Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.5
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016
Unfallkausalität, versicherungsinterne ärztliche Beurteilung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Oktober 2006 bei der [...] als Maurer und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gemäss UVG unfallversichert. Am 16. September 2014 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall (Suva-Akte 1), bei der er eine Beckenringfraktur Typ B mit Symphysensprengung sowie oberer und unterer Schambeinastfraktur mit Beteiligung des metralen Acetabelumpfeilers und ISG-Sprengung links sowie Absprengung des Os coccygis erlitt. Dazu kam eine Verbrennung Grad II B an der Bauchdecke und am Unterarm links (Suva-Akte 21 und 22). In der Folge wurde der Beschwerdeführer drei Mal am Becken operiert (supraacetabulärer Fixateur externe, Beckenverplattung und -verschraubung, partielle Metallentfernung, Suva-Akte 90 S. 5). Die Suva erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.
b) Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2015 (Suva-Akte 90) hielt Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeit ganztags mit gewissen Einschränkungen zumutbar sei. Am 29. Januar 2016 (Suva-Akte 108) schätzte Dr. med. D____ den Integritätsschaden auf 30 %. Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2016 (Suva-Akte 125) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Suva-Akte 130). Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 169) wies die Suva die Einsprache ab.
c) Am 22. März 2016 (IV-Akte 38) vereinbarte die IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer ein Coaching vom 1. März bis 31. August 2016 zur Unterstützung bei der Eingliederung. Vom 1. Juni bis 31. August 2016 wurde ein Belastbarkeitstraining bei der [...] vereinbart (Zielvereinbarung vom 12. Mai 2016, IV-Akte 41). Am 12. August 2016 (IV-Akte 58) wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Leistenhernie operiert. Das vereinbarte Ziel konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht werden (IV-Akte 59), ein neues Belastbarkeitstraining wurde vom 5. Dezember 2016 bis 17. März 2017 vereinbart (IV-Akte 41), über welches am 11. April 2017 (Bericht [...] Basel, IV-Akte 85) berichtet wurde.
II.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2016 und die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %.
Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 zieht die Instruktionsrichterin die IV-Akten dem Verfahren bei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2017 werden diese den Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt und den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Stellung zu nehmen.
IV.
In der Replik vom 10. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.
Die Suva hält in ihrer Duplik vom 6. Oktober 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest.
V.
In der Verfügung vom 30. Oktober 2017 verzichtet die Instruktionsrichterin auf die Befragung von Herrn E____ als Zeugen und begründet dies damit, dass aufgrund seiner bereits vorliegenden Berichte nicht davon auszugehen sei, dass er zusätzlich Entscheidwesentliches aussagen könne.
VI.
Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 31. Januar 2018 das Arbeitszeugnis der [...] vom 17. März 2017 ein. Dazu nahm die Suva am 8. Februar 2018 Stellung.
VII.
Am 30. Januar 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der Suva sowie einer Dolmetscherin statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und zu seiner Arbeit bei der [...] befragt. Danach fand die Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Strittig ist, ob auf das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner Dauerschmerzen und den Unfallfolgen nicht ganztags arbeiten könne. Er könne lediglich halbtags arbeiten, zusätzlich sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Die Suva wendet dagegen, dass das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil sowohl die Dauerschmerzen als auch die Unfallfolgen berücksichtige.
2.2. Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3. Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
2.4. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.5. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).
2.6. Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 [9C_689/2010] E. 3.1.4).
2.7. Es sind in erster Linie die Berichte des Kreisarztes zu würdigen, da diese das Zumutbarkeitsprofil enthalten und sich die Suva auf diese Berichte stützt.
2.8. Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2015 (Suva-Akte 90) fest, dass die Frakturen im oberen und unteren Schambeinast stellungskonstant geblieben und konsolidiert seien. Klinisch sei ein Beckenschiefstand mit funktionellem Beinlängenunterschied rechts länger als links von 2 cm verblieben sowie eine ISG-Verschiebung nach cranial links. Des Weiteren liege eine Schraube links im ISG intraarticulär und es liege eine Symphysen-Instabilität vor. Es sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeit ganztags überwiegend sitzend mit nur kurzen Steh- und Gehphasen zumutbar, ohne Heben und Tragen von Lasten, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, so wenig wie möglich Treppauf- und Treppabgehen, keine Arbeiten auf unebenem Gelände, keine knienden, hockenden oder kauernden Stellungen.
2.9. In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 29. Januar 2016 (Suva-Akte 108) erfasste Dr. med. D____ das Verbleiben einer erheblichen Gangbehinderung nach schwerer Beckenringfraktur mit funktioneller Beinverkürzung von etwas über 2 cm durch einen resultierenden Beckenschiefstand sowie eine verbliebene Symphyseninstabilität und eine erhebliche ISG-Arthrose. Es handle sich um ein Zusammenspiel von Beschwerden resultierend aus der verbliebenen Instabilität der Symphyse bzw. des Beckenrings, die sich unter anderem durch eine erhebliche Arthrose des linken Iliosacralgelenks äussere. Aufgrund der Ausprägung der Beschwerden sei von starken Dauerschmerzen auszugehen, wobei eine Zusatzbelastung nicht möglich sei und die Beschwerden auch in Ruhe bestünden. Hier sei eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen. Die verbliebenen 10 % beruhten auf der funktionellen Beinverkürzung durch den verbliebenen Beckenschiefstand.
2.10. Es fällt auf, dass der Kreisarzt in seiner Beurteilung des Integritätsschadens von starken Dauerschmerzen aufgrund der Ausprägung der Beschwerden ausgeht, wobei er auch eine Zusatzbelastung nicht für möglich hält und festhält, dass die Beschwerden auch in Ruhe bestehen. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 22. September 2015 bemerkte er, dass eine zum damaligen Zeitpunkt diskutierte mögliche Operation am Becken bestenfalls eine Schmerzlinderung bringt. Gleichzeitig hält er eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelasteten Verweistätigkeit für möglich. Damit eröffnet sich bereits ein gewisser Widerspruch. Der Kreisarzt begründete sein Zumutbarkeitsprofil nicht näher, insbesondere führte er nicht aus, warum es dem Beschwerdeführer trotz starker Dauerschmerzen, selbst in Ruhe, möglich ist, ganztags zu arbeiten. Er erhob weder die Lokalisation, die Art, die Stärke, die Dauer und die Auswirkungen der Schmerzen auf den Alltag, abgesehen von der möglichen Gehstrecke. Die Schmerzsituation hätte näherer Begründung und Erörterung bedurft. Es fehlt auch an einer Diskussion der Auswirkungen der verbliebenen Instabilität und der doch immerhin „erheblichen“ Arthrose des linken Iliosacralgelenkes. Es sind daher bereits aus diesem Grund geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des vom Kreisarzt erstellten Zumutbarkeitsprofils gegeben (siehe oben Erw. 2.6.). Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 92) fest, dass auch prognostisch eine verminderte mechanische Belastbarkeit und chronische Schmerzen bestünden. Das Becken sei linksseitig instabil und dadurch nicht mehr belastbar. Er hält den Beschwerdeführer sowohl im Sitzen als auch in wechselbelastenden Tätigkeiten nur für vier Stunden pro Tag arbeitsfähig und eine rein stehende Tätigkeit für nicht mehr möglich. Diese Einschätzung lässt ebenfalls Zweifel am Bericht des Kreisarztes entstehen. Aufgrund der genannten Zweifel ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG anzuordnen. Ob der Beschwerdeführer anlässlich der von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen im Stehen oder im Sitzen arbeitete, ist demzufolge unerheblich für die Frage des Beweiswerts des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils, weswegen auf diesen Streitpunkt nicht näher einzugehen ist. Dass ein instabiles Becken sowohl im Gehen als auch im Sitzen Probleme verursachen kann, ist offensichtlich. Die Integrationsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt sind jedenfalls gescheitert (vgl. Bericht der … vom 11. April 2017, IV-Akte 85), was zusätzlich Zweifel am Bericht des Kreisarztes nährt.
3.
3.1. Umstritten ist des Weiteren, ob es sich bei der zugesprochenen Leistung um eine definitive Rente (auch: ordentliche Rente; vgl. BGE 139 V 514 E. 2.3 S. 517) oder um eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV handelt.
3.2. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Übergangsrente knüpft an Eingliederungsmassnahmen der IV an: Gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Gestützt auf diese Gesetzesvorschrift hat der Bundesrat in Art. 30 Abs. 1 UVV Folgendes bestimmt: Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später erlassen, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
3.3. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2016 hatte die IV-Stelle bereits über die beantragten beruflichen Massnahmen der IV entschieden. Massgeblich ist, dass bei Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2016 das Belastbarkeitstraining ab dem 5. Dezember 2017 fortgeführt wurde. Damit war der Entscheid der IV bereits gefällt, der Beschwerdeführer erhielt ein Taggeld der IV und der Anspruch wäre damit ohnehin erloschen.
4.
Abschliessend ist hinsichtlich der Rügen betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens darauf hinzuweisen, dass es wünschenswert ist, dass die Suva einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, wenn sie das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, sie stelle im Hinblick auf ein gewünschtes Resultat auf die LSE und nicht auf die DAP-Profile ab (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.3). Der Vorteil der DAP-Methode besteht darin, dass dem konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden kann als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näherkommt, das Invalideneinkommen aufgrund der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 7.1).
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3. Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Aufgrund des erhöhten Aufwandes der Hauptverhandlung ist das Honorar auf Fr. 3‘700.-- festzulegen.
5.4. Der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche Aufwand beinhaltet die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht und das Schreiben vom 31. Januar 2018. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand bis Ende 2017 mit der Parteipauschale ohne Hauptverhandlung von Fr. 3‘300.-- zu beziffern, zuzüglich 8 % MWSt, und auf den darüber hinausgehenden Aufwand von Fr. 400.-- den ab 1. Januar 2018 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % anzuwenden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer für Fr. 3‘300.-- und Fr. 30.80 Mehrwertsteuer für Fr. 400.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: