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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.05.2025 SB.2024.33 (AG.2025.324)

May 14, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,439 words·~22 min·1

Summary

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.33

URTEIL

vom 14. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat

Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2023 (ES.2023.213)

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2023 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 5. Juni 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 720.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 3'600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dem Berufungskläger wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 22. Dezember 2023 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 23. April 2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und ihm für die erste und zweite Instanz eine angemessene Parteientschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zulasten des Staates zu verlegen. Eventualiter sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei der Berufungskläger sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe. Mit Eingabe vom 30. August 2024 ersuchte der Berufungskläger im Sinne von Beweisanträgen zudem darum, im Rahmen der Berufungsverhandlung einen Augenschein auf der Autobahnbrücke durchzuführen (Ziff. 1). Zudem sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine amtliche Erkundigung bezüglich der Frage einzuholen, wie viele Automobillenker bei derjenigen Kontrolle, bei welcher der Berufungskläger erfasst worden sei, ebenfalls mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien (Ziff. 2). Darüber hinaus sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt die Ausbildungsbestätigung desjenigen Polizisten, der das Messgerät am fraglichen Tag eingesetzt und benutzt habe (Ziff. 3) und das Eichzertifikat des Instituts für Metrologie (METAS) bezüglich des eingesetzten Messgerätes einzuholen und zu den Akten zu nehmen (Ziff. 4). Ferner sei bei der Kantonspolizei Basel-Stadt das Messprotokoll gemäss Vorgabe der Weisungen des ASTRA (Ziff. 5) und die gesamte Bilddokumentation der Messung (inklusive Videobilder) einzuverlangen und zu den Akten zu nehmen (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu am 5. September 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (zudem hat sie ihrer Eingabe die Bilddokumentation sowie das Video der Messung auf einem USB-Stick beigelegt). Der Berufungskläger hat am 13. November 2024 repliziert und ersuchte zusätzlich um Beizug des vollständigen Messprotokolls (aus welchem insbesondere auch die inkriminierte Fahrt des Berufungsklägers hervorgehe) und der Bild- und Videodokumentation der gesamten Kontrollstelle. Am 28. November 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft hierzu nochmals vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 lud die Verfahrensleiterin in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig ersuchte sie den Berufungskläger, seine aktuellste Steuerveranlagung zur Berufungsverhandlung mitzubringen oder vorgängig dem Gericht einzureichen. Zudem wies sie die Beweisanträge des Berufungsklägers gemäss seinen Eingaben vom 30. August 2024 und vom 13. November 2024 ab (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Am 22. April 2025 ging zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger beim Appellationsgericht ein. Dieser wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft umgehend zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Mai 2025 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.         Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen:

«Die beschuldigte Person fuhr am 27. Oktober 2022, um 15:47 Uhr, mit dem Personenwagen der Marke [...] (Kontrollschild [...]) auf der Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung Zürcherstrasse nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 80 km/h statt der innerorts erlaubten 50 km/h (Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h), wobei sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrief oder zumindest in Kauf nahm».

3.         Tatsächliches

3.1      Sachverhalt

Es ist erstellt und im Grundsatz auch unbestritten, dass der Berufungskläger das vorstehend erwähnte Fahrzeug am 27. Oktober 2022 gelenkt hat (Akten S. 22) und dass er mit 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist (Akten S. 64 ff.). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz ist auch die Sicherheitsmarge korrekt angewendet worden. Er hatte gemeint, bei «diesen mobilen Stationen» sei ein Abzug von 5 % üblich, vorliegend seien indes nur 3 % abgezogen worden (Akten S. 130). Dies entspricht nicht dem aktuellen und zur Tatzeit massgeblichen Stand. Lasergeräte messen genauer als Radargeräte, weswegen bei ihnen eine kleinere Sicherheitsmarge abgezogen wird als bei den (älteren) Radargeräten. Gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]) beträgt der Sicherheitsabzug bei Lasermessungen bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis 100 km/h drei Stundenkilometer (Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA) gegenüber 5 km/h bei Radarmessungen (Art. 8 Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA) bzw. sieben Stundenkilometer bei mobilen Radarmessungen aus einem Fahrzeug heraus (sog. «Moving-Radar»; Art. 8 Abs. 1 lit. d VSKV-ASTRA).

3.2      Beweisanträge

A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung «bloss» den Beweisantrag, wonach ein Augenschein auf der Autobahnbrücke vorzunehmen sei, bekräftigt. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.3.3.3). Neu hat er dem Appellationsgericht eine Bilddokumentation eingereicht, die in Gutheissung seines Ersuchens zu den Akten genommen wurde (Akten S. 245).

4.         Vergleichsfälle

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt liegt ähnlich wie bei den vom Appellationsgericht bereits beurteilten Fällen SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 und SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 betreffend dieselbe Örtlichkeit, mit dem allerdings nicht unerheblichen Unterschied, dass die Fahrgeschwindigkeit in beiden Fällen «lediglich» 75 km/h anstelle der vorgeschriebenen 50 km/h betrug und somit die Höchstgeschwindigkeit um «nur» 25 km/h überschritten wurde. Ein weiterer Unterschied zum ansonsten sehr ähnlichen Fall SB.2020.47 besteht darin, dass dort die zur Tatzeit bestehende örtliche Beschilderung etwas anders war: Erst nach der damaligen Fahrt im März 2019 war die Signalisation «Autobahnende» und «Generell 50» durch das Ortsschild «Basel» ergänzt worden. Im vorliegenden Fall bzw. zur angeklagten Tatzeit war dagegen die vollständige Beschilderung mit dem Signal «generell 50», darunter dem Ortsschild «Basel» und zuunterst dem Signal «Autobahnende» angebracht. In SB.2020.47 hatte das Strafgericht verneint, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung «unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» geschehen sei und daher den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht als erfüllt erachtet. Es hatte die Fahrerin nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen appelliert und geltend gemacht, der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sei erfüllt. Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 3. Februar 2021 das erstinstanzliche Urteil geschützt, weil es das Fahrverhalten nicht als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert und daher den subjektiven Tatbestand ebenfalls verneint hat. In SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 hat das Appellationsgericht mit ebensolcher Begründung den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung aufgehoben und lediglich auf einfache Verkehrsregelverletzung erkannt (vgl. dazu auch E. 5.3.5).

5.         Rechtliches

5.1      Grundlagen

5.1.1   Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen wie Verkehrsdichte, Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbar gefährliche Verkehrssituationen etc. (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1).

5.1.2   Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf nimmt») erfasst Art. 90 Abs. 2 SVG vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 126 IV 192 E. 2c; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; Maurer, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 90 SVG N 23). Er erfordert subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist, kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022).

5.2      Objektiver Tatbestand

Dass der Berufungskläger gegen eine klare Verkehrsregel verstossen hat, ist erstellt. Es ist auch bejahen, dass der Verstoss objektiv als grobe Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die von ihm zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war mit dem Ortsschild «Basel» und den Signalen «Ende der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert, wobei letzteres Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigt. Gleichzeitig entspricht das Signal auch der allgemeinen Verkehrsregel, dass innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist, grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; vgl. dazu auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt), wobei auch die deutlich vor diesen Schildern über Kopf platzierte und in blauer Farbe (die grüne Farbe kennzeichnet bekanntermassen eine Autobahn-Strecke) gehaltene Beschilderung «Basel-Breite/Birsfelden» unmissverständlich darauf hinweist, dass die Autobahn nun zu Ende ist und eine «Innerorts-Strecke» folgt (Akten S. 224). Insofern kann dem Einwand des Berufungsklägers, die Signalisation sei an der zur Diskussion stehenden Stelle «verwirrlich» (Akten S. 248 f.), nicht gefolgt werden, zumal das 50er-Signal gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV korrekt auf der rechten Strassenseite angebracht war und Verkehrsteilnehmende gehalten sind, klare Beschilderungen auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Berufungskläger hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h in der signalisierten Zone «50 generell» eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Namentlich angesichts des grossen Verkehrsaufkommens – der Berufungskläger fand nach eigener Darstellung kaum eine Lücke, um rechts abzufahren, und dicht hinter ihm befand sich der nächste Fahrer (Akten S. 247); ausserdem sind auch auf dem Foto weitere Fahrzeuge erkennbar (Akten S. 22) – hat er damit zumindest in abstrakter Weise die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

5.3      Subjektiver Tatbestand

5.3.1   Es bleibt somit zu fragen, ob der Berufungskläger, indem er im gekennzeichneten Bereich «50 km/h generell» um 30 km/h zu schnell fuhr, sich unter den konkreten Umständen rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung verhalten hat oder nicht. Das Bundesgericht betont vor allem in der jüngeren Rechtsprechung regelmässig, dass nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014). Es hält fest, dass nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, auch subjektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). So spricht das Bundesgericht gar davon, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG «restriktiv zu handhaben» sei (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Es hat die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung auch schon verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe und etwa erwogen, es lägen bei einem Lenker «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5). Massgeblich ist dabei stets, ob eine besondere Situation vorliegt, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lässt. Aus einer Alltagssituation kann gerade der zu schnell fahrende Lenker nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGer 6B_590/2019 vom 28. Juni 2019). Ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, ist jeweils aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln (BGE 142 IV 93; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).

5.3.2   Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht freilich mit einem einfach zu handhabenden Schematismus einer differenzierte Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. So sind nach der Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (Weissenberger, a.a.O. Art. 90 SVG N 72; BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung und es ist grundsätzlich auch auf ein zumindest grobfahrlässiges Verschulden zu schliessen (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2028 E. 1.2). Diese schematische Rechtsprechung entbindet das Gericht aber nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Vielmehr begründet sie lediglich eine «Vermutung» der Rücksichtslosigkeit, welche «anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar» ist (BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1). Auch wenn das Bundesgericht aussergewöhnliche entlastende Umstände bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsübertretungen verneint hat, können sie ausnahmsweise doch gegeben sein und sind vom Gericht auch zu prüfen (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das Bundesgericht hat solche entlastenden Umstände etwa anerkannt bei einem Fall, da die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt vorübergehend aus Gründen der Feinstaubbelastung auf 80 km/h begrenzt war (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2) oder wo es um eine verkehrsberuhigende Massnahme ging (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Ebenso kann der subjektive Tatbestand fehlen, wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung wähnt, was etwa bei einer «atypischen Innerortsstrecke» der Fall sein kann (BGE 126 II 196 E. 2a, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1).

5.3.3  

5.3.3.1 Der Berufungskläger macht hauptsächlich geltend (Akten S. 246 ff.), es sei ihm bereits seit dem Schwarzwaldtunnel ein anderer Automobilist bzw. eine andere Automobilistin sehr nahe aufgefahren bzw. habe ihn «gepresst». Er habe im letzten Moment auf die Ausfahrtsspur in Richtung «Birsfelden/Breite» wechseln können, wozu er zwecks Verhinderung eines möglichen Auffahrunfalls ein wenig beschleunigt habe, sodass er vom «Drängler» weg komme. Danach habe er abgebremst. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung sei er daher noch ein wenig zu schnell gewesen. Er sei – so der Berufungskläger – die zur Diskussion stehende Strecke zwar schon vielfach gefahren und kenne grundsätzlich auch die Signalisation, wenn einem aber jemand derart «im Nacken sitze», dann sei dies die erste Aufmerksamkeit und nicht die Signalisation. Entgegen der Behauptung der Kantonspolizei habe die Geschwindigkeitsmessung zudem sehr viel früher, und nicht wie im Messprotokoll angegeben, 220 Meter vom 50er-Schild entfernt stattgefunden. Ausdrucke aus Google Maps bewiesen, dass die Messung noch in der Ausfahrtsstrecke durchgeführt worden sei. Es sei daher eine kurze Strecke zwischen dem Schild «50 km/h» und der Geschwindigkeitsmessung gewesen, man könne gar von einer eigentlichen «Radarfalle» sprechen.

5.3.3.2 Die Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht: Die Kantonspolizei hat im Messprotokoll nicht angegeben, dass die Geschwindigkeit 220 Meter vom 50er-Schild entfernt gemessen worden sei. Vielmehr befand sich der Laserstandort bzw. der «Anwender», also derjenige Polizist, der die Geschwindigkeit im Tattag mass, mit seinem Lasermessgerät 220 Meter vom 50er-Schild entfernt (Akten S. 66). Aus dem sich in den Akten befindlichen Foto der Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich zudem (Akten S. 22), dass die Distanz vom Ort der Geschwindigkeitsmessung zum Standort des Lasermessgeräts 113.3 Meter betrug. Demzufolge wurde die Geschwindigkeit «erst» 106.7 Meter nach dem 50er-Schild gemessen. Dazu kommt, dass die Distanz von der letzten Möglichkeit, auf die Ausfahrtsspur in Richtung «Basel-Breite/Birsfelden» zu wechseln (der Ort, wo die durchgezogene Linie beginnt [Akten S. 224]) und dem 50er-Schild gemäss Google Maps weitere rund 70 Meter betrug. Der «Drängler» fuhr indessen gemäss der Darstellung des Berufungsklägers auf der Autobahn links an ihm vorbei (Akten S. 127, 247). Damit hatte der Berufungskläger den Drängler am Ort der Geschwindigkeitsmessung längst «abgeschüttelt» und während gut 180 Metern Zeit gehabt, seine Geschwindigkeit der Signalisation anzupassen, wobei der «normale» Anhalteweg (keine Gefahrenbremsung) bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h und den vorherrschenden Wetter- und Strassenbedingungen rund 90 Meter betrug. Von einer eigentlichen Radarfalle kann demnach keine Rede sein.

5.3.3.3 Der konkrete Messort ist gestützt auf die Akten somit zweifelsfrei bestimmbar und es besteht kein Raum, diesen gemäss der vom Berufungskläger eingereichten Bilddokumentation (vgl. dazu E. 3.2) anhand von Ausdrucken aus Google Maps zu bestimmen, wobei die Ausdrucke ohnehin vom Juli 2022 stammen und damit nicht klar ist, ob mit den Ausdrucken die korrekte bzw. am Tattag (27. Oktober 2022) geltende Verkehrssituation abgebildet ist. Im Übrigen kann der vom Berufungskläger hergeleitete Messort ohnehin nicht korrekt sein, befindet er sich gemäss den sich bei den Akten befindlichen Bildern (Akten S. 223) bei der Messung doch mitten auf der Autobahn (gestrichelte Linien) während er sich gemäss seiner Herleitung noch im Einspurbereich (durchgezogene Linie) befinden würde (Akten S. 227 f.). Darüber hinaus entsprechen sich die Form der Unregelmässigkeiten an der Autobahnmauer bzw. die «Blätz» und auch die Leitplanken-Befestigungen bei den verschiedenen Bildern nicht. Da der Messort mit den verfügbaren Informationen zweifelsfrei eruierbar ist, besteht auch keine Notwendigkeit eines Augenscheins, zumal im zur Diskussion stehenden Autobahnabschnitt aktuell ohnehin gebaut wird und die derzeitige Situation damit nicht mit derjenigen aus dem Oktober 2022 vergleichbar ist. Damit bleibt der entsprechende Beweisantrag (vgl. dazu E. 3.2) abzuweisen. Was der Berufungskläger schliesslich mit seinem Vorbringen, er sei vor der Geschwindigkeitsmessung mehrere hundert Kilometer auf der Deutschen Autobahn gefahren und sei sich daher hohe Geschwindigkeiten gewöhnt gewesen (Akten S. 247, 249) zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar, zumal Geschwindigkeitsbegrenzungen unabhängig von der Fahrtdauer einzuhalten sind.

5.3.4   Ein den subjektiven Tatbestand ausschliessender Irrtum liegt angesichts der klaren Signalisation (vgl. dazu E. 5.2) entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 249) ebenfalls nicht vor, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung an anderer Stelle ohnehin ausgeführt hat, er kenne die Signalisation (Akten S. 247), sodass auch vor diesem Hintergrund ein Irrtum auszuschliessen ist. Im Übrigen kann der Tatbestand – wie vorstehend ausgeführt – auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG) und dem Berufungskläger wäre mindestens unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, hätte er die gut sichtbare Signalisation wegen seiner Konzentration auf das hinter ihm fahrende Auto nicht zur Kenntnis genommen. Auch in solchem Fall kann eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen, wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid betont hat: «An der (...) Rücksichtslosigkeit ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst fahrlässig handelte. Darauf kann es nicht ankommen. Wollte man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Signalisation aufmerksamer sein müssen und einen möglichen Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie den Innerortscharakter des Strassenabschnitts damit leicht vermeiden können. Entsprechend schwer wiegt sein Verschulden und umso eher ist Rücksichtslosigkeit zu bejahen» (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1).

5.3.5   Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten erscheint die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv aber nicht besonders schwerwiegend. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der inkriminierten Strecke lässt sich nicht mit derjenigen in einem «typischen» Innerortsbereich vergleichen. Die Unterschiede zwischen einem solchen und einer Situation wie der vorliegenden wurden in den vom Appellationsgericht beurteilen Fällen SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 und SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 (vgl. dazu E. 4) aufgezeigt und leuchten aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch ohne Weiteres ein. So erscheint wesentlich, dass die Fahrbahnen im inkriminierten Bereich richtungsgetrennt geführt sind und dass sich daneben die nur mit einer Leitplanke abgetrennte, in dieselbe Fahrtrichtung verlaufende zweispurige Autobahn befindet. Es fehlen einmündende Querstrassen und es grenzt kein den Fussgängern zugängliches Trottoir an die inkriminierte Stelle an. Eine Querung der Strasse ist für keinen Verkehrsteilnehmer vorgesehen. Anders als in typischen Innerortsbereichen ist folglich nicht mit Fussgängern und Fahrrädern zu rechnen, die den Strassenabschnitt ebenfalls nutzen oder die Strasse überqueren wollen. Berücksichtigt man, dass nach den von der Praxis entwickelten Fallkategorien selbst bei nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie bei Autobahnausfahrten erst ab einer Überschreitung von 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, so scheint es nicht angängig, bei der Verkehrsführung am Tatort das für Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelte Schema unbesehen anzuwenden. Die Fallkategorien werden dieser Situation nicht gerecht.

5.3.6   In casu hat sich der Berufungskläger aber mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h deutlich im vom Bundesgericht definierten Bereich der groben Verkehrsregelverletzung für Geschwindigkeitsverstössen auf Innerortsgebiet bewegt. Seine Fahrgeschwindigkeit wäre selbst auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse oder einer Autobahnausfahrt – mit einer solchen ist die inkriminierte Strecke vergleichbar – nach obigem Schema bereits in die Kategorie der groben Verkehrsregelverletzung gefallen. Zudem wurde die Signalisation geändert und ist heute klar (vgl. dazu E. 4.1, 5.2), hatte der Berufungskläger den «Drängler» längst abgeschüttelt und hätte genügend Zeit gehabt, seine Fahrgeschwindigkeit der Signalisation anzupassen (vgl. dazu E. 5.3.3). Die Sichtverhältnisse zur Tatzeit waren im Übrigen sehr gut und nicht etwa durch Regen getrübt, wie die Fotos (Akten S. 22) belegen und im Messprotokoll vermerkt ist (Akten S. 66). Die Sicht war auch durch nichts versperrt (Akten S. 66). Schon mit Blick darauf lässt sich trotz der entlastenden örtlichen Begebenheiten im Unterschied zum Vergleichsfall SB.2020.47 nicht mehr sagen, dass der Geschwindigkeitsverstoss objektiv nicht besonders schwer wog. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger zugestandenermassen ortskundig war und die Strecke gemäss eigenen Angaben ab und zu fahre (vgl. dazu BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1.5). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände lässt sich daher nicht mehr sagen, dass die entlastenden Elemente die grobe Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger trotz eindeutiger und gut sichtbarer Beschilderung, trotz seiner unbestrittenen Ortskenntnisse und ohne besonderen äusseren Anlass die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Im Ergebnis muss eine Bewertung aufgrund der gesamten konkreten Umstände dazu führen, ihm ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG anzulasten.

6.         Strafzumessung

6.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2      Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werden grobe Verletzungen der Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) nicht schwer. Zu berücksichtigen ist zum einen eine gewisse Unübersichtlichkeit der örtlichen Verkehrsverhältnisse mit mehreren Fahrspuren und Abzweigungsmöglichkeiten, zum anderen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verkehrsregelverletzung auf denjenigen Fahrspuren der Schwarzwaldbrücke stattfand, welche dem motorisierten Verkehr vorbehalten und von den vulnerableren Verkehrsteilnehmenden separiert sind. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen tat- und verschuldensangemessen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist, versteht sich von selbst und muss nicht weiter erläutert werden).

6.3      Modalitäten des Vollzugs

Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gestützt auf die eingereichte Steuererklärung des Jahres 2023 und die diesbezüglichen Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 246) resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 310.– (Renteneinkommen von jährlich CHF 246'000.–, abzüglich 30 % Pauschalabzug, abzüglich der jährlichen Zahlungen an [...] von CHF 60'000.–). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem vorstrafenlosen Berufungskläger (Akten S. 210) mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 8) gewährt werden. Das Strafgericht hat zudem mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches Urteil S. 8) eine Verbindungsbusse ausgesprochen, wobei die ursprünglich festgelegte Geldstrafe dafür um den Betrag der Busse zu reduzieren ist, damit die Verhängung der Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führt (vgl. dazu BGE 149 IV 321 E. 1.3.2, 146 IV 145 E. 2.2, BGer 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.2). Diesen Überlegungen folgend wird vorliegend eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1'550.– (entsprechend fünf Tagessätzen Geldstrafe) bei gleichzeitiger Reduktion der Geldstrafe auf 35 Tagessätze ausgesprochen.

7.         Kostenund Entschädigungsfolgen

7.1      Erstinstanzliche Kosten

7.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

7.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2   Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel vollumfänglich (die Reduktion der Tagessatzhöhe ist marginal und kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3      Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem privat verteidigten Berufungskläger weder für die erste- noch für die zweite Instanz eine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 310.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1’550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 106 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       MFK [...], Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.05.2025 SB.2024.33 (AG.2025.324) — Swissrulings