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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2025 UV.2024.45 (SVG.2025.155)

June 10, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,804 words·~14 min·1

Summary

Leistungsablehnung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____ AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. Matthias Steiner, Furer & Partner Rechtsanwälte, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.45

Einspracheentscheid vom 15. November 2024

Leistungsablehnung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.        

Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er informierte die Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 20. Februar 2023 wie folgt: «Ich habe meinen Kopf auf die Seite gedreht und der Finger meines Sohnes hat mein rechtes Auge getroffen» (Akten 7.01). Als Schadensdatum gab er den 10. Februar 2023 um 17:00 Uhr an (a.a.O.). Beim Grund der Absenz vermerkte er: «Bis am 15.2. habe ich gearbeitet, da ich dachte, dass es wieder besser wird. Als ich dann zum Augenarzt ging, wurde festgestellt, dass sich aufgrund dieses Unfalls meine Netzhaut ablöst.» (a.a.O.). Als Verletzung vermerkte er «Ruptur (Riss)» am rechten Auge (Akten 7.02).

In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 in Behandlung bei Dr. med. C____, Augenarzt FMH (TP-Rechnung vom 14.03.2023, Akten 9.15). Bereits am Tag danach, dem 16. Februar 2023, fand in der Augenklinik des [...]spitals Basel ([...]) eine Operation statt. Der Operateur Dr. med. D____ stellte folgende OP-Diagnose: «Netzhautablösung temporal mit Makula off und pigmentierter Hochwasserlinie bei hohe Myopie [Kurzsichtigkeit] und Trauma durch Kinderfinger am 10.2.23» (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 3.26). Am 27. Februar 2023 erfolgte eine zweite Operation (Operationsbericht, Akten 3.17).

Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten der Second Medical Opinion (SMO) zur vertrauensärztlichen Stellungnahme vor. Diese verneinte im Bericht vom 22. März 2023 die initiale Unfallkausalität der Netzhautablösung (Akten 4.06).

Am 7. August 2023 beauftrage die Beschwerdegegnerin die E____ mit der Erstellung eines ophthalmologischen Aktengutachtens. Im Gutachten vom 20. November 2023 verneinte der Gutachter Dr. med. F____, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, die initiale Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung (Akten 4.01).

Die Beschwerdegegnerin stellte das Aktengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2023 zur Stellungnahme zu (Akten 2.14). Dieser äusserte sich hierzu am 9. Januar 2024 (Akten 2.13). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin die initiale Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung und lehnte die Übernahme weiterer Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ab (Akten 2.10 ff.). Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Februar 2024 rechtzeitig Einsprache (Akten 2.07 f.). Der Krankenversicherer G____ erwog eine Einsprache, entschied sich jedoch keine zu erheben (Protokoll HV, S. 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024 ab (Akten 2.02 ff.).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wandte sich Dr. med. C____ an die Beschwerdegegnerin (Akten 3.01 f.).

II.       

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 wird beim Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Ereignis vom 10. Februar 2023 als Unfall anzuerkennen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die finanziellen Folgen dieses Ereignisses sowie die Folgekosten dieser Beschädigung des rechten Auges zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Den Parteien seien ihre Vertretungskosten aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 9. April 2025 eine Parteiverhand-lung und reicht die Stellungnahme Prof. Dr. med. H____ und I____ vom 9. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 8).

III.     

Am 10. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2.          Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 17. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024, verneinte die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angegebenen Ereignis vom 10. Februar 2023 und der diagnostizierten Netzhautablösung. Entsprechend lehnte die Beschwerdegegnerin die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der eingetretenen Netzhautablösung ab (Akten 2.10 f.).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, dass dadurch, dass die Schädigung genau dort aufgetreten ist, wo sich der Unfall ereignet hat, auch der Unfall hierfür ursächlich sein müsse (E-Mail vom 10.01.2024, Akten 1.02). Ein neuer Befund seines ersten Arztes weise darauf hin, dass die Art des grauen Stars, den er auf dem rechten Auge entwickelt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den erlittenen Schlag verursacht worden sei (Beschwerde, S. 1).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Leistungsablehnung zu Recht erfolgt ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

3.2.          Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.3.          Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.4.          3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4.2. Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1).

3.5.     3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.5.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5.3. In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).

3.5.          Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien umstritten ist, ob aufgrund des geschilderten Ereignisherganges eine initiale Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung am rechten Auge besteht.

4.2.          4.2.1. Zunächst ist auf das Unfallereignis als solches einzugehen. Nach Aussagen des Beschwerdeführers habe er seinen Sohn in den Armen gehalten und plötzlich den Kopf zum Sohn gedreht, sodass dessen Finger in sein Auge geriet, entweder weil der Sohn den Finger zum Gesicht des Beschwerdeführers gestreckt habe oder weil der Finger schon dort war, als der Beschwerdeführer den Kopf drehte (Protokoll HV, S. 1 und 4). In jedem Fall habe er einen unglaublichen Schmerz gespürt (Protokoll HV, S. 1), aber er gehöre zu den Personen, welche zunächst zuwarten bevor sie einen Arzt aufsuchen (a.a.O.). Einen Tag später habe sich seine Sicht verändert und er habe Wellen gesehen (a.a.O.). Es sei unangenehm gewesen und das like Auge habe zwei Tage benötigt, den Schaden am rechten Auge auszukorrigieren, aber danach habe er problemlos arbeiten können (Protokoll HV, S. 2).

4.2.2. Während der Beschwerdeführer in der Schadensmeldung und gegenüber dem erstbehandelnden Augenarzt als Schadensdatum den 10. Februar 2023 angegeben hatte und bei der Schadensmeldung sogar die präzise Angabe der Uhrzeit «17:00 Uhr» vermerkte, machte der Beschwerdeführer erstmals mit der Einsprache vom 19. Februar 2024 ein abweichendes Schadensdatum «Mitte Dezember 2022» geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2025 führte er aus, dass sich der Unfall bereits in der ersten oder zweiten Dezemberwoche 2022 ereignet habe und er lediglich aus dem Grund, dass er sich eine neue Brille haben machen lassen und zuvor noch einen Termin beim Augenarzt habe wahrnehmen wollen, als Unfalldatum den 10. Februar 2023 angegeben habe (Protokoll HV, S. 1).

4.2.3. Damit schilderte der Beschwerdeführer zwei ca. 7-8 Wochen auseinanderliegende Unfallzeitpunkte. Zu den Gründen hierzu befragt, gab er an, der Dezember sei stressig gewesen, da er den Jahresabschluss habe erstellen müssen und noch mit der erweiterten (Schwieger-)Familie in die Ferien nach [...] gefahren sei (Protokoll HV, S. 2). Erst als der Termin beim Optiker für eine neue Brille angestanden sei, habe er sich um einen Augenarzttermin bemüht. Da es schwierig gewesen sei, einen Termin beim Augenarzt zu bekommen und er gedacht habe, wenn es «akuter» sei, erhalte er schneller einen Termin, was auch geklappt habe (Protokoll HV, S. 2), habe er als Unfalldatum den 10. Februar 2023 genannt.

4.3.          Bei einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufs ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer trotz der geschilderten Beschwerden (starke Schmerzen, Sehen von Wellenlinien) mit dem Aufsuchen eines Augenarztes zugewartet haben will, und wieso er nicht – nachdem er den Termin bereits hatte – den Augenarzt anlässlich der Konsultation über das Unfalldatum näher aufklärt hat. Zudem erscheint es als wenig überzeugend, dass es dem Beschwerdeführer mit dem Termin beim Augenarzt eilte, nachdem er zuvor mehrere Wochen zugewartet hat. Allerdings kann vorliegend offen gelassen werden, wie es sich mit dem Unfalldatum genau verhält, da es für ein derartiges Trauma eine höhere Krafteinwirkung gebraucht hätte, die in dieser Form weder im Februar 2023 noch im Dezember 2022 auf sein Auge eingewirkt hat. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.4.          4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Leistungsablehnung auf die SMO vom 22. März 2023. Darin wurde festgehalten, es handle sich beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich um eine krankheitsbedingte Netzhautablösung (Akten 4.06). Entsprechend verneinte sie das Vorliegen einer Unfallfolge. Insbesondere wurde das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis als nicht geeignet beurteilt, um eine Netzhautablösung zu bewirken, da es an einer genügenden Krafteinwirkung bzw. genügend heftigen Augenbulbuskontusion gefehlt habe (Akten 4.06).

4.3.2. In der Beurteilung der SMO wurde ausgeführt, in der Regel hinterlasse eine Fingerverletzung am Auge (wenn überhaupt) eine oberflächliche Verletzung an Hornhaut/Bindehaut im Sinne einer Erosion (meist durch den Fingernagel des Kindes). Das sei vorliegend sowohl aufgrund der Symptomatik als auch der augenärztlichen Berichterstattung nicht der Fall. Zwar seien Netzhautablösungen bei (schwereren) Augenprellungen möglich. Über eine schwere Prellung des Auges werde aber nicht berichtet (lediglich Angaben eines Fingers ins Auge und nicht z.B. Angabe eines Faustschlags, Akten 4.07). Die Beschwerden seien erst am Folgetag aufgetreten, und dies im Sinne von Wellenliniensehen. Diese seien auf eine Netzhautablösung zurückgeführt worden. Der Versicherte sei kurzsichtig (am rechten Auge mehr als am linken) und die Netzhaut zeige beidseits in der Peripherie degenerative Veränderungen (a.a.O.).

4.3.3. Im Ergebnis wurde festgehalten, die vorliegende rhegmatogene Amotio retinae (durch einen Riss bedingte Nezthautablösung) sei aufgrund des geschilderten Traumas und der vorbestehenden Myopie und der degenerativen Veränderungen (beides prädisponierend für Netzhautablösungen) überwiegend wahrscheinlich als krankheitsbedingt zu beurteilen. Dafür spreche auch das erste, auf Krankheit ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsattest der Augenklinik des [...] (a.a.O.).

4.5.          4.4.1. Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin auf das ophthalmologische Aktengutachten vom 20. November 2023 ab. Darin beurteilte Dr. med. F____, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, die bis zu jenem Datum vorliegenden medizinischen Berichte (Akten 4.01 und 4.02). Er bestätigte die Anfangsdiagnose der rissbedingten Netzhautablösung rechts und die beidseitige bereits vorbestehende mittlere Kurzsichtigkeit mit peripheren Netzhautdegenerationen (Akten 4.02).

4.4.2. Zur Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang hielt Dr. med. F____ fest, dass aus den ihm vorliegenden Akten keine Angaben entnommen werden könnten, wonach diese in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum geschilderten Ereignis vom 10. Februar 2023 stehen würden (Akten 4.03). Das vom Versicherten angegebene Trauma ([Augen]verletzung durch Finger seines Sohnes) hätte eine Eresio corneae (Hornhautschürfung), eine Eresio conjunctivae (Bindehautschürfung) oder eine Contusio bulbi (Augenprellung) hervorrufen können (a.a.O.). Erosionen insbesondere der Hornhaut seien sehr schmerzhaft und hätten zu einer notfallmässigen Konsultation geführt. Eine Augenprellung würde zu einer zum Teil deutlichen raschen Sehverschlechterung und damit zu einer notfallmässigen Konsultation führen (Akten 4.03). Eine Augenprellung könne tatsächlich zu einer Netzhautablösung führen. Typischerweise sei in diesen Fällen intraoperativ ein grosser peripherer Netzhautriss erkennbar. Insgesamt seien durch ein stumpfes Bulbustrauma ausgelöste Netzhautablösungen recht selten. Andere Komplikationen wie intraokulare Blutungen, Linsentrübungen und Drucksteigerungen würden im Vergleich dazu wesentlich häufiger auftreten. Netzhautablösungen könnten allerdings auch spontan auftreten. Einer der Hauptrisikofaktoren hierfür sei eine mittlere bis höhere Kurzsichtigkeit. Wenn diese noch mit peripheren Netzhautdegenerationen einhergehe, wie dies in vorliegender Sache der Fall zu sein scheine, werde das Risiko nochmals erhöht (a.a.O.).

4.6.          Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf die Beurteilungen von Dr. med. F____ vollumfänglich abgestellt werden. Die Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Das Aktengutachten vom 20. November 2023 stützt sich zudem auf die erhobenen Befunde und hat sich korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt.

4.7.          4.6.1. Es ist davon auszugehen, dass, wenn es sich um eine unfallbedingte Schädigung gehandelt hätte, typischerweise ein grosser peripherer Netzhautriss erkennbar gewesen wäre, was nicht der Fall war. Darüber hinaus ergeben sich weder aus dem Bericht der Erstuntersuchung noch aus dem ersten Operationsbericht spezifische Hinweise, welche auf eine traumatische Schädigung hinweisen würden. Sodann ist davon auszugehen, dass bei einer unfallbedingten Schädigung entweder ein sehr starker Schmerz oder eine deutliche rasche Sehverschlechterung unweigerlich zu einer notfallmässigen Konsultation hätten führen müssen. Diese ist ebenfalls nicht erfolgt, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben rund acht Wochen zuwartete, bevor er einen Arzt aufsuchte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Netzhautablösungen bei mittlerer bis höherer Kurzsichtigkeit auch spontan auftreten können. Liegen vorbestehende periphere Netzhautdegenerationen vor, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, sei das Risiko hierfür erhöht (Akten 4.03).

4.6.2. Vor dem Hintergrund, dass durch ein stumpfes Bulbustrauma ausgelöste Netzhautablösungen recht selten sind, und im vorliegenden Fall das Trauma nicht genügend stark gewesen zu sein scheint, als dass es eine nennenswerte akute Schädigung des Augenbulbus hätte bewirken können, ist nicht von einer überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Ursache auszugehen. Vielmehr ist diese als krankheitsbedingt anzusehen, wie dies die Beschwerdegegnerin festgestellt hat.

4.8.          An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 2. Dezember 2024 von Dr. med. C____ nichts, da darin keine Unfallkausalität statuiert wird (Akten 3.01).

4.9.          4.8.1. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus der Stellungnahme von Prof. Dr. med. H____ und I____ vom 9. Januar 2025 (Gerichtsakte 8) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.8.2. Dort wird festgehalten, dass aufgrund des Alters des Patienten sowie des Traumas am rechten Auge vom 10. Februar 2025, als der Sohn auf das Auge des Versicherten «geschlagen» habe, was zu einer Netzhautablösung geführt habe, welche von Prof. J____ am 16. Februar 2023 operiert worden sei, «höchstwahrscheinlich» von einem traumatischen Ursprung des Katarakts auszugehen sei (Gerichtsakte 8).

4.8.3. Hierzu ist auszuführen, dass diese Stellungnahme widersprüchlich ist. Von einem Schlag des Sohnes auf das Auge wurde nach Lage der Akten bis zu dieser Stellungnahme nicht berichtet. Auch ein Prof. J____ erscheint im Dossier des Beschwerdeführers nicht.

4.10.       Im Ergebnis handelt es sich bei unfallbedingten Netzhautablösungen um seltene Ausnahmen in der medizinischen Literatur, welche durch ein stärkeres als das vorliegende Trauma ausgelöst werden. Aufgrund des Ausbleibens einer sofortigen Notfallbehandlung sowie des Vorliegens vorbestehender degenerativer Schädigungen und Myopien erscheint eine Unfallkausalität vorliegend nicht als überwiegend wahrscheinlich.

5.                

5.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2024 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2024 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2025 UV.2024.45 (SVG.2025.155) — Swissrulings