).

c)        Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie vom Versicherungsnehmer und vom Beschwerdeführer nähere Angaben zum Unfallhergang an (vgl. den ausgefüllten Fragebogen vom 21. Februar/5. März 2024 [AB 21] sowie den Fragebogen vom 25. März 2024 [AB 33]; siehe auch das "Unfallprotokoll" vom 2. April 2024 [AB 41]). Des Weiteren nahm sie ärztliche Unterlagen zu den Akten (u.a. Bericht G____ vom 1. März 2024 [AB 50]; Berichte Dr. H____ vom 13. März 2024 [AB 23] und vom 8. März 2024 [AB 24]; Röntgenbericht I____ vom 15. März 2024 [AB 32]; Notiz über das mit Dr. H____ am 9. April 2024 geführte Telefonat [AB 42]). Ausserdem nahm sie Unterlagen das Arbeitsverhältnis betreffend zu den Akten (vgl. AB 43). Nach Einholung der Polizeiakte (AB 46) gab die Beschwerdegegnerin bei der J____ das unfallanalytische Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) in Auftrag.

d)       Am 7. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Verfügung (AB 54): (1.) "Da absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist, verweigern wir gemäss Art. 46 Abs. 2 eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Februar 2024." (2.) "Sämtliche erbrachten Leistungen sowie die Auslagen der durchgeführten Abklärungen werden wir zurückfordern." Am 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 (vgl. AB 59). Am 4. Juli 2024 begründete er die Einsprache näher (vgl. AB 63). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Eine Kopie des Entscheides wurde auch der Krankenversicherung des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. AB 90). Die IV-Stelle Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer, der sich auch dort zum Leistungsbezug angemeldet hatte, mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. AB 82 und AB 83).

II.        

a)       Am 20. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

III.      

Am 14. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe den Unfallhergang immer wieder anders und vor allem dramatischer geschildert als er sich effektiv zugetragen habe. Der Unfall könne sich gemäss Polizeirapport und unfallanalytischem Gutachten nicht so zugetragen haben wie er geschildert worden sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden denn auch nicht mit dem stattgehabten Ereignis korrelieren. Da die Angaben gemacht worden seien, um von der Unfallversicherung höhere als die effektiv geschuldeten Leistungen zu erhalten, seien die Leistungsverweigerung und die in Aussicht gestellte "Rückforderung der erbrachten Leistungen und Auslagen der durchgeführten Abklärungen" als rechtens anzusehen (vgl. S. 9 ff. des Einspracheentscheides; siehe auch S. 3 ff. der Beschwerdeantwort).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es habe eine Kollision des von ihm gelenkten Personenwagens mit einem Baum stattgefunden, nachdem er Rehen ausgewichen sei. Er habe auch keine unrichtigen Angaben gemacht. Das unfallanalytische Gutachten sei in diversen Punkten unrichtig. Darauf könne nicht abgestellt werden. Daher sei die Leistungsverweigerung nicht zu Recht erfolgt (vgl. insb. S. 4 ff. der Beschwerde). Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 der Beschwerde).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen verneint und die "Rückforderung der erbrachten Leistungen und Auslagen der durchgeführten Abklärungen" in Aussicht gestellt hat.

3.              

3.1.        Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.        Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG namentlich Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3.        Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls voraus. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG; BGE 150 V 229, 230 E. 3; BGE 142 V 219, 221 E. 4.3.1; BGE 134 V 72, 74 E. 2.2). Die Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.2). Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich vorgenommen beziehungsweise herbeigeführt wurde, ist das Merkmal der Unfreiwilligkeit nicht erfüllt. Als absichtliches Handeln wird dabei sowohl das vorsätzliche als auch das eventualvorsätzliche Vorgehen betrachtet (vgl. Kurt Pärli / Laura Kunz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024, Rz 24 f. zu Art. 4 ATSG). Die fehlende Absicht muss sich auf die Herbeiführung des Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung beziehen (BGE 143 V 285, 290 E. 4.2.1).

3.4.        Gemäss Art. 45 UVG hat der versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Meldung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat (Abs. 2). Art. 53 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sieht präzisierend Folgendes vor: Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles (lit. a); den behandelnden Arzt oder das Spital (lit. b); betroffene Haftpflichtige und Versicherungen (lit. c).

3.5.        3.5.1.  Unrechtmässig bezogene Leistungen sind in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Versicherer kann gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG zudem die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist. Massgebend für eine Sanktion ist der Umstand, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gemacht wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erhalten. Es reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, soweit diese Angabe aufgrund der konkreten Umstände dazu führt, dass höhere Leistungen als geschuldet ausgerichtet werden. Art. 46 Abs. 2 UVG zielt im Wesentlichen darauf ab, betrügerisches Verhalten zu sanktionieren, mit dem von der Versicherung mehr erlangt werden soll, als worauf Anspruch besteht, und zwar nicht einfach nur durch Rückforderung des zu viel bezogenen Betrags, sondern auch durch Kürzung oder Streichung der Leistung (BGE 143 V 393, 395 f. E. 6.2, publiziert in Praxis 107 [2018] Nr. 80; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 250 vom 30. April 1996 E. 2b/aa). So können etwa zu hohe Lohnangaben (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3) oder die Meldung eines falschen Unfallgeschehens, um einer Wagniskürzung zu entgehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4), zu einer Sanktionierung führen. Die Unfallmeldung kann auch einen gar nicht passierten Unfall umfassen oder aber Folgen nennen, die so nicht einem Unfallereignis zugeordnet werden können (vgl. Raffaella Biaggi, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Rz 6 zu Art. 46 UVG).

3.5.2.  Die falsche Angabe in der Unfallmeldung muss absichtlich erfolgt sein und die Absicht sich gerade darauf beziehen, die Unfallversicherung zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2, publiziert in Praxis 107 [2018] Nr. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). Die Absicht hat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein. Der Beweis für die Absicht obliegt dem Unfallversicherer (Kurt Pärli/Laura Kunz, Basler Kommentar UVG, 2019, Rz 16 zu Art. 46).

3.5.3.  Die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere nicht eine solche wegen Versicherungsbetruges, voraus (BGE 143 V 393, 397 f. E. 7.3, publiziert in Praxis 107 [2018] Nr. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2).

3.5.4.  Die Leistungskürzung oder -verweigerung ist für jede Leistung gesondert zu prüfen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2, publiziert in Praxis 107 [2018] Nr. 80). Bei der Festlegung der Sanktion ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2; Urteil 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.; Urteil 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). In der Regel können Heilbehandlungsleistungen nicht gestützt auf diese Norm verweigert werden, würde doch damit in erster Linie eine andere Versicherung (die obligatorische Krankenversicherung) und nicht die versicherte Person bestraft (BGE 143 V 393, 399 E. 8.3).

3.6.        3.6.1.  Vorliegend ergeben sich aus den Akten folgende Schilderungen des Ereignisses vom 10. Februar 2024: In der Unfallmeldung der Supermarkt C____ (D____) vom 22. Februar 2024 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Fahrer eines Personenkraftwagens mit zwei Mitfahrern auf der Schnellstrasse gefahren und sei mit einem Rudel Rehe/Hirsche kollidiert und habe dann durch den Aufprall rechts einen Baum gestreift und sei in die Böschung gefahren. Dabei habe er sich verletzt (vgl. AB 1). Im Fragebogen vom 21. Februar 2024 wurde vom Versicherungsnehmer (Supermarkt C____, D____) in Bezug auf den Schadenhergang angeführt: Man sei mit dem Fahrzeug auf der Landstrasse unterwegs gewesen. Dann seien zehn bis zwölf Hirsche gekommen. Diese seien vorne in das Auto gerannt. Dann sei das Auto gegen einen Baum geprallt (vgl. AB 21, S. 8).

3.6.2.  Im Fragebogen vom 25. März 2024 gab auch der Beschwerdeführer an, er sei die Strasse entlanggefahren. Ein Rudel Rehe sei über die Strasse gesprungen. Das Auto sei in einige Rehe gefahren und es sei rechts zum Stehen gekommen (vgl. AB 33, S. 1). Anlässlich der am 2. April 2024 in [...] (Supermarkt C____) erfolgten Besprechung wurde der Beschwerdeführer nochmals zum Ereignis vom 10. Februar 2024 befragt. Anwesend waren auch D____ und die Tochter des Beschwerdeführers, welche übersetzte. Der Case Manager hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, von [...] nach [...] gefahren zu sein. Sein Bruder D____ habe auf dem Beifahrersitz geschlafen. Bruder F____ auf der Rückbank habe nicht geschlafen (vgl. AB 37, S. 2 unten). Es sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgeschildert gewesen. Mit diesem Tempo sei er auch gefahren, bis er von einer Gruppe – von links kommenden – Tieren überrascht worden sei. Es habe sich offenbar um Hirsche gehandelt; denn auf Nachfrage hin habe der Versicherte bejaht, die Tiere hätten Geweihe gehabt. Die Tiere seien seitlich links ins Auto gerannt. Auf seine Nachfrage hin habe er angegeben, die Tiere seien definitiv mit dem Auto in Kontakt gekommen. Die Kraft der Tiere und der Schock hätten dazu geführt, dass er die Herrschaft über das Auto verloren habe und mit der rechten Seite des Autos einen Baum getroffen habe. Auf Nachfrage hin habe er ausgeführt, vermutlich sei auch die Front rechts beschädigt/getroffen worden. Er könne sich nicht erinnern, eine Vollbremsung gemacht zu haben. Er wisse nur noch, dass er sich auf das Lenkrad konzentriert habe. Nach dem Stillstand hätten alle drei, vor allem aber er, Schmerzen verspürt. D____ habe die Ambulanz gerufen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten sitzen bleiben und sich nicht bewegen, was man auch getan habe (vgl. AB 37, S. 3). Der Case Manager setzte handschriftlich eine Zusammenfassung der Unterredung vom 2. April 2024 auf und liess diese vom Beschwerdeführer unterzeichnen (vgl. S. 3 der Besprechungsnotiz; AB 37, S. 3). In diesem "Unfallprotokoll" vom 2. April 2024 (AB 41) wurde erneut festgehalten, man sei in [...] losgefahren, Richtung [...]. Er sei mit 70 km/h gefahren, was auch die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit gewesen sei. Hirsche seien von links kommend in das Auto, seitlich der Fahrerseite gerannt. Trotz Bremsen habe die Kraft der Tiere das Auto gegen rechts gedrückt. Er glaube, er sei nicht voll auf die Bremse; er sei voll auf das Lenkrad fokussiert gewesen. Er habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe seitlich einen Baum gerammt. Dies habe Schmerzen im Rücken verursacht. Er sei sitzengeblieben, bis ihn die Rettungskräfte aus dem Auto geholt hätten.

3.7.        3.7.1.  Im Bericht der Polizeiinspektion K____ (Einsatz- und Streifendienst) vom 13. Februar 2024 wurde festgehalten, A____ (Fahrer) habe angegeben, er verspüre Schmerzen im Brustkorb und an der HWS. D____, der Beifahrer, habe über Schmerzen an der HWS und im Beckenbereich geklagt. F____, der hinten links gesessen sei, habe Schmerzen an Rücken und Herz erwähnt (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 2; AB 46, S. 13). Des Weiteren wurde dargetan, der Zeuge (Ersthelfer) habe ausgesagt, den Unfallhergang nicht mitbekommen zu haben. Er habe sehen können, wie der Fahrer sein Warndreieck hinter seinem Personenkraftfahrzeug aufgestellt habe und wieder zurück ins Auto gegangen sei. Deshalb habe er sich zum Unfallfahrzeug begeben und nach dem Wohlbefinden der Beteiligten schauen wollen. Der Fahrer habe telefoniert, um den Unfall zu melden. Dabei sei er noch abgeschnallt gewesen. Die später hinzugekommenen beiden Zeugen vom Rettungsdienst hätten dann angegeben, alle drei Beteiligten seien nach dem Herantreten an das Fahrzeug sitzend und angeschnallt gewesen und dann durch den Rettungsdienst abgeschnallt worden (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 18 f.).

3.7.2.  Die Polizei bewertete den Schaden am Fahrzeug als leichten Aufprallschaden (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 16). In Bezug auf allfällige Spuren wurde klargestellt, es seien Beschädigungen an der rechten Frontseite in Form von Kratzern, einer Eindellung und eines kaputten Scheinwerfers feststellbar gewesen. Wildhaarspuren oder Ähnliches seien nicht erkennbar gewesen (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 18). Bei den Unfallschäden handle es sich augenscheinlich um eine Verformung der Karosserie durch minimale Krafteinwirkung vom Personenkraftfahrzeug gegen den Baum. Es liege ein leichter Streif- resp. Aufprallschaden vor. Zusammengefasst würden die Fahrzeuginsassen einen Unfallhergang schildern mit folgenden nicht korrespondierenden Unfallverletzungen: Schmerzen HWS, Becken, Rücken, Kopf, Herz, Brust (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 19). Es wurde schliesslich von folgendem Unfallhergang ausgegangen: A____ habe mit seinen Brüdern die L____ Strasse in Richtung [...] befahren. Er habe angegeben, dass mehrere Rehe die Strasse überquert hätten, weswegen er nach rechts habe ausweichen müssen. Dadurch sei er leicht gegen einen Baum geprallt. Des Weiteren wurde im Polizeibericht klargestellt, angesichts des leichten Schadens und den angegebenen Verletzungen bestünden erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 2; AB 46, S. 12 und S. 15).

3.8.        Im unfallanalytischen Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) wurde schliesslich ausgeführt, die Spuren an der Unfallstelle (AB 53, S. 13) würden beweisen, dass das Fahrzeug, ein Jaguar, in einem Winkel von etwa 40° zum Strassenverlauf von der Fahrbahn abgekommen sei. Weiter zeigten die Spuren, dass der Personenwagen kurz vor der Kollision mit den Bäumen eine enge Linkskurve durchgeführt habe (vgl. AB 53, S. 14). Die Winkel des Jaguars beim Verlassen der Fahrbahn stimmten nicht mit dem vom Fahrer angegebenen Manöver überein; denn bei einem instinktiven Rechtslenken infolge von Tieren auf der Fahrbahn wäre der Jaguar bei einer Geschwindigkeit zwischen 70 km/h und 80 km/h in einem Winkel von wenigen Grad zur Fahrbahn von der Strasse abgekommen. Des Weiteren wurde klargestellt, um die beschriebene Kurve und die von der Polizei vorgefundenen Fahrspuren auf rutschigem Untergrund (mit Blättern bedecktes kaltes Gelände) erzeugen zu können, müsse die Geschwindigkeit des Jaguars sehr tief gewesen sein (im Schritttempo-Bereich). Diese Geschwindigkeit entspreche nicht den gemachten Aussagen. Auch sei nicht zu erklären, weshalb der Fahrer beim Befahren der Kurve mit der geringen Geschwindigkeit nicht gebremst habe, sodass er das Fahrzeug vor der Kollisionsstelle mit dem Baum ohne Weiteres bis zum Stillstand hätte anhalten können (vgl. AB 53, S. 15). Abschliessend wurde klargestellt, der Unfall könne sich nicht so zugetragen haben, wie es der Versicherte geschildert habe. Der Jaguar sei sehr langsam und mit einem Winkel von etwa 40° von der Strasse gefahren. Bevor er mit dem Baum/den Bäumen kollidiert sei, sei mit dem Fahrzeug eine enge Linkskurve gefahren worden. Mit anderen Worten sei der Jaguar langsam bis gegen den Baum/die Bäume manövriert worden. Der Jaguar sei mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h gegen den Baum/die Bäume gefahren. Auch vor der Kollision sei der Jaguar sehr langsam unterwegs gewesen, da neben der Fahrbahn eine enge Kurve gefahren worden sei. Es könne auch keine Kollision mit Tieren angenommen werden. Denn es seien keine Spuren einer Tierkollision gefunden worden. Die Schäden am linken vorderen Kotflügel (Kratzer) seien von der Art und Charakteristik her manuelle und mit einem Gegenstand erzeugte Beschädigungen (vgl. AB 53, S. 19). Angesichts der sehr geringen kollisionsbedingten Belastungen und unter Berücksichtigung der Richtung des Aufpralls (frontal) sei nicht davon auszugehen, dass dieses Ereignis zu irgendeiner Verletzung der Insassen geführt habe. Die Frage, ob weitere sachdienliche Feststellungen gemacht werden könnten, wurde folgendermassen beantwortet: Nach der Kollision mit dem Baum/den Bäumen sei der Jaguar einige Meter weiter bis zur Endstellung nach vorne bewegt worden. Zudem sei auch das Pannendreieck vor dem Eintreffen der Sicherheitskräfte hinter dem Fahrzeug platziert worden. Die Fahrtrichtung des Jaguars beim Verlassen der Fahrbahn, das langsame Manövrieren des Jaguars vor dem leichten Anprall mit dem Baum/den Bäumen, sowie das nachfolgende Verstellen des Jaguars liessen auf ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis schliessen. Hinweise oder Spuren, die auf ein normales Unfallereignis hindeuten würden, seien aus technischer Sicht im konkreten Fall keine vorhanden (vgl. AB 53, S. 20).

3.9.        3.9.1.  Auf das unfallanalytische Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) kann abgestellt werden. Dieses erscheint stimmig. Es erging in Auseinandersetzung mit sämtlichen vorliegend relevant erscheinenden Gegebenheiten. Insbesondere wurden die aussagekräftigen Polizeiakten (inklusive Unfallfotos und Zeugenaussagen) in nachvollziehbarer Art und Weise in die Beurteilung einbezogen. Darüber hinaus erscheint auch die gutachterliche Fragenbeantwortung schlüssig (vgl. im Einzelnen nachstehende Überlegungen).

3.9.2.  So ergibt sich bereits aus den im unfallanalytischen Gutachten korrekt zitierten Polizeiakten, dass sich das Ereignis – so wie es in der Unfallmeldung dargetan und später mehrfach bestätigt wurde – nicht abgespielt haben kann. Die gleich zu Beginn involvierte Polizei äusserte nämlich mit stimmiger Begründung (insb. zu erkennender leichter Streif- resp. Aufprallschaden, nicht damit korrespondierende Verletzungen) erhebliche Zweifel am geschilderten Ereignishergang (vgl. Erwägungen 3.7.1. und 3.7.2. hiervor).

3.9.3.  Auch die anderen gutachterlich berücksichtigten Gegebenheiten resp. erkannten zahlreichen Inkonsistenzen sprechen dafür, dass das Ereignis nicht so abgelaufen ist, wie es namentlich auch vom Beschwerdeführer (mehrfach) geschildert wurde. Speziell zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass im unfallanalytischen Gutachten ein stumpfer Winkel und nicht ein spitzer Winkel, welcher nach den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehen zu erwarten gewesen wäre, beschrieben wurde; das Fahrzeug hätte bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h und bei einem (üblichen) instinktiven Rechtslenken infolge von Tieren auf der Fahrbahn in einem Winkel von wenigen Grad zur Fahrbahn von der Strasse abkommen müssen. Gemäss den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen wurde vor der Kollision jedoch eine enge Linkskurve gefahren. Auffällig erscheint schliesslich auch das Fehlen von Bremsspuren. Dass die Gutachter – auch angesichts des geringen Schadens am Fahrzeug – von einem langsamen und bewussten Manövrieren des Fahrzeuges gegen den Baum/die Bäume (mit ca. 5 km/h) ausgehen, erscheint damit schlüssig. Die von den Fahrzeuginsassen geschilderten gesundheitlichen Beschwerden können gerade angesichts der als gering zu erachtenden kollisionsbedingten Belastungen nicht nachvollzogen werden.

3.10.     3.10.1. Der Unfallbegriff wird zwar von der Beschwerdegegnerin nicht direkt bestritten; allerdings verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (BGE 119 V 347, 349 E. 1a). Das Gericht hat demnach das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden, unbesehen davon, ob eine Frage überhaupt umstritten ist (vgl. u.a. das Urteil des EVG U 144/02 vom 20. November 2002 E. 4.1).

3.10.2. Gestützt auf das schlüssige unfallanalytische Gutachten ist nunmehr zu folgern, dass sich überwiegend wahrscheinlich am 10. Februar 2024 kein Unfall im Rechtssinne ereignet hat; vielmehr ist von einem bewussten Manöver und auch einer vom Beschwerdeführer gewollten Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. Erwägung 3.9.3. hiervor; zum Unfallbegriff siehe Erwägung E. 3.3. hiervor).

3.11.     Einhergehend mit den obigen Feststellungen ist damit auch von einer bewusst falschen Unfallmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG, welche die Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Sanktionierung berechtigt (vgl. Erwägung 3.5. hiervor) auszugehen. Wie bereits klargestellt wurde (vgl. Erwägungen 3.9.2. und 3.9.3. hiervor), hat sich das Ereignis vom 10. Februar 2024 nicht so wie es in der Unfallmeldung angegeben und später vom Beschwerdeführer selber mehrfach wiederholt wurde (insb. im Fragebogen vom 25. März 2024 [AB 33, S. 1]; vom Beschwerdeführer unterzeichnete Besprechungsnotiz [AB 37, S. 3]), abgespielt. Dass diese falsche Schilderung bewusst erfolgte, um Versicherungsleistungen zu erhalten, darf ebenfalls als erstellt erachtet werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er spreche kaum Deutsch, womit es sich bei den infrage stehenden Aussagen letztlich um Drittaussagen handle (vgl. S. 5 oben der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich war anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 2. April 2024 auch dessen Tochter anwesend, welche übersetzte, um so die Richtigkeit der Aussagen zu gewährleisten (vgl. AB 37, S. 2 und S. 3). Auch in Anbetracht der mehrfach falschen Sachverhaltsschilderung kann nicht von sprachlichen Missverständnis ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste Falschdeklaration.

3.12.     3.12.1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (AB 54), die mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. November 2024 (AB 90) bestätigt wurde, verweigert die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. (recte 10.) Februar 2024. Darüber hinaus wird die Rückforderung sämtlicher erbrachter Leistungen sowie der Auslagen der durchgeführten Abklärungen in Aussicht gestellt. Die Verweigerung und Rückforderung der Taggelder kann nunmehr als richtig und verhältnismässig erachtet werden (vgl. dazu E. 4.3.4.). Gleiches hat vorliegend auch in Bezug auf die Heilbehandlungskosten zu gelten; denn im Unterschied zu der in BGE 143 V 393 beurteilten Sache, wo – bei tatsächlich stattgehabtem Unfall – ein zu hoher Lohn deklariert wurde, hat sich vorliegend gar kein Unfall ereignet (vgl. Erwägung 3.10.2. hiervor) und es ermangelt auch an nachvollziehbaren gesundheitlichen Beschwerden. In dieser Konstellation erscheint die Rückforderung der übernommenen Heilbehandlungskosten gerechtfertigt.

3.12.2. Soweit die Beschwerdegegnerin auch die Rückforderung der Auslagen für durchgeführte Abklärungen in Aussicht stellt, ist präzisierend zu bemerken, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückforderung zu Unrecht bezogener "Leistungen" vorsieht. Das sozialversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren ist denn auch grundsätzlich kostenlos (vgl. u.a. René Wiederkehr, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Rz 24 zu Art. 45 ATSG). Zurückgefordert werden können allerdings mit der Heilbehandlung in Zusammenhang stehende Abklärungskosten (vgl. zur Abgrenzung der Verwaltungskosten von den Heilbehandlungskosten die einschlägigen Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 4/83). Klarzustellen ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das von ihr in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten nicht auf den Beschwerdeführer abzuwälzen vermag. Denn von Art. 45 Abs. 4 ATSG erfasst werden nur Kosten, die dem Versicherungsträger durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezuges mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind (vgl. zum Ganzen auch Wiederkehr, a.a.O., Rz 58 in Verbindung mit Rz 2-10 zu Art. 45 ATSG). Vorliegend wurde jedoch mit dem verkehrstechnischen Gutachten keine Observation in Auftrag gegeben, so dass auch diese Abklärungskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind.

3.13.     Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin zu folgen und eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 10. Februar 2024 zu verneinen. Auch ist die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der erbrachten Leistungen (im unter Erwägung 3.12. definierten Umfang) berechtigt.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 bestätigt.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                              Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                              lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.46 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2025 UV.2024.46 (SVG.2025.166) — Swissrulings