Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2025 SB.2024.58 (AG.2025.222)

February 14, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,179 words·~21 min·6

Summary

mehrfache Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.58

URTEIL

vom 14. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. April 2024

betreffend mehrfache Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (ES.2023.218)

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2024 wurde A____ der mehrfachen Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 40 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2023, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die A____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug / Strafvollzug Basel-Stadt vom 30. März 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 1. Mai 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2019, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 (Reststrafe von 284 Tagen) wurde nicht widerrufen. Hingegen wurde A____ verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert. A____ wurden zudem die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 334.– (zuzüglich CHF 25.70 Mehrwertsteuer) sowie für die Bemühungen seit dem 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 1'900.– (zuzüglich CHF 153.– Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 76.– (zuzüglich CHF 6.15 Mehrwertsteuer) sowie eine Vergütung der Dolmetscherkosten von CHF 175.– ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. April 2024 Berufung an und erklärte diese mit Eingabe vom 1. Juli 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und einen kostenlosen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Beweisanträge und beantragte die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2025, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren ist mithin in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Gemäss Strafbefehl wurde der Berufungskläger am 6. Januar 2023, um ca. 11:00 Uhr, von den beiden Sicherheitsassistenten der Polizei SiAss mbA B____ und SiAss mbA C____ beim Universitätsspital Basel an der Spitalstrasse in Basel abgeholt, da sie ihn zurück zum Ausschaffungsgefängnis hätten bringen müssen. Als der Berufungskläger das Polizeifahrzeug erblickte, habe er die beiden Sicherheitsassistenten als «Nazis» und «Schwänze» beschimpft. In der Folge sei er im Fahrzeug in die hintere linke Zelle gesetzt worden. Dabei habe er SiAss mbA B____ ins Gesicht gespuckt. SiAss mbA B____ und SiAss mbA C____, die durch die Äusserungen des Berufungsklägers in ihrer Ehre verletzt worden seien, hätten am 6. Januar 2023 Strafantrag u.a. wegen Beschimpfung gestellt (vgl. Strafbefehl vom 22. November 2023, Akten S. 55.4). Entgegen der Feststellung im Strafbefehl ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass man dem Berufungskläger die Verwendung des Wortes Nazi nicht nachweisen könne. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Strafbefehl bestätigt und sich in beweisrechtlicher Hinsicht u.a. auf den Polizeirapport bzw. Auftragsbericht sowie auf die Aussagen des Berufungsklägers abgestützt. Dem den Polizeirapport ergänzenden und von SiAss mbA B____ verfassten Auftragsbericht ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger die Sicherheitsassistenten als Nazis und Sippis («Arb. Schwanz») beleidigt und SiAss mbA B____ ohne Vorwarnung an den Kopf gespuckt haben soll (Auftragsbericht vom 6. Januar 2023, Akten S. 64). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermochten sich die als Zeugen befragten Sicherheitsassistenten jedoch kaum an den Vorfall zu erinnern. Sie gaben aber an, dass die im Bericht festgehaltenen Ausführungen korrekt seien (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 260 ff.). Da sich die Aussagen der Polizeibeamten zum Sachverhalt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der Angaben in den Polizeiberichten beschränkten, darf gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden (vgl. BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Sachverhalt vom Berufungskläger vor beiden Gerichtsinstanzen grösstenteils zugestanden wurde. So bestätigte er, einen Polizisten angespuckt zu haben. Betreffend die Beschimpfung gab er zu, das Wort «Sippi» geäussert zu haben, machte jedoch geltend, dass dieses Wort im Sinne eines Fluchens verwendet und an niemanden adressiert zu haben (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 258 f. und 267; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 382 ff.). Zusammengefasst ist deshalb als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger die beiden Sicherheitsassistenten als «Sippi» betitelt und SiAss mbA B____ bespuckt hat. Da die betroffenen Polizisten bei der Konfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich keine genaueren Angaben machen konnten und auch der Berufungskläger sich diesbezüglich nicht mehr zu erinnern vermochte, ist demgegenüber nicht erwiesen, ob die Spucke den Polizisten an der Weste, im Gesicht oder am Ohr getroffen hat.

3.

3.1

3.1.1   Der Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch betreffend Beschimpfung. Wie im Verfahren vor der Vorinstanz macht er geltend, dass das Wort «Sippi» (auf Deutsch «Schwanz») auf Arabisch umgangssprachlich für vieles benutzt werde. Es verhalte sich wie mit dem italienischen «cazzo» («Schwanz») oder mit dem Deutschen «verdammte Scheisse». Im Tatzeitpunkt habe es sich jedenfalls bloss um ein allgemeines Fluchen gehandelt, das nicht gegen eine Person gerichtet gewesen sei.

3.1.2   Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E. 1 S. 97). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (BGer 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Erfasst werden Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien. Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGer 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1; BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1).

3.1.3   Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die vulgäre Bezeichnung als männliches Genital in bestimmten Kontexten ehrverletzend und herabwürdigend wirken kann. Auch ist anzunehmen, dass der Berufungskläger das Wort «Sippi» aus Wut beim Erblicken des Transportwagens der Polizei geäussert und anschliessend den SiAss mbA B____ angespuckt hat. Jedoch kann auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Äusserung eine explizit negative oder aggressive Konnotation gegenüber den Sicherheitsassistenten hatte. Namentlich ist auch nicht erstellt, dass die Äusserung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bespucken stand, dass daraus ohne Weiteres eine verbale Aggression gegen einen der Sicherheitsassistenten abgeleitet werden könnte. «Sippi» wird im arabischen Sprachraum häufig als spöttische Anrede für einen Kumpel, als Ausdruck von Ärger, ähnlich wie «Scheisse», oder als beleidigende Bezeichnung für einen Dummkopf verwendet (vgl. Batthyany/Bornhauser, Wallah, Drip und Rizz: Sprechen Sie Pausenplatz? Eine Übersetzungshilfe zum Schulstart, in: NZZ am Sonntag vom 17. August 2024). Es ist daher durchaus möglich, dass «Sippi» in bestimmten Situationen als eine Art flapsiges Fluchwort gebraucht wird, ähnlich wie das italienische «cazzo». In diesem Fall würde es nicht direkt eine Person beleidigen, sondern vielmehr als Ausdruck von Frustration, Überraschung oder Ärger dienen. Beispielsweise könnte jemand «Sippi» rufen, wenn etwas misslingt oder er sich über eine Situation ärgert, ohne dabei gezielt eine Person zu beschimpfen. In solchen Kontexten wäre es mit anderen informellen Ausdrücken wie «Verdammt» oder «Mist» im Deutschen vergleichbar, die als Ausrufe genutzt werden, um Emotionen zu zeigen, ohne eine direkte Beleidigung zu implizieren. In dubio ist zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es sich beim Ausruf «Sippi» primär um einen Ausdruck der Frustration handelte, der dem Unmut Luft verschaffen sollte, ohne die Absicht, eine konkrete Person zu beleidigen oder anzugreifen. Zusammenfassend ist der Ausdruck «Sippi» im vorliegenden Kontext mithin nicht als ehrverletzende Beschimpfung der Sicherheitsassistenten zu werten. Der Berufungskläger wird daher vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen.

3.2

3.2.1   Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er stellt zunächst in Frage, ob und inwiefern das Bespucken überhaupt als Tätlichkeit qualifiziert werden könne und nicht vielmehr eine Beschimpfung sei. Wie dargelegt, bestreitet er das Spucken nicht bzw. hat es zugegeben. Es sei aber unklar, wohin die Spucke gelangte. Soweit diese nur an der Kleidung blieb, sei fraglich, inwiefern dies eine Beeinträchtigung des Körpers darstelle. Ausserdem könne es nicht sein, dass, wenn ein Polizeibeamter bespuckt werde, dies mit einer so hohen Freiheitsstrafe geahndet werde, während das gleiche Verhalten bei einem normalen Bürger maximal eine Geldbusse zur Folge habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 387 ff.).

3.2.2   Art. 285 StGB besagt, dass, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Das Anspucken eines Beamten kann als tätlicher Angriff angesehen werden. In solchen Fällen wird es oft als Gewalttat bewertet, die unter den Tatbestand von Art. 285 StGB fällt (vgl. BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3 ff.; OGer ZH, UE110171 vom 1. November 2011 E. 4). Ob die Spucke im Gesicht, auf der Haut oder Kleidung landete, ist für die Frage der objektiven Tatbestandserfüllung unerheblich. Das Anspucken einer Person ist eine auf den Körper gerichtete Aggression und gilt als despektierlicher Akt. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8). Dass eine Tätlichkeit gegen Beamte strenger bestraft werden kann als eine Tätlichkeit gegen eine Privatperson, welche gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB nur eine Busse zur Folge hätte, entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher unterschiedliche Rechtsgüter schützen wollte. Tätlichkeiten gegen Beamte beeinträchtigen nicht nur die physische Sicherheit und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen, sondern auch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und Justiz. Beamte sind Träger der Amtsgewalt, die für das Funktionieren staatlicher Organe unerlässlich ist. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates ungestört durchführen zu können (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019. Vor Art. 285 StGB N 2). Die Verletzung der Staatsgewalt soll mithin auch mit Geld- und Freiheitstrafe bestraft werden können.

3.2.3   Indem der Berufungskläger den Polizeibeamten angespuckt hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB, wobei es vorliegend keine Rolle spielt, wohin die Spucke genau gelangte (vgl. BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8). Der Berufungskläger gab an, aus Wut über enge Handfesseln gehandelt zu haben, was als bewusste und gezielte Handlung gewertet wird, womit Vorsatz vorliegt und auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Berufungskläger wusste, dass das Spucken Unbehagen auslösen würde und war für ähnliche Taten bereits vorbestraft. Der Einwand, keine Ehrverletzung beabsichtigt zu haben, entlastet ihn nicht, da dies keine Voraussetzung für den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist. Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.

Der Berufungskläger beruft sich sodann auf Notwehr, da er die Handfesseln für zu eng gehalten habe. Allerdings ist dies als Schutzbehauptung anzusehen, da er sich bei der Anlegung der Handfesseln gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht wehrte und später auch in der Lage war, sich aus den Fesseln zu befreien. Die Polizei verhielt sich rechtmässig und eine Notwehrlage bestand nicht. Daher handelte der Berufungskläger rechtswidrig. Die amtliche Verteidigerin argumentiert schliesslich, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand und somit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig gewesen sei. Er habe unter den Umständen seiner achtmonatigen Ausschaffungshaft gelitten, sei unter falscher Identität registriert gewesen und habe sich kurz vor der Tat selbst verletzt. Zudem seien Suizidgedanken nicht ausgeschlossen gewesen. Diese Aspekte können allenfalls im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Jedoch sieht auch das Berufungsgericht als nicht erstellt an, dass die Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers dadurch aufgehoben waren. Der Berufungskläger erklärte, er habe aufgrund der engen Handfesseln protestiert und sich teilweise auf Englisch zu verständigen versucht, was zeigt, dass er die Situation realistisch wahrnahm und teilweise auch rational reagierte. Ein mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbares Verhalten hat er zudem bereits in Haft gezeigt (vgl. Vollzugsverlaufsjournal, Akten S. 177 ff.), womit dieses als persönlichkeitsadäquat bewertet werden kann. Auch der Gefängnisbericht weist keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Störung auf, sondern beschreibt ihn lediglich als launisch und unkooperativ. Daher ist die Schuldfähigkeit zu bejahen und der Berufungskläger für sein Handeln verantwortlich. Es kann vollumfänglich auf die Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II. 2.3 und 3). Der Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist damit in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

4.

Weiter ist über die Strafzumessung zu befinden.

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1, mit Hinweisen). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

4.2

4.2.1   Wie erwähnt, sieht der Tatbestand betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, wäre die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend formell zwar möglich, kommt jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Der Berufungskläger ist mehrfach, teilweise auch einschlägig, vorbestraft und wurde bereits mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert. So wurde er etwa mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 u.a. wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (mehrfache Begehung) verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, Akten S.355 ff.). Diese Strafen konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1). Von einer Geldstrafe wäre legalprognostisch keine positive Wirkung zu erwarten. Soweit der Berufungskläger darauf verweist, dass ihm in einem anderen Verfahren eine Genugtuung von CHF 5'000.– zugesprochen worden sei und eine Geldstrafe daher inzwischen einbringlich wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gewisse als Genugtuung ausgerichtete Leistungen nicht pfändbar wären und damit auch die Vollstreckungsprognose ungünstig bleibt (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

4.2.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). In Bezug auf die objektive Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ist mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass das Bespucken für den Betroffenen herabwürdigend und ekelerregend ist. Im Unterschied zu anderen Formen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten war der tätliche Angriff des Berufungsklägers jedoch weder schmerzhaft noch angsteinflössend und hatte nur geringfügige Folgen, was stärker als im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere als leicht.

Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen (AGE SB.2024.35 vom 4. Februar 2025 E. 3.6.2, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger aus Wut über seine Festnahmesituation gehandelt hat und seinen Unmut an den hierfür in keiner Weise verantwortlichen Polizeibeamten – welche den Berufungskläger nach seiner Behandlung auftragsgemäss wieder in das Gefängnis Bässlergut bringen sollten – ausliess, wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist aber zu veranschlagen, dass dieser im Tatzeitpunkt unter den Umständen seiner achtmonatigen Ausschaffungshaft gelitten hat und unter falscher Identität registriert war. Die subjektive Tatschwere ist im Sinne der Vorinstanz als nicht mehr ganz leicht zu qualifizieren.

Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwischen leicht und nicht mehr ganz leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 30 Tagen erscheint bei diesem Verschulden als zu hoch und ist auf 20 Tage festzusetzen.

4.2.3   Unter dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss geprüft werden, ob diese zu korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der ledige und kinderlose 47-jährige Berufungskläger, welcher in Marokko geboren und aufgewachsen ist, arbeitslos ist und sich zudem illegal in der Schweiz aufhält. Zu Lasten des Berufungsklägers ist zu werten, dass er schon mehrfach delinquiert hat, einschlägig vorbestraft ist und bereits Freiheitsentzüge ausgestanden hat. Hervorzuheben ist, dass er die vorliegenden Delikte während der Probezeit der bedingten Entlassung vom 1. Mai 2022 begangen hat. Zu Gunsten des Berufungsklägers fällt aber ins Gewicht, dass er die vorgeworfenen Taten anlässlich der Hauptverhandlungen und auch im Rechtsmittelverfahren in den Grundzügen zugestanden und sich betreffend das Spucken entschuldigt hat. In Bezug auf die Täterkomponenten rechtfertigt sich insgesamt eine Straferhöhung von 10 Tagen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen erscheint.

4.2.4   In der Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint als Zwischenergebnis eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als schuldadäquat.

4.3      Ferner gilt es vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2023 des Verweisungsbruchs, des einfachen Diebstahls und des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Da der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilende Tat im 6. Januar 2023 und somit vor der genannten Verurteilung vom 2. November 2023 verübt hatte und in jenem Urteil darüber hinaus ebenso auf Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 138 IV 113 E. 3.4.1). Das Appellationsgericht geht dabei wie die Vorinstanz vor (angefochtenes Urteil E. III.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe, die bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen worden wäre, ist vorliegend von den bereits abgeurteilten Verbrechen bzw. Vergehen des Verweisungsbruchs, des einfachen Diebstahls und des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes als schwerste Taten und damit als Einsatzstrafe auszugehen. Diese Freiheitsstrafe von 4 Monaten ist für das heutige Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zu erhöhen, wobei nach Ansicht des Appellationsgerichts eine Freiheitsstrafe von insgesamt rund 5 Monaten als angemessen erscheint. Nach Abzug der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verhängten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verbleibt somit eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe wird deshalb als Zusatzstrafe auf 30 Tage festgesetzt.

4.4      Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen muss die Legalprognose als ungünstig bezeichnet werden, sodass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist daher zu vollziehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.6).

4.5      Der Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Taten während der einjährigen Probezeit der ihm mit dem Entscheid des Amts für Strafvollzug Basel-Stadt vom 30. März 2022 auf den 1. Mai 2022 gewährten bedingten Entlassung begangen. Zu entscheiden ist deshalb, wie bezüglich des Widerrufs der bedingten Entlassung zu verfahren ist. Beim Berufungskläger ist angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen und der drei weiteren hängigen Strafverfahren zwar von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug angesichts der Tatsache, dass die Reststrafe 284 Tage beträgt mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden eher geringfügigen Delikte als nicht verhältnismässig erachtet. Es hat zudem berücksichtigt, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird und deren Vollzug eine Warnwirkung auf den Berufungskläger ausüben dürfte (vgl. angefochtenes Urteil E. III.7). Es hat die bedingte Entlassung vorliegend nicht widerrufen, was vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) vorliegend nicht abgeändert werden kann. Den verbleibenden Bedenken hat die Vorinstanz mit einer Verlängerung der Probezeit um sechs Monate Rechnung getragen, was ohne Weiteres zu bestätigen ist.

5.

5.1

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Der Berufungskläger trägt demnach die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.1.2   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Antrag des Berufungsklägers auf Freispruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde abgewiesen. Der Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung wurde gutgeheissen, und der Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe wurde teilweise gutgeheissen. In Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer grosszügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– aufzuerlegen.

5.2      Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'766.60 und ein Auslagenersatz von CHF 157.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.80 (8,1 % auf 1'923.60), somit total CHF 2’079.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des Berufungsklägers beträgt vorliegend 70 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 18. April 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2023,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen.

Die A____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug/Strafvollzug Basel-Stadt vom 30. März 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 1. Mai 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2019, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 (Reststrafe von 284 Tagen) wird nicht widerrufen, in Anwendung von Art. 89 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Hingegen wird der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 70% vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, […], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’766.60 und ein Auslagenersatz von CHF 157.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.80 (8,1 % auf 1'923.60), somit total CHF 2’079.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.58 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2025 SB.2024.58 (AG.2025.222) — Swissrulings