Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.16
URTEIL
vom 18. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin Privatklägerin 1
[...]
C____ Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin Privatklägerin 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 17. Oktober 2023 (J.2023.8)
betreffend mehrfache Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2023 der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 190 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsbeschränkung (Polizeigewahrsam vom 27. Juli 2022 bis 28. Juli 2022) sowie zu einer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden für A____ eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. A____ wurde für die Dauer der Probezeiten die Weisung erteilt, sich der persönlichen Betreuung und der ambulanten Behandlung zu unterziehen. Die gegen A____ von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt am 16. September 2020 bedingt ausgesprochene Busse von CHF 500.– wurde für vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde das gegen A____ geführte Verfahren betreffend Konsum von Cannabis zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2021 an B____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 1 von CHF 6'000.00 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 993.85 wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde A____ zur Zahlung einer pauschalen Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel in der Höhe von CHF 4'746.– wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Daneben wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– an C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) verurteilt. Die Mehrforderung der Privatklägerin 2 von mindestens CHF 1'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 5'445.45 verurteilt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sodann ordnete das Jugendgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Nettogewicht 19.2 Gramm, Position 1001), in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches, an. Schliesslich auferlegte das Jugendgericht A____ einen Anteil der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'615.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 1. Februar 2024 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt. Darin beantragt er, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen. Dementsprechend sei auf die Anordnung einer Freiheitsstrafe, einer ambulanten Behandlung und einer persönlichen Betreuung zu verzichten. Sodann sei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten. Ebenfalls seien die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie die Parteientschädigungen vollumfänglich abzuweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Privatklägerinnen 1 und 2 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat [...] bewilligt. Der amtliche Verteidiger hat innert Frist keine Beweisanträge eingereicht. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Advokatin [...], ersuchte mit Eingabe vom 8. August 2024 namens ihrer Mandantin um Zustellung der wichtigsten Verfügungen sowie des Endentscheids und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, was ihr mit Verfügung vom 12. August 2024 gewährt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2024 bzw. Vorladung vom 29. August 2024 sind der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger und die Jugendanwaltschaft sowie zunächst fakultativ die beiden Privatklägerinnen 1 und 2 zur Hauptverhandlung am 18. November 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Advokatin [...] darüber informiert, dass eine ergänzende Verfügung ergehen werde, ob ihre Klientin vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson angehört werde. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde die Privatklägerin 1 schliesslich als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 22. Oktober 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 sind der Berufungskläger zur Person und zur Sache sowie die Privatklägerin 1 zum Anklagefall 2 befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers, die Jugendanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat auf eine Replik verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat dabei vollumfänglich an seinen schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerinnen 1 und 2 verlangen jeweils die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Auflage der Kosten zulasten des Berufungsklägers. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung sowie gegen die vom Jugendgericht angeordnete Freiheitsstrafe, ambulante Behandlung und persönliche Betreuung. Des Weiteren verlangt er einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 16. September 2020 sowie eine vollumfängliche Abweisung der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie Parteientschädigungen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagefall 1) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001), die Verlegung des Anteils von CHF 19'870.70 an den Kosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2. Verfahrensanträge / Vorfragen
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären. Das Appellationsgericht erwog, die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals zum Anklagefall 3 zu befragen, sah angesichts der Äusserung der Privatklägerin 2, sie wolle lieber nicht nochmals aussagen, wenn es nicht unbedingt sein müsse, aber davon ab (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 345 f.).
3. Tatsächliches
3.1 Vorbemerkungen
Die Verteidigung rügt zunächst in Bezug auf beide angefochtenen Schuldsprüche, dass die Vorinstanz sich bei der entsprechenden Beurteilung auf das eingestellte Verfahren des Berufungsklägers betreffend Vergewaltigung zum Nachteil von D____ bezogen habe. Die Verteidigung moniert, dass die Vorinstanz aufgrund dieses Vorfalls zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger generell den Willen von Frauen nicht akzeptiere. Die Vorinstanz zitiere zwar zu Recht die Ausführungen der Verteidigung, wonach es den Anschein mache, dass der Berufungskläger einen problematischen Umgang mit Frauen gehabt habe. Dies mache ihn aber noch nicht automatisch zu einem Vergewaltiger. Massgeblich sei, ob Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers erfolgten, was beim eingestellten Fall offensichtlich nicht der Fall gewesen sei (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 315).
Das Jugendgericht hat in der Tat im angefochtenen Urteil im Rahmen der Erwägungen zum Tatsächlichen betreffend die – vorliegend angefochtenen – Anklagefälle 2 und 3 Ausführungen zum erwähnten eingestellten Verfahren gemacht und hierbei auch den Inhalt eines in den Akten befindlichen Videos, auf dem der Berufungskläger und D____ zu sehen seien, beschrieben. Dieses Video hat das Jugendgericht sodann indiziell im Rahmen seiner Beweiswürdigung jedenfalls betreffend Anklagefall 2 explizit herangezogen, um den Vorwurf übergriffigen Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber Frauen zu untermauern (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 156, 160, 167).
Allerdings ist bereits die Verwertbarkeit dieses Videos fraglich, da aufgrund der Aussagen von D____ («Ich bin mega schockiert, dass es dieses Video gibt», Akten S. 245) sowie des Berufungsklägers («Das wusste ich selbst nicht, das[s] das aufgenommen wird, war selber schockiert, dass das Video auf meinem Handy war», Akten S. 344), davon auszugehen ist, dass dieses Video ohne Wissen und Einverständnis der darauf ersichtlichen Personen und somit möglicherweise rechtswidrig erstellt wurde (siehe etwa Art. 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie es damit steht, kann letztlich offenbleiben. Denn einerseits bedarf es dieses Videos, das einen gänzlich anderen Vorfall mit einer Drittperson betrifft, nicht als Beweismittel zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Schuldsprüche in den Anklagefällen 2 und 3. Andererseits betrifft dieses Video – und generell das eingestellte Verfahren – einen Vorfall, im Zuge dessen Ermittlungen das vermeintliche Opfer angab, dass es zu keinen sexuellen Handlungen des Berufungsklägers gegen ihren Willen gekommen sei (Akten S. 246), weshalb das Verfahren eingestellt wurde (Akten S. 255). Dieses eingestellte Verfahren und das besagte Video als Zeichen bzw. Indiz genereller, rechtlich relevanter Übergriffigkeit des Berufungsklägers zu werten, wie das Jugendgericht es getan hat, verstösst gegen die Unschuldsvermutung (vgl. hierzu statt vieler Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 11 f.).
Im Ergebnis kann (und braucht) vorliegend nicht auf das eingestellte Strafverfahren betreffend D____ und die dort bei den Akten befindlichen Videos abgestellt zu werden.
3.2 Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1
3.2.1 Anklageschrift vom 16. Februar 2023
In Bezug auf den Anklagefall 2 zum Nachteil der Privatklägerin 1 wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 16. Februar 2023 (Akten S. 935 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, am Abend des 5. Juni 2021 auf einer Party am [...] zur Privatklägerin 1 gesagt zu haben, dass er abseits der Partygäste mit ihr reden wolle, weshalb sie sich zum nahegelegenen Wald begeben hätten. Die beiden hätten sich anschliessend auf eine Parkbank gesetzt. Kurz darauf habe der Berufungskläger angefangen, die Privatklägerin 1 zu küssen, was diese erwidert habe. Der Berufungskläger habe sogleich unvermittelt seine Hose und Unterhose heruntergelassen, seine Hand gegen den Nacken der Privatklägerin 1 gedrückt und so deren Kopf zu seinem Penis geführt. Da die Privatklägerin 1 dies nicht gewollt habe, habe sie dagegen gedrückt und sei mit ihrem Kopf in die aufrechte Position gekommen. Als die Privatklägerin 1 aufgestanden sei und offensichtlich zur Party habe zurückgehen wollen, sei der Berufungsklägerin auch aufgestanden, habe ihr Kleid etwas hochgezogen, ihr die Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil sehr nahe an sie herangekommen. Als die Privatklägerin 1 ihre Unterhose sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe, dass sie nicht hier mit dem Berufungskläger Sex haben wolle, habe der Berufungskläger sie an den Schultern gepackt und geschubst, sodass sie auf einem leichten Waldbodenabhang auf den Rücken gefallen sei. Ehe die Privatklägerin 1 gewusst habe, wie ihr geschehe, sei der Berufungskläger mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen. Obwohl die Privatklägerin 1 mehrmals «losses» und «hör uff» gesagt sowie geweint habe, habe der Berufungskläger seine Penetration fortgesetzt. Die Privatklägerin 1 habe Schmerzen und Blutungen im Schambereich davongetragen, welche einige Tage angehalten hätten.
3.2.2 Jugendgerichtsurteil vom 17. Oktober 2023
Das Jugendgericht machte im Rahmen des Anklagepunktes 2 zunächst Ausführungen zu unbestrittenen und erstellten Punkten. Zunächst hielt das Jugendgericht in diesem Zusammenhang fest, die von der Privatklägerin nach dem Vorfall beklagten Prellungen und Kratzer am Rücken seien von zwei Zeuginnen bestätigt worden und mithin ohne Weiteres als erstellt zu erachten. Sodann stellte das Jugendgericht mit Blick auf das Vorgeschehen fest, es sei unbestritten, dass die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall am 5. Juni 2021 gewisse Sympathien für den Berufungskläger gehegt habe, sich die beiden letztlich jedoch kaum näher gekannt hätten. Insbesondere sei es zuvor nicht zu Berührungen oder Küssen gekommen. Sodann stehe fest, dass die Privatklägerin 1 sich am Abend des 5. Juni 2021 zunächst mit ihren damaligen Kolleginnen E____, F____ und G____ im Ausgang befunden habe. Aufgrund übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erachtete das Jugendgericht es sodann als erstellt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 1 ausrichten liess, dass es ihm schlecht gehe und er angeblich ihre Hilfe benötige. Aufgrund übereinstimmender Angaben der Anwesenden ging das Jugendgericht sodann davon aus, dass der Berufungskläger an der Party zwar alkoholisiert gewesen sei, jedoch nicht derart stark, dass er etwa hätte torkeln oder erbrechen müssen. Das Jugendgericht ging daher davon aus, dass der Berufungskläger in berauschtem, aber zurechenbarem Zustand die Privatklägerin 1 im Bewusstsein ihrer Zuneigung zu ihm unter einem Vorwand dazu gebracht habe, sich zu ihm zur Party zu begeben. Als unbestritten und erstellt qualifizierte das Jugendgericht sodann den Umstand, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 schon bald nach deren Eintreffen davon habe überzeugen können, sich mit ihm in den nahegelegenen Park abseits der anderen Partygäste zu begeben.
Das Jugendgericht erwog weiter, in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen stehe es Aussage gegen Aussage, weshalb das Jugendgericht den Inhalt der Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers und dreier Zeuginnen sowie mehrerer Chatverläufe darlegte und diese anschliessend einer Würdigung unterzog. Hierbei kam das Jugendgericht zum Ergebnis, es könne ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 diese Aussagen hätte machen können, ohne dass sie das Geschilderte auch tatsächlich so erlebt hätte, weshalb von ihren eindeutigen, mit zum geschilderten Vorgehen passenden Verletzungen belegten Aussagen auszugehen sei. Demgegenüber komme dem Berufungskläger in den wesentlichen Punkten keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb nicht auf dessen Aussagen abgestellt werden könne. Damit sei der in der Anklage beschriebene Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 vollumfänglich erstellt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 151 ff.).
3.2.3 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin 1 am Abend des am 5. Juni 2021 zu Geschlechtsverkehr kam. Während die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten. Auch den Vorwurf, den Kopf der Privatklägerin 1 in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt zu haben, weist der Berufungskläger dezidiert von sich (zu seinen Aussagen im Detail siehe unten E. 3.2.9). In seiner Berufung rügt der Berufungskläger zusammengefasst, dass diverse erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt habe, wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Anklage geltend gemacht habe, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314 ff.).
3.2.4 Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft macht in ihrem Plädoyer demgegenüber geltend, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien stimmig, sie belaste den Berufungskläger nicht übermässig und mache sich auch selbst Vorwürfe. An der Berufungsverhandlung habe sie das Geschehen Jahre später nochmals natürlich und aus ihrer Erinnerung wiedergegeben. Auch ihre SMS-Nachrichten an das Umfeld, mit denen sie etwa die Folgen des Geschlechtsverkehrs geschildert habe, seien authentisch und in Jugendsprache verfasst. Sodann sei bei ihr kein Grund einer absichtlichen Falschbelastung ersichtlich, da sie nicht zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sondern der Verdacht im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu einem anderen Vorfall aufgekommen sei. Zudem sei die Privatklägerin 1 einem Sexualkontakt nicht abgeneigt gewesen, aber eben nicht an besagtem Standort. Der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien zwar beide jung und sexuell wenig erfahren gewesen, allerdings sei es da umso wichtiger, dass das Gegenüber da zuhöre. Vom Berufungskläger komme nichts, er könne auch nicht erklären, wie die Privatklägerin 1 zu Boden gegangen sei. Selbst bei einer Einwilligung wäre zudem wohl vielmehr die Parkbank anstelle des Waldbodenabhangs als Ort des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs gewählt worden, wo die Privatklägerin 1 Prellungen am Rücken erlitten habe, zumal der Geschlechtsverkehr lange gedauert habe. Von Verhütung sei auch keine Rede gewesen. Weiter habe der Berufungskläger selbst angegeben, dass von der Privatklägerin 1 «Blüemlisex» gewünscht worden sei, womit er – selbst für den Fall, dass der Akt gewünscht worden wäre – bewusst den Wunsch der Privatklägerin 1 ignoriert hätte (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 312, 352 f.).
3.2.5 Vorbringen der Privatklägerin 1
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 schloss sich den Ausführungen der Jugendanwaltschaft an. Ergänzend führte sie aus, die Privatklägerin 1 habe auch anlässlich der Berufungsverhandlung konstante Aussagen gemacht. Zur Frage, wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen sei, habe der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung ausgesagt, man habe im Stehen «rumgemacht» und sei dann irgendwie auf den Boden, wo der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. An eine Bank könne er sich nicht einmal mehr erinnern, das sei aber vor der Vorinstanz laut den Akten noch anders gewesen. Es gebe objektive Beweise dafür, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 1 brutal auf den Boden geschubst habe. So hätten zwei Zeugen bestätigt, dass sie Prellungen am Rücken gehabt habe. Die Privatklägerin 1 habe mehrere Tage Schmerzen an der Vagina sowie am Rücken gehabt. Die Privatklägerin 1 habe ausserdem nie gesagt, dass sie in den Berufungskläger verliebt gewesen sei, sie habe vielmehr gesagt, er sei ihr sympathisch gewesen und sie hätte sich das grundsätzlich vorstellen können. Im Sommer 2024 habe sie ihre Therapie wegen ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abgeschlossen. Es sei wohl kaum eine dreijährige Therapie nötig, um einfach nur aufzuarbeiten, dass man nicht so behandelt worden sei, wie man es gern gehabt hätte (Plädoyer RV 1, 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354 f.).
3.2.6 Grundlagen
Bei Konstellationen, in denen – wie hier – nur wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
3.2.7 Überblick
In Bezug auf die oben (E. 3.2.2) dargelegten, vom Jugendgericht als unbestritten erachteten Aspekte zur Vorgeschichte zum eigentlichen Kerngeschehen, welche auch im Berufungsverfahren vom Berufungskläger bestätigt bzw. nicht in Frage gestellt werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts verwiesen werden (Akten Schlussfaszikel S. 152 f.). Aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten näher abzuklären bleibt hingegen, was genau nach dem Eintreffen der Privatklägerin 1 auf der Party geschah, insbesondere unter welchen Umständen sich die Privatklägerin 1 und der Berufungskläger in den nahegelegenen Park bzw. Waldabschnitt abseits der Party begaben, sowie das eigentliche Kerngeschehen: die näheren Umstände der sexuellen Annäherung und des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 1.
Nachfolgend gilt es hierfür in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 1 (E. 3.2.8), des Berufungsklägers (E. 3.2.9) sowie die übrigen vorhandenen, teilweise objektiven Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen diverser Zeuginnen (E. 3.2.10) darzulegen. In einem zweiten Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel und Indizien zu würdigen (E. 3.2.11-3.2.14).
3.2.8 Aussagen der Privatklägerin 1
3.2.8.1 Einvernahme vom 18. Januar 2022
Ausführungen der Privatklägerin 1 zum angeklagten Sachverhalt finden sich zunächst in ihrer Einvernahme vom 18. Januar 2022, welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand. Die Privatklägerin 1 sagte jeweils in freier Rede aus, eine halbe Stunde, nachdem sie am 5. Juni 2021 auf der Party beim [...] angekommen sei, habe der Berufungskläger zu ihr gesagt, dass er ein wenig abseits mit ihr reden wolle, weshalb sie in den nahegelegenen Wald gegangen seien. Das sei nicht sehr weit von der Party gewesen. Man habe die Leute noch gehört, sie aber nicht mehr gesehen. Dort seien sie auf eine Parkbank. Als sie dort gesessen seien, habe der Berufungskläger gleich angefangen sie zu küssen. Sie hätten dann ein wenig «rumgemacht». Dann plötzlich habe er seine Hosen und Unterhosen runtergelassen, soweit das gereicht habe. Sie habe dann gefragt, was er mache, und er habe so etwas gesagt wie «mach mal». Dann habe er mit seiner Hand ihren Hinterkopf genommen und ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt. Das habe sie aber nicht gewollt und habe ihren Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann sei ihr klargeworden, was er versucht hatte. Sie sei aufgestanden und habe zurückgewollt. Er sei auch aufgestanden. Sie habe dort ein Kleid angehabt. Er habe dann ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei sehr nahe mit seinem Geschlechtsteil an sie rangekommen, sodass sie es auch gespürt habe. Er habe mit seinen Fingern an ihr «rumgemacht». Sie habe dann ihre Unterhose sofort wieder raufgezogen und habe gesagt: «nein. Ich will hier nicht.» Sie habe zu ihm gesagt, dass sie zurück zur Party wolle. Er habe sie an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst, sodass sie auf den Rücken gefallen sei. Sie sei in einen leichten Abhang gefallen, sodass ihre Beine höher gewesen seien als ihr Kopf. Das habe wegen des Waldbodens schon mega wehgetan und ihren Rücken verletzt. Bevor sie habe reagieren können, sei er auf sie draufgelegen, habe ihre Unterhose wieder runtergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil in ihres eingedrungen. Sie habe mehrmals «losses» und «hör auf» gesagt. Nach 10 Minuten habe sie gemerkt, dass es keinen Sinn ergebe. Sie habe dann nur noch geweint, weil es mega wehgetan habe. Irgendwann sei er fertig gewesen. Sie könne nicht sagen wie lange, aber sie schätze sicher 20 Minuten. Irgendwann sei er fertiggewesen, aufgestanden und gegangen, während sie noch auf dem Boden gelegen sei. Später, als sie sich einigermassen vom Schock erholt habe, sei sie zurück zur Party und habe es dort mit ihm ansprechen wollen. Sie sei aber zuerst aufs WC, weil sie Schmerzen gehabt habe und geblutet habe. Sie habe aber nicht ihre Periode gehabt. Sie habe nur noch geweint vor Schmerzen. Als sie sich habe aufraffen können und den Berufungskläger gesucht habe, habe ihr jemand gesagt, dass er bereits zur Strasse sei und nach Hause habe gehen wollen. Dort habe sie ihn noch angetroffen, aber er und sein Kollege seien dann in einen Uber eingestiegen und gegangen (Akten S. 321 f., 324).
Jeweils auf konkrete Nachfrage hin gab die Privatklägerin 1 an, sie habe das [...] mit dem Berufungskläger verlassen, weil er ihr gesagt habe, dass er mit ihr reden wolle und sie davon ausgegangen sei, dass es ihm schlecht gehe und er darüber reden wolle. Es sei dann aber gar nicht geredet worden, es sei kein Wort gefallen. Es sei vor dem Vorfall nicht über Sex gesprochen worden und ihr beim Verlassen des [...] auch nicht klargewesen, dass es dort zum Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger kommen werde. Er habe im Stehen seine Finger in ihre Vagina reingesteckt, was nicht lange gegangen sei. Alle sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen gewesen, ausser das Küssen. Sie habe dem Berufungskläger mehr als fünf Mal «Nein» gesagt. Er habe gar nicht darauf reagiert. Sie habe auch «Stopp» gesagt und dass sie nicht wolle. Sie habe sich nicht getraut, sich körperlich zu wehren, da sie Angst gehabt habe, dass er gewalttätig werde. Sie habe schon von ein paar Schlägereien gehört, in die er involviert gewesen sein solle. Kondom sei keines verwendet worden. Der Berufungskläger sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Sie sei nach dem Geschlechtsverkehr noch 2-3 Minuten dagelegen und dann aufgestanden. Körperlich hätten ihr Hinterkopf und Rücken für eine Woche extrem wehgemacht. Sie habe überall Prellungen und blaue Flecken gehabt. Am Hinterkopf habe sie eine mega Beule gehabt. Sie glaube, sie sei während des Vorfalls mit dem Hinterkopf immer an einen Stein gekommen. Sie habe deswegen auch mega Kopfweh gehabt. Ihre Vagina habe auch mega wehgetan, das Abwischen nach dem Aufs-WC-Gehen habe die nächsten paar Tage wehgetan. Auf der Vagina, wo die Behaarung sei, habe es auch wehgetan und sie sei auch mega blau und geschwollen gewesen. Einem Arzt habe sie die Verletzungen nicht gezeigt, da sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter es mitbekommen würde, was wegen der Rechnungen und der Krankenkasse nicht möglich gewesen sei. Sie habe eine gute Freundin, E____, gehabt, welche eine Lehre als FaGE mache, der sie am nächsten Morgen via Facetime ihre Verletzungen gezeigt habe. Diese habe ihr gesagt, dass dies Prellungen seien und sie diese kühlen und mit Bepanthen behandeln solle. Diese Kollegin sei die beste Freundin von F____. Die Privatklägerin 1 sei weder mit F____ noch mit E____ mehr befreundet. F____ und der Berufungskläger würden sich schon sehr lange kennen und F____ habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle wegen des Vorfalls auf keinen Fall zur Polizei, weil sie dem Berufungskläger das ganze Leben versauen würde. F____ sei auch sauer auf die Privatklägerin 1 gewesen, weil sie es ein, zwei weiteren Personen erzählt habe. Direkt nach dem Vorfall, nachdem die Privatklägerin 1 aufs WC sei, habe sie versucht mit einem sehr guten Kollegen von ihr und dem Berufungskläger zu reden. Neben diesem sei aber noch ein Mädchen gestanden, das zu ihr gesagt habe: «gäll, du bisch grad in Wald goh figge?», worüber sie sehr erschrocken sei und deshalb weggerannt sei und noch mehr geheult habe, ohne mit ihrem Kollegen darüber reden zu können. Dann habe sie sich entschlossen, direkt den Berufungskläger aufzusuchen. Sie habe nur noch sehen können, wie er und sein Kollege in ein Auto eingestiegen und davongefahren seien. Daraufhin sei sie zusammengebrochen und habe das Ganze auch wirklich realisiert. Es seien dann Kolleginnen und Kollegen gekommen, unter anderem F____. Die Privatklägerin 1 habe dieser erzählt, dass sie mit dem Berufungskläger Sex gehabt und dies nicht gewollt habe. F____ habe ihr dann gesagt, dass der Berufungskläger halt so sei, wenn er besoffen sei. Er habe F____ am selben Abend auch an den Arsch und die Brüste gegriffen, was sie nicht okay gefunden habe. Der Berufungskläger habe sehr besoffen gewirkt, er habe den Eindruck erweckt, «ein Ziel vor Augen» zu haben, und ihr «das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will». Sie habe den Berufungskläger mega gemocht. Wäre dieser Vorfall nicht gewesen, hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können; auch etwas Sexuelles wäre für sie nicht ausgeschlossen gewesen. Aber das gebe ihm nicht das Recht, sich einfach zu nehmen, was er wolle, wann und wo er es wolle. Daran, dass sie ihm – gemäss WhatsApp-Chatverlauf – am Anfang, als er ihr den Slip heruntergezogen habe, gesagt haben solle: «nid dusse- mir könne zu mir- abr nid do», könne sie sich nicht erinnern, aber es könne sein, dass sie das gesagt habe. Es stimme aber jedenfalls, dass sie – wie im WhatsApp-Chatverlauf geschildert – zum Berufungskläger gesagt habe: «kumm mir mache bi mir deheim fertig», als sie auf dem Boden gelegen seien. Da habe es ihr mega wehgemacht. Sie habe gewusst, wenn sie sich noch mehr wehre, mache es noch mehr weh. Sie habe gewusst, wenn er komme, oder wenn sie zu ihm sage, dass sie bei ihr weitermachen könnten, höre es auf. Das seien für sie zu diesem Zeitpunkt die einzigen zwei Wege gewesen, dass es aufhört. Daher habe sie ihm dort angeboten, sie könnten bei ihr weitermachen, worauf er «aber nicht reingefallen» sei. Bedroht sei sie vom Berufungskläger nicht worden, unterdrückt aber schon. Er habe sie am Boden festgehalten, sie mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt. Sie hätte schreien und schlagen müssen, sich mehr körperlich wehren. Sie gebe auch sich selbst ein wenig die Schuld, aber sie sei so im Schock gewesen. Auf konkrete Nachfrage nach den Positionen beim Geschlechtsverkehr, gab die Privatklägerin 1 an, sie habe vieles ausgeblendet, es kämen aber immer wieder Bruchstücke hervor. Am Boden habe es nur die eine Position gegeben. Sie habe aber vor 1-2 Monaten die Erinnerung wiederbekommen, wo sie sehe, dass sie auf dem Bänkli sitze und er vor ihr stehe. Bei dieser Situation habe sie auch das Gefühl, dass er in ihr gewesen sei, aber das könnten auch nur seine Finger gewesen sein (Akten S. 323 ff.).
3.2.8.2 Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 wurde die Privatklägerin 1 nochmals zur Sache einvernommen. Hierbei führte sie aus, nachdem sie mit ihren Freunden auch zum [...] gegangen sei, habe der Berufungskläger sie ein bisschen später gefragt, ob sie wohin reden gehen könnten. Das habe sie bejaht. Dann seien sie zusammen in einen Wald, der bei dem [...] gewesen sei, ein bisschen abseits von den Leuten. Man habe diese noch gehört, aber nicht mehr gesehen. Die Frage, ob es richtig sei, dass sie dann auf einer Bank gesessen seien, bestätigte die Privatklägerin 1 und führte sodann in freier Rede aus, es sei so ein Waldrand, ein Abhang gewesen. Sie seien auf die Bank gesessen und hätten «eigentlich gar nicht geredet». Der Berufungskläger habe angefangen, sie zu küssen, da habe sie auch noch mitgemacht, denn das sei für sie ok gewesen. Der Berufungskläger habe dann aber plötzlich seine Hose und seine Unterhose runtergezogen und dann ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil herangedrückt, was sie aber nicht gewollt habe. Sie habe dann ihren Kopf weggemacht, weg von seiner Hand. Sie sei aufgestanden und habe gesagt, sie wolle zu den Leuten zurückgehen. Auf die Frage, ob sie gesagt habe, der Berufungskläger solle aufhören oder was das solle, führte die Privatklägerin 1 aus, zu dem Zeitpunkt habe sie das noch nicht wirklich getan. Zum weiteren Geschehen befragt, führte die Privatklägerin 1 dann wiederum in freier Rede aus, der Berufungskläger sei dann auch aufgestanden und habe ihr Kleid ein bisschen hochgezogen und ihre Unterhose heruntergezogen. Er sei dann sehr nah mit seinem Körper an ihren gekommen, sodass sie sein Geschlechtsteil an sich gespürt habe. Sie habe dann ihre Unterhose hochgezogen und zu dem Zeitpunkt gesagt: «ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier». Er habe sie (ihre Unterhose) dann nochmals heruntergezogen und die Privatklägerin 1 auf den Boden geschubst. Dann sei es mega schnell gegangen, sie habe nicht reagieren können, er sei auf sie oben drauf und sei dann vaginal eingedrungen. Die Frage, ob sie habe aufstehen können, verneinte die Privatklägerin 1. Sie schilderte, der Berufungskläger habe sie «so auch ein bisschen auf der Brust gehalten», wobei sie zur Untermalung ihre flache Hand auf ihre Brust drückte. Sie glaube aber, dass sie «auch ein bisschen erstarrt» sei, es habe «einfach auch mega wehgemacht». Und sie habe immer wieder gesagt, dass sie es jetzt hier nicht wolle und dass sie doch zu ihr heimkönnten und dass sie zu den anderen Leuten wolle. Dass sie zu ihr heimkönnten, hätte sie ihm gesagt, weil sie gewollt habe, dass es aufhöre. Sie habe gedacht, dass das vielleicht funktioniere. Zum Ablauf danach befragt führte die Privatklägerin 1 aus, er sei zuerst gegangen. Sie sei zuerst zum WC, habe mit niemanden geredet. Sie habe dort auf dem WC gesehen, dass sie am Geschlechtsteil geblutet habe, aber nicht von der Periode. Auf dem WC sei sie «zuerst so ein bisschen zusammengebrochen», dann sei sie raus und zurück zu den Leuten. Sie habe versucht mit einem Kollegen zu reden. Dann habe sie mitbekommen, dass der Berufungskläger mit einem Uber gegangen sei. Für sie sei das nicht fertig gewesen, sie habe irgendwie etwas mit der Situation machen müssen. Sie haben den Berufungskläger konfrontieren wollen und sei ihm nach. Sie habe es nicht so stehenlassen können. Sie habe ihn aber nicht mehr erwischt, er sei mit einem Kollegen in einem Uber gegangen. Dann sei sie vor dem Spielplatz auf der Strasse zusammengebrochen. Ihre enge Freundin sei ihr nachgelaufen und habe sie auf der Strasse auch so gefunden und von der Strasse runterbefördert, auf das Trottoir. Es seien noch ein paar andere Freunde dazugekommen, sie seien zu fünft gewesen. Die Privatklägerin 1 sei dann auf dem Trottoir etwa 2-3 Stunden gelegen und habe geheult. Am nächsten Tag im WhatsApp habe sie eine Entschuldigung vom Berufungskläger gewollt oder dass er zugebe, dass das passiert sei. Aber das habe sie nicht bekommen. Dann habe sie es einfach versucht zu vergessen, zu verdrängen. Ein paar Monate später sei sie von der Polizei kontaktiert worden. Sie sei von der Opferhilfe in eine Traumatherapie geschickt worden, die sie jetzt im Sommer beendet habe (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.).
3.2.9 Aussagen des Berufungsklägers
3.2.9.1 Einvernahme vom 9. September 2021
Der Berufungskläger äusserte sich am 9. September 2021 im Rahmen der vornehmlich betreffend Anklagefall 3 zum Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe unten E. 3.3) durchgeführten Einvernahme erstmals zum Vorfall mit der Privatklägerin 1 und zwar auf die Frage hin, ob er bereits einmal mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei. Der Berufungskläger gab hierauf zu Protokoll, er habe sich mit «einer B____» (der Privatklägerin 1) an einer Party befunden. Diese habe Gefallen an ihm gefunden und sei die ganze Zeit zu ihm gekommen. Dann hätten sie hinten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei er sofort nach Hause. Später habe sie behauptet, dass es gegen ihren Willen gewesen sei, obwohl sie direkt nach dem Geschlechtsverkehr total happy zu ihren Kolleginnen gegangen sei. Dort sei sie glücklich gewesen, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe und habe danach auch gewollt, dass er bei ihr schlafe. Konfrontiert mit dem WhatsApp-Chatverlauf mit der Privatklägerin 1 vom 6. Jui 2021 gab der Berufungskläger an, er könne beweisen, dass das nicht stimme. Er habe «10 Zeugen». Die Privatklägerin 1 sei zu F____ gegangen und habe ihr mit einem Lächeln gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger Geschlechtsverkehr gehabt habe und er heute bei ihr schlafe. Erst als er einfach habe heimgehen wollen, habe sie angefangen zu heulen und habe ihm vor dem Einsteigen ins Taxi noch gesagt, er solle bei ihr zuhause schlafen. Das hätten alle gesehen. Zur Frage, weshalb die Privatklägerin 1 ihm so etwas vorhalten solle, führte der Berufungskläger aus: «Weil ich mit ihr Geschlechtsverkehr hatte und danach einfach gegangen bin». Dort (am Ort des Geschlechtsverkehrs) habe es übrigens gar kein Bänkli (Akten S. 306 ff.).
3.2.9.2 Einvernahme vom 4. April 2022
Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, welche in Anwesenheit der Privatklägerin 1, deren Rechtsvertreterin sowie der Verteidigung stattfand, wurde der Berufungskläger eingehend zum Vorfall mit der Privatklägerin 1 befragt. Auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, in der Nacht vom 5. Juni 2021 auf den 6. Juni 2021 beim [...] die Privatklägerin 1 sexuell genötigt und sie eventuell vergewaltigt zu haben, erwiderte der Berufungskläger: «Nein, das stimmt so nicht». Sie seien sich auch bereits vorher nähergekommen. Irgendwann sei er an dieser Party gewesen, die Privatklägerin 1 sei auch gekommen. Irgendwann seien sie beide nach hinten gegangen. Dort hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Danach habe sie auch gewollt, dass er bei ihr übernachte. Als er das nicht gewollt habe und in ein Uber habe einsteigen wollen, habe sie versucht, ihn zu halten (Akten S. 379). Auf spätere Nachfrage, weshalb er nicht zu ihr habe gehen wollen, gab der Berufungskläger an, seine Kollegen hätten nicht mitkommen können und er habe nicht alleine zu ihr gewollt. Er habe es nicht gerne, wenn er einfach in einem fremden Bett aufwache, er fühle sich dann dort nicht wohl (Akten S. 402). Nochmals detailliert zum inkriminierten Vorfall befragt, schilderte der Berufungskläger, sie seien nach hinten gegangen, wo es ein «Pärkli» habe. Sie hätten dann dort «rumgemacht». Dann seien sie zusammen auf den Boden und hätten dort zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Sie seien danach zusammen nach vorne gegangen und hätten dort noch geredet. Die Privatklägerin 1 sei dann zu einer Kollegin oder einem Kollegen und er selbst sei zu einem Kollegen gegangen. Auf die Frage, wessen Idee es gewesen sei, in den Park zu gehen, erwiderte der Berufungskläger, er könne sich nicht erinnern, nehme aber schon an, dass es seine gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er mit der Privatklägerin 1 zum Park gewollt habe, gab der Berufungskläger an: «Für den Geschlechtsverkehr. Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht». Sie sei zu ihm gekommen, habe sich neben ihn gesetzt auf dem «Bänkli» und ihre Hand auf sein Bein gemacht (Akten S. 380 ff.). Die an der Einvernahme teilnehmende Privatklägerin 1 äusserte am Ende der Einvernahme hierzu, dass sie zu ihm gegangen sei, weil sie ihm habe helfen wollen, und ihm noch Wasser angeboten habe, worauf der Berufungskläger erwiderte, dass er sich nicht ganz daran erinnere und das schon sein könne (Akten S. 403).
Des Weiteren gab der Berufungskläger im Verlauf der Einvernahme auf die Frage, ob er die Privatklägerin 1 gefragt habe, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle, an, dass er sie nicht gefragt habe. Sie hätten rumgemacht und seien dann zusammen zu Boden gegangen. Dort habe er sie gefingert und dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Auf den Hinweis hin, dass die Privatklägerin 1 angegeben habe, es sei die Idee des Berufungsklägers gewesen, in den Park zu gehen, weil er angeblich mit ihr habe reden wollen, erwiderte der Berufungskläger, dass er sich an so etwas nicht erinnere. Jeweils auf Frage hin sagte der Berufungskläger sodann aus, es sei ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu Geschlechtsverkehr kommen werde, aber er habe es sich denken können. Auch die Privatklägerin 1 habe es gewusst, denn sie habe sich an ihn rangemacht und dann seien sie zusammen in einen Park gelaufen. Die Privatklägerin 1 habe ihn mehrmals, vor und nach dem Geschlechtsverkehr gefragt, ob er noch zu ihr gehe. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr habe er ergriffen, indem er sie gefingert habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie dabei gestanden oder gesessen seien. Sie hätten dort rumgemacht, dann habe er sie gefingert, dann seien sie zusammen auf den Boden gegangen und hätten zusammen Geschlechtsverkehr gehabt. Die Privatklägerin 1 habe mitgemacht. Sie habe ihre Arme um ihn gehabt und sie hätten sich währenddessen geküsst. Die Idee auf den Boden zu gehen sei seine gewesen, nehme er an. Er habe gesagt: «komm wir legen uns hier auf den Boden». Sie habe dann dort auch – vor dem Geschlechtsverkehr – gesagt, ob sie nicht lieber zu ihr nach Hause gehen wollten. Er habe dann gesagt, dass er nicht wisse, ob er noch zu ihr könne, deshalb hätten sie es dort gemacht. Über Schmerzen hätte die Privatklägerin 1 an dem Abend nicht geklagt. Der Geschlechtsverkehr sei nicht lange gegangen. Als sie zusammen wieder zurückgegangen seien, sei sie glücklich gewesen und habe gelächelt. Er habe zum Geschlechtsverkehr seine Trainerhosen selbst runtergelassen und dann ihr Kleid ein wenig raufgezogen. Ein Kondom habe er nicht verwendet. Er glaube, er sei zum Orgasmus gekommen. Auf die Frage, ob er keine Angst vor einer Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten gehabt habe, gab der Berufungskläger an, er habe schon rausgezogen und die Gefahr von Geschlechtskrankheiten sei ihm nicht so bewusst gewesen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 im Wald jemals gesagt oder angedeutet habe, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, erwiderte der Berufungskläger: «Nein». Später nochmals dazu befragt, wie man sich das Fingern vorzustellen habe, gab der Berufungskläger an, sie seien gesessen, das sei während dem Sitzen gewesen. Er sei mit seinen Fingern auch in ihre Vagina eingedrungen. Er erinnere sich nicht daran, wer ihr die Unterhosen ausgezogen habe (Akten S. 383 ff.).
Auf den Vorhalt, er habe den Kopf der Privatklägerin 1 gegen sein entblösstes Geschlechtsteil gedrückt, erwiderte er, so etwas sei gar nie passiert. Auch die weiteren konkreten Vorhalte gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 bestritt der Berufungskläger. So gab er an, sich nicht daran zu erinnern, dass er ihre Unterhosen runtergezogen habe. Ebenso wenig, dass es eine Situation gegeben hatte, wo die Privatklägerin 1 habe weglaufen wollen. Er habe sie auch nicht an den Schultern gepackt und zu Boden geschubst. Sie habe auch nie gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und dass er aufhören solle oder so. Sie habe ihm nichts gesagt und auch nicht gezeigt, dass sie nicht wolle. Sie habe auch nicht geweint. Er habe sie auch nicht mit den Händen gegen ihren Brustkorb gedrückt. Verletzungen bei ihr habe er nicht gesehen. Auf die Frage, weshalb ihm die Privatklägerin 1 diese Vorwürfe mache, erwiderte der Berufungskläger, er glaube, dass es daran liege, dass er einfach weggegangen sei und es nur für einmal gewesen sei. Die Privatklägerin 1 sei nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich gewesen und als er weggewollt habe, habe es ein Drama gegeben (Akten S. 393 ff.).
Konfrontiert mit einer Aussage des Berufungsklägers im WhatsApp-Chat gegenüber H____ (H____: «Die schriebt mir so mini pussy tued weh [lachendes Emoji]». A____: «weish wieso» «will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht [lachendes Smiley]»), erwiderte der Berufungskläger, das sei einfach als Witz und nicht ernst gemeint gewesen. Der Witz daran sei gewesen, dass es ihr wehgemacht habe; Blüemlisex sei ja langsam. Dazu befragt, ob er harten Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt habe, erwiderte er wiederum, nein, das sei ganz normaler Geschlechtsverkehr gewesen. Auf Vorhalt, er mache sich über die Schmerzen der Privatklägerin 1 lustig, fragte der Berufungskläger zurück, weshalb ihn Schmerzen interessieren sollten, wenn es nicht so passiert sei. Auf Frage, was der Unterschied zwischen «Blüemlisex» und «hartem Sex» sei, erwiderte der Berufungskläger, Blüemlisex sei langsam und weich, also übertrieben. Harter Sex sei normaler Sex, also ein wenig schneller (Akten S. 400 ff.).
3.2.9.3 Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022
In seiner Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2022 wurde der Berufungskläger in Anwesenheit seiner Verteidigung erneut kurz zum Anklagefall 2 befragt. Auch hier räumte er den Geschlechtsverkehr ein, blieb aber dabei, das sei keine Vergewaltigung gewesen. Als Grund für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin 1 nannte der Berufungskläger erneut, er denke, dass sie beleidigt gewesen sei, dass nichts Ernstes aus ihnen geworden sei. Sie habe sich benutzt gefühlt. Sie habe ihn auch nicht mal gehen lassen wollen (Akten S. 183 f.).
3.2.9.4 Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023
Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 16. Oktober 2023 bekräftigte der Berufungskläger, dass alles freiwillig passiert sei. Jeweils auf konkrete Nachfrage hin führte er aus, er habe ab dann mit sexuellem Kontakt gerechnet, als sie sich geküsst hätten. Als sie nach hinten gegangen seien, habe er sicher schon im Hinterkopf gehabt, dass etwas laufen könne, denn sie seien davor zusammengelegen, es sei gut gelaufen, sie sei extra seinetwegen gekommen. Die Initiative zum sexuellen Kontakt sei von ihm ausgegangen. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, dass es besser sei, wenn sie es zuhause machen würden, so habe er das schon im Kopf. Er habe aber nicht alleine zu ihr gewollt. Sie hätten dann herumgemacht, sich geküsst und berührt, er sei sich nicht sicher, aber er nehme an, «gefingert und so und dann Geschlechtsverkehr». Wo genau sie sich berührt hätten, könne er nicht mehr genau sagen. Der Sex sei ohne Kondom gewesen, er habe keins dabeigehabt und das sei «auch nicht angenehm». Er habe die Privatklägerin 1 nicht schwängern wollen. Er habe sie nicht gefragt, ob mit oder ohne, sie habe aber nichts dazu gesagt. Er wisse, dass er keine Krankheiten habe und nehme einfach mal an, dass sie auch keine Krankheit gehabt habe; wenn man eine Krankheit habe, würde man ja von sich aus was sagen. Befragt zu einem möglichen Falschbezichtigungsmotiv der Privatklägerin 1 führte der Berufungskläger aus, es habe sie vielleicht gestört, dass er dann aufgestanden und gegangen sei und sich nicht mehr für sie interessiert habe. Sie sei dann auch zum Uber gerannt und habe geschrien, dass er bei ihr schlafen solle. Gezeigt, dass sie mitmachen wolle, habe sie, indem sie sich «geküsst und herumgemacht» hätten. Er habe sie nicht direkt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Auf die Frage, ob er sie nach hinten (d.h. in den Park) genommen habe, damit sie nicht zu ihr nach Hause gehen mussten, erwiderte der Berufungskläger: «Ja, kann man so sagen». Er habe sich nicht an ihren Wunsch, zu ihr zu gehen, angepasst, weil er sie ja nicht mal richtig gekannt habe, das sei unangenehm. Auch am nächsten Tag alleine von dort verkatert nach Hause zu gehen, das mache er nicht gerne. Auf die Frage, ob er sie habe überzeugen müssen, mitzumachen, erwiderte der Berufungskläger, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er könne sich auch nicht mehr an die dort geführten Gespräche erinnern. Die Privatklägerin 1 habe aber keine Handlungen oder Stellungen von sich aus vorgeschlagen, das sei von ihm gekommen. Ein Stopp oder ähnliches habe er nie gehört; das hätte er schon mitbekommen, egal wie viel er getrunken habe. Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen bei der Privatklägerin 1 erkläre, führte er aus, er habe keine Ahnung, er habe die Verletzungen nicht gesehen, keiner habe die Verletzungen gesehen. Auf Vorhalt, die Verletzungen seien bestätigt worden, gab er an: «Ok. Ja, wir waren auch auf dem Boden». Grob sei es aus seiner Sicht nicht zugegangen, sondern ganz normal. An ein «Hör uff und loss es» seitens der Privatklägerin 1 erinnere er sich nicht. Er erinnere sich einfach daran, dass sie gesagt habe, ob sie nicht zuhause weitermachen wollten. Das habe die Privatklägerin 1 aber nicht so gesagt, als ob sie hätte aufhören wollen. Ob die Privatklägerin 1 die Pille nehme, sei nie Thema gewesen an jenem Abend. Auf die Frage, warum sie auf den Boden gewechselt und nicht die Bank gewählt hätten, meinte der Berufungskläger, sich nicht ganz an diesen Wechsel erinnern zu können. Sie seien dort gestanden und seien auf den Boden gegangen. Für ihn sei das kein Problem, er könne ja nicht wissen, wenn jemand anderes Schmerzen habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 3 ff.; das Verhandlungsprotokoll der 1. Instanz wurde vom Jugendgericht unpaginiert nach der Aktenseite 946 eingeordnet und wird daher mit der jeweiligen Seitenzahl des Protokolls angegeben).
3.2.9.5 Berufungsverhandlung vom 18. November 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November 2024 wurde der Berufungskläger nochmals zur Sache angehört. Er räumte ein, das sei «plus minus schon so» gewesen, dass er gesagt habe, ihm gehe es nicht gut und dann seien die anderen alle gekommen. Genau wisse er es nicht mehr. Danach seien sie nach hinten gelaufen. «Das mit dem Kopf drücken und so» stimme nicht. Als sie wieder nach vorne gelaufen seien, sei die Privatklägerin 1 glücklich gewesen. Als er gegangen sei, sei sie ihm immer noch hinterher und habe gewollt, dass er zu ihr heimgehe. Da seien auch andere Leute gewesen. Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin 1, sie sei ihm nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen, aber habe es einfach nicht so gewollt, wie das abgelaufen sei, und sich auch dagegen gewehrt, gab der Berufungskläger an, hätte er «ja mit ihr ficken wollen», hätte er «ja einfach warten können und zu ihr heimgehen». Jeweils auf Frage, gab der Berufungskläger weiter an, man könne es sich sicher schöner vorstellen als dort draussen, aber das heisse nicht, man sei voll dagegen. Hätte er das Gefühl von ihr übermittelt bekommen, dass sie es nicht wolle, hätte er das nicht gemacht. Dass er «das mit dem Kopf» nicht gemacht habe wisse er, weil das etwas sei, was man einfach nicht mache, das wäre ja dann eine Vergewaltigung gewesen. Dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe er nicht mitbekommen. Sie habe irgend so etwas gesagt wie. «Wollen wir es nicht lieber daheim machen, fertigmachen». Er wisse nicht, ob vor, nach oder während dem Sex. Danach seien sie direkt danach aufgestanden und gegangen. Auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass die Privatklägerin 1 Sex gewollt habe, erwiderte der Berufungskläger, indem sie «rumgemacht» hätten, sie seien ja zusammen dort runtergelaufen. Er habe sie nicht an den Boden geworfen oder so. Auf die Frage, wie er es dann gemacht habe, gab er an: «Keine Ahnung, ich kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden geworfen habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas nicht machen würde». Sex habe er dann «irgendwie dort auf dem Boden» mit ihr gehabt. Auf die Frage, wie es von der Bank zum Boden gekommen sei, gab er an, sich an keine Bank erinnern zu können. Es könne aber schon sein. Er glaube, das sei eine Schaukel gewesen. Wie die Privatklägerin 1 auf den Boden gekommen sei und wie das mit dem Ausziehen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr zu 100%. Während sie «so rumgemacht» hätten, seien sie «zu Boden gegangen». Die Frage, ob es ein Vorspiel gegeben habe, bejahte er und präzisierte: «das Küssen und so». Weh gemacht habe der Sex nicht, es sei einfach unangenehm gewesen wegen dem Boden. Verhütung sei kein Thema gewesen, sie hätten nicht darüber geredet (Akten Schlussfaszikel S. 341 ff.).
3.2.10 Weitere Beweismittel und Indizien
3.2.10.1 Fotodokumentation [...] (Tatort)
Bei den Akten liegt auch eine Aktennotiz mit Fotodokumentationen vom [...] (Tatort, Akten S. 419 ff.). Auf diesen Fotos sind mehrere Sitzgelegenheiten, insbesondere auch zwei Sitzbänke beim besagten «Pärkli» bzw. «Wäldli» und Spielplatz zu sehen (Akten S. 426 ff.). Auf den Fotos ist auch ersichtlich, dass der Boden bei der Sitzgelegenheit bzw. beim Spielplatz mit Holzschnipseln (wie sie an Spielplätzen häufig zu sehen sind) ausgelegt ist, aber auch immer wieder faustgrosse Steine auf dem Boden liegen (Akten S. 419, 429). Das Gelände erweist sich ausserdem an verschiedenen Stellen als hügelig bzw. abschüssig (Akten S. 430 ff.).
3.2.10.2 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021
In den Akten findet sich weiter der Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs zwischen der Privatklägerin 1 und H____ vom 6. Juni 2021 zwischen 12:27 und 13:02 Uhr. Darin beschreibt die Privatklägerin 1, sie habe mega viele Verletzungen vom Verhalten des Berufungsklägers. H____ warnt sie hierauf, sie solle schauen, was sie sage, weil so etwas einem Typen grosse Probleme bringen könne. Sie solle nochmals überlegen, ob es wirklich so gewesen sei, dass sie nicht gewollt habe und der Berufungskläger es trotzdem gemacht habe. Die Privatklägerin erwidert hierauf unter anderem: «checksch ich weiss ich bin selber schuld und hät besser könne reagiere […] ich will nid dass er problem bekunnt aber ich will dass er weiss dass es nid oke gsi isch & weisch mir isch klar wenn ich gschraue hât [sic] oder ihn weggschupft hät er scho ufghört denk ich». Auf Frage von H____, ob sie Nein gesagt habe, gibt die Privatklägerin 1 an: «ja & hand weggmacht». Verletzungen habe sie am Rücken, weil er sie auf den Boden geschubst habe, und im Schambereich («mini pussy het blaui flecke & isch gschwulle & rot»). Auf die Frage, weshalb der Berufungskläger sie geschubst habe, führte die Privatklägerin 1 aus, sie hätten auf einem «Bänkli» angefangen und der Berufungskläger habe gewollt, dass sie sich hinlege. Er habe sie dann an den Boden geschubst und sie sei wahrscheinlich auf Steine gefallen. Auf Frage, was sie schlimm gefunden habe, stellte die Privatklägerin 1 nochmals klar, dass sie nicht gewollt und dem Berufungskläger das gesagt habe, woraufhin er trotzdem weitergemacht habe. Wenn eine Frau nicht wolle, werde sie nicht feucht und dann mache es mega weh. Sie habe jetzt mega Schmerzen und könne fast nicht sitzen (Akten S. 412 ff.).
3.2.10.3 Chatverlauf zwischen dem Berufungskläger und H____ vom 6. Juni 2021
Die Akten enthalten auch den Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs zwischen H____ und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021, unter anderem zwischen 13:03 und 14:02 Uhr. Darin spricht H____ – offensichtlich direkt nach seinem Chatgespräch mit der Privatklägerin 1 – den Berufungskläger darauf an, ob er denn immer «so grob» zu Frauen sein müsse und ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin 1 von der Sitzbank gestossen habe, damit er sie am Boden «ficken» könne, was vom Berufungskläger verneint wird. H____ sendet dem Berufungskläger sodann Screenshots von seinem WhatsApp-Chatgespräch mit der Privatklägerin 1, worauf der Berufungskläger mit «die hurre» antwortet und ausführt, alles was sie zu ihm gesagt habe, sei gewesen, ob sie nicht lieber bei ihr zuhause wollen würden, er solle bei ihr schlafen «und so» (Akten S. 293 ff.). Später am Abend des 6. Juni 2021, um 19:10 Uhr, schreibt H____ den Berufungskläger erneut an, er müsse mit ihm reden. Der Berufungskläger antwortet hierauf, er habe keinen Bock mehr, über die Privatklägerin 1 zu reden, worauf H____ antwortet: «Haha nei die isch mir doch ego». H____ führt dennoch weiter aus, die Privatklägerin 1 würde ihm schreiben, ihre «Pussy» täte weh, wobei er dem ein lachendes Emoji beifügt. Hierauf erwidert der Berufungskläger: «weish wieso» «will die will blüemli sex» «ich ha aber harte gmacht» «[lachendes Emoji]» (Akten S. 406 ff.).
3.2.10.4 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021
In den Akten befindet sich sodann der Verlauf eines WhatsApp-Chatgesprächs zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vom 6. Juni 2021 zwischen 13:07 und 13:24 Uhr sowie zwischen 16:18 und 17:11 Uhr. Darin stellt der Berufungskläger die Privatklägerin 1 zur Rede, was sie für einen «Scheiss» herumerzähle, sie habe ja sogar zu ihm gesagt, dass er zu ihr kommen solle. Hierauf erwidert die Privatklägerin 1, das sei vorher gewesen und dass das nicht heisse, dass sie «ficken» wolle. Der Berufungskläger hält der Privatklägerin 1 hierauf vor, sie versuche die Wahrheit zu verbiegen, worauf sie ausführt, er solle bitte nochmal überlegen, er habe ihr ganz am Anfang ihren Slip ausgezogen, sie habe ihn wieder angezogen und gesagt, «nid dusse mir könne zu mir aber nid do […] nid dört und nid so». Und als sie auf dem Boden gelegen sei, habe sie die ganze Zeit gesagt, sie wolle zurückgehen. Hierauf erwidert der Berufungskläger, sie habe gesagt: «kumm in mir denn könne mir go», worauf wiederum die Privatklägerin 1 ausführt: «ich ha jo [g]seit kumm mir mache bi mir deheim fertig dass du ufhörsch & du hesch gseit nei bi dir mache mir denn 2. Rundi & ich ha wele dass du kunnsch damits denn verbi isch». Sodann räumt die Privatklägerin 1 ein, sie hätte deutlicher sein können, das sei auch ihr Fehler, aber es gehe ihr um das Prinzip. Der Berufungskläger schreibt hierauf, sie sei einfach wütend, dass sie «gebumst» hätten und er gegangen sei. Die Privatklägerin 1 erwidert, sie sei danach heulend zum WC gerannt, weil sie solche Schmerzen gehabt habe. Sie rede nicht vom Rücken, der sei zwar blau, aber davon rede sie nicht. Dies nimmt der Berufungskläger mit einem «aha» zur Kenntnis. Nach einigen Stunden Funkstille schreibt die Privatklägerin 1, sie wolle nicht, dass es ein Drama gäbe oder der Berufungskläger Probleme bekomme. Sie habe einfach gewollt, dass er wisse, dass sie es nicht okay gefunden habe, auch wenn es für ihn nicht so rübergekommen sei. Aber sie würde das jetzt gern hinter sich lassen. Sie würde einfach gern eine Entschuldigung von ihm hören. Der Berufungskläger fragt hierauf, wofür er sich entschuldigen solle, sie solle sich entschuldigen, dass sie «Scheisse» erzähle, worauf die Privatklägerin 1 wiederum resumiert: «kei lust uf diskussione, löhn mirs eifach, finds eifach sehr unrief und unkorrekt vo dir» (Akten S. 272 ff.).
3.2.10.5 Einvernahme der Zeugin E____ vom 3. Februar 2022
E____ gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. Februar 2022, welche in Anwesenheit der Verteidigung stattfand, an, sie selbst sei nicht an der Party anwesend gewesen. Die Privatklägerin 1 habe sie am nächsten Tag aber per Face-Time angerufen, eventuell habe sie ihr vorher auch über diese Sache geschrieben. E____ gab jeweils auf offene Fragen zu diesem Video-Call in freier Rede wieder, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie mit dem Berufungskläger Sex im Wald gehabt habe. Er sei aber dort sehr grob zu ihr gewesen und sie habe sich auch nicht wohl gefühlt. Sie glaube, die Privatklägerin 1 habe erzählt, der Berufungskläger habe sie gepackt, umgedreht und geschubst und sei dann einfach in sie reingegangen und habe sie auch festgehalten. Sie habe sich nicht wehren können. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, was er aber nicht gemacht habe. Als er fertig gewesen sei, habe er ihr gar nicht geholfen, aufzustehen, sondern sei einfach zurückgegangen. Die Privatklägerin 1 solle Schmerzen gehabt haben wegen der Steine. Sie habe ihr (E____) dann blaue Flecken gezeigt; letztere glaube, dass diese am Rücken und an den Beinen gewesen seien, wisse aber nicht mehr genau, wo. Es seien keine offenen Wunden gewesen. Das ganze solle am Boden oder auf einem Bänkli passiert sein. Die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, wie schlimm es für sie gewesen sei und dass sie nicht gewollt habe. Sie habe auch viel geweint und keiner habe ihr helfen wollen, sondern alle hätten nach Hause gewollt. Niemand habe sie so richtig ernstgenommen. Befragt auf ihr eigenes Verhältnis zur Privatklägerin 1 gab E____ an, vor dem Vorfall seien sie sehr gut befreundet gewesen, eine gute Kollegin von E____, F____, sei da auch dabei gewesen. Die Privatklägerin 1 und F____ hätten dann aber immer wieder Streit gehabt und so sei es auseinander. Die Privatklägerin 1 sei schon immer unschlüssig gewesen, ob sie wegen des Vorfalls mit dem Berufungskläger zur Polizei gehen solle oder nicht und habe E____ mehrmals nach ihrer Meinung gefragt. Sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass sie das selber wissen müsse. Zum Berufungskläger stehe E____ noch in gutem Kontakt. F____ habe ihr (E____) zum Vorfall etwas komplett anderes erzählt als die Privatklägerin 1, wobei die beiden schon dort ein komisches Verhältnis gehabt hätten (Akten S. 340 ff.).
3.2.10.6 Einvernahme der Zeugin F____ vom 16. Februar 2022
Am 16. Februar 2022 wurde F____ in Anwesenheit der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 als Zeugin einvernommen. Sie führte in freier Rede aus, irgendwann seien der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 weggegangen, sie habe die beiden dann nicht mehr gesehen. Die Privatklägerin 1 sei bei ihrer Rückkehr zu ihr (F____) gekommen und habe ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger geschlafen habe und es «mega toll» gewesen sei. Später, im Aussenbereich, seien der Berufungskläger, die Privatklägerin 1, F____ und ein paar andere gesessen. Die Privatklägerin 1 habe gewollt, dass der Berufungskläger und H____ zu ihr gehen. Der Berufungskläger habe zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er lieber nach Hause wolle. Sie (F____) habe dem Berufungskläger also ein Uber bestellt und ihn dorthin begleitet. Sie sei dann zurück zum [...] und dann weiter zur Strasse, wo sie die Privatklägerin 1, G____ und H____ gesehen habe. Die Privatklägerin 1 sei bei H____ angelehnt gewesen und habe geheult. Auf Frage, was passiert sei, habe die Privatklägerin 1 ihr gesagt, dass sie das mit dem Berufungskläger gar nicht gewollt habe. Sie (F____) habe es gar nicht glauben können und gefragt, weshalb die Privatklägerin 1 ihr dies nicht von Anfang an erzählt habe und weshalb sie zuerst noch gewollt habe, dass der Berufungskläger zu ihr nach Hause wolle. Die Privatklägerin 1 habe keine richtigen Antworten geben können. Befragt zu ihrem Verhältnis zur Privatklägerin 1, führte F____ aus, sie hätte nach dem Sommer den Kontakt zu dieser abgebrochen, weil Sachen über sie (F____) gesagt worden seien und die Privatklägerin 1 gelogen habe. Auf Frage bestätigte sie, dass sie von der Privatklägerin 1 wegen einer Geldschuld betrieben worden sei. F____ werde ihr diese abbezahlen, sobald sie ihren Lohn bekomme. Zum Berufungskläger habe sie ein gutes Verhältnis und in der Woche vor der Einvernahme den letzten Kontakt gehabt. Ohne hierzu befragt worden zu sein, führte F____ sodann aus, einen Abend oder eine Woche vor dem Vorfall hätten ein paar Freunde, darunter sie, die Privatklägerin 1 und der Berufungskläger sich getroffen, wobei die Privatklägerin 1 und der Berufungskläger zusammen in einem Bett gewesen und Arm in Arm zusammen geschlafen hätten. Er hätte sie am Arm gestreichelt und sie hätte gesagt, dass sie es auch mega schön gefunden habe. Die Privatklägerin 1 habe dann an dieser Party eine Woche später wegen dem Berufungskläger unbedingt auch mitkommen wollen. Jeweils auf Frage gab F____ weiter an, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien für etwa 20 Minuten oder weniger verschwunden gewesen. Als sie zurückgekommen seien, habe F____ erst nur die Privatklägerin 1 gesehen, den Berufungskläger habe sie erst etwa 10 Minuten später gesehen. Die Privatklägerin 1 habe, als sie ihr erzählt habe, dass der Sex mit dem Berufungskläger mega toll gewesen sei, noch gefragt, ob es schlimm sei, dass sie mit ihm Sex gehabt habe wegen des Freundeskreises, woraufhin F____ ihr gesagt habe, es sei alles gut. Als der Berufungskläger zur Privatklägerin 1 gesagt habe, dass er nicht mehr mit zu ihr komme, sei von der Privatklägerin 1 «ein komischer Blick» gekommen. Beim WC sei die Privatklägerin 1 recht fröhlich gewesen, weil sie es toll gefunden habe; ihre Augen hätten richtig gestrahlt. Dann bei der Strasse habe sie geheult. Es habe gewechselt, als der Berufungskläger gegangen sei. Sie (F____) habe der Privatklägerin 1 gesagt, dass man mit solchen Aussagen «jemand[en] in die Scheisse ziehen» könne und dass sie dies mit dem Berufungskläger klären solle. Die Behauptung der Privatklägerin 1, F____ habe ihr gesagt, sie solle keine Anzeige machen, dementierte sie aber (Akten S. 349 ff.).
3.2.10.7 Einvernahme der Zeugin G____ vom 10. März 2022
Am 10. März 2022 wurde schliesslich G____ – in Anwesenheit der Verteidigung sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 – als Zeugin einvernommen. Zum Vorfall befragt, gab sie an, auch an dieser Party gewesen zu sein. Sie seien eigentlich dorthin gegangen, weil der Berufungskläger gesagt habe, es gehe ihm nicht gut, er brauche Hilfe. Die Zeugin, die Privatklägerin 1, F____ und eine weitere Person seien dann dorthin. Als sie dort gewesen seien, sei die Privatklägerin 1 mit dem Berufungskläger weg. Die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Am Anfang sei nichts gewesen und als der Berufungskläger gegangen sei, habe die Privatklägerin 1 erzählt, dass er sie vergewaltigt habe. Auf Frage, wie lange die beiden weggewesen seien, schätzte G____, vielleicht eine halbe Stunde. Sie habe gewartet und es komisch gefunden, dass die Privatklägerin 1 so lange nicht zurückgekommen sei. Auf Frage zum weiteren Geschehen, schilderte G____ in freier Rede, die Privatklägerin 1 sei dann zurückgekommen. Der Berufungskläger sei dann auch zurückgekommen und habe zu F____ gesagt, dass er nach Hause wolle und sie ihm ein Uber bestellen solle. Als dieses Uber gekommen sei, sei der Berufungskläger dorthin, die Privatklägerin 1 sei ihm hinterher. Als der Berufungskläger die Privatklägerin 1 gesehen habe, sei er gerannt und ins Uber gestiegen. Die Privatklägerin 1 habe dann angefangen zu weinen und gesagt, dass der Berufungskläger sie vergewaltigt habe. G____ seien Blätter in den vewuschelten Haaren der Privatklägerin 1 aufgefallen, die sie ihr aus dem Haar gezupft habe. H____ und F____ hätten die Privatklägerin 1 dann gefragt, ob sie sich wirklich sicher sei, dass dies passiert sei. Die Privatklägerin 1 sei aufgelöst gewesen und habe geheult und geheult. F____ habe dann gesagt, dass der Berufungskläger halt so sei, wenn er betrunken sei. Sie seien gefühlte zwei Stunden dort auf der Strasse gewesen. Irgendwann hätte G____ die Privatklägerin 1 überzeugen können, zu ihr nach Hause zu kommen. Dort habe die Privatklägerin 1 sich umgezogen und G____ habe gesehen, dass die Privatklägerin 1 «mega Kratzer am Rücken» gehabt habe. Auf Frage, wie der Zustand der Privatklägerin 1 gewesen sei, als sie sie nach dem Vorfall wiedergesehen habe, gab die Zeugin an, die Privatklägerin 1 sei sehr still, sehr ruhig gewesen, wobei sie normalerweise «so gigsig» sei. Ihr sei aufgefallen, dass etwas anders sei. Auf Frage, wie es weitergegangen sei, gab G____ unter anderem an, der Berufungskläger habe F____ förmlich dazu gedrängt, ihm ein Uber zu bestellen. Er sei dann mit einem Kollegen nach vorne zur Strasse und habe dort auf das Uber gewartet. Die Privatklägerin 1 sei dann dort bei der Strasse dem Berufungskläger hinterhergerannt und habe gesagt, er solle stehenbleiben. Sie seien dann wie im Kreis umhergerannt. Das hätte G____ eine lustige Szene gefunden, sie habe aber nicht gewusst, um was es gehe. Auf Frage, was die Privatklägerin 1 ihr erzählt habe, was mit dem Berufungskläger passiert sei, gab G____ an, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, er habe sie auf den Boden geworfen und sie vergewaltigt. Sie solle auch gesagt haben, dass sie nicht wolle. Nochmals befragt zu den Verletzungen der Privatklägerin 1, führte die Zeugin aus, erstere habe so Kratzer am Rücken gehabt und sei am Rücken auch gerötet gewesen. Als die Privatklägerin 1 sie am Nachmittag des Folgetags per FaceTime angerufen habe, habe sie ihr erzählt, dass sie blaue Flecken im Intimbereiche habe und ihr alles wehtue. Sie habe gesagt «Bro, ich habe blaue Flecken an meiner Pussy». Die Frage, ob G____ am Abend der Party mitbekommen habe, dass die Privatklägerin 1 dem Berufungskläger gesagt habe, dass er noch zu ihr nach Hause solle, verneinte die Zeugin. Ein Kollege des Berufungsklägers habe ihr dies aber erzählt, als sie am Strassenrand gestanden seien. Befragt zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger gab die Zeugin an, ihn einmal an dieser Party gesehen, aber nie wirklich mit ihm geredet zu haben. Die Privatklägerin 1 würde sie demgegenüber als sehr gute Kollegin bezeichnen (Akten S. 364 ff.).
3.2.11 Aussagenanalyse zur Privatklägerin 1
Nachfolgend ist eine Analyse bzw. Würdigung der dargelegten Aussagen und Beweismittel vorzunehmen, beginnend mit einer Analyse der Aussagen der Privatklägerin 1.
3.2.11.1 Aussagetüchtigkeit
Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin 1 keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Die – sowohl von der Privatklägerin 1 selbst (Akten S. 330) als auch von Aussenstehenden, z.B. E____ (Akten S. 343), geschilderte – bloss leichte Alkoholisierung der Privatklägerin 1 am Abend des Vorfalls, begründet keine Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit.
3.2.11.2 Aussagengenese und Motivanalyse
Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).
In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren betreffend Anklagefall 2 nicht etwa durch die Privatklägerin 1 ausgelöst wurde, sondern die Strafanzeige von der Jugendanwaltschaft auf Verdacht hin verfasst wurde, nachdem im Zuge der im Anklagefall 3 geführten Ermittlungen auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Berufungsklägers diverse WhatsApp-Chatverläufe gesichtet und als verdächtig befunden worden waren (Akten S. 265 ff.).
Für die Verteidigung spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 keine Strafanzeige erhob, dafür, dass die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger einvernehmlich erfolgt seien. Die Aussage der Privatklägerin 1 gegenüber Dritten und den Strafbehörden, wonach sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, lasse sich dadurch erklären, dass sich diese für die Privatklägerin 1 aufgrund der nicht erwiderten romantischen Gefühle und des ungehobelten Verhaltens des Berufungsklägers rückblickend als nicht mehr einvernehmlich angefühlt hätten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 316 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Privatklägerin 1 noch am Abend des Vorfalls, nachdem der Berufungskläger weggefahren war, sagte, sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und der Berufungskläger habe sie vergewaltigt (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.10.5 ff.; mit Vorsicht zu würdigen sind dabei, wie noch aufzuzeigen sein wird, die Aussagen von F____, siehe unten E. 3.2.13.5). Die Privatklägerin 1 stellte auch in ihren objektiv belegten WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger sowie mit H____ direkt am Tag nach dem Vorfall verschiedentlich klar, sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort wolle, sowie dass der Berufungskläger sie zur Penetration auf den Boden geschubst und dabei verletzt habe (siehe oben E. 3.2.10.2 und 3.2.10.4). Damit hat die Privatklägerin 1 bereits unmittelbar nach dem Vorfall und am Folgetag die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens, einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen, sowie die Folgen des Ganzen gegenüber mehreren Personen umschrieben, wobei diese frühen Ausführungen der Privatklägerin 1 mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund überzeugt eine nachträgliche blosse «Umdeutung» des Geschehens als nicht einvernehmlich – wie sie die Verteidigung geltend macht – nicht. Auch sonst liegen in casu keine Anzeichen für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.) vor, welche auf die Privatklägerin 1 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1 den Vorfall gegenüber dem Berufungskläger und einigen Freunden ansprach, überzeugen vielmehr die Ausführungen der Privatklägerin 1 selbst, wobei sie angab, sie habe sich eine Entschuldigung vom Berufungskläger (wie sie im Übrigen bereits am Folgetag dem Berufungskläger schrieb [Akten S. 287]) bzw. die Anerkennung, dass das von ihr Erlebte auch so passiert sei, gewünscht. Als sie das aber nicht bekommen habe, habe sie versucht, das Ganze zu verdrängen und vergessen (Akten Schlussfaszikel S. 337).
Dadurch, dass die Privatklägerin 1 sich einigen Freunden anvertraute, welche teilweise zugleich gute Freunde des Berufungsklägers waren, riskierte sie allerdings eine Krise im Freundeskreis. Diese trat offenbar auch ein. So ist aus den Aussagen von F____ und E____ abzuleiten, dass diese nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegten, während sie sich von der Privatklägerin 1 distanzierten (siehe oben E. 3.2.10.5 f.). Die Privatklägerin 1 gab weiter an, F____ sei auf sie sauer gewesen, weil sie ein paar Personen vom Vorfall erzählt habe (Akten S. 328). Auch H____ konfrontierte den Berufungskläger zwar über WhatsApp mit den Vorwürfen, die er von der Privatklägerin 1 gehört hatte, sicherte dem Berufungskläger dann aber zu, ihm seine Bestreitungen zu glauben (Akten S. 295). Sodann ergibt sich sowohl aus den aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen als auch aus verschiedenen Aussagen der Beteiligten, dass die Privatklägerin 1 vom gemeinsamen Freundeskreis davor gewarnt wurde, derartige Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erheben (WhatsApp-Chatverlauf, Nachricht von H____ an die Privatklägerin 1: «[…]abee ich kenn A____ und weiss was nei heisst und er würd das ned mache und lueg was du seisch bitte will so epis kann e typ in grossi Problem kriege das isxh nid eif epis wo meh eif so kah Sage [sic]» [Akten S. 414]; Privatklägerin 1: «Und auch wegen dem Einreden durch F____, dass dies dem A____ sein ganzes Leben zerstören würde» [Akten S. 331]; Aussagen F____: «Ich fragte ob sie sich sicher sei, weil so etwas einem ins Schlechte ziehen kann» [Akten S. 351], «Ich sagte ihr, dass solche Aussagen jemand in die Scheisse ziehen kann» [Akten S. 357]). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Privatklägerin 1 auch in diesem Freundeskreis durch eine entsprechende Falschaussage nichts zu gewinnen, aber doch einiges zu verlieren gehabt hätte.
Unter den genannten Umständen überzeugt sodann als Grund für das Absehen von einer Strafanzeige nicht etwa – wie der Verteidiger vorbringt, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war – sondern vielmehr, was die Privatklägerin 1 geltend machte, nämlich, dass sie dem Berufungskläger keine Probleme bereiten wollte (Akten S. 331), wie sie dies im Übrigen bereits am Folgetag im Chat gegenüber dem Berufungskläger zum Ausdruck brachte (Akten S. 287). Die Privatklägerin führte darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass sie nicht davon ausging, dass eine Strafanzeige «etwas bringen würde», da sie keine Zeugen habe und keinen Arzt aufgesucht habe (Akten S. 331).
Nach dem Gesagten ergibt die Aussagegenese bei der Privatklägerin 1 keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.
Auch sonst sind bei der Privatklägerin 1 keinerlei Motive oder Anhaltspunkte für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen. Insbesondere belastete die Privatklägerin 1 den Berufungskläger nicht übermässig, sondern machte sehr differenzierte Aussagen zu dessen Verhalten und suchte bei sich selbst geradezu nach einer Mitverantwortung für das Geschehene. Hierauf ist im Rahmen der Qualitätsanalyse ihrer Aussagen zurückzukommen (siehe sogleich E. 3.2.11.3).
3.2.11.3 Realkennzeichen
Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen, siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) angeht, so ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die Privatklägerin 1 schilderte das Geschehen sowie die mutmasslich vom Vorfall erlittenen Verletzungen im freien Bericht vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum (Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.). Die Angaben der Privatklägerin 1 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Er stand auch auf. Ich hatte dort ein Kleid an. Er hat dann meine Unterhose bis zum Knöchel runtergezogen» [Akten S. 321]; «Er packte mich an meinen Schultern und schubste mich zu Boden, sodass ich auf den Rücken fiel. Ich muss sagen, dass ich in einen leichten Abhang fiel, sodass meine Beine höher waren als mein Kopf» [Akten S. 322]; «ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen. Ich ging aber zuerst aufs WC, weil ich Schmerzen hatte und blutete» [Akten S. 322]; «Wir sind auf das Bänkli gesessen, wir haben eigentlich gar nicht geredet. Er hat mich angefangen zu küssen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]).
Der Bericht der Privatklägerin 1 ist sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf (Umschreibung des Tatorts und Entfernung zur Party von rund 30-40 Metern [«die Leute hat man noch sehr gut gehört aber nicht mehr gesehen», Akten S. 324, siehe auch Akten Schlussfaszikel S. 335]; Unterscheidung der Geschehnisse auf der Sitzbank bzw. im Stehen bzw. auf dem Boden; Umschreibung des Abhangs und Ausführungen, dass ihr der Sturz «wegen dem Waldboden» wehgetan und ihren Rücken verletzt habe; Angaben zu den ungefähren zeitlichen Verhältnissen mit den unvermittelten Küssen seitens des Berufungsklägers, sobald man auf der Parkbank gesessen sei, dem Schubsen auf den Waldboden, worauf alles «mega schnell» gegangen sei, dem unvermittelten Eindringen des Berufungsklägers mit seinem Penis in ihre Vagina, dem ca. 20 Minuten andauerndem Geschlechtsverkehr, der Resignation und Aufgabe der Gegenwehr der Privatklägerin 1 nach ca. 10 Minuten des Geschlechtsverkehrs sowie ihrem ca. 2-3 Minuten dauernden Verbleiben auf dem Waldboden danach [Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.]). In den Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen sind des Weiteren diverse Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und Einführen seiner Finger durch den Berufungskläger, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1 selbst, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1 sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Fallen der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1 [Akten S. 321 f.; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.]). Auch gab die Privatklägerin die wenigen während des Kerngeschehens gewechselten Worte konkret und teilweise in direkter Rede wieder («dann sagte ich nein. Ich will hier nicht. Ich sagte ihm, dass ich zurück zur Party will […] Ich sagte ihm mehrmals 'losses ' 'hör auf'» [Akten S. 322]; «Ich habe dann gefragt was er mache […] er sagte dann so ähnlich wie 'mach mal'» [Akten S. 324]; «Ich habe Stopp gesagt und ich habe auch gesagt, dass ich nicht will» [Akten S. 326]; «meinen 'Stopps' und 'hör auf'» [Akten S. 331]; «habe gesagt, ich will zu den Leuten zurückgehen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; «Ich habe dann meine Unterhose hochgezogen und habe zu dem Zeitpunkt gesagt, ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier», «ich habe immer wieder gesagt, dass ich es jetzt hier nicht möchte und dass wir doch zu mir heimkönnen und dass ich zu den anderen Leuten will» [Akten Schlussfaszikel S. 337]). Ausserdem schildert die Privatklägerin 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 1, sich die Unterhosen wieder hochzuziehen sowie vom Berufungskläger weg- und wieder zurück zur Party zu gehen, ihr gescheiterter Versuch, ihn mittels einer List (sie sollten doch bei ihr zuhause weitermachen) dazu zu bringen, aufzuhören, sowie ihre vergeblichen Bemühungen, mit ihm direkt nach dem Vorfall über das Ganze zu reden und am Folgetag eine Entschuldigung oder Anerkennung des Geschehenen von ihm zu erlangen (Akten S. 321 f., 324, 333; Akten Schlussfaszikel S. 336 ff.).
Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 1 weisen auch etwas merkwürdige Einzelheiten auf, welche keiner stereotypen Umschreibung eines sexuellen Übergriffs entsprechen, aber zugleich nicht unrealistisch sind (der Berufungskläger habe seine Hose und Unterhose unvermittelt heruntergezogen und so etwas gesagt wie «mach mal»; er habe dann ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt, wobei sie ihren Kopf habe ganz fest wieder nach oben werfen können; als sie aufgestanden sei, sei er ihr in den Weg gestanden, habe ihr die Unterhose runtergezogen und sei dann im Stehen mit seinem Geschlechtsteil so nahe an sie ran, dass sie es gespürt habe, um dann mit seinen Fingern in sie einzudringen [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten («Ich sagte ihm, dass ich zurück zur Party will» [Akten S. 322; vgl. auch Akten Schlussfaszikel S. 336]; [zum Geschehen auf der Sitzbank] «Ich weiss nur noch, dass gar kein Wort gefallen ist» [Akten S. 324]; «Dann hat er seine Hose und Unterhose runtergezogen also soweit das[s] es reichte» [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Nach 10 Minuten habe ich dann gemerkt, dass es keinen Sinn macht. Ich habe dann nur noch geweint» [Akten S. 322]; «Später als ich mich vom Schock einigermassen erholt hatte, ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen» [Akten S. 322]; «Ich habe meinen Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann wurde mir klar was er versucht hatte» [Akten S. 324]; auf Frage, weshalb sie sich nicht körperlich gewehrt habe: «Ich hatte Angst, dass er gewalttätig wird. Ich habe schon von 1,2 Schlägereien gehört wo er involviert gewesen sein soll» [Akten S. 326]; «Ich wusste, wenn ich mich noch mehr wehre, macht es noch mehr weh. Ich wusste, dass wenn er kommt, hört es auf. Oder ich ihm sage, dass wir bei mir weitermachen» [Akten S. 333]; «ich wollte, dass es aufhört. Ich dachte es funktioniert vielleicht» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; «Für mich war das nicht fertig, ich musste irgendwie etwas mit der Situation machen. Ich wollte ihn konfrontieren und bin ihm nach. Ich wollte es einfach nicht, ich konnte es nicht so stehen lassen, ich wollte nicht so heimgehen. Ich habe keine Ahnung was ich gesagt hätte, aber ich habe es nicht so stehen lassen können» [Akten Schlussfaszikel S. 337]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete («Er gab diesen Eindruck. Er hatte wie ein Ziel vor Augen. Er hat einem das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will» [Akten S. 330]; «er hatte mich mit einer Hand auf meinem Brustkorb nach unten gedrückt […] Ziemlich die ganze Zeit als ich auf dem Boden gelegen bin und ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).
Sehr bedeutsam erscheint sodann, dass die Privatklägerin 1 die Vorfälle keineswegs dramatisiert, sondern vielmehr äusserst differenziert schildert (der Berufungskläger habe ihren Kopf bloss «in Richtung seines Geschlechtsteils» gezogen [Akten S. 324], womit die Privatklägerin 1 nur einen versuchten und keinen erfolgreichen erzwungenen Oralverkehr beschreibt; «Er hat mir seine Finger reingesteckt […] In meine Vagina. Das ging nicht lange, weil ich sofort meine Unterhose wieder raufgezogen habe» [Akten S. 325]; Kleidungsstücke habe er nicht beschädigt [Akten S. 325]; geschlagen habe er sie nicht, «ausser dem Schubsen» [Akten S. 326]; bedroht habe er sie nicht, aber er habe sie am Boden mit einer Hand auf dem Brustkorb festgehalten, vielleicht aber auch nur, um sich zu stützen [Akten S. 333]; er habe ihr «Kleid ein bisschen hochgezogen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; er habe sie «ein bisschen auf der Brust gehalten» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; auf Frage, ob sie, nachdem der Berufungskläger versucht habe, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu drücken, und sie von der Parkbank aufgestanden sei, zu ihm gesagt habe, er solle damit aufhören, räumte die Privatklägerin 1 ein: «Hm. Zu dem Zeitpunkt noch nicht wirklich» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; ihre Traumatherapie habe sie diesen Sommer beendet, da der Bedarf nicht mehr so da sei und sie jetzt plus minus damit habe abschliessen können, auch wenn sie noch einiges begleite [Akten Schlussfaszikel S. 338]). Damit verzichtete die Privatklägerin 1 – selbst auf konkrete Nachfrage hin – verschiedentlich auf Mehrbelastungen des Berufungsklägers, obschon solche nur schwer überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen wären. Die Privatklägerin 1 entlastete den Berufungskläger teilweise sogar, indem sie angab, er habe «Sehr besoffen» (Akten S. 330) gewirkt. Demgegenüber suchte die Privatklägerin 1 bei sich eine Mitverantwortung für das Geschehene («Ich hätte versuchen können zu schreien, zu schlagen oder wegzuschubsen. Das habe ich aber nicht gemacht, weil ich Angst vor einer Konfrontation hatte» [Akten S. 333]; «Ich hätte schreien und schlagen müssen. Ich hätte mich mehr körperlich wehren können. Ich gebe mir auch selber ein wenig die Schuld. Ich hätte schreien sollen aber ich war so im Schock» [Akten S. 334]; so auch in ihren WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger [Akten S. 281 f., 287] bzw. H____ [Akten S. 415 f.]; «ich bin aber glaube ich auch ein bisschen erstarrt» [Akten Schlussfaszikel S. 337]). Sodann gab die Privatklägerin 1 offen zu, dass sie den Berufungskläger «mega gemocht» habe, und fügte an: «wäre dieser Vorfall nicht gewesen, dann hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können. Also etwas Sexuelles wäre für mich nicht ausgeschlossen gewesen» (Akten S. 332). Sie hätten einmal zusammen in einem Bett geschlafen während einer Party, wobei aber noch andere in diesem Bett gewesen seien und sie sich dort weder geküsst noch angefasst hätten (Akten S. 323). Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, dass sie das Küssen auf der Sitzbank gewollt, sich dagegen zuerst nicht gewehrt und ihn auch geküsst habe (Akten S. 324 f.), denn das sei «ok» für sie gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 336). Sodann bestätigte sie, dass sie vor dem Vorfall zum Berufungskläger gesagt habe, er könne zu ihr kommen, da er ihr gesagt habe, dass es ihm schlecht gehe (Akten S. 331) sowie dass sie während des Vorfalls zum Berufungskläger gesagt habe, er solle in ihr ejakulieren bzw. sie könnten doch bei ihr zuhause «fertigmachen», wobei sie dies zu jenem Zeitpunkt nur gesagt habe, um der Penetration ein Ende zu bereiten (Akten S. 332 f.). Direkt bevor der Berufungskläger sie auf den Boden geschubst habe, habe sie ausserdem zu diesem gesagt, sie könnten von ihr aus zu ihr heimgehen, aber sie wolle es nicht dort, d.h. am Tatort (Akten Schlussfaszikel S. 337). Bevor es übergriffig geworden sei, sei es für sie eine Möglichkeit gewesen, mit ihm heimzugehen und dort Sex zu haben, sie habe ihn gerngehabt. Aber sobald es übergriffig geworden sei, habe sie einfach versucht, wegzukommen (Akten Schlussfaszikel S. 339). Schon diese Schilderungen lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes Aussageverhalten schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht gewesen wäre, entsprechende innere Tatsachen sowie Gesprächsinhalte tunlichst unerwähnt zu lassen oder abzustreiten, um die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen und die Deutlichkeit ihres Neins zu unterstreichen. Ausserdem räumte die Privatklägerin 1 es ein, wenn sie Erinnerungslücken, Unsicherheiten oder Wissenslücken hatte («Irgendwann war [er] fertig. Ich kann nicht sagen wie lange[,] aber ich schätze sicher 20 Minuten» [Akten S. 322]; auf Frage, ob sie den Vorfall nochmals detailliert schildern könne: «Ich weiss es nicht mehr 100% genau» [Akten S. 323]; «Die genaue Wortwahl weiss ich nicht mehr» [Akten S. 324]; auf Frage, ob es beim Geschlechtsverkehr nur die von ihr beschriebene Position gegeben habe: «Ich habe recht viel nach diesem Vorfall ausgeblendet. Es kommen aber immer wieder Stücke hervor. Aber auf dem Boden gab es nur die eine Position» [Akten S. 334]; «Ich erinnere mich daran, dass das erste Mal als er in mich eingedrungen war, als ich am Boden lag. Dort hatte ich einen stechenden Schmerz in meiner Vagina verspürt. Bei der Situation beim Bänkli hatte ich auch das Gefühl, dass er in mir war aber es können auch nur seine Finger gewesen sein» [Akten S. 335]; vor ihren Augen habe der Berufungskläger nichts konsumiert, aber ihr sei gesagt worden, dass er mega betrunken gewesen sei, von Betäubungsmitteln oder Medikamenten wisse sie nichts [Akten S. 330]). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 es offenlegte, wenn es sich bei einer Angabe lediglich um eine Vermutung handelte, gerade auch, wenn es um den Berufungskläger belastende Aspekte ging (z.B. auf Frage, weshalb der Berufungskläger sie am Boden mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt habe: «ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).
Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Geschehen nach dem Vorfall im Park, aber mit einem gewissen Bezug zum Kerngeschehen, eine hohe Qualität auf – etwa ihre Schilderungen, wie sie aufs WC sei und dort das Blut gesehen habe, wie sie noch auf der Party versucht habe, zunächst mit einem Freund, dann mit dem Berufungskläger über den Vorfall zu reden, wie sie auf der Strasse bzw. dem Trottoir zusammengebrochen sei und lange geweint habe, wie sie bzw. Freunde ihre Verletzungen versorgt hätten, weshalb sie nicht zu einem Arzt oder der Polizei sei etc. (Akten S. 322, 327 f., 329; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.).
Die Verteidigung macht geltend, da die Privatklägerin 1 sich unbestrittenermassen mit dem Berufungskläger von der [...] entfernt und mit ihm in ein benachbartes Waldstück gegangen sei, sowie da die beiden sich dort in der Folge einvernehmlich geküsst und «rumgemacht» hätten, hätte die Privatklägerin 1 durchaus auch mit weitergehenden sexuellen Handlungen des Berufungsklägers gerechnet und sei damit einverstanden gewesen. Nur zum «Knutschen» hätte man auch in der [...] verbleiben können (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 317). Die Privatklägerin 1 hat in ihrer Version indessen klar geäussert, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort keine sexuellen Handlungen gewollt und dies dem Berufungskläger auch explizit gesagt (Nein, ich will hier nicht, Stopp, hör auf etc.) sowie nonverbal (Kopf wegziehen, Unterhose hochziehen, davonlaufen etc.) vermittelt habe. Soweit die Verteidigung mit ihrem Einwand die Plausibilität bzw. logische Konsistenz dieser Version der Privatklägerin 1 in Zweifel ziehen möchte, gelingt ihr dies nicht. Denn generell ist bei einem Gang in einen Park bzw. ein Waldstück einige zehn Meter von einer Party entfernt (sodass durchaus auch andere Partygäste hätten dorthin kommen oder sich bereits dort aufhalten können) und mit einer Person, mit der man zuvor noch nie Berührungen oder Küsse ausgetauscht hatte, mitnichten mit bevorstehendem Geschlechtsverkehr zu rechnen, weshalb der blosse Umstand, dass die Privatklägerin 2 mit dem Berufungskläger mitging, keinesfalls als ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen ausgelegt werden kann. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger selbst einräumte, beim Gang in den Park sei ihm nicht klar gewesen, dass es dort zu Geschlechtsverkehr kommen würde, er habe es sich einfach denken können (Akten S. 383). Er behauptet auch nicht etwa, der Privatklägerin 1 gesagt zu haben, man solle explizit für Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen nach hinten laufen. Die Privatklägerin 1 führte als Grun