Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur.B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.12
Einspracheentscheid vom 2. April 2024
Keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2021 als [...] bei der D____ AG angestellt (Arbeitsvertrag, Suva-Akte 30, S. 3) und im Rahmen seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert. Am 2. Februar 2021 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich u.a. Verbrennungen von rund 1% der Körperoberfläche, insbesondere im Gesicht und an beiden Händen, zuzog (Schadenmeldung UVG vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 1; Austrittsbericht E____, Suva-Akte 9, S. 1). Noch am Unfalltag trat er notfallmässig in das [...]spital [...] (E____) ein und war dort bis am 5. Februar 2021 hospitalisiert (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 2. Februar 2021 inklusive Taggeld (Suva-Akte 4).
Am 25. Februar 2021 fand ein Débridement Handrücken links sowie eine Defektdeckung mit Vollhaut aus der Leiste links statt (Operationsbericht, Suva-Akte 22). Ab April 2021 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie (Bericht, Suva-Akte 26) und absolvierte Ergo- und Physiotherapie (vgl. Suva-Akte 42, S. 2). Per 11. Mai 2021 wurde das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit von der Arbeitgeberin gekündet (Kündigung, Suva-Akte 30, S. 5).
Nach dem Aufkommen psychischer Beschwerden begab sich der Beschwerdeführer in delegierte Psychotherapie (vgl. Suva-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik «G____» (Suva-Akte 85). Daraufhin hielt sich der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2022 bis zum 14. April 2022 dort auf (Suva-Akte 184).
Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 2021 und den Lungen- und Augenbeschwerden zeigen würden (Suva-Akte 168). Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass den medizinischen Akten zufolge von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Versicherungsleistungen per 30. September 2022 eingestellt würden (Suva-Akte 199).
Am 27. September 2022 verfügte die Suva über die Unfallrestfolgen und stellte fest, die medizinischen und erwerblichen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei (Suva-Akte 228). Aus medizinischer Sicht seien unter Berücksichtigung der verbleibenden Unfallfolgen an den Handgelenken ganztags leichte bis maximal mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar. Bei einem IV-Grad von 8% bestehe kein Rentenanspruch (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 abgewiesen wurde (Suva-Akte 256).
II.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen über das Datum des 30. November 2022 hinaus zu erbringen.
2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100%, eventuell von 50%, subeventuell von 31% sowie eine Integritätsentschädigung im Ausmass von mindestens 50%, eventuell von 20% auszurichten.
3. Subeventualiter sei ein Gutachten gem. Art. 44 ATSG betreffend die Fragen der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sowie der Höhe des Integritätsschadens einzuholen um anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die IV-Verfügung vom 23. Februar 2024 ein, wonach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer ab 1. März 2024 eine ganze Rente zuspricht (Beschwedebeilage/BB 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 25. September 2024 resp. Duplik vom 28. Oktober 2024 an den Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
III.
Am 10. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1. Mit der durch Einspracheentscheid von 2. April 2024 bestätigten Verfügung vom 27. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. September 2022 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. H____ der medizinische Endzustand in Bezug auf die linke Hand erreicht sei und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweise. In Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneinte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zum Unfallereignis vom 2. Februar 2021. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie, da beim Beschwerdeführer keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliegen würde. Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, gestützt auf die zutreffende Einschätzung des Kreisarztes habe man korrekterweise die Leistungen per 30. September 2022 eingestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. H____ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere liege beim Beschwerdeführer ein CRPS vor, das nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis als mittelschwer qualifiziert, obwohl von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall auszugehen sei. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Unrecht verneint und es liege kein Endzustand vor. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Bemessung und Ablehnung der Integritätsentschädigung.
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden die Leistungseinstellung per 30. September 2022 und die Verneinung einer Integritätsentschädigung.
3.
3.1. 3.1.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.1.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist.
3.2. 3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen kommt praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Einspracheentscheide grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Nach Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberichte sind jedoch in die Beurteilung einzubeziehen, wenn diese Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5).
3.3. 3.3.1. Hervorzuheben ist die im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität massgebliche Rechtsprechung zum komplexen beziehungsweise chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623). Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (zum ganzen Abschnitt: Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.). In einem späteren Entscheid umriss das Bundesgericht das CRPS als posttraumatisches Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen, als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.).
3.3.2. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).
3.3.3. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Für die Annahme eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Lungen- und Augenbeschwerden des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wegen eines fehlenden Kausalzusammenhangs verneint (Suva-Akte 168), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Entsprechend der Tragweite der medizinischen Erhebungen werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.
4.2. 4.2.1. Im Austrittsbericht des E____ vom 4. Februar 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt (Suva-Akte 9):
1. Stromexplosionstrauma mit Verbrennung von ca. 1% der Körperfläche Grad IIb am 02.02.2021
- Verbrennung Grad 2 a-b am linken Handrücken, russbedeckte Handrücken beidseits und Grad 2a, Wange links, restliches Gesicht Grad I
- Passagere laryngeale Rötung bei fiberoptische Intubation im [...]spital
- Laryngoskopisch im Schockraum E____: kein Hinweis auf Schwellung/Inhalationstrauma
angedeuteter Epithelstippung bei St.n. Stromexplosion und Cataracta incipiens
2. Anamnestisch Bactrim-Allergie mit unklarer Reaktion
4.2.2. Aufgrund des Verdachts eines drohenden Inhalationstraumas wurde der Beschwerdeführer im Schockraum des [...]spitals fiberoptisch intubiert und von dort auf die Intensivstation des E____ überwiesen. Am darauffolgenden Tag konnte er auf die Normalstation verlegt werden, wo er augenärztlich mitbetreut wurde. Hinweise auf eine Atemwegsobstruktion bestanden nicht und im Polytrauma-CT wurden keine zusätzlichen Traumafolgen gesehen. Am 5. Februar 2021 konnte der Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden (a.a.O.).
4.2.3. Im Rahmen der Verlaufskontrolle am E____ vom 19. März 2021 äusserte der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen und dass er die Hand schlecht bewegen könne. Zudem habe er neu aufgetretene starke Schlafstörungen, Flashbacks und eine depressive Verstimmung. Der Grauschleier am rechten Auge sei seit dem Unfall nach wie vor vorhanden (Suva-Akte 21, S. 2).
4.3. 4.3.1. Der behandelnde Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie, stellte anlässlich der Konsultation am 15. April 2021 folgende Diagnosen (Suva-Akte 26, S. 1):
o St. n. Stromunfall am 02.02.2021 mit Verbrennungen 2. Grades von Gesicht und dorsalen Händen sowie 3. Grades im Bereich der linken dorsalen Hand
- St. n. Hauttransplantation linke dorsale Hand
- Persistierende Schmerzen im Bereich des linken mehr als rechten Armes
- Bewegungseinschränkungen der linken Hand
- Läsion des Ramus superficialis des N. radialis und des R. dorsalis des N. ulnaris links
- Akuter Kopfschmerz nach HWS-Distorsion (ICHD-35.3)
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Visusminderung rechts.
4.3.2. In der Anamnese hielt Dr. F____ fest, der Beschwerdeführer könne sich an einen hellen Blitz erinnern, dann sei er wohl für 1 bis 2 Minuten bewusstlos gewesen. Er sei mit verbrannten Händen und verbranntem Gesicht wieder zu sich gekommen. Seine Arbeitskleidung sei im Brustbereich ebenfalls verbrannt gewesen. Er sei dann via [...]spital ins E____ gebracht worden. An den Transport könne er sich nicht erinnern. An der linken Hand sei nach 10 Tagen noch eine Hauttransplantation durchgeführt worden. Er habe initial an Gesichts- und Hinterkopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich beider Arme gelitten, sowie an Sehstörungen, vor allem im Bereich des rechten Auges (Suva-Akte 26, S. 2). Aktuell schmerze der linke Arm stark als Gesamtes von den Fingern bis zur Schulter. Rechts habe er Schmerzen auf dem Handrücken und im Inneren der Finger und des Unterarms. Der Schmerzcharakter sei drückend. Die Intensität mit Medikamenten fluktuiere auf der numerischen Analogskala von 6 bis 8, wobei die Schmerzintensität abends und nachts am stärksten sei. Es bestehe eine Hypästhesie der Fingerkuppen links, betont in den Fingern I bis III. Rechts sei die Kraft mittlerweile wieder recht gut und betrage sicher 80% seiner Kraft vor dem Unfall. Links könne er die Finger nicht komplett beugen (a.a.O.). Die Bewegungsfähigkeit der Hand werde unter zweimal wöchentlicher Ergotherapie besser. Permanent bestünden Kopfschmerzen links occipito-parietal von drückendem Charakter mit aufgesetzten Stichen. Die Intensität sei erträglich. Es gebe keine Begleiterscheinungen. Der Schlaf sei eine Katastrophe und das Einschlafen mühsam. Nach einer Stunde Schlaf wache er wegen Albträumen auf. Diese hätten zwei Wochen nach dem Unfall begonnen. Wenn seine Frau das Licht anmache oder die Storen aufziehe erschrecke er jedes Mal (a.a.O.).
4.3.3. In der Beurteilung hielt Dr. F____ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Stromunfalls im Bereich beider Arme an Schmerzen leide, wobei der linke Arm deutlich mehr betroffen sei. Weiter leide der Beschwerdeführer an einer Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Hand, an Kopfschmerzen, einer Visusminderung des rechten Auges sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Klinisch sei der linke Arm als Gesamtes etwas gefühlsgemindert, was bei der Schmerzsymptomatik einem zentralen Quadrantensyndrom entspräche. Deutliche Gefühlsstörungen bestünden im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis des N. radialis und im Bereich des Ramus dorsalis des N. ulnaris links. Der Ramus superficialis dürfte durch die drittgradige Verbrennung irreversibel geschädigt sein. Im Bereich des Ramus dorsalis des N. ulnaris sei noch mit einer Erholung zu rechnen. Hinweise auf CRPS fänden sich nicht (a.a.O.).
4.4. 4.4.1. Im Bericht des E____, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 11. Mai 2021 hielten Prof. Dr. I____, Chefarzt, Dr. J____, Oberarzt und Dr. K____, Assistenzärztin, fest, der Patient leide weiterhin an einer Hypersensibilität entlang des Ramus superficialis N. radialis links. An zwei Stellen würde sich ein positives Hoffmann-Tinel-Zeichen zeigen. Aktiv seien der Bewegungsumfang sowie die Bewegungsschnelligkeit stark eingeschränkt (Suva-Akte 42, S. 2). Anlässlich dieser Konsultation erfolgte eine Infiltration von 5 ml Bupivacain im Bereich der Schmerzpunkte (a.a.O.). Als Procedere wurde vermerkt, aktuell stehe die psychologische Situation mit der PTBS und den häufigen Alpträumen das führende Problem dar. Je nach Verlauf in den nächsten Wochen könne ggf. eine Neurolyse des Ramus superficialis N. radialis in Erwägung gezogen werden, ggf. sogar eine Neurotomie (Suva-Akte 42, S. 3).
4.4.2. Dr. L____, Innere Medizin FMH Psychosomatik UP/SAPPM, informierte mit Bericht vom 20. Juli 2021 der Beschwerdeführer habe als direkte Folge des Unfalls das Vollbild einer PTBS entwickelt (Suva-Akte 56, S. 1). Als weitere Symptome nannte sie u.a. Verbrennungen beider Hände mit persistierenden Schmerzen sowie eine depressive Reaktion mit Lebensüberdruss und latenter Suizidalität (a.a.O.). Entsprechend stellte sie die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer erstmaligen depressiven Episode, schwergradig (F 32.2). Sie verwies darauf, dass sie frühzeitig den Kollegen Dr. M____ mit fachlichem Schwerpunkt Psychotraumatologie einbezogen habe. Die bestehenden psychiatrischen Folgen des lebensbedrohlichen Ereignisses seien sehr schwer ausgeprägt und glaubhaft so unaushaltbar, dass Suizidgefahr bestanden habe (a.a.O.).
4.4.3. Mit Bericht vom 2. August 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. Dipl. Psych. M____, ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), eine depressive Episode, schwer (ICD 10 F32.2) sowie ein Schmerzsyndrom mit organischen und evtl. psychischen Ursachen (ICD F45.41) fest (Suva-Akte 65, S. 1). Er empfahl dringend eine stationäre Behandlung in der G____ (Suva-Akte 65, S. 2). In der Folge erteilte der von der Beschwerdegegnerin zugezogene Versicherungsmediziner med. pract. N____ Kostengutsprache für einen achtwöchigen stationären Aufenthalt (Suva-Akte 69).
4.5. 4.5.1. Am 18. August 2021 wurde ein MRI des Neurokraniums (vgl. Suva-Akte 83) durchgeführt. Dieses ergab kein strukturelles Korrelat für die Symptomatik. Insbesondere waren die Orbitae und der Nervi optici/Tractus opticus/das Chiasma opticum unauffällig.
4.5.2. Die Augenklinik teilte mit Bericht vom 18. August 2021 folgende Diagnosen mit (Suva-Akten 71, S. 1):
OD
• Visusminderung
• Status nach Elektronenstrahlungsexposition bei Explosion am 02.02.21
OS
• Partielle Optikusatrophie temporal superior aktuell noch unklarer Genese (DD: Status nach [nicht arthritische] AION).
4.5.3. Aufgrund eines unauffälligen MRI des Neurokraniums (vgl. Suva-Akte 83) könne kein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis von Februar 2021 attestiert werden, aber ein indirekter Effekt (z.B. eine Trauma-bedingte Perfusionsstörung im Sehnerv) auch nicht ausgeschlossen werden. Vermutlich werde eine Aussage erst im weiterem Verlauf möglich sein (Suva-Akte 71, S. 2).
4.5.4. Im Schreiben vom 22. August 2021 informierten Prof. Dr. I____, Chefarzt und Dr. K____, Assistenzärztin, E____, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, die Beschwerdegegnerin über die bisherige Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser führe weiterhin regelmässig Ergotherapie und Physiotherapie durch. Die Physiotherapie konzentriere sich insgesamt auf die oberen Extremitäten und auf den Rücken, welche durch die Immobilisation und Schonhaltung verspannt und schmerzhaft sowie geschwächt imponieren würden. Der Patient zeige sich erneut weinerlich und psychisch angeschlagen. Es zeige sich auf Berührung eine Schmerzverbesserung und es bestehe ein verbesserter Bewegungsumfang. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation im Mai 2021 neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus dorsalis Nervus radialis angegeben, welche auf Probeinfiltrationen eine wesentliche Besserung gezeigt hätten. Hierbei könne von einer narbigen Verwachsung oder einem Neuron ausgegangen werden (Suva-Akte 81, S. 2).
4.5.5. Prof. I____ und Dr. K____ berichteten mit Bericht vom 22. August 2021 über die Konsultation vom 11. Juni 2021 (Suva-Akte 81). Der Beschwerdeführer habe im Bereich seiner linken Hand, welche einen protrahierten Heilungsverlauf gezeigt habe, wesentliche Fortschritte gemacht. Er absolviere weiterhin regelmässig Physiotherapie. Klinisch zeige sich auf Berührung eine Schmerzverbesserung sowie ein verbesserter Bewegungsumfang, wobei dieser noch wesentlich von der rechten Seite abweiche. Aufgrund der Verbesserung im Vergleich zur Konsultation im Mai sei mit dem Patienten vorerst keine Revisionsoperation geplant. Diese war beim letzten Mal angesprochen worden, da der Patient neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus dorsalis Nervus radialis angegeben hatte, welche auf Probeinfiltration eine wesentliche Besserung gezeigt hätten. Hierbei könne von einer narbigen Verwachsung oder einem Neurom ausgegangen werden.
4.5.6. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2. September 2021 im E____ hielten Prof. Dr. I____ und Dr. K____ einen stationären Zustand bzgl. posttraumatischer Belastungsstörung fest (Suva-Akte 82, S. 1). Das Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Ramus superficialis Nervi radialis sei schwächer als bei der letzten Konsultation. Insgesamt sei die Sensibilität über Dig. II und III dorsal reduziert im Vergleich zu Dig. IV und V. Ein vollständiger Bewegungsumfang sämtlicher Finger in Streckung und Biegung, der Faustschluss und das Fingerstrecken seien problemlos möglich. Die Kraft sei reduziert M3-4 und der Bereich des Unterarms auf Druck schmerzhaft, jedoch sei die Muskelaktivierung der Unterarmmuskulatur normal. Es seien keine Hinweise für einen Infekt oder für eine sonstige Pathologie vorhanden. Vorerst sei keine operative Indikation gegeben (Suva-Akte 82, S. 2).
4.5.7. Dr. O____, Leitender Arzt Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin der P____, Rheinfelden, stellte im Bericht vom 22. September 2021 betreffend die Konsultation am 17. September 2021 folgende Diagnosen (Suva-Akte 92, S. 3):
1. St. n. Arbeitsunfall mit Starkstrom (400 V) am 02.02.2021 mit Verbrennungen 2° von Gesicht und Händen dorsovolar sowie 3° dorsovolar im Bereich der linken Hand
- St. n. Hauttransplantation (ca. 4x8 cm) auf dem linken Handrücken mit hier persistierender Allodynie
- V. a. CRPS des linken Unterarmes und der linken Hand, DD Läsion des Ramus superficialis des N. radialis und des Ramus dorsalis des N. ulnaris links
- sensibles oberes Quadrantensyndrom links
- chronisch rezidivierende Kopfschmerzen parieto-occipital links
- subakutes Zervikothorakalsyndrom links bei muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung und St. n. HWS-Distorsion am 02.02.2021
- Visusminderung rechts
- subakutes lumbospondylogenes Syndrom links bei Hohlrundrücken, lumbalrechtskonvexer Skoliose und ISG-Blockade links
- schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit weiterhin persistierenden Flashbacks und tgl. Albträumen, Existenzängsten, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
2. St. n. Stirnhöhlen-OP supranasal 2006
3. St. n. Patellaluxation links beim Fussball spielen vor 2000
4. Vitamin D3 Mangel.
4.5.8. Der Versicherte sei von psychischer Seite besonders belastet. Sein Nachtschlaf sei eine Katastrophe. Er würde mehrmals pro Nacht mit Albträumen erwachen und habe Flashbacks an das Unfallereignis. Im Bereich des linken Armes bestehe ein sensibles oberes Quadrantensyndrom, insbesondere sei die sensible Innervation des N. radialis und N. ulnaris deutlich vermindert (Suva-Akte 92, S. 4). Die Handkraft links sei massiv vermindert (Kraftgrad M2). Es fände sich ein vermehrtes Schwitzen an den Armen sowie ein verminderter Haarwuchs an der linken Hand dorsovolar, was inzwischen mit einem CRPS (hier jedoch keine wesentliche Schwellung) vereinbar sei (a.a.O.). Im Bereich der Hauttransplantation am Handrücken dorsovolar links fände sich eine deutliche Allodynie. Auffallend sei die rasche Schmerzverstärkung im gesamten linken Arm, sobald dieser während ca. 1 Min. nach unten hänge. Die HWS sei in sämtlichen Richtungen zu 1/3 eingeschränkt mit deutlicher muskulär bedingter Endphasendolenz. Von psychischer Seite her sei der Beschwerdeführer deutlich angespannt. Er habe Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die körperliche Untersuchung habe zu einem verstärkten stressbedingten Schwitzen geführt (a.a.O.).
4.5.9. In seiner Beurteilung hielt Dr. O____ fest, dass einerseits die schwere posttraumatische Belastungsstörung, andererseits die Symptomatik im Bereich des linken Armes, insbesondere der Hand im Vordergrund stünden, wobei hier nun am ehesten von einem CRPS auszugehen sei (Suva-Akte 92, S. 5). Die Handkraft links sei dermassen reduziert (M2), dass der Beschwerdeführer noch immer nicht in der Lage sei, z.B. eine 1,5 kg schwere Hantel halten zu können. Des Weiteren fänden sich ein deutliches Panvertebralsyndrom linksbetont, eine ISG-Blockade links und deutliche Verkrampfungen im Bereich der Hüftbeuger (insbesondere des M. iliopsoas links, welcher häufig nach traumatisierenden Ereignissen in einer erhöhten Anspannung persistiere). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, wobei die Prognose hinsichtlich einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als äusserst ungünstig eingestuft werden müsse. Es sei von einer wahrscheinlich anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (a.a.O.).
4.6. 4.6.1. Anlässlich des psychiatrischen Konsils vom 7. Oktober 2021 notierte Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein schweres depressives Zustandsbild mit PTBS (Suva-Akte 131, S. 10).
4.6.2. Am 26. Oktober 2021 fand ein EEG am E____ statt. Dieses ergab eine normale Grundaktivität ohne abgrenzbaren Herd und ohne Zeichen einer zerebralen Übererregbarkeit (Suva-Akte 144).
4.6.3. Am 17. November 2021 füllte Dr. O____ den Dokumentationsbogen der Beschwerdegegnerin aus und bestätigte darin die PTBS, den V.a. CRPS und die Depression (Suva-Akte 130).
4.6.4. Am 22. November 2021 fand ein CT Thorax statt, welches unauffällige Verhältnisse zeigte (Suva-Akte 141).
4.7. 4.7.1. Im Bericht vom 11. Januar 2022 wiederholte Dr. O____, Leitender Arzt P____, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, die bereits gestellten Diagnosen, insbesondere das CRPS als Verdachtsdiagnose. Zudem hielt er fest, klinisch zeige sich weiterhin eine deutliche Parese des linken Armes mit einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit (Anteversion 90°, Abduktion 70°, jeweils endphasendolent), bei einer deutlich verminderten Sensomotorik des gesamten linken Armes. Des Weiteren habe ein subakutes Zervikalsyndrom bestanden, wobei die HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen zu 1/3 schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei. Auch fand sich eine positive Konvergenztestung der unteren HWS linksbetont (Suva-Akte 148, S. 2).
4.7.2. Am 14. Januar 2022 wurde ein MRI der HWS nativ durchgeführt (Suva-Akte 152).
4.8. 4.8.1. Der Versicherungsmediziner Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), bejahte am 27. Januar 2022, dass durch den Unfall strukturelle Läsionen hervorgerufen worden seien (Suva-Akte 155, S. 3). Bezüglich der HWS habe die MRI-Abklärung vom 14. Januar 2022 keine mit dem Ereignis vom 2. Februar 2021 in Verbindung zu bringende, strukturelle Läsionen nachweisen können. Weiter gab er an, als bleibender Nachteil sei die Sensibilitätsstörung der linken Hand zu erwarten. Unter Hinweis auf den letzten Bericht von Dr. O____ vom 11. Januar 2022 ging Dr. H____ davon aus, dass der Gesamtzustand auch somatisch noch verbessert werden könne (a.a.O.).
4.8.2. Mit Verlaufsbericht vom 2. März 2022 berichteten Prof. Dr. I____ und Dr. K____, E____ Plastische Chirurgie, klinisch zeige sich eine vollständige ROM der linken und rechten Hand. Für die vom Patienten beschriebenen Beschwerden lasse sich kein klinisches Korrelat am linken Unterarm finden (Suva-Akte 169, S. 1). Auf Druck oder durch unterschiedliche Bewegungen könnten die Schmerzen nicht ausgelöst werden. Die Pigmentierung der transplantierten Haut sowie der hypo- und hyperpigmentiert abgeheilten Verbrennung habe sich bereits verbessert und mehr der Umgebung angepasst. Auch die hypertrophen Anteile der Narben seien flacher geworden. Die Schmerzpunkte entlang des 2. Strahls seien reduziert. Ein Hoffmann-Tinel-Zeichen könne entlang der Nerven, insbesondere dem Ramus superficialis nervus radialis, nicht ausgelöst werden. Die Beweglichkeit der Hand sei bereits schneller als bei der letzten Konsultation. Die Kraftintensität betrage M4-M5 (Suva-Akte 169, S. 2). Zum Procedere hielten sie fest, ein Korrelat zu den vom Patienten verspürten Beschwerden könne nicht hergestellt werden. Der Fokus sei klar auf die posttraumatische Belastungsstörung zu legen (a.a.O.). Jetzt wo die klinischen Befunde eine erfreuliche Entwicklung genommen hätten, seien keine weiteren Kontrollen festzulegen, um die somatische Komponente und die psychiatrische Komponente voneinander möglichst zu trennen, womit der Patient einverstanden sei (a.a.O).
4.8.3. Mit Stellungnahme vom 30. März 2022 gab Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), an, dass von somatischer Seite von der weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (Suva-Akte 171, S. 3). Die Arbeitsfähigkeit als Elektriker sei nicht mehr gegeben. Unfallbedingt könne von somatischer Seite die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten, das heisst teils gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in irgendeinem Gefahrenbereich (z.B. Gerüst). Das Hantieren mit Strom sei nicht zumutbar. Zu vermeiden seien ebenfalls dauerhafte Vibrations- und Schlagbelastungen. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche bezüglich der somatischen Unfallfolgen kein entschädigungspflichtiges Ausmass (a.a.O.).
4.8.4. Lic. phil. R____, therapeutische Leiterin und lic. phil. S____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten im Austrittsbericht der «G____» vom 27. April 2022 betreffend den stationären Aufenthalt vom 18. Januar 2022 bis zum 14. April 2022 folgende Diagnosen fest (Suva-Akte 184, S. 1):
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Vitamin-D-Mangel
o Supplementierung
- Morbus Sudeck.
4.8.5. In der Beurteilung führten sie aus, der Beschwerdeführer sei durch einen schweren Stromunfall an seinem Arbeitsplatz in einem objektiven und subjektiven Sinn traumatisiert worden und habe wenige Wochen darauf das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt (Suva-Akte 184, S. 4). Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sei es bisher nicht gelungen, die Symptomatik insgesamt zu reduzieren. Die Frage nach den störungsaufrechterhaltenden Faktoren führe zur Hypothese, dass es der Beschwerdeführer vermieden habe, in Kontakt mit seinen Gefühlen zu gehen. So scheine er in einer Endlosschlaufe zu hängen mit dem wiederholt geäusserten Wunsch, wieder der Alte wie vor dem Unfall zu werden (a.a.O.).
4.9. 4.9.1. Am 25. Mai 2022 nahm Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Suva-Akte 197). Er führte aus, bezüglich der somatischen Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Hingegen sei zu erhoffen, dass für die psychosomatischen Unfallfolgen noch eine Besserung erzielt werden könne (Suva-Akte 197, S. 3). Die Arbeitsfähigkeit als Elektriker beurteilte Dr. H____ als nicht mehr gegeben. Aus medizinischer Sicht seien unter Berücksichtigung der verbleibenden Unfallfolgen an den Handgelenken ganztags leichte bis maximal mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar, das heisst teils gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in irgendeinem Gefahrenbereich (z.B. Gerüst, vgl. Suva-Akte 197, S. 4). Das Hantieren mit Strom sei nicht zumutbar. Zu vermeiden seien ebenfalls dauerhafte Vibrations- und Schlagbelastungen sowie grobmanuelle Rotationsbewegungen in den Handgelenken. Nicht zumutbar sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Das regelmässige Heben und Tragen von Gewichten sei linksseitig nicht zumutbar. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar, wobei die psychosomatischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung) hier ausser Acht gelassen worden seien (a.a.O.).
4.9.2. Bezüglich eines allfälligen Integritätsschadens führte Dr. H____ aus, dieser erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass (a.a.O.). Diese Einschätzung basiere auf dem Verlaufsbericht vom 2. März 2022 von Professor Dr. I____, Chefarzt der Plastischen Chirurgie im E____. Hier werde eine uneingeschränkte Beweglichkeit und damit komplette Funktionalität der rechten und linken Hand beschrieben. Die Kraft der linken Hand sei nur noch geringgradig eingeschränkt (M4-5). Für die noch bestehenden Schmerzen würde sich kein klinisches Korrelat finden. Ein in vorhergehenden Berichten geäusserter Verdacht auf das Vorliegen eines CRPS am linken Unterarm werde von Prof. I____ nicht bestätigt. Die Verbrennungswunden würden alle als "vollständig und erfreulich abgeheilt" beschrieben. Falls hier Veränderungen der Haut im Sinne auffälligen Depigmentierungen vorliegen oder diese in der Folge entstehen würden, müsste das Bestehen eines Integritätsschadens im Sinne einer Spätfolge beurteilt werden.
4.9.3. Mit E-Mail vom 5. Juli 2022 teilte der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl.-Psych. M____ mit, die behauptete fehlende Kausalität bzgl. Unfall und psychischen Beschwerden sei durch zahlreiche ambulante und stationäre Behandlungsberichte leicht zu widerlegen. Vor dem Unfall vom 2. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer psychisch völlig unauffällig und voll arbeitsfähig gewesen (Suva-Akte 212).
4.9.4. Dr. O____ bestätigte in seinem Bericht vom 15. November 2022 betreffend die Konsultation vom 15. September 2022 die bereits gestellten Diagnosen (Suva-Akte 247, S. 2). Dem Verlauf lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Konsultation vom 20. Mai 2022 der Beschwerdeführer berichtet habe, die Schmerzen hätten eher zugenommen mit bohrenden Schmerzen v. a. im Bereich des Unterarmes, welche teilweise bis zur linken Schulter mit einer Schmerzintensität von VAS 7 und gelegentlichen Schmerzspitzen bis VAS 10 ausstrahlen würden (Suva-Akten 247, S. 4). Aufgrund der Schmerzen würde er häufig nachts wach im Bett liegen, er bekäme dann auch häufig Panikattacken und eine Atemnot. Tagsüber sei er besser in der Lage zu kämpfen, wohingegen nachts häufig Flashbacks zum Unfallereignis auftreten würden. Sein Hauptproblem sei weiterhin der innere Schmerz im Bereich des linken Unterarmes (a.a.O.). Bei der letzten Konsultation am 15. September 2022 berichtete der Patient, dass es ihm während dem ganzen Sommer nicht so gut gegangen sei, auch seien seine Unterarmschmerzen links seit dem 13. September 2022 wieder verstärkt ulnarseitig aufgetreten (Suva-Akten 247, S. 5). Es sei ferner mit dem Patienten besprochen worden, dass mit einem neurologischen Konsil mit Elektrophysiologie zunächst noch zugewartet werden solle, bis sich sein Gesamtzustand weiter stabilisiert habe, um eine Verstärkung seiner PTBS zu vermeiden (a.a.O.).
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid das Vorliegen eines CRPS mit der Begründung, dass für das Vorliegen eines CRPS am linken Arm keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte bestünden. Praxisgemäss sei es erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden könne, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Einspracheentscheid, Ziff. 3.1.3.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. H____ vom 25. Mai 2022 (Suva-Akte 197). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.
5.2. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann vorweggenommen werden, dass nicht ausreichend medizinische Unterlagen vorliegen, um den Fallabschluss vorzunehmen.
5.3. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (vgl. eingehend Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Eine vollständige Beurteilung eines CRPS hat daher sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen.
5.4. Beim von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Versicherungsmediziner Dr. H____ handelt es sich um einen Orthopäden. Dieser hat nur die Akten beurteilt und den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Dr. H____ berief sich auf Dr. I____, Chefarzt der Abteilung des E____ für plastische, rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie, welcher als plastischer Chirurg nicht über die erforderliche Expertise verfügt, die (langfristigen) Folgen des Stromunfalls umfassend und im Verlauf zu beurteilen. Der Neurologe Dr. F____ hat zeitnah substantielle Diagnosen – u.a. auch eine HWS-Distorsion – festgestellt (vgl. Bericht vom 15.04.2021, Suva-Akte 26), wobei er zum damaligen Zeitpunkt ein CRPS ausschloss, obschon Beschwerden in dieser Richtung vorlagen, die gar eine Infiltration notwendig machten (Bericht E____ vom 11.05.21, Suva-Akte 42, S. 2 und Schreiben vom 22.08.2021, Suva-Akte 81, S. 2). Den weiteren Abklärungsbedarf zeigen die Berichte des Rheumatologen Dr. O____ (Suva-Akten 92, 148, 239). So diagnostizierte Dr. O____ in der Sprechstunde vom 17. September 2021 im Sinne einer Verdachtsdiagnose ein CRPS des linken Unterarmes und der linken Hand (Suva-Akte 92). Weiter hat Dr. O____ festgehalten, dass der Beschwerdeführer ebengerade typische Symptome eines CRPS aufweise, indem sich im Bereich des linken Armes ein sensibles oberes Quadrantensyndrom zeige, wobei insbesondere die sensible Innervation des Nervusradialis und Nervus ulnaris deutlich vermindert sei und die Handkraft links massiv vermindert imponiere. Es stellte ein vermehrtes Schwitzen an den Armen sowie einen verminderten Haarwuchs an der linken Hand dorsovolar fest, was vereinbar sei mit einem CRPS. Auffallend sei weiter die rasche Schmerzverstärkung im gesamten linken Arm, sobald dieser während ca. 1 Minute nach unten hänge. Mit Sprechstundenbericht vom 11. Januar 2022 bestätigt Dr. O____ die Verdachtsdiagnose eines CRPS (Suva-Akte 148).
5.5. 5.5.1. Entscheidend ist gemäss der Rechtsprechung, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten. Der Beschwerdeführer gab am 19. Februar 2021 und damit bereits zwei Wochen nach dem Unfallereignis im Rahmen der Verlaufskontrolle im E____ Schmerzen an und teilte mit, dass er die Hand schlecht bewegen könne (Suva-Akte 21, S. 2 unten). Ebenso vermerkte er in der Verlaufskontrolle des E____ betreffend die Verbrennung an der linken Hand vom 19. März 2021 (Suva-Akte 21, S. 2 oben), dass es ihm sehr schlecht gehe, er zunehmende Schmerzen habe sowie die Hand schlecht bewegen könne.
5.5.2. Auch Dr. F____ stellte anlässlich der Konsultation am 15. April 2021, mithin rund 10 Wochen nach dem Unfall, persistierende Schmerzen im Bereich des linken und rechten Armes von drückendem Charakter und Bewegungseinschränkungen der linken Hand fest (Suva-Akte 26).
5.5.3. Im Übrigen wurde seitens der «G____» im Austrittsbericht vom 27. April 2022, zwar ohne entsprechende Beurteilung, ebenfalls ein CRPS resp. ein Morbus Sudeck diagnostiziert (Suva-Akte 184 S. 3 und 6), was sich mit der Verdachtsdiagnose von Dr. O____ deckt. Daraufhin wurde eine Verordnung zur Physiotherapie aufgrund eines "CRPS n. Unfall mit operativer Versorgung (Hauttransplantation)" ausgestellt (Suva-Akte 215).
5.6. Es fällt auf, dass in der Beurteilung von Dr. H____ die Ausführungen in den Berichten von Dr. O____ vom 22. September 2021 (Suva-Akte 92) und vom 11. Januar 2022 (Suva-Akte 148) keinen Niederschlag finden. Dr. H____ stützt sich in seinen Ausführungen in Bezug auf das angepasste Tätigkeitsprofil und die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers lediglich auf den anderslautenden Bericht von Prof. Dr. I____ vom 2. März 2022 betreffend die Konsultation vom 26. November 2021 (Suva-Akte 197, S. 3). Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb die von Prof. Dr. I____ abweichenden Ausführungen von Dr. O____, welcher am ehesten einen Verdacht auf ein CRPS des linken Unterarmes und der linken Hand des Beschwerdeführers festgestellt hat (Suva-Akte 148), in der Beurteilung des Dr. H____ nicht näher ausgeführt werden. Weiter stellte Dr. H____ auf die von Prof. Dr. I____ festgestellte uneingeschränkte Beweglichkeit und damit komplette Funktionalität der rechten und linken Hand gemäss Bericht vom 2. März 2022 ab (Suva-Akte 169). Auch wenn Dr. F____ im Rahmen der Konsultation vom 15. April 2021 trotz der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf ein CRPS erblickte (Suva-Akte 26), weichen mehrere Berichte von Dr. O____ (Suva-Akten 92,148 und 239) deutlich von dieser Auffassung ab, was von Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 nicht thematisiert wurde. Entsprechend erweisen sich die Ausführungen von Dr. H____ als nicht nachvollziehbar und es kann darauf nicht abgestellt werden.
5.7. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin zwar vorliegend den Ursachenbaum (vgl. Suva-Akte 106) und den Unfallhergang abgeklärt hat (vgl. Rapport, Suva-Akte 105, S. 1 ff.), es sich in casu jedoch um einen erheblichen Unfall mit Starkstrom (und entsprechender Verletzung der Starkstromverordnung) handelte, welche nicht nur Bewusstlosigkeit, Verbrennungen und eine HWS-Distorsion, sondern auch Sehstörungen und Schädigung von Nerven beide Arme zur Folge hatte. Vor dem Hintergrund, dass Unfälle in Zusammenhang mit (Stark-)Strom langfristige Folgen haben können und auch vom Bundesgericht eine besondere Anerkennung geniessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 8C_584/2010 vom 11.03.2011 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23.05.2022 E. 4.3.1 ff.) fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung resp. Einordnung im vorliegenden Fall. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine Verbrennung durch einen Lichtbogen erlitt, jedoch nicht einen Stromeintritt in den Körper wie in der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Durch einen Lichtbogen kann es aufgrund sehr hoher Temperaturen zu einer direkten thermischen Schädigung des Körpers kommen, wobei keine Einund Austrittsstellen am Körper vorhanden sind und kein Strom durch den Körper fliesst. Demgegenüber tritt bei einem Stromunfall Strom durch einen Eintrittspunkt in den Körper ein und über einen Austrittspunkt wieder aus, wobei mehr Organe geschädigt werden können, je länger der Weg des Stroms durch den Körper ist (vgl. https://bit.ly/43AbqSL).
5.8. Aus dem Gesagten folgt, dass keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt und deshalb der verfügte Fallabschluss nicht nachvollzogen werden kann. Zudem fehlt es im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer Einordnung des Stromunfalls (vgl. Erwägung 5.7 vorstehend).
5.9. Bei dieser Ausgangslage kann die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt hat (Beschwerde, Rz. 55 ff.), offengelassen werden.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet den Sachverhalt abzuklären und über den 30. September 2022 hinaus Unfalltaggelder zu bezahlen und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und über den 30. September 2022 hinaus Unfalltaggelder zu bezahlen und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: