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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 UV.2024.22 (SVG.2025.4)

December 18, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,411 words·~22 min·1

Summary

UVG Rente; Integritätsentschädigung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.22

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024

Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, war seit dem 27. Juli 2020 als Zimmermann für die C____ AG bei der D____ AG im Einsatz und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. SUVA-Akten 1 und 6). Am 26. August 2020 touchierte ein TCS-Patrouillenfahrzeug mit der vorderen rechten Stossstange das Hinterrad des von ihm gelenkten Motorfahrzeuges. Der Beschwerdeführer beschleunigte in der Folge, so dass es das Motorrad hochhob und er seitlich nach links zu Boden fiel (vgl. insb. die Unterlagen der Polizei; SUVA-Akte 54, S. 4 ff., S. 4). Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Ambulanz in das Kantonsspital E____ gebracht. Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung wurden die Diagnosen "Nierenkontusion links", "Thoraxkontusion" und "undislozierte Tibiakopf-Impressionsfraktur" gestellt. Es wurde zunächst eine konservative Behandlung der Verletzungen, namentlich der Knieverletzung links (vgl. dazu insb. den MRI-Bericht vom 28. August 2020; SUVA-Akte 41), in die Wege geleitet (vgl. SUVA-Akte 3). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 12, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 57 und SUVA-Akte 163).

b)       Im Röntgenbericht vom 12. Oktober 2020 (SUVA-Akte 39) zeigte sich eine Konsolidierung des erlittenen Bruches. Der Beschwerdeführer verspürte jedoch weiterhin Beschwerden im linken Knie, die sich mit konservativer Therapie nicht besserten. Nach einem weiteren MRI vom 5. Januar 2021 (vgl. implizit den Bericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Januar 2021; SUVA-Akte 36) wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 ein erstes Mal am linken Knie operiert (arthroskopische Teilresektion Innenmeniskus Hinterhorn, Knorpelglättung femoral medial und retropatellär; vgl. SUVA-Akte 52). Bei persistierenden Beschwerden und im Nachgang an ein MRT vom 19. April 2021 (vgl. SUVA-Akte 90, S. 2) und einer Ganzbeinaufnahme stehend beidseits (vgl. SUVA-Akte 91, S. 2) wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 erneut operiert (Kniegelenksarthroskopie mit Knorpeldébridement, Knorpelcürettage am medialen Femurkondylus mit konsekutiver Mikrofrakturierung sowie Innenmeniskusnaht (1 x TrueSpan 24°) zur Refixation und Meniskusdébridement; vgl. SUVA-Akte 72). Ein dritter Eingriff erfolgte nach einem MRT vom 27. September 2021 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 2), einer Weichteilsonografie vom 12. Oktober 2021 (vgl. SUVA-Akte 107) sowie einem MRT vom 6. Mai 2022 (vgl. implizit SUVA-Akte 216, S. 2) am 2. Juni 2022 (diagnostische Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, offener Mikrofrakturierung und Implantation Novocart Basic Membran 2 x 3 cm retropatellar mediale Facette; vgl. SUVA-Akte 133).

c)       In der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 25. Oktober 2022 hielt sich der Beschwerdeführer ambulant in der Rehaklinik F____ auf (vgl. den Austrittsbericht vom 27. Dezember 2022; SUVA-Akte 170, S. 2 ff.). Dort wurde namentlich auch eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. November 2022; SUVA-Akte 168).

d)       In der Folge nahm Dr. G____ (Kreisarzt) am 19. Januar 2023 Stellung zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 175) und schätzte den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 176). Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein, da durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne. Des Weiteren wurde die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 185). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. die Lohnauskunft vom 13. Februar 2023 [SUVA-Akte 186]; siehe auch die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen [SUVA-Akte 188]). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. SUVA-Akte 195).

e)       Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023 Einsprache, in welcher er auf neue bildgebende Untersuchungen verwies (vgl. SUVA-Akte 208). Im weiteren Verlauf liess er der SUVA die Beurteilung des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) zukommen. Dieses sandte der SUVA überdies den Sprechstundenbericht vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) und den MRT-Bericht vom 24. Februar 2023 (SUVA-Akte 216, S. 2 ff.) sowie den Bericht vom 24. Februar 2023 betreffend 3-Phasen-Skelettszintigrafie mit SPECT CT Knie (SUVA-Akte 217, S. 2 f.). Am 22. März 2023 nahm Dr. G____ Stellung zu den neuen medizinischen Unterlagen und erachtete seine frühere Beurteilung als weiterhin korrekt (vgl. SUVA-Akte 219). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 229).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. August 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge (1.) Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die SUVA zurückzuweisen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. September 2024 an seiner Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. September 2024 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.      

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Der Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2.        Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Einschätzung von Dr. G____ vom 18. Januar 2023 und vom 22. März 2023, habe man die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten zu Recht per 31. März 2023 eingestellt. Des Weiteren habe man dem Beschwerdeführer korrekterweise eine 5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.        Hiergegen wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, der medizinische Endzustand könne noch nicht als erreicht erachtet werden. Selbst wenn dem so sein sollte, dann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Rentenanspruch verneint. Auch sei die Integritätsentschädigung von 5 % zu tief. Allenfalls bedürfe es weiterer zweckdienlicher medizinischer Abklärungen (vgl. insb. die Beschwerde, siehe auch die Replik).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die vorübergehenden Leistungen per Ende März 2023 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen sowie einen Rentenanspruch verneint hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.        Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.        Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

3.4.        Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

3.5.        Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 2.2. und 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 6.2.). Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) haben keine Auswirkungen auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1.). Eine Umschulung stand vorliegend weder im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beim Erlass des – die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheids (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1.) – unmittelbar in Aussicht (vgl. im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fehlenden Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung [S. 5 oben der Beschwerde]). Der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung musste daher – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) – nicht abgewartet werden, da sie nicht geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad rentenrelevant zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2.4.).

4.              

4.1.        Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1.).

4.2.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.        Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.        4.4.1.  Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über die durchgeführte EFL (SUVA-Akte 168) wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Zustand am linken Knie innert absehbarer Zeit durch keinerlei weiteren medizinischen Massnahmen in namhafter Weise verbessert werden könne. Zur Erhaltung des aktuellen Zustandes sowie Vermeidung Rückfällen sei aus heutiger Sicht die Durchführung von 2-3 Serien medizinischer Trainingstherapie (MTT) zu empfehlen (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.2.  Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2023 (SUVA-Akte 175) fest, gesamthaft sei bezüglich des linken Kniegelenkes von einem medizinischen Endzustand auszugehen, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen/klinischen Dokumentation und des radiologischen Verlaufes. Es könne überwiegend wahrscheinlich nicht mehr mit einer Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes gerechnet werden. Für den weiteren Verlauf seien keine speziellen Behandlungen zur Besserung des Gesundheitszustandes des linken Kniegelenkes vorzuschlagen (vgl. S. 4 der Beurteilung).

4.4.3.  Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) wurde festgehalten, es zeige sich ein Nichtansprechen der knorpelrekonstruktiven Therapie retropatellar sowie der medialen Femurkondyle. Ein erneutes Adressieren mittels rekonstruktivem Ansatz sei nicht empfehlenswert. Grundsätzlich sei, abhängig von den Beschwerden, die Indikation zur endoprothetischen Versorgung zu stellen. Dies möchte der Patient noch hinauszögern. Man empfehle hierfür physiotherapeutische Übungen mit Stärkung der kniegelenksumgreifenden Muskulatur, Stärkung der Beckenbeinachse sowie auch Aufdehnen der Quadrizepsmuskulatur zur Entlastung des patellofemoralen Kompartimentes. Der Patient sei als Zimmermann tätig. Diese Tätigkeit könne er aufgrund der kniegelenksassoziierten Beschwerden nicht sicher durchführen, so dass hier eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Man empfehle eine Umschulung in einen knieentlastenden Beruf mit wechselbelastender Tätigkeit (Wechsel Sitzen/Laufen). Der Patient berichte, diesbezüglich bereits Kontakt mit der SUVA aufgenommen zu haben. Eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde werde bedarfsweise vereinbart.

4.4.4.  Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei eine Tätigkeit des Patienten als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nicht mehr möglich. Man habe daher eine Umschulung in eine Tätigkeit mit wechselnd sitzender und laufender Aktivität empfohlen. Insofern bestätige man die Einschätzung von Dr. G____, dass grundsätzlich ein medizinischer Endzustand erreicht sei und auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiterführende Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten sei. Eine Besserung der Beschwerden könne lediglich durch eine zukünftige endoprothetische Versorgung erzielt werden.

4.4.5.  Dr. G____ nahm am 22. Mai 2023 nochmals Stellung (SUVA-Akte 219). Er machte – insbesondere Bezug nehmend auf den Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 – geltend, es sei eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde bedarfsweise vereinbart worden. Insofern sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Berichte und Bildgebungen bleibe die ärztliche Beurteilung vom 19. Januar 2023 bestehen.

4.5.        Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (31. März 2023) von einer weiteren Heilbehandlung keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten war. Insbesondere stand die vom Kantonsspital E____ angesprochene prothetische Versorgung zu keiner Zeit ernsthaft zur Diskussion. Diese Behandlungsoption war nicht aktuell und es gibt auch keine Anhalte dafür, dass sich daran bis zum Erlass des Einspracheentscheides (24. Juli 2024) etwas geändert haben könnte.

5.              

5.1.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen kann auf das sub Erwägung 4.2. hiervor Gesagte verwiesen werden.

5.2.        5.2.1.  Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über die EFL (SUVA-Akte 168) wurde festgehalten, die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes sei eingeschränkt. Es bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen links und eine belastungsverstärkte Schwellungstendenz (vgl. S. 5 des Berichtes). Arbeitsrelevante Probleme seien die belastungs- und bewegungsabhängigen Knieschmerzen links und die stark verminderte Belastbarkeit des linken Knies. Die Tätigkeit als Zimmermann sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen (ganztägiges Stehen/Gehen; Gehen/Stehen auf Leitern, Gerüsten oder unebenen und schrägen Unterlagen; Hantieren mit schweren Lasten; Knien und Kauern) seien zu hoch (vgl. S. 5 des Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags. Diese sollte wechselbelastend sein. Ausgeschlossen seien wiederholtes Treppensteigen oder Leitersteigen sowie Gehen auf unebenen Böden, Kauern/Knien und wiederholtes Kniebeugen (vgl. S. 6 des Berichtes).

5.2.2.  Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2023 (SUVA-Akte 175) fest, der Versicherte sei umfangreich im Rahmen der EFL-Beurteilung in der Rehaklinik F____ getestet worden. Er könne die Beurteilung nachvollziehen und sei mit dieser vollumfänglich einverstanden (vgl. S. 4 der Beurteilung).

5.2.3.  Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei eine Rückkehr zur Tätigkeit als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nach nicht möglich. Man habe daher eine Umschulung für eine Tätigkeit mit wechselnd sitzend und laufender Aktivität empfohlen. Entsprechend dem Bericht vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) empfehle man daher eine Umschulung auf eine das Knie entlastende Tätigkeit mit wechselnd sitzend laufender Tätigkeit, mit adäquater Entlastung der linken unteren Extremität. Sollte dies gewährleistet sein, so spreche derzeit nichts gegen eine vollständige Rückkehr in den Arbeitsmarkt.

5.3.        Gestützt auf diese im Ergebnis übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu den Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über die EFL; SUVA-Akte 168) über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

6.              

6.1.        Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.        Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 15. Februar 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 66'800.-und errechnete auf diese Weise einen IV-Grad von 4 % (vgl. SUVA-Akte 195).

6.3.        6.3.1.  Beim Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1).

6.3.2.  Das Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- (vgl. S. 2 der Verfügung vom 15. Februar 2023; SUVA-Akte 195, S. 2) errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe. Sie ging von einem Stundenlohn von Fr. 30.50 aus, den sie um Fr. 2.53 erhöhte (entspr. 8.30 % Anteil 13. Monatslohn) und mit 2'112 Jahresstunden multiplizierte (vgl. die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung [SUVA-Akte 188, S. 2]; siehe auch SUVA-Akte 187).

6.4.        6.4.1.  Das Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf die LSE BFS ermittelt. Da der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 datiert (vgl. SUVA-Akte 229) und die LSE 2022 am 29. Mai 2024 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens – entgegen der Verfügung vom 15. Februar 2023 – nicht auf die LSE 2020, sondern auf die LSE 2022 abzustellen. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren Tabelle TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1) beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und die Lohnentwicklung bis 2023 (+ 1.7 %; vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 67'493.-- (vgl. zutreffend S. 4 unten des Einspracheentscheides). Der Beschwerdeführer moniert, es sei zu Unrecht kein Leidensabzug vorgenommen worden. Angezeigt sei eine 10%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 5 der Beschwerde).

6.4.2.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1.). Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3).

6.4.3.  Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, die in der LSE berücksichtigt werden, mit den infrage stehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Die gesundheitlichen Einschränkungen reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um einen Abzug zu rechtfertigen (vgl. auch das Urteil 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.2.). Soweit der Beschwerdeführer daher einen 10%igen leidensbedingten Abzug als angezeigt erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 67'493.--.

6.5.        Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69'759.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 67'493.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 3 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7.              

7.1.        7.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.1.2.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

7.1.3.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

7.1.4.  Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

7.1.5.  Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson siehe auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).

7.2.        7.2.1.  Der Kreisarzt führte in der Beurteilung vom 18./19. Januar 2023 (SUVA-Akte 176, S. 1) an, der Versicherte zeige einen Status nach nicht dislozierter posterolateraler Tibiaplateaufraktur des linken Kniegelenkes nach Motorradunfall. Des Weiteren führte er eine komplexe Innenmeniskusruptur mit chrondralem Defekt an der medialen Patellafacette des linken Knies an. Im Verlauf sei zunächst am 4. Februar 2021 eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns und Knorpelglättung femoromedial und retropatellar des linken Knies erfolgt. Schliesslich habe man am 4. Mai 2021 nochmals eine Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung medialer Femurkondylus und Innenmeniskusnaht vorgenommen. Abschliessend habe am 2. Juni 2022 eine diagnostische Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, partieller Synovektomie, offener Mikrofrakturierung und Implantation Novocart Basic Membran stattgefunden.

7.2.2.  Des Weiteren stellte der Kreisarzt klar, die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden werde auf 5 % geschätzt. Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine Femoropatellararthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 10 % und für eine Femorotibialarthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 15 %. Zusammenfassend könne für die Gesamtsituation am linken Kniegelenk ein Integritätsschaden von 5 % gesprochen werden. Mit diesen 5 % seien arthrotische Veränderungen in der näheren Zukunft bereits abgehandelt.

7.3.        Auf diese Beurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden. Sie lässt sich mit dem am linken Knie erhobenen Befund vereinbaren und wurde darüber hinaus plausibel begründet. Die von Dr. G____ als schadensbegründend erachtete Arthrose im linken Kniegelenk ist aufgrund der übrigen medizinischen Akten, insbesondere mit Blick auf die späteren röntgendiagnostischen Abklärungen, nachvollziehbar. So wurde im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 ff.) eine Retropatellararthrose erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes), dies gestützt auf die stattgehabten Untersuchungen des linken Knies mit MRI und SPECT-CT vom 24. Februar 2023 (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Einschätzung von Dr. G____ ist auch insoweit zu folgen, als er die Arthrose als mässigen Grades einstuft; denn es gibt keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Fehlinterpretation durch den Kreisarzt. Der angenommene Wert von 5 % für die mässiggradige Retropatellararthrose (Synonym für Femoropatellararthrose) befindet sich innerhalb der Bandbreite (5 % bis 10 %) gemäss Tabelle 5.2 und lässt sich daher nicht beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch keine Entschädigung für eine Gelenkinstabilität geschuldet ist, zumal sich keine Hinweise auf eine mehr als leichte Instabilität aus den Akten ergeben, was jedoch gemäss SUVA-Tabelle 6 vorausgesetzt wird. Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 207, S. 2 ff.) wurde als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, es besteht eine situative Instabilität (vgl. S. 3 oben des Berichtes). Im Bericht vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) wurde schliesslich dargetan, bei Mobilisation auf unebenem Boden würde ein Instabilitätsgefühl bestehen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Übrigen ist auch keine Integritätsentschädigung wegen einer Einschränkung der Beweglichkeit (vgl. dazu SUVA-Tabelle 2) geschuldet. Denn die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes (Extension/Flexion) wurde mit 0/0/100° bewertet (vgl. den Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Februar 2023; SUVA-Akte 209).

7.4.        Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des abzugeltenden Integritätsschadens erlauben, erübrigt sich die in der Beschwerde beantragte Einholung einer medizinischen Expertise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90, 94 E. 4b).

7.5.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2023 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen sowie einen Rentenanspruch verneint hat.

8.              

8.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 zu bestätigen.

8.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.22 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.12.2024 UV.2024.22 (SVG.2025.4) — Swissrulings