Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.42
URTEIL
vom 15. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Privatklägerin
[...] Berufungsbeklagte 2
vertreten durch MLaw Laura Manz, Advokatin,
Henric Petri-Str. 35, Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. März 2024 (ES.2023.384)
betreffend mehrfache Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 4. März 2024 (ES.2023.384) wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Er wurde zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'386.63 an die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Weiter auferlegte ihm die Vorinstanz die Verfahrenskosten von CHF 652.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. März 2024 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Berufung erklärt. Darin hat er beantragt, das angefochtene Urteil vom 4. März 2024 sei aufzuheben und er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei ebenso wie die Zivilforderung abzuweisen. Es seien für beide Instanzen keine Kosten zu erheben und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie der Verteidigung eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 8. August 2024 hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, es seien C____ und D____ zur Verhandlung zu laden und zu befragen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 23. August 2024 beantragt, die Beweisanträge seien abzuweisen. Mit begründeter und anfechtbarer Verfügung vom 21. Oktober 2024 hat die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Beweisanträge abgelehnt.
In der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht teilgenommen haben, ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden. Sein Verteidiger hat den Beweisantrag, C____ sei zu befragen, wiederholt und das Plädoyer gehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2 Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG, SR 951.26) bzw. Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19-SBüV, SR 951.261). Dabei handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse bedroht sind (vgl. Art. 103 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sind hingegen lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.10; BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 500 E. 1.1, 143 IV 241 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.4 Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 8. August 2024, C____ und D____ seien zur Verhandlung zu laden und zu befragen. Diese Anträge wurden bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 begründet abgewiesen. Der Berufungskläger wiederholt den Beweisantrag betreffend die Vorladung von C____ anlässlich der Verhandlung am 15. Mai 2025. Das Gesamtgericht weist diesen ab.
Der Berufungskläger begründet den Antrag damit, dass C____ einerseits Ausführungen zur Frage machen könne, ob er ihm nahestehe. Andererseits könne er bezeugen, dass er die Darlehen vom Berufungskläger zurückverlangt habe, weil er die Schweiz verlassen habe.
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Der Sachverhalt ist vorliegend auch ohne eine Einvernahme von C____ genügend erstellt. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Grund für die Darlehensrückzahlungen für die rechtliche Beurteilung des in Frage stehenden Tatbestands irrelevant ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 225 sowie 230 ff.). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit C____ Ausführungen zur Beziehung zwischen ihm selbst und dem Berufungskläger machen könnte, welche nicht bereits durch die Depositionen des Berufungsklägers sowie die weiteren Akten bekannt sind. Nicht zuletzt unter dem Aspekt der ausschliesslichen Willkürprüfung, welche vor der zweiten Instanz bei Übertretungen zu erfolgen hat, erübrigt sich die Abnahme dieses zusätzlichen Beweismittels.
2. Anwendbares Recht
Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-SBüV oder das später in Kraft getretene Covid-19-SBüG Anwendung findet. Dabei ist Art. 2 StGB einschlägig. Konkret regelt diese Bestimmung die Anwendbarkeit von Strafnormen in zeitlicher Hinsicht. Die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, welches im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, das neue Gesetz ist das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Regel gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Die Tat ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen, um zu bestimmen, welches das für den Täter mildere Recht ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 471 E. 4, mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet vorliegend das aktuell geltende Covid-19-SBüG als das mildere Recht Anwendung (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 228 f.). Zwar lautet die Strafbestimmung der jeweiligen Gesetzestexte an sich gleich, weshalb sich eine Prüfung der Strafbestimmungsnorm unter dem Gesichtspunkt der lex mitior erübrigt (Art. 23 Covid-19-SBüV bzw. Art. 25 Covid-19-SBüG). Allerdings beziehen sich die Strafnormen jeweils auf weitere Artikel (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SbüV bzw. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG), welche im Rahmen der Gesetzesausarbeitung eine Änderung erfahren haben. Strittig ist vorliegend insbesondere der Begriff der nahestehenden Person. Dieser kommt nur im Covid-19-SBüG vor und ist gegenüber der Covid-19-SBüV eine Präzisierung und enger als der zuvor verwendete Begriff des Privatdarlehens (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, in: BBl 2020 8477, S. 8500 f.). Damit ist die relevante Bestimmung im Covid-19-SBüG milder und es findet das aktuell geltende Covid-19-SBüG Anwendung.
3. Sachverhaltskomplex 1
3.1 Sachverhalt
3.1.1 Der Sachverhalt ist vorliegend lediglich auf Willkür zu überprüfen (siehe vorstehende E. 1.2). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger für sein Einzelunternehmen E____ am 30. März 2020 bei der F____ AG einen Covid-19 Kredit in Höhe von CHF 480'000.– beantragte. Dabei bestätigte er mit seiner Unterschrift, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. In der Kreditvereinbarung war zudem vermerkt, dass die Gewährung von Aktivdarlehen sowie die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft unzulässig seien (Kreditvereinbarung, SB AZ/1). Der Berufungskläger erhielt den Kredit daraufhin in der beantragten Höhe in Form einer Überzugslimite auf seinem Geschäftskonto (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 224 f.). Weiter ist unstreitig erstellt, dass der Berufungskläger vor Ausbruch der Covid-19 Pandemie in der Schweiz insgesamt drei Überweisungen von C____ erhalten hatte: CHF 85'000.– im Jahr 2013, CHF 80'000.– am 9. Januar 2020 und CHF 50'000.– am 5. Februar 2020 (Darlehensvertrag, Akten S. 62; Kontoauszug SB AZ/184 und 186). Diese hat er sodann mit Zahlungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom 31. Juli 2020 an C____ zurückbezahlt (Kontoauszug, SB AZ/190 f. und 195). Weshalb es zu den Rückzahlungen gekommen ist, kann offenbleiben bzw. darauf ist später einzugehen (nachfolgende E. 3.2.1.2.; vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 225).
3.1.2 Der Berufungskläger bringt anlässlich der Verhandlung im Wesentlichen vor, die Strafbestimmung in der Covid-19-SBüV bzw. dem Covid-19-SBüG halte vor dem Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht stand. Die Rückzahlung eines Darlehens sei eine Verpflichtung und «war noch nie strafbar» (Verhandlungsprotokoll vom 15.5.2025 [nachfolgend: Prot. HV], Akten S. 327). Es sei während der Coronazeit eine Ausnahmesituation gewesen und das Bestimmtheitsgebot müsse deshalb besonders beachtet werden. Der Verordnungstext habe die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen verboten, aber nicht von Geschäftsdarlehen. Vorliegend handle es sich aber um Geschäftsdarlehen, welche nicht verboten worden seien. Nahestehende Personen seien im Verordnungstext gar nicht genannt worden. Aber auch bei Annahme der lex mitior könne sich ein Laie unter dem Begriff der nahestehenden Person nicht mehr vorstellen, als dass es Familienangehörige seien. Man könne nicht in einem Zirkelschluss von besonders günstigen Konditionen eines Darlehens darauf schliessen, dass es deshalb von einer nahestehende Person gewährt worden sein müsse. Das Nahestehen müsse aus anderen Umständen nachgewiesen werden. Der Verteidiger selbst habe ein Arrangement mit seiner Garage, wonach er gratis den Reifenwechsel vornehmen lassen könne, dafür könne ihn der Mitarbeiter der Garage anrufen, wenn er eine Frage zur GmbH oder ähnlichem habe. Nur wegen dieser Abmachung sei diese Person noch keine nahestehende. C____ sei keine nahestehende Person und rechtlich könne man nicht einen Begriff aus einem anderen Rechtsgebiet nehmen und ihm diesen vorwerfen. Der Berufungskläger habe nicht gewusst, dass es verboten sei, Darlehen zurückzubezahlen. Dies entspreche auch nicht der ratio legis. Man habe Umgehungsgeschäfte verhindern wollen. Hier sei nichts Verwerfliches geschehen. Auch habe die Vorinstanz nicht korrekt festgestellt, dass die Covid-Krise erst mit dem ersten Fall in der Schweiz am 23. Februar 2020 begonnen habe. Im Januar 2020 habe es schon in China begonnen und entsprechende Unsicherheiten ausgelöst (nachfolgend: Prot. HV, Akten S. 327 ff.).
3.1.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen habe, dass die Gewährung von Aktivdarlehen sowie die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten war (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 224). Sie stützt sich dabei auf die vom Berufungskläger unterzeichnete Kreditvereinbarung, welche dies ausdrücklich festhält, sowie dessen Aussagen (Kreditvereinbarung, SB AZ/1; Aussagen des Berufungsklägers, Akten S. 51 ff.; Prot. erstinstanzliche HV, Akten S. 196 f.). Die Feststellung darüber, was der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Verbot der Refinanzierung wusste, ist jedenfalls nicht klar aktenwidrig oder unhaltbar, zumal der Berufungskläger ausgeführt hatte, gewusst zu haben, dass man den Kredit nicht fürs Autokaufen oder einen Liegenschaftskauf habe nutzen dürfen (Prot. erstinstanzliche HV, Akten S. 197). Mangels Willkür ist darauf abzustellen (siehe vorstehende E. 1.2).
Darüber hinaus streitet der Berufungskläger ab, dass es sich bei den erwähnten Rückzahlungen um Privatdarlehen gehandelt habe. C____ sei kein Freund, er habe ihn lediglich zweimal zum Essen eingeladen und er habe in sein Unternehmen investiert (Prot. HV, Akten S. 325). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass C____ ein langjähriger Bekannter des Berufungsklägers sei. Sie legt dabei die Ausführungen des Berufungsklägers zugrunde, wonach er C____ aus der Nachbarschaft kenne und ab und zu bei ihm zum Essen gewesen sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 229 f.). Der Berufungskläger wehrt sich nicht gegen die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern vielmehr gegen die gestützt darauf erfolgte rechtliche Qualifizierung als nahestehende Person. Ohnehin stützt sich die durch die Vorinstanz festgestellte Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____ auf dessen eigene Angaben. Entsprechend ist keine Willkür erkennbar.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Objektiver Tatbestand
3.2.1.1 Der Berufungskläger wendet zum Rechtlichen zunächst ein, die Strafbestimmung des Covid-19-SBüG erfülle das Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB nicht. Nach dieser Norm darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (nulla poena sine lege). Aus dem Grundsatz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet. Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bevölkerung ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darf das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Strafbestimmung des Covid-19-SBüG lautet wie folgt: Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Covid-19-SBüG). Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG konkretisiert, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft unter anderem die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von nahestehenden Personen ausgeschlossen sind (lit. b). Die entsprechende Bestimmung in der Covid-19-SBüV hat «die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen» unter strafrechtliches Verbot gestellt (Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV). Diese Formulierungen erfüllen ohne Weiteres die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Der Tatbestand ist in Form einer Übertretung lediglich mit Busse strafbar, welche bis zu einer Höhe von CHF 5'000.– zu keinem Eintrag im Strafregister führt (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des Strafregistergesetzes [StReG, SR 330]). Der Bund wollte mit den Covid-Krediten Unternehmen ermöglichen, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Zu diesem Zweck liess er die Darlehen mit Bürgschaften absichern, damit sie einfach und unkompliziert gewährt werden konnten. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass diese Kredite nicht zweckentfremdet würden. Es ist unbestritten, dass die Zeit der Covid-Pandemie von vielen Unsicherheiten geprägt war, auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Entsprechend ist es nachvollziehbar und entspricht dem Sinn des Bestimmtheitsgebots, dass eine kurzfristig verfasste Verordnung eine eher allgemein formulierte Strafbestimmung enthält. Die Covid-19-SBüV wurde denn auch mit dem Covid-19-SBüG präzisiert. Bereits aus der Covid-19-SBüV konnte eine Person jedoch ableiten, was erlaubt war und was nicht. Dies gilt umso mehr für Unternehmen, die von einem Covid-Kredit profitierten. Hätte man die Bestimmungen nicht verstanden, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich entsprechend zu informieren. Eine erhöhte Sorgfalt ist gerade in derart unsicheren Zeiten zu erwarten. Die Verwendungsverbote für die Kredite waren auch in der Kreditvereinbarung selbst aufgelistet, weshalb der Berufungskläger sie zumindest zur Kenntnis genommen haben muss (vgl. vorstehende E. 3.1.2 und Kreditvereinbarung, SB AZ/1). Sowohl Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV als auch Art. 25 i.Vm. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erfüllen demnach das Bestimmtheitsgebot.
3.2.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG wird mit Busse bestraft, wer eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Abs. 2 – 4 Covid-19-SBüG verletzt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen unzulässig. Die Covid-19-SBüV hat im Vergleich zum später in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG (welcher den Begriff der Rückzahlung an nahestehende Personen verwendet) die Refinanzierung von Privatdarlehen verboten. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers handelte es sich bei den von C____ gewährten Darlehen nicht um Geschäftsdarlehen. Massgebend ist nicht der Verwendungszweck (privat oder geschäftlich), sondern die kreditgebende Person. Privatdarlehen sind demnach Darlehen, in denen eine private (natürliche) Person als Darlehensgeberin fungiert. Der später eingeführte Begriff der nahestehenden Person ist enger zu verstehen, weshalb die Handlungen des Berufungsklägers ohnehin nur unter diesem Aspekt zu prüfen sind (lex mitior).
Wie bereits vor Vorinstanz bringt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren vor, C____ sei keine nahestehende Person im Sinne der Bestimmung. Beim Begriff der nahestehenden Person handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser ist im Einzelfall entsprechend dem Schutzzweck der Norm auszulegen (Vogt, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 678 N 53; vgl. Cramer, Die nahestehende Person im Gesellschaftsrecht, in: GesKR 2/2016, S. 162). Die Botschaft zum Covid-19-SBüG definiert nahestehende Personen nicht (vgl. Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, 8501). Chenaux/Nösberger definieren eine nahestehende Person im Sinne des Art. 2 Covid-19-SBüG unter Verweis auf die Rechtsprechung wie folgt: «Als nahestehende Personen gelten gemäss Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen, die zu den Gesellschaftern enge wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhalten» (Chenaux/Nösberger, in: Kellerhals Carrard Bürgschaftsgenossenschaft Schweiz [Hrsg.] Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-SBüG, 2021, Art. 2 N 38). Im Bereich des Steuerrechts werden nahestehende Personen als solche definiert, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden Leistung betrachtet werden müssen. Dabei wird aufgrund eines Drittvergleichs untersucht, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2 f.). Der Drittvergleich wird auch von Art. 678 OR zur Prüfung der nahestehenden Person herangezogen: Demnach spricht es im Rahmen der Gesamtwürdigung in der Regel für das Vorliegen des Nahestehens, wenn eine Gesellschaft eine Leistung gegenüber einem unabhängigen Dritten nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen erbracht hätte (Vogt, a.a.O., Art. 678 N 55). Diese Erwägungen können zur Auslegung der vorliegenden Bestimmung analog herangezogen werden. Art. 25 Covid-19-SBüG schützt in erster Linie das von der Kreditgeberin dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen der Kreditgeberin im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-SBüG, 2021, Art. 25 N 13 ff.). Die Covid-Kredite bezweckten die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und es sollten damit nicht bereits bestehende Schulden zurückbezahlt werden. Entsprechend ist der Begriff der nahestehenden Person nach der ratio legis weit auszulegen.
C____ lernte den Berufungskläger bereits im Jahr 2011 kennen und gewährte diesem für dessen Firmengründung im Jahr 2013 ein zinsloses Darlehen in Höhe von CHF 85'000.–. Noch vor Rückzahlung des ersten Darlehens gewährte er dem Berufungskläger zwei weitere Darlehen von insgesamt CHF 130'000.– (siehe vorstehende E. 3.1.1). Beide waren ebenfalls zinslos. Diese sehr guten Konditionen und das damit einhergehende Vertrauen führen zwar nicht automatisch dazu, dass C____ als nahestehende Person anzusehen ist. Indes stellen sie gewichtige Indizien dafür dar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger und C____ sich hin und wieder zum Essen verabredeten, C____ die Wohnung des Berufungsklägers sowie dessen Möbel übernahm und der Berufungskläger danach noch lange Zeit nur 10 Hausnummern weiter in der gleichen Strasse wohnte wie C____ (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 229 f.; Prot. erstinstanzliche HV, Akten S. 196). Zudem wohnte auch die Familie des Berufungsklägers noch einige Zeit im gleichen Haus wie C____, nachdem dieser die Wohnung des Berufungsklägers übernommen hatte (Prot. erstinstanzliche HV, Akten S. 202). Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger C____ im Gegenzug für die zinslosen Darlehen immer wieder zu günstigen Konditionen Schmuck verkaufte oder gratis Uhrenbatterien wechselte, spricht für ein Verhältnis, das über eine blosse Bekanntschaft hinausgeht. Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in diesem Zusammenhang vor, auch er und seine Garage hätten eine Vereinbarung, wonach er dort gratis Pneus wechseln könne und dafür hin und wieder rechtliche Auskünfte erteile; deshalb seien sie aber noch keine nahestehenden Personen. Hätte sich das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und C____ darin erschöpft, dass Letzterer Ersterem ein zinsloses Darlehen gewährt und dieser im Gegenzug bei gewissen Geschäften von bevorzugten Konditionen hätte profitieren können, könnte dieser Argumentation allenfalls gefolgt werden. Der Vergleich hinkt jedoch, weil im vorliegenden Fall noch die weiteren erwähnten Indizien hinzukommen. Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers hat er auch heute noch gelegentlich Kontakt mit C____ über Facebook, obwohl dieser schon seit 2020 wieder in der […] lebt (Prot. HV, Akten S. 325). In Gesamtwürdigung aller festgestellten Hinweise ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei C____ um eine nahestehende Person im Sinne der Bestimmung handelt.
Der Berufungskläger führt zudem sinngemäss aus, er habe das Darlehen zurückbezahlen müssen, weil C____ das Land verlassen und deshalb die Darlehen gekündigt habe (Prot. HV, Akten S. 323). Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3.1.1), ist dies für die Frage, ob der Tatbestand der Übertretung erfüllt ist oder nicht unerheblich. Die Bestimmung knüpft für die Frage der Tatbestandsmässigkeit nicht an die Freiwilligkeit der Rückzahlung an. Die Rückzahlung an eine nahestehende Person an sich erfüllt den Tatbestand bereits. Weshalb die Rückzahlung erfolgte, spielt dabei keine Rolle.
Demnach hat der Berufungskläger den objektiven Tatbestand erfüllt, indem er mit den Überweisungen vom 4. und 29. Mai 2020 sowie vom 31. Juli 2020 drei Darlehen an eine nahestehende Person zurückzahlte (Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG).
3.2.2 Subjektiver Tatbestand
Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger auch vorsätzlich handelte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024, E. 2.2.2.). Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nahm der Berufungskläger zur Kenntnis, dass die Gewährung von Aktivdarlehen sowie die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten war (vorstehende E. 3.1.2). Er bringt zwar vor, es seien Geschäftsdarlehen gewesen. Indes wusste der Berufungskläger, dass der Kredit zweckgebunden und gewisse Handlungen verboten waren. Er nahm daher zumindest in Kauf, dass die Rückzahlungen unter das Verbot fallen könnten. Der Berufungskläger handelte demnach eventualvorsätzlich.
3.3 Schuldspruch
Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Gründe ersichtlich. Der Berufungskläger hat sich durch die drei Rückzahlungen der Darlehen an eine nahestehende Person der mehrfachen Übertretung des Covid-19-SBüG schuldig gemacht.
4. Sachverhaltskomplex 2
4.1 Sachverhalt
4.1.1 Weiter stellt sich die Frage der Darlehensgewährung an die G____ GmbH. Wie erwähnt, ist der Sachverhalt bei Übertretungen durch die Berufungsinstanz nur auf Willkür zu überprüfen (vorstehende E. 1.2). Die Vorinstanz hat zur Darlehensgewährung festgestellt, dass der Berufungskläger vom Konto des Einzelunternehmens E____ insgesamt CHF 11'594.55 an die G____ GmbH überwiesen habe. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers habe es sich dabei um Darlehen gehandelt. Dies ergebe sich aus den Treuhänderunterlagen. Der Treuhänder habe die Zahlungen als Darlehen und Zahlung an die G____ GmbH verbucht (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 227; Kontoauszug SB TREU 4/3).
4.1.2 In diesem Zusammenhang führt der Berufungskläger aus, für ihn seien die E____ und die G____ GmbH ein und dieselbe Firma gewesen. Er habe die G____ GmbH gegründet, damit er über sie Goldbarren ankaufen könne. Gleichzeitig habe er über die E____ den Schmuck derselben Kunden ankaufen können. Das sei alles am selben Tisch geschehen (Prot. HV, Akten S. 326). Weiter führt er aus, er habe sachliche Gründe für die Gründung der Zweitfirma vorgebracht. Niemand habe das unter Strafe stellen wollen, es sei keinerlei Umgehung. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass man staatlich garantierte Kredite erhalte, um dann Darlehen zu vergeben und dafür Zinsen zu erhalten. Es liege kein derartiger Fall vor (Prot. HV, Akten S. 329).
4.1.3 Der Berufungskläger wehrt sich mit seinen Ausführungen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (E. 4.1.1). Ohnehin ist in diesem Zusammenhang keine Willkür ersichtlich. Der festgestellte Sachverhalt ist weder aktenwidrig noch offensichtlich falsch. Bei der Frage, ob es sich bei den Überweisungen um Darlehen gehandelt hat, überschneidet sich das Tatsächliche mit dem Rechtlichen. Demnach ist dies unter den rechtlichen Ausführungen zu prüfen.
4.2 Rechtliches
4.2.1 Objektiver Tatbestand
Für die rechtlichen Ausführungen zum objektiven Tatbestand ist auf die vorstehende E. 3.2.1.2 zu verweisen. Fraglich ist, ob es sich bei den genannten Zahlungen um Darlehen handelte. Der Berufungskläger bestritt dies vor Vorinstanz brachte vor, der Treuhänder entscheide nicht, was juristisch gelte. Zwar ist es korrekt, dass das Gericht für die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts nicht an die Bezeichnung in treuhänderischen Unterlagen gebunden ist. Allerdings stellt die Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen ein Indiz für deren rechtliche Qualifikation dar. Im Kontoauszug der E____ wurden die Zahlungen unter Darlehen verbucht (Kontoauszug SB TREU 4/3). Weitere Anhaltspunkte gibt es nicht, mit Ausnahme der Depositionen des Berufungsklägers, wonach es für ihn wie eine Firma gewesen sei (Prot. HV, Akten S. 326). Er führt aber auch aus, dass er es in der Buchhaltung so deklariert habe, wie es gewesen sei. Er habe nicht gedacht, dass er wegen einer falschen Formulierung Probleme erhalten würde. Er habe einfach geschrieben, was er gemacht habe (Prot. HV, Akten S. 326). Nachdem der Berufungskläger selbst ausführt, es so deklariert zu haben, wie er es gemacht habe, gibt es keinerlei Indizien dafür, dass es sich bei den entsprechenden Zahlungen nicht um Darlehen gehandelt haben soll. Davon ist auszugehen. Entsprechend hat der Berufungskläger mit den Zahlungen vom 21. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022 der G____ GmbH (ehemals H____ GmbH, Handelsregisterauszug der G____ GmbH, Akten S. 67) insgesamt Darlehen über CHF 11'594.55 gewährt. Diese erfolgten nach der Kreditvergabe im März 2020 und fallen damit unter den Tatbestand der Gewährung von Darlehen gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
4.2.2 Subjektiver Tatbestand
Für die rechtlichen Ausführungen zum Vorsatz vgl. E. 3.2.2. Die Zahlungen sind unstreitig wissentlich und willentlich erfolgt. Streitig ist der Vorsatz in Bezug auf die Missbräuchlichkeit derselben. Der Berufungskläger hat angegeben, dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei seiner Einzelfirma und der G____ GmbH um ein einziges Unternehmen. Es war ihm aber auch bewusst, dass es zwei verschiedene juristische Personen waren (vgl. Prot. HV, Akten S. 326). Ferner kann auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Berufungskläger wusste, dass die Gewährung von Aktivdarlehen während der Zeit des Kredits verboten war. Die vielen Auflagen für die Kreditvergabe hätten ihn zu erhöhter Vorsicht mahnen müssen. Er nahm mit der Gewährung der Darlehen daher in Kauf, gegen die Kreditvereinbarung zu verstossen und den Kredit missbräuchlich zu verwenden (vgl. auch Urteil der Vorinstanz, Akten S. 232).
4.2.3 Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Allerdings gilt zu prüfen, ob der Berufungskläger wusste, dass er durch die Gewährung der Darlehen strafbar handelte: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbewusstsein gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich verboten erscheinen lassen. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen. Dasselbe gilt, wenn er durch die zuständige Behörde ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über behördliche Anordnungen hinwegsetzt. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde näher zu informieren (BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Berufungskläger gab anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe gedacht, innerhalb seiner Firma dürfe er Darlehen gewähren. Es sei alles auf einem Tisch gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 15.5.2025, Akten S. 326). Er wusste zwar, dass er mit seinem Einzelunternehmen der G____ GmbH, welche ebenfalls ihm gehörte, Darlehen gewährte. Allerdings fehlte ihm dabei das Bewusstsein, sich unrechtmässig zu verhalten. Seinen Vorstellungen nach war dies erlaubt, da es sich bei beiden juristischen Personen (zumindest wirtschaftlich) um seine eigenen handelte. Es ist nachvollziehbar, dass eine Strafnorm im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe vom einen an ein anderes Unternehmen, welche derselben Person gehören, und damit einhergehenden Auflagen nicht direkt das allgemeine Bewusstsein hervorruft, dass entsprechendes Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Insofern ist dem Berufungskläger zu glauben, wenn er vorbringt nicht gewusst zu haben, dass die Gewährung der Darlehen an ein anderes eigenes Unternehmen verboten gewesen sei, wenn er die Geschäfte von beiden Unternehmen an einem Ort führt. Er unterlag demnach einem Verbotsirrtum. Dieser war jedoch ohne Weiteres vermeidbar. In der unsicheren Zeit der Covid-Pandemie war erhöhte Vorsicht darüber geboten, was erlaubt war und was nicht. Der Berufungskläger hätte daher Anlass gehabt, zu zweifeln. Eine einfache Internet-Suche oder Anfrage beim Bund hätten ihm Klarheit verschafft. Der Berufungskläger handelte demnach zufolge vermeidbaren Irrtums schuldhaft, die Strafe ist allerdings gemäss Art. 21 StGB zu milden.
4.3 Schuldspruch
Der Berufungskläger hat sich durch die insgesamt sieben Zahlungen an die G____ GmbH der mehrfachen Übertretung gegen das Covid-19-SBüG schuldig gemacht und ist angemessen zu bestrafen.
5. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
Zunächst kann für die Tat- und Täterkomponenten auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 233 f.). Das Verschulden des Berufungsklägers ist als leicht zu qualifizieren. Erschwerend ins Gewicht fällt einzig der hohe Betrag der Darlehensrückzahlungen an C____. Mit der Vorinstanz erachtet das Appellationsgericht daher zunächst eine Busse von insgesamt CHF 2'000.– als schuldangemessen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 233 f.). Strafmildernd zu berücksichtigen sind vorliegend jedoch der Zeitablauf bei Wohlverhalten seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) sowie der Verbotsirrtum.
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1, 132 IV 1 E. 6.2; BGer 6B_1248/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 4.1 und 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Trechsel/Thommen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB N 25). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (zum Ganzen BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat sich zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2022 der mehrfachen Übertretung gegen das Covid-19-SBüG strafbar gemacht, wobei betragsmässig der Grossteil der Handlungen im Jahr 2020 stattfand (CHF 215'400.– im Jahr 2020 und CHF 11'194.55 im Jahr 2022, siehe SB AZ/190 f. und 195; SB TREU 4/3). Bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung am 15. Mai 2025 sind seit der letzten strafbaren Handlung im Jahr 2020 über viereinhalb Jahre vergangen. Seit der letzten strafbaren Handlung im Jahr 2022 sind knapp zweieinhalb Jahre vergangen. Die Verjährungsfrist für Übertretungen gegen das Covid-19-SBüG beträgt sieben Jahre (Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüG), womit bei den Handlungen im Jahr 2020 zwei Drittel abgelaufen sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die allgemeine Verjährungsfrist für Übertretungen drei Jahre beträgt (Art. 109 StGB) und das Gericht nicht strikt an die zwei-Drittel Regel gebunden ist (BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.2.2 in fine). Der Berufungskläger hat sich seit den zu beurteilenden Straftaten wohlverhalten (Strafregisterauszug, Akten S. 316). Die seit den Taten vergangene Zeit bei Wohlverhalten rechtfertigt insgesamt eine Strafreduktion um CHF 300.– auf CHF 1'700.–.
Der Verbotsirrtum betrifft lediglich die Darlehensgewährungen an die G____ GmbH. Im Vergleich zu den Rückzahlungen an C____ in Höhe von insgesamt CHF 215'000.– wiegen diese geringer. Der Verbotsirrtum rechtfertigt daher eine weitere Strafreduktion um CHF 200.– auf CHF 1'500.–. Bei schuldhafter Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen anzuordnen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1). Diese werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die Entscheidgebühr für eine verurteilte Person beträgt im Verfahren vor Strafgericht gemäss § 19 Ziff. 3.1 lit. a des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 100.– bis CHF 2'500.–, womit die nicht konkret bestrittenen Urteilsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'200.– bestätigt werden können. Die weiteren Kosten des Vorverfahrens von CHF 652.10 sind ebenfalls vom Berufungskläger zu tragen.
6.2 Die Vorinstanz hat der Privatklägerin für das Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'386.63 zugesprochen. Diese wurde durch den Berufungskläger bestritten. Er führt dazu aus, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung zugesprochen, weil die Strafanzeige hilfreich gewesen sei. Dort stehe Betrug und weiteres, aber eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Thematik finde gar nicht statt. Es sei auch völlig überflüssig gewesen, weil man schon eine Vereinbarung getroffen habe. Das Verhalten der Privatklägerin widerspreche zudem Treu und Glauben (Prot. HV, Akten S. 329).
Die Vorinstanz führte zur Entschädigungsforderung aus, die Privatklägerin sei lediglich Straf- und nicht Zivilklägerin, nachdem sie die Zivilforderung zurückgezogen habe. Als solche sei ihr Aufwand begrenzt, weil die Anklage im Schuld- und Strafpunkt vor allem von der Staatsanwaltschaft vertreten werde. Trotzdem habe die Privatklägerin durch die Strafanzeige und die überlassenen Unterlagen einen erheblichen Beitrag zur Strafverfolgung beigetragen, der die Kosten der Strafverfolgungsbehörden gemindert habe. Dieser Aufwand sei der Privatklägerin zu entschädigen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 234).
Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Als obsiegend gilt eine Strafklägerin, wenn die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Die Argumente der Vorinstanz, wonach die Unterlagen der Privatklägerin hilfreich gewesen seien, betreffen in erster Linie die Höhe der ausgesprochenen Entschädigung, mithin die Notwendigkeit der Aufwendungen und nicht deren Bestand an sich (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 234). Als im Schuldpunkt obsiegende Strafklägerin steht der Privatklägerin denn auch ohne Weiteres eine Entschädigung zu. Wenn der Verteidiger vorbringt, die Privatklägerin habe sich nicht entsprechend Treu und Glauben verhalten, geht seine Argumentation an der Sache vorbei. Die Höhe der Entschädigung wurde nicht substantiiert bestritten und von der Vorinstanz korrekt ermittelt. Allerdings obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung insofern, als die Strafe um einen Viertel reduziert worden ist. Dem ist auch bei der Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Sie ist daher um einen Viertel zu reduzieren. Daraus folgt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von rund CHF 1'040.– zu entrichten hat.
6.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Der Berufungskläger hat, im Vergleich zum angefochtenen Urteil, eine um einen Viertel reduzierte Strafe erhalten. Er obsiegt folglich teilweise und hat für das Berufungsverfahren lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 900.– zu bezahlen.
6.4 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers ist dessen Privatverteidiger zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO eine Entschädigung in Höhe von einem Viertel des von ihm mit Honorarnote 15. Mai 2025 in Rechnung gestellten Honorars (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer sowie zzgl. der Dauer der Hauptverhandlung von dreieinhalb Stunden; Honorarnote, Akten S. 320 f.) zuzusprechen, also insgesamt CHF 1'029.20.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Übertretung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, Art. 106 sowie Art. 104 in Verbindung mit Art. 21, 47 und Art. 48 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die B____ in Höhe von CHF 1'040.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 652.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Privatverteidiger, Dr. Stefan Suter, Advokat, wird eine Entschädigung von CHF 1'029.20 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Amt für Integration und Migration des Kantons Aargau
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.