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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2025 UV.2024.36 (SVG.2025.147)

March 26, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,141 words·~31 min·4

Summary

Fallabschluss und Rente

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                     Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.36

Einspracheentscheid vom 24. September 2024

Fallabschluss und Rente

Tatsachen

I.         

a)                Der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ AG als Schreiner angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 26. Januar 2021 fiel der Beschwerdeführer auf einer Baustelle von der Leiter und schlug mit dem Kopf gegen eine Wand (Schadenmeldung UVG vom 26. Januar 2021, Suva-Akte 1).

b)                Die medizinische Erstbehandlung erfolgte im E____, wo der Beschwerdeführer eine Nacht verweilte. Festgestellt wurden drei Subduralblutungen parfalcin, retroclivär und frontal links nach Sturz (Austrittsbericht E____ vom 27. Januar 2021, Suva-Akte 16; vgl. auch CT vom 26. Januar 2021, Suva-Akte 19). Vom 29. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 hielt er sich F____ in [...] auf (Austrittsbericht vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 289). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2021 (Suva-Akte 13) ihre Leistungspflicht und richtete unter anderem Unfalltaggelder aus. Ab dem 15. März 2021 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit zu 100% wieder auf (vgl. Telefonnotiz vom 18. März 2021, Suva-Akte 21). Ab August 2021 reduzierte er sein Pensum auf 50% (Telefonnotiz vom 9. August 2021, Suva-Akte 64).

c)                 Mit Bericht vom 14. Juli 2021 von Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMF (Suva-Akte 50) wurden bei mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma persistierende Kopfschmerzen, eine Zervikalgie, Schwindel, eine Anosmie, kognitive Störungen und eine Fatigue festgestellt. PD Dr. med. H____, Fachärztin für Neurologie FMH, stellte mit Bericht vom 9. August 2021 (Suva-Akte 72) ein posttraumatisches Syndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit ähnlichen Symptomen fest. Sie attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und hielt eine Erhöhung des Pensums auf 100% vor dem Winter als nicht zu erwarten. Vom 3. August 2021 bis zum 5. August 2021 erfolgte eine Hospitalisation im E____ (Bericht vom 6. August 2021, Suva-Akte 77), wo chronische posttraumatische Kopfschmerzen festgestellt wurden. Im Rahmen einer Untersuchung in der I____ wurde eine mittelschwere kognitive Störung und schwere Fatigue mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen, chronischem Schwindel und eine schwere Depression attestiert (Suva-Akte 78). Ebenfalls ein posttraumatisches Syndrom stellten das J____ (Bericht vom 2. November 2021, Suva-Akte 119) und PD Dr. med. H____ (Bericht vom 11. November 2021, Suva-Akte 120) fest.

d)                Vom 31. Januar 2022 bis 20. Oktober 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der Tagesklinik des J____ zur ambulanten Reha (Austrittsbericht vom 15. November 2022, Suva-Akte 209).  

e)                Eine am 26. Januar 2023 erfolgte Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____ ergab eine formell psychologische Hypsomie an der Grenze zur Anosmie rechts und links bei Status nach Schädelhirntrauma im Januar 2021 (Suva-Akte 215). An zwei Tagen im Februar 2023 führte das J____ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch (Bericht vom 13. März 2023, SUVA-Akte 224). Am 4. und 8. Mai 2023 fand eine Abklärung in der Augenklinik des E____. Die Augenklinik diagnostizierte einen Verdacht auf eine zentrale Sehstörung (Bericht vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 231).

f)                  Nach Vorlage der Akten empfahl der Versicherungsmediziner (Bericht vom 2. August 2023, Suva-Akte 250) eine arbeitsorientierte Rehabilitation mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] in der K____. Der Aufenthalt erfolgte vom 5. September bis 22. September 2023 (vgl. Austrittsbericht vom 26. Januar 2023, Suva-Akte 277). Für die bisherige Tätigkeit als Schreiner wurde festgehalten, dass diese nicht zumutbar sei aufgrund der kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit. Für die abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit, auch in anderen beruflichen Tätigkeiten, verwies die Rehaklinik auf den Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfäihgkeit (EFL). Die ambulante EFL-Untersuchung vom 3. und 4. Oktober 2023 (Suva-Akte 272) ergab, dass die bisherige Tätigkeit als Schreiner dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar sei. Aufgrund des beklagten Schwindels seien Arbeiten mit Absturzgefahr nicht empfehlenswert (Bericht EFL K____ vom 2. November 2023, Suva-Akte 284).  

g)                Erneut legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. L____ vor. Dieser legte mit Beurteilung vom 22. Dezember 2023 den Integritätsschaden auf 35% fest, wobei er von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung ausging. Ferner hielt der Versicherungsmediziner fest, dass von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass infolge der neuropsychologischen Störung in der angestammten Tätigkeit eine vollzeitliche Beschäftigung mit einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Suva-Akte 297). In Bezug auf die HNO-Beschwerden des Beschwerdeführers legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. M____, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vor (Beurteilung vom 13. Februar 2024, Suva-Akte 305). Die Versicherungsmedizinerin führte aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Schreiner für Absturz gefährdete Tätigkeiten bei subjektivem Schwindel eine Einschränkung bestehe. Des Weiteren seien Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen, von welchen der Beschwerdeführer im Schwindelanfall erfasst werden könnte, problematisch. Per 30. April 2024 kündigte die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (vgl. Telefonnotiz vom 29. Februar 2024, Suva-Akte 315).

h)                Die Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 27. März 2024 (Suva-Akte 337) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26% zu und eine Integritätsentschädigung in Höhe von 50%. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 7. Mai 2024 (Suva-Akte 345). Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 (Suva-Akte 354) ihre Verfügung, soweit sie darauf eintrat.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. In prozessrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichnenden Advokaten als Rechtsvertreter. Unter o/e-Kostenfolge.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers.

c)             Mit Replik vom 8. Januar 2025 und Duplik vom 14. Februar 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellt die Instruktionsrichterin in Aussicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da die Bedürftigkeit nicht gegeben sei. Sie setzt dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Dezember 2024. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und bittet um nochmalige Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Hierauf bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. März 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt bei der Firma D____ AG mit Sitz in Basel (vgl. Handelsregistereintrag der erwähnten Firma, BB 2). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass gestützt auf die nicht beweiskräftigen versicherungsinternen Berichte und die Berichte der K____ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erreichung des medizinischen Endzustandes auszugehen sei. Die Taggelder und Heilkosten seien daher über den 30. April 2024 hinaus von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Zudem sei eine externe Begutachtung zu veranlassen und hiernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers höher sei. In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass eine solche von mindestens 65%, wenn nicht gar von 85% geschuldet sei.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass gestützt auf die fachärztlichen Beurteilungen der Vertrauensärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Rentenprüfung sei daher nicht zu beanstanden. Eine höhere Integritätsentschädigung als die zugesprochenen 50% sei ebenfalls nicht geschuldet, so dass der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 zu schützen sei.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu Recht auf den 30. April 2024 festlegte und in die Rentenprüfung ging oder ob dies – zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärungen -  zu Unrecht erfolgte.

3.                  

3.1.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).  

3.2.            Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).  

3.3.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).  

3.4.            3.4.1. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1.).

3.4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).  

3.5.            3.5.1. Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten und in welchem Masse er arbeitsunfähig ist, sind die relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.

3.5.2.       Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer vom 26. bis zum 27. Januar 2021 im E____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 27. Januar 2021 (Suva-Akte 16) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes drei Subduralblutungen parafalcin, retroclivär und frontal links. Mittels MRI der HWS konnte eine diskoligamentäre Verletzung im Bereich der HWS ausgeschlossen werden (vgl. MRI HWS vom 27. Januar 2021, Suva-Akte 17; CT Schädel vom 26. Januar 2021, Suva-Akte 18; CT Arteriografie Schädel Halswirbelsäule vom 26. Januar 2021, Suva-Akte 19). Vom 29. Januar 2021 bis zum 3. Februar 2021 war der Beschwerdeführer im Spital in [...] hospitalisiert (vgl. Bericht vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 289). Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 14. März 2021 zu 100% krankgeschrieben war, nahm er am 15. März 2021 seine Arbeit wieder auf (vgl. Telefonnotiz vom 17. März 2021, Suva-Akte 20, vgl. auch Telefonnotiz vom 18. März 2021, Suva-Akte 21). Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe seit dem Unfall grosse Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis und habe weder Geruchs- noch Geschmackssinn. Die kardiologische Untersuchung habe keine Probleme ergeben und der Augenarzt habe ihm gesagt, dass er die Brille sicher weiterhin tragen sollte, wobei die Augenproblematik nach Ansicht des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit dem Unfall habe (vgl. Telefonnotiz vom 20. Mai 2021, Suva-Akte 33).

3.5.3.       Zwischen dem 17. Juni 2021 und dem 13. Juli 2021 erfolgte eine neurologische Abklärung in der Neurologie am Schaulager durch Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH. Mit Bericht vom 14. Juli 2021 (Suva-Akte 50) diagnostizierte Dr. med. G____ dem Beschwerdeführer einen Status nach Leitersturz mit mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distorsion am 26. Januar 2021 mit persistierenden Kopfschmerzen, persistierender Zervikalgie, persistierendem Schwindel, Anosmie, kognitiven Störungen und Fatigue. Gemäss MRI des Schädels vom 23. April 2021 lasse sich ein posttraumatischer Substanzverlust kortikal und sublortikal frontobasal beidseits feststellen. Dr. med. G____ empfahl eine Reduktion der Arbeitsbelastung auf 75%.

3.5.4.       Am 29. Juni 2021 erfolgte eine Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____. Diagnostiziert wurde dem Beschwerdeführer intermittierende, paroxysmale Drehschwindelattacken ohne Hinweis auf eine peripher- oder zentralvestibuläre Funktionsstörung, sowie drei Subduralblutungen parafacin, retroclivär und frontal links nach dem Sturz am 26. Januar 2021. Die durchgeführte Videokulographie vom 7. Juli 2021 zeigte bis auf Blinzelartefakte einen unauffälligen Befund. Die klinische Untersuchung sei unauffällig.

3.5.5.       Im Rahmen einer neurologischen Konsultation am 9. August 2021 (Suva-Akte 72) in der Neurologie am [...], stellte PD Dr. med. H____, Fachärztin für Neurologie FMH, ein posttraumatisches Syndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma und HWS Distorsion im Januar 2021 mit persistierenden Kopfschmerzen, Schwindel, kognitiven Störungen und Fatigue fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Neurologin aus, aus neurologische Sicht, sei in Anbetracht der Schwere des Traumas beim motivierten Patienten die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu früh begonnen worden, so dass es zu einer sekundären Dekompensation und schädlichem Konsum von Analgetika gekommen sei, was die Symptome zusätzlich verstärkt habe. Aus neurologischer Sicht bestehe ab nächster Woche (Mitte August 2021) für mindestens zwei Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei dieses Arbeitspensum auf Halbtage aufgeteilt werden sollte. Tendenziell sei von einer weiteren Besserung im Verlauf auszugehen. Mit einer 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch nicht vor dem Winter zu rechnen. Ab dem 16. August 2021 arbeitete der Beschwerdeführer daher noch in einem 50%-Pensum, wobei ein Arbeitseinstieg zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr geplant sei. Bei grosser Müdigkeit könne es auch einmal 10:00 Uhr werden (vgl. Erstgespräch vom 24. September 2021, Suva-Akte 88).

3.5.6.       Vom 3. August 2021 bis zum 5. August 2021 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im E____ aufgrund Selbstvorstellung des Beschwerdeführers wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Anosmie, Fatigue und ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Neben dem bereits bekannten Schädel-Hirn-Trauma wurde eine Hepatopathie unklarer Ätiologie diagnostiziert. Es erfolgte ein schriftliches Aufgebot von PD Dr. med. H____ zur weiteren ambulanten Betreuung (vgl. Austrittsbericht vom 6. August 2021, Suva-Akte 77).

3.5.7.       Eine am 18. August 2021 erfolgte Untersuchung in der I____ ergab eine mittelschwere kognitive Störung und schwere Fatigue, ein Status nach Schädel-hirn-Trauma mit Subduralhämatomen mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen, chronischem Schwindel und Anosmie, sowie eine schwere Depression. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung, bei welcher der Beschwerdeführer kooperativ und motiviert mitarbeitete, so dass die Ergebnisse als valide betrachtet werden können, wurden insgesamt schwere Defizite im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnis, eine mittelgradige Beeinträchtigung im Arbeitstempo und in den Exekutivfunktionen und leichte Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt. Im klinischen Eindruck sei die Arbeitsplanung und die Fehlerkontrolle vermindert. Während der Testuntersuchung zeigte sich eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit bzw. eine reduzierte Belastbarkeit. Insgesamt seien die Beschwerden als mittelschwere kognitive Störung und schwere Fatigue zu beurteilen, möglicherweise verstärkt durch die anhaltenden Schmerzen und die schwere depressive Episode. Eigenanamnestische würden ausserdem Schwindel und Kopfschmerzen als deutliche Einschränkungen im Alltag beschreiben (vgl. Bericht vom 7. September 2021, Suva-Akte 78).

3.5.8.       Am 26. August 2021 und am 9. September 2021 wurde der Beschwerdeführer bei PD Dr. med. H____ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Im Rahmen der Beurteilung hielt PD Dr. med. H____ fest, der Beschwerdeführer leide weiter unter einem schweren postkontusionellen Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distorsion. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei eine ambulante multimodale Rehabilitation inklusive neuropsychologischer und ergotherapeutischer Behandlung indiziert. Zudem sollte eine psychiatrische Therapie bei Depression erfolgen. In der Zeit während der ambulanten Rehabilitation sei aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben, so dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bis zur Rehabilitation bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.5.9.       Eine neurologische Untersuchung am 18. August 2021 in der I____ (Bericht vom 7. September 2021, Suva-Akte 78) ergab eine mittelschwere kognitive Störung und schwere Fatigue, einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom und eine schwere depressive Episode. Es werde empfohlen den Beschwerdeführer während der ambulanten Rehab zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben.

3.5.10.   Am 15. Oktober 2021 wurde eine Riechtestung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____ durchgeführt. Hierbei wurde eine Anosmie rechts und eine Hyposomie links, bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 26. Januar 2021 festgestellt (Bericht vom 19. Oktober 2021, Suva-Akte 107).

3.5.11.   Am 22. Oktober 2021 erfolgte eine Verlaufsuntersuchung im J____. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Testung vom 18. August 2021, dem nach wie vor bestehenden Schwindel und den zeitweiligen Kopfschmerzen wurde dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem wurde eine tagesklinische Rehabilitation empfohlen (Bericht vom 2. November 2021, Suva-Akte 119, vgl. auch Bericht von PD Dr. med. H____ vom 11. November 2021, Suva-Akte 120). Vom 31. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2022 war der Beschwerdeführer sodann ambulant in der Tagesklinik des J____ (Suva-Akte 209).

3.5.12.   Die Beschwerdegegnerin legte die vorliegenden medizinischen Akten ihrem Versicherungsmediziner, Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, vor. Dieser prüfte die Notwendigkeit für eine ambulante Reha in der Tagesklinik des J____ und hielt eine solche für acht Wochen (à drei Tag) als angezeigt (vgl. Bericht vom 18. März 2022, Suva-Akte 159).

3.5.13.   Das J____ meldete den Beschwerdeführer während der ambulanten Behandlung (vgl. E. 3.4.8. hiervor) bei der Sehbehindertenhilfe zu einer Low Vision-Abklärung an (vgl. E-Mail vom 6. Oktober 2022, Suva-Akte 190). Die Sehbehindertenhilfe führte Filterabklärungen durch (vgl. E-Mail vom 18. Oktober 2022, Suva-Akte 197). Die Einstufung der Sehbehindertenhilfe ergab unter Berücksichtigung einer Blend-Problematik und der Bildunruhe mit den gemessenen Daten und deren Auswirkungen eine mittlere Sehbehinderung. Sie unterbreitete der Beschwerdegegnerin eine Offerte für eine medizinische Kantenfilterbrille, da die Abklärungen gezeigt hätten, dass mit zwei Filtern die Blendung deutlich reduziert werden konnte und die Kopfschmerzen gemildert werden konnten (vgl. Offerte vom 4. November 2022; Low Vision Bericht vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 205). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Brille (Suva-Akte 208).

3.5.14.   Nach insgesamt fast neunmonatiger ambulanter Rehabilitation im J____ übermittelte es am 15. November 2022 (Suva-Akte 209) der Beschwerdegegnerin diverse Abschlussberichte. Mit Abschlussbericht Physiotherapie vom 7. November 2022 (Suva-Akte 209, S. 4) wurden die Diagnosen eines posttraumatischen Syndroms bei Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion bei drei Subduralblutungen parafalcin, retroclivär und frontal links nach Leitersturz am 26. Januar 2021, sowie eine schwere depressive Episode gelistet. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer weiterhin reduziert gewesen, allerdings habe er Strategien in Form von Eigenübungen und führe ein angepasstes Pausenmanagement für seinen Alltag eigenständig durch. Der Abschlussbericht der Neuropsychologie vom 7. November 2022 (Suva-Akte 209, S. 6) führt die Diagnosen eines Schädelhirntraumas mit Subduralblutungen und Contusio orbito-frontal rechts sowie HWS-Distorsion bei Status nach Leitersturz am 26. Januar 2021. Im MRI vom 4. August 2021 habe sich eine zwischenzeitliche Resorption der Subduralhämatome gezeigt und keine intrakranielle Blutung, sowie ein posttraumatischer Substanzeffekt postkontusionell frontalbasal. Ebenfalls würden sich chronische Kopf-/Nackenschmerzen, chronischer Schwindel und eine Amnosie zeigen. Die neuropsychologische Untersuchung in der I____ am 18. August 2021 habe eine mittelschwere kognitive Störung und eine schwere Fatigue ergeben. Es bestünden Hinweise auf eine schwere depressive Episode. Die kognitive und körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei zu gering für berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen in die angestammte Tätigkeit als Schreiner sowie in eine Verweistätigkeit. Gemäss Abschlussbericht Ergotherapie vom 13. Oktober 2022 (Suva-Akte 209, S. 4) bestünden beim Beschwerdeführer ausgeprägte Schmerzen in der HWS, LWS und im ISG-Bereich. Zudem eine Schwindelproblematik, welche stark einschränkend sei. Der Beschwerdeführer zeige sensomotorische Defizite sowie Einschränkungen im vestibulären Bereich. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vor, eine Berentung sei empfohlen worden (vgl. auch Abschlussbericht Physiotherapie vom 7. November 2022, Suva-Akte 209, S. 2).

3.5.15.   Eine weitere Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik ergab, dass nun zwei Jahre nach dem Unfallereignis von dem Vorliegen einer bleibenden Anosmie auszugehen sei (Bericht vom 27. Januar 2023, Suva-Akte 215).

3.5.16.   Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 3. und vom 9. Februar 2023 im J____ (vgl. Bericht vom 13. März 2023, Suva-Akte 224) ergab bei bekannter Diagnose einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung. Das Arbeitstempo sei klinisch unauffällig, die Ablenkbarkeit erhöht. Die Ausdauer und Belastbarkeit seien stark reduziert. Obwohl mehrere Pausen gemacht wurden, musste die restliche Untersuchung nach zwei Stunden aufgrund starker Kopfschmerzen und Erschöpfung an einem zweiten Tag erfolgen. Die restliche Untersuchung dauerte eineinhalb Stunden, wobei der Beschwerdeführer auch hierfür zwei Pausen benötigt habe. Das Arbeitsverhalten sei teilweise leicht überschiessend, eine Fehlerkontrolle sei vorhanden. Insgesamt sei die durchgeführte Performanzvalidierung auffällig. Es gebe Hinweise darauf, dass die Befunde nicht dem optimalen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprechen würden und eine Verdeutlichungstendenz vorliegen würde. Eine valide Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Insgesamt interpretierte das J____ die neuropsychologischen Störungen formal als mittelschwer bis schwer und ätiologisch als Folge des Schädelhirntraumas vom 26. Januar 2021. Im Vergleich zur Voruntersuchung der I____ vom 18. August 2021 sei eine Verschlechterung des Gesamtschweregrades der neuropsychologischen Störungen festzustellen, welche vorwiegend auf eine Verschlechterung der basalen und komplexen Aufmerksamkeitsleitungen zurückzuführen sei. Die Leistungen in den übrigen Hirnfunktionen seien abgesehen von kleinen Schwankungen insgesamt vergleichbar. Die Arbeitsfähigkeit bei mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störungen liege gemäss Literatur bei zehn bis maximal dreissig Prozent. Aufgrund der fraglichen Validität der Ergebnisse in der aktuellen Untersuchung könne die Arbeitsfähigkeit nicht datenbasiert eingeschätzt werden. Anhand der Eigen- und Fremdangaben sowie der als valid beurteilten Vorbefunde sei jedoch davon auszugehen, dass relevante neuropsychologische Störungen bestünden, welche sich bereits in der Bewältigung des häuslichen Alltags des Beschwerdeführers limitierend auswirkten. Dafür spräche auch der pathologische Befund des letzten cMRI Neurokranium (4. August 2021) mit posttraumatischen Substanzdefekten postkontusionell frontobasal beidseits. Mit Austritt aus der Tagesklinik am 20. Oktober 2022 sei die neuropsychologische Therapie abgeschlossen worden. Anlässlich der am 6. Februar 2023 durchgeführten ambulanten Jahreskontrolle wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 28. Februar 2023 attestiert (Bericht vom 14. Februar 2023, Suva-Akte 227).

3.5.17.   Die Vorlage an den Versicherungsmediziner Dr. med. L____ ergab, dass eine ärztliche Abschlussbeurteilung von neurologisch rehabilitatorischer Seite zu erfolgen habe (vgl. Beurteilung vom 24. März 2023, Suva-Akte 229).

3.4.18.  Am 4. April 2023 erfolgte eine erneute Verlaufskontrolle im J____ (vgl. Bericht vom 18. April 2024, Suva-Akte 244). Nach wie vor wurde dem Beschwerdeführer der Status nach mittelschwerem Schädelhirmtrauma mit Subduralhämatomen, eine schwere depressive Episode und eine Hepatopathie unklarer Ätiologie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichtete weiterhin von Kopfschmerzen, der Reizfilterstörung, welche besonders für visuelle und akustische Reize bestehe. Es liege immer noch ein erhöhtes Schlafbedürfnis vor, besonders nach kognitiver und auch nach physischer Anstrengung. Der Geruchssinn sei weiterhin stark eingeschränkt bis komplett erloschen, der Geschmack sei deutlich reduziert. Es werde ausserdem eine Schwindelsymptomatik mit Drehschwindel berichtet. Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 13. März 2023 sei im Kontext der weiterhin bestehenden Symptomatik zu werten. Hierbei sei besonders aufgrund der Entwicklung von Kopfschmerzen, Schwindel und Müdigkeit bei nach kognitiver Forderung, welche den Beschwerdeführer zum Unterbruch und Partitionierung der neuropsychologischen Testung gezwungen habe. Obgleich die Aussagekraft der Testung nun aufgrund dessen reduziert sei, bestehe eine Kohärenz zwischen den Testergebnissen und der beschriebenen Symptomatik.

3.5.18.   Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Akten dem Vertrauensarzt Dr. med. L____ zur Beurteilung. Dieser hielt fest, dass neurologisch-versicherungsmedizinisch die Beurteilung hinsichtlich der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei nicht valider neuropsychologischen Untersuchung vom 13. März 2023 nicht nachvollziehbar sei und nicht bestätigt werden. Dies, da das Läsionsmuster mit geringsten frontalen Läsionen und vollständig resorbierten Subduralhämatomen nicht mittelschwere bis schwere kognitive Einschränkungen erklären würden, die die neuropsychologische Untersuchung vom 13. März 2023 bei auffälliger Perfomanzvalidierung nicht valide sei. Die Ergebnisse könnten nicht einfach aufgrund anamnestischer Angaben für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Eine Verschlechterung der kognitiven Einschränkungen liesse sich von neuropsychologscher Seite nicht erklären, da sie dem üblichen Heilungsverlauf mit üblicherweise eintretender Besserungstendenz entgegenstünden und der Beschwerdeführer bereits 20% in der angestammten Tätigkeit gearbeitet habe (vgl. Beurteilung vom 2. August 2023, Suva-Akte 250).

3.5.19.   Am 4. und am 8. August 2023 erfolgte eine Untersuchung in der Augenklinik des E____. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf eine zentrale Sehstörung mit starker Visusminderung OU, morphologischem Status ohne pathologischen Befund, herabgesetztem Kontrastsehen, konzentrischer Einschränkung des Gesichtsfeldes. Im Rahmen der Beurteilung wird von einer zentralen Sehstörung ausgegangen. In der ophtalmologischen Untersuchung hätten sich keine pathologischen Befunde, ausser einem verminderten Stereosehen, was am ehesten auf die Visusminderung zurückzuführen sei (vgl. Bericht vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 251).

3.5.20.   Eine weitere Verlaufsuntersuchung im J____ am 20. Juli 2023 (Suva-Akte 267) ergab differentialdiagnostisch die Möglichkeit eines Liquorendrucksyndroms. Es sei vor allem den Neurochirurgen bekannt, dass es in seltenen Fällen zu kleinen traumatisch bedingten Liquorlecks kommen könne, welche dann das Liquorvolumen und den Liquordruck beeinflüssen würden. Diesbezüglich wäre wahrscheinlich eine spezielle Untersuchung notwendig. Sollte sich dies bestätigen, könne das Liquorleck aufgesucht werden und durch Neurochirurgen auch behandelt werden.

3.5.21.   Vom 5. September 2023 bis zum 23. September 2023 hielt sich der Beschwerdeführer in der K____ auf. Diagnostiziert wurden eine traumatische Hirnverletzung mit Subduralhämatom und Contusio orbito-frontal rechts, eine HWS-Distorsion, intermittierend, paroxysmale Drehschwindelattacken ohne Hinweis für eine peripher- oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine formell psychophysische Hyposmie an der Grenze zur Anosmie rechts und Anosmie links, der Verdacht auf eine zentrale Sehstörung, Kribbelparästhesien beider Hände und Füsse, reduzierte Oberflächensensibilität beider Hände und Füsse, Kraftminderung beider Beine, Pallhypästhesie beider Beine, Reflexe symmetrisch schwach, Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode, DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Hepatopathie unklarer Ätiologie ED 3. August 2021, DD i.R. Täglicher Einnahme von Dafalgan 3g. Beim Austritt bestanden Nacken- und holcephale Kopfschmerzen, welche durch Lärm, Lichtreize und psychischen Stress exazerbierten und bei Ruhe und Reizabschirmung besserten, eine Reizfilterstörung, besonders für akustische und visuelle Reize, intermittierende Kribbelparästhesien beider Hände und Füsse, intermittierende reduzierte Oberflächensensibilität beider Hände und Füsse, reduzierte Kraft der unteren Extremitäten, Drehschwindel, besonders bei raschen Kopfbewegungen und Reklination des Kopfes, rezidivierende Übelkeit, starke Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, Geschmacksverminderung, Anosmie bds. mit formell linksseitiger Anosmie sowie rechtsseitiger Hyposmie an der Grenze zur Anosmie. In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass im Rahmen des multimodalen Therapieprogramms der Beschwerdeführer ein dysfunktionales Schmerz/Vermeidungsverhalten sowie verhaftet auf körperliche wie psychische Einschränkungen gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im tief dosierten Therapieprogramm nicht zu einer Belastungssteigerung in der Lage gesehen. Die Erarbeitung von Coping-Strategien bzw. einer gewissen Selbstwirksamkeit seien nicht gelungen und es sei eine passive Erwartungshaltung geblieben. Insgesamt hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer eine zunehmende Verschlechterung beklagt, so dass die Rehabilitation habe abgebrochen werden müssen. Die Tätigkeit als Schreiner sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Die ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeit liege bei 100% vorläufig gültig bis zum 20. Oktober 2023 bzw. bis zum Eintreffen des EFL-Berichts. In einer anderen beruflichen Tätigkeit könne die Arbeitsunfähigkeit noch nicht festgelegt werden. Es wird auf den EFL-Bericht vom 3. und 4. April 2023 verwiesen, welcher separat verschickt werde (vgl. Bericht vom 5. Oktober 2023, Suva-Akte 277).

3.5.22.   Am 3. und 4. Oktober 2023 erfolgte die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2. November 2023, Suva-Akte 284). Aus der diesbezüglichen Beurteilung geht hervor, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet werden konnte. Daher sei das Zumutbarkeitsprofil aufgrund von rein medizinisch-theoretischen Kriterien erstellt worden. Es bestehe aus rein muskuloskelettaler Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest für Tätigkeiten mit leichten kognitiven Anforderung. Eine neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne durch die EFL nicht geleistet werden und sei zusätzlich erforderlich. Aus rein somatisch-muskuloskelettaler Sicht bestehe ein Endzustand. Von weiteren Therapien sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Zumutbar sei eine vollschichtige Arbeit. Bei beklagtem Schwindel werde eine Arbeit ohne Absturzgefahr empfohlen. Aus muskuloskelettaler Sicht bestünden keine Einschränkungen. Empfohlen werde die gleiche Arbeit wie vor dem Unfall am gleichen Arbeitsplatz (a.a.O. S, 15).

3.5.23.   Mit Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. Dezember 2023 (Suva-Akte 296) befand Dr. med. L____, dass bei nicht valider neuropsychologischer Untersuchung vom 10. März 2023 letztlich auf die neuropsychologische Untersuchung vom 10. Mai 2021 abzustellen sei, mit erhaltener kognitiver Leistungsfähigkeit und die Untersuchung vom 7. September 2021 (I____) mit mittelschwerer Einschränkung. Bei initial erhaltener Leistungsfähigkeit und im Anschluss bestandener mittelschwerer Einschränkung, die jedoch durch die affektive Störung beeinträchtigt werde, sei medizinischtheoretisch (notwendig bei mangelnder Kooperation in versuchten Untersuchung vom 13. März 2023 mit fehlenden validen Ergebnissen) und bei üblichem Heilungsverlauf von Hirnverletzungen bestehender Besserungstendenz und nur geringfügig strukturellen Verletzungsfolgen aus neurologisch-vertrauensärztlicher Sicht von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen. Der Integritätsschaden werde auf 35% geschätzt, da dies gemäss Tabelle 8 einer Entschädigung bei leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen geschuldet sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Versicherungsmediziner in seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2023 (Suva-Akte 297) aus, er stimme mit der Beurteilung der K____ überein, dass ein dysfunktionales Schmerzverhalten bei schlechter Leistungsbereitbestanden habe, bei der sich der Beschwerdeführer selber limitiert habe, mit Zeitüberschreitung und subjektiv erforderlichen Pausen. Die Symptomausweitung sei mit demonstrierten physischen Einschränkungen einhergegangen, habe sich nicht mit objektivierbaren pathologischen Befunden muskuloskelettal erklären lassen. Versicherungsmedizinisch neurologisch bestehe ebenfalls unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des präsentierten dysfunktionalen Schmerzverhaltens bei Symptomausweitung. Die Beurteilung des J____ vom 12. September 2023 sei nicht nachvollziehbar bei fehlender Berücksichtigung nicht valider neuropsychologischer Befunde der Untersuchung vom 10. März 2023 mit auffälliger Perfomanzvalidierung. Auch die ophtalmologisch festgestellte zentrale Störung in der Berichterstattung vom 4. Mai 2023 und vom 18. Juli 2023 werde von versicherungsmedizinisch neurologischer Seite nicht bestätigt, bei fehlendem passendem pathologisch-anatomischem strukturellem Korrelat in der zur Verfügung stehenden Bilddiagnostik vom 4. August 2021 und vom 26. Januar 2023. Versicherungsmedizinisch neurologisch bei im Rahmen des Sturzgeschehens erlittenem Dezelerationstrauma der HWS und fehlenden strukturellen Unfallfolgen seien nach drei Monaten abgeheilt. Bei initial bestandener erhaltender Leistungsfähigkeit und im Anschluss bestandener mittelschwerer Einschränkung, jedoch durch die affektive Störung beeinträchtigt wird medizinisch-theoretisch und bei üblichem Heilungsverlauf von Hirnverletzung bestehender Besserungstendenz nur geringfügigen strukturellen Verletzungsfolgen von neurologisch-versicherungsärztlichen von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung ausgegangen (Suva-Akte 297). Die Ausübung des früheren Berufs als Schreiner sei hierbei möglich. Infolge der leichten bis mittelschweren kognitiven Einbussen bestehe für eine mittelschwere Tätigkeit als Schreiner bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei ganztägiger Arbeit an fünf Tagen die Woche bei einem Pensum von 100% eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit (Rendement) bei Verlangsamung und erhöhter Fehlerrate. Arbeiten mit Absturzgefahr seien nicht möglich. Es sei vom medizinischen Endzustand auszugehen.

3.5.24.   Mit Beurteilung vom 13. Februar 2024 (Suva-Akte 305) hielt Dr. med. M____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, fest, dass bei fehlenden objektivierbaren traumabedingten Einbussen der peripher-vestibulären Funktion in der apparativen neuro-otologischen Untersuchung, sowie fehlenden pathologischen Veränderungen des peripheren vestibulo-cochleären Systems im MRI zeigen sich keine objektivierbaren strukturellen Folgen des Unfalls, welche den beklagten Schwindel von ORL-ärztlicher Seite erklären könnten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Riechstörung beidseits rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15% hinsichtlich der Anosmie beidseits. Für die angestammte Tätigkeit als Schreiner bestehe eine Einschränkung für den Einsatz in von Absturz gefährdeten Tätigkeiten bei subjektivem Schwindel.

3.5.25.   Am 14. März 2024 erfolgte eine ambulante Konsultation im J____ (vgl. Bericht vom 5. April 2024, Suva-Akte 344). Bei bekannter Diagnostik zeigte sich ein stabiler Verlauf mit bekannten residuellen Beschwerden (Kopfschmerzen, Fatigue, diffuser Schwindel). In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine Anosmie und Dysgeusie, sowie ein protektives Gangbild gezeigt. Psychopathologisch habe der Beschwerdeführer im Affekt leicht niedergestimmt gewirkt, jedoch keinen Anhalt für Suizidalität gezeigt. Aufgrund der im Vordergrund stehenden neurokognitiven Defizite (Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis, Einschränkungen bei den Exekutivfunktionen und schwere Fatigue) werde eine erneute ambulante Rehabilitation in der Tagesklinik zur weiteren neurokognitiven Förderung mit dem Ziel einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung empfohlen.

3.6.            3.6.1. Umstritten und vorliegend zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 30. April 2024 abgeschlossen und die Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % berechnete. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in Bezug auf eingangs aufgeworfene Streitpunkte im Wesentlichen auf die Berichte der K____ und die dort durchgeführte EFL sowie die vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 13. Februar 2024 und vom 22. Dezember 2024.

3.6.2.       Zunächst erscheint bereits aus formellen Gründen fraglich, ob auf die Beurteilung von Dr. med. L____ vom 22. Dezember 2023 abgestellt werden kann. Der Versicherungsmediziner begründet seine Einschätzung, der medizinische Endzustand sei erreicht und der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig unter anderem damit, dass aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der präsentierten dysfunktionalen Schmerzverhaltens bei Symptomausweitung vorliege. Zudem verwies der Versicherungsmediziner auf den üblichen Heilungsverlauf bei entsprechenden Verletzungen und hielt fest, dass auch angesichts dessen von einer intakten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dr. med. L____ stützt seine Einschätzung auf die ihm vorliegende Aktenlage, ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben. Reine Aktengutachten sind per se nicht beweiskräftig. Es kann auf sie jedoch abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt, es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Befundes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025). Vorliegend sind diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass Dr. med. L____ für das Ergebnis seiner Beurteilung auf den allgemeinen Heilungsverlauf und der Symptomausweitung des Beschwerdeführers verweist und daher dessen anamnestische Angaben in Bezug auf die Beschwerdesymptomatik nicht berücksichtigen möchte, hätte er sich zur Beurteilung der Situation ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen und diesen zur Untersuchung einladen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Beurteilungen des Versicherungsmediziners aus formeller Sicht nicht beweiskräftig. Doch auch aus materiellen Gründen kann nicht auf die von der Beschwerdegegnerin zur Entscheidgrundlage herangezogenen Berichte der Versicherungsmediziner und der K____ abgestellt werden.

3.6.3.       Wie bereits ausgeführt kommt Beurteilungen von beratenden oder versicherungsinternen Ärzten nicht die gleiche Beweiskraft zu, wie Gutachten, welche gemäss Art. 44 ATSG erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Konkrete und differenzierte Einwände der behandelnden Fachärzte sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes zu wecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Solche geringen Zweifel liegen hier, wie aus nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird, vor.

3.6.4.        Mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Unterlagen ist zunächst zu bemerken, dass die behandelnden Ärzte allesamt von einem mittelschweren bis schweren Schädelhirntrauma ausgehen. Dr. med. L____ stützt sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den Bericht EFL vom 2. November 2023, welcher sich aber diesbezüglich lediglich auf die muskuloskelettalen Beschwerden des Beschwerdeführers bezieht. In neurologischer Hinsicht finden sich im Bericht der K____ keine Ausführungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses. Dies erstaunt insofern, als dass die neurologischen Beschwerden und nicht die muskuloskelettalen im Zentrum der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stehen. Hinzu kommt, dass Dr. med. L____ in seiner Beurteilung der seitens K____ beim Beschwerdeführer beobachteten erheblichen Symptomausweitung erheblich Gewicht beimisst, ohne Ursachen zu diskutieren, welcher der gesundheitlichen Beeinträchtigung immanent sein könnten. In Bezug auf die abweichenden Beurteilungen des REHAB führt er ins Feld, dass der Bericht vom 12. September 2023 nicht nachvollziehbar sei, da die nicht validen neuropsychologischen Befunde unberücksichtigt geblieben seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf den Bericht der Klinikneurologin Dr. med. N____ vom 18. April 2023 (Suva-Akte 244) hinzuweisen, gemäss welchem die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 13. März 2023 im Kontext der bestehenden Symptomatik zu werten sei. Hierbei sei besonders aufgrund der Entwicklung von Kopfschmerzen, Schwindel und Müdigkeit bei und nach kognitiver Forderung hinzuweisen, welche den Patienten zum Unterbruch und Partionierung der neuropsychologischen Testung gezwungen habe. Obgleich die Aussagekraft dieser Testung nun aufgrund dessen reduziert sei, bestehe eine Kohärenz zwischen Testergebnis und beschriebener Symptomatik (Suva-Akte 244, S. 4). Ergänzend zu bemerken ist, dass obschon nicht in der Diagnoseliste aufgeführt, den Klinikakten auch das MRI vom 26. Januar 2023 zugrunde lag, welches im Bericht vom 6. Februar 2023 (Suva-Akte 227 S. 2) gewürdigt wurde. Auch kann der Auffassung von Dr. med. L____ nicht ohne weiteres gefolgt werden, dass bei den bildgebenden geringsten frontalen Läsionen und vollständig resorbierten Subduralhämatom nicht von einer mittelschweren bis schweren kognitiven Einschränkung ausgegangen werden kann. Im neuropsychologischen Bericht vom 13. März 2022 wurde auf Grundlage der Befunde des ersten MRI Neurokranium vom 4. August 2021 (Suva-Akte 74) mit posttraumatischen Substanzdefekten postkontusionell frontobasel bds. von relevanten neuropsychologischen Störungen ausgegangen - bereits damals war eine zwischenzeitliche Resorption der Subduralhämatome bekannt. Hinzukommt, dass Dr. med. L____ mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20% unter den neuropsychologisch empfohlenen Rahmen der Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50% geht bei leichten bis mittelschweren kognitiven Störungen (Adrian Frei et al., Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, HAVE 2/2016, S. 164 ff, Tabelle 1), ohne dies zu begründen. Schliesslich fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Differenzialdiagnose des J____ eines Liquorunterdruckssyndroms (Bericht J____ 12. September 2023, Suva-Akte 267). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Dr. med. L____ zweifelhaft, so dass dessen Beurteilungen (Suva-Akte 296 f.) keinen Beweiswert zugemessen werden kann.

3.6.5.       Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss den massgeblichen medizinischen Akten Beeinträchtigungen in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Otorhynolaryngologie. Angesichts der massgebenden involvierten medizinischen Disziplinen ist die im Rahmen der EFL erfolgte Feststellung, dass aus muskuloskelettaler Sicht der Fallabschluss eingetreten sei, in Bezug auf die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes ebenfalls nicht hilfreich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt weder psychiatrische noch ophthalmologische Sachverhaltsabklärungen tätigte was ihrer in Art. 43 ATSG verankerten Verpflichtung zuwider läuft, angesichts dessen, dass die Verdachtsdiagnose auf eine zentrale Sehstörung der Augenklinik vorliegt (E. 3.4.17. hiervor). Da zur Beurteilung des Versicherungsanspruchs des Beschwerdeführers insgesamt weder auf die behandelnden Ärzte, noch auf die versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin in den vorgenannten Disziplinen eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Abschliessend, allerdings nicht von Relevanz, ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand, die noch notwendige Physiotherapie würde der Annahme des Fallabschlusses entgegenstehen (vgl. Beschwerde Rz 16) ins Leere führt. Rechtsprechungsgemäss reicht eine physiotherapeutische Behandlung nicht aus, um eine den Fallabschluss verhindernde namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3). Angesichts dessen, dass nicht auf die im Recht liegenden medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ist dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie vorzunehmen.

4.                  

4.1.            Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über die Sache zu entscheiden.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsychologie, Ophthalmologie, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Danach ist neu über die Sache zu entscheiden.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2025 UV.2024.36 (SVG.2025.147) — Swissrulings