Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2013.50
Einspracheentscheid vom 6. November 2013
Grade der Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Gemäss Schadenmeldung vom 29. September 2008 (SUVA-Akte betr. Unfall Nr. 4.16651.08.6/nachfolgend "SUVA-Akte I" 1) hatte sich der Beschwerdeführer am 18. August 2008 an der linken Schulter verletzt. Die [...] hatte gemäss Bericht vom 25. September 2008 u.a. eine ausgedehnte, vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und der anterioren Anteile der Infraspinatussehne diagnostiziert (SUVA-Akte I 8 S. 5). Am 11. November 2008 erfolgte im [...]spital [...] ein operativer Eingriff an der linken Schulter (Operateur: Dr. [...], vgl. Bericht vom 11. November 2008, SUVA-Akte I 15). Es persistierten Schulterbeschwerden links. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 21. September 2010 (SUVA-Akte I 112) ab 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 12% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu. Die Verfügung wurde, nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2010 (SUVA-Akte I 134) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Gemäss Schadenmeldung vom 6. Dezember 2011 (SUVA-Akte betr. Unfall Nr. 4.17346.11.2/nachfolgend "SUVA-Akte II" 1) verletzte sich der Beschwerdeführer am 23. November 2011 an der rechten Schulter. Die [...] diagnostizierte gemäss Bericht vom 1. Dezember 2011 (SUVA-Akte II 7) eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Am 18. Januar 2012 erfolgte im [...] Spital ein operativer Eingriff an der rechten Schulter (Operateur: Dr. [...]; Bericht vom 18. Januar 2012, SUVA-Akte II 16). Der Kreisarzt nahm am 19. September 2012 eine Untersuchung vor (vgl. Bericht vom gleichen Tag, SUVA-Akte II 55) und äusserte sich zur Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Schäden an beiden Schultern. Ferner nahm er eine Schätzung des Integritätsschadens an der rechten Schulter vor (Bericht vom 19. September 2012, SUVA-Akte 56).
Mit Verfügung vom 29. April 2013 (SUVA-Akte II 94) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18% zu. Die Integritätsentschädigung betr. rechter Schulter wurde beruhend auf einer Intergritätseinbusse von 15% festgesetzt. Die Einsprache vom 27. Mai 2013 (SUVA-Akte II 98, ergänzende Begründung vom 26. Juni 2013, SUVA-Akte II 100) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 (SUVA-Akte II 105) abgewiesen.
c) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies mit Urteil vom 5. Mai 2014 die gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2013 eingereichte Beschwerde vom 4. Dezember 2013 ab. Der Beschwerdeführer hatte mit dieser Beschwerde beantragt, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. November 2013 "auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% die entsprechende Rente zu entrichten". Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_520/2014) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2014 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2014 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
d) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 mit Urteil vom 30. März 2015 erneut ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 22. September 2015 (8C_386/2015) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 neu entscheide.
II.
a) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 3. November 2015 unterbreiten die Parteien (Beschwerdeführer am 18. November 2015 und Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2015) dem Gericht Vorschläge zur Person des Gutachters sowie zu den Fragen, die gestellt werden sollen.
b) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2015 äussern sich die Parteien (Beschwerdeführer am 26. Januar 2016, Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2016) bezüglich Einwendungen gegenüber den vorgeschlagenen Gutachtern bzw. inhaltlich zum Entwurf des Expertenauftrags.
c) Zum Vorschlag, es sei [...], FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], mit der gerichtlichen Begutachtung zu beauftragen, äussert sich der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016.
d) Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 erfolgt eine Bereinigung der Experten-fragen.
e) Auf den Expertenauftrag des Sozialversicherungsgerichts vom 3. März 2016 hin teilt [...] am 17. März 2016 mit, den Auftrag aus terminlichen Gründen nicht annehmen zu können.
f) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 22. März 2016 machen die Parteien (Beschwerdeführer am 13. April 2016, Beschwerdegegnerin am 19. April 2016) weitere Vorschläge zur Person des Gutachters. Die Parteien erhalten mit Verfügung vom 21. April 2016 Gelegenheit für triftige Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Personen. Dazu äussern sich die Parteien am 25. April 2016 (Beschwerdeführer) und am 26. April 2016 (Beschwerdegegnerin).
g) Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 erfolgt die Beauftragung von Dr. C____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt, Leiter der Schulter- und Ellbogenchirurgie, Kantonsspital [...], als Gutachter. Das Gutachten von Dr. C____ vom 25. August 2016 geht am 4. Oktober 2016 ein.
h) In Nachachtung der Verfügung vom 5. Oktober 2016 nehmen die Parteien zum Gutachten Stellung (Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 und Beschwerde-gegnerin am 6. Dezember 2016).
III.
a) Die erste Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 3. April 2017 statt. Die Kammer stellt das Verfahren aus und beschliesst, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu unterbreiten.
b) Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu den vom Gericht formulierten Ergänzungsfragen (vgl. Beiblatt zur Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. April 2017) Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 3. Mai 2017 und der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017.
c) Dr. C____ beantwortet die Ergänzungsfragen mit Schreiben vom 17. August 2017. Dazu nehmen innert gesetzter Frist der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 und die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2017 Stellung.
IV.
Die zweite Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 4. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Auf die im Weiteren gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.2. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist zu bemerken, dass die Beschwerde nicht gegen die mit dem Einspracheentscheid vom 6. November 2013 bestätigte Festsetzung der Integritätsentschädigung gerichtet ist (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Zu prüfen ist somit einzig die Rentenfrage.
2.
2.1. In seinem Urteil vom 5. Mai 2014 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den kreisärztlichen Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 19. September 2012 gewürdigt. Diese Würdigung erfolge namentlich auch unter Einbezug der Berichte des behandelnden Facharztes, Dr. D____, innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Basel, vom 9. Januar 2013 und 31. Mai 2013. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt war in seinem Urteil vom 5. Mai 2014 zum Schluss gelangt, der Einschätzung des Kreisarztes sei der Vorzug gegenüber derjenigen von Dr. D____ zu geben.
2.2. Das Bundesgericht weist mit Urteil vom 29. Oktober 2014 die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es in Nachachtung der Gewährung des rechtlichen Gehörs seinen Entscheid hinreichend begründe. Dabei werde es "allenfalls auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine genügende Grundlage für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen zulassen oder ob - wie vorinstanzlich beantragt diesbezüglich eine Begutachtung anzuordnen ist" (E. 5.2 des Urteils vom 29. Oktober 2014).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weist die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 mit Urteil vom 30. März 2015 erneut ab; es legte dabei seinem Entscheid zu Grunde, dass die vorhandenen medizinischen Akten eine ausreichende Grundlage zum Entscheid über die Rentenfrage bilden.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 22. September 2015 (8C_386/2015) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 neu entscheide.
2.3. In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 22. September 2015 beauftragt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Dr. C____ als Gutachter. Das Gutachten von Dr. C____ vom 25. August 2016 geht am 4. Oktober 2016 ein. Mit Schreiben vom 17. August 2017 beantwortet der Gutachter Zusatzfragen des Gerichts.
Nachfolgend sind die Schlussfolgerungen von Dr. C____ zum medizinischen Sachverhalt zu würdigen.
3.
3.1. Der Gutachter Dr. C____ erhebt im Gutachten vom 25. August 2016 (S. 9) bezüglich der linken Schulter (Unfall vom 18. August 2008) als unfallbedingte Verletzungen/Diagnosen (S. 9) ein residuelles subacromiales Impingement links bei Status nach Re-Arthroskopie Schulter links mit Débridement, Re-Acromioplastik und AC-Gelenksresektion vom 7. Januar 2010, einen Status nach Schulterarthroskopie, offener transossärer Supra- und Infraspinatussehnennaht, Bizepstenodese und Acromioplastik vom 11. November 2008, einen Status nach Schulterdistorsion links am 18. August 2008 mit konsekutiver Supraspinatusläsion sowie eine beginnende Omarthrose links. Bezüglich der rechten Schulter (Unfall vom 23. November 2011) erhebt er (Gutachten S. 11) ebenfalls ein residuelles subacromiales Impingement rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis/Supraspinatus), Tenodese der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression mit Co-planing des AC-Gelenkes vom 18. Januar 2012, einen Status nach Schulterdistorsion rechts am 23. November 2011 mit konsekutiver Supraspinatusläsion
Dr. C____ kommt im Gutachten vom 25. August 2016 (S. 11, ad Fragen 2.1 bis 2.6) zum Ergebnis, dass aufgrund der praktisch identischen Ergebnisse der klinischen Untersuchung, der objektiven Befunde als auch der subjektiven Bewertung der rechten Schulter gegenüber der linken Seite im Wesentlichen ein identischer Status besteht. Dr. C____ hält an dieser Feststellung auch in seinem ergänzenden Schreiben vom 17. August 2017 (S. 4) fest: Da der Beschwerdeführer sich beidseits eine Rotatorenmanschettenläsion zugezogen hatte, die beidseits operiert werden musste, die beidseits die gleichen Restbeschwerden verursachen und die auch beidseits die praktisch identischen objektivierbaren Befunde haben (inkl. Constant score), könne der Gutachter die Fragen zu den Einschränkungen „für links und rechts einfach nicht unterschiedlich beantworten“.
Insofern besteht Übereinstimmung mit der Feststellung des Kreisarztes, dass bezüglich der rechten Schulter der "gleiche klinische Status wie links" (vgl. Bericht vom 19. September 2012, SUVA-Akte II 55 S. 8 f.) besteht. Es präsentiere sich eine beidseitige Rotatorenmanschettenproblematik an den Schultern.
3.2. Der Kreisarzt hat in seinem Bericht vom 19. September 2013 (SUVA-Akte II 55 S. 9) mit Bezug auf die unfallbedingten Schäden an beiden Schultern ausschliesslich leichte Tätigkeiten streng unterhalb der Horizontalen ohne Stück- und Zeitakkord und ohne vermehrte Rotationsbewegungen als zumutbar bezeichnet. Diese Zumutbarkeit gelte gesamthaft und ganztags. Sie sollte vorzugsweise in geschlossenen Räumen und ausserhalb von Gefahrenbereichen umgesetzt werden. Dr. D____ als behandelnder Facharzt des Beschwerdeführers hält demgegenüber in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 (SUVA-Akte II 102) fest, dass der Beschwerdeführer "knapp ein 50% Arbeitspensum an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Reiniger" toleriere. Zwar sei diese Tätigkeit leidensangepasst worden; sie beinhalte die Schultern nur leicht belastende Reinigungstätigkeiten, welche streng unterhalb der Horizontalen und ohne vermehrte Rotationsbewegungen ausgeübt werden können. Da aber auch bei Arbeiten unter der Horizontalen die Belastbarkeit beider Schultergelenke limitiert bleibe, sei die generelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, "wie sie zurzeit ausgeübt wird", nach seiner Ansicht nach nur in einem Umfang von 50% zumutbar.
Dr. C____ formuliert im Gutachten vom 25. August 2016 (S. 12 ad Frage 3.1) das Zumutbarkeitsprofil ab 1. August 2012 und aktuell bei ganzheitlicher Besichtigung der Einschränkungen an beiden Schultern wie folgt:
- leichte, auch repetitive, die oberen Extremitäten wenig belastende Tätigkeiten:
- Arme vorwiegend vor dem Körper positioniert;
- normale Arbeitshöhe (bis max. Brusthöhe);
- ohne Belastungen der Schultergelenke durch Bewegungen mit langem Hebelarm und/oder Rotationsbewegungen;
- nicht Gefahren exponiert;
- uneingeschränktes Sitzen, Stehen, Gehen;
- -z.B. Büro-, Computerarbeit, Überwachungsarbeiten, leichte manuelle Tätigkeiten.
3.3. Dr. C____ äussert sich sodann zur Arbeitsfähigkeit mit Berücksichtigung der Schäden an beiden Schultern im Ergänzungsschreiben vom 17. August 2017.
3.3.1. Dr. C____ nimmt zunächst zur Frage Stellung, ob, bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine bisher ausgeübte Tätigkeit noch ausüben könnte. Im Ergänzungsschreiben (S. 5) hält Dr. C____ dazu fest, der Versicherte sei vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 zu 50% im Reinigungsdienst angestellt gewesen. Diese Tätigkeit sei gemäss Angaben des Versicherten sowohl qualitativ (behinderungsadaptiert) als auch quantitativ (zeitlich, weil nur 50% Stelle) limitiert gewesen. Da er während fast 6 Jahren diese Tätigkeit habe ausüben können, folgert Dr. C____, dass diese als ‘einigermassen geeignet' bezeichnet werden könne, ansonsten er sie mit seinen Beschwerden und Behinderungen kaum so lange toleriert hätte. Dr. C____ hält weiter fest, nach Angaben des Beschwerdeführers wäre eine Leistungssteigerung nicht mehr möglich gewesen. Diese Aussage bezeichnet Dr. C____ als „glaubhaft und nachvollziehbar, die objektive medizinische Begründung ist durch die im Gutachten dokumentierten Befunde sicherlich gegeben“. Diese Beurteilung deckt sich gemäss Darlegungen von Dr. C____ „ziemlich genau mit den Angaben von Herrn Dr. D____ in seinem Schreiben vom 31. Mai 2013“. Aufgrund dieser Äusserungen bestätigt Dr. C____ inhaltlich auch die kurze Notiz des Kreisarztes (vgl. Bericht vom 19. September 2012, SUVA-Akte II 55), es sei im Unfallschein „die 50%-ige vorhandene Arbeitsfähigkeit bestätigt“ worden.
Ergänzend führt Dr. C____ zu dieser Einschätzung aus, diese Beurteilung der Eignung dieser Tätigkeit sei relativiert durch einen wichtigen ‘exogenen' Faktor. Die zeitliche Einschränkung sei nämlich nicht versicherungstechnisch begründet, sondern begründet durch „eine simple Limitierung durch eine nur 50%-Anstellung seitens des Arbeitsgebers“. In diesem Sinne hält Dr. C____ fest, könne die Frage nach der Eignung nicht definitiv beantwortet werden: Der Beschwerdeführer habe gar keine Möglichkeit gehabt, zu zeigen, ob er zeitlich 100% arbeiten könnte.
Dr. C____ verweist im Ergänzungsschreiben (a.a.O.) schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begutachtung diese Arbeitsstelle nicht mehr innehatte; an einer Stelle (Bettenstation), zu der er per 1. Januar 2016 versetzt worden sei, sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen, da er neu häufig belastende Tätigkeiten über der Brusthöhe mit Rotationsbewegungen habe durchführen müssen (also nicht mehr behinderungsadaptiert).
Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. C____ wird klar, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50% im Rahmen der nur vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2015, aber aktuell nicht mehr ausgeübten Reinigungstätigkeit bzw. der dabei effektiv erzielte (Invaliden-) Lohn für die Schätzung des Invaliditätsgrades nicht herangezogen werden kann.
3.3.2. Dr. C____ äussert sich sodann zur Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten. Zur Frage (Ergänzungsschreiben S. 5 Ziff. 3.2.3.) nach den Leistungseinschränkungen im Rahmen der als zumutbar definierten zeitlichen Einsetzbarkeit notiert Dr. C____ das identische Profil für die gesamte linke obere Extremität sowie die gesamte rechte obere Extremität: „Wenig belastende Tätigkeiten bis maximal 2kg, nicht repetitiv, bis max. Brusthöhe, ohne ausladende Bewegungen (sprich: Bewegungen mit kurzem Hebelarm). Beispiele sind reine Schreibtischtätigkeiten, Computerarbeiten, Überwachungsarbeiten, nicht repetitive, das Schultergelenk minimal belastende manuelle Arbeiten auf Tisch-, max. Brusthöhe“.
Zum zeitlichen Rahmen äussert sich Dr. C____ wie folgt (Ergänzungsschreiben S. 6):
„Theoretisch wäre bei optimal adaptierter Tätigkeit … zwar ein ganztägiges Pensum denkbar, dies ab nur mit vermehrten Pausen. Aufgrund der Bilateralität der Problematik müsste Herr [...] ein Rhythmus von 3/4 h Arbeit / 1/4 h Pause zugestanden werden, was letztendlich einer max. 75%igen, effektiv zumutbaren zeitlichen Einsetzbarkeit entsprechen würde“.
Dr. C____ hält ausdrücklich unter „Weitere Bemerkungen“ fest, dass er diese Einschätzung gemäss Ergänzungsschreiben (a.a.O.) formuliert im Hinblick auf einen von der Administration bzw. dem Gericht vorzunehmenden Einkommensvergleich und in Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 zum Gutachten von Dr. C____ vom 25. August 2016 eine Chirurgische Beurteilung vom 28. Oktober 2016 (sig. E____, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie [DE] und für Viszeralchirurgie [DE]) beigelegt. In diesem Bericht vom 28. Oktober 2016 wird anerkannt, dass Dr. C____ „von medizinischer Seite … den Befund seiner gutachterlichen Untersuchung ausführlich und korrekt“ beschreibt. Dieser medizinische Befund kann auch nach Einschätzung von E____ verwertet werden. Ebenso sei das von Dr. C____ beschriebene Zumutbarkeitsprofil verwertbar, zumal es die vom Gutachter erhobenen medizinischen Befunde respektiere. Die letzte Feststellung relativiert E____ mit Hinweis auf einige von ihm formulierte Kritikpunkte. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts hat das Verfahren mit Blick auf diese offenen Punkte anlässlich der ersten Beratung vom 3. April 2017 ausgestellt, um dem Gutachter Dr. C____ Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Dem entsprechenden Fragenkatalog des Gerichts vom 5. Mai 2017 wurde die Chirurgische Beurteilung von E____ beigelegt, mit ausdrücklichem Ersuchen an den Gutachter, sich mit den dort formulierten Einwendungen auseinanderzusetzen.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 beantwortet der Gutachter die Zusatzfragen des Gerichts. Der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 zu diesem Ergänzungsschreiben legt die Beschwerdegegnerin wiederum eine Beurteilung von E____ vom 22. September 2017 bei. Dort hat E____ festgehalten, bezüglich der Angaben von Dr. C____ zur Zumutbarkeit bestehe „nun Klarheit“. Er sehe die Voraussetzungen für eine maximal 75%-ige Tätigkeit unter Berücksichtigung beider Schultern gegeben. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erscheine nicht erforderlich.
Weiter hält E____ fest, die mit 3.2.1 bezifferte Frage werde vom Gutachter „weiterhin nicht schlüssig beantwortet. Es ist zu vermuten, dass der Gutachter diese Tätigkeit als nicht geeignet ansieht“. Mit Blick auf vorstehende Erw. 3.3.1. ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich bisheriger Tätigkeit für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht entscheidend ist. Wie Dr. C____ darlegt, übt der Versicherte diese Tätigkeit gar nicht mehr aus. Es bleibt damit die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten entscheidend, die C____ seinerseits als klar beantwortet bezeichnet.
4.2. Zweifel an der Beweiskraft der Begutachtung durch Dr. C____ äussert E____ in seinem Bericht vom 22. September 2017 mit von seiner Seite angesprochenen Kausalitätsüberlegungen.
E____ verweist darauf, Dr. C____ führe unter seinen Erläuterungen auf die Frage nach den unfallbedingten Verletzungen der linken Schulter im letzten Satz an (vgl. Ergänzungsschreiben S. 2 oben), die Kausalität der Pathologien sei nicht eine Fragestellung in diesem Gutachten gewesen. Nach versicherungsmedizinischem Verständnis sei jedoch mit der Fragestellung die Kausalität nicht nur des Erstschadens, sondern auch der daraus resultierenden Folgezustände adressiert. Dr. C____ scheine davon auszugehen, dass alle genannten Veränderungen bis auf die von ihm genannte beginnende Omarthrose unfallkausal seien. Bezüglich des Begriffs des subacromialen Impingements ergäben sich unter Bezug auf die aktuelle Literatur jedoch differente Einschätzungen. Den resultierenden Konflikt in Bezug auf die Unfallkausalität löse Dr. C____ nicht auf.
Vorweg ist klarzustellen, dass der Experte sowohl im ursprünglichen Auftrag als auch im Ersuchen um ergänzende Antworten nach den unfallbedingten Verletzungen bzw. Diagnosen gefragt wurde. Insofern trifft die Äusserung von Dr. C____, die Kausalität der Pathologien sei keine Fragestellung im Gutachten gewesen, offensichtlich nicht zu. Immerhin ist zugleich klarzustellen, dass vor dem von E____ verfassten Bericht vom 22. September 2017 die Unfallkausalität der Befunde in den beiden Schultern von keiner Partei je angezweifelt worden ist. Die Kausalitätsfrage stand somit – als Untersuchungsgegenstand zu einer im Verfahren im Vordergrund stehenden Streitfrage – nicht zur Abklärung an. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Beurteilungen des Kreisarztes zum Integritätsschaden. Bezüglich rechter Schulter wird als Befund angeführt: „Unfallbedingt, dauernd und erheblich ist eine bis zur Horizontalen bewegliche rechte Schulter nach Rotatorenmanschettenruptur, trotz arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion“ (Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. September 2012, SUVA-Akte II 56). Bezüglich der linken Schulter: „Unfallbedingt, dauernd und erheblich ist eine bis zur Horizontalen bewegliche links Schulter nach Rotatorenmanschettenruptur, operativer Versorgung und Reruptur“ (Beurteilung des Integritätsschadens vom 8. September 2010, SUVA-Akte I 104). Der Kreisarzt bejaht somit bei seinen Beurteilungen des Integritätsschadens die Unfallkausalität ausdrücklich. Da die Unfallkausalität bezüglich sämtlicher in Betracht fallenden Leistungen gesetzliche Voraussetzung ist, haben die Feststellungen des Kreisarztes auch bezüglich der hier zu prüfenden Invalidenrente ihre Gültigkeit. Es besteht damit kein Anlass, die Frage der Unfallkausalität der bei beiden Schultern in insgesamt gleicher Schwere vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut aufzurollen.
Hervorzuheben ist sodann, dass Dr. C____ das Thema Kausalität explizit einzig bezüglich der beginnenden Omarthrose anspricht. Die beginnende Omarthrose sei sowohl auf Röntgenbildern vom 25. August 2016 als auch auf den MR-Bildern vom 31. August 2016 dokumentiert. MR-tomographisch seien dagegen am 25. September 2008 keine signifikanten Knorpelschäden glenohumeral beschrieben worden. Dr. C____ fasst den Befund damit zusammen, es zeige sich „eine gewisse Arthrose-Entwicklung seit dem Unfall“. Bereits diese Formulierung zeigt, dass der radiologisch untermauerte Befund „Beginnende Omarthrose links“ erst jüngeren Datums ist, jedoch im Gesamtbefund von marginaler Bedeutung ist. Es erübrigt sich darum, die Kausalitätsfrage eigens zu diesem Punkt im Rahmen weiterer medizinscher Abklärungen zu vertiefen.
4.3. Der Beschwerdeführer stellt seinerseits die Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. C____ in seinen Stellungnahmen nicht in Frage. Auf diese ist – auch nach Würdigung der Einwendungen der Beschwerdegegnerin bzw. von E____ – folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzustellen.
5.
Stellung ist nun zur Schätzung der wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigungen an den Schultern zu nehmen.
5.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Schätzung des Invalideneinkommens auf Arbeitsplatzbeschreibungen aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zurückgegriffen (vgl. SUVA-Akten II 88 bis 90). Aufgrund der beigezogenen Unterlagen hat sie bei einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 53'375.-- geschätzt (vgl. Zusammenfassung der Ent-scheidgrundlagen, SUVA-Akte II 95 S. 3).
In der Beschwerde (S. 9 ff.) wird gerügt, auf diese Schätzungen dürfe bereits darum nicht abgestellt werden, weil sie dem Zumutbarkeitsprofil nicht entsprächen.
Bereits im Urteil vom 30. März 2015 (Erw. 4.1.) hat sich das Sozialversicherungsge-richt Basel-Stadt mit dieser Rüge befasst. Es erwog, dass bereits angesichts der vom Kreisarzt formulierten Vorgaben, es könnten nur leichte Tätigkeiten streng unterhalb der Horizontalen ohne Stück- und Zeitakkord und ohne vermehrte Rotationsbewegungen ausgeübt werden, einige der DAP-Unterlagen für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden könnten. Erst recht gilt dies mit Blick auf das von Dr. C____ verfasste gerichtliche Gutachten.
5.2. Es erübrigt sich jedoch, deswegen die Sache zwecks ergänzender Abklärungen zum Invalideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gemäss Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen (SUVA-Akte II 95 S. 3) hat die Beschwerdegegnerin unter Heranziehung statistischer Angaben zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) eine Schätzung des Invalideneinkommens vorgenommen. Diese Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer im Grundsatz akzeptiert (vgl. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2014, S. 11; in Aktenstück 9).
Danach belief sich gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2010 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’901.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Auf der Basis der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Aufrechnung einer Nominallohnentwicklung von je 1% für die Jahre 2011 und 2012 (Rentenbeginn 1. August 2012) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von Fr. 62'544.-- (vgl. SUVA-Akte II 95 S. 3).
In der Beantwortung der gerichtlichen Ergänzungsfragen gelangt Dr. C____ mit Schreiben vom 17. August 2017 (S. 6 ad Ziffer. 3.2.3) wie erwähnt zu einer Restarbeitsfähigkeit von noch 75% in Verweisungstätigkeiten (Gutachten S. 14). Somit resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 46‘908.--.
Vom Basisbetrag zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde-gegnerin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen (beide Schultern betroffen) einen Abzug von 15% vorgenommen. Einen höheren Abzug von 25% infolge mangelnder Deutschkenntnisse zu gewähren (vgl. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2014, S. 11), liefe der ständigen Praxis zuwider. Rechtsprechungsgemäss ist durch den Abzug vom statistischen Lohn ausschliesslich den Faktoren leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 75).
Somit resultiert für den Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von CHF 39‘872.--.
5.3. Das Valideneinkommen wurde gemäss Verfügung vom 29. April 2013 mit Fr. 64'737.-- beziffert (vgl. Notiz, SUVA-Akte II 84).
Der Betrag wird in der Beschwerde ebenfalls erwähnt (S. 8), ohne dass an dieser Stelle Näheres ausgeführt würde. An anderer Stelle (S. 12 f. Ziff. 13) wird ausgeführt, es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der versicherte Jahresverdienst des Beschwerdeführers vor dem ersten Unfall Fr. 74'806.-- betragen habe. In der Beschwerdeantwort wird dazu sinngemäss ausgeführt (S. 12 Ziff. 48), aus diesem Hinweis könne der Beschwerdeführer nichts ableiten, denn beim versicherten Verdienst und dem Valideneinkommen handle es sich um unterschiedliche Grössen.
Diesem Einwand der Beschwerdegegnerin ist zu folgen:
Der versicherte Verdienst wurde dem Lohnbuchauszug ab 23. November 2010 bis 22. November 2011 entnommen (SUVA-Akte II 83). Der Validenlohn von Fr. 64'737.-- ergibt sich demgegenüber aufgrund der Angaben des Arbeitgebers vom 21. November 2012 zur Lohnentwicklung ab 2011 (SUVA-Akte II 84). Danach betrug der Monatslohn im Jahr 2012 Fr. 4'961.-- bzw. der Jahreslohn (Fr. 4'961.-- x 13) Fr. 64'493.--. Zusätzlich war eine Pikettentschädigung von monatlich Fr. 20.30 bzw. jährlich (Fr. 22.30 x 12) von Fr. 243.60 zu berücksichtigen. Zur Höhe der Pikettentschädigung findet sich eine Erläuterung in einem E-mail-Schreiben des Arbeitgebers vom 17. Januar 2013 (SUVA-Akte II 82), wonach im Jahre 2012 der Pikettdienst in kleinerem Rahmen als früher ausgeführt werde, was bei einer Umrechnung noch Fr. 20.30 pro Monat ergebe.
Gemäss Lohnbuchauszug (SUVA-Akte II 83) wurden für die Bestimmung des versicherten Verdienstes, anders als für die Berechnung des Validenlohnes, auch Kinder- und Familienzulagen einbezogen. Soweit hier die Ermittlung des Validenlohnes in Frage steht, ist festzuhalten, dass diese nach Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht zum Erwerbseinkommen zählen. In die Berechnung des Valideneinkommens sind somit keine Familien- und Kinderzulagen mit einzurechnen. Würde man es dennoch tun, dann müssten sie auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Ob man die Kinder- und Ausbildungszulagen nun auf beiden Seiten der Gleichung einsetzt oder weglässt, bleibt ohne Einfluss auf das Endergebnis.
Somit besteht kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin geschätzten Va-lideneinkommen von Fr. 64'737.-- abzugehen. Auch dieser Punkt blieb im Übrigen in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2014 unbeanstandet.
5.4. Stellt man das Invalideneinkommen von Fr. 39‘872.-- dem Valideneinkommen von Fr. 64'737.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 38.4% bzw. abgerundet 38%.
6.
6.1. Mit Verfügung vom 29. April 2013 (SUVA-Akte II 94) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18% zugesprochen. Die Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 (SUVA-Akte II 105) geschützt.
In der Beschwerde wird die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 beantragt.
Zu diesem Datum des beantragten Beginns der Invalidenrente findet sich in der Beschwerde keine nähere Begründung. Einzig auf S. 3 Ziff. 4 wird – insoweit zutreffend – erwähnt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Verletzung an der linken Schulter gemäss Verfügung vom 21. September 2010 ab 1. Oktober 2010 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12% eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Damit lässt sich jedoch der beantragte Beginn der Berentung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schulterschäden rechts, welche Gegenstand des Einspracheentscheides vom 6. November 2013 bildet, nicht begründen.
6.2. In der „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung“ (SUVA-Akte II 95) wird festgehalten, dass ein Taggeld im Nachgang zum Unfall vom 23. November 2011 bis 8. Juli 2012 ausgerichtet wurde (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011, SUVA-Akte II 2 und 3). Der Beginn der Invalidenrente, welche die Schäden nicht nur der linken, sondern zusätzlich der rechten Schulter entschädigt, wurde auf den 1. August 2012 gelegt (vgl. SUVA-Akte II 95 Ziff. 3). Zu klären bleibt, ob an diesem Rentenbeginn entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers festzuhalten ist.
6.2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
Aus dem Dargelegten folgt, dass, bezogen auf das Unfallereignis vom 23. November 2011, nicht gleichzeitig sowohl ein Taggeld als auch eine Invalidenrente fliessen können, dass somit der Taggeldanspruch durch den Rentenanspruch abgelöst wird.
Gemäss Aktennotiz zu einer Vorsprache am Schalter der Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2012 (SUVA-Akte II 44) nahm der Beschwerdeführer von der Einstellung der Taggelder mit dem 8. Juli 2012 Kenntnis. Anlässlich dieser Unterredung hatte der Beschwerdeführer bestätigt, dass er „ab dem 9.7.12 wieder AF wie vor dem Unfall vom 23.11.11“ sei (50% Pensum). Folglich erscheint die Ausrichtung einer erhöhten Invalidenrente, welche zusätzlich die Unfallfolgen bezüglich der rechten Schulter entschädigt, schon ab einem vor der Einstellung des Taggeldes vom 8. Juli 2012 liegenden Zeitpunkt von vornherein ausgeschlossen. Andererseits ist die Einstellung des Taggeldes aufgrund der in der Aktennotiz angeführten Angabe des Versicherten, dass er ab 9. Juli 2012 im gleichen Ausmass wie vor dem Unfall vom 23. November 2011 wieder arbeite, nachvollziehbar begründet.
6.2.2. Zum in Art. 19 Abs. 1 UVG geregelten Beginn der Invalidenrente hat der Kreisarzt in seinem Bericht vom 19. September 2012 festgehalten, bezüglich der rechten Schulter (Unfall vom 23. November 2011) sei von einer weiteren Therapie keine Besserung zu erwarten. Diese kreisärztliche Einschätzung ist nicht strittig. Die Akten enthalten auch keine Hinweise, die zu Zweifeln an dieser Beurteilung Anlass geben könnten. Es ist angesichts dieser Feststellung nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr als ein Entgegenkommen, wenn die Beschwerdegegnerin den Eintritt dieses medizinischen Endzustandes auf den 1. August 2012 zurückverlegt hat.
6.2.3. Dr. C____ hatte sich im Gutachten vom 25. August 2016 zum Zumutbarkeitsprofil ab 1. August 2012 zu äussern (vgl. Gutachten S. 12 ad Fragen 3.1. ff.). Er hat relevante Veränderungen in den vergangenen Jahren sowohl bezüglich linker als auch rechter Schulter verneint (Gutachten S. 10 und S. 11). Die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 75% gilt somit nicht nur für den Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch rückwirkend ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt (1. August 2012). Folglich hat auch der vorstehend ermittelte Invaliditätsgrad von 38% für den ganzen Zeitraum ab 1. August 2012 Geltung.
Die Beschwerdegegnerin ist darum in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 38% zu entrichten.
7.
Grundsätzlich ist das Verfahren im Anwendungsbereich der Unfallversicherung kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Vorliegend war jedoch ein gerichtliches Gutachten durchzuführen. Es stellt sich diesbezüglich die Verlegung der dadurch entstandenen Kosten.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 225 mit der Frage befasst, wer die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 139 V 225, 226 f. E. 4.3 S. 226 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).
Vorliegend hat zwar nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als kantonales Versicherungsgericht, sondern das Bundesgericht gemäss Urteil vom 22. September 2015 (8C_386/2015) die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren als für in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig befunden. Auch in der hier vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation ist die für die Kostentragung entscheidende Voraussetzung, dass es den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren an Beweiskraft mangelt, erfüllt. Somit ändert sich auch nichts an der in BGE 139 V 225 vorgezeichneten Pflicht der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2).
Die Kosten für das von Dr. C____ erstattete Grundgutachten betragen CHF 5‘378.-- (aufgeteilt in zwei Rechnungen zu CHF 5‘200.-- für Gutachtertätigkeit und CHF 178.-- für Aufwand im Rahmen der Radiologie). Sodann wurden für die Beantwortung der Ergänzungsfragen CHF 1‘200.--, total somit CHF 6‘578.-- fakturiert. Der Fakturierung für die Ergänzungsfragen ist zu entnehmen, dass der Experte für dessen Abfassung bzw. das dazu nötige Aktenstudium für die Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 400.-- berechnet. Insgesamt hat er somit für die Begutachtung einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden getätigt.
Dr. C____ untersuchte den Versicherten persönlich und hatte sämtliche relevanten Akten betreffend den Beschwerdeführer (samt vorhandenen Röntgen- und MRI-Aufnahmen), die Rechtsschriften sowie die vier bereits ergangenen Gerichtsurteile zu studieren. Schliesslich verfasste er gestützt darauf einen 14-seitigen gutachtlichen Bericht sowie einen 6-seitigen Bericht zur Beantwortung der Ergänzungsfragen
In Anbetracht des getätigten Aufwands des Experten erweist sich dieses Honorar als gerechtfertigt.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von Fr. 6‘578.-entsprechend der einschlägigen Praxis der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.
Nachdem die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2014 und vom 30. März 2015 durch die bundesgerichtlichen Urteile vom 29. Oktober 2014 und vom 22. September 2015 aufgehoben wurden, ist neu über die Parteikosten des ganzen kantonalen Verfahrens zu befinden.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Verfahren bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zuspricht.
Der vorliegende Fall ist im Hinblick darauf, dass anwaltliche Bemühungen nicht nur bis zu den kantonalen Urteilen vom 5. Mai 2014 bzw. 30. März 2015 zu entschädigen sind, sondern zudem nach der zweiten Rückweisung der Sache vom Bundesgericht an das Sozialversicherungsgericht bis zum heutigen Entscheid mehrere Eingaben im Rahmen des Gerichtsgutachtens zu tätigen waren, als überdurchschnittlich aufwendig zu betrachten. Es erscheint deshalb ein Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 38% zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr. C____ von CHF 6‘578.--. Im Übrigen ist das Verfahren kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 400.-- Mehrwertsteuern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: