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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2024 SB.2024.71 (AG.2025.2)

November 28, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,287 words·~6 min·3

Summary

versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Übertretung des Waffengesetzes, Strafzumessung und Landesverweisung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.71

BESCHLUSS

vom 28. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                Berufungsbeklagte Person

[…]                                                    Anschlussberufungsklagende Person

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. April 2024

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache

Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Übertretung

des Waffengesetzes, Strafzumessung und Landesverweisung

Prüfung der Gültigkeit der Berufungserklärung

Sachverhalt

Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 17. April 2024 wurde A____ (berufungsbeklagte Person) der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, der Tätlichkeit sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Mai 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. August 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erklärt. Mit Schreiben vom 23. August 2024 hat die berufungsbeklagte Person die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt, welche ihr mit Verfügung vom 26. August 2024 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 9. September 2024 hat sie den Antrag gestellt, es sei mangels hinreichend begründeter Berufungsklärung auf die Berufung nicht einzutreten und diesbezüglich ein Zwischenentscheid zu fällen. Für den Fall, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten werde, hat die berufungsbeklagte Person zudem Anschlussberufung erklärt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung genommen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert.

2.

2.1      Die Berufung muss gemäss Art. 399 StPO formund fristgemäss angemeldet und erklärt werden. Die Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Nach der (unbegründeten) Berufungsanmeldung erhält die berufungsklagende Partei eine zweite Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils, um eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (lit. a), welche Änderungen des Urteils verlangt werden (lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (lit. c).

2.2

2.2.1 Die berufungsbeklagte Person rügt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sei in der Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Dies gehe aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Berufungserklärung nicht hervor, weshalb diese den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO nicht genügten. Zudem müsse eine Berufungserklärung ein konkretes Rechtsbegehren enthalten und es müsse ihr entnommen werden können, wie das Dispositiv, im Falle einer Gutheissung, anders lauten sollte, was vorliegend nicht der Fall sei. Demgemäss sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, wobei der berufungsbeklagten Person die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

In ihrer Eingabe vom 9. August 2024 erklärt die Staatsanwaltschaft in einem ersten Satz das Festhalten an der Berufung. In einem zweiten Satz fügt sie an, dass «Ziff. 2 der Urteilsbegründung betreffend den Anklagepunkt Ziff. I 2, vorsätzliche Tötung (Versuch) und schwere Körperverletzung (Versuch), und die Strafzumessung im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen» angefochten würden. In Bezug auf die Rügen der berufungsbeklagten Person stellt sie sich mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 auf den Standpunkt, sie habe die Rügen in ihrer Berufungserklärung ausreichend begründet. Im Übrigen sei grundsätzlich eine Möglichkeit zur Klarstellung der Anträge zu erwarten.

2.2.2   Im vorliegenden Fall enthält die Berufungserklärung lediglich zwei Sätze, in denen die Staatsanwaltschaft einerseits ihr Festhalten an der Berufung bekundet und andererseits die Anfechtung von Ziff. 2 der Urteilbegründung erklärt. Zu Recht bringt die Vertretung der berufungsbeklagten Partei vor, dass aus der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht hervorgeht, welche konkreten Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Auch eine konkrete Darstellung, wie das Dispositiv im Falle einer Gutheissung abgeändert werden soll, ist nicht erkennbar.

Die Berufungsklägerin kann sich nicht auf die Bezeichnung der angefochtenen Punkte gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO beschränken, sondern muss angeben, welche Änderungen sie verlangt, d. h., wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils lauten sollte (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 399 N 12). Eine solche Klarstellung ist erforderlich, um dem Berufungsgericht die erforderliche Entscheidungsgrundlage zu liefern und die Effizienz des Verfahrens zu gewährleisten. Zudem ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des Art. 385 Abs. 1 StPO, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Begründungspflicht im Berufungsverfahren zumindest eine Spezifizierung der Berufungserklärung verlangt wird. Es reicht nicht aus, lediglich festzuhalten, dass die Berufung gegen das Strafmass oder die Schuldfrage gerichtet ist. Vielmehr muss in der Erklärung konkretisiert werden, ob z.B. ein Freispruch oder eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts beantragt wird. Diese Anforderungen dienen nicht nur der Klarheit, sondern auch der Sicherstellung einer effizienten Justiz, indem die Parteien verpflichtet werden, ihre Anträge ausreichend zu begründen und zu spezifizieren (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 399 StPO N 8).

Die Berufungserklärung lässt weder erkennen, ob bzw. inwieweit die Staatsanwaltschaft eine andere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt, noch werden die Anklagepunkte hinreichend spezifiziert. Des Weiteren bleibt die Anfechtung der Sanktion vage und es wird nicht dargelegt, ob eine Strafschärfung und/oder eine Massnahme beabsichtigt ist. Eine solche Konkretisierung wäre notwendig, um die Berufungserklärung den formellen und inhaltlichen Anforderungen werden zu lassen. Es geht jedenfalls nicht an, dass die berufungsbeklagte Partei und das Berufungsgericht anhand der Anklage und des vorinstanzlichen Plädoyers der Staatsanwaltschaft Vermutungen anstellen müssen, was wohl mit der Berufung angestrebt werde, zumal eine Berufung auch nur einen Teilaspekt des ursprünglichen Standpunkts der Staatsanwaltschaft beschlagen kann.

2.2.3   Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft die Formerfordernisse des Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen Begründung der Berufungserklärung.

2.3

2.3.1   In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung zu setzen ist, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit zur Klarstellung ihrer Anträge verlangt.

2.3.2   Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen an Begründung und Form gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Bei fachkundigen Personen, insbesondere Anwältinnen und Anwälten, gelten jedoch strengere Regeln als bei Rechtsmitteln von Laien. Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist nur gewährt, wenn ein Versehen oder unverschuldetes Hindernis vorliegt (Urteil des Obergerichts Aargau vom 22. Juni 2012, SBK.2012.150, in: FP 2013 277; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 385 N 6; Bähler, a.a.O., Art. 385 StPO N 6 f.). Sehr restriktiv ist offenbar das Bundesgericht, das eine inhaltliche Ergänzung oder Korrektur der Rechtsmitteleingabe kategorisch abzulehnen scheint (BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 in: FP 2018 174; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 385 N 6).

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft ist bezüglich Nachfrist nicht anders zu behandeln als eine Anwältin oder ein Anwalt. Dementsprechend gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung strengere Regeln. Im vorliegenden Fall kann kein Versehen oder unverschuldetes Hindernis erkannt werden. Auch angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Nachfristgewährung bei mangelhaften Rechtsmitteleingaben ist vorliegend keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung zu setzen.

3.

Aus den soeben ausgeführten Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung mangels einer ausreichenden Berufungserklärung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist ein Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote auszurichten. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar gemäss Honorarnote ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       berufungsbeklagte Person

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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