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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 UV.2017.34 (SVG.2018.133)

January 29, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,035 words·~15 min·5

Summary

Beweiswert einer versicherungsinternen Beurteilung; leichte Zweifel genügen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                              Beschwerdeführerin

C____   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.34

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017

Beweiswert einer versicherungsinternen Beurteilung; leichte Zweifel genügen

Tatsachen

I.          

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als Französisch-Lehrerin im Kanton Baselland und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 15. Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall; dabei fiel sie auf den Rücken und die rechte Schulter und verdrehte sich das linke Bein sowie den linken Fuss (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2013, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin in die Klinik D____ in Behandlung. Dort diagnostizierten die Ärzte eine Mittelfussverletzung mit Verdacht auf Lisfranc-Gelenkverletzung sowie eine OSG-Distorsion mit Verdacht auf Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterior links und schrieben die Beschwerdeführerin ab 15. Oktober 2013 zu 100% arbeitsunfähig (AB 3 und 4). In diesem Zusammenhang erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (AB 23). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 mit, die Beschwerden im Bereich des linken Knies sowie des linken Fusses seien überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen. Die Versicherungsleistungen würden per 28. November 2014 eingestellt (AB 40). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2015 (AB 46) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 ab (AB 70).

II.         

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt B____, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen über das Datum des 28. November 2014 hinaus zu erbringen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. Oktober 2017 und Duplik vom 25. Januar 2017 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Am 29. Januar 2018 findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdeführerin wurde befragt. Anschliessend gelangten die Parteien zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.  

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Beschwerden im Mittelfuss seien zwar durch das Ereignis vom 15. Oktober 2013 aktiviert worden. Aufgrund der Art der Verletzung seien diese nach allgemeiner medizinischer Erfahrung aber spätestens 3 Monate nach dem Unfallereignis folgenlos ausgeheilt. Die viel später auftretenden Beschwerden im linken Knie (ohne Brückensymptomatik) stünden überwiegend wahrscheinlich gar nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Somit sei die Beschwerdegegnerin spätestens ab 28. November 2014 nicht mehr leistungspflichtig (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017, AB 70-76 und Beschwerdeantwort vom 14. August 2017).

2.2.             Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar hätten unmittelbar nach dem Unfall und während den ersten Wochen die Fussbeschwerden im Vordergrund gestanden. Ab Sommer 2014 habe die Beschwerdeführerin jedoch auch Beschwerden im linken Knie verspürt, welche auf eine Überbelastung zufolge der mit der Schonhaltung des linken Fusses einhergegangen Fehlstellung/Fehlbelastung zurück zu führen gewesen sei. Der behandelnde Orthopäde, Dr. E____, habe diese aufgetretenen Beschwerden ausschliesslich als Folgen des Unfallereignisses vom 15. Oktober 2013 bezeichnet. Weiter treffe es nicht zu, dass der Status quo sine betreffend der Mittelfuss Distorsion am 15. Januar 2014 erreicht gewesen sei. Das diesbezügliche MRI vom 22. September 2015 zeige, dass die geklagten Beschwerden Folge des Unfallereignisses seien. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Lisfranc-Gelenkverletzung in der Literatur als schwere Verletzung beschrieben werde, die mit posttraumatischen Schmerzsyndromen und Arthrosen einhergehe (vgl. Beschwerde vom 19. Juni 2017 und Replik vom 24. Oktober 2017).

2.3.             Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Beschwerden am linken Fuss und linken Knie über den 28. November 2014 hinaus leistungspflichtig ist.  

3.                   

3.1.             Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2.             Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 119 V 335, 338).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

3.3.             Ist die Unfallkausalität nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, wobei die Beweislast beim Unfallversicherer liegt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 17. Dezember 2009 [8C_239/2008], E. 3.2 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. November 2014 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben oder nicht.

4.2.             Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).

4.3.             Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 15. Oktober 2013 erheben die Ärzte der Klinik D____ eine Mittelfussverletzung mit Verdacht auf Lisfranc-Gelenksverletzung, OSG-Distorsion mit Verdacht auf Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterior links (AB 3). Am 18. Oktober 2013 erheben die Ärzte als Diagnose eine Mittelfussdistorsion links. Die Beschwerdeführerin könne praktisch hinkfrei gehen ohne wesentliche Beschwerden. Zehenspitzenstand und Fersenstand seien ohne Beschwerden durchführbar. Die Beschwerden würden auf eine Zerrung der Mittelfussbänder hinweisen. Das Röntgen zeige keine Hinweise für eine Lisfranc-Dislokation (AB 4).

Am 9. September 2014 berichtet Dr. med. E____, FMH Orthopädie, Traumatologie & Sportmedizin, die Beschwerdeführerin leide unter einer Lisfranc-Verletzung am linken Fuss. Der Verlauf sei normal. Es würden keine unfallfremden Faktoren im Heilungsverlauf mitspielen. Aktuell finde keine Behandlung statt. Sie solle sich bei Bedarf wiedervorstellen. Es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (AB 18).

Mit MRI des linken Knies vom 28. November 2014 wird festgehalten, es liege ein nicht dislozierter peripherer Einriss des medialen Meniskushinterhornes in Höhe des vaskulalrisierten Drittels mit Ruptur der medialen Hinterhorn Fixation sowie ein ossäres Stress-Ödem des medialen Femurkondylus und korrespondierenden medialen Tibiaplateaus vor (AB 6).

Am 3. April 2015 gibt die Beschwerdeführerin in einem Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin an, sie leide unter Schmerzen am hinteren linken Knie von der Ferse bis zur Hüfte, manchmal spürbar seit Wanderungen vom Sommer 2014 und seit 3 Wochen bei Unebenheiten. Sie habe sich diesbezüglich in Behandlung zu Dr. E____ begeben. Sie sei voll arbeitsfähig (AB 21).

Mit Arztzeugnis UVG vom 23. Juni 2015 diagnostiziert Dr. E____ im Zusammenhang mit einem Unfall der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2015 eine Achillodynie und Bursitis präachillea. Zu 50% würden Unfallfolgen vorliegen. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in 24 Wochen (Duplikbeilage 93).

Am 2. Juli 2015 erhebt Dr. E____ in seinem Arztzeugnis im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2013 eine posttraumatische Achillodynie durch unfallbedingte Fehlbelastung als Diagnose. Die Beschwerdeführerin berichte über eine deutliche Beschwerdebesserung im Bereich des Kniegelenkes. Schmerzen habe sie dort keine mehr. Jetzt seien allerdings Schmerzen im Bereich der distalen Achillessehne dazugekommen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig (AB 23).

Am 24. Juli 2015 schildert der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie FMH, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 25. Oktober 2013 zurückzuführen seien. Nach diesem Ereignis sei eine Mittelfussdistorsion diagnostiziert worden. Radiologisch hätten sich keine Hinweise für eine Lisfranc-Dislokation ergeben. Die Schmerzen vor allem am linken Knie mit Ausdehnung von der Ferse bis zur Hüfte bzw. die diagnostizierte posttraumatische Achillodynie sei nach einem Intervall von mehr als 1.5 Jahren aufgetreten. Damit sei deren Unfallkausalität nur noch möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Der status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen (AB 25).

Das MRI vom 22. September 2015 des Mittel- und Hinterfusses links zeige eine chronische Bandverletzung mit Narbenbildung am interossären Ligament zwischen Os cuboideum und Os cuneiforme latere als wahrscheinlichste Erklärung für die aktuellen Beschwerden, keine Pathologie am Lisfranc’schen-Gelenk oder am Os metatarsale Digitus III, geringgradige Tendovaginitis der Peroneus-brevis, kein Peroneus-Split-Syndrom, geringgradige Achillotendopathie mit Zeichen einer –ansatztendinitis, Ganglionzyste am ventralen OSG-Gelenkraum (AB 34).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 9. Oktober 2015 führt der Vertrauensarzt Dr. F____ bezüglich der Kniebeschwerden aus, dass das verzögerte Auftreten, Monate nach dem Ereignis und die Lokalisation der Meniskusläsion sowie das Alter der Patientin gegen eine traumatische Genese der Meniskusläsion sprächen. Der status quo sine sei somit spätestens im Zeitpunkt der Durchführung der MRT des linken Knies am 28. November 2014 erreicht gewesen. Der status quo sine betreffend der Mittelfussdistorsion sei spätestens am 15. Januar 2014, zwölf Wochen nach dem Ereignis, erreicht gewesen (AB 38).

Der beratende orthopädische Chirurge der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, stellt mit Beurteilung vom 10. Mai 2016 fest, dass die bildgebenden Abklärungen keine höhergradigen makrostrukturellen Veränderungen, von denen dauerhaft ein funktionell relevanter Einfluss zu erwarten gewesen sei, zeigten. Bei der vorliegenden Problematik handle es sich somit um eine schmerzhafte Aktivierung durch passagere strukturelle Veränderungen. Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung sei bei dieser Ausgangslage zu erwarten, dass es innert 3 Monaten post Trauma zu einem folgenlosen Ausheilen komme. Dies korreliere gut mit den Gegebenheiten im Fall der Versicherten, wo die ärztliche Betreuung etwa 5 Wochen post Trauma sistiert worden sei mit Verweis auf eine anschliessend noch durchzuführende Physiotherapie. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Problematik am linken Knie überwiegend wahrscheinlich nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2013 stehe. Im Zusammenhang mit dem Auftreten von Knieschmerzen sei am 28. November 2014 eine MRT erfolgt, wo sich als wesentliche Befunde Degenerationen vor allem im medialen Kompartiment gezeigt hätten. Die erwähnten Befunde am linken Knie seien ausschliesslich ereignisfremd und ein kausaler Zusammenhang zum Ereignis vom 15. Oktober 2013 sei überwiegend auszuschliessen (AB 66).

Mit Bericht vom 10. August 2017 gibt der behandelnde Orthopäde Dr. E____ an, die Beschwerdeführerin berichte über ein Hyperextensionstrauma im Oktober 2013 (15. Oktober 2013). Seitdem bestünden Schmerzen im Bereich der Fusswurzel. Diese seien inzwischen durch eine sekundäre Arthrose aufgrund der Unfallursache verstärkt. Zur Unfallkausalität lasse sich sagen, dass eine primäre Lisfranc-Gelenk Arthrose in der Literatur nicht beschrieben werde und somit immer eine Unfallursache vorliege. In diesem Fall lasse sich mit Sicherheit das Hyperextensionstrauma vom 15. Oktober 2013 als alleinige Ursache für die aktuellen Beschwerden festlegen (AB 86).

4.4.             Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 22. Oktober 2015 sowie den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen Berichte und Stellungnahmen vom 24. Juli 2015, 9. Oktober 2015 und 10. Mai 2016 (AB 25, 38 und 66). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 f. E. 4.6, Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 [9C_689/2010] E. 3.1.4). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen bestehen.

4.5.             Gestützt auf die medizinischen Erhebungen lässt sich vorliegend nicht zuverlässig beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin auch nach dem 28. November 2014 geklagten Fuss- und Beinbeschwerden links auf den Unfall vom 15. Oktober 2013 zurückgeführt werden können oder nicht. Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen bestehen - wie nachfolgend dargelegt wird - geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

So gehen die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. F____ und Dr. G____, hinsichtlich der Knie- bzw. Beinbeschwerden davon aus, der status quo sine sei spätestens mit Erstellung des MRI am 28. November 2014 eingetreten (AB 25 und 38) bzw. die Knie- und Beinbeschwerden seien nicht auf das Unfallereignis vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen (AB 66). In Erwägung der medizinischen Aktenlage vermögen diese Beurteilungen indes nicht vollständig zu überzeugen. Denn der behandelnde Orthopäde, Dr. E____, erhebt in seinem Bericht vom 2. Juli 2015 die Diagnose einer posttraumatischen Achillodynie (Schmerzzustand im Bereich der Achillessehne) durch unfallbedingte Fehlbelastung (AB 23) und widerspricht damit der Beurteilung der Vertrauensärzte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 15. Oktober 2013 das linke Bein und den linken Fuss verdreht hat (vgl. Unfallmeldung vom 28. Oktober 2013, AB 1) und im Formular vom 3. April 2015 angab, sie leide bereits seit Sommer 2014 unter Schmerzen am hinteren linken Knie von der Ferse bis zur Hüfte (AB 21), erscheint es vorliegend als nicht ausgeschlossen, dass die Knie- und Beinbeschwerden aufgrund einer Schonhaltung/Fehlstellung entstanden sind. Jedenfalls ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgewiesen, dass die vorerwähnten Beschwerden nicht zumindest teilursächlich auf das Unfallereignis vom 15. Oktober 2013 zurückzuführen sind. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt eine Teilursächlichkeit des Unfallereignisses bereits, damit die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011 [8C_380/2011], E. 4.2. mit Hinweisen). Dass das Knieleiden - nachweislich erst im November 2014 und somit gut ein Jahr nach dem Unfallereignis festgestellt wurde, spricht nicht gegen eine allfällige Unfallkausalität der Beschwerden. Wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt, standen zunächst die Fussbeschwerden im Vordergrund. Erst im Anschluss seien aufgrund der Fehlbelastung/Schonhaltung die Knie- und Beinbeschwerden aufgetreten. Diese Begründung erscheint nicht als unplausibel und wird durch die vorerwähnte Beurteilung von Dr. E____ gestützt (AB 23). Unter diesen Umständen liegen (geringe) Zweifel an der Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. F____, die Kniebeschwerden seien unter anderem aufgrund des verzögerten Auftretens der Symptome nicht unfallkausal (vgl. AB 25 und 38), vor und es kann nicht darauf abgestellt werden. Daher besteht diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf.

Hinsichtlich der Fussbeschwerden bzw. der Mittelfussdistorsion sind die Vertrauensärzte zum Ergebnis gelangt, diese seien drei Monate nach dem Unfallereignis, mithin spätestens ab dem 15. Januar 2014, nicht mehr unfallkausal. Diesbezüglich sei der status quo sine eingetreten (AB 25, 38 und 66). Aus den Akten ist indes nicht eindeutig erstellt und für einen medizinischen Laien auch nicht nachvollziehbar, ob es sich vorliegend „lediglich“ um eine Mittelfussdistorsion oder zusätzlich noch um eine Lisfranc-Verletzung handelt. Immerhin wird zunächst durch die behandelnden Ärzte der Klinik D____ ein Verdacht auf Lisfranc-Gelenkverletzung erhoben, wobei im Bericht vom 18. Oktober 2013 erwähnt wird, das Röntgenbild zeige keine Hinweise für eine Lisfranc-Dislokation (AB 3 und 4). Dr. E____ dagegen führt in seinem Bericht vom 9. September 2014 aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer Lisfranc-Verletzung am linken Fuss (AB 18). Dies bestätigt er auch in der Krankengeschichte (vgl. Replikbeilage 2). Darüber hinaus gibt er in den Berichten vom 14. Januar 2016 und 10. August 2017 an, dass es sich hierbei um eine schwere Verletzung handle, die mit posttraumatischen Schmerzsyndromen und Arthrosen einhergehe. Das Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin könne als direkte Folge der Lisfranc-Gelenk(verletzung) eingestuft werden. Eine andere Ursache der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen könne er aufgrund seiner fachärztlichen Beurteilung nicht feststellen (Replikbeilage 1). Diese Einschätzung bestätigt er mit Bericht vom 10. August 2017 (AB 86). Damit widersprechen die Einschätzungen der Vertrauensärzte derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. E____. Eine eingehendere Abklärung der vorerwähnten Beschwerden bzw. eine Auseinandersetzung mit den von Dr. E____ erhobenen Diagnosen fand indes nicht statt. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte von Dr. E____ geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen der Vertrauensärzte Dres. F____ und G____ hervorzurufen. Somit sind auch im Hinblick auf die Fussbeschwerden weitere Abklärungen angezeigt. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die Fussbeschwerden noch unfallkausal zum Ereignis vom 15. Oktober 2013 sind bzw. ob vom Erreichen des status sine vel ante ausgegangen werden kann.  

4.6.             Angesichts der vorliegenden medizinischen Unklarheiten lässt es sich rechtfertigen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neutralen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG zurückzuweisen. Das Gutachten hat sich zur Frage zu äussern, ob die Fuss- und Beinbeschwerden links (noch) unfallkausal zum Ereignis vom 15. Oktober 2013 sind bzw. ob vom Erreichen des status sine vel ante ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu klären, ob ein allfälliger Vorzustand (vgl. MRT vom 22. September 2015, AB 34) durch das Ereignis vom 15. Oktober 2013 vorübergehend oder dauerhaft (richtungsgebend) verschlimmert worden ist.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist - da eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde - als überdurchschnittlich aufwändig zu betrachten. Daher erscheint eine erhöhte Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.  

5.3.             Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.-- Mehrwertsteuer.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 UV.2017.34 (SVG.2018.133) — Swissrulings