Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.26
Einspracheentscheid vom 23. August 2024
Gutheissung der Beschwerde; bidisziplinäre Begutachtung erforderlich
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ AG als Baufacharbeiter (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. Januar 2018, Suva-Akte 66) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdebeklagten gegen die Folgen von Unfällen versichert.
b) Am 18. Juli 2017 arbeitete der Beschwerdeführer auf einer Baustelle und wollte Elemente einer Mauer entfernen. Da sich hierbei alle Elemente gelöst haben und er sich entfernen wollte, stolperte er über einen Antriebsmotor und verletzte sich (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2017, Suva-Akte 2). Die Erstbehandlung erfolgte im D____. Festgestellt wurde eine 3° offene intraartikuläre metaphysäre Trümmerfraktur Tibia links, welche operativ behandelt wurde (Operationsbericht vom 21. Juli 2017, Suva-Akte 12; Operationsbericht vom 24. Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 7; Operationsbericht vom 28. Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 2; Suva-Akte 27; Operationsbericht vom 27. August 2017, Suva-Akte 39; Operationsbericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 39, S. 1). Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt bis zum 25. August 2017 im D____ in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 24. August 2017, Suva-Akte 40). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen (vgl. Schreiben vom 7. August 2017, Suva-Akte 16). Vom 25. August 2017 bis zum 30. September 2017 war der Beschwerdeführer in der E____ (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Suva-Akte 50).
c) Dir Beschwerdegegnerin veranlasste am 15. Februar 2018 eine kreisärztliche Untersuchung, anlässlich welcher eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (vgl. Beurteilung vom 15. Februar 2018, Suva-Akte 77). Eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung folgte im Anschluss (Suva-Akte 83). Anlässlich einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung am 13. August 2019 (Suva-Akte 172) wurde eine stationäre Behandlung in der F____ empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100%.
d) Der Beschwerdeführer war daraufhin vom 24. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 in der Reha. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019 (Suva-Akte 187) bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit hingegen eine vollumfängliche. Eine neben der somatischen Problematik diagnostizierte psychiatrische Komponente bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss Beurteilung vom 11. Dezember 2019 durch die Kreisärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH (Suva-Akte 194), könne von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. Die Integritätsentschädigung wurde durch die Kreisärztin auf 25% geschätzt (Beurteilung vom 12. Dezember 2019, Suva-Akte 195). Hierauf verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2020 (Suva-Akte 219) eine Rentenablehnung (IV-Grad von 6%) und eine Integritätsentschädigung von 25%. Die hierauf erhobene Einsprache vom 9. April 2020 (Suva-Akte 222) wurde mit Einsprache vom 15. Juni 2020 (Suva-Akte 233) abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e) Am 17. Dezember 2020 stürzte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Spitalaufenthaltes erneut (vgl. Telefonnotiz vom 18. Dezember 2020, Suva-Akte 304) und zog sich eine Femurfraktur zu (Bericht Praxisgemeinschaft H____ vom 4. Januar 2021, Suva-Akte 305). Es erfolgte ein erneuter Aufenthalt in der F____ vom 5. September 2022 bis zum 23. September 2022. Mit Austrittsbericht vom 8. November 2022 (Suva-Akte 411) wurde wiederum eine ganze Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit festgehalten. Mit Versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 5. Dezember 2022 (Suva-Akte 414) verwies Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, auf die Beurteilung der F____ und schätzt den Integritätsschaden auf 5% (Suva-Akte 415).
f) Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10% ab dem 1. Februar 2023 und eine Integritätsentschädigung von 5% zu (Suva-Akte 436). Die gegen diese Verfügung am 2. März 2023 (Suva-Akte 436) erhobene Einsprache wurde nach erneuter Vorlage an die Versicherungsmedizin (vgl. u.a. Beurteilung vom 18. Januar 2024, Suva-Akte 515; vom 19. Januar 2024) mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 abgewiesen (Suva-Akte 523).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer es seien die Verfügung vom 10. Februar 2023 und der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufzuheben. Die Angelegenheit sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (chirurgische Orthopädie, bzw. Traumatologie, Angiologie, Psychiatrie) und zum späteren Neuentscheid. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Rente mit einem IV-Grad von mindestens 40% und eine Integrationsentschädigung von 30% zuzusprechen. Bei Obsiegen sei dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsprechung [recte: Rechtspflege] zuzuerkennen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Dezember 2024 und Duplik vom 17. Februar 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. April 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 GOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die versicherungsinternen Beurteilungen und die Berichte der F____ nicht schlüssig seien und insgesamt der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Er beantragt vor diesem Hintergrund eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung. Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vom Invalideneinkommen vorzunehmen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der massgebliche Sachverhalt sei gestützt auf die nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Beurteilungen genügend abgeklärt. Eine Veranlassung für eine externe polydisziplinäre Begutachtung bestehe daher nicht. Da auch die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges nicht angezeigt sei, sei der Einspracheentscheid vollumfänglich zu schützen.
2.3. Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist das Erreichen des medizinischen Endzustandes. Umstritten und zu prüfen sind dagegen die Rentenhöhe und der Umfang der Integritätsentschädigung.
3.
3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.
3.2. 3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
3.2.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3. 3.3.1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin in (somatisch-) medizinischer Hinsicht den massgeblichen Sachverhalt genügend abklärte, sind die wesentlichen medizinischen Unterlagen kurz darzustellen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer zog sich am 18. Juli 2017 eine 3° offene, mehrfragmentäre intraartikuläre proximale Tibiafraktur links zu, welche im D____ behandelt wurde, namentlich mittels einer VAC-Anlage des linken Unterschenkels (vgl. Operationsbericht vom 18. Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 13). Am 21. Juli 2017 musste sich der Beschwerdeführer einem Débridement unterziehen (Operationsbericht vom 21. Juli 2017, Suva-Akte 39). Am 24. Juli 2017 erfolgte operativ ein VAC-Wechsel (Operationsbericht vom 24. Juli 2017, Suva-Akte 27). Am 28. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals operiert, namentlich erfolgte ein OSME Fixateur extreme, LISS-Platte am linken Unterschenkel, Zugschrauben von lateral; 1/3 Rohr Plattenosteosynthese (Operationsbericht vom 28. Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 3). Leider bildete sich postoperativ eine Nekrose am Unterschenkel des Beschwerdeführers, weshalb eine weitere Operation notwendig war. Es erfolgte ein Débridement und Bakteriologie, eine Defektkonstruktion mit einem lateral gestielten Gastrocnemius-Lappen, eine Spalthautentnahme lateraler Oberschenkel links und eine Spalthaustransplantation in den Defekt (Operationsbericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 39). Nach Austritt aus dem D____ (Austrittsbericht vom 24. August 2017, Suva-Akte 40) trat der Beschwerdeführer ab dem 25. August 2017 die Reha in der E____ an (vgl. Bericht vom 18. September 2017, Suva-Akte 34), wo er bis am 30. September 2017 blieb (vgl. Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Suva-Akte 50).
3.3.3. Am 6. Dezember wurde der Beschwerdeführer in der Sprechstunde des D____ vorstellig. Anamnestisch wurden weiterhin Schmerzen geschildert, welche den Beschwerdeführer auch nachts heimsuchen würden. Die maximale Gehstrecke mit Stöcken betrug ca. 500 Meter (Bericht vom 12. Dezember 2017, Suva-Akte 59). Am 16. Dezember 2020 erfolgte eine Arthofibrose Knie-TP links bei Status nach offener Unterschenkelfraktur und Lappenplastik als weitere Folgeoperation (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezember 2020, Suva-Akte 308). Am 17. Januar 2018 zeigte sich bei der Nachkontrolle ein erfreulicher Verlauf. Die Fraktur scheine sich klinisch und radiologische langsam zu konsolidieren. Die Schmerzsituation habe sich gebessert, es gebe aber dennoch einen Termin in der Schmerzsprechstunde (Bericht vom 24. Januar 2018, Suva-Akte 74). Der Beschwerdeführer schilderte an der Schmerzsprechstunde persistierende Schmerzen im gesamten linken Kniegelenk sowie an der ventralen Tibiakante und am lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen bestünden seit der unfallbedingten Hospitalisation im Spätsommer 2017. Auch der Schlaf sei durch die Schmerzen wesentlich beeinträchtigt. Die Beschwerden wurden als nozizeptive Schmerzen mit deutlicher psychischer Komponente beurteilt.
3.3.4. Am 15. Februar 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. J____, Fachärztin für Chirurgie FMH, wobei die Kreisärztin festhielt, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seine angestammte Tätigkeit als Kranführer vollumfänglich zurückkehren könne (Beurteilung vom 15. Dezember 2018, Suva-Akte 76).
3.3.5. Eine weitere Operation wurde am 18. Juli 2018 aufgrund des Verdachts auf Fremdkörper assoziierte Ostemyelitis Tibia links bei Status nach 3° offener intraartikulärer proximaler Tibiafraktur durchgeführt (Operationsbericht vom 18. Juli 2018, Suva-Akte 103). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 15. August 2018 wobei die elektrisierenden Schmerzen als weiterhin vorhanden geschildert wurden. Die Schmerzen wurden als möglich im Zusammenhang mit dem Unfall stehend taxiert. Zum Ausschluss weiterer Pathologien wurde eine Umfelddiagnostik eingeleitet (Angiologie und spinale Chirurgie). Das MRI der Lendenwirbelsäule ergab hierbei keine hochgradige oder neuroforaminale Enge und keine Nervenwurzelkompression (Suva-Akte 108, vgl. auch ambulanter Bericht vom 1. Oktober 2018, Suva-Akte 127)). Auch das MRI des linken Knies brachte keine Auffälligkeiten hervor (Bericht vom 10. August 2018, Suva-Akte 109). Allerdings bestand weiterhin ein Instabilitätsgefühl des linken Knies, welches sich weder orthopädisch noch neurologisch erklären liess, weshalb eine Überweisung an die Neurioorthopädie erfolgte (vgl. Bericht D____ vom 8. Februar 2019, Suva-Akte 144; Bericht D____ vom 14. März 2019, Suva-Akte 151) um eine Ganganalyse durchzuführen. Die durchgeführte Ganganalyse zeigte vor allem ein Schonmechanismus, die Gelenksreaktionen würden nicht auf eine Instabilität des Gelenks hinweisen. Hieraus resultiere vor allem eine Schwäche der Triceps surae sowie Quadricepsmuskulatur. Die Hamstrings hingegen seien überaktiv, scheinen das Kniegelenk zu stabilisieren. Somit sei vor allem weiterhin Kräftigung der Muskulatur und Gangtraining angesagt (Bericht vom 24. Juni 2019, Suva-Akte 171). Im Nachgang erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Beurteilung vom 19. August 2019, Suva-Akte 172). Subjektiv werde eine eingeschränkte Beweglichkeit beklagt, das Gehen sei nur mit zwei Gehstöcken möglich. Es werde aufgrund der Untersuchung eine stationäre Behandlung in der F____ empfohlen.
3.3.6. Die stationäre Behandlung erfolgte vom 24. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019 (Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019, Suva-Akte 157). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet werden konnte, die teilweise auf eine psychische Störung zurückgeführt werden könne. Die Resultate der physischen Leistungstests seien daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtung bei Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die berufliche Tätigkeit als Kranführer sei nicht mehr zumutbar. Für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Spezielle Einschränkungen bestünden allerdings für das linke Knie. Es müsse sich um eine wechselbelastende Tätigkeit (Stehen/Gehen am Stück bis max. eineinhalb Stunden) handeln ohne Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer länger dauernd in der Hocke sowie auf den Knien arbeiten müsse. Kein häufiges Treppen- oder Leiternsteigen.
3.3.7. Ein in der Folge angefertigtes MRT des linken Knies zeigte eine komplexe Rissbildung im Vorderhorn des medialen und des lateralen Meniskus. Kein Nachweis von umgeschlagenen Meniskusfragementen. Intakte Kollateralbänder und Kreuzbänder. Zudem tiefgreifende Knorpelveränderungen tivial und lateral und patellotrochleär, einen Knieerguss und eine Baker-Zyste (Bericht vom 10. Juli 2020, Suva-Akte 248). Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sind diese Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen (Beurteilung vom 5. August 2020, Suva-Akte 250). Es erfolgte eine Operation, bei welcher dem Beschwerdeführer eine Knietotalprothese links am 25. August 2020 (Operationsbericht vom 25. August 2020, Suva-Akte 262). Eine weitere Operation – Arthroskopische Arthrolyse Kniegelenk links mit Pilcaentfernung und Synevektomie - wurde am 16. Dezember 2020 durchgeführt (Operationsbericht vom 16. Dezember 2020, Suva-Akte 303). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 16. März 2021 (Suva-Akte 317) zeigte sich von Seiten der Knochenheilung nun ein erfreulicher Verlauf. Leider sei das Gelenk wieder so steif wie vor der Operation. Bei einer allfälligen Metallentfernung könne eine Mobilisierung der Knieprothese nochmals in Erwägung gezogen werden. Eine solche Metallentfernung könne aber erst frühestens nach neun Monaten erfolgen. Eine Rückführung in den Beruf als Bauarbeiter mit ganztags schwerer körperlicher Belastung sei sicherlich nicht mehr möglich.
3.3.8. Am 30. März 2022 erfolgte eine arthrotylose Knietotalprothese links durch Mobilisation in Narkose und Metallentfernung der LISS-Platte Knie und Femur links (Operationsbericht vom 30. März 2022, Suva-Akte 365). Der Kreisarzt Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, empfahl aufgrund der komplexen Situation einen Aufenthalt in der F____ (Beurteilung vom 9. Juni 2022, Suva-Akte 376).
3.3.9. Der Beschwerdeführer verweilte vom 5. September 2022 bis zum 23. September 2022 in der F____. Mit Austrittsbericht vom 8. November 2022 (Suva-Akte 411) wurde eine III Grad offene mehrfragmentäre intraartikuläre Tibiafraktur links, eine periprotetische Femurfraktur links (Sturz im [...] Spital), ein Diabetes Mellitus und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte. Infolge Selbstlimitierung könne die zu erwartende Verbesserung bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/Kranführer sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit sei ganztags zumutbar, wobei spezielle Einschränkungen zu beachten seien. Das linke Bein müsse wechselbelastet werden. Keine repetitive Einnahme von Zwangshaltungen, wie Knien, Kauern oder Hocken, keine Arbeiten auf unebenem Gelände, keine Vibrationen oder Stossbelastungen.
3.3.10. Am 5. Dezember 2022 äusserte sich der Versicherungsmediziner Dr. med. I____ (Suva-Akte 414). Er hielt fest, dass unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Der Einschätzung in Bezug auf das allgemeine Belastbarkeitsprofil gemäss der F____ könne gefolgt werden. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofils gemäss dem Austrittsbericht vom 8. November 2022.
3.3.11. Am 20. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. K____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, Medizinischer Gutachter SIM. Der Orthopäde diagnostizierte den Verdacht auf eine neurovaskuläre Versorgungsstörung im linken Unterschenkel bei Status nach offener Unterschenkelfraktur links am 8. Juli 2017 und Plattenostenosynthese sowie Lappenplastik Ober- und unterschenkel links, Status nach Lappenrevision bei Nekrose, Knietotalprothese links am 25. August 2020, ORIF periprothetische Femurfraktur links am 17. Dezember 2020, Mobilisation in Narkose und Metallentfernung LISS-Platte Knie und Femur links vom 30. März 2020. Anlässlich der Beurteilung hielt PD Dr. med. K____ fest, dass von Seiten Kniegelenk und Knochenbruch der Fall vorläufig abgeschlossen werden könne. Von der Belastbarkeit der Knieprothese sei trotzdem nicht darauf zu schliessen, dass jemand wieder auf der Baustelle arbeiten könnte. Dies werde langzeitmässig nicht mehr möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits durch den Arzt der Unfallversicherung definiert. Für die beklagten Dysästhesien und Kälteempfindungen am linken Unterschenkel wären entsprechende Spezialisten die Neurologen und Gefässspezialisten zuständig. Weitere Kontrollen seien nicht geplant.
3.3.12. Dr. med. L____, Facharzt für Neuromedizin FMH stellte mit Bericht vom 17. Januar 2023 (Suva-Akte 431) eine reduzierte arterielle Durchblutung im Knöchel- und Fussbereich links sowie eine Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel fest. Diese Veränderungen seien mit dem durchgemachten Unfall und den Folgeoperationen zusammenhängend. Die Gehdynamik bleibe gestört. Beim Gehen müsse der Beschwerdeführer hinken. Bei der neurovaskulären Störung im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische Veränderungen.
3.3.13. Mit Bericht vom 17. Januar 2023 (Suva-Akte 433) berichtete Dr. med. L____, der Beschwerdeführer habe auch heute noch, nach dem Unfall vom 18. Juli 2017, viele Probleme. Er könne noch etwa einen Kilometer weit gehen, allerdings nur beschwerlich und langsam. Dann bekomme er «Ameisenlaufen» und es schliefen ihm die Zehen ein und er bekomme Schmerzen im linken Fuss. Er habe permanent Schmerzen im Oberschenkel auf der Aussenseite wie von Messerstichen. Die Kraft im linken Bein sei generell vermindert. Im Befund führte der Neurologe auf, dass vor allem im linken Oberschenkel lateral diffus die Sensibilität für sämtliche Qualitäten herabgesetzt sei, etwas weniger im lateralen Unterschenkel und im Bereich der lateralen Fusskante sowie im Bereich des Fussrückens. Medial werde überall bessere aber nicht ganz normale Sensibilität angegeben. Die Tiefensensibilität sei links an den Zehen und Knöcheln deutlich verringert. Lasuègue sei beidseits negativ, keine Vallex Punkte. Im Rahmen der Beurteilung führte Dr. med. L____ aus, eine neurologische Ursache, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnten, könne nicht gefunden werden. Die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines, vorwiegend im Bereich der multiplen, an sich reizlosen Operationsnarben seien lokal durch Läsionen an den Hautnerven erklärbar. Hinweise auf eine radikuläre Ursache könnten keine gefunden werden, ebenso nicht auf eine spezielle Läsion im Bereich eines spezifischen peripheren Nervens. Hinwiese auf eine CRPS würden sich keine finden. Die schmerzhaften Einschränkungen seien sicher durch die diversen Verletzungen erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei es am sinnvollsten eine angiologische Untersuchung durchzuführen.
3.3.14. Der behandelnde Arzt, Dr. med. M____, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Januar 2023 (Suva-Akte 460) eine PAVK I links mit reduzierter arterieller Durchblutung im Knöchel- und Fussbereich links posttraumatisch und postoperativ bedingt, eine Störung der oberflächlichen Sensibilität im Unterschenkelbereich links, posttraumatisch und nach mehreren Korrekturoperationen, einen Status nach offener Unterschenkelfraktur links am 8. Juli 2017, eine Diabetes Mellitus Typ II, Hypercholesterinämie und Nikotinabusus. Anamnestisch klage der Beschwerdeführer Kribbeln und Einschlafen der Zehen, ein Kältegefühl im Fuss- und Knöchelbereich links sowie über Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel. Die angiologische Untersuchung zeige eine reduzierte arterielle Durchblutung im Knöchel- und Fussbereich links sowie eine Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel. Diese Veränderungen würden mit dem durchgemachten Unfall und Folgeoperationen zusammenhängen. Die Gehdynamik bleibe gestört. Beim Gehen müsse der Patient hinken. Bei der neurovaskulären Störung im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische Veränderungen. Aus angiologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer weiterhin eine regemässige Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie eine Reduktion des Nikotinabusus empfohlen.
3.3.15. Am 3. Juli 2023 erfolgte ein MRT der ganzen Wirbelsäule und ISG nativ (Bechterew-Protokoll). Gemäss Bericht vom 3. Juli 2023 der N____ Nordwest (Suva-Akte 478) konnte kein Nachweis einer seronegativen Spondylartritis respektive einer ISG-Arthritis gefunden werden. Es wurden multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS mit höhergradigen Foraminalstenosen HWK 4/5 links, HWK 5/6 und HWK 6/7 beidseits mit Kompression der Wurzel C5 links sowie C6 und C7 beidseits. Keine Nervenwurzelkompressionen lumbal und keine Spinalkanalstenose oder Myelopathie.
3.3.16. Am 28. Dezember 2023 erfolgte ein MRI des Beckens des Beschwerdeführers. Gemäss Bericht des D____ vom 2. Januar 2023 (Suva-Akte 508) zeigte sich rechts eine multiple leichte bis mittelgradige (bis 50%) Stenose der A. femoralis superficialis rechts, zwei Gefässversorgungen des rechten Unterschenkels bei komplettem Verschluss der A. tibialis posterior rechts. Links zeigte sich eine multiple leichte bis mittelgradige (bis 50%) Stenose der A. femoralis.
3.3.17. Mit ärztlicher Beurteilung vom 18. Januar 2024 (Suva-Akte 515) führte Dr. med. I____ aus, im Zusammenhang mit dem rechten Unterschenkel handle es sich um eine unfallfremde Seite. Gefässverschlüsse im Bereich des rechten Unterschenkels stünden definitiv nicht im Zusammenhang mit einem bei der Beschwerdegegnerin dokumentierten Unfallereignis. Diese deutlichen Gefässverschlüsse im arteriellen Gefässsystem rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf krankheitsbedingte Veränderungen, insbesondere Nikotinabusus zurückzuführen. Die arteriellen Verschlüsse im Bereich des linken Unterschenkels würden überwiegend wahrscheinlich ebenfalls nicht mit einem bei der Beschwerdegegnerin dokumentierten Unfallereignis im Zusammenhang stehen. Hierbei handle es sich ebenfalls um Veränderungen im Gefässsystem im Sinne einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit aufgrund eines Nikotinabusus. Es müsse betont werden, dass weder im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Juli 2017 noch mit dem Ereignis vom 17. Dezember 2020 arterielle Verletzungen dokumentiert worden seien. Insbesondere der Gastrocnemius-Lappen sei sehr gut geheilt. Dies spreche gegen eine unfallbedingte Verletzung des arteriellen Gefässsystems. Mit Blick auf die von Dr. med. M____ mit Bericht vom 17. Januar 2023 festgestellten neurovaskulären mutmasslich unfallbedingten Störungen, werde eine versicherungsmedizinische Beurteilung durch einen Neurologen empfohlen. Rein im orthopädischen Fachbereich, ebenfalls im angiologischen Fachgebiet, sei keine unfallbedingte Läsion erkennbar. Die ärztliche Beurteilung vom 5. Dezember 2020 bleibe unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. M____ und Dr. med. K____ unverändert bestehen.
3.3.18. Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 19. Januar 2024 (Suva-Akte 518) hielt Dr. med. O____ fest, bezogen auf die zu überprüfende Symptomatik sei eine neurologische spezialärztliche Vorstellung am 17. Januar 2023 bei Dr. med. L____ erfolgt. Anamnestisch sei eine permanente Schmerbelastung im linken Oberschenkel berichtet worden, wobei im Rahmen der Untersuchung keine neurologische Ursache gefunden werden konnte. Die Sensibilitätsstörung im linken Bein werde durch die multiplen Operationsnarben als erklärbar betrachtet und eine angiologische Untersuchung empfohlen. Der Versicherungsmediziner gab an, mit der Beurteilung von Dr. med. L____ hinsichtlich einer fehlenden neurologischen Ursache einverstanden zu sein. Ergänzend werde versicherungsmedizinisch festgestellt, dass die Kribbelparesen nicht neurogen erklärbar seien. Bei fehlender neurologischer Erklärbarkeit der Symptomatik ergebe sich keine Ergänzung beziehungsweise Änderung der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen.
3.4. 3.4.1. Zwischen den Parteien besteht im Wesentlichen Uneinigkeit darüber, inwieweit der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit arbeitsunfähig ist. Dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kranführer nicht mehr möglich ist, ist zu recht unbestritten. Zur Beantwortung der Frage nach dem Umfang der unfallversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend unter anderem die Frage zentral, welche Ursache der Nervenschädigung des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist. Während Dr. med. L____ die Meinung vertritt bei der neurovaskulären Störung im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische Veränderungen (E. 3.3.12. f. hiervor) und auch Dr. med. M____ die Ansicht vertritt, die die Veränderungen der Sensibilität und das Kribbeln würden mit dem durchgemachten Unfall und Folgeoperationen zusammenhängen (E. 3.3.14 hiervor), lehnen die Versicherungsmediziner einen Zusammenhang zwischen dieser Problematik und dem Unfallereignis ab. Sowohl Dr. med. I____ als auch Dr. med. O____ betrachten die Beschwerden als krankheitsbedingt und durch den Nikotinabusus des Beschwerdeführers ausgelöst (E. 3.3.17). In beweisrechtlicher Hinsicht sind die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und der Versicherungsmedizinischer als hierarchisch auf der gleichen Stufe stehend zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3), so dass aus formell beweisrechtlicher Hinsicht nichts abzuleiten ist. Allerdings sind Einwände der behandelnden Fachärzte geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit versicherungsinterner Beurteilungen zu schüren (vgl. e. 3.2.2. hiervor).
3.4.2. Vorliegend führte Dr. med. I____ aus, die von Dr. med. M____ diagnostizierte periphere arterielle Verschlusskrankheit müsse krankheitsbedingt sein, da diese durch Verengungen und Ablagerungen hervorgerufen werde, wobei hierfür der Nikotinabusus überwiegend wahrscheinlich sei (Suva-Akte 515, S. 8). Hinzu komme, dass sich auch bildgebend im rechten Unterschenkel deutliche Gefässverschlüsse zeigen würden (vgl. E. 3.3.16. hiervor), was wiederum für den Nikotinabusus spreche. Diese Ausführungen mögen auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Es kann dennoch nicht ausgeblendet werden, dass insgesamt drei Fachärzte von einer traumatischen Genese der neurovaskulären Störung ausgehen. So führt Dr. med. M____ mit Bericht vom 17. Januar 2023 klar auf den vom Beschwerdeführer durchgemachten Unfall und die Folgeoperationen zurück. Mit Blick auf die dargelegten Akten und die insgesamt acht Operationen, welche teilweise postoperativ nicht reibungslos verlaufen sind. Gestärkt wird die Einschätzung von Dr. med. M____ zudem durch die Ausführungen von Dr. med. L____ und PD Dr. med. K____, welche ihrerseits ebenfalls von einer traumatischen Ursache der Störung ausgehen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Einschätzung des Versicherungsmediziners, wobei für die Bejahung der geringen Zweifel nicht erforderlich ist, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein anderer Sachverhalt nachgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 e. 5.3). Insgesamt rechtfertigt es sich angesichts der vorstehenden Ausführungen eine externe Begutachtung in den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Angiologie zu veranlassen und danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. In Bezug auf eine psychiatrische Begutachtung ist zu bemerken, dass sich in den Akten nicht genügend Anhaltspunkte finden lassen, welche eine solche rechtfertigen würden.
4.
4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit diese eine bidisziplinäre Begutachtungen in den Fachrichtungen Angiologie und Orthopädie in Auftrag gibt und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos.
4.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 300.00 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Orthopädie und Angiologie an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 300.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: