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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2024 UV.2024.16 (SVG.2025.135)

November 7, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,036 words·~45 min·3

Summary

Fallabschluss zu Recht erfolgt und richtigerweise Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochen; Anspruch auf Integritätsentschädigung korrekterweise abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, [...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.16

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024

Fallabschluss zu Recht erfolgt und richtigerweise Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochen; Anspruch auf Integritätsentschädigung korrekterweise abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar 2021 in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter Armierung bei der D____ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021, SUVA-Akte 1).

b)       Am 28. April 2021 war der Beschwerdeführer mit einem Arbeitskollegen auf einer Baustelle in [...] (AG) damit beschäftigt, Stahlketten von Eisenstangen zu lösen, als sich dessen rechte Hand in den Ketten verfing und er vom Kran in die Höhe gezogen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich dabei mit der linken Hand fest (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021, SUVA-Akte 1; Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18). Der Beschwerdeführer zog sich eine dislozierte Spiralschaftfraktur Phalanx intermedius Dig. IV Hand rechts zu und klagte über Schmerzen in beiden Händen (vgl. Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18; vgl. Radiologischer Befund Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 30; Bericht Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Befundbericht Dr. med. G____ vom 21. Mai 2021, SUVA-Akte 34; Bericht Dr. med. H____ vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher Sicht ab (vgl. Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 19; IK-Auszug vom 31. Mai 2021, SUVA-Akte 12; Lohnabrechnungen Februar 2021-April 2021, SUVA-Akte 19). Am 12. August 2021 wurden ein weiteres Röntgen und am 16. August 2021 eine Computertomographie von der rechten Hand des Beschwerdeführers erhoben, wobei eine leicht eingestauchte Spiralfraktur P2 Digitus IV rechts mit vorhandener Teilkonsolidation (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 23. August 2021, SUVA-Akte 62) respektive eine leicht verkürzte vollständig konsolidierte Spiral-Schaftfraktur des P 2 Digitus V ohne Achsenabweichung (Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 61) festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war ab dem Unfalltag zu 100 % arbeitsunfähig (Unfallschein, SUVA-Akte 223; Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. September 2021, SUVA-Akte 74).

c)       Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 28. April 2021 die Versicherungsleistungen (Übernahme der Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Kreisarzt Dr. med. K____ um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hielt am 7. Oktober 2021 fest, die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Armierung sei eingeschränkt und die Prognose der Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit sei eher schlecht (SUVA-Akte 76). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge weiterhin über anhaltende Schmerzen an beiden Händen (vgl. Berichte Dr. med. L____ vom 12. November 2021 [SUVA-Akte 82] und vom 4. Februar 2022 [SUVA-Akte 97]). Dr. med. M____ nahm mit Bericht vom 10. Februar 2022 ebenfalls Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und führte an, es fehle eine neurologische Fachmeinung bezüglich der am 14. Juli 2021 von der Hausärztin erstmals erwähnten «Neurapraxis des N. ulnaris der linken Hand» sowie der mit Bericht vom 4. Februar 2022 genannten «Posttraumatischen Störung». Die Chancen betreffend die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Armierung würden schlecht stehen (SUVA-Akte 98). Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP berichteten am 26. April 2022 über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungsstörung (SUVA-Akte 113). Am 29. Juni 2022 folgte eine fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. P____, FMH Chirurgie (SUVA-Akte 132). Der Beschwerdeführer liess sich danach vom 26. Juli 2022 bis 29. September 2022 stationär in den [...] behandeln (SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151; vgl. Austrittsbericht vom 13. Oktober 2022, SUVA-Akte 213). Am 17. August 2022 folgte aufgrund von Knieschmerzen eine Untersuchung in der Orthopädie Klinik am [...] Spital (Bericht Dr. med. Q____ vom 22. August 2022, SUVA-Akte 146). Dr. med. M____ nahm in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Oktober 2022 erneut Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr gegeben. Dr. med. M____ erstellte zudem ein Belastbarkeitsprofil für eine Verweistätigkeit (SUVA-Akte 164).

d)       Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass den medizinischen Akten, insbesondere dem versicherungsmedizinischen Bericht zufolge, von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und daher die Übernahme der Taggeld- und Heilkosten per 30. November 2022 eingestellt werden (SUVA-Akte 170). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 informierte die Beschwerdegegnerin ferner, es sei am 27. Dezember 2022 irrtümlich zu viel Taggeld in Höhe von Fr. 4'240.80 für den gesamten Dezember 2022 ausgerichtet worden, obwohl mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informiert worden sei, dass die Taggeld- und Heilkosten per 30. November 2022 eingestellt werden. Die Taggelder werden deshalb zurückgefordert (SUVA-Akte 189). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch ausstehend sei und die Beschwerdegegnerin daher ersucht werde, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV habe (SUVA-Akte 180).

e)       Am 13. Januar 2023 fand eine versicherungsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. M____ statt. Dieser hielt fest, dass er sich nach der Durchführung einer neurologischen Untersuchung durch Dr. med. R____ zur Belastbarkeitsprofilsituation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, dem medizinischen Endzustand und dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung äussern werde (vgl. Aktennotiz, SUVA-Akte 190; Bericht Dr. med. S____ vom 13. Januar 2023, SUVA-Akte 191). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der neuen medizinischen Tatsachen die Einstellung der Taggelder zu früh angesetzt worden sei. Die Rückforderungsverfügung vom 3. Januar 2023 (SUVA-Akte 189) werde zurückgenommen und die Versicherungsleistungen wieder erbracht (SUVA-Akte 195). Dr. med. R____ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 und diagnostizierte persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand bei St. n. Arbeitsunfall am 28. April 2021, derzeit ohne Hinweise auf eine periphere neurogene Läsion im Bereich der oberen Extremitäten und ohne Hinweise auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS; SUVA-Akte 207). Dr. med. M____ nahm daraufhin mit Bericht vom 9. März 2023 Stellung zum Belastbarkeitsprofil des Beschwerdeführers, dem medizinischen Endzustand und dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 221).

f)        Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, dass den medizinischen Akten, insbesondere dem versicherungsmedizinischen Bericht zufolge, von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und daher die Taggeld- und Heilkosten per 31. Mai 2023 eingestellt werden (SUVA-Akte 232). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % zu, lehnte jedoch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab (SUVA-Akte 250). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 19. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 262; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründungen vom 7. Juli 2023 [SUVA-Akte 266]), worauf die Beschwerdegegnerin eine mögliche reformatio in peius infolge eines zu tief bemessenen Invalideneinkommens androhte (vgl. Schreiben vom 28. März 2024, SUVA-Akte 272). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 mitteilte, dass er an seiner Einsprache festhalte und weitere Ergänzungen zu seiner Einsprachebegründung anfügte, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 nur noch Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % habe (SUVA-Akte 277). Während der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 22. Mai 2024 einen Bericht von Dr. med. T____ vom 21. Mai 2024 einreichte (SUVA-Akte 280), verfügte die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine Rückforderung eines Teils des Rentenanspruchs für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 in Höhe von total Fr. 515.40 aufgrund des neuberechneten Invaliditätsgrads von 13 % (SUVA-Akte 282). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit E-Mail vom 29. Mai 2024 mit, dass Widerspruch gegen die Rückforderung des Rentenanspruchs respektive eine solche Verrechnung erhoben werde, da diese ins Existenzminimum eingreife und somit gegen Art. 94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verstosse. Zudem kündigte er die Einreichung eines Erlassgesuchs an (SUVA-Akte 286; vgl. ergänzende Begründung, SUVA-Akte 287). Mit E-Mail vom 31. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt betreffend Unterstützungsleistungen, ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 515.40 (SUVA-Akte 287), welche mit Auszahlung vom 4. Juni 2024 (SUVA-Akte 289) respektive E-Mail vom 4. Juni 2024 (SUVA-Akte 290) und Verfügung vom 17. Juni 2024 (SUVA-Akte 295) gutgeheissen wurde.

II.        

a)       Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch lic. iur. B____, am 19. Juni 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)        Es sei der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weiterhin Taggelder ab dem 1. Juni 2023 sowie die übrigen gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

2)        Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Basis eines IV-Grades von 22 % mit Wirkung ab 1. Juni 2023 auszurichten.

3)        Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4)        Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer stellt überdies folgenden Verfahrensantrag:

5)        Es sei ein medizinisches Gutachten, Fachbereich Handchirurgie, zur Frage einzuholen, inwieweit die anhaltenden Dauerschmerzen organisch bedingt sind und zur Frage, ob der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall falsch behandelt worden ist und diese ärztliche Fehlbehandlung, die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte hat.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt, vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt, mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. September 2024 an seinen Anträgen fest.

III.      

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 7. November 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das Unfallereignis als mittelschwer im mittleren Bereich qualifiziert. Da die Gefahrensituation auch in objektiver Hinsicht tatsächlich lebensbedrohlich gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, das vorliegende Unfallereignis als mittelschwer an der Grenze zu den schweren Unfällen zu qualifizieren, womit für die Bejahung der Adäquanz nur eines der Adäquanzkriterien erfüllt sein müsste (Beschwerde, Rz. 25-28; Replik, Rz. 1-5). Die Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei in ausgeprägter Weise gegeben (Beschwerde, Rz. 29; Replik, Rz. 6). Zudem seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt (Beschwerde, Rz. 30-32; Replik, Rz. 7-9). Überdies sei fraglich, ob eine ärztliche Fehlbehandlung vorliege, was im Rahmen der beantragten Begutachtung zu klären sei (Beschwerde, Rz. 33; Replik, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe daher für die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aufzukommen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Valideneinkommens zu Unrecht auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) abgestellt. Da es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der in jungen Jahren verunfallte Versicherte im Verlauf seiner Erwerbskarriere mehr als die Mindestlöhne eines LMV verdienen würden, sei es sachgerechter, auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Beschwerde, Rz. 35 f.; Replik, Rz. 12).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei für die Frage der Schwere des Unfallereignisses von einer objektivierten Betrachtungsweise auszugehen. Ein potentieller Sturz aus fünf Metern (bzw. selbst bei sechs bis acht Metern) könne unter einer objektivierten Betrachtungsweise nicht als per se lebensbedrohlich angesehen werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den Beinen nach unten gehängt sei, womit er bei einem (Ab-) Sturz aller Voraussicht nach auf den Beinen gelandet wäre. Es möge zwar zutreffen, dass man bei einem tatsächlichen Absturz aus sechs bis acht Metern von einem mittleren Unfallereignis an der Grenze zu den schweren ausgehen könnte. Entscheidend sei aber vorliegend, dass kein (Ab-)Sturz erfolgt sei und der Beschwerdeführer – abgesehen von der Finger-Fraktur an der rechten Hand – nach eigenen Angaben nach rund fünfzehn Sekunden wieder heil unten angekommen sei und wieder Boden unter den Füssen gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe somit zu Recht auf ein Unfallereignis im mittleren Bereich im engeren Sinne geschlossen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 14.3). Da bei einer objektivierten Betrachtung keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, sei das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles nicht per se zu bejahen und insbesondere nicht in besonders ausgeprägter Weise als gegeben zu erachten (BA, Rz. 14.4). Zu verneinen seien ferner die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (BA, Rz. 14.5), der körperlichen Dauerschmerzen (BA, Rz. 14.6) sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BA, Rz. 14.7). Überdies seien keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich (BA, Rz. 14.8). Insgesamt sei deshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Problemen zu verneinen (BA, Rz. 14.9). Schliesslich sei das Abstellen auf den LMV zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden (BA, Rz. 14.10-14.11).

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Mai 2023 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 5. Mai 2023, SUVA-Akte 232). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab dem 1. Juni 2023 zugesprochen und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat (SUVA-Akte 279).

3.                  

3.1.            Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.            3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2; BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.2.2.  Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).

3.2.3.  Die Schwere eines Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren, ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.2.4.  Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; sog. Psycho-Praxis).

3.2.5. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

3.3.            3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.                  

4.1.            4.1.1. Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode; siehe E. 4.2.1. hiernach) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. April 2021 stehen.

4.1.2.  Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1.-3.2.5. hiervor).

4.1.3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen, anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E. 3.2.1.-3.2.5. hiervor). Da es sich bei den psychischen Beschwerden unbestrittenermassen um eine sekundäre, zur organischen Beeinträchtigung hinzutretende Auswirkung des Unfallereignisses handelt (vgl. Irene Hofer, Art. 4 N 77 und N 87, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2019), ist die Prüfung der Adäquanz anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis nicht zu beanstanden. Vorliegend umstritten ist jedoch die Qualifikation der Schwere des Unfalls vom 28. April 2021, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 16. Dezember 2021 der Kategorie der mittelschweren Unfälle im mittleren Bereich respektive im engeren Sinne zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.6; BA, Rz. 14.3).

4.2.            4.2.1. Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. O____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP berichteten am 26. April 2022 über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungsstörung (SUVA-Akte 113). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge vom 26. Juli 2022 bis 29. September 2022 stationär in den [...] behandeln (SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151). Gemäss dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2022 wurde beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; F10.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; fremdanamnestisch diagnostiziert im U____-Spital nach Arbeitsunfall im April 2021) sowie eine psychische Störung und Verhaltensstörungen durch Kokain (ICD-10 F14.1) und Cannabinoide (ICD-10 F12.1) diagnostiziert. Zudem wurde festgehalten, dass klinisch eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, reduziertem Antrieb und Schlafstörungen imponiert habe. Der Beschwerdeführer habe über Flashbacks vom Arbeitsunfall 2021, eine ständige Anspannung, Gedankenkreisen, Albträume bezüglich des Arbeitsunfalls 2021, Konzentrationsschwierigkeiten, weniger Geduld, eine gesteigerte Impulsivität und Interesselosigkeit berichtet. Diagnostisch seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Symptombelastung erfüllt (SUVA-Akte 213). Mit Bericht vom 30. April 2024 hielt dipl. psych. V____ fest, der Beschwerdeführer leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41), dazugehörend peritraumatische Dissoziation, einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.10) sowie einer psychosozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Albträumen mit Unfallinhalten und erwache mit der wiedererlebten Todesangst schweissgebadet auf. Die Schlafstörung stehe damit im Zusammenhang. Die konstanten Schmerzen in der Hand und die durch Hyperarousal bedingte Reizbarkeit mache es ihm schwer, seine Emotionen zu kontrollieren und führe wiederholt zu Konflikten mit der Ehefrau und Überreaktionen im sozialen Umfeld. Er ziehe sich immer mehr zurück und entwickle depressive Symptome. Er leide an Schuldgefühlen und Scham bezüglich der prekären finanziellen Situation, in der sich die Familie seit dem Unfall befinde (SUVA-Akte 276, S. 2 f.). Dr. med. T____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Arbeitsunfall (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, sekundär (ICD-10 F33) sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, aktenanamnestisch auch von Kokain und Cannabis, sekundär (ICD-10 F10.1, 14.1, 12.1; Bericht vom 21. Mai 2024, SUVA-Akte 280).

4.2.2.  Zum Unfallhergang lassen sich in den Akten folgende Angaben finden: In der Schadensmeldung vom 17. Mai 2021 hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angegeben, dieser habe sich die Finger eingeklemmt und sei mit dem Kran etwa fünf Meter hochgezogen worden (SUVA-Akte 3). Gemäss dem Bericht von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ hat der Beschwerdeführer darüber berichtet, dass beim Unfallereignis der Kranführer fälschlicherweise zu früh begonnen habe, die Eisenstangen, mit welchen er beschäftigt gewesen sei, anzuheben. Dadurch habe sich seine rechte Hand in einer Kette verfangen und er sei ca. acht bis zehn Meter in die Höhe gezerrt worden. Er habe sich mit der linken Hand mit letzter Kraft festgehalten (SUVA-Akte 113, S. 2). Dipl. psych. V____ hielt in ihrem Bericht vom 30. April 2024 zum Unfallhergang fest, der Beschwerdeführer sei mit seiner in der Kette verhängten rechten Hand ca. zehn Meter hochgezogen worden und sei mit seinem ganzen Körpergewicht an einer Hand gehangen. Der Beschwerdeführer habe geschätzt, dass er ca. fünfzehn Sekunden in der Luft gewesen sei (SUVA-Akte 276). Mit Bericht vom 21. Juni 2023 führte Dr. med. P____ an, die rechte Hand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund des plötzlichen Heraufziehens der Eisenstangen durch den Kran an den Eisenstangen respektive der Kette verfangen und dieser habe sich mit der linken Hand festhalten müssen. Er sei dann mit dem Kran fast acht Meter in die Höhe gezogen, dann schnell nach unten, dann wieder nach oben gezogen worden (SUVA-Akte 267). Mit schriftlicher Zeugenaussage gibt W____ an, er habe beim Unfallereignis beobachtet, wie der Beschwerdeführer ca. sechs bis acht Meter in die Höhe gezogen worden sei (BB 3).

4.3.            4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen auszugehen (Beschwerde, Rz. 25-28; Replik, Rz. 1-5). Für die Bejahung der Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden genügt bei mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen das Vorliegen eines Zusatzkriteriums, wobei dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegen muss. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne wird entweder die Erfüllung von mindestens drei der massgeblichen Zusatzkriterien oder das Vorliegen eines einzigen Kriteriums in besonders ausgeprägter Weise verlangt (vgl. E. 3.2.4.-3.2.5. hiervor).

4.3.2.  Die rechte Hand des Beschwerdeführers hat sich beim Unfallereignis unbestrittenermassen in einer Kette verfangen, wobei dieser mit den Füssen nach unten von einem Kran in die Höhe gezogen wurde, sich dabei mit der linken Hand festhielt und sich ca. fünfzehn Sekunden in der Luft befand (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Vorliegend kann in Anbetracht des vom Beschwerdeführer und des Zeugen (vgl. BB 3) geschilderten augenfälligen Geschehensablaufs und den sich dabei entwickelnden Kräften nicht von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen werden. Einerseits bliebt ungeklärt, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet (vgl. Beschwerde, Rz. 26; Replik, Rz. 4), tatsächlich acht bis zehn Meter über den Boden hochgezogen wurde, wurde doch in der Schadensmeldung (vgl. SUVA-Akte 1) eine Höhe von fünf Meter, in der Zeugenaussage von W____ eine Höhe von sechs bis acht Meter (vgl. BB 3) und in der ärztlichen Dokumentation von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ (SUVA-Akte 113, S. 2) sowie dipl. psych. V____ (SUVA-Akte 276, S. 1) eine Höhe von acht bis zehn Meter angegeben. Andererseits ist im Gegensatz zu ähnlichen Fällen mit einer vergleichbaren Höhe, in welchen das Bundesgericht von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen war (vgl. die zitierten Fälle im Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 167/99 vom 8. Februar 2000 E. 3 sowie U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E. 5.2), vorliegend bei der Beurteilung der Unfallschwere entscheidend, dass es zu keinem (Ab-)Sturz des Beschwerdeführers gekommen war (vgl. anders die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 167/99 vom 8. Februar 2000 E. 3 sowie U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E. 5.2). Hinsichtlich des Geschehnisablaufs ist überdies insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit den Füssen nach unten vom Kran hochgezogen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2.3 und Urteil des EVG U 11/07 E. 4.2.2). Bei dieser Sachlage ist es daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 28. April 2021 bei objektiver Betrachtungsweise nicht per se als eine lebensbedrohliche Situation qualifiziert hat (vgl. BA, Rz. 14.3) und insgesamt von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen ist.

4.3.3.  Da das Unfallereignis vom 28. April 2021 nach Gesagtem als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne zu qualifizieren ist, kann die adäquate Unfallkausalität der weiterhin geklagten psychischen Beschwerden praxisgemäss nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (vgl. E. 3.2.5. hiervor). Dies ist nachfolgend zu prüfen.

4.4.            4.4.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2; BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Demnach soll nicht entscheidend sein, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse. Massgeblich ist vielmehr die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Vorliegend ist fraglich, ob dem Geschehensablauf (vgl. E. 4.2.2. und E. 4.3.2. hiervor) eine nachhaltige Eindrücklichkeit aufgrund besonderer Intensität oder eines dramatischen Hergangs zugemessen werden kann, insbesondere da es zu keinem Sturz des Beschwerdeführers gekommen war, dieser mit den Füssen nach unten hochgezogen wurde und beim Unfallhergang objektiv keine unmittelbare lebensbedrohliche Situation bestanden hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2023 vom 4. April 2024 E. 3.3.2; vgl. E. 4.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als gegeben erachtet, jedoch eine besondere Ausgeprägtheit des Kriteriums verneint, da der Beschwerdeführer nur ca. fünfzehn Sekunden in der Luft war und imstande war, sich festzuhalten und somit die Situation zu kontrollieren (Einspracheentscheid, Rz. 4.8; vgl. BA, Rz. 14.4). Dem kann gefolgt werden.

4.4.2.  Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Der Beschwerdeführer suchte zwar in Folge des Unfalls ärztliche Hilfe auf (vgl. Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18; Radiologischer Befund Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 30; Befundbericht Dr. med. G____ vom 21. Mai 2021, SUVA-Akte 34; Bericht Dr. med. L____ vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 36; Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 61; Berichte Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September 2021, SUVA-Akte 71; Berichte Dr. med. L____ vom 12. November 2021 [SUVA-Akte 82] und vom 4. Februar 2022 [SUVA-Akte 97]; Bericht Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Bericht Dr. med. P____ vom 29. Juni 2022, SUVA-Akte 132; Bericht Dr. med. R____ vom 20. Januar 2023, SUVA-Akte 207; Bericht Dr. med. P____ vom 21. Juni 2023, SUVA-Akte 267). Zu bemerken ist jedoch, dass nach dem Unfall keine operative Versorgung der rechten Hand indiziert war und eine konservative Behandlung genügte (vgl. SUVA-Akte 18). Zwar wurde von Kreisarzt Dr. med.  mit Bericht vom 9. März 2023 (SUVA-Akte 221, S. 1) festgehalten, aus medizinischer Sicht sei von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023, d. h. etwa zwei Jahre nach dem Unfall vom 28. April 2021, auszugehen (vgl. E. 5.4.-5.5. hiernach). Dem ist jedoch beizufügen, dass rechtsprechungsgemäss die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit der Dauer der ärztlichen Behandlung nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen hat. Von Bedeutung sind vielmehr auch die Art und Intensität der Behandlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1), welche vorliegend keinen Anlass geben, das Adäquanzkriterium der «Dauer der ärztlichen Behandlung» zu bejahen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Tatsache hinzuweisen, dass aufgrund der mehrfachen ergotherapeutischen Behandlungen des Beschwerdeführers (vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 64; Bericht Dr. med. I____ vom 26. August 2021, SUVA-Akte 71; Ergotherapeuten-Bericht vom 7. Juni 2022, SUVA-Akte 127) nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung geschlossen werden kann. Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach in Anspruch nahm (vgl. etwa Berichte Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September 2021, SUVA-Akte 71; Bericht Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Bericht Dr. med. P____ vom 21. Juni 2023, SUVA-Akte 267), kommen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3).

4.4.3.  Hinsichtlich der erlittenen Fingerfraktur des Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal es zu keinen (Finger-)Amputationen an der Hand gekommen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2.2). Zudem ist dem Beschwerdeführer gemäss der vorliegend beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. S____ (vgl. E. 6.2. hiernach) bezogen auf den Ringfinger rechts eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, zumutbar (vgl. Bericht vom 9. März 2023, SUVA-Akte 221, S. 2), womit diesem aus medizinischer Sicht trotz den physischen Einschränkungen die Erzielung eines finanziellen Auskommens möglich ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00185 vom 17. Februar 2020 E. 6.5.6 mit Verweis auf das Urteil des EVG U 25/99 vom 22. November 2001 E. 4b).

4.4.4.  Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Der Umstand, dass es – wie vorliegend – trotz der Durchführung von Ergotherapien (vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 64; Bericht Dr. med. I____ vom 26. August 2021, SUVA-Akte 71) zu keiner Besserung der Leiden respektive zu keiner Beschwerdefreiheit kam (vgl. Ergotherapeuten-Bericht vom 7. Juni 2022, SUVA-Akte 127; Bericht Dr. med. X____ vom 12. November 2021, SUVA-Akte 82), genügt hierfür alleine nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6 und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3). Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten.

4.4.5.  Nicht gegeben ist ferner das Kriterium der «körperliche Dauerschmerzen». Das Kriterium der «körperlichen Dauerschmerzen» bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8). Beschwerden, die zwar körperlich imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge nach dem Unfall und der im Spital [...] erfolgten Erstbehandlung vom 28. April 2021 (SUVA-Akte 18) bis zum Fallabschluss am 31. Mai 2023 während etwa zwei Jahren nur einige Male in ärztliche Behandlung begeben musste respektive sich an der rechten Hand hat untersuchen lassen müssen und ab April 2022 mehrheitlich aus psychiatrischen Gründen in ärztlicher Behandlung war (vgl. SUVA-Akte 113; SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151; SUVA-Akte 213; SUVA-Akte 276, S. 2 f.; SUVA-Akte 280). Überdies ist festzuhalten, dass Dr. med. F____ nach seiner Untersuchung vom 3. Mai 2021 festgehalten hatte, es seien zwischenzeitlich keine wesentlichen Probleme aufgetreten und der Patient störe sich vor allem an der Hyposensibilität der dorsalen Aspekte des Klein- und Ringfingers an der der linken Hand, ohne dabei jedoch von Schmerzen des Beschwerdeführers zu berichten (vgl. SUVA-Akte 103). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf den Bericht von Dr. med. P____ vom 21. Juni 2023 (vgl. Beschwerde, Rz. 31). Dr. med. P____ berichtet nicht davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 10. Mai 2023 über Schmerzen geklagt habe, sondern hält einzig medizinisch-theoretisch fest, es bestehe ein Status nach P2 Fraktur des D4 rechts, der auch bei vollständiger Konsolidation aufgrund eines Weichteilschadens dauerhafte Schmerzen sowie eine fehlende vollständige Streckung nach sich ziehen könne. Zudem seien, auch wenn man äusserlich keine Narben siehe, sicherlich innerliche Vernarbungen und Verklebungen wahrscheinlich, da es bei einem Bruch zu einer Einblutung in das umgehende Gewebe komme und dies dann auch zu einer «inneren» Narbenbildung führen könne (vgl. SUVA-Akte 267). Weitere ärztliche Berichte, insbesondere im Zeitraum nach der Untersuchung durch Dr. med. P____ im Juni 2022 (vgl. SUVA-Akte 132), die Schmerzen des Beschwerdeführers an der rechten Hand dokumentieren würden, sind in den Akten nicht zu finden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung des Kriteriums der «körperliche Dauerschmerzen» nicht angezeigt (vgl. Beschwerde, Rz. 31) und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Standpunkt vertreten hat, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von körperlichen Dauerschmerzen ausgegangen werde. Sie hat daher dieses Kriterium korrekterweise verneint.

4.4.6.  Zu verneinen ist weiter das Kriterium der «ärztlichen Fehlbehandlung». Der Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung basiert vorliegend lediglich auf einer Aussage des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber Dr. med. N____ gemacht hatte. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er in der [...]klinik die Information bekommen habe, er sei nicht richtig behandelt worden. Vielmehr hätte gemäss den Ärztinnen und Ärzte der [...]klinik die Hand von Beginn weg ruhiggestellt werden müssen (vgl. Bericht vom 26. April 2022, IV-Akte 113, S. 2). Dem ist zu entgegnen, dass weder in den Berichten der [...]klinik (vgl. Berichte Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September 2021, SUVA-Akte 71) noch sonst in den medizinischen Akten Hinweise auf eine mögliche Fehlbehandlung zu finden sind und der Beschwerdeführer – abgesehen von der Äusserung anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. N____ – gegenüber keiner anderen Medizinalperson von einer ärztlichen Fehlbehandlung berichtet hatte. Bei diesem Ergebnis erscheint eine weitergehende Abklärung betreffend eine mögliche ärztliche Fehlbehandlung durch Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt (vgl. Beschwerde, Rz. 33, zum Antrag des Beschwerdeführers).

4.4.7.  Da somit klarerweise kein Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise und nur ein Zusatzkriterium in nicht ausgeprägter Weise erfüllt ist, kann vorliegend die Beurteilung des Kriteriums des «Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit» offengelassen werden.

4.4.8. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, ist die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 28. April 2021 und den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende mittelgradige depressive Episode; siehe E. 4.2.1. hiervor) zu verneinen. Für die Ermittlung der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an der rechten Hand zu berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint hat.

5.                  

5.1.            Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 5. Mai 2023 den Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 31. Mai 2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 232).

5.2.            Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. E. 4.2.1. hiervor) stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).

5.3.            Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

5.4.            5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.4.2.  Der Kreisarzt Dr. med. S____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 9. März 2023 an, dass die am 28. April 2021 erlittene dislozierte Spiralfraktur Phalanx D4 rechts zwischenzeitlich gemäss der CT-Diagnostik vom 16. August 2021 (Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 61) vollständig knöchern geheilt sei. In der Untersuchung am 13. Januar 2023 hätten die Budapest-Kriterien hinsichtlich eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) im Bereich der rechten oberen Extremität nicht erkannt werden können. Ein CRPS sei nicht zu bestätigen. Aufgrund angegebener Taubheitsgefühle im Bereich des Unterarms rechts und der Finger D3 sowie D4 rechts und aufgrund von Beugekontrakturen im PIP-Gelenk 20º und DIP-Gelenk 10º des Ringfingers rechts habe sich der Versicherte bei Dr. med. R____ am 20. Januar 2023 vorgestellt. Dieser komme in seiner Untersuchung zum Ergebnis, dass aktuell keine Hinweise auf eine periphere Läsion im Bereich der oberen Extremität und keine Hinweise auf ein komplexes, regionales Schmerzsyndrom bestehen würden. Rein aufgrund der knöchernen und neurologischen Situation seien die Beugekontrakturen des Versicherten im Bereich des Ringfingers rechts nicht erklärbar. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und des Aktenverlaufes kommt Dr. med. S____ zum Schluss, es seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwarten (SUVA-Akte 221, S. 1).

5.4.3.  Dr. med. P____, FMH Chirurgie, hält in ihrem Bericht vom 29. Juni 2022 fest, eine neurologische Kontrolluntersuchung sei nicht nötig, da keine Gefühlsstörungen bestehen würden (SUVA-Akte 132). In ihrem Sprechstundenbericht vom 21. Juni 2023 gibt Dr. med. P____, FMH Chirurgie, an, es habe sich bei anhaltenden Schmerzen beim erneuten Vorstellungstermin am 9. Februar 2023 ein anhaltend guter jedoch nicht ganz kompletter Faustschluss bei anhaltendem Streckdefizit gezeigt. Der Patient habe eine Ergotherapie mit Schmerzmodulation durchgeführt, er sei jedoch anhaltend eingeschränkt. Die jetzt noch bestehenden Beschwerden mit Streckdefizit, nicht ganz vollständigem kleinen Faustschluss sowie reduzierte Belastbarkeit der rechten Hand seien unfallbedingt erklärbar. Es bestehe ein Status nach P2 Fraktur des D4 rechts, der auch bei vollständiger Konsolidation aufgrund eines Weichteilschadens dauerhafte Schmerzen sowie eine fehlende vollständige Streckung nach sich ziehen könne. Auch wenn man äusserlich keine Narben sehe, so seien doch sicherlich innerliche Vernarbungen und Verklebungen wahrscheinlich, da es bei einem Bruch zu einer Einblutung in das umgehende Gewebe komme und dies dann auch zu einer «inneren» Narbenbildung führen könne. Dr. med. P____ äusserte sich bei ihren Ausführungen nicht explizit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (SUVA-Akte 267).

5.5.            Vorliegend hält Dr. med. S____ in seinem Bericht vom 9. März 2023 (SUVA-Akte 221, S. 1) fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser ärztlichen Beurteilung sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Mai 2023 eingestellt hat (vgl. SUVA-Akte 232). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode; vgl. E. 4.2.1. hiervor) ist zu bemerken, dass diese – mit Blick auf den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 28. April 2021 (vgl. E. 4 hiervor) – keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1; vgl. auch E. 5.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist daher im Ergebnis zu Recht von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen.

6.                  

6.1.            Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. med. S____ erstellte Belastungsprofil (vgl. SUVA-Akte 221, S. 2), welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, abstellen durfte (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 6.3.2).

6.2.            Dr. med. S____ führte in seinem Bericht vom 9. März 2023 an, das Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf den Ringfinger rechts umfasse eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer. Die leichte bis mittelschweren Tätigkeiten würden sich auf beidhändige Tätigkeiten beziehen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zumutbar, wenn es sich um Leitern und Gerüste mit bis zehn bis fünfzehn Stufen handle. Das Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten sei wie die Arbeit an absturzgefährdeten Positionen nicht zumutbar. Nicht möglich seien Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität. Feinmotorische Tätigkeiten seien zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SUVA-Akte 221, S. 2).

6.3.            Diesen Einschätzungen von Dr. med. S____ zum Belastbarkeitsprofil betreffend die somatischen Leiden des Beschwerdeführers kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (siehe E. 3.3.2. hiervor) und basieren auf eine umfassende persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Einschätzungen von Dr. med. S____ decken sich im Übrigen weitgehend mit dem von Dr. med. M____ definierten Belastbarkeitsprofil, der mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 26. Oktober 2022 davon ausgeht, von rein somatischer Seite könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten, das heisst teils gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten mit beidhändigem Tragen von Lasten von maximal zwei Kilogramm. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht zumutbar. Nicht zumutbar seien auch Tätigkeiten mit Einwirkung von starken Vibrationen oder Schlägen auf beide Hände. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (SUVA-Akte 164, S. 3). Abweichende medizinische Einschätzungen zum Belastungsprofil sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.4.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von Dr. med. S____ festgehaltene Belastungsprofil (vgl. SUVA-Akte 221, S. 2) abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

7.                  

7.1.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

7.2.            7.2.1. Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

7.2.2.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 250, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4.3. hiernach).

7.3.            7.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

7.3.2.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

7.4.            7.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte, nachdem sie das Invalideneinkommen unter Androhung einer möglichen reformatio in peius im Vergleich zu Verfügung vom 17. Mai 2023 anpasste (vgl. Schreiben vom 28. März 2024, SUVA-Akte 272), in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 infolge der Einschränkungen an beiden Händen ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'477.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 13 % (SUVA-Akte 277, S. 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin setzte in ihrer Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 ein (monatlich Fr. 5'372.00 gemäss der Vereinbarung Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe [LMV], Stand 1. Mai 2023, Anhang 9: Basislöhne ab 1. Januar 2023, B [Bauarbeiter mit Fachkenntnissen], Zone Rot [Regio Basel], vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; vgl. SUVA-Akte 245).

7.4.2.  Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2, 8C_141/2016 sowie 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 und 8C_462/2014 vom 18. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Orientierung an den Mindestlöhnen des LMV zur Bestimmung der (lebenslänglichen) Invalidenrente bedeutet, dass davon ausgegangen werde, die versicherte Person wäre ohne den Unfall lohnmässig nie über diese Mindestlöhne hinausgekommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erscheine dies realitätsfremd, weshalb ein Abstellen auf den LMV für noch junge Versicherte wie der Beschwerdeführer (Jahrgang 1993) eine diskriminierende Benachteiligung darstellt. Es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass er im Verlauf seiner Erwerbskarriere mehr als die Mindestlöhne eines LMV verdienen würde (Beschwerde, Rz. 35). Der Beschwerdeführer übersieht, dass es für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1; vgl. auch E. 7.2.1. hiervor). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1). Solche konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und somit ein entsprechend höheres Einkommen sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer, der als Hilfsarbeiter Eisenleger tätig war (vgl. Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 19) und über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. implizit Bericht [...], SUVA-Akte 213, S. 7), auch nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde, Rz. 35). Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden.

7.4.3.  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'001.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2020), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exkl. 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die Teuerung bis 2023 [-0.7 % bis 2021; +1.1. % bis 2022; +1.7 % bis 2023; vgl. LSE 2020, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20]). Die Beschwerdegegnerin hat dabei infolge der körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand bzw. dem Zeigefinger den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgesetzt (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 250, S. 3 und Einspracheentscheid, Rz. 6.3.4, SUVA-Akte 279, S. 12 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass bezogen auf den Ringfinger rechts ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, welche sich auf beidhändige Tätigkeiten beziehen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist zumutbar, wenn es sich um Leitern und Gerüste mit bis zehn bis fünfzehn Stufen handelt. Das Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten ist wie die Arbeit an absturzgefährdeten Positionen nicht zumutbar. Nicht möglich sind Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität. Feinmotorische Tätigkeiten sind zumutbar (SUVA-Akte 221, S. 2). Mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % als angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

7.5.        Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Mai 2023 abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

8.                  

8.1.        Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.2.        Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

8.3.        Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29 E. 1c).

8.4.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3. gemachten Ausführungen zu verweisen.

8.5.            Festzuhalten ist vorliegend, dass die Verletzung des Beschwerdeführers an der rechten Hand (dislozierte Spiralfraktur Phalanx D4 rechts; vgl. E. 5.4.2.-5.4.3. hiervor) unter keinen der in Anhang 3 UVV aufgeführten Tatbestände (vgl. auch Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 1 [Revision 2000], Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, herausgegeben von den Ärzten der SUVA) zu subsumieren ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

9.                 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer korrekterweise einen auf einem Invaliditätsgrad von 13 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'400.00 basierende Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2023 zugesprochen. Darüber hinaus hat sie zur Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

10.              

10.1.        Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

10.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: