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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.12.2017 UV.2017.54 (SVG.2017.354)

December 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,288 words·~6 min·3

Summary

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 22. Dezember 2017

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.54

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Erwägungen

1.                

1.1.           1.1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war ab dem 12. September 2016 als Koch bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG: SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. September 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich gemäss Unfallmeldung Prellungen am Rücken und am Fuss zu (Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 2). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in den darauf folgenden Monaten volle Arbeitsunfähigkeit (AB S. 7-9, 12, 16, 21-25). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (AB S. 4). Mit Schreiben vom 24. November 2016 (AB S. 32) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Erteilung einer Vollmacht zwecks Einsicht in die medizinischen Akten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete die Vollmacht am 16. Dezember 2016 und versah diese jedoch mit der Notiz „Unter Vorbehalt“ (AB S. 42). In seinem am 5. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht erwähnte der behandelnde Arzt, Dr. med. D____ (AB S. 51), es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor, schon vor dem Unfall habe eine LWS-Problematik bestanden. Am 2. März 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per Mail mit, sie könne keine weiteren Leistungen erbringen, da es ihr mangels ärztlicher Unterlagen nicht möglich sei, ihre Leistungspflicht zu prüfen (AB S. 64). Aus den ihr daraufhin zugestellten Unterlagen schloss die Beschwerdegegnerin auf einen medizinischen Vorzustand und nahm den Standpunkt ein, das Unfallereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt, zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch der status quo sine erreicht (Schreiben vom 25. April 2017, AB S. 77).

1.1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mangels natürlichen Kausalzusammenhangs per 20. März 2017 (AB S. 85). Am 3. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AB S. 91). Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer daraufhin nahe, sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anzumelden und stellte die nochmalige Prüfung des Anspruchs nach UVG in Aussicht (AB S. 99, 101). Am 10. August 2017 ersuchte sie den Beschwerdeführer erneut um eine Vollmacht zur Einholung weiterer medizinischer Akten (AB S. 120), deren Unterzeichnung der Beschwerdeführer wiederum verweigerte (AB S. 121), ebenso wie die Erteilung einer enger abgefassten Vollmacht (AB S. 125). Er bezeichnete diese Vollmacht als Verletzung seiner Würde und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zum Erlass des Einspracheentscheids bis zum 30. September 2017 (AB S. 130). Mit Mail vom 10. Oktober 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr bestimmte Dokumente wie MRT-Bilder und KG-Auszüge einzureichen (AB S. 131). Nachdem die Bilder am 15. Oktober 2017 (AB S. 138f.) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, konnte diese das gesamte Dossier ihrem Vertrauensarzt zur Stellungnahme unterbreiten. Seine Beurteilung datiert vom 26.Oktober 2017 (AB S. 134).

1.2.           Am 30. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin ein. Diese schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde und reicht ihre Akten ein. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. Innert Frist geht keine Stellungnahme ein.

2.                

2.1.           Gemäss Art. 56 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

2.2.           Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch in örtlicher Hinsicht zuständig.

2.3.           Gemäss § 83 Abs.2 GOG entscheidet die Gerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

3.                

3.1.           3.1.1. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten. Die Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil BGer 8C_652/2009 vom 7. Juni 2000 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1.2. Das mit der Rechtszögerungs- oder verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an die gerichtliche Instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten.

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt um eine baldige Stellungnahme zum Leistungsbegehren ersuchte (AB S. 100, 115, 121, 130). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 30. Oktober 2017 somit in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person ausdrücklich, oder zumindest sinngemäss, den Erlass eines Entscheides verlangt hat. Auf der anderen Seite steht - unter Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 1 - fest, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren von Beginn an und insbesondere auch nach Eingang der Einsprache vom 3. Juni 2017, angemessen vorangetrieben hat. Praxisgemäss ist ohne besondere Umstände davon auszugehen, dass ein Einspracheentscheid innert einer Frist von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist. Eine solche Zeitspanne ist jedoch nur dann als ausreichend zu betrachten, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Kieser, ATSG-Kommentar 3. Aufl. 2015, Art. 52 Rz. 51). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann sie den Sachverhalt und damit ihre Leistungspflicht nur beurteilen, wenn ihr die notwendigen Akten zur Verfügung stehen. Da sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 30. Dezember 2016 (AB S. 51) Hinweise auf eine vorbestehende LWS-Problematik ergeben hatten, waren frühere medizinische Unterlagen zur Beurteilung der Leistungspflicht zweifellos sachdienlich. Durch seine Weigerung, die entsprechenden Vollmachten zu unterzeichnen, beziehungsweise die angeforderten Berichte einzureichen, hat der Beschwerdeführer selber wesentlich zur Verzögerung der Sachverhaltsabklärungen beigetragen. Erst am 15. Oktober 2017 gingen die mehrmals nachgesuchten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Bereits zehn Tage später legte ihr beratender Arzt, Dr. med. E____, seine Beurteilung vor (Bericht vom 26. Oktober 2017, AB S. 134). Wenn nun die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen am 30.Oktober 2017 noch keinen Einspracheentscheid erlassen hatte, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei unangemessen lange untätig geblieben. Wie in der Beschwerdeantwort angekündigt, wird die Beschwerdegegnerin nach Eröffnung des vorliegenden Urteils umgehend einen Einspracheentscheid erlassen.

4.                

4.1.           Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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