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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 SB.2024.2 (AG.2024.698)

December 9, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,384 words·~1h 2min·1

Summary

Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes (BGer-Entscheid vom 01.10.2025 6B_32/2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.2

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

beide vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Eidgenössische Spielbankenkommission             Berufungsbeklagte 2

Sekretariat, Eigerplatz 1, 3003 Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2023

betreffend mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes

Sachverhalt

Mit Strafverfügungen vom 14. Dezember 2022 sprach die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) A____ und B____ der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, mehrfach begangen im Lokal C____, schuldig und verurteilte beide jeweils zu einer Busse von CHF 25'900.– und zur anteilsmässigen Tragung der Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 11'959.– (A____) und CHF 10'069.– (B____). Ausserdem wurde im Falle von A____ über die beschlagnahmten Gegenstände und Gelder verfügt sowie eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– festgelegt, wobei A____ nach Verrechnung mit den beschlagnahmten Geldern (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60 dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen habe. Nachdem A____ und B____ gegen diese Strafverfügungen Einsprache erhoben hatten, überwies die ESBK diese Verfügungen aufgrund ihres Festhaltens daran mit Eingabe vom 9. Februar 2023 dem Strafgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2023 wurden A____ und B____ der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig erklärt und jeweils zu einer Busse von CHF 25'900.– verurteilt. Die am 17. Januar 2017 bei A____ beschlagnahmten Festplatten aus U13030 und U13031 sowie die Tischgeräte «Vegas Multigame Offline» U13032 und U13033 wurden eingezogen und vernichtet. Das am 18. April 2017 bei A____ beschlagnahmte Tablet [...] (U13041) wurde nach der Rückstellung auf die Werkseinstellungen aus der Beschlagnahme entlassen und A____ zurückgegeben. Die am 18. April 2017 resp. am 10. Juli 2018 bei A____ beschlagnahmten Gegenstände (Laptop [...] U13038, Laptop [...] U13039, Laptop [...] U13040, Laptop [...] U13984, inklusive Zubehör) wurden ebenfalls aus der Beschlagnahme entlassen und A____ zurückgegeben. Diesem wurde eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Entscheids angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der ESBK in Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Der ungenutzte Fristablauf würde als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet, womit diese vernichtet würden. Die am 17. Januar 2017 resp. am 18. April 2017 bei A____ beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalte aus U13030, U13031, U13032, U13033: CHF 366.– sowie aus dem Serviceportemonnaie: CHF 3'090.–) in der Höhe von insgesamt CHF 3'456.– wurden eingezogen. A____ wurde verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– zu bezahlen. Die am 18. April 2017 bei A____ beschlagnahmten Gelder (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60 wurden aus der Beschlagnahme entlassen und mit der Ersatzforderung von CHF 84'918.– verrechnet. A____ wurde somit angehalten, dem Bund noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen. A____ wurden die persönlichen Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe CHF von 11'959.– und B____ in der Höhe von CHF 10'069.– und beiden Beurteilten eine Urteilsgebühr von je CHF 1'515.– auferlegt. Die Verfahrenskosten seien von der beteiligten Verwaltung einzuziehen. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend Berufungskläger 2), beide vertreten durch [...], Advokat, mit Eingaben vom 3. Januar 2024 Berufung angemeldet und erklärt. Die Berufungskläger beantragen jeweils die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die ESBK haben weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Eingaben vom 4. März 2024 haben die Berufungskläger jeweils ihre Berufungsbegründung eingereicht und abermals die Aufhebung des angefochtenen Urteils (inklusive Ersatzforderung und Einziehung) und einen vollumfänglichen Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 4. April 2024 beantragt die ESBK die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Kosten des Verfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 4. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 liessen sich die Berufungskläger zur Berufungsantwort vernehmen.

Nachdem dagegen keine Einwände erhoben wurden, wird die vorliegende Berufung – wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2024 und vom 9. Februar 2024 angekündigt – im schriftlichen Verfahren behandelt. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) (Art. 1 VStrR). Vorliegend ist dieser Fall gegeben, da eine Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) oder allenfalls gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), dessen Nachfolgesetz, zu beurteilen ist (welches Gesetz zur Anwendung gelangt, wird nach dem «lex mitior»-Grundsatz – soweit namentlich [vorliegend unter dem Aspekt der Verjährung] bestritten – zu prüfen sein; vgl. unten E. 2.2.2.1). Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nach deren Vorschriften ergriffen werden (Art. 80 und 82 VStrR). Demnach ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Beide Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen das SBG gemäss dem hier anwendbaren Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und somit eine Übertretung (vgl. hierzu eingehend unten E. 2.2.2.1). Sind lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.10) (BGer 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 500 E. 1.1, 143 IV 241 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen; OGer AG SST.2022.233 vom 18. April 2023 E. 1; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. II.2).

1.3      Verbot der reformatio in peius

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.4      Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Berufungskläger haben vorliegend das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten.

1.5      Schriftliches Verfahren

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Die Verjährung als negative Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis führt zur Einstellung des Verfahrens (Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 403 StPO N 6 und N 8). Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zudem mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Vorliegend ist beides der Fall und haben die Parteien dagegen keine Einwände erhoben. Auch mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV 483 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit unter den genannten Aspekten im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden.

2.         Verjährung

2.1      Parteistandpunkte

2.1.1   Standpunkt der Berufungskläger

Wie vor der Vorinstanz machen die Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass gemäss dem SBG die Verfolgungsverjährungsfrist 5 Jahre betrage. Da alle vorgeworfenen Tathandlungen über 5 Jahre zurücklägen, sei betreffend die vorgeworfenen Delikte bereits die Verjährung eingetreten. Im Rahmen des SBG gebe es keine Unterbrechung und kein Ruhen. Für den Fall, dass wider Erwarten dennoch eine Unterbrechung der Verjährung als rechtlich zulässig angesehen werde, sei auszuführen, dass eine Strafverfügung einer Verwaltungsstrafbehörde in eigener Sache nie ein erstinstanzliches Gericht sein könne. Solche Überlegungen verletzten den Grundsatz der Unabhängigkeit des Gerichts und den Anklagegrundsatz.

2.1.2   Standpunkt der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen vertreten demgegenüber im Wesentlichen die Auffassung, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Strafverfügungen vom 14. Dezember 2022 für alle vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger sei die Verjährungsfrist für Übertretungen des SBG höchstrichterlich auf 7 Jahre festgelegt worden (mit Verweis u.a. auf BGE 134 IV 328 E. 2.1). Dass die Strafverfügung einer Verwaltungsstrafbehörde nach Art. 70 VStrR die Verjährung definitiv unterbreche, habe das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 133 IV 112 E. 9.4.4 festgehalten. Die von den Berufungsklägern aufgeworfenen Bedenken, dass diese Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, habe das Bundesgericht in einem neueren Entscheid ausgeräumt (BGE 147 IV 274 E. 1).

2.2      Prüfung der Verjährung

Damit ist zu prüfen, ob und inwiefern die angeklagten Sachverhalte verjährt sind.

2.2.1   Zeitpunkt der Tatbegehung

Vorauszuschicken ist, dass die Berufungskläger in materieller Hinsicht der mehrfachen Übertretung des SBG schuldig gesprochen wurden. Die Schuldsprüche beruhen in sachverhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen darauf, dass die Berufungskläger in ihrem Lokal C____ auf verschiedenen Geräten Glückspiele angeboten hätten, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Die vorgeworfenen Tathandlungen fanden zu unterschiedlichen Zeiten statt, wobei zur Festlegung der Zeit der angeblichen Taten unbestrittenermassen an die Sicherstellung der Geräte angeknüpft werden kann. Konkret betrifft dies die am 22. September 2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33, die am 14. März 2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 sowie das am 19. Juni 2018 sichergestellte Gerät (U13984).

2.2.2   Anwendbares Recht

Da schon für die Prüfung der Einrede der Verjährung das anwendbare Recht festzustehen hat, ist es bereits an dieser Stelle zu prüfen.

2.2.2.1 Die vorerwähnten Tathandlungen haben sich alle in einem Zeitpunkt abgespielt, in welchem das SBG in Kraft war. Am 1. Januar 2019 ist das SBG durch das BGS ersetzt worden. Mit Inkrafttreten des BGS haben sich auch die Strafbestimmungen und die angedrohten Sanktionen geändert. Die wichtigste Änderung ist die zusätzliche Einführung von Freiheits- und Geldstrafen neben den im SBG angedrohten Bussen. Diesbezüglich wurden keine Übergangsbestimmungen erlassen (BGE 147 IV 471 E. 3.1; OGer ZH SU190041 vom 17. November 2020 E. V.1). Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist sowohl nach BGS (Art. 134 Abs. 1) als auch nach SBG (Art. 57 Abs. 1) das VStrR anwendbar. Gemäss Art. 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch auf Taten Anwendung, welche in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs kommt somit Art. 2 StGB zur Anwendung. Konkret regelt diese Bestimmung die Anwendbarkeit von Strafnormen in zeitlicher Hinsicht. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, welches im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, das neue Gesetz ist das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1; BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3.1, 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1, jeweils mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes («lex mitior») folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1, 89 IV 113 E. I.1 a). Diese Regel gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Die Tat ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen, um zu bestimmen, welches das für den Täter mildere Recht ist (BGE 134 IV 82 E. 6, 126 IV 5 E. 2c; BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.3.2). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.2, mit Hinweisen). Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Hier ist zu beachten, dass dem Grundsatz der Alternativität folgend immer nur das alte oder das neue Recht gesamthaft Anwendung findet und eine Kombination der beiden Rechte ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Somit kommt das neue, mildere Recht nicht nur bezüglich der Strafsanktion, sondern unter Umständen auch im Hinblick auf die Tatbestandsmässigkeit der vorgeworfenen Handlungen zur Anwendung. Es ist deshalb gestützt auf Art. 2 StGB zunächst zu prüfen, ob die vorgeworfenen Taten sowohl nach altrechtlichem SBG als auch nach neurechtlichem BGS strafbar sind. Erst danach ist zu prüfen, welche Gesetzesanwendung für den Beschuldigten im Ergebnis milder wäre. Unbestritten ist, dass Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG aufgrund seines Wortlautes dieselben Straftatbestände und demnach dieselben Sachverhalte wie Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS umfasst. In letzterem wurden die Handlungen, die schon im SBG unter Strafe gestellt waren, übernommen, wobei aus dem «Organisieren» von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG der Klarheit und Rechtssicherheit halber drei Untertatbestände geschaffen wurden (durchführen, organisieren, zur Verfügung stellen), die aber alle schon unter das altrechtliche Organisieren fielen (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 S. 8498 f.; BGE 147 IV 471 E. 3). Weiter hat das Bundesgericht hinsichtlich der Strafart erwogen, dass, soweit der Gesetzgeber bei einer Gesetzesänderung gezielt eine Strafschärfung vorgesehen und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochgestuft hat, wie dies bei der Einführung des BGS der Fall gewesen ist, die altrechtliche Busse, mit welcher eine Übertretung sanktioniert wird, unabhängig von der Strafvollzugsmodalität (etwa bedingt oder unbedingt) und der Höhe des Betrags die mildere Strafe als die neurechtliche Geldstrafe darstellt (BGE 147 IV 471 E. 5.1 ff.; kürzlich bestätigt in BGer 6B_548/2021 vom 5. Oktober 2022 E.1.2 f., 6B_995/2021 vom 15. August 2022 E. 2.2 f.). Vorliegend ist nicht weiter bestritten, dass im Hinblick auf die Sanktion das SBG das mildere Recht darstellt.

2.2.2.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milderen Rechts auch in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wobei es sich hier hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung von Art. 2 Abs. 2 StGB handelt. Art. 389 StGB kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. «Milder» ist das neue Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer Verjährungseintritt ergibt. Als Rechtsfolge ist bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht anzuwenden. Erweist sich das neue Recht als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem Spiel und es gilt der allgemeine Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB. Wie erwähnt, ist eine Vermischung von altem und neuem Recht ausgeschlossen. Gemäss dem lex mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht mithin auch unter dem Aspekt der Verjährung integral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter insgesamt mildere Recht anzuwenden. Nach Eintritt der Verjährung ist das Verfahren einzustellen (vgl. statt vieler BStGer SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.5.1, mit Hinweisen).

2.2.3   Vergleich zwischen altem und neuem Verjährungsrecht

Damit ist ein Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Tat geltenden und dem mit Inkrafttreten des BGS zusammenhängenden Verjährungsrechts vorzunehmen und zu prüfen, welches Regime für die Berufungskläger milder ist.

2.2.3.1 Altes Recht

Gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG verjähren Übertretungen nach fünf Jahren. Als lex specialis hat diese Bestimmung Vorrang vor Art. 11 Abs. 1 aVStrR, wonach Übertretungen im Zeitpunkt der Tatbegehung nach zwei Jahren verjähren (diese Bestimmung, die als lex generalis vorliegend unbeachtlich bleibt, beträgt in der per 1. Juli 2023 geltenden Fassung 4 Jahre). Mit Revision des allgemeinen Teils des StGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, wurden auch die Bestimmungen über die Verjährung geändert. U.a. ist im Rahmen des alten Rechts im Sinne der genannten Rechtsprechung auch Art. 333 StGB zu berücksichtigen. Dieser regelt das Verhältnis des allgemeinen Teils des StGB zum Nebenstrafrecht. Gemäss dem per 1. Juli 2023 mit der Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht aufgehobenen Abs. 6 lit. b dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden. Art. 333 Abs. 6 StGB wurde geschaffen, um im Nebenstrafrecht eine nicht sachgerechte Verkürzung der Verjährungsfristen zu verhindern, welche sonst mit dem am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrecht des StGB eingetreten wäre, weil im Zuge der Revision das Institut des Ruhens und Unterbrechens ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c aStGB, Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 333 N 25). Bei den Verjährungsfristen im Nebenstrafrecht, welche nach Inkrafttreten der geänderten Verjährungsvorschriften des StGB am 1. Oktober 2002 nicht angepasst wurden, handelt es sich um relative Fristen, welche in Bezug auf den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung notwendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten. Da die Verlängerung dieser relativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjährungsrechts des StGB nicht mehr möglich war, wurden die Fristen der Nebenstrafgesetzgebung mit Einführung von Art. 333 Abs. 6 aStGB verlängert. Art. 57 Abs. 2 SBG hat von Oktober 2002 bis zu seiner Ablösung Ende des Jahres 2018 keine Änderung erfahren. Da Art. 57 Abs. 2 SBG von Oktober 2002 bis zu seiner Ablösung Ende des Jahres 2018 seit Erlass der soeben erwähnten StGB-Bestimmung nicht geändert worden ist, würde die Verjährungsfrist für Übertretungen nach dem SBG somit neu zehn Jahre betragen, während das Vergehen gemäss Art. 55 Abs. 1 SBG – mangels Regelung im Spezialgesetz – gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SBG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB bereits nach sieben Jahren verjähren würde. Das Bundesgericht hatte aus diesem Grund entschieden, dass – sollte die Regelung von Art. 333 Abs. 6 aStGB dazu führen, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde – sich die für die Übertretung geltende Verjährungsfrist entsprechend reduziert. Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des SBG wurde entgegen der Vorbringen der Berufungskläger deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gleich wie die Verjährungsfrist für Vergehen auf sieben Jahre festgesetzt (vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1; BGer 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.4.1 f., 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2, 6B_176/2012 vom 10. September 2012 E. 1, 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. IV.3, SU160025 vom 12. Juli 2017 E. III.2.2).

Der Hinweis der Berufungskläger, wonach die Verlängerungsmöglichkeiten durch Ruhen oder Unterbrechen die Spielbankengesetzgebung nicht vorsehe, zielt somit an der Sache vorbei. Der gemäss Berufungskläger «gesetzgeberische» Eingriff des Bundesgerichts entspricht ständiger Praxis und wurde mehrfach bestätigt. Dabei ist dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_115/2008 bzw. der dort zitierten Botschaft des Bundesrates zu Art. 333 Abs. 6 lit. b aStGB klar zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber durchaus bedacht hat, dass verschiedene Spezialgesetze (insb. auch das SBG) für Übertretungen (altrechtlich) ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und diese Fristen gemäss dem (damals neuen) Art. 333 Abs. 6 lit. b aStGB auf zehn Jahre verdoppelt würden (BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 2.7.3; Botschaft des Bundesrates zur Revision des allgemeinen Teils des StGB etc., BBl 1999 S. 1979 ff., 2157, vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SU160025 vom 12. Juni 2017).

Die Verjährung beginnt gemäss Art. 98 lit. c StGB mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Für die am 22. September 2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33 wäre die Verjährung im Lichte des alten Rechts somit erst am 22. September 2023 eingetreten, für die am 14. März 2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 am 14. März 2024 und für das am 19. Juni 2018 sichergestellte Gerät U13984 sogar erst am 19. Juni 2025. Es kann auf die zutreffende Darstellung der alten Rechtslage in der Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 21). Demgemäss war die Verjährung – im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 – für alle vorgeworfenen Tathandlungen altrechtlich noch nicht eingetreten. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ist weiter zu prüfen, ob und inwiefern sich das neue Verjährungsrecht für die Berufungskläger als günstiger erweist.

2.2.3.2 Neues Recht

Art. 130 Abs. 1 BGS hält unter der Marginalie «Verbrechen und Vergehen» fest, dass, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen (lit. b), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG umfasst offensichtlich dieselben Straftatbestände und demnach dieselben Sachverhalte wie Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (vgl. E. 2.2.2.1). Der Straftatbestand wurde somit, wie angedeutet, bewusst zu einem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu sanktionierenden Verbrechen bzw. Vergehen hochgestuft (vgl. oben E. 2.2.2.1, mit Hinweisen). Eine Übertretung (Art. 131 BGS) mit 5-jähriger Verjährungsfrist (Art. 137 BGS) wäre es neurechtlich u.a. dann, wenn ohne Bewilligung andere Geldspiele als diejenigen nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt werden. Neurechtlich wäre bei Anwendbarkeit des BGS für das angeklagte Verhalten der Berufungskläger insofern der Vergehenstatbestand von Art. 130 BGS anwendbar, nicht der Übertretungstatbestand von Art. 131 BGS (vgl. BGE 147 IV 471 E. 3; BGer 6B_30/2021 vom 9. Dezember 2022 E.2.4). Wie dargelegt, dürfen das alte und das neue Recht (auch) bezüglich der Verjährungsregelung nicht gemischt werden. So sind entweder insgesamt die alten oder neuen Regeln zu beachten und ist eine Kombination der beiden Rechte ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2.2.1; BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Für die altrechtliche Übertretung nach SBG kann somit nicht die neurechtliche Regelung der Verjährung nach BGS gelten. Somit wäre mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den streitbetroffenen Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS neurechtlich von der zehnjährigen Verjährungsfrist für Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB auszugehen (vgl. OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. IV.3). Daran vermag auch der mit der Harmonisierung der Strafrahmen aufgehobene Art. 333 Abs. 6 aStGB nichts zu ändern.

Die Verjährung beginnt gemäss Art. 98 lit. c StGB auch neurechtlich mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört. Für die am 22. September 2016 sichergestellten Geräte U13030/31/32/33 würde die Verjährung im Lichte des neuen Rechts somit erst am 22. September 2026, für die am 14. März 2017 sichergestellten Geräte U13038/39/40 am 14. März 2027 und für das am 19. Juni 2018 sichergestellte Gerät U13984 sogar erst am 19. Juni 2028 eintreten. Demgemäss wäre die Verjährung – im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 sowie auch im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 13. November 2023 – für alle vorgeworfenen Tathandlungen neurechtlich ebenfalls noch nicht eingetreten. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Verjährung unter dem neuen Recht insgesamt sogar noch später eintreten würde.

2.2.3.3 Fazit betreffend lex mitior

Das alte Recht erweist sich auch in Bezug auf die Verjährung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz rechnerisch als das mildere, wobei unter beiden Regimen die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Damit greift die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vorliegend nicht.

2.2.4   Rüge des fehlenden verjährungsunterbrechenden Urteils

Soweit die Berufungskläger im Eventualstandpunkt im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede weiter festhalten, dass mit der Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember kein verjährungsunterbrechendes Urteil ergangen sei, ist ihnen mit der Vorinstanz abermals entgegenzuhalten, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR die Verjährung definitiv unterbricht, was das Bundesgericht u.a. in seinem Leitentscheid 133 IV 112 E. 9.4.4 festgehalten hat. Dabei hat es erwogen, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 aStGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der angeschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei. Jeder Strafverfügung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne. Die Strafverfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen. Das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Straf- bzw. Einziehungsverfügung in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt (so in: BGE 135 IV 196 E. 2 und BGE 142 IV 276 E. 5.2; vgl. hierzu auch den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] betreffend Totalrevision VStrR, S. 32 f.). Zwar liess es in BGE 139 IV 62 E. 1.4.6 offen, ob die Rechtsprechung «zu ändern wäre». In seinem anschliessend ergangenen Urteil BGE 142 IV 276 E. 5.2 führte es seine bisherige Praxis jedoch explizit fort, was sich ausdrücklich auch in Bezug auf Verfügungen der ESBK niederschlug (vgl. BGer 6B_178-181/2019, 6B_183-185/2019, 6B_187-190/2019, 6B_192-194/2019 und 6B_196-198/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 3.5.3). Die vom Verteidiger aufgeworfenen Bedenken, dass diese Praxis allenfalls nicht EMRK-konform sei, hat das Bundesgericht mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz in einem neueren Entscheid ausgeräumt (BGE 147 IV 274 E. 1). Da der Verteidiger darüber hinaus keine substantiellen Rügen an dieser auch von der Berufungsinstanz zu beachtenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, weshalb davon im vorliegend zu beurteilenden Verfahren abgewichen werden sollte.

Wie erwähnt, hat am 22. September 2016 die erste Polizeikontrolle im Lokal C____ stattgefunden (Akten S. 01 001 ff.). Der Erlass der Strafverfügungen am 14. Dezember 2022 (Akten S. 07 127 ff., S. 07 158 ff.) erfolgte innert der siebenjährigen Verjährungsfrist und die Verjährung kann seither mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr eintreten. Soweit die Berufungskläger darauf hinweisen, dass das «Ruhen» oder die «Unterbrechung» und auch die Unterbrechungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR, nicht zur Anwendung gelangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies im vorliegenden Kontext von den Vorinstanzen gar nicht erwogen wurde und die Bestimmung in casu insofern nicht Streitgegenstand ist, weshalb deren Bedeutung hier offenbleiben kann.

2.2.5   Fazit betreffend Verjährung

Zusammengefasst ist nochmals festzustellen, dass die Verjährung im Zeitpunkt der Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 für alle vorgeworfenen Tathandlungen noch nicht eingetreten ist. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung ist damit abzuweisen.

3.         Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör

3.1      Vor dem Berufungsgericht wird in Bezug auf den Berufungskläger 2 in formeller Hinsicht erstmals eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt. Es wird geltend gemacht, dass sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht in rechtsgenüglicher Weise entnehmen lasse, worin der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 bestanden haben soll. Es werde lediglich ausgeführt, er sei Liegenschaftseigentümer und Stammgast im Restaurant C____ gewesen. Er habe als Eigentümer und Vermieter eine klare Abgrenzung zum Berufungskläger 1 vermissen lassen. Mit dieser Argumentation würde die Vorinstanz übersehen, dass dies in keiner Weise einer Umschreibung einer strafbaren Tathandlung entspreche. So lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern der Berufungskläger 2 irgendeine Widerhandlung gegen das SBG begangen habe. Schon die Strafverfügung, welche als Anklageschrift zu bewerten sei, habe in keiner Weise den Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 dargelegt, womit der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. Die Strafverfügung führe einzig aus, dass er als Eigentümer und Vermieter «sehr wohl eine Verantwortung» trage. Als Vermieter sei er verpflichtet, dagegen vorzugehen. Die ESBK unterlasse es hingegen, darzulegen, nach welchem Gesetz und welcher Rechtsprechung ein Vermieter sich strafbar mache, wenn er gegen das Anbieten von Glücksspielen nicht vorgehe. Auch die Vorinstanz, wiewohl vorsichtiger, lege nicht dar, durch welchen konkreten Sachverhalt der Berufungskläger den Übertretungstatbestand des SBG erfüllt haben soll. Gemäss Berufungskläger 2 genügt es offensichtlich nicht zur Tathandlung, Vermieter und Stammgast zu sein. In der Strafverfügung – nicht aber explizit von der Vorinstanz – werde behauptet, es bestehe eine Pflicht zum Einschreiten, womit ein Unterlassungsdelikt geltend gemacht werde. Beide Vorinstanzen hätten sich auch hierbei nicht die Mühe gemacht, aufzuzeigen, inwiefern ein Vermieter eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen Übertretungen des SBG hätte. Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestehe zudem Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, wie ein solch behauptetes Glücksspiel überhaupt hätte funktionieren können. Die Vorinstanzen verletzten auch die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör, wenn sie sich mit diesen Fragen einfach nicht auseinandersetzen würden.

3.2      Das Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; vgl. auch Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 8 StPO N 53; zum Ganzen AGE SB.2023.3 vom 23. April 2024 E. 3.2, SB.2022.102 vom 28. Februar 2024 E. 3.3).

3.3      Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Wie aus der sorgfältig begründeten Strafverfügung der ESBK hervorgeht, wird dem Berufungskläger 2 im Wesentlichen vorgeworfen, die in seinem Eigentum stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw. dessen Firma) vermieteten Räumlichkeiten des Lokals C____ im Wissen um den Verwendungszweck der dort angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben bzw. er habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit illegalen Geräten zur Verfügung gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der Betrieb einer Bar gewesen sei. Bereits in der Strafverfügung gegen den Berufungskläger 2 setzt sich die ESBK somit u.a. mit dem materiellen Einwand auseinander, der Berufungskläger 2 sei in der fraglichen Zeit nicht Bewilligungsinhaber des Lokals C____ gewesen, weshalb er, entgegen dem angefochtenen Strafbescheid, auch keine Räumlichkeiten habe zur Verfügung stellen können. Damit ist zur wirksamen Verteidigung hinreichend klar umschrieben, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird. Von der Verletzung des Anklagegrundsatzes kann keine Rede sein. Auch entspricht die Anklage ohne weiteres den Begründungsanforderungen des Teilaspekts des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wobei eine geringfügige Verletzung der Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden könnte (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; AGE SB.2022.19 vom 7. September 2023 E. 5.4, SB.2020.86 vom 21. Januar 2021 E. 2.2.4). Ob und inwiefern die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz betreffend Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zutrifft, wird auf der materiellen Ebene zu prüfen sein.

4.         Materielles

4.1      Berufungskläger 1

4.1.1   Standpunkt des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 bringt in materieller Hinsicht auch vor dem Berufungsgericht vor, in keiner Weise illegales Glücksspiel angeboten zu haben. Er habe immer geltend gemacht, Computergeräte nicht aber Glücksspiele zur Verfügung gestellt zu haben. Insbesondere sei nach wie vor unklar, wie mit den in der Anklage behaupteten Glücksspielen des Berufungsklägers 1 überhaupt hätte Geld verdient werden können. Die ganze Konstruktion der Vorinstanz mache wirtschaftlich keinen Sinn. Hätte sich nämlich ein Kunde mit seiner Kreditkarte in ein Glücksspiel im Internet eingeloggt, so hätte er dieses mit seiner Kreditkarte finanziert, ohne dass der Berufungskläger 1 irgendeinen Beitrag geleistet hätte, geschweige denn es zu einem Verdienst gekommen wäre. Geht man von der These aus, dass der Berufungskläger 1 von Kunden Bargeld entgegengenommen habe, so müsse ein Geldfluss stattfinden zum Betreiber dieses Glücksspiels. Die Vorinstanz führe aus, dass dies irrelevant sei, weil bereits das Organisieren von Glücksspielen und das Betreiben derselben strafbar sei. Dieser Behauptung könne nicht gefolgt werden. Zunächst sei der Sachverhalt festzustellen. Dieser sei nach Plausibilitätsgründen zu überprüfen. Es sei schlechterdings nicht denkbar, dass ein lukratives Anbieten von Glücksspielen mittels Barzahlung überhaupt möglich gewesen wäre. Dann hätte die Anklage zumindest herausarbeiten müssen, wie sich der Berufungskläger 1 nach Einzug des Bargelds überhaupt ins Spielsystem hätte einloggen können. Die Vorinstanz mache es sich sehr einfach, indem sie ausführt, eine Verurteilung könne bereits erfolgen, wenn die verantwortliche Person illegale Glücksspiele anbiete. Das möge zwar zutreffen, doch führe die Vorinstanz auch diesen Beweis nicht zu Ende. Denn weder die ESBK noch das Strafgericht würden in der Anklage davon ausgehen, es seien lediglich Glücksspiele angeboten worden. Wie sich aus der Einziehungsverfügung und der Ersatzforderung zweifelsfrei ergeben würde, werde behauptet, es sei massiv Geld verdient worden. Wenn sich aber allenfalls Kunden in der Bar C____ selbst ins Spielsystem eingeloggt hätten, wäre das kein Anbieten von Glücksspielen.

4.1.2   Standpunkt der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen halten dem mit Verweis auf das angefochtene Urteil bzw. die Strafverfügung im Wesentlichen entgegen, dass auf sämtlichen beschlagnahmten Gerätschaften erwiesenermassen als Glücksspiele qualifizierte Spiele angeboten worden seien. Der Geldfluss bestünde grundsätzlich schlicht darin, dass der Lokalverantwortliche – oder sein Personal –- vom Spieler Bargeld entgegennehme, diesem (bei der Plattform «extrabet777.com») den Gegenwert in Form des Spielkredites aufbuche und ihm im Falle eines Gewinnes diesen in bar ausbezahle. Bei den Offline-Geräten (U13032 und U13033) und bei den «Till elnternetKiosk»-Geräten (U13030 und U13031) führe der Spieler selbst das Bargeld in den Notenleser/Münzprüfer ein, das später vom Lokalverantwortlichen aus der Kasse entnommen würde. Einsätze, Aufbuchungen derselben, Gewinnauszahlungen und Nutzniesser des «Geldflusses» seien rechtsgenügend belegt und begründet worden. Dass auch der Berufungskläger 1 einen beträchtlichen Gewinn damit erzielt habe, sei von der Vorinstanz und der ESBK mit den Berechnungen der Ersatzforderung deutlich aufgezeigt worden.

4.1.3   Schuldfrage

4.1.3.1 Tatsächliches

Soweit der Berufungskläger 1 ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheiden bestreitet, Glückspiele angeboten zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Erstellt und nicht weiter bestritten ist, dass auf sämtlichen der acht im Rahmen von Polizeikontrollen im Lokal C____ am 22. September 2016, am 14. März 2017 sowie am 19. Juni 2018 beschlagnahmten Gerätschaften (U13030/31/32/33/38/39/40/84) sog. Glücksspiele (vgl. hierzu hernach in E. 4.1.3.2) vorgefunden wurden. Vorauszuschicken ist weiter, dass in die Beweisführung auch Indizien miteinzubeziehen sind. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit Hinweisen).

Der Berufungskläger 1 hat zwar wiederholt eingewendet, dass er seinen Gästen bloss Geräte mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, damit sie nach eigenem Gutdünken ihre Zeit im Internet verbringen könnten, wobei ihn nicht interessiere, was sie dort treiben, und dass er bloss für diesen Service eine Nutzungsgebühr erhoben habe. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, steht jedoch bereits die angetroffene Situation im Rahmen der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 zu diesen Beteuerungen klar im Widerspruch: Aus der Videodokumentation der damals sichergestellten Geräte ist ersichtlich, dass in den Münzprüfer eingeworfene Münzen nicht etwa für eine gewisse Zeit die Nutzung des Internets freigeben, sondern dass der Spielkredit der Spielplattform «Till eInternetKiosk» im entsprechenden Umfang ansteigt. Ausserdem haben der angetroffene Spieler D____ (Einvernahme, Akten S. 01 005 f.) und der Berufungskläger 1 (Einvernahme, Akten S. 01 007 ff.) diesen Sachverhalt bestätigt, dass das eingeworfene Geld als Spielkredit zur Verfügung steht, jedoch mit der Ergänzung, dass es bloss für den Zeitvertreib sei, weil keine Gewinne ausbezahlt würden. Der Berufungskläger 1 hat ausgesagt, dass er die Kassen regelmässig leeren würde und verfügte auch über die entsprechenden Schlüssel (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 83 und 90). Es wäre aber mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz völlig lebensfremd, wenn sich ein Spieler einen erzielten Gewinn nicht auszahlen lassen könnte, weil beim Glücksspiel nach allgemeiner Lebenserfahrung und willkürfrei angenommen werden darf, dass die Hoffnung auf einen möglichen Gewinn die Voraussetzung ist, weshalb er überhaupt einen Spieleinsatz leistet. Auch die gewonnenen Erkenntnisse aus der zweiten Kontrolle vom 14. März 2017 sprechen klarerweise gegen die Legende, dass die Gäste, welche die Laptops genutzt haben, bloss eine Nutzungsgebühr für das Internet bezahlt hätten, weil die damals angetroffene Serviceangestellte E____ den Polizisten vorführte, wie sie über ein Tablet an der Bartheke nach der Eingabe eines Zahlencodes die Spielkredite der einzelnen Laptops über eine entsprechende App aufladen konnte. Geleistete Spieleinsätze wurden von ihr in ein separates Serviceportemonnaie gelegt, aus welchem auch etwaige Gewinne ausbezahlt wurden (Einvernahme, Akten S. 01 017 f.). Die Serviceangestellte E____ vermochte anlässlich der ersten Polizeikotrolle mithin sehr detailliert über die Funktionsweise und das Einkassieren Auskunft zu geben. Die späteren Aussagen, wonach sie sich nicht mehr daran erinnern könne und die Kunden nur für die Nutzung des Internets gezahlt und ihr dafür Geld gegeben hätten (Einvernahme, Akten S. 04 056 ff.), erscheinen daher unglaubwürdig. Auch, dass sie zu wenig Deutsch verstanden und einfach das Protokoll unterschrieben habe, ohne zu wissen, was sie unterschreibe, erscheint angesichts der detaillierten Antworten bei der ersten Befragung als unglaubhaft und ist wohl daher vom Berufungskläger 1 im Rechtsmittelzug zu Recht nicht mehr behauptet worden. Abgesehen davon hat die Serviceangestellte immerhin stets bestätigt, dass die streitbetroffenen Laptops im Lokal gewesen und im Einflussbereich der Berufungskläger gestanden seien. So habe sich der Berufungskläger 1 darum gekümmert, wenn etwas defekt gewesen sei. Auch im Rahmen der dritten Kontrolle vom 19. Juni 2018 haben sowohl der Spieler F____ als auch die Serviceangestellte [...] (welche am Kontrolltag ab 20:00 Uhr arbeitete) übereinstimmend ausgesagt, dass die Nutzung des Internets gratis sei (Akten S. 01 086 f.). Die Aussagen des Spielers F____, dass er am Abend der dritten Kontrolle angeblich während einer ganzen Stunde bloss zum Zeitvertreib irgendwelche Spiele ohne die Leistung eines Einsatzes und ohne Gewinnchance gespielt habe, ist stark anzuzweifeln, weil er bereits anlässlich der zweiten Kontrolle in flagranti beim illegalen Glücksspiel angetroffen wurde. Immerhin hat er zugestanden, dass ihm «die Frau vom Service» die Spieloberfläche freigeschaltet habe (Einvernahme, Akten S. 01 093 ff.), weshalb es sich eben bei allen vorliegend zu beurteilenden Fällen nicht so verhält, dass sich die angeblichen reinen Internetnutzer selbständig auf eine Online-casino-Website begeben hätten, wie dies der Berufungskläger 1 und sein Verteidiger beliebt machen wollen. Die Vorinstanz und die ESBK haben mithin rechtsgenüglich belegt, dass es für die Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der Online-Spielplattform «extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu bezahlen. Dieser Vorgang erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet (U13041), über welches das Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den entsprechenden Kredit aufbuchte. Am Beispiel der drei PCs (U13037/39/40), mit denen auf der Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, hat die ESBK bereits in ihrer Strafverfügung (E. 7.1.2) erläutert, dass mittels der App [...] der Kredit vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Zum Aufbuchen der Spielkredite gibt es auf dem Tablet verschiedene Schaltflächen, wobei auf einmal bis zu CHF 200.– gewählt werden können. Ebenso können, etwa für den Fall einer Polizeikontrolle, mit einer Schaltfläche die Terminals blockiert werden – was nicht nötig wäre, wenn sich die Betreiber nicht bewusst wären, etwas Illegales zu tun. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02» (bis 04) – derselbe Benutzername wurde übrigens schon bei den PCs aus dem früheren rechtskräftig beurteilten Verfahren gegen die Berufungskläger benutzt (ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Der zu bespielende PC wurde ebenfalls via Tablet zugewiesen. Wie dies bei Online-Spielplattformen üblich ist, kann auch «extrabet777.com» vom Berechtigten administriert werden. Einerseits über das sog. CashDesk («cd») zur Kreditaufladung, andererseits über das WebAdmin («wa») für den Einblick in die Buchhaltung (Einnahmen, Ausgaben etc.) und die allgemeine Verwaltung der Terminals. Mit der Vorinstanz ist anhand der Gesamtumstände zweifelsohne anzunehmen, dass der Berufungskläger 1 über diese Zugänge verfügte. Relevant ist indes hauptsächlich, dass der Spieler einzig mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf die Spiele zugreifen konnte. Den technischen Untersuchungsberichten der ESBK kann entnommen werden, dass beispielsweise beim einen Offline-Tischgerät im Zeitraum vom 11. August bis 22. September 2016 insgesamt Einzahlungen in Höhe von CHF 47'288.– und Kreditlöschungen im Betrage von CHF 26'335.40 erfolgt sind (Akten S. 05 082). Die Spielkreditlöschungen sind wohl jeweils erfolgt, wenn sich ein Spieler den von ihm erspielten Spielkredit in irgendeiner Form auszahlen liess. Dass sich dieses Geschäft auch für die Aufsteller des Spielgeräts gelohnt hat, zeigt der ansehnliche Spielertrag in Höhe von CHF 20'952.60, welcher mit bloss einem der vier Geräte in diesem Zeitraum von 42 Tagen erwirtschaftet wurde. In Bezug auf den Sachverhalt und die Beweiswürdigung kann der Vollständigkeit halber vollumfänglich auf die sorgfältig redigierte Strafverfügung und den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 2 ff. und E. II S. 82 ff.).

Die Feststellung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten auf jeden Fall nicht offensichtlich unrichtig und beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen ist.

4.1.3.2 Rechtliches

Zu Recht nicht bestritten ist, dass in der vorliegenden Konstellation die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und auch für die materielle Beurteilung des Sachverhalts weiterhin das zum Zeitpunkt der Polizeikontrollen geltende SBG zur Anwendung gelangt. Wo sich im Zuge des Vergleichs namentlich eine Geldstrafe und eine Übertretungsbusse gegenüberstehen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Geldstrafe unabhängig von der Strafvollzugsart und der Höhe des Betrages die schwerere Strafart als die Übertretungsbusse, soweit der Gesetzgeber gezielt eine Strafschärfung vorsah und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hochstufte (BGer 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5; oben E. 2.2.2.1; jeweils mit Hinweisen). Es kann damit auf die in jeglicher Hinsicht überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil und in der Strafverfügung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 32, 72 und E. II S. 92).

4.1.3.2.1 Objektiver Tatbestand

Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal C____ nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des SBG handelt. Bei Glücksspielen handelt es sich um (überwiegend) zufallsabhängige Spiele, die einen Einsatz erfordern und einen Gewinn in Aussicht stellen; Glücksspielautomaten sind Geräte, die solche Glücksspiele anbieten, die im Wesentlichen automatisch ablaufen (Art. 3 SBG). Der objektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfordert zunächst eine rechtskräftig ergangene Qualifikationsverfügung durch die ESBK in Bezug auf die in Frage stehenden Glücksspielautomaten (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Die im Sachverhalt genannten automatisierten Spiele auf den inkriminierten Gerätschaften wurden mit Verfügungen der ESBK Nrn. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 altrechtlich als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielerin oder des Spielers – abhängt. Damit und im Einzelnen belegt durch die jeweiligen technischen Analysen steht fest, dass sich auf allen acht sichergestellten Geräten verbotene Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG befunden haben. Diejenigen zwei Geräte, welche auf die Remote-Casinospielplattform «Till elnternetKiosk» (U13030/31) zugriffen, wurden über eine fast unsichtbare Verknüpfung gestartet; danach erfolgte der getarnte Einstieg über eine Nachahmerseite von Google mittels Code-Eingabe. Das Laden der Spielauswahl und die Autorisierung erfolgen über einen Server mittels Internetverbindung, was spezifischer Einstellungen der Geräte bedarf. Die Erscheinungsform der Plattform, ebenso die Spiele auf diesen Geräten – wie grundsätzlich auf allen weiteren auch – sind dieselben wie bei der Plattform «Till Casino Weboberfläche». Sechs Geräte mit dieser Spielplattform bzw. solche mit der Vorgängerplattform «Till Casino» wurden bereits im Jahr 2013 im Lokal C____ beschlagnahmt. Weitere vier Geräte (U13038/39/40 und U13984) griffen auf die Casinospielplattform «extrabet777.com» zu, wobei ein vom Personal bedientes Tablet (U13041) mit verschiedenen Benutzerkonten dazu diente, auf dem gewünschten Gerät den entsprechenden Spielkredit elektronisch aufzuladen, nachdem der Gast den Betrag in bar bezahlt hatte. Dies bedeutet auch, dass der Spieler nicht selbständig auf die Spiele zugreifen konnte, er also nicht einfach «im Internet» spielte, sondern dass der Zugriff – wie erwähnt (E. 4.1.3.1) – einzig durch das Aufbuchen des Kredits mittels Login (via Tablet) durch die Personen im Lokal ermöglicht wurde. Dasselbe System mit dem Aufladen der Spielkredite via Tablet wurde ebenfalls schon im Jahr 2013 im gleichen Lokal verwendet. Alle sechs Geräte verfügen somit über technische und elektronische Einrichtungen, welche den direkten Zugriff auf die jeweilige Casino-Spielplattform wie auch die Bezahlung ermöglichen, wodurch sie sich von handelsüblichen Computern klar unterscheiden. Sie stellen damit Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG dar, da die meisten der darauf angebotenen Spiele qualifizierte Glücksspiele sind. Zwei weitere Geräte, Tischspielautomaten mit der Offline-Spielplattform «Vegas Multigame» (U13032/33) stellen per se Glücksspielautomaten dar, da sie einzig die genannten Glücksspiele anbieten und keine anderen Tätigkeiten daran möglich sind. Eine technische Analyse der ESBK zeigt, dass über Tablets Kredite aufgebucht wurden, die für echtes Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit genutzt wurden. Funktionen zur Sperrung der Terminals im Falle möglicher Polizeikontrollen und die Aussicht auf Auszahlung von Gewinnen belegen, dass es sich nicht nur um Nutzungsgebühren handelte. Die Aussagen der befragten Serviceangestellten bestätigen zudem, dass Gewinne bar ausgezahlt wurden, was den Vorwurf des illegalen Glücksspiels stützt. An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der Organisationshandlung werden gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020 E. III.2, OGer ZH SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen», worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Dieselbe Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfasst (vgl. BGE 147 IV 471; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 S. 8498 f.; oben E. 2.2.2.1). Wer mithin Spielern Geräte mit darauf installierten, als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen zur Verfügung stellt, ist mass-gebend an der Organisation von Glücksspielen beteiligt. Eine Verurteilung kann somit bereits erfolgen, wenn den Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie als verantwortliche Personen illegale Glücksspiele im Lokal C____ angeboten haben, welches unbestrittenermassen nie über eine Spielbankenkonzession verfügt hat (der einzige Betrieb in der Region Basel mit einer entsprechenden Konzession ist das [...]). Indem der Berufungskläger 1 als Lokalinhaber seinen Gästen die anlässlich der Polizeikontrollen sichergestellten Geräte zur Verfügung stellte und ihnen ganz offensichtlich auch Gewinne ausbezahlt hat, hat er im Sinne des SBG ausserhalb einer konzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert. Dem Einwand, die ganze «Konstruktion» der Vorinstanz mache wirtschaftlich keinen Sinn, es sei nach wie vor unklar, wie mit den «behaupteten» Glücksspielen überhaupt hätte Geld verdient werden können, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie unter «Tatsächliches» erwogen (vgl. E. 4.1.3.1), haben die Vorinstanz und die ESBK rechtsgenüglich belegt, dass es für die Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der Online-Spielplattform «extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu bezahlen. Dieser Vorgang erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet (U13041), über welches das Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den entsprechenden Kredit aufbuchte. Belege für den genauen Geldfluss von den Betreibern des C____ zu den Organisatoren der auf der Website «extrabet777.com» angebotenen Spiele, ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 nicht weiter erforderlich, weil gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz ein solcher Geldfluss nicht Tatbestandselement ist. Der Geldfluss besteht im Übrigen schlicht darin, dass der Lokalverantwortliche – oder sein Personal – vom Spieler Bargeld entgegennimmt, diesem (bei der Plattform «extrabet777.com») den Gegenwert in Form des Spielkredites aufbucht und ihm im Falle eines Gewinnes diesen in bar ausbezahlt. Es ist nochmals auf das Beispiel der drei PCs (U13037/39/40) zu verweisen, mit denen auf der Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, auf welches mittels der App [...] der Kredit via Schaltflächen in unterschiedlicher Höhe vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Mit einer Schaltfläche kann ein Terminal oder können alle blockiert werden, was unnötig wäre, wenn die Betreiber sich vor allfälligen Polizeikontrollen nicht absichern wollten. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02» (bis 04), die auch in einem früheren Verfahren gegen die Berufungskläger verwendet wurden (ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Die PCs wurden via Tablet zugewiesen. Wie bei Online-Spielplattformen üblich, kann auch extrabet777.com administriert werden – über das CashDesk zur Kreditaufladung und das WebAdmin zur Verwaltung. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere einer einschlägigen und rechtskräftigen Verurteilung muss ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger 1 nicht über diese Zugänge verfügte. Wie oben erwähnt (E. 4.1.3.1), ist allerdings prim. relevant, dass der Spieler einzig mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf die Spiele zugreifen konnte. Dass er hierfür Bargeld bezahlte, hat die Serviceangestellte bestätigt, die dieses auch vereinnahmte. Ebenso bestätigte sie, die Kredite über das Tablet aufgebucht zu haben. Die ESBK hat bereits im Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 im Rahmen der Ersatzforderung ausführlich dargelegt, auf welchen Fakten und Annahmen ihre Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten Geräten mutmasslich erzielten Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). In Bezug auf die Einzelheiten kann auf das Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).

Mit dem Gesagten sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.1.3.2.2 Subjektiver Tatbestand

Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gegeben sein. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1).

In subjektiver Hinsicht muss dem Berufungskläger 1 vorgeworfen werden, dass die auf allen Geräten angebotenen Spiele auch für einen Laien auf den ersten Blick als «Casinospiele» erkennbar sind. Dass diese nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern konkret Spieleinsätze geleistet und im gegebenen Fall auch Spielgewinne ausbezahlt werden, hat der Berufungskläger 1 toleriert und mitbekommen. Auch der Umstand, dass nach der Sicherstellung aller Geräte im Rahmen der ersten Polizeikontrolle bereits kurze Zeit später wieder neue Spielgeräte angeschafft und den Gästen zur Verfügung gestellt wurden, lässt sich nicht anders auslegen, als dass der Berufungskläger 1 den anwesenden Gästen wissentlich Glücksspiele angeboten hat. Hinzu kommt, dass eine einschlägige Vorverurteilung vorliegt. Weil im Nachgang zu den polizeilichen Sicherstellungen jeweils neue Geräte angeschafft wurden, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Auch diesbezüglich kann in Bezug auf die Einzelheiten auf das Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).

Mit dem wiederholten, aktiven und wissentlichen Anbieten der illegalen Gerätschaften im Lokal C____, wie ausgeführt in vollem Bewusstsein über deren Zweck, hat der Berufungskläger 1 auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.1.3.3 Fazit

In Bestätigung des angefochtenen Urteils hat sich der Berufungskläger 1 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht und es hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.

4.1.4   Strafzumessung

4.1.4.1 Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG werden mit Busse bis zu Fr. 500'000.– bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird gemäss Art. 56 Abs. 2 SBG mit Busse bis zu 250'000.– bestraft. Gemäss Art. 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auch für Taten Anwendung, welche in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. Wie die Vorinstanzen zu Recht erwogen haben, gelangen für die Strafzumessung damit die Bestimmungen der Art. 47 ff. StGB zur Anwendung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 104 StGB gelten diese Bestimmungen des Ersten Teils mit gewissen Änderungen auch für Übertretungen. Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt, dass Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen sind, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4.1.4.2 Wie die ESBK in ihren Strafverfügungen erwogen hat, umfasst die objektive Tatschwere die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.). Die Strafbestimmung des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG soll die Einhaltung der im SBG enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und insbesondere einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 lit. a und c SBG). Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit. Im Vordergrund steht hierbei die Gefahr der Spielsucht. Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, ist somit mit der sorgfältigen und überzeugenden Strafzumessung der ESBK die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte, wobei der Berufungskläger 1 in seinem Lokal zum einen während fast zwei Jahren (Dezember 2014 bis September 2016) zwei PC-Stationen mit der Spielplattform «Till eInternetKiosk» sowie zwei Automaten «Vegas Multigame» während gut 40 Tagen resp. während gut dreier Wochen (11. August resp. 9. September bis 22. September 2016) angeboten hat. Ein weiteres Mal hat er in seinem Lokal während knapp sechs Monaten (September 2016 bis März 2017) drei Laptops mit der Spielplattform «extrabet777.com» angeboten und ein drittes Mal erneut einen Laptop mit derselben Spielplattform während unbekannter Zeit, mindestens aber am 19. Juni 2018. Auf all diesen Plattformen kann der Spieler zwischen bis zu 40 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiel, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spiel, zumal sie den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von insgesamt acht Geldspielgeräten mit je Dutzenden Glücksspielen/Glücksspielautomaten hat der Berufungskläger 1 einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers 1 ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen und somit im mittleren Bereich anzusiedeln. Eine Busse im Umfang von CHF 24'000.– erscheint hierfür als angemessen.

Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere (Mathys, a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. Bei zwei Geräten (PC U13030/31) liegt eine überdurchschnittlich lange Deliktsdauer von beinahe zwei Jahren vor, was sich durch das höhere Verschulden im Umfang von CHF 2'000.– straferhöhend auswirkt. Die Deliktsdauer bei den übrigen Geräten ist zwar nicht als überdurchschnittlich lange zu bezeichnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 sein illegales Handeln nicht freiwillig aufgab, sondern jeweils erst durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde, um im Anschluss gleich weiterzumachen.

Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (Mathys, a.a.O., N 142 ff.). Äussere oder innere Umstände, die es dem Berufungskläger 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (Mathys, a.a.O., N 144). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt.

In Bezug auf die Täterkomponente hat die ESBK sodann zu Recht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 1 geprüft und rechtshilfeweise dessen Steuerdaten eingeholt. Aus der definitiven Veranlagung für das Jahr 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte über ein jährliches Einkommen von rund CHF 149’000.– verfügt, das zur Hauptsache aus Mieteinnahmen besteht. Vor Schulden ist ein Vermögen von rund CHF 1.76 Mio. deklariert, wovon ein guter Teil ebenfalls aus Grundstücken bzw. Liegenschaften besteht. Diese Feststellungen sind unbestritten geblieben, weshalb weiterhin darauf abzustellen ist. Der Berufungskläger 1 ist damit eine gut situierte, vermögende Person.

Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch straferhöhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rahmen straferhöhend aus (Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Berufungskläger 1 war zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle im September 2016) vorbestraft. Die Vorstrafe vom 6. September 2016 ist nicht einschlägig und liegt nunmehr über acht Jahre zurück, weshalb sie bei der Strafzumessung ausser Betracht fällt. Mit Urteil vom 11. April 2019 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (SG.2019.15) wurde er wegen eines Vergehens gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als Mitverantwortlicher im C____, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 320.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe). Beim Berufungskläger 1 handelt es sich mithin um einen Wiederholungstäter bezüglich Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung nunmehr bereits fünf Jahre und rund acht Monate zurückliegt, erscheint in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung eine Straferhöhung in Höhe von CHF 500.– als angemessen. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wurde er ausserdem zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 320.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe CHF 2'000.– verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Diese Verurteilung betraf ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C____, weshalb hierfür keine Straferhöhung erfolgt. Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig, so zeugt dies – ähnlich wie die Delinquenz während einer laufenden Probezeit – von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Besonders ausschlaggebend hierfür ist die Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsserie während einer laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Regel stark straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, welche nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins Gewicht (vgl. Mathys, a.a.O., N 329 f.). Nach der ersten Polizeikontrolle vom September 2016 war dem Berufungskläger 1 aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt, dass die Polizei – und später die ESBK – von einem illegalen Angebot ausgingen. Als Geschäftsführer, der praktisch täglich im Lokal war, war ihm ebenso bekannt, dass fast unmittelbar nach der ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal gestellt wurden. Bei deren Entfernung anlässlich der Kontrolle vom März 2017 war er dabei. Das lukrative Geschäft wurde trotzdem nicht aufgegeben, was zur erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im Juni 2018 führte. Diese offensichtliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertigt eine Straferhöhung im Umfang von CHF 2'000.–. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.

Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Vorliegend fand am 22. September 2016 die erste Polizeikontrolle statt. Das Verfahren vor der ESBK wurde mit Strafverfügung vom 14. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Verfahrensdauer von über 6 Jahren erscheint als zu lang, weshalb die von der ESBK vorgenommene Strafreduktion von 10%, ausmachend CHF 2’600.–, nachvollziehbar ist (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 31 ff. und E. III S. 93 ff.).

Zusammenfassend erscheint in Anbetracht sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Busse von CHF 25'900.– als angemessen.

4.1.5   Nebenpunkte

Nicht substantiiert bestritten hat der Berufungskläger 1 die Nebenpunkte.

4.1.5.1 Beschlagnahmungen

Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat anlässlich der drei Kontrollen im Lokal C____ insgesamt 2 Festplatten aus den PC-Stationen (U13030 + U13031), 2 Tischautomaten (U13032 + U13033), 4 Laptops (U13038, U13039, U13040 + U13984) und 1 Tablet (U13041) zuhanden der ESBK sichergestellt, welche später mittels entsprechenden Verfügungen durch die ESBK beschlagnahmt wurden. Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, sind in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen, wenn eine Rückgabe die Sicherheit von Menschen oder die öffentliche Ordnung gefährden würde. Die beiden beschlagnahmten Tischautomaten sind eingeschaltet als funktionsfähige Glücksspielautomaten zu betrachten und haben aufgrund ihrer Programmierung auch keinen anderen Zweck, weshalb diese mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz einzuziehen und zu vernichten sind. Die vier beschlagnahmten Laptops können nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger 1 zurückgegeben werden, weil darauf gemäss den technischen Analysen der ESBK keine inkriminierten Programme gespeichert sind, sondern diese Laptops bloss zum Aufruf einer Spielplattform über das Internet genutzt wurden.

Auf den beiden Festplatten sollen sich hingegen gemäss den technischen Analysen der ESBK inkriminierte Programme und auf dem Tablet die zur Steuerung benötigte App «[...]» befinden, weshalb diese Gegenstände nicht einfach unbesehen wieder aus der Beschlagnahme entlassen werden können. Die beiden Festplatten wurden anlässlich der Kontrolle vom 22. September 2016 – mithin vor über 8 Jahren – sichergestellt und dürften mittlerweile technisch überholt und auf dem Occasionsmarkt praktisch wertlos sein. Das Berufungsgericht verzichtet in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils von einem mit Auflagen verbundenen Rückgabeangebot an den Berufungskläger 1 und verfügt ebenfalls die Einziehung dieser beiden Festplatten. Hingegen verhält es sich mit dem beschlagnahmten Tablet so, dass bereits ein Jahr nach der Sicherstellung die App «[...]» nicht mehr ausgeführt werden konnte. Eine Rückgabe an den Berufungskläger 1 dürfte unter diesen Voraussetzungen wohl keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen, sofern das Tablet zuvor durch die Experten der ESBK auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wurde.

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Sinn und Zweck der Einziehung liegt im Ausgleich deliktischer Vorteile. Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das SBG erlangt worden sind (BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen der Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB treffen sowohl auf die im Rahmen der ersten Kontrolle sichergestellten CHF 366.– aus den Münzkassen der Spielgeräte als auch auf die anlässlich der zweiten Kontrolle sichergestellten Spieleinsätze in Höhe von CHF 3'090.– zu. Beim restlichen noch beschlagnahmten Bargeld aus dem Tresor des Lokals C____ im Betrage von CHF 77'997.60 ist der ESBK der Nachweis nicht gelungen, dass diese Gelder Einnahmen aus illegalem Glücksspiel sind. Das Geld ist folglich nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens aus der Beschlagnahme zu entlassen, kann jedoch mit der Ersatzforderung des Bundes in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der StPO verrechnet werden (vgl. E. 4.1.5.2 hernach).

4.1.5.2 Ersatzforderung

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.3.1). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das SBG erlangt worden sind (BGE 146 IV 201 E. 8.3.1; BGer 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.1). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Soweit der Berufungskläger 1 mit appellatorischer Kritik bemängelt, dass mangels eines plausiblen Nachweises des Geldflusses, auch eine Ersatzforderung nicht begründet werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ESBK hat bereits im Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Fakten und Annahmen ihre Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten Geräten mutmasslich erzielten Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). Demnach konnten anhand der Kasseninhalten und den technischen Analysen illegale Gesamteinnahmen aller Geräte in Höhe von CHF 169'836.60 hochgerechnet werden. In Bezug auf die Details der Berechnung der Ersatzforderung kann im Weiteren auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 40 ff.). Auch das Bundesgericht hat die Hochrechnung bzw. Schätzung auf Basis von vorgefundenen Kasseninhalten zur Berechnung der Ersatzforderung für den gesamten Betriebszeitraum in einem analogen Fall geschützt (BGer 6B_393/2020 vom 26. Juli 2021). Zu beachten ist schliesslich, dass die ESBK ursprünglich davon ausging, dass sie beide Berufungskläger zu einer Ersatzforderung verurteilen würde, weshalb sie dem Berufungskläger 1 im Strafbescheid bloss die Tragung der Hälfte des errechneten Betrages von CHF 169'836.60 somit CHF 84'918.– auferlegt hat. Aufgrund des Prinzips der reformatio in peius kann dieser Betrag nachträglich nicht mehr erhöht werden, weshalb der Berufungskläger 1 zu einer Ersatzforderung in dieser Höhe zu verurteilen ist. Nach Abzug des aus der Beschlagnahme zu entlassenen Bargelds aus dem Tresor schuldet der Berufungskläger 1 dem Bund noch eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 6'920.40 (vgl. hierzu angefochtenes Urteil Sachverhalt S. 40 ff.).

4.2      Berufungskläger 2

4.2.1   Standpunkt des Berufungsklägers 2

Der Berufungskläger 2 bestreitet weiterhin überhaupt irgendeinen Tatbeitrag geleistet zu haben. Er macht – wie bereits im Zuge der Prüfung der Verletzung des Anklagegrundsatzes erörtert (vgl. oben E. 3.1) – geltend, dass sich weder der Anklageschrift noch dem angefochtenen Urteil ansatzweise entnehmen lasse, inwiefern er irgendeine Widerhandlung gegen das SBG begangen haben soll. Dass er als Eigentümer und Vermieter des Lokals eine klare Abgrenzung zum Berufungskläger 1 habe vermissen lassen, entspreche in keiner Weise einer Umschreibung einer strafbaren Tathandlung. Vermieter und Stammgast zu sein genüge offensichtlich nicht zur Tathandlung. Wenn in der Strafverfügung, nicht aber explizit vom Strafgericht, behauptet werde, es bestehe eine Pflicht zum Einschreiten, würde damit ein Unterlassungsdelikt geltend gemacht. Auch hier würden sich die Vorinstanzen keine Mühe geben, aufzuzeigen, inwiefern ein Vermieter eine Garantenpflicht zum Einschreiten gegen Übertretungen des SBG haben soll. Ohnehin bestreite der Berufungskläger 2 irgendeine Spieltätigkeit, die er als Vermieter und Stammgast hätte verhindern müssen. Es werde zudem von einem objektiven Tatverschulden geschrieben (Verweis auf S. 94 des angefochtenen Urteils), das in keiner Weise beschrieben werde. Das Strafgericht verweise auf die Täterkomponente der Strafverfügung (Verweis auf S. 95 des angefochtenen Urteils). Aber auch dort würden sich mit Ausnahme der immer wieder erwähnten Vorstrafe keinerlei Ausführungen des objektiven Tatbestands finden. Das vorinstanzliche Urteil verletze damit auch in massiver Weise die Begründungspflicht zur Strafzumessung.

4.2.2   Standpunkt der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen sind im Wesentlichen der Auffassung, dass sich auch der Berufungskläger 2 der mehrfachen Übertretung des SBG strafbar gemacht habe, weil er als Hauseigentümer und praktisch täglich anwesender Stammgast sehr wohl mitbekommen habe, dass auch unter der Ägide seines Sohnes – wie schon früher unter seiner eigenen Betriebsführung – weiterhin den Gästen entsprechende Spielgeräte angeboten und allfällige Spielgewinne ausbezahlt worden seien. Die ESBK betont in ihrer Berufungsantwort, dass dem Berufungskläger 2 kein Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde. Wie aus dem in der Strafverfügung der ESBK festgehaltenen – und damit angeklagten – Tatvorwurf klar hervorgehe, werfe sie dem Berufungskläger 2 vor, die in seinem Eigentum stehenden und von ihm an seinen Sohn (bzw. dessen Firma) vermieteten Räumlichkeiten des Lokals C____ im Wissen um den Verwendungszweck der dort angebotenen Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt zu haben. Anders bzw. pointierter ausgedrückt, er habe seinem Sohn vorsätzlich ein Spiellokal mit illegalen Geräten zur Verfügung gestellt, auch wenn der vordergründige Zweck der Betrieb einer Bar gewesen sei.

4.2.3   Schuldfrage

4.2.3.1 Tatsächliches

Erstellt ist, dass im Zeitpunkt der streitbetroffenen Polizeikontrollen der Berufungskläger 2, Vater des Berufungsklägers 1, Eigentümer der Räumlichkeiten des Lokals C____ war und diese seinem Sohne vermietet hat. In Bezug auf die Polizeikontrollen und die vorgefundene Situation in dem Lokal kann auf die Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit dem Berufungskläger 1 verwiesen werden (vgl. E. 4.1.3.1). Als das Lokal noch unter der Verantwortung des Berufungsklägers 2 stand (bis Januar 2014), wurden dort insgesamt sechs illegale Glücksspielautomaten betrieben, die bei zwei Polizeikontrollen entdeckt wurden. Vater und Sohn wurden in jenem Verfahren rechtskräftig verurteilt (StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Zudem ist auch nochmals zu betonen, dass in die Beweisführung auch Indizien miteinzubeziehen sind und diese beweisbildend sein können (vgl. E. 4.1.3.1).

Die Feststellung, dass – auch wenn ab dem Jahr 2014 formell das C____ von seinem Sohn – dem Berufungskläger 1 – geführt worden sei, der Betrieb inklusive das Angebot mit den illegalen Spielgeräten im Grunde wie zuvor unter dem Berufungskläger 2 weiterlief, ist insofern nicht zu beanstanden. Nachdem der Berufungskläger 2 «offiziell» seine Inhaberfunktion an seinen Sohn übergeben hatte, war er als angeblicher Stammgast dennoch unbestrittenermassen sehr häufig im Lokal und wusste angesichts der einschlägigen Vorstrafe auch genau, was dort vor sich ging. Gemäss der Serviceangestellten E____ waren nach ihrer Wahrnehmung denn auch beide Berufungskläger für die Führung des Lokals zuständig und beide ihre Ansprechpartner (Einvernahme, Akten S. 01 017 f.). Dies kann, nebst der praktisch täglichen Anwesenheit des Berufungsklägers 2, zumindest als starkes Indiz dafür gelten, dass der Berufungskläger 2 nach wie vor – wenn auch inoffiziell – faktisch in die Betriebsführung involviert war. Dass diese Aussage bei der ersten Befragung aufgrund von Verständnisschwierigkeiten erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Serviceangestellte wurde nach der Rechtsbelehrung explizit gefragt, ob sie zur Aussage bereit sei. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen einer polizeilichen Befragung eine sprachunkundige Person im Falle von Verständnisschwierigkeiten wohl als erste Reaktion instinktiv darauf hingewiesen hätte, die Frage nicht zu verstehen, und sich nicht zur Beantwortung von knapp 30 Fragen hätte hinreissen lassen, was den Anspruch einer Übersetzung gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO erheischt hätte. Hinzu kommt, dass die Serviceangestellte jede Seite des Protokolls unterschrieben hat. Spätestens im Rahmen der Vorlage des Protokolls wäre zu erwarten gewesen, dass eine sprachunkundige Person die Unterschrift unter ein Frageformular verweigert hätte. Obwohl die Serviceangestellte im Zuge der weiteren mit Dolmetscher unterstützten Einvernahmen ihre Aussage relativierte, hat sie im Übrigen nicht bestritten, dass auch der Berufungskläger 2 von den Geräten gewusst habe (Einvernahme, Akten S. 04 056 ff.). Auch bei der Befragung vor der Vorinstanz hat sie nicht bestritten, dass auch der Berufungskläger 2 verantwortlich war, lediglich präzisiert, dass der Berufungskläger 1 formell ihr Chef gewesen sei «(a.F. aber wer gab Anweisungen, waren es beide oder nur einer) A____. (a.F. wieso haben Sie damals «A____ und B____» gesagt) Manchmal war es auch B____, denn er war auch sowieso da. (a.F. als man Sie gefragt hat, wer der Patentinhaber ist, haben Sie auch «A____ und B____» gesagt) Ich wusste es nicht genau, wer genau es ist» (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2023, S. 10). Hinzu kommt, dass die bei der ersten Kontrolle vom 22. September 2016 sichergestellten PC (U13030/31; «Till eInternetKiosk») mit grösster Wahrscheinlichkeit noch unter Leitung des Berufungsklägers 2 beschafft und im Lokal angeboten wurden, da sie nachweislich seit dem 29. Dezember 2014 in Betrieb waren. Darauf lässt ausserdem die Aussage des Berufungsklägers 1 vom Kontrolltag schliessen, der auf Frage nach den Eigentümern angab, zwei [Geräte] «gehören uns». Der Berufungskläger hat in seiner Einvernahme vom 30. März 2021 ausgesagt, dass er seit 2014 als Inhaber der Betreibergesellschaft [...] GmbH bis zum Verkauf per Ende Juli 2018 den Restaurationsbetrieb C____ als Wirt und Betriebsverantwortlicher geführt habe. Diejenigen Geräte, welche bei der ersten Kontrolle im 2016 beanstandet wurden, habe er damals zusammen mit der ganzen Lokaleinrichtung von seinem Vater übernommen (Einvernahme, Akten S. 0 4025 ff.). Für diese Geräte hat somit der Berufungskläger 2 im Grunde sogar als Aufsteller (und Eigentümer) zu gelten.

Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf jeden Fall nicht als willkürlich, weshalb darauf abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit ausgewiesen.

4.2.3.2 Rechtliches

Auch der Berufungskläger 2 bestreitet nicht, dass in der vorliegenden Konstellation die lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) keine Anwendung findet und auch für die materielle Beurteilung des Sachverhalts weiterhin das zum Zeitpunkt der Polizeikontrollen geltende SBG zur Anwendung gelangt (vgl. oben E. 4.1.3.2).

4.2.3.2.1 Objektiver Tatbestand

An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der Organisationshandlung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG werden – wie erwähnt (E. 4.1.3.2.1) – gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020 E. III.2E. III.2, OGer ZH SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen», worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden (vgl. oben E. 2.2.2.1). Es kann mit der Berufungsantwort der ESBK auf ein Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. Mai 2022 (ST.2021.220) verwiesen werden, welches vom OGer AG mit Urteil vom 18. April 2023 bestätigt wurde (SST.2022.233): Der Beschuldigte hatte gemäss Urteil einen Raum an eine andere Person untervermietet. In diesen Räumlichkeiten wurden mehrere Glücksspielautomaten Dritten zum Spiel angeboten, was der Beschuldigte wusste; auch war ihm bekannt, um was für Geräte es sich handelte. Er wurde daher der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch Bereitstellen der betreffenden Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Glücksspielen verurteilt. Dieselbe Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfasst. Wer verbotene Geldspielautomaten in einem unter seiner Verantwortung stehenden öffentlich zugänglichen Lokal aufstellt und betreibt, erfüllt die an die Organisation von Glücksspielen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG gestellten Anforderungen ohne weiteres. Dabei ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Berufungskläger 2 nicht nur als Vermieter und Eigentümer fungierte, sondern auch nach der formellen Übergabe des Betriebs auf seinen Sohn faktisch auf dessen Führung Einfluss nahm und insofern einen aktiven Beitrag zur Ermöglichung von Glückspielen leistete. In Bezug auf die übrigen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.2).

Folglich sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.2.3.2.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht muss auch dem Berufungskläger 2 vorgeworfen werden, dass die auf allen Geräten angebotenen Spiele auch für einen Laien auf den ersten Blick als «Casinospiele» erkennbar sind. Dass diese nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern konkret Spieleinsätze geleistet und im gegebenen Fall auch Spielgewinne ausbezahlt werden, haben beide Berufungskläger toleriert und mitbekommen. Auch der Umstand, dass nach der Sicherstellung aller Geräte im Rahmen der ersten Polizeikontrolle bereits kurze Zeit später wieder neue Spielgeräte angeschafft und den Gästen zur Verfügung gestellt wurden, lässt sich nicht anders auslegen, als dass beide Berufungskläger wissentlich den anwesenden Gästen Glücksspiele angeboten haben.

Mit seiner wiederholten, aktiven und wissentlichen Duldung bzw. Unterstützung der illegalen Machenschaften im Lokal C____, in vollem Bewusstsein über den Zweck der angebotenen Gerätschaften, hat mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Strafverfügung der ESBK auch der Berufungskläger 2 die subjektiven Tatbestandsmerkmale in Bezug auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

4.2.3.3 Fazit

In Bestätigung des angefochtenen Urteils hat sich auch der Berufungskläger 2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das SBG strafbar gemacht und es hat gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.

4.2.4   Strafzumessung

In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1.4). Für den Berufungskläger 2 gilt – wie bereits beim Berufungskläger 1 erwogen (vgl. E. 4.1.4.2) – dass die Anzahl der angebotenen Spielgeräte, die Dauer des Angebots und das damit verbundene Suchtpotential entscheidend für die Bewertung des objektiven Tatverschuldens sind. Das primäre geschützte Rechtsgut ist die öffentliche Gesundheit, wobei die Spielsucht im Vordergrund steht. Der Berufungskläger 2 bot über fast zwei Jahre (Dezember 2014 bis September 2016) zwei PC-Stationen und zwei Automaten an, die illegale Glücksspiele ermöglichten. Er betrieb ausserdem über sechs Monate drei Laptops mit einer weiteren Glücksspielplattform. Auf diesen Geräten konnten bis zu 40 verschiedene Glücksspiele ausgewählt werden, was das Suchtpotential erheblich erhöhte. Durch das Anbieten von insgesamt acht Spielgeräten mit mehreren Glücksspielen setzte der Berufungskläger 2 viele Personen der Gefahr der Spielsucht aus. Dies führte zu einer Verschärfung seines Tatverschuldens, das im mittleren Bereich anzusiedeln ist, was eine Strafe von CHF 24'000.– rechtfertigt.

Auch die lange Dauer des illegalen Angebots wirkt sich verschuldenserhöhend aus, insbesondere bei zwei Geräten, die fast zwei Jahre im Einsatz waren. Der Berufungskläger beendete sein illegales Handeln nicht freiwillig, sondern erst nach Polizeieingriffen, um es danach fortzusetzen. Auch dies ist analog dem Berufungskläger 1 somit im Umfang von CHF 2'000.– straferhöhend zu berücksichtigen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es dem Berufungskläger 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach

SB.2024.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2024 SB.2024.2 (AG.2024.698) — Swissrulings